Die Quote: Voraussetzung oder Hemmnis für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags?

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Mit dem folgenden Beitrag setzen wir die mit dem Artikel von Erika Fuchs „Occupy WDR“ auf den NachDenkSeiten angestoßene Debatte über den Programmauftrag, über Qualitätsansprüche und journalistisches Profil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fort. Der WDR-Hörfunkdirektor hat auf unserer Website geantwortet und unsere Autorin hat kurz erwidert. Die Diskussion über dieses medien- und kulturpolitisch wichtige Thema – angestoßen durch eine Programmreform des Kulturradiosenders WDR 3 – hat inzwischen beachtlich große Kreise gezogen: Fast 17.000 Interessierte unterzeichneten einen Offenen Brief einer neu gegründeten Initiative für Kultur im Rundfunk, „Die Radioretter“.
Der „Initiativkreis Öffentlicher Rundfunk“ (IÖR) hat ein Symposion zum Thema „Was soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Gesellschaft leisten?“ veranstaltet. Gert Monheim hat uns sein dort gehaltenes Referat mit einer Kritik am Einfluss der Einschaltquote auf die Programminhalte zur Verfügung gestellt. Dr. Manfred Kops, der Vorsitzende des IÖR, hat auf dieser Tagung ein Schlusswort gehalten, das wir in einer überarbeiteten und erweiterten Fassung dokumentieren.

Die Quote als Kürzel für die programm- und medienpolitische Ausbalancierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags

Der Begriff der Quote ist heute in vielen Referaten angesprochen worden. Er wurde dabei meistens nicht im Sinn der Werbewirtschaft verstanden, als Einheit zur Mes­sung (und Abgeltung) des Erfolgs von Werbebotschaften, sondern allge­mei­ner, sozu­sagen als Kürzel für die programm- und medienpolitische Ausbalan­cie­rung des öffent­lich-rechtlichen Programmauftrags. Ich möchte in meinem Schluss­wort jetzt nicht auf die Inhalte der einzelnen Referate eingehen. Diese waren zu komplex, als dass man ihnen in den wenigen Minuten, die dafür zur Verfügung ste­hen, gerecht werden könnte. Deutlich geworden ist für mich aber, dass die wissen­schaft­li­chen Posi­­tionen und Befunde zum öffent­lich-rechtlichen Programm­auftrag, wie sie unter anderem heute Vormittag entwickelt worden sind, stärker in die pro­gramm- und medien­po­li­tischen Entscheidungen ein­fließen sollten.
Bei dieser Verknüpfung von Theorie und Praxis besteht noch Luft nach oben. So beziehen sich ARD und ZDF in den medien­poli­ti­schen Auseinandersetzungen gern – und auch zu Recht – auf die Argumente für einen staats- und kommerzfernen öffent­lich-recht­li­chen Rundfunk, wie sie das Bun­des­verfassungsgericht in seiner stän­di­gen Recht­spre­­chung entwickelt hat; diese Argu­mentation gilt uneingeschränkt auch für die neuen Medien. Bei konkreten Pro­gramm­ent­schei­dun­gen, etwa zur Ersetzung von Dokumentationen durch Talk­for­mate auf attrak­­­ti­ven Sendeplätzen oder zur Ausstrah­lung von Boxkämpfen, schei­nen die öf­fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Argu­mente aber doch häufi­ger aus dem Blick zu verlieren Ich kann da nur Herrn Monheim zustim­men, der in sei­nem Referat an konkreten Beispielen ein­drucks­voll dargelegt hat, wie die Quo­ten­­orien­tierung die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Pro­grammauftrags er­schwert.

Die Bedeutung der Quote im dualen System

Herr Monheim hat seine Kritik an der Quote dabei aus der Sicht eines Redakteurs, so­zusagen aus der “Innensicht” entwickelt, beschränkt auf die innerhalb der öffent­lich-rechtli­chen Säule unserer dualen Rundfunkordnung wirk­sa­men Einflüsse. Bei einer von außen vorgenommenen Betrachtung, bei der der öffentlich-rechtliche Rund­funk nur eine der beiden Säulen dieser dualen Ordnung darstellt und bei der er auch durch die “Performance” der anderen, der kommerziellen Säule beeinflusst wird, lassen sich weitere Vorbehalte gegenüber der Quote als Erfolgsmaßstab öffent­lich-recht­li­cher Angebote erkennen, auf die ich hier gerne noch hin­wei­sen möchte. Sie knüpfen an einen Befund an, der wich­tige Impli­ka­tionen für die Ausge­stal­tung des dualen Systems hat: Die pri­vate und die öffent­lich-rechtliche Säule des dualen Sys­tems sind mit­ein­ander ver­bun­den, sie hän­gen mit­einander zu­sam­men, und sie hän­gen vonein­an­der ab.

Veränderungen der kommerziellen Säule des dualen Systems be­ein­flus­sen also auch den Funktionsauftrag der öffentlich-recht­lichen Säu­le, und sie verändern des­sen Möglichkeiten, diesen Funktionsauftrag zu er­fül­len. Wenn die Marktkräfte in der kom­merziellen Säule stärker werden, wenn der Wett­­­be­werbs­­druck, vielleicht auch die Pro­fitgier, zunehmen, so ver­min­dert dies den Beitrag, den die kommerzielle Seite zur freien Mei­nungsbil­dung und zur ge­mein­wohl­orien­tierten öffentlichen Kommuni­ka­tion beisteuert. Dieser Beitrag ent­spricht schon heute nicht mehr den optimistischen Er­wartungen, die man­che mit der Zulas­sung privater Ver­­an­stalter Mitte der Achtziger Jah­re verbunden hat­ten; eher haben sich die Befürchtungen derjenigen bestä­tigt, die auf die Logik der Märkte, vor allem der aus Werbung finan­zierten Medien­märk­te hin­ge­wie­sen und dar­aus die Gefahr mangelnder Vielfalt und man­gelnder Ge­mein­wohl­aus­richtung oder gar gemeinwohl­schäd­licher Ausrichtung ab­ge­leitet haben. Das waren übrigens nicht in erster Linie Wirtschafts­wis­sen­­schaft­ler, die die Funk­tions­weise und -er­geb­nisse des Marktes be­sonders gut kennen sollten, son­dern vor allem Rechts­wis­sen­schaft­ler; auch die dies­bezüg­li­chen Aus­füh­rungen in den Rund­funk­ur­tei­len des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts, da­mals zum Teil als Schwarz­­malerei abge­tan, haben sich im Rück­­­­blick als realistisch und weit­sichtig er­wiesen. Heute wird das Pro­gramm­angebot der kom­mer­ziel­len Rund­funk­veranstalter – trotz ein­­zel­ner posi­ti­ver Aus­nah­men wie ich finde zu Recht – als insgesamt “ver­flacht” oder gar “ver­dum­mend” kritisiert, vom „Unterschichtfernse­hen“ ist gar die Rede. Die vorliegenden empirischen Untersuchungen, z. B. der aktuelle Pro­gramm­bericht 2011 der Lan­des­me­dien­anstalten, stüt­zen nach meiner Ansicht eine sol­che Beur­teilung, vor allem wenn man die privaten Angebote im Ver­gleich zu den öffent­lich-recht­lichen An­ge­­boten oder auch in der Langzeit­ent­wick­lung betrach­tet. Ich glau­be auch, dass die­ses nega­tive Urteil im Großen und Ganzen auch für die Telemedien gilt, auch wenn da­zu noch keine ähnlich langfristigen und stan­dar­di­sier­ten em­pi­ri­schen Studien vor­liegen wie für den linearen Rundfunk. Von daher dürfte auch die Gewähr­lei­stungs­aufgabe des öffent­lich-rechtlichen Rundfunks für die freie individuelle und öffent­liche Mei­nungs­bildung heute eher noch wichtiger sein als in früheren Zeiten des dualen Systems, in denen die Marktkräfte durch die pub­li­zi­stische Ver­ant­wortung von Verlegern und priva­ten Rundfunk­ver­an­stal­tern noch gezähmt wurden (deshalb ist mir übrigens der Begriff des “dualen Systems” nicht sonderlich sympathisch; er bringt nur zum Aus­druck, dass es die beiden Säulen ei­nes öffentlich-rechtlichen und kom­mer­ziel­len Rund­funks gibt, nicht aber, dass sich über die Zeit die ge­sell­schaft­liche Lei­stungs­fähigkeit und Wirk­kraft dieser beiden Säulen erheb­lich ver­­än­dern kann, und damit auch die Qua­li­tät der dualen Medien­ord­nung ins­ge­samt).

Race to the Bottom oder Race to the Top?

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist der rückläufige publizistische Wert der kom­mer­ziellen Angebote eine zweischneidige Sache. Einerseits wird er da­durch noch wich­ti­ger, er wird, wie es das Bun­des­­ver­fassungs­gericht es formu­liert hat, zu einer noch weniger ver­zicht­baren Voraussetzung dafür, dass private An­ge­bote über­haupt zuge­las­sen werden können. Er wird noch wich­tiger für die Ge­währ­leistung einer freien individuellen und öffentlichen Mei­nungs­bildung, und er wird – ausge­drückt in der eher prag­matischen Sprache der Ökonomie – noch wichtiger für die Funk­tions- und Leistungs­fähigkeit moderner medialer Gesellschaften.

Andererseits wird die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rund­funks da­durch aber auch schwieriger. Seine Angebote müssen sich dann nämlich noch stärker von den kommerziellen Angeboten absetzen. Wenn sie das nicht tun, wenn sie dem Mas­sen­geschmack des Publi­kums nachgeben und sich den kommerziellen Ange­boten an­glei­chen, ma­chen sie sich verwechselbar und verzichtbar. Sie tragen dann auch zum “Race to the Bottom” bei; zu dieser Wirkungsspirale, die sich ergibt, wenn die Re­zep­tion von wenig Gutem und wenig Gemein­wohl­orien­tier­tem (wenn­gleich vom Rezi­pien­ten goutierten) zu einer Ver­armung der Re­zi­pientenerwartungen führt, die ihrer­seits wieder durch noch schlech­tere und noch weniger gemein­wohl­orien­tier­te (oder gar gemein­wohl­schäd­­­liche) Inhalte bedient werden. Wenn sich die öffentlich-recht­­lichen Angebote umgekehrt stärker von kommerziellen Angeboten absetzen, wenn sie ver­su­chen, das von den Privaten in Gang gesetzte “Race to the Bottom” auf­zu­hal­ten und die von ihnen ausgehenden negativen gesellschaftlichen Wirkungen durch ein in Anspruch, Qualität und Vielfalt erhöhtes Angebot zu kompen­sieren oder gar in ein „Race to the Top“ umzukehren, so ent­fer­nen sich noch wei­ter vom Mas­sen­geschmack, und sie verlieren dann wei­ter an Publi­kum. In einer Welt, in der der Zuspruch des Pub­li­kums, die Quote, als Maß­stab für die Qualität, den Erfolg und die gesellschaftliche Akzep­tanz von Me­dien­an­ge­bo­ten betrachtet wird und in der die Poli­tik anhand die­ser Maß­stäbe über die Auslegung und Finanzierung des Pro­gramm­auf­trags ent­scheidet, läuft der öffentlich-recht­li­che Rundfunk Gefahr, sich durch eine sol­che kompensatorische Programmpo­litik selbst abzu­schaffen. Medien­­politiker, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf ein elitäres, über­ambitioniertes Nischenprogramm beschränken wollen, erhöhen diese Ge­fahr.

Ebenso energisch ist aber auch denjenigen zu widerspre­chen, die hohe Quoten als Aus­druck und Voraussetzung für die Existenzberechtigung des öffentlich-recht­lichen Rundfunks betrachten. Angesichts des Aus­­einanderdriftens der beiden Säulen des dualen Systems kann heute nicht einmal mehr gefordert wer­den, dass der öffent­lich-rechtliche Rundfunk die früher von ihm er­reich­ten Quoten ver­teidigt. Das könnte er wegen der Ver­än­de­run­gen der kom­merziellen Angebote – nicht nur des Rundfunks, son­dern auch der ande­ren Medien­gattungen – nur, wenn er noch mehr Ab­striche an sei­nem Auf­trag machen würde, durch viel­fäl­­ti­ge und pub­li­­zi­stisch hochwertige Ange­bote zur freien Meinungs­bil­dung im dua­len System beizutragen.

Ver­ände­rungen des Quotenerfolgs öffentlich-rechtlicher Angebote im Zeitablauf sind des­halb auch kein Beleg für Veränderungen ihrer Qualität, noch sind sie Beleg für Ver­än­derungen ihres Programmanspruchs. Wertungen sind nur unter Berück­sich­ti­gung der veränderten Performance der kom­­merziellen Säule und der (dadurch zum Teil verursachten) säkularen Ver­änderun­gen des Publikumsgeschmacks möglich.

Unter Berück­sich­­tigung dieser strukturellen Faktoren des dualen Systems muss öffent­­lich-rechtliches Programm immer wieder neu ausbalanciert werden zwi­schen einem unter­ambi­tio­­nierten Angebot, das sich zu stark an den Pub­li­kums­ge­schmack (und damit zu­gleich an das Angebot der Privaten) angleicht, und einem über­am­bi­tio­nierten Angebot, das nicht die von ihm zu erwartenden und erzielbaren gesell­schaft­lichen Wir­kungen ent­fal­tet, weil es zu wenige Bürger erreicht. Diese Notwendigkeit zur Ausbalancierung ist grund­sätz­lich seit langem erkannt und aus­führ­lich the­ma­tisiert wor­den. Die Kommuni­ka­tions­­­wis­senschaftler Rowland und Tracey haben sie schon 1989 in ihrem Aufsatz “Selbstmord aus Angst vor dem Tod” treffend beschrie­ben. Die Passage zwischen Skylla und Charybdis ist heute aber noch enger gewor­den und für den öffent­lich-recht­lichen Rundfunk noch schwe­rer bestimmbar.

Die Arithmetik der Kaigasse

Die dahinter stehende Optimierungsaufgabe lässt sich gut mit der Arithmetik der Kai­gasse beschreiben, die allen Kölnern geläufig ist, zu­mal so kurz nach Karneval. Die lautet im Text des Lieds von Willi Ostermann: “Drei mol Null is Null”. Übersetzt auf unser Thema: Wenn drei Zuschauer ein Pro­gramm rezipieren, das keinerlei öffent­lich-recht­li­chen Mehrwert besitzt, ist das Ergeb­nis für den öffentlich-rechtlichen Rund­funk nutzlos, genauer: dann brau­chen wir ihn nicht. Das gilt gleichermaßen auch für “Drei­tausend mol Null”, für “Drei Milli­onen mol Null” (was etwa das doppelte an Zu­schauern wäre, die Tho­mas Gott­schalk derzeit mit seinem Vorabend­talk er­reicht), und für “30 Millionen mol Null” (was etwa der Publikumsgröße entspricht, die heute noch mit den quo­ten­träch­tigsten Sport­übertra­gun­gen erreicht wer­den kann).

Das gleiche Ergebnis ergibt sich aller­dings auch, wenn man die Mengenkomponente und die Wertkomponente um­kehrt: “Null mol Drei” ist ebenfalls Null, sprich: Auch ein Programm, dessen Inhalte dem öffent­lich-rechtlichen Programmauftrag entsprechen, aber von nieman­dem rezi­piert wer­den, ist für den öffentlich-rechtlichen Rund­funk – und man muss hinzufügen: auch für die Gesellschaft – nutzlos. Gleiches gilt Ange­bote mit einer zehn- oder hundertmal höheren Wertkomponente, die von nieman­dem zur Kenntnis genommen wer­den: Auch “Null mol 30” und “Null mol 300” ist Null. Dieses Gesetz der Kölner Kai­gasse ist übrigens auch in der Finanz­wis­­sen­schaft bekannt – als soge­nann­tes “Swift­sches Steuer­einmaleins”, das besagt, dass mit einem (ich sage mal wieder: unter­am­bitio­nierten) Einkommen­steuer­satz von 0 % selbst eine riesige Bürger­schaft kein Steuer­auf­kommen aufbringt, eben­so wenig aber auch bei einem (offen­sicht­lich über­­­am­bi­tio­nierten) Steuer­satz von 100 % (bei dem kein Bürger mehr bereit ist, steuerpflichtige Einkünfte zu erwirt­schaf­ten).

Wie dort geht es auch bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Pro­gramm­auf­trags offensichtlich um eine Optimierung des Produktes aus einer Wertkom­po­nente und einer Mengenkomponente. Insofern ist auch richtig, dass Informationen über den Quotenerfolg von Sendungen hilfreich sind. Aber man sollte hinzufügen, dass sie in die Irre führen, wenn sie den einzigen Maßstab für die Programmplanung bilden.

In der Praxis ist die Optimierung des Produkts von Wert- und Mengenkomponente aus meh­re­ren Grün­den auch eine äußerst schwierige Auf­gabe. Unstrittig ist zwar, dass bei einem über­am­­­bi­­tio­nier­­ten Programmangebot, das so weit vom Publikums­ge­schmack ent­fernt ist, dass es von niemandem rezipiert wird, eine Ab­­sen­kung der Wertkomponente erfor­der­lich ist; und ebenso unstrittig ist, dass bei einem unter­ambi­tio­nierten Pro­gramm­an­gebot, das sich in keiner Weise von den An­ge­boten der Pri­va­ten unterscheidet, die Wert­kom­po­nente erhöht werden muss. In­ner­halb dieser Grenz­fälle ist der trade-off aber schwer. Ob und wie ein Programm statt einem Pro­dukt von 0 (wie es für die Grenz­formen “drei mol Null” und “null mol drei” anfiele) zum Beispiel ein Produkt von 2 (“Ein mol zwei”) oder 4 (“Zwei mol zwei”) erreichen kann, oder sogar ein Produkt von 4,095 (“2,1 mol 1,95”), ist schwer zu sagen. Dafür müsste z. B. geklärt sein, ob die Abstriche am öffentlich-recht­li­chen Pro­­­­gramm­auf­trag, die mit einer “Boulevardi­sie­rung” von Nachrichtensendungen ver­bun­­den sind, durch eine zugleich erhöhte Quote kompensiert oder gar über­kom­­pen­siert werden. Dass konsensuale Ent­schei­dun­gen auf diesem Wege getroffen werden könnten, ist illusorisch angesichts der gro­ßen Meinungsunterschiede über den publi­zi­stischen Wert von Medieninhalten und -formaten und angesichts der gra­vie­ren­den metho­di­schen Schwierigkeiten, die mit der Operationalisierung der Wert­kom­po­nente, aber auch der Mengenkompo­nente, verbunden sind.

Audience-Flow und Senderbindung als Argumente für die Quote

Diese Schwierigkeiten erhöhen sich noch dadurch, dass alle Programmangebote sich auf die Wert- und Mengenkomponenten anderer Programm­an­gebote auswirken. So kann eine ein­schalt­starke Unterhal­tungssendung, die selbst kei­nen öffentlich-recht­li­chen Mehrwert transpor­tiert und gemäß der “Drei mol Null-Regel” der Kaigasse keinen Platz im öffentlich-recht­li­chen Rundfunk haben dürfte (die Übertragung eines Boxkampfes?), die Zuschauerschaft, die „Men­gen­komponente“ einer daran an­schlie­ßenden Sendung mit hoher Wert­komponente (“Das Wort zum Sonn­tag”?) erhöhen. Wenn sie durch diesen Audience-Flow indirekt eben­­falls einen Beitrag zum öffent­lich-rechtlichen Pro­gramm­­auf­trag leistet, kann sie als Bestandteil des öffentlich-recht­li­chen Ange­botes gerecht­fer­tigt sein. Ähnlich kann für Angebote argu­mentiert wer­den, die dem Image oder der Senderbin­dung der öffentlich-rechtlichen Anstal­ten die­nen (Sportüber­tra­gun­gen?) – und damit indirekt ebenfalls zur Erhöhung der Zu­schau­er- und Zuhörerschaft derjenigen ihrer Ange­bote beitragen, die einen hohen öffent­lich-recht­lichen Mehrwert bieten.

Dieses Argument verliert erst seine Berechtigung, wenn sich die Mediennutzer ihre Inhalte jeden Tag und jede Minute neu zusammenstellen, wenn ihr Nutzungs­ver­hal­ten nicht mehr von Ge­wohn­hei­ten und Erfahrungen mit früheren Nutzungen be­ein­flusst wird, wenn der „relevant set“ nicht 10, sondern 100 oder 500 Anbieter umfasst. In die­sem Sinn „perfekte Märkte“, auf denen „homogene“ Güter ohne Such­kosten aus­ge­tauscht werden, wird es für die Medien aber nie geben (nicht einmal für die neuen audio­visuellen Dienste, bei denen die Transaktionskosten zur Reduzie­rung von Infor­ma­tionsasymmetrien geringer sind als beim linearen Rund­funk). Weil Teile der Medien immer „Ver­trau­ens­güter“ bleiben werden, deren Qualität die Nutzer nicht direkt beurteilen können, werden bei ihrer Auswahl immer auch die Er­fah­rungen ein­be­zo­gen werden (müssen), die die Nutzer mit früheren Angebo­ten ge­macht haben; inso­fern wird die Reputation der Anbieter, man könnte auch sagen: die An­bieter- bzw. Sen­derbindung, stets eine Rolle spielen, und insofern wird es auch immer be­rech­tigt bleiben, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk Angebote, die ei­nen hohen Public Value bieten, aber nur kleine Publika erreichen, mit Angebo­ten kom­­­bi­­niert, die sich von kommerziellen Angeboten kaum oder auch überhaupt nicht unter­­­scheiden, aber breite Publika ansprechen. „Anfüttern“ nennt man das in der Ang­­ler­sprache. Dieses Ergeb­nis lässt sich sowohl mit der vom Bun­­desverfassungs­ge­­richt ent­wickel­ten Rechtsfigur der Grundversorgung (im Sinn von Vollversorgung) ver­­ein­baren als auch mit der in den Wirtschaftswissenschaften üblichen Begründung jeder nicht-markt­lichen Güter­bereit­stellung aus der Existenz von “Marktmängeln”. Wenn man genau hinschaut und bei der Bestimmung solcher Mängel die Befunde anderer Wis­sen­schaften, etwa der Publizistikwissenschaft, zur Kenntnis nimmt, führt die­se öko­no­mische Heran­gehens­weise nämlich keinesfalls zu einem öffentlich-recht­li­chen “Nischen­rundfunk”, der nur das anbieten darf, was als nicht profitabel in den kom­mer­ziellen Angeboten fehlt.

Anfüttern ja, aber nur mit vertretbaren Streuverlusten

Aufgrund der methodischen Schwierigkeiten, die Bedeutung von Audience-Flow und Sen­derbindung zu messen, ist es gleichwohl strittig, in welchem Umfang ein solches „Anfüttern“ stattfinden sollte. Bisweilen wird das Argument wohl überzogen, um Pro­gramm­entscheidungen, die ausschließlich der Quoten­maxi­mie­­rung die­nen, kompati­bel zu machen mit den ver­­­fas­sungs­­recht­lichen Anforderun­gen an öffentlich-rechtli­che Angebote. Zweifelhaft wird das vor allem dann, wenn die Früchte einer höhe­ren An­bindung an die öffentlich-recht­li­chen Voll­pro­gramme gar nicht mehr geern­tet wer­den können, weil die spezifisch öffent­lich-recht­li­chen Pro­gramm­angebote in Spar­ten­kanäle oder Digi­tal­kanäle aus­ge­la­gert wor­den sind. In einem Teich, in dem es keine Fische mehr gibt, würde es auch keinen Sinn mehr machen, an­zufüt­tern. Anders formuliert: Die mit einer Verstopfung von attraktiven Sendeplätzen, auf denen nur noch „angefüttert“ wird (Vorabendprogramm, Prime Time, langes Sportwochenende), verbundenen „Streuverluste“ sind dann unvertret­bar hoch, weil genau diese Sendeplätze zugleich für die Programme nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen der öffentlich-rechtliche Programmauftrag am besten erfüllt werden könnte.

Hinzu kommt, dass der Nutzen bestimmter Programmangebote sich erst im Lauf der Zeit erschließt, manchmal erst nach der ein- oder auch mehr­­­­maligen Wiederholung, oder/und erst im Zuge einer “Anschluss­kom­mu­ni­kation” über andere Medien, etwa über die Presse oder über Blogs im Inter­net. Deutlich wird dies zum Beispiel bei Gesundheits­magazinen, die medizinische Erkenntnisse pub­­­li­­­zieren und deren Ver­brei­tung und Verwertung fördern, bei investigativen poli­ti­schen Ma­ga­zinen, die gesellschaftliche Missstände auf­decken und – etwa nach inten­siver Dis­kus­sion in den Print­medien und ihrer Diffu­sion in den politischen Raum – deren Beseiti­gung vorbereiten, oder auch bei den öffentlich-rechtlichen Kulturwellen, deren zah­len­mä­ßig klei­ne Publika viele Multi­plikatoren umfassen, die die Kulturszene, das kul­turelle Leben insgesamt, we­sent­lich beein­flus­sen. Die aktuelle Debatte um die Reform des WDR 3 Hörfunkprogramms liefert hierzu zahlreiche Einsichten.

Die mittelbaren Wirkungen dieser Ange­bo­te gehen also weit über den Kreis der Re­zi­pien­ten hinaus, sie erreichen und begün­sti­gen wesentlich mehr Personen, als es in der Quote zum Ausdruck kommt, möglicherweise alle Bürger des Landes. Also 80 Millionen bei einem Programm, das eine Quote von vielleicht 100.000 Zuhörern oder Zuschauern erzielt hat! Auf die damit verbundene Unter­schei­dung zwi­schen dem vom Markt be­dienten „Konsu­menten­nutzen“ und dem vom Markt ver­nach­lässigten „Bürger­nutzen“ der Medien habe ich an anderer Stelle aufmerksam ge­macht, eben­falls auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des öffentlich-recht­lichen Rund­funks, seinen Programm­ent­scheidungen eben nicht die Zahl der direkt erreichten „Konsumenten“ zugrunde zu legen. Auch aus dieser Perspektive wird deutlich, dass die Quote selbst als Maßstab für die Men­gen­komponente der An­ge­­bote wenig taugt, und dass sie eine Programm­politik, die sich auf diesen Maßstab bezieht, fehlleitet.

Schluss mit dem Quatsch der Quote

Dass die Quote die Entscheidungen vieler Programmverantwortlicher noch immer (oder immer mehr?) beeinflusst, ist angesichts all die­ser Mängel erstaunlich. Es wird Zeit, diese Unsitte zu beenden, vor allem bei den öffentlich-rechtlichen An­bietern, aber auch bei den kommerziellen Anbietern, die schließlich eben­­­falls gesell­schaft­li­chen Zielen verpflichtet sind. Die verschiedenen wissenschaft­lichen Dis­zi­plinen, die sich mit der Operationalisierung der Mengen- und Wert­kom­po­nente medialer Ange­bote befasst haben, und auch die Methodiker, die an der empiri­schen Messung die­ser Kon­zepte gearbeitet haben, sind dazu aufgerufen, ihre Über­legungen stärker mit­ein­ander zu verzahnen und Maß­zahlen zu entwickeln, die den ge­sellschaftlichen Wert, den Public Value der Medien, ausdrücken. Der öffentlich-recht­liche Rundfunk sollte dabei eine Vorreiterrolle einnehmen, auch im eigenen Inte­resse.

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