Welche Konsequenzen muss die Justiz aus dem Fall Mollath ziehen?

Jens Berger
Ein Artikel von:

Fehlurteile begleiten die Strafprozesswirklichkeit seit jeher. Für die zu Unrecht Verurteilten sind Fehlurteile der persönliche Super-GAU. Um diese nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte der Rechtsstaat Instrumentarien vorhalten, welche geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit solcher Fehlurteile auf ein unvermeidliches Minimum zu reduzieren. Denn gänzlich werden Fehlurteile – solange Menschen mit ihrer Fehlbarkeit in Prozessen richten – nie zu vermeiden sein. Von Jan Bockemühl[*]

Der Text von Dr. Jan Bockemühl ist ein Auszug aus dem Buch “Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss”, Herausgeber sind Sascha Pommrenke und Marcus Klöckner (208 Seiten, 12,99 Euro, erschienen im des Westend Verlag). Die Autoren nehmen sich darin der Affäre Mollath an, denken aber über den Einzelfall hinaus und verdeutlichen: Die Missstände in Justiz und Psychiatrie sind groß. Kann es wirklich jedem passieren, plötzlich weggesperrt zu werden? Das Schlusswort zu diesem Buch hat Gustl Mollath selbst verfasst.

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert in Artikel 6 jedem einer Straftat Beschuldigten ein faires Verfahren. Dieses soll vor einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht durchgeführt werden. Hierzulande sind diese Vorgaben durch die Strafprozessordnung nominell gewährleistet.

Gerade der Fall Mollath hat jedoch durch seine starke mediale Präsenz im letzten Jahr weithin gravierende Defizite des deutschen Rechtssystems offenbart. Dass es sich bei den in dieser Causa zutage getretenen Missständen nicht um einen Einzelfall handelt, ist allerdings der breiten Öffentlichkeit nicht bewusst. Fehlurteile gelten als kennzeichnend für Unrechtssysteme und sogenannten Bananenrepubliken, für einen Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland hingegen als so gut wie ausgeschlossen. Betrachtet man die einschlägigen Veröffentlichungen, so scheint die Zahl der Fehlurteile zu steigen.[1] Dabei stehen aufgrund der beiden Wiederaufnahmeverfahren sowohl im Mordfall des seit 2001 spurlos verschwundenen Mädchens Peggy Knobloch als auch im Fall Mollath insbesondere die Justizbehörden des Freistaates Bayern im Blickpunkt.

Dieser Beitrag versucht, aus den offenbar gewordenen Fehlern im Fall Mollath die Lehren über den individuellen Fall hinaus zu ziehen. Dabei geht es vor allem um die Reformen des Unterbringungsrechts und des Wiederaufnahmeverfahrens sowie um die Unabhängigkeit der Richter.
Wenden wir uns zunächst dem ersten Kritikpunkt zu, dem Unterbringungsrecht. Gustl Mollath wurde in dem Strafprozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth durch Urteil der 7. Strafkammer am 8. August 2006 von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen freigesprochen. Nicht, weil die Richter von seiner Unschuld überzeugt gewesen wären, sondern deswegen, weil sie davon überzeugt gewesen sind, dass Mollath die ihm vorgeworfenen Taten zwar begangen habe, aber zum Zeitpunkt der Taten schuldunfähig im Sinne von Paragraph 20 des Strafgesetzbuches gewesen sei.[2] Gleichzeitig mit dem Freispruch hat das Gericht aber die Unterbringung von Mollath in die geschlossene Psychiatrie angeordnet. Diese Möglichkeit besteht gemäß Paragraph 63 Strafgesetzbuch (StGB) zum Schutze der Allgemeinheit, wenn der »Täter« aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung gefährlich für die Allgemeinheit ist. Unbestreitbar gibt es solche Fälle. Allerdings hat die Zahl der Anordnungen der Unterbringung nach Paragraph 63 StGB seit den 1990er Jahren stark zugenommen, und zudem ist die durchschnittliche Unterbringungsdauer deutlich angestiegen.[3] Die Gründe hierfür sind schnell ausgemacht. Ausgehend von einer immer stärker werdenden präventiven Ausrichtung des Strafprozesses – das heißt, dass das Strafrecht angeblich Sicherheit für die Bevölkerung schaffen könne – hat die Rechtspolitik populistisch die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus heraufgesetzt.[4] In der Rechtspraxis ist dieses Signal verstanden worden. Sowohl die Gutachter, die die Schuldfähigkeit eines Angeklagten und die Frage fachlich zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus gegeben sind, als auch die ihnen (meist sklavisch) folgenden Richter reagierten mit höheren Einweisungszahlen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahlen der Kriminalitätsstatistik gerade keinerlei signifikanten Anstieg der gefährlichen Straftaten ausweisen; es geht mithin um gefühlte Sicherheit.

Gemäß Paragraph 63 StGB wird zudem zwischen den Anlassdelikten nicht unterschieden.[5] Eine Unterbringung kann grundsätzlich sowohl bei einem Massenmörder als auch bei einem Betrüger erfolgen, sofern sie für krank erklärt werden. Hier ist dringend zu reformieren.
Die Defizite beim gegenwärtigen Zustand der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzen sich in der Vollstreckung der angeordneten Maßregel fort. Die Anordnung einer solchen Unterbringung ist nach dem Gesetz zunächst erst einmal unbefristet![6] Das heißt: Die Unterbringung kann im Prinzip auch lebenslang dauern.
Die offensichtlichen Unzulänglichkeiten setzen sich auch im Verlauf des Vollzuges fort. Dem Gesetz zufolge (§ 67e Absatz 2 StGB) soll zwar die Maßregel jährlich überprüft werden; allerdings besteht die Gefahr, dass diese jährlichen Überprüfungen zu einer Farce verkommen. Die gesetzliche Regelung des Paragraphen 463 Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) schreibt die optionale Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nämlich lediglich alle fünf Jahre vor.[7] In der vollstreckungsrechtlichen Wirklichkeit werden solche externen Gutachten grundsätzlich auch nicht in eingeholt. Der Grund für die Verpflichtung, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, liegt laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, der Gefahr von Routinebeurteilungen durch die behandelnden Ärzte vorzubeugen.[8] Die Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung durch interne Gutachter verbietet sich per se, weil dadurch nicht nur die Gefahr von Routinebeurteilungen besteht, sondern die behandelnden Ärzte zudem ihre eigenen Therapieerfolge oder -misserfolge begutachten würden. Selbstbetroffenheit birgt immer die Gefahr der Befangenheit. Zudem sind monetäre Gesichtspunkte – die Unterbringung spült natürlich Geld in die Kassen des jeweiligen Krankenhauses – nie auszuschließen.
Hier ist – nachdem in der Rechtspraxis von der Möglichkeit, auch vor Ablauf der Fünfjahresfrist ein externes Gutachten einzuholen, aus eigenen Stücken kein Gebrauch gemacht wird – der Gesetzgeber gefordert. Er muss für die Überprüfung der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Einholung externer Gutachten in Rahmen jeder Überprüfung zwingend vorschreiben.

Die Affäre Mollath hat aber ein weiteres Manko der deutschen Strafprozesswirklichkeit offenbart. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen Gustl Mollath war durch die Verteidigung erfolglos mit der Revision angefochten worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision verworfen. Damit war das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet, dass das Urteil von keinem Prozessbeteiligten mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte. Diese sogenannte formelle Rechtskraft soll der Rechtssicherheit dienen, gerät aber unter Umständen im Einzelfall in Widerspruch zur materiellen Gerechtigkeit. Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen hat der Gesetzgeber daher das Institut der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens vorgesehen. Die Wiederaufnahmegründe sind abschließend in der StPO geregelt und können auch nicht (beliebig) erweitert werden.[9] Das ist eine grundsätzlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers. Die Rechtskraft ist zwar unbestritten ein »hohes Gut«, darf allerdings auch nicht zur »heiligen Kuh« werden.
Diesen Eindruck wird man allerdings nicht los, wenn man sich Wiederaufnahmeverfahren in der jüngeren Vergangenheit betrachtet. Die Justiz scheint sich darin als Wächter der Rechtskraft und nicht als Wächter der materiellen Gerechtigkeit zu sehen. Im Zweifel entscheiden die mit den Wiederaufnahmeanträgen konfrontierten Gerichte gegen die Wiederaufnahme.

Neben dem Fall Mollath bietet hier ein weiterer bayerischer Fall ein ebenso trauriges Beispiel. Das Landgericht Ingolstadt hatte mehrere Mitglieder der Familie Rupp wegen Mordes verurteilt.[10] Die Beschuldigten hatten – der Wahrheit zuwider – im Rahmen ihrer Vernehmungen gestanden, den Vater und Ehemann getötet zu haben. Sie hätten die Leiche zerstückelt und die Leichenteile ihren Hunden zum Fraß vorgeworfen. Diese falschen Geständnisse widerriefen sie in der Folge. Trotzdem wurden sie vom Landgericht Ingolstadt verurteilt. Einige Jahre später fanden Feuerwehrtaucher den Mercedes des mutmaßlich Ermordeten in der Donau. Der Leichnam war im Großen und Ganzen unversehrt. Die Wiederaufnahmeanträge wurden allerdings durch das zuständige Landgericht Landshut verworfen. Die Tatsache, dass der Leichnam nicht – wie von den Beschuldigten zunächst fälschlich gestanden – zerstückelt und an die Hunde verfüttert worden war, sondern unversehrt vorgefunden wurde, »beeindruckte« nicht: Tot ist tot – so die Begründung des Wiederaufnahmegerichtes in der Kurzform.[11] Auch in diesem Fall – ebenso wie im Fall Mollath – musste die nächste Instanz eingreifen. Das Oberlandesgericht München ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an, und dasselbe Landgericht Landshut, das zuvor die Wiederaufnahmeanträge abgelehnt hatte, musste jetzt das Verfahren verhandeln. Der Prozess endete mit einem Freispruch. Das Landshuter Landgericht verhehlte dabei allerdings immer noch nicht seine Überzeugungen, die es bereits in dem die Wiederaufnahme zunächst ablehnenden Beschluss geäußert hatte.[12]

Vordergründig könnte man der Meinung sein: Der Rechtsstaat hat funktioniert. Schließlich haben in den Fällen Rupp und Mollath die Oberlandesgerichte die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Wiederaufnahmen der Verfahren angeordnet. Diese Sichtweise würde allerdings zu kurz greifen. Es ist eben kein Trost, dass der Rechtsstaat erst beim zweiten Versuch funktioniert. Die Verweigerungshaltung der (erstinstanzlich zuständigen) Wiederaufnahmegerichte ist unerträglich und nicht hinnehmbar. Liegen eben begründete Zweifel an der materiellen Richtigkeit eines Urteils vor, so sollte die Strafjustiz es als ihre vornehmste Aufgabe ansehen, dieses (möglicherweise) falsche Urteil zu beseitigen und nicht die formelle Rechtskraft um jeden Preis zu verteidigen. Die Einsicht, fehlbar zu sein, sollte verinnerlicht werden. Korpsgeist ist im Strafprozess fehl am Platze![13]

Gustav Radbruch, der große Rechtsgelehrte der Vorkriegszeit, hat zu Recht darauf verwiesen: Strafen heißt, absichtlich ein Übel zufügen. Wer in diesem Sinne strafen will, muss sich eines höheren Auftrages zuversichtlich bewusst sein.

Dieses Bewusstsein darf nicht durch die formelle Rechtskraft eines vermeintlich richtigen Urteils vernebelt werden. Im Zweifel ist pro libertate, pro Wiederaufnahme zu entscheiden. Mit diesem Ergebnis kann der Rechtsstaat auch gut leben. Ist die Wiederaufnahme angeordnet, so bedeutet es ja nicht, dass der Beschuldigte in dem erneuerten Verfahren zwingend freigesprochen wird. Die zweite Chance darf ihm allerdings nicht kategorisch verwehrt werden.

Last but not least sind aber auch die Verteidiger wachzurütteln. Die Rechtsanwälte tun gut daran, sich ihres Auftrages zu erinnern. Sie sind in einem Rechtsstaat aufgerufen, den Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.[14] Die Freiheit der Advokatur gilt es zu verteidigen – in besonderem Maße im Strafprozess. Dabei bedeutet Verteidigung im Strafprozess im klassischen Sinne: »Dem hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit hemmen will der Kritizismus des Verteidigers!«[15]

Eine aktive Strafverteidigung ist in deutschen Gerichtssälen auf dem Rückzug, stattdessen die Verständigung, der Deal, unaufhaltsam auf dem Vormarsch. Dabei bleibt in vielen Fällen die Wahrheit auf der Strecke. Oft ist der Mandant der Leidtragende. Diesen Tendenzen ist entgegenzuwirken.

Der Schaden, den die Justiz durch die Handhabung im Verfahren Mollath genommen hat, ist sehr groß. Die aus dem Fall Mollath zu ziehenden Konsequenzen sind mannigfach. Sie zu ziehen heißt dem Rechtsstaat wieder ein Stück Glaubwürdigkeit zurückzugeben.


[«*] Jan Bockemühl ist Fachanwalt für Strafrecht, Mitglied im Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer und Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Regensburg.

[«1] Vergleiche nur exemplarisch Hans-Dieter Otto, Das Lexikon der Justizirrtümer. Skandalöse Fälle, unschuldige Opfer, hartnäckige Ermittler, 2003; Jörg Kunkel, Thomas Schuhbauer, Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile, 2004; Sabine Rückert, Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen, 2008; Ina Jung, Christoph Lemmer, Der Fall Peggy. Die Geschichte eines Skandals, 2013; Thomas Darnstädt, Der Richter und sein Opfer. Wenn die Justiz sich irrt, 2013.

[«2] Eindrucksvoll die Schilderung der Hauptverhandlung bei Uwe Ritzer, Olaf Przybilla, Die Affäre Mollath. Der Mann, der zu viel wusste, 2013, S. 59 ff.

[«3] Seifert/Möller-Massavi/Bolten/Lösch, Strafverteidiger 2003, Seite 301 ff.

[«4] Vergleiche nur § 454 StPO; ebenso Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 60. Auflage 2013, § 63 Randnummer 2

[«5] Nach »herrschender Auffassung« soll auch die Geringfügigkeit der Anlasstat die Anordnung nicht ausschließen, so ebd., § 63 Randnummer 14. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll selbst eine fahrlässig begangene Tat ausreichen, Aktenzeichen 5 StR 424/07.

[«6] Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 67d StGB, der lediglich für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine gesetzliche Höchstfrist bestimmt; s. ebd., § 67d Randnummer 2.

[«7] Gemäß § 463 Absatz 4 Satz 2 StPO darf der Sachverständige »weder im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet«.

[«8] Das hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt: BVerfGE 70, 297; Neue Zeitschrift für Strafrecht 2013, 116.

[«9] Dieses gilt insbesondere für Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Verurteilten; so BVerfE 2, 380, 403.

[«10] Vgl. hierzu Thomas Darnstädt, Der Richter und sein Opfer, S. 94 ff.

[«11] Instruktiv Gisela Friedrichsen, »Tot ist tot«, Der Spiegel, 18/2010 vom 3.5.2010, S. 39 f.

[«12] Vgl. hierzu Gisela Friedrichsen, »Schämt sich keiner?«, Der Spiegel 9/2011 vom 28.2.2011, S. 37 f.

[«13] In diese Richtung weist auch die Forderung der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. in ihrer Presseerklärung vom 7.8.2013 [PDF – 78,6]. Die Schaffung von Richterwahlausschüssen auch in Bayern ist zwingende Konsequenz aus der Affäre Mollath.

[«14] § 1 Absatz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte lautet: »Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.«

[«15] Max Alsberg, Die Philosophie der Verteidigung, 1930, S. 11

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