Wann ist der Mensch ein Mensch?

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Der „Fall Mollath“ sorgte im letzten Jahr bundesweit für Aufsehen. Gustl Mollath war jahrelang als „irre“ klassifiziert und zwangspsychiatrisiert worden – bis klar wurde, dass seine angeblichen Wahnvorstellungen bezüglich Schwarzgeldtransfers bei der Hypo-Vereinsbank offenbar doch der Wahrheit entsprachen und das Bundesverfassungsgericht seine Freilassung verfügte. Die Geschehnisse um Mollath zeugen von beängstigenden Zuständen im Kontext der deutschen Psychiatrie.
Jens Wernicke sprach hierüber mit Stefan Baufeld. Der promovierte Jurist und vormalige Referent für Rechtspolitik der Linksfraktion im Hessischen Landtag vertritt als Anwalt Klienten, die dagegen kämpfen, wegen angeblicher psychischer Erkrankungen zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen oder unter Betreuung gestellt zu werden.

Mollath selbst warnte auf einer Veranstaltung in Bayreuth denn auch unlängst direkt und unmissverständlich:

„Bisher konnte ein Bürger, vielleicht Lieschen Müller, in Deutschland glauben, sowas passiert mir nicht. Das sind ja relativ seltene Einzelfälle, die hier erscheinen und auftreten. So ist es leider Gottes nicht. (…) Mittlerweile ist die ganze, angeblich zivilisierte Welt von Psychiatrisierung bedroht.“

Damit kritisiert er nicht etwa nur die psychiatrische Zwangseinweisung, die ihm selbst widerfuhr. Seine Kritik zielt in aller Deutlichkeit auch auf den Umstand, dass in Deutschland inzwischen eine Millionen Menschen aufgrund psychiatrischer Diagnosen „unter Betreuung“ stehen und ihr Leben teils nicht mehr allein verantworten dürfen.


Herr Baufeld, welches Licht wirft der Fall Mollath für Sie als Rechtsbeistand vieler Entmündigter und Psychiatrisierter auf unsere Gesellschaft? Um was geht es „hinter dem Einzelfall“?

Nun, es gibt zwar keine empirisch gesicherten Zahlen über fehlerhafte psychiatrische Diagnosen, die zu Betreuung oder Zwangseinweisung führen. Trotzdem darf man aus guten Gründen vermuten, dass es in der Bundesrepublik viele „Mollaths“ gibt. Menschen also, die unter Betreuung stehen oder sogar gegen ihren Willen eingesperrt und zwangsweise psychiatrisch behandelt werden.

Diese Vermutung wird dabei allein schon durch die geltende Rechtslage genährt. Denn nach den in allen Bundesländern geltenden Gesetzen zum Umgang mit psychisch Kranken setzt beispielsweise die zwangsweise Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung zwar voraus, dass die Betroffenen psychisch krank sind. Für die Rechtsprechung liegt eine solche Erkrankung jedoch bereits dann vor, wenn eine geistige oder seelische Normabweichung bestimmten Grades beobachtbar ist, der Krankheitswert zugemessen wird. Die gleiche Voraussetzung gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch übrigens auch für die Anordnung einer Betreuung.

In Summe ist daher die Abweichung von einer medizin-politisch gesetzten Norm bereits Grund für die Aberkennung der meisten Bürgerrechte. Das ist aus zwei Dimensionen heraus hochgradig gefährlich. Zum einen gesamtgesellschaftlich, denn wer „richtet“ eigentlich darüber, ob jemand, wie im Falle Mollath, eine Verschwörung aufdeckt oder wahnhaft ist? Oder, und anders gefragt: Ist es nicht für uns alle gefährlich, die Entscheidung darüber, wer „irre“ ist, einfach dogmatischen psychiatrischen Institutionen zu überlassen? Und zum anderen natürlich ist dieses Verständnis von Krankheit auch ganz allgemein für politischen Missbrauch anfällig – ganz unabhängig von der dringend notwendigen Kritik am Menschenbild der Psychiatrie allein. Auch dies hat der Fall Mollath ja exemplarisch deutlich gemacht: Wenn sich eine Institution, deren Theorien dazu genutzt werden können, tendenziell jedes menschliche Verhalten als pathologisch zu klassifizieren, mit anderen mächtigen Interessen im Lande zusammentut, dann haben wir hier einen Mechanismus, der a priori jeden von uns sozial zu eliminieren vermag… Diese beiden Dinge werden in Medien und Öffentlichkeit bisher jedoch kaum je einmal thematisiert.

Manchmal aber eben doch…: In der 3sat-Sendung “Scobel” hat unlängst ein renommierter Psychiater sehr eindringlich vor der auch von ihnen kritisierten Diagnostizierung mittels vor allem „Normabweichung“ gewarnt… Das tut er in einer Zeit, in der – darauf haben wir auf den Nachdenkseiten hingewiesen – tatsächlich immer mehr menschliches Verhalten von den tonangebenden psychiatrischen Zirkeln als „krank“ oder „verrückt“ klassifiziert wird… In Anbetracht dessen fühle ich selbst mich inzwischen sogar ein wenig bedroht. Offenbar kann es jeden treffen und werden die psychiatrischen Theoriefundamente auch immer mehr in diese Richtung ausgebaut… Vor kurzem erst gab es beispielsweise diese unsägliche Geschichte mit den hessischen Steuerfahndern, die, weil sie ihre Arbeit machen und Wohlhabenden einmal wirklich auf den Zahn fühlen wollten, umgehend vom Dienst suspendiert und als „irre“ klassifiziert worden sind. Und jüngst gab es noch den Fall eines linken Polit-Aktivisten aus Gießen), der ähnlich unschön verlief… Lassen Sie mich bitte zuspitzen und fragen: Ist nicht, wer stört, zunehmend in Gefahr, relativ zügig seine Bürgerrechte zu verlieren?

In der Tat deute ich die aktuellen Entwicklungen ähnlich wie Sie. Zwangspsychiatrie und -betreuung sind ja nicht nur Eingriffe in die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Beschränkungen der unmittelbaren Lebenssouveränität. Oftmals handelt es sich dabei eben durchaus auch um Körperverletzung oder Freiheitsberaubung, die hier durch gerichtliche Entscheidungen gerechtfertigt werden. Und der UN-Sonderberichterstatter zum Thema hat auch Deutschland inzwischen testiert, dass die zwangsweise psychiatrische Behandlung Folter darstellt. Und zwar deshalb, weil die Psychiatrie ihre „Patienten“ mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, und dazu gehören eben auch psychoaktive Drogen, solange „behandelt“ und behandeln will, bis diese „krankheitseinsichtig“ geworden sind, also auch selbst die Meinung vertreten, dass Sie das Problem sind und alles, was geschehe und ihnen nützte – auch und insbesondere da, wo es ihren freien Willen negiert, ihnen Schmerzen zufügt usw. Aus diesen Gründen wird die Psychiatrie von Teilen der deutschen Zivilgesellschaft auch zurecht bekämpft.


3sat: Was ist normal? Ein Psychiater warnt vor seinem Fachgebiet


Doch bitte eine Antwort auf meine konkrete Frage: Ist, wer aktuell stört, zunehmend in Gefahr?

Ich denke, Sie sehen das schon ganz richtig. Lassen Sie mich kurz skizzieren, inwiefern und warum. Dazu muss ich kurz schildern, wie ein Einweisungs- oder Betreuungsverfahren in Deutschland üblicherweise abläuft.

Also…In der gerichtlichen Praxis stellen psychiatrische Gutachter anhand der im ICD 10 – einem von Psychologen und Psychiatern anerkannten Katalog psychischer Erkrankungen, dessen US-amerikanisches Vorbild aufgrund der Tatsache, dass es nachweisbar von Auflage zu Auflage immer mehr als „Krankheit“ ausweist gerade massiv in der Kritik steht und welches bis vor wenigen Jahren noch Homosexualität als psychiatrische Störung begriff – fest, ob und in welchem Grad ein Betroffener von der als psychisch gesund unterstellten Norm abweicht.


ARD: Der amerikanische Psychiater Allen Frances, einer der ehemaligen Autoren des Katalogs für psychiatrische Störungen DSM, warnt vor den Auswüchsen der Psychiatrie


Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Betroffene alle Symptome einer im ICD 10 enthaltenen Normabweichung zeigt, stellt schließlich der Richter fest, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet. Stellt der Gutachter zudem fest, dass der Betroffene die Symptome in so hohem Grad zeigt, dass er zu vernünftigen Entscheidungen vermeintlich nicht mehr fähig ist, folgert der Richter daraus, dass die testierte Normabweichung überdies aus unterstelltem Eigeninteresse des Betroffenen eine Betreuung respektive Zwangseinweisung notwendig macht.

Dass derlei Normabweichungen dabei womöglich auch ein Indiz für die Unhaltbarkeit der Normen selbst oder gar eine Gesellschaft, die Menschen mehr und mehr dazu bringt, schlicht nicht mehr „funktionieren“ zu können, zu sein vermag, in letzterem Falle also sogar Indiz eines schädigenden sozialen Umfeldes, das die „Normabweichung“ statt als Krankheit auch als äußerst gesunde menschliche Reaktion interpretierbar machte, all das steht hier nicht mehr zur Debatte und soll dies auch nicht.

Mit dem vorhandenen Instrumentarium der Richter und Sachverständigen ist daher eine wirklich objektive Bewertung von Sachlage und geistigen Fähigkeiten der Betroffenen oftmals überhaupt gar nicht möglich. Mangels fester, gesetzlich fixierter Kriterien entscheiden sie daher schließlich nach eigenen Vorstellungen darüber, welches Verhalten als vernünftig anzusehen ist und welches nicht. Freilich erkennen sie die Subjektivität ihres Urteils dabei nicht an, sondern setzen in den meisten Fällen unreflektiert voraus, dass ihr persönlicher Maßstab den allgemein von Wissenschaft und Mehrheit in der Bevölkerung geteilten Vorstellungen und deshalb der Wahrheit entspricht. In Reverenz allein zur selbstreferentiellen „Psychiatriewissenschaft“ hätten sie damit womöglich sogar Recht. Allein in Bezug auf eine humanistische respektive kritische Psychologie verlöre sich derlei Konsens jedoch fast sofort.

…das bedeutet für mich als normalen Bürger im Lande also … was jetzt genau?

Dass insbesondere die mangelnde Selbstreflexion der Richter und Sachverständigen Betreuungsverfahren generell sehr gefährlich macht. Denn Argumente, die den vom Gericht angelegten Vernunftmaßstab in Frage stellen würden, bringen den Richter nicht etwa dazu, seine Entscheidungsprämissen kritisch zu hinterfragen, sondern gelten im Gegenteil in aller Regel als ein weiteres Indiz für die Krankhaftigkeit des Verhaltens des Betroffenen.

Wir haben es hier nämlich mit einem medizinisch legitimierten geschlossenen Weltbild zu tun; wer da einmal hineingeraten ist, dem kann jede noch so vernünftige Lebensäußerung als „Unvernunft“ gedeutet und interpretiert werden. Da wird Kritik eben zur querulatorischen Zwangsstörung oder das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, zur Paranoia. Egal, wie klug, vernünftig oder gesund Sie als Betroffener im Zweifel sind: Aus dieser Dogmatik kommen Sie gegebenenfalls ein Leben lang nicht mehr heraus…


ARD: Gustl Mollath: Die Psychiatrie ist eine Pseudowissenschaft mit Omnipotenzanspruch


Und so kommt es nach meiner Erfahrung – einen Fall habe ich selbst gerade erlebt und von anderen Fällen haben mir Betroffene berichtet – auch vor, dass Menschen nur deshalb unter Betreuung gestellt werden, weil ihre Auffassungen zur häuslichen Ordnung von denen des Sachverständigen und des Richters abweichen.
Ja, aus einem nicht gepflegten Garten und einer nicht nach den Vorstellungen von Gericht und Sachverständigen aufgeräumten Wohnung ziehen zumindest einige deutsche Betreuungsgerichte inzwischen den Schluss, dass die Betroffenen so verwirrt seien, dass sie nicht mehr dazu in der Lage wären, vernünftige Entscheidungen für die Planung und Gestaltung ihres Lebens zu treffen.

Dass diese Abweichung von des Deutschen normalen Ordnungsvorstellungen dabei sehr wohl auch andere als krankhafte Gründe haben kann – mangelnde Gartenpflege etwa als Folge chronischer beruflicher Überlastung oder dem Ziel geschuldet, auch Wildkräutern eine Chance auf Wachstum zu geben; und dass mancher sich eben nur in einer nicht aufgeräumten Wohnung wohlzufühlen vermag –, das kommt den meisten Gutachtern und Richtern einfach nicht in den Sinn.


ARD: Entmündigt. Wenn Betreuung zum Albtraum wird

3sat: Betreut und betrogen


Sie sprechen immer wieder zwei Sachverhalte an: Betreuung und Zwangspsychiatrisierung. Was unterscheidet das eine denn vom anderen und wieviele Menschen betrifft derlei zurzeit? Und, überdies: Verstehe ich recht: Beides ist Entmündigung, die Zwangspsychiatrie geht jedoch noch über diese hinaus?

Also, Betreuung bedeutet, dass der vom Gericht bestellte Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten wird. Das heißt, dass der Betreuer anstelle des Betreuten rechtsgültige Entscheidungen treffen darf – und zwar für alle Lebenslagen, für die das Gericht die Betreuung angeordnet hat. Zwar ist im Gesetz vorgesehen, dass der Betreuer nicht gegen die Interessen des Betreuten entscheiden darf. Jedoch entsteht da dann wieder die Frage, wer anhand welcher Kriterien darüber entscheidet, was im Interesse des Betreuten sein soll. In der Praxis führt derlei Vorgehen – wie gerade schon für Gerichte und Sachverständige erläutert – dann oftmals wiederum dazu, dass die Betreuer ihren eigenen Maßstab anlegen und damit nicht selten an den Wünschen der Betreuten vorbei beziehungsweise gegen deren Willen entscheiden.

Eine Entmündigung im Rechtssinne ist das allerdings nicht. Denn der Betreute behält grundsätzlich das Recht, statt des Betreuers selbst über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Entmündigt – also der Möglichkeit, selbst rechtsgültige Entscheidungen zu treffen, beraubt – wird der Betreute erst dann, wenn zugunsten seines Betreuers auch noch ein so genannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Dann muss der Betreuer jede Entscheidung des Betreuten absegnen, bevor diese rechtlich verbindlich wird. Erst diese in der Praxis nicht seltenen Einwilligungsvorbehalte führen juristisch zu einer wirklichen Entmündigung, dazu also, dass anstelle des Betroffenen allein der Betreuer darüber entscheidet, was der Betreute in vermeintlich seinem eigenen Interesse „wollen soll“.

Was der Betreuer dabei jedoch nicht darf, ist, darüber zu entscheiden, ob der Betreute gegen seinen Willen auch zwangsweise psychiatrisch therapiert werden soll. Hierüber darf nur ein Gericht entscheiden, bei dem sich der Betreuer eine Genehmigung holen muss, wenn er den Betreuten gegen seinen Willen zu einer Therapie zwingen will. Außerdem gibt es außerhalb des Betreuungsrechts auch noch weitere Vorschriften, auf deren Grundlage die Gerichte zwangsweise Behandlungen und auch die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik anordnen können.

In Summe sind Betreuung und Zwangsbehandlung also nicht dasselbe. Die Betreuung kann sehr viele Lebensbereiche – wie beispielsweise die Wahl des Wohnorts, des Berufes, des Arbeitsplatzes – erfassen. Wenn sie sehr umfassend angeordnet und noch dazu mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen ist, kann der Betreuer nahezu die gesamte Lebensgestaltung des Betreuten bestimmen und regeln. Schon das wird nach meiner Erfahrung von den meisten Betroffenen jedoch als tiefste Demütigung und Diskriminierung empfunden, weil sie das Recht und die Fähigkeit einbüßen, nach ihren eigenen Wünschen glücklich zu werden.

Dagegen betrifft die zwangsweise Heilbehandlung und Unterbringung nur einen Teilbereich der gesamten Lebensgestaltung, nämlich die Frage, ob, wie und mit welchem Ziel der Betroffene behandelt werden möchte. Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind allerdings noch dramatischer als bei der Betreuung. Viele fühlen sich von einem riesigen Apparat von Medizinern und Pflegepersonal zum Objekt gemacht, entwürdigt und den Interessen dieser äußeren Macht absolut schutzlos ausgeliefert. Sie haben dabei keine Möglichkeit, die Eingriffe in ihre Persönlichkeit, die dieser Apparat ihnen mit der so genannten Therapie aufzwingt, zu verhindern. Eine Situation, die man aus guten Gründen mit einer tiefen Traumatisierung gleichsetzen muss, was die UN mit ihrer Klassifizierung der Zwangspsychiatrie als Folter ja auch tut…

In Summe scheint sich die Thematik auf zwei Fragen bzw. Problemkreise zuspitzen zu lassen. Die eine lautet: Wer darf in einem demokratischen Staat auf welche Art und Weise die Macht darüber haben, zu bestimmen, was als psychisch normal und was als psychisch krank gilt? Und die zweite: Welche Grenzen müssen in einer pluralen Gesellschaft für die zwangsweise Behandlung normabweichenden Verhaltens gelten?

Ja, das ist sozusagen des Pudels Kern.

Zur ersten Frage hat das Bundesverfassungsgericht dabei die bereits völlig zutreffende These aufgestellt, dass die für die Ausübung der Grundrechte wesentlichen Fragen allein der Gesetzgeber – also das demokratisch gewählte Parlament als politischer Repräsentant des Volkes – beantworten darf und diese Entscheidungen auch nicht an die Verwaltung oder die Rechtsprechung weitergeben darf.

Wegen der fundamentalen Bedeutung für die Freiheit aller Bürgerinnen und Bürger sollte die Abgrenzung zwischen psychischem Normalverhalten und krankhafter Normabweichung also keinesfalls der Rechtsprechung überlassen werden. Genau das ist aktuell aber der Fall, denn Bund und Länder haben sowohl im Betreuungsrecht als auch im Recht der psychisch Kranken nicht gesetzlich festgelegt, was eine psychische Erkrankung darstellt und also genau die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Betreuung und zwangsweise psychiatrische Behandlung rechtfertigen kann und soll. Damit haben sie die Entscheidung über das rechtlich tolerierte Maß an Normabweichung an die Gerichte verschoben und diesen – in verfassungsrechtlich zumindest problematischer Weise – viel zu große Macht eingeräumt.

Die Frage, welches nonkonforme Verhalten als legale Betätigung der Freiheit des Betroffenen noch erlaubt ist, und damit auch jene, inwieweit Grundrechte eingeschränkt werden können, wird somit aktuell in Einzelfällen sowie in Verfahren beantwortet, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und damit eine öffentliche politische Diskussion über die Grenzen zwischen Freiheit und gesellschaftlich nicht hinnehmbarem normabweichendem Verhalten unmöglich machen.

…eine Verkürzung der notwendigen demokratischen und politischen Debatte also?

Ja, und nicht die einzige. Die Rechtsprechung verkürzt diese Diskussion nämlich noch weiter, indem sie als Maßstab für die Feststellung von psychischen Normabweichungen besagte ICD 10 zugrunde legt. Dieser Maßstab wird von nur wenigen Medizinern und Psychiatern erstellt, die zudem oftmals eng mit der Pharmaindustrie, die selbstredend ihre Interessen gerade auch auf diesem Gebiet hier vertritt, verbunden sind, und beruht auf allein deren Bewertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

Das „DSM-5 Response Committee“, die Überwachungsinstanz für das US-amerikanische Psychiatriehandbuch, rief zuletzt sogar Psychiater, Ärzte, Wissenschaftler und Vertreter der Pharmabranche! Dieser Konflikt verdeutlicht das grundlegende Problem der Psychiatrie: Es gibt keinen eindeutigen Grenzwert zwischen normal und psychisch krank, der Übergang ist fließend. Wo also setzt man die Grenze an? Und wer tut dies? Experten im Verbund mit der Pharmaindustrie, die dann Milliarden daran verdient, uns alle mit Psychodrogen von eigentlich gesunder sowie zutiefst menschlicher Trauer nach einem Verlust zu „heilen“?

Wie auch immer man diese Frage aber politisch bewerten will, eines steht für mich fest: Die Rechtsprechung orientiert sich aktuell an einer sich rein wissenschaftlich – und damit unpolitisch – gebenden Minderheit innerhalb der Gesellschaft. Politische Diskussionen innerhalb und außerhalb der Parlamente über das Maß an normabweichendem Verhalten, das die Gesellschaft mehrheitlich zu tolerieren bereit wäre, finden keinerlei Eingang in gerichtliche Entscheidungsprämissen. Und da wiederhole ich mich gern: Es obliegt also ausschließlich Richtern und einer Handvoll Psychiatern, darüber zu bestimmen, wieviel Freiheit zur Abweichung vom mehrheitlich akzeptierten gesellschaftlichen Konsens wir alle haben. Auch Sie und ich.

Und das ist ein wichtiges, ein philosophisches, moralisches, politisches und nicht zuletzt existentiell demokratisches Problem auch und gerade für eine Gesellschaft, deren sozialer Zusammenhalt zunehmend erodiert. Nicht umsonst hat es in unserem Land nämlich eine lange Tradition, Arme in so genannten „Korrektions-“ bzw. „Besserungsanstalten“ von ihrem unvernünftigen Fehlverhalten „heilen“ zu wollen, sie also medizinisch-psychiatrisch zu „kurieren“ anstatt etwas gegen ihr soziales Elend und ihre Armut, die Ursachen für ein in ihrer sozialen Situation in der Regel wohl hochvernünftiges Verhalten also, zu tun… Diese Tradition gipfelte vor rund achtzig Jahren bereits einmal in Arbeitslagern für „Asoziale“, die nicht dem Selbstbild der „Volksgemeinschaft“ entsprachen. Die Psychiatrie ist eines der Einfallstore in unserer Gesellschaft, das eine erneute Entwicklung in diese oder ähnliche Richtung nicht nur erneut möglich macht, sondern offenbar bereits angestoßen hat…

Und Ihre Antwort auf meine zweite Frage von vorhin? …ich wiederhole: Welche Grenzen müssen Ihrer Meinung nach in einer pluralen Gesellschaft für die zwangsweise Behandlung normabweichenden Verhaltens gelten?

Nun, diese Frage lautet juristisch eigentlich anders. Ich würde sie so formulieren: Welche Grenzen hat das Recht der Mehrheit, die grundrechtlich verbürgten Freiheiten einer Minderheit zu beschränken? Dass die aktuelle Praxis hier jenseits jeder Grenze liegt, macht die Folter-Kritik der UN an der Zwangspsychiatrie ja bereits deutlich. Damit ist jedoch noch keine juristische Antwort auf die Frage zur Hand. Diese lässt sich aber auch nicht allein juristisch beantworten, sondern muss im demokratischen Prozess politisch diskutiert und entschieden werden…


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Was ich als Jurist und Mensch zu dieser Diskussion beisteuern kann, das sind dabei vor allem das Menschenbild sowie die Grundsätze unseres Grundgesetzes. So gehört zum demokratischen Prinzip eben auch, dass das Recht der Mehrheit, der Minderheit ihren Willen in Form bindender Gesetze aufzuzwingen, beschränkt ist und sein muss. Die Mehrheit muss der Minderheit immer so viel Entfaltungsmöglichkeiten lassen, dass diese auch die Chance hat, sich zu einer Mehrheit zu entwickeln. Für den Bereich der Grundrechte gilt überdies, dass auch die Parlamentsmehrheit nicht schrankenlos in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf. Kein Gesetz darf in den Wesensgehalt der Grundrechte, also in deren allen ein Mindestmaß an individueller Freiheit und Menschenwürde sichernden Kern, eingreifen.

Damit ist verfassungsrechtlich zwingend vorgeschrieben, dass es keine Gesetze geben darf, die jedes Verhalten, das von den gesellschaftlich mehrheitlich akzeptierten Vorstellungen von normalem Verhalten abweicht, einfach untersagen. Wie groß das Maß an Freiheit, das dem Einzelnen für nonkonformes Verhalten bleiben muss, zu sein hat, ist hingegen nicht abschließend bestimmt. Hier hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Verfassungswidrig ist ein Gesetz jedoch dann, wenn der Gesetzgeber diesen, seinen Gestaltungsspielraum evident verlassen hat.

Damit wird die Frage, welche Grenzen sich die Mehrheit jenseits der Sicherung des Wesensgehalts der Grundrechte zur Gewährleistung der freien Entfaltung der Minderheit aufzuerlegen hat, von einer juristischen zu einer im Wesentlichen politischen Frage: In öffentlichen und parlamentarischen Diskussionen müssen die Mehrheit der so genannten psychisch Gesunden und die Minderheit der so genannten psychisch Kranken gleichsam und sozusagen ebenbürtig ihre jeweiligen Standpunkte und Interessen artikulieren können. Die Mehrheit ist dabei gehalten, zur Verwirklichung eines Maximums an individueller Freiheit die Interessen der Minderheit an nonkonformem Verhalten weitgehend zu berücksichtigen, handelt es sich bei diesem Verhalten doch um eine vom Standpunkt der grundrechtlichen Freiheit aus als legitime Entscheidung.

Nach meiner persönlichen Auffassung sollte die Mehrheit der angeblich psychisch Gesunden der Minderheit der angeblich psychisch Kranken dabei erheblich weitere Spielräume zugestehen als dies bisher der Fall ist. Und das auch und selbst dann, wenn die Mehrheit die Handlungen der Minderheit nicht verstehen und nach ihrer eigenen Vernunft nicht nachvollziehen kann. Denn in meinen Augen gebietet dies die Menschenwürde der angeblich psychisch Kranken: Sie schützt die angeblich Kranken davor, reines Objekt staatlichen Handelns zu werden. Jeder Eingriff in die Freiheit des Kranken ist damit nur dann gerechtfertigt, wenn er zur Erreichung eines vom Allgemeinwohl der Gesamtgesellschaft erforderten Zieles unbedingt vonnöten ist. Als derlei legitimes Gemeinwohlziel scheint mir jedoch lediglich der Schutz vor Gefahren wirklich notwendig zu sein. Die Gesellschaft sollte daher das Recht haben, Personen, die aufgrund psychischer Erkrankungen andere Menschen gefährden, den Maßnahmen zu unterwerfen, die zur Abwehr dieser Gefahr notwendig sind. Aber, verstehen Sie mich nicht miss: das mag dann sehr wohl Zwangsunterbringung, darf jedoch auf keinen Fall andere Maßnahmen beinhalten.

In diesen Fällen dann also … doch Zwangspsychiatrie?

Jein. Ich halte Zwangspsychiatrie ganz grundsätzlich für den falschen Weg. Und zwar unter allen Umständen. Denn ich bin grundsätzlich dagegen, dass die Persönlichkeit eines Menschen gegen seinen Willen manipuliert wird – und zwar selbst dann, wenn man dem dieser Manipulation dann das Etikett „Hilfe“ aufklebt.

Es gibt für mich aber einen ethischen Wert, den auch der so genannte Kranke anerkennen muss und dessen Verletzung von der Gesellschaft nicht toleriert werden kann. Und dieser ethisch unverzichtbare Wert betrifft das Leben und die Gesundheit und Unversehrtheit der Menschen allgemein. Der Schutz dieses Wertes ist nach meiner Auffassung von jedermann und unter allen Umständen zu respektieren. Dies gilt für die angeblich Gesunden dabei ebenso wie für die angeblich Kranken. Niemand darf einen anderen verletzen oder gar töten.

Da nach meinem ethischen Verständnis also auch der angeblich Kranke nicht das Recht hat, zu seiner Selbstverwirklichung andere Menschen bezüglich Leben oder Gesundheit zu gefährden, halte ich es auch für legitim, dass Gesellschaft und Staat Regeln aufstellen, die verhindern sollen, dass Menschen andere Menschen gefährden, verletzen oder gar töten – ganz gleich, ob sie als krank oder gesund gelten. Und daher halte ich auch Regelungen für legitim, nach denen angeblich psychisch Kranke – notfalls durch geschlossene Unterbringung – davon abgehalten werden, andere zu verletzen oder zu töten.

Die wesentliche Voraussetzung für eine solche Zwangsmaßnahme sollte nach meiner Meinung dabei jedoch nicht die angebliche psychische Krankheit sein, sondern allein die Gefahr für andere, die von einem Menschen ausgeht. Und diese Gefährlichkeit rechtfertigt auch nicht mehr als diejenigen Maßnahmen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Mit anderen Worten kann damit zwar das zur Neutralisierung der Gefahr Erforderliche – bis hin zur Unterbringung – gerechtfertigt werden, niemals aber eine zwangsweise psychiatrische Behandlung gegen den Willen der Betroffenen. Denn derlei Eingriffe in die Freiheit derselben sind einfach nicht erforderlich, um die Gefahr für andere zu beseitigen.

Das ganze kurz zusammengefasst, für mich gilt: Zwangstherapien sind nie gerechtfertigt. Und Freiheitsbeschränkungen für so genannte psychisch Kranke sind nur ethisch vertretbar, wenn und soweit sie erforderlich sind, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen.

Zudem hat für mich ganz grundsätzliche Gültigkeit, dass die Mehrheit der angeblich Gesunden niemals von sich behaupten kann, besser als die angeblich Kranken zu wissen, dass und warum und wie diesen aus ihrer Situation gegebenenfalls herausgeholfen werden muss. Als Gesunder habe ich daher nicht die Berechtigung dazu, den Kranken als Mangelwesen zu begreifen und zu deklarieren, den man zur Not auch gegen seinen Willen von seinen Mängeln befreien können muss. Erkenne ich aber an, dass der angeblich psychisch Kranke auch dann einen legitimen, meiner Meinung gleichwertigen Standpunkt vertritt, wenn ich ihn als angeblich Gesunder nicht verstehe und für unvernünftig halte, dann kann es für mich folgerichtig auch kein Recht mehr geben, den angeblich Kranken gegen seinen Willen zu seinem Glück zwingen zu wollen.

Leider sind die gegenwärtige Rechtslage und ihre Anwendung durch die Gerichte jedoch weit davon entfernt, den angeblich psychisch Kranken das ihnen zustehende Recht auf Selbstbestimmung wirklich zu gewähren.

Noch ein letztes Wort?

Eine Art „Empfehlung“ vielleicht… : Es kann sicher nicht schaden, wenn jeder politisch denkende Bürger für den Fall der Fälle vorsorgt und sich mittels der so genannten PatVerfü, einer sehr besonderen und wirklich klugen Patientenverfügung, für die unter anderem Nina Hagen die Werbetrommmel rührt, davor schützt, in persönlichen Notlagen zukünftig entmündigt, psychiatrisiert oder unter Betreuung gestellt werden zu können.

Das ist nicht nur für jeden, der politisch etwas weiter weg vom „Common Sense“ der Mitte befindlich aktiv ist, sowie für alle, die irgendwann einmal einen Psychologen konsultiert haben, von immanenter Relevanz. Das sollten auch und insbesondere Menschen fortschreitenden Alters erwägen, die sonst sehr schnell gegen ihren Willen in Pflegeheime abgeschoben oder von zuvor freundlichen Verwandten des Zugriffes auf ihre Vermögenswerte beraubt werden könnten. Denn sie wissen ja: Manchmal genügt es schon, dass sie verwirrt wirken oder – weil im Alter der Körper nicht mehr so will – Wohnung und Garten nicht in Ordnung halten, um in die Mühlen der Betreuungsmaschine zu geraten.

Vielen Dank für das Gespräch.


PatVerfü: Die schlaue Patientenverfügung


Zum Weiterlesen:

Vertiefende Literatur:

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