Richtlinienentwurf der EU-Kommission über SOCIETAS UNIUS PERSONAE (SUP)

Christian Reimann
Ein Artikel von Christian Reimann

Bereits im April 2014 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter angenommen[1]. Ermöglicht werden sollen damit Gründungen von Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung („Societas Unius Personae“, SUP).
Von der breiten Öffentlichkeit ist dieser Entwurf noch kaum wahrgenommen worden. Sollte er Gesetz bzw. Richtlinie werden, könnten erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmerschaft und massive Probleme bei der Kontrolle dieser Mini-Unternehmen die Folge sein. Von Christian Reimann.
 
Zur Vorgeschichte

Ursprünglich – seit 2009 – hat die EU-Kommission ein Projekt zur Schaffung von Europäischen Privatgesellschaften (“Societas Privata Europaea” SPE) vorangetrieben. Geplant war eine Rechtsnorm mittels derer kleine und mittlere Unternehmen (KMU) europaweit Tochterunternehmen mit in Europa einheitlich geltenden Normen hätten gründen können. Sie sollten künftig nicht mehr mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern konfrontiert sein. Die Ziele des Projektes waren eine Senkung von Beratungskosten und eine schnelle und unbürokratische Gründung von Unternehmen, wobei eine grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes ohne Auflösung und Neugründung der Gesellschaft möglich gewesen wäre[2].
 
Das SPE-Projekt ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens u.a. im Europäischen Parlament behandelt und genehmigt worden. Es sind danach noch Überarbeitungen vorgenommen worden. Von Mitgliedsstaaten, so auch von der damaligen deutschen Bundesregierung hat es positive Signale gegeben. Offenbar hat es jedoch zwischen den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung gegeben: So ist von deutscher Seite die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte betont worden. Dieses Anliegen ist vor allem von gewerkschaftlicher Seite an die deutsche Regierung heran getragen worden[3].
 
Am 2. Oktober 2013 hat die EU-Kommission das SPE-Projekt zugunsten eines Societas- Unius-Personae-(SUP-)Projektes aufgegeben[4].
 
Was ist SUP?

Dieser Entwurf der EU-Kommission sieht für Einpersonengesellschaften (SUP) u.a. folgende Merkmale vor:

  • Neugründung (bzw. Umwandlung) erfolgt durch eine natürliche oder juristische Person[5];
  • Die Gründung soll rasch, nahezu formlos – auch online – und mit Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz möglich sein[6];
  • Es ist lediglich ein Mindestkapital von einem Euro erforderlich[7];
  • kein Zwang zur Bildung von Rücklagen vorgesehen[8] und
  • das gezeichnete und eingezahlte Kapital wird in Brief- und Auftragsformularen auf Papier oder sonstigen Trägern angegeben[9].

Neben der SUP-Richtlinie betreibt die EU-Kommission ein Verfahren mit dem Titel „Refit – Fit for Growth“[10] mit dem offiziell genannten Ziel des „Bürokratieabbaus“. Tatsächlich  könnte jedoch der Abbau von Arbeitnehmerrechten die Folge sein.
 
Und das Ganze geschieht vor dem Hintergrund der Verhandlungen der EU mit Kanada und den USA über sog. Freihandelsabkommen. Auch da ist höchst fraglich, ob die Arbeitnehmerschaft davon profitieren wird[11].
 
Ziele der SUP-Richtlinie

Offiziell verfolgt die EU-Kommission mit dieser Richtlinie im Wesentlichen folgende Ziele:

In der Begründung des Vorschlags wird als „übergeordnetes Ziel“ genannt:

„potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere KMU die Gründung von Gesellschaften im Ausland zu erleichtern. Dies dürfte das Unternehmertum fördern und unterstützen und mehr Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der Union herbeiführen.“[12]

Diesem Ziel dient ganz offensichtlich auch die minimale Höhe des Stammkapitals von einem Euro. Der einzige Gesellschafter braucht keine Rücklagen zu bilden und haftet lediglich in Höhe des Stammkapitals[13]. Die EU-Kommission geht offenbar davon aus, dass diese Rechtsform insbesondere für kleinste Unternehmen von Interesse sein wird.
 
Diese geplante Rechtsnorm soll u.a. zur Senkung von Einrichtungs- und Betriebskosten führen. Nationale Unterschiede in den Rechtsnormen sollen – im Gegensatz zum SPE-Vorhaben – nicht vereinheitlicht, sondern lediglich harmonisiert werden[14].

Und wörtlich weiter:

„Damit die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung einer SUP in demselben Mitgliedstaat befinden müssen.“[15]

Organisatorisch dürfte der Umsetzung dieses Vorschlags entgegenkommen, dass die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen für die EU-Kommission und der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments federführend sind. Neoliberale, auf Deregulierung setzende Mehrheiten dürften hier zu erwarten sein[16].
Auf bundesdeutscher Seite ist das Bundesjustizministerium federführend sowie die Ausschüsse Recht und Verbraucherschutz (federführend), Wirtschaft und Energie und Angelegenheiten der EU des Deutschen Bundestags verantwortlich.
Der Arbeits- und Sozialausschuss auf europäischer Ebene bleibt zumindest bisher außen vor und hat nicht einmal eine beratende Funktion[17].

Die erste Hürde im Gesetzgebungsverfahren ist die Annahme durch die EU-Kommission am 9. April 2014 gewesen. Das weitere Verfahren (Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat, Veröffentlichung im Amtsblatt, Inkrafttreten) ist derzeit offen.

Kritische Stimmen

Gegen diesen Richtlinienvorschlag hat sich ein breites, lockeres Bündnis gebildet.

Deutsche Arbeitgeberverbände und deren Think Tanks finden lobende Worte für den Vorschlag der EU-Kommission.

Das Centrum für Europäische Politik (cep), der Think Tank der Stiftung Ordnungspolitik[18] lobt die Anreize zu Unternehmensgründungen durch das geringe Mindeststammkapital und der fehlenden Pflicht zur Bildung von Rücklagen[19].
 
Es wird jedoch aus Unternehmerperspektive auch Kritik geübt:
Kern dieser Kritik ist, dass das SUP-Projekt keine einheitliche Regelung in der Europäischen Union herstellt. Als wenig vertrauenerweckend wird u.a. angesehen, dass neben der SUP-Bezeichnung (für die Richtlinie) nicht bekannt ist, für welche Mitgliedsstaaten-Vorschrift gilt. Kritisch beurteilt wird darüber hinaus, dass SUP sich lediglich auf die Flexibilitätsklausel berufen kann, für die im Rat Einstimmigkeit erforderlich ist[20].
 
Darüber hinaus weist die gemeinsame Stellungnahme von BDA, BDI und DIHK[21] weitere Kritikpunkte auf:
Auch die deutschen Wirtschaftsverbände kritisieren das Fehlen einer supranationalen Rechtsnorm, die dringend benötigt werde. Über die diesbezügliche Kritik des cep hinausgehend vertreten diese drei Arbeitgeberlobbyisten die Ansicht, dass die Folge keine Ersparnis z.B. hinsichtlich der Kosten und des Verwaltungsaufwandes bei der Gründung von Tochterunternehmen sein wird[22]. Besser wäre es ihrer Ansicht nach, wenn die EU-Kommission die im SPE-Projekt vorgesehene einheitliche Regelung erneut vorlegen und nach Kompromissen suchen würde[23].
 
Ferner wird u.a. beanstandet, dass die Attraktivität der SUP durch die Beschränkung auf einen Gesellschafter eingeschränkt wird[24].
Diese drei Verbände möchten außerdem nicht, dass das gezeichnete und eingezahlte Kapital auf Formularen der SUP erscheint. Als Alternative wird die Aufnahme in das Handelsregister angeregt. Geschäftspartner und Kunden könnten bei Interesse selber recherchieren[25].
 
Die geäußerte Kritik der Arbeitgeberverbände fällt mit anderen Worten moderat aus und zielt lediglich auf weiteres Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der Wirtschaft ab. Eindeutig abgelehnt wird das SUP-Projekt von dieser Seite keineswegs.
 
Äußerst kritische und sogar ablehnende Positionen werden hingegen von anderer Seite – im Wesentlichen von Gewerkschaften – formuliert:
 
Die Hans-Böckler-Stiftung verweist auf die recht breite Ablehnung des Vorhabens der EU-Kommission:

„Ob bayrisches Justizministerium oder Linksfraktion im Bundestag, ob Zentralverband des Deutschen Handwerks oder Gewerkschaften: Am jüngsten gesellschaftsrechtlichen Vorstoß aus Brüssel wird in Deutschland kaum ein gutes Haar gelassen. DGB-Vorsitzender Reiner Hoffmann fürchtet einen „Ausverkauf des Erfolgsmodells Mitbestimmung“. Und Oliver Vossius, Präsident des Deutschen Notarvereins, spricht süffisant von einem „substanziellen Beitrag zur Erzielung von Wachstum, Wohlstand und zum Zusammenwachsen Europas in einem multikriminellen Binnenmarkt“.“

Der bayerische Justizminister wird mit folgendem Satz zitiert:

„Wer schon am Anfang nicht so genau hinschaut, öffnet unlauteren Machenschaften Tür und Tor“[26].

Die IG Bau hat eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Hauptverband des Deutschen Baugewerbes erarbeitet. Beide mahnen u.a. an „kein neues Einfallstor für Scheinselbständigkeit“ zu schaffen. Andernfalls stehe SUP im Widerspruch zur Absicht des deutschen Gesetzgebers, Schwarzarbeit verstärkt zu bekämpfen. Ihre Ahndung dürfte vor allem durch die Anonymität des SUP-Gründers verhindert werden[27].
 
Die IG Bau selbst geht noch einen Schritt weiter und „warnt vor neuer Zumutung aus Brüssel für Arbeitnehmer“. Da ihrer Ansicht nach eine Überprüfung von Scheinselbständigkeit mit dieser Richtlinien schwer oder faktisch unmöglich werde, vermutet sie, dass bei künftigen Kontrollen bereits die Anmeldung als ein Indiz für reguläre Selbständigkeiten gewertet werden könnte, obwohl eventuell tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt[28].
 
Die Möglichkeit der Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz dürfte die Kontrollmöglichkeiten erschweren. Wie soll eine reale Tätigkeit im Ausland vom Eintragungsstaat geprüft werden? Wie soll eine ausländische Eintragung geprüft werden? Das dürfte bereits bei zwei beteiligten EU-Mitgliedsstaaten schwer fallen. Bei drei und mehr beteiligten EU-Mitgliedsstaaten dürfte das faktisch unmöglich sein.
 
Darüber hinaus sieht die Hans-Böckler-Stiftung in der SUP-Richtlinie ein weiteres Element der „Deregulierungsagenda der EU“, die keine Aussage zur Mitbestimmung enthält. Statt zu mehr Einheitlichkeit zu führen, werde diese Richtlinie in Konkurrenz zu den nationalen Regelungswerken treten.
 
Die SUP-Rechtsform wirke „wie ein Freibrief für die Umgehung der deutschen Mitbestimmungsgesetze“, denn es bestehe die Möglichkeit für deutsche, mitbestimmte GmbHs „ihren juristischen Satzungssitz in einen mitbestimmungsfreien Staat“ zu verlagern und so die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerschaft zu untergraben[29].
Denn durch die zulässige Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz bestehe die Möglichkeit für eine Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nach eigener Wahl. Das könne als „eine Einladung für Briefkastenfirmen“ gewertet werden[30].
 
Möglicherweise soll mit diesem Vorhaben für kleine und mittlere Unternehmen erreicht werden, was bei größeren Konzernen längst gängige Praxis: Zum Beispiel einen Standort mit steuerlichen Vorteilen oder geringerer Arbeitnehmerbeteiligung zu wählen. Offenbar haben nicht wenige Großkonzerne auch noch andere Möglichkeiten, Politik in ihrem Interesse zu betreiben[31].
 
Die EU-Kommission versucht offenbar, SUP als Harmonisierungsvorhaben und nicht als neue europäische Rechtsform einzustufen. Gelingt ihr das, reicht eine Mehrheit – und es bedarf dann keiner Einstimmigkeit – im EU-Ministerrat[32].
Während also Gewerkschaften befürchten, dass eine Einstimmigkeit umgangen werden könnte, sieht der Think Tank cep diese dennoch als notwendig an (siehe oben).
 
Folgerichtig und konsequent ist daher die ausdrückliche Ablehnung dieses EU-Kommission-Vorschlags[33] durch gewerkschaftliche Vertreter.

Fazit

Erneut hat die EU-Kommission ein Projekt aufgelegt, das ähnliche Inhalte aufweist wie das oben genannte  und nicht weiter verfolgte SPE-Projekt. Dieses Mal wird dieses Projekt parallel zu den für die aus Sicht der Arbeitnehmerschaft eher fragwürdigen  sog. Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA betrieben.
 
Alles zum Interesse von Unternehmen. Die EU in Form ihrer alten – und wohl auch der neuen, derzeitigen – Kommission erweist sich damit als Vehikel zur Durchsetzung von Lobbyinteressen der Wirtschaftsverbände.
 
Für die Arbeitnehmerschaft in Europa könnten die Folgen bitter sein. Gewerkschaftliche Interessen stoßen auf der Ebene der offiziellen Gremien der Europäischen Union – aber nicht nur dort, sondern auch bei vielen nationalen Gremien – offensichtlich nicht auf so großes Gehör und Interesse wie die Forderungen der Arbeitgeberseite.
Ein Indiz dafür sind die Zuständigkeiten bei der Realisierung des Richtlinienentwurfs: Der für Arbeitnehmerfragen zuständige Arbeits- und Sozialausschuss ist an den Prozessen nicht beteiligt.
 
Noch ist Zeit, um Widerstand dagegen zu organisieren. Leider ist es bisher kaum gelungen dieses Vorhaben der EU-Kommission öffentlich zur Debatte zu stellen. Vor allem die Gewerkschaften müssten mehr Druck auf die Politik machen und auf nationaler und europäischer Ebene Widerstand gegen SUP organisieren.


[«1] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPトISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter /* COM/2014/0212 final – 2014/0120 (COD) */

[«2] So u.a. hier nachlesbar: Europäische Privatgesellschaft

[«3] Stellungnahme des DGB zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft

[«4] SUP statt SPE – Europa-GmbH 2. Versuch

[«5] Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 8 des Richtlinienvorschlags

[«6] Artikel 10 des Richtlinienvorschlags

[«7] Artikel 16 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags

[«8] Artikel 16 Abs. 4 des Richtlinienvorschlags

[«9] Artikel 16 Abs. 5 des Richtlinienvorschlags

[«10] Guter Klang, aber schlechte Folgen für Europas Arbeitnehmerschaft – Wie die EU-Kommission mit REFIT Etikettenschwindel betreibt

[«12] Siehe dazu u.a. hier: Freihandelsabkommen und Arbeitszeit: Ein Beispiel für die indirekte Senkung von Standards und hier CETA und TTIP als Gefahr für das europäische Sozialmodell

[«12] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter /* COM/2014/0212 final – 2014/0120 (COD) */ ; aus der Begründung Ziffer 1.

[«13] Siehe hierzu die Absätze 3 und 4 des geplanten Artikel 16 des Richtlinienentwurfs.

[«14] Vorteile der SUP

[«15] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter /* COM/2014/0212 final – 2014/0120 (COD) */; aus der Begründung Ziffer 1.

[«16] Abschied von der Gleichheit EU-KOM als Vehikel aggressiver Unternehmerinteressen – Frank Schmidt-Hullmann, S. 15.

[«17] Siehe dazu hier und hier

[«18] Das cep | Centrum für Europäische Politik ist der europapolitische Thinktank der Stiftung Ordnungspolitik.

[«19] EU-Richtlinie – SOCIETAS UNIUS PERSONAE

[«20] Ebenda.

[«21] Die gemeinsame Stellungnahme von BDA, BDI und DIHK ist u.a. hier zu finden.

[«22] Ebenda, S. 4.

[«23] Ebenda, S. 10.

[«24] Ebenda, S. 3.

[«25] Ebenda, S. 8.

[«26] Einladung für Briefkastenfirmen

[«27] Diese dreiseitige Papier kann u. a. hier nachgelesen werden.

[«28] Siehe dazu hier und hier

[«29] SUP – eine zweifelhafte Rechtsform, die niemand braucht

[«30] Einladung für Briefkastenfirmen

[«31] Nur ein Beispiel: Die Europa AG – oder warum immer mehr Bürger die Europäische Union ablehnen. Wie der Allianz-Konzern künftig den Staat noch mehr unter Druck setzen kann.

[«32] Ebenda.

[«33] SUP – eine zweifelhafte Rechtsform, die niemand braucht