Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der “Pendlerpauschale” verfassungswidrig

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, „dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.“ Wolfgang Lieb

Auszüge aus der Pressemitteilung:

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (entsprechend auch in § 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Satz 1), dass aber “zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen” für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € “wie Werbungskosten” anzusetzen ist (Satz 2).

Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete jährliche Mehreinnahmen von rund 2,53 Mrd. €) begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung.

Das Gericht kassierte diese Neuregelung vor allem aus folgenden Gründen:

Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierfür kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch kein Richtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willkürliche Mehrbelastung.

Es handelt sich bei der Neuregelung … nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschließlich quantitativ am Ergebnis eines erhöhten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche Belastung durch Wegekosten für Entfernungen bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag “hinwegtypisiert” werden.

Einen zulässigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht geben. Anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger Wegekosten lassen eine Orientierung an einer – etwa nach und nach zu verwirklichenden – neuen Grundkonzeption nicht erkennen.

Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km “wie” Werbungskosten zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer übergreifenden Konzeption: Insbesondere lässt sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder –günstiger Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele.

Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am “Werkstor” zielwidrig benachteiligt wird.

Quelle 1: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung
Quelle 2: Urteil (Langfassung) [PDF – 648 KB]

Anmerkung Wolfgang Lieb:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Pendlerpauschale“, die mit 6 gegen 2 Stimmen getroffen wurde, ist eine schallende Ohrfeige für die Bundesregierung. Der Spruch, die Verfassungswidrigkeit rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen, ist sozusagen die „Höchststrafe“, die das Gericht aussprechen kann. Üblicherweise wird von den Karlsruher Richtern vom Gesetzgeber nur eine Nachbesserung verlangt.

Das Urteil ist vor allem ein juristischer Niederschlag für die Kanzlerin und auch für den Finanzminister. Sie haben darauf gedrungen die Pendlerpauschale in das Steuerumverteilungsprogramm der Großen Koalition mit aufzunehmen. Und die SPD-Führung ließ sich von der Kanzlerin sogar als Rammbock gegen die Forderungen der CSU nach Wiederherstellung der alten Regelung in Stellung bringen.

Auch wenn der neue CSU-Vorsitzende und bayerische Ministerpräsident Seehofer jetzt die Backen aufbläst und das Karlsruher Urteil als eine „volle Bestätigung für die CSU“ bejubelt, dann rechnet er offenbar nur mit dem kurzen Gedächtnis der Medien. Seehofer hat die Kürzung der Pendlerpauschale nicht nur mit beschlossen, sondern die CSU hat sogar noch im September 2008 einen Antrag der Fraktion der Linken im Bundestag niedergestimmt, der forderte die Entfernungspauschale wieder vollständig anzuerkennen.

Die positive Aufnahme des Karlsruher Urteils in den Mainstream-Medien ist ein weiteres Beispiel für den seit der Finanzkrise anzutreffenden Wendehals-Journalismus. Bis kurz vor dem Karlsruher Urteil wurden doch von den Leitmedien alle, die eine Wiedereinführung der alten Pendlerpauschale gefordert haben, als „Populisten“ beschimpft. Wer so etwas verlange, wolle den “Marsch in den Schuldenstaat” oder das sei eine „Abkehr vom Reformkurs“ – das waren noch die harmlosesten Vorwürfe.

Bei der jetzt aufkommenden Begeisterung über die Rückerstattung von 7,5 Milliarden Euro darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass die Kürzung der Pendlerpauschale nur einen Bruchteil dessen korrigiert, womit die Große Koalition die Taschen der Normal- und Geringverdiener belastet hat.

Da gab es schließlich noch die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % (mit einem Steuereinnahmeplus von rd. 90 Milliarden Euro), die dreiprozentigen Erhöhung der Versicherungssteuer (plus 6,6 Milliarden Euro), das Auslaufen der Eigenheimzulage (plus 10,4 Milliarden Euro), und die anderen Steuerbeschlüsse (etwa die Kürzung des Sparerfreibetrags, der Wegfall des Steuervorteils für häusliche Arbeitszimmer, Kindergeld statt bis zum 27. nur noch bis zum 25. Lebensjahr, der Wegfall der Bergmannsprämie, der Wegfall der Freibeträge für Abfindungen und Übergangsgelder, der Wegfall des Freibetrags für Heirats- und Geburtshilfen, der Abschaffung des Sonderabzugs für private Steuerberatungskosten). Insgesamt wollte der Staat mit diesen „Subventionskürzungen“ in den kommenden vier Jahren fast 140 Milliarden zusätzlich kassieren.

Vollends ärgerlich wird es aber, wenn jetzt Frau Merkel ihre Niederlage vor Gericht als „die richtige Antwort auf die augenblickliche, schwierige wirtschaftliche Situation“ umdeuten möchte. Es ist ziemlich dreist, wenn nun versucht wird, ein verfassungswidrig aus den Taschen der Pendler entzogenes Geld nun plötzlich als Konjunkturprogramm umgedeutet werden soll.

Da spielt es auch nur eine nachrangige Rolle, ob die vom Finanzminister genannten Steuerausfälle durch die jetzt vom Gericht kassierte Kürzung der Pendlerpauschale in Höhe von 7,5 Milliarden Euro bis 2009 überhaupt als Kaufkraft bei den Pendlern wieder ankommen wird.
Unter den 15 Millionen Bürgern die von der damaligen Entfernungspauschale profitiert haben, sind nur knapp die Hälfte (7,4 Millionen), die unter 20 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte fahren müssen.

Zu Zeiten der Kürzung der Pendlerpauschale argumentierte der Bundesfinanzminister ganz anders: Durch den sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, mit dem Werbungskosten pauschal abgegolten werden, sei doch jede Entfernung zur Arbeit bis 13,9 Kilometer abgedeckt, so wurde damals abgewiegelt.

Danach kämen also nur diejenigen Pendler in den Genuss der Rückerstattung, die zwischen 13,9 und 20 Kilometer zum „Werkstor“ fahren müssen oder die ihre Werbungskostenpauschale nicht anderweitig voll ausschöpfen konnten. Oder anders gesagt: Nur wer seine Pauschale nicht voll ausgeschöpft hat, kann mit einer vollen Rückerstattung der Pendlerpauschale rechnen.

Und auch nur für diesen Fall gibt das Bundesfinanzministerium folgendes Rechenbeispiel an:

„Der Arbeitnehmerpauschbetrag eines Pendlers ist schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft. Er fährt an 220 Arbeitstagen 20 km von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Folge: Die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert sich um 1.320 Euro und die Steuerschuld um rund 350 Euro (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr.“

Im Übrigen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keineswegs ein endgültiger Sieg für die Pendler, sondern vielleicht nur ein zeitlicher Aufschub. Zwar will jetzt der Bundesfinanzminister für diejenigen, die nicht abrechnen konnten, das Geld so schnell wie möglich ausbezahlen und er will es auch nicht an anderer Stelle zurückholen. Aber er kündigte jetzt schon an, dass man bis 2010 ein Konzept zur Entfernungspauschal entwickeln wolle, das verfassungskonform ist. Steinbrücks drohender Hinweis ist richtig: Die ersatzlose Streichung der Pendlerpauschale wäre auch nach dem gestrigen Urteil verfassungskonform.

p.s.: Unser Leser M.B. bat um folgende Klarstellung:

Wenn ein Steuerpflichtiger den sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag bisher NICHT voll ausgeschöpft hat, so führt die wieder gültige Berücksichtigung sämtlicher Entfernungskilometer zunächst zu einer Verrechnung mit diesem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Erst wenn der überschritten wird, wirkt sich das Urteil aus.

Zur Verdeutlichung zwei extreme Beispiele:

  1. Ausnutzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 0 EUR. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen muss man folglich mehr als 14 km zum Arbeitsplatz zurücklegen, bis man auf Grund des Urteils Steuern zurück erhält.
  2. Volle Ausnutzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags durch andere berufsbedingte Aufwendungen. In diesem Fall führt schon der erste Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle zum Überschreiten des Pauschbetrages und damit zur Steuerminderung bzw. nach dem Urteil zur Rückzahlung.
  3. D.h. von dem Urteil profitieren vor allem die, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits ohne Berücksichtigung des Arbeitsweges voll oder nahezu voll ausschöpfen.