Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im Völkerstrafgesetzbuch – ein informativer, kritischer Beitrag von Dieter Deiseroth

Albrecht Müller
Ein Artikel von:

In Debatten um die Beteiligung Deutschlands an internationalen Interventionen zu Beginn der Neunzigerjahre tauchte immer wieder das Argument auf, Deutschland müsse ein „normales“ Land werden, wie Großbritannien oder Frankreich auch. So argumentierten Fraktionskollegen und Parteifreunde, wenn sie von Treffen mit befreundeten Abgeordneten aus anderen Ländern zurückkamen. „Mehr Verantwortung“ und ein „Normales Land“ – das hieß erkennbar: bereit sein zur Intervention, auch zur militärischen Intervention in anderen Ländern. – Mit der am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Veränderung des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs sollte wohl erreicht werden, dass wir ein solches „normales“ Land werden. Der Experte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Völkerrecht sowie zur Rechtsgeschichte, Dieter Deiseroth, hat die Änderungen von 2016 untersucht. Albrecht Müller.

Dieter Deiseroth schreibt zur Einführung seiner Expertise:

„Am 1. Dezember 2016 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition von CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den von der Bundesregierung am 1. Juni 2016 eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8621) zur Änderung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Nach der Zustimmung des Bundesrates trat das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft.1 Damit wurde der Straftatbestand des Aggressionsverbrechens als neuer § 13 VStGB geschaffen. Gleichzeitig wurde § 80 StGB alter Fassung (a.F.) über die Strafbarkeit des Angriffskrieges gestrichen und die bisherige Regelung in § 80a StGB über die strafbare Anstachelung zum Angriffskrieg durch den Gesetzgeber neu gefasst. In seinem Beitrag untersucht Dieter Deiseroth, welche strafrechtlichen Schutzlücken die Neuregelung eröffnet und wo sie hinter völker- und verfassungsrechtliche Vorgaben zurückfällt.“

Der gesamte Text erscheint unter der Überschrift „Der unerfüllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz. Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im deutschen Völkerstrafgesetzbuch“ in der Maiausgabe der „Vorgänge“ – einer immer wieder lesenswerten Publikation der Humanistischen Union.

Die NachDenkSeiten übernehmen den Artikel mit Erlaubnis des Autors. Hier ist er. Wir bieten Ihnen zudem den Text des neuen § 13 des Gesetzes als pdf, sowie von §80 StGB und §80a StGB in PDF-Fassung an, auf die der Autor sich bezieht; zusätzlich finden Sie die dazu gehörige Bundestag-Drucksache als pdf.

Wir wissen, dass wir unseren LeserInnen, sofern sie nicht JuristInnen sind, mit dem Text nicht ganz leichte Kost zumuten. Wir meinen aber, dass es sich lohnt, den Text durchzuarbeiten, um wahrnehmen zu können, wie juristische Modifikationen eingeführt werden, die den juristischen Rahmen für bis dato illegale Interventionen zu schaffen geeignet sind. Insbesondere empfehlen wir die Ausführungen des Abschnitts 2d., „Freibrief für ‚humanitäre Intervention’ und ‚präventive Selbstverteidigung’?“

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