Vermögensteuer – Wann, wenn nicht jetzt und sofort?

Vermögensteuer – Wann, wenn nicht jetzt und sofort?

Vermögensteuer – Wann, wenn nicht jetzt und sofort?

Friedhelm Hengsbach
Ein Artikel von Friedhelm Hengsbach

Friedhelm Hengsbach SJ betrachtet und kommentiert die ablehnende, zumindest hinhaltende Diskussion um die Wiedereinführung der Vermögensteuer. Er nennt Fakten, die zur Beurteilung des Vorgangs von Bedeutung sind. Die Wiedereinführung der Vermögensteuer wird das Problem einer auseinanderklaffenden Einkommens- und Vermögensverteilung nicht lösen. Aber sie wäre ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung und ein Beleg für den Willen zum Umdenken. Albrecht Müller.

  1. „Nicht nur Armut, sondern auch Reichtum muss ein Gegenstand der politischen Debatte sein“, forderten 1997 die beiden Großkirchen. Die Bundesregierung reagierte fünfmal mit einem Armuts- und Reichtumsbericht. Aber die Darstellung der Vermögensverteilung blieb darin ein blinder Fleck. Thomas Piketty und Christine Lagarde haben wiederholt auf den überdurchschnittlichen Zuwachs hoher Vermögen einer kleinen Oberschicht hingewiesen. Inzwischen liegen Analysen von OECD, EZB und renommierten Wissenschaftlern vor, die das Gerechtigkeits­empfinden der Bevölkerung erheblich verletzen. Im Monatsbericht (April 2019) der Deutschen Bundesbank heißt es: 10% der privaten Haushalte verfügen über mehr als 55% des Nettovermögens. Dabei ist die öffentliche Statistik gar nicht in der Lage, Vermögen der Superreichen zu erfassen. Diese werden in den USA von der Zeitschrift „Forbes“ und in Deutschland vom „manager-magazin“ aufgehellt und nach oben korrigiert. Papst Paul VI. hatte in seinem Sozialrundschreiben 1967 die Grenze eines liberalen Leitbilds markiert: „Das Privateigentum ist also für niemand ein unbedingtes und unumschränktes Recht“. Art. 14 des Grundgesetzes klingt vage, jedoch lapidar: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“.
  2. Derzeit trifft der Ruf nach der Vermögensteuer, die von Helmut Kohl 1997 fahrlässig aufgegeben wurde, auf eine Resonanz, die zahlreichen Vorbehalten ausgesetzt ist. Entgegen einer verbreiteten Meinung hat das Bundes­verfassungsgericht 1995 nicht die Vermögensteuer an sich untersagt, sondern nur entschieden, dass Immobilien und Kapitalanlagen nicht ungleich besteuert werden dürfen. Der Einwand, dass eine doppelte Steuer auf den Vermögensertrag und die Vermögenssubstanz unzulässig sei, trifft dann nicht zu, wenn die Höhe der Steuer dessen Substanz nicht berührt. Häufig wird auf die Rentenansprüche von Erwerbspersonen oder vermögenslosen Personen hingewiesen, die in der Vermögensstatistik nicht vorkommen. Aber diese sind mit einem Privateigentum nicht gleichzusetzen, weil sie unerwarteten Eingriffen des Gesetzgebers unterliegen, die Armut im Alter nicht mehr ausschließen. Wer behauptet, 10% der Spitzenverdiener würden etwa 50% des Steueraufkommens bestreiten, übersieht, dass die indirekten Steuern darin nicht berücksichtigt sind. Eine Privilegierung der Vermögenden hat die Regierung 2002 beschlossen, indem Banken und Versicherungen ihre Industriebeteiligungen steuerfrei bzw. steuerbegünstigt veräußern konnten. Gesetze zur Finanzmarktförderung verminderten die Steuerlast der Finanzinstitute. Der Spitzensteuersatz war bereits 2000 von 53% auf 42% der Einkommen abgesenkt, die Körperschaftsteuer 2008 von 25% auf 15% reduziert, die Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer bei 25% eingefroren. Im Zeitablauf wurden die Gewichte im Steueraufkommen verlagert: dessen Anteil aus selbständiger Arbeit lag in den 1960er Jahren bei 18%, 2005 bei 9%, während der Anteil aus abhängiger Beschäftigung von 6,3% auf 20% anstieg. Die Mehrbelastung durch indirekte Steuern hat nicht nur die Asymmetrie der Verteilung privater Vermögen verschärft. Auch das öffentliche Reinvermögen ist von 1993 bis 2015 um 800 Mrd. Euro geschmolzen, während sich die Privatvermögen in diesem Zeitraum auf 10 Bill. Euro mehr als verdoppelt haben.
  3. Gleichzeitig verklären fantasiereiche Legenden die gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktion von Privatvermögen. Privates Vermögen setze, so wird argumentiert, das gesellschaftliche Subjekt imstande, überdehnte Ansprüche des Staates oder Fremder abzuwehren und die Privatsphäre vor verletzenden Eingriffen zu schützen. Ein Vermögen, das durch eigene Anstrengung erworben und in der Rechtsfigur des Privateigentums garantiert ist, gelte als materielle Verkörperung unveräußerlicher Freiheit. Es biete dem Individuum einen verlängerten Freiheitsraum. Zudem stabilisiere ein eigentumsrechtlich gesichertes Vermögen die bürgerliche Familie über Generationen hinweg und begründe in der Rechtsfigur der Erbschaft einen Generationenvertrag. Durch Erbrecht und Erbfolge werde das, was durch individuelle Arbeit erworben ist, vor Zerfall und Auflösung gesichert, und der familiäre Zusammenhalt bleibe gewährleistet. Dynamische und sozial eingestellte Unternehmer würden einen Teil ihres privaten Vermögens, das sie sich durch Initiative und Geschick angeeignet haben, in der Rolle barmherziger Samariter für mildtätige Werke zugunsten Notleidender einsetzen oder in private Stiftungen umwandeln, die sich um eine gesunde Kranken- und Wohnungsversorgung sowie eine zeitgemäße Ernährungsweise ihrer Beschäftigten bemühen.

    Auch wirtschaftliche Funktionen werden dem Vermögen, das Einzelne oder Familien erworben haben, zugewiesen; auf sie ist eine Marktsteuerung dringend angewiesen. Denn ein marktwirtschaftlicher Wettbewerb unter alltäglichen Bedingungen käme gar nicht zustande, so wird argumentiert, wenn das einzelne Wirtschaftssubjekt seine Entscheidungen nicht verantworten und für deren Folgen nicht geradestehen müsste. Mit dem Risiko des Unternehmers, unversehens zu scheitern, müsse auch die Chance verbunden sein, Gewinne zu erzielen. Indem das Privatvermögen voll als Haftungsgrundlage dient, könne es gewährleisten, dass ein Unternehmer allzu riskante Entscheidungen vermeidet, anstatt sie auf seine Geschäftspartner abzuladen, deren Folgen diese als Außenstehende nicht überblicken können. Das vorhandene Privatvermögen eines Unternehmers sei ein starker Anker seiner Kreditwürdigkeit, so dass er in der Lage ist, reale Investitionen vorzunehmen, sichere Arbeitsplätze und Einkommen zu schaffen sowie eine beschäftigungsintensive Eigendynamik wirtschaftlichen Wachstums anzustoßen. Schließlich sei Vermögen als Frucht eigener Arbeit überhaupt nicht zu beanstanden, insofern es einen Anreiz dazu bietet, leistungsbereit zu werden und die eigene Leistungsfähigkeit zu steigern.

  4. Die verbreiteten Vorbehalte und Legenden haben zweifellos ein werbewirksames Gewicht, überzeugen allerdings nur begrenzt. Sie lösen im Gegenteil eine Menge kritischer Fragen aus: Läuft die Annahme, dass ein Unternehmer oder Manager mit ihrem privaten Vermögen das volle Verlustrisiko zu tragen haben, nicht ins Leere, wenn in die Rechtsform der meisten Unternehmen und erst recht der Publikumsgesellschaften eine beschränkte Haftung eingebaut ist? Finanzieren die Unternehmen derzeit ihre Investitionen vorrangig durch Eigenkapital oder durch externe Kredite? Haben Portfolio-Investitionen die gleiche Wirkung wie Realinvestitionen? Welche Rolle spielt die Bereitschaft des Bankensystems, seine Geld- und Kreditschöpfungsmacht für die Investitionstätigkeit eines Unternehmens einzusetzen? Wie oft sind die gesellschaftlichen Erwartungen enttäuscht worden, dass ein wachsendes Vermögen einen Unternehmer veranlassen wird, reale Investitionen zu tätigen? Sind die Gewinnerwartungen eines einzelnen Unternehmers, die seine Neigung zu investieren beeinflussen, nicht weithin davon abhängig, wie seine Kollegen und Kolleginnen die allgemeine Lage einschätzen und was sie von den Finanz- und Gütermärkten zu erwarten haben? Vermutlich haben die erwähnten Vorbehalte und Legenden eher die Werkstattidylle eines selbständigen Kleinunternehmers im Blick als die Entstehung und Verteilung des Real- und Kapitalvermögens einer komplex und arbeitsteilig organisierten Konzerngesellschaft.

    Die kritische Prüfung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Funktionslegenden der Entstehung und Verwendung des Privatvermögens deckt fünf methodische Engführungen jener Vorbehalte und Legenden auf, die den öffentlichen Diskurs überschatten – eine extrem individualisierte Perspektive; ein idealtypisches Modellkonstrukt der Marktsteuerung; eine Ableitung ökonomischer Funktionen, die aus traditionellen Familienmustern übernommen sind; eine verkürzte Sicht auf das kleine Vermögen von jedermann und jederfrau, ohne den exklusiven Reichtum und die mit ihm verbundene unverhältnismäßige wirtschaftliche und politische Macht zu beachten; schließlich das Ausblenden der Frage, wie exklusives Vermögen jeweils entsteht. Denn die Frage nach der Quelle solchen Vermögens ist aufschlussreicher, als die Vorbehalte und Legenden es sind, die allein aus der Sorge entstehen, wie bereits vorhandenes Vermögen fair verteilt könnte.

  5. Die gegenwärtig allgemein beklagte gesellschaftliche Polarisierung, die durch die genannten angeblichen Vorbehalte und hartnäckigen Legenden noch vertieft wird, rechtfertigt eine Vermögensteuer. Sie sollte jetzt und sofort erhoben werden. Aber wie ist das zu besteuernde Vermögen präzise zu definieren? Mit dem Einkommen, das ein mittleres bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen verdoppelt, entsteht kein Vermögen, etwa das Eigenheim des Rentnerehepaars oder der Witwe am Stadtrand. Wem ganze Häuserblöcke, Autofabriken, Supermarktketten, Kapitalanlagen, Flugzeug- oder Schiffsflotten gehören, zählt zu den Vermögensmillionären. Deren Vermögen entsteht weniger durch fleißige Arbeit und Leistung, eher durch Erbschaften, Schenkungen und Heirat, wobei der Staat bereitwillig mithilft, ihnen Sonderabschreibungen, Bankkredite, Preisanhebungen und Finanzspekulationen zu ermöglichen. Aber in die Sphäre exklusiver Vermögen in den Händen weniger, etwa der Internetkonzerne Google, Facebook, Amazon und Apple sowie 2019 der Personen Susanne Klatten (19 Mrd.), Stefan Quandt (15,8 Mrd.) oder Theo Albrecht (15,7 Mrd.) dringt die öffentliche Statistik bisher noch nicht vor. Solche Vermögen sind mit wirtschaftlicher und politischer Macht verbunden, die Regierungen beeinflusst und vor sich hertreibt sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Frieden gefährdet. Eine Vermögensteuer von 1-2 Prozent auf solche Vermögen, die jährlich auf Aktien, Immobilien, Jachten, Flugzeuge, Gemälde und Unternehmen erhoben und regelmäßig an deren Wertsteigerung angepasst würde, zugleich sowohl Freibeträge auf die vielzitierte eigengenutzte Immobilie vorsieht als auch ein Schonvermögen berücksichtigt, das die Fortexistenz eines Betriebes und dessen Arbeitsplätze sichert, ritzt den Kreis der davon Betroffenen nicht an der Schale. Aber sie korrigiert wenigstens marginal die politische Asymmetrie der Steuerlast, welche die Regierenden der Bevölkerungsmehrheit seit der Jahrhundertwende auferlegt haben und bezieht die Hochvermögenden ein wenig stärker in die Finanzierung der Allgemeingüter ein, die allen gehören.

Bild: Artem Ermilov/shutterstock.com

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