Die „Coronisierung“ demokratischer Rechte

Die „Coronisierung“ demokratischer Rechte

Die „Coronisierung“ demokratischer Rechte

Ein Artikel von Thomas Moser & Wolf Wetzel

Die real-existierende Demokratie wird zugunsten der Exekutive verschoben. Ausnahmezustände greifen immer über die Anlässe hinaus und „überleben“ diese. Die Ausgangssperren, Verweilverbote oder Versammlungsverbote lassen sich nicht medizinisch begründen, sondern folgen politischen Maßgaben. Die historischen Erfahrungen zeigen: Die in Ausnahmezuständen erlassenen Grundrechtseinschränkungen instrumentalisieren einen Anlass – in den 1960er Jahren waren es die „Russen“, heute ist es ein tödliches “Killervirus“. Von Thomas Moser und Wolf Wetzel.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Vorwort

Dass das 3. Infektionsschutzgesetz gewaltige Grundrechtseinschränkungen ermöglicht, die auf bisher nicht dagewesene Weise das Leben im Privatbereich „organisieren“ und sanktionieren, ist unbestritten. Was das Maß der Grundrechtseinschränkungen angeht, so übertrifft es alle Ausnahmeverordnungen, die es in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945 gab: angefangen mit den Notstandsgesetzen in den 1960er Jahren, über die Antiterrorgesetze in den 1970er Jahren, bis hin zu den „Otto-Gesetzen“ als Antwort auf die 2001 verübten Anschläge in den USA (9/11).

Der größte und für alle spürbare Unterschied zu den anderen Ausnahmezuständen ist der, dass nun alle von diesen Grundrechtseinschränkungen betroffen sind – vor allem, was den Privatbereich angeht.

Und noch ein Unterschied zu den anderen Ausnahmegesetzen ist von großer Bedeutung. In Bezug auf die angeführten Sondergesetze war sich die Linke im Großen und Ganzen einig: Man lehnte sie ab, man hielt sie für unverhältnismäßig und warf der Regierung vor, dass sie mit diesen Sonderrechten nicht die Demokratie schützt, sondern untergräbt.

Mit dem Ausnahmezustand in Corona-Zeiten verhält es sich anders: Sowohl die parlamentarische Linke (in Gestalt der Partei DIE LINKE) als auch viele außerparlamentarische Gruppierungen unterstützen die im Ausnahmezustand erlassenen Corona-Maßnahmen. Sie sind ziemlich fest davon überzeugt, dass die (allermeisten) Grundrechtseinschränkungen zu unserem Wohl verordnet werden, dass sie zum Schutz unserer Gesundheit erlassen und durchgesetzt werden.

Wer dem nicht folgt, wer massive Zweifel an diesem Gesundheitsschutz-Narrativ hat, wird von allen zusammen als „Coronaleugner“, als „Verschwörungstheoretiker“ diffamiert.

Nun liegen über ein Jahr Erfahrungen hinter uns und wir können schon einmal Bilanz ziehen. Dem zugrunde liegt die These, dass Ausnahmezustände immer über den Anlass hinausgreifen und den Anlass „überleben“. Das heißt, dass die Grundrechtseinschränkungen in großen Teilen weiterbestehen (werden), obgleich die „Gefahr“ nicht mehr existiert.

Die zweite These ist, dass sich die meisten Grundrechtseinschränkungen (Ausgangssperre, Verweilverbote im Freien, Schließung von Kultureinrichtungen, Versammlungsverbote) gar nicht medizinisch begründen lassen, sondern politischen Maßgaben folgen.

Die dritte These fasst die historischen und aktuellen Erfahrungen zusammen: Die in Ausnahmezuständen erlassenen Grundrechtseinschränkungen, die massive Stärkung von staatlichen Zentralgewalten instrumentalisieren einen Anlass – ob dies in den 1960er Jahren die „Russen“ waren, die RAF in den 1970er Jahren oder nun ein tödliches “Killervirus“.

Immer, wenn wir Angst um unser Leben, um unser bisheriges Leben haben, wenn man uns Angst macht, suchen wir Schutz und sind schnell bereit, „Opfer zu bringen“. Das machen alle Menschen, also auch wir.

Polizei- versus Grundrechte

Wir wollen die hier vorgestellten Thesen an einem Parameter überprüfen: dem Spannungsverhältnis zwischen Polizei- und Grundrechten, in Hinblick auf die „Versammlungsfreiheit“, die zu den essentiellen Bestandteilen einer Demokratie gehören.

Wer auf die letzten zehn Jahre zurückblickt, wird – im historischen Vergleich – zu einem sehr entspannten Ergebnis kommen. Die Demonstrationen und Kundgebungen finden in aller Regel „ohne besondere Vorkommnisse“ statt. Man könnte auch sagen, dass sie für beide Seiten meist langweilig und eingespielt verlaufen. Für die wenigen Ausnahmen hat man mehr als genug Polizei und Befugnisse.

Das gilt erst recht für Corona-Zeiten, in denen Demonstrationen entweder einem absurden Theater gleichen (Teilnehmer-Höchstzahl, Personalien-Erfassung der Demonstranten, Masken versus Vermummungsverbot) oder mit den im Ausnahmezustand ausgeübten Sondergesetzen verboten bzw. aufgelöst werden.

Noch nie war es in Deutschland so ruhig, so gespenstig ruhig und vereinsamt.

Das hindert Landesregierungen nicht im Geringsten, neue Versammlungsgesetze auf den Weg zu bringen, in denen die „Gefahr“, mit der sie begründet werden, immer virtuellere Züge annimmt. Tatsächlich sind diese neuen Versammlungsgesetze ein materieller Beweis dafür, dass nun (Corona-)Ausnahmezustände in Normalzustände umgeschmolzen werden sollen. Man will die Angst und die Gunst der Stunde nutzen.

Dazu gehört auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW), mit einer schwarz-gelben Regierung und dem Kanzlerkandidaten Armin Laschet (CDU) an der Spitze.

Zu dem neuen Versammlungsgesetz gehören folgende Eckpunkte:

  • Erweiterte Befugnisse von Behörden zur Kontrolle von Versammlungen durch Übersichtsvideoaufnahmen (§ 16 Abs. 2 S. 1) sowie Kontrollstellen zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern (§ 15)
  • Nach § 16 Abs.2 soll die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel Übersichtsaufnahmen anfertigen dürfen, wenn dies wegen der Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung oder des Aufzuges im Einzelfall zur Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich ist.
  • Das geplante Störungsverbot sieht vor, dass schon der bloße Aufruf zu einer friedlichen Blockade unter einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Haft steht (§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 i.V.m. 27 Abs. 4). Protest in Form von Gegendemonstrationen und friedlichen Blockaden sollen weiter kriminalisiert werden.
  • Den Vogel schießt ein sogenanntes „Militanzverbot“ ab. Demnach soll gemäß §18 VersG-E NRW zukünftig verboten sein, „eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.“

Der Fantasie sind keine Grenzen mehr gesetzt, was von nun an „Gewaltbereitschaft vermittelt“, was auf Polizeibeamte unheimlich „einschüchternd“ wirkt. Man könnte es mit den Worten der Neuen Richtervereinigung (NRV-NRW) zusammenfassen:

„Entgegen dem selbst gesetzten Anspruch, eine umfassende Regelung zu schaffen, fehlt dem Gesetzentwurf nämlich sein Kern: das Versammlungsrecht.“

Anders formuliert: Aus der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit wird ein Polizeirecht.

Nun könnte man sagen, dass das alles nicht verwundert, schließlich hat dies eine CDU-FDP-Landesregierung beschlossen. Lassen Sie uns also nach Berlin fahren.

Dort hat eine rot-rot-grüne Koalition das Sagen. Man könnte bei dieser bunten, Diversität schätzenden und aufgeschlossenen Zusammensetzung einen ganz anderen Umgang mit Polizei- und Grundrechten vermuten. Man könnte annehmen, dass sie die „Gunst der Stunde“ – die in jedem Ausnahmezustand eingegraben ist – nicht scham- und skrupellos nutzt. Man könnte sogar träumen: Warum nicht die Grund- und Freiheitsrechte stärken, um gerade in Corona-Zeiten auf Überzeugung, auf Beteiligung und gemeinschaftliches Engagement zu setzen, anstatt auf immer sinnlosere Verordnungen und Bußgeldkataloge. Man kann sich auch fürchterlich täuschen (lassen).

Das „Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin

Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Punkt. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Punkt. Grundrechte in knapper Klarheit. Ein Satz, ein Postulat ohne Ausnahmen und Umwege.

Grundrecht No. 8 lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Punkt. Eingestanden, für Versammlungen „unter freiem Himmel“ wird es dann doch etwas relativer, denn die können, wie es heißt, „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt“ werden.

Kann sein, dass den Grundrechteverfassern dämmerte, dass die Macht schließlich auf der Straße liegt und man folglich bei ihrer Vergabe schon ein bisschen vorsichtig sein müsse. Dennoch: ganze zwei Sätze für Artikel 8 des Grundgesetzes zur Versammlungsfreiheit.

Und nun das: 60 Seiten. So umfangreich ist das „Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin“, das die rot-rot-grüne Koalition Anfang Februar 2021 verabschiedet hat. Es sei „liberal“, heißt es aus dieser politischen Ecke. Eher ist es jedoch ein Freibrief für die Polizei, es ist voll mit Grauzonen und unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Willkür Vorschub leisten können.

Beginnen wir aber mit der Abteilung Komik. Denn eine Versammlung soll bereits ab zwei Personen Versammlung genannt werden und unter das Versammlungsfreiheitsgesetz fallen. Was daran der Fortschritt sein soll, erschließt sich nicht so richtig. Es sei denn, man gibt zwei Personen einen gesetzlichen Schutz, den man dem einzelnen Individuum verweigert. So, wie das in den Zeiten der Corona-Ausgangssperre gang und gäbe war, wenn Solo-Demonstrationswillige mit einem politischen Plakat um den Hals von der Polizei Platzverweis erhielten und nach Hause geschickt wurden, weshalb die einfallsreichen unter ihnen sich mit ihrem Plakat dann eben in die Käuferschlange vor dem Bäckerladen einreihten. Brötchen holen wurde als triftiger Grund akzeptiert, die Wohnung zu verlassen, seine Meinung kund zu tun, nicht.

Laut dem Berliner Gesetz gilt für Versammlungen ein Kooperationsgebot mit der Polizei, ein Störungsverbot oder ein Uniformverbot. Tatbestände, die Auslegungssache sind. Wer legt fest, was Kooperation ist und was nicht? Und was, wenn die Polizei nicht kooperieren will? Ist eine Gegendemo eine Störung? Oder erst eine Trillerpfeife? Ist der schwarze Block uniformiert? Oder sind es die weiß angezogenen Umweltschützer?

Der §14 regelt dann explizit „Beschränkungen, Verbot und Auflösung“ von Versammlungen. So kann beispielsweise eine Versammlung verboten werden, wenn die Gefahr bestehe, dass der öffentliche Friede gestört werde. Und zwar unter anderem dadurch, dass – Achtung, O-Ton! – „gegen eine nationale, durch rassistische Zuschreibung beschriebene, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe (…) zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine vorbezeichnete Gruppe (…) beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird“.

Was für eine Konstruktion. Und was für eine Ansammlung unbestimmter Begriffe, die allesamt Auslegungssache sind. Ist der öffentliche Friede gestört, wenn sich jemand über eine Demo aufregt? Haben Schwaben eine ethnische Herkunft? Sind Esoteriker religiös? Was ist Hass und was Polemik? Kann jemand, der nicht die Macht zu Willkür hat, überhaupt zu Willkürmaßnahmen auffordern? Was ist Beschimpfung und was Ironie? Gibt es neben böswilliger Verächtlichmachung auch eine lustige? Und so weiter und so fort.

Freibrief für die Polizei

Die Auslegung obliegt nun der Polizei, was sie vom Garanten einer Versammlung zum Richter über eine Versammlung macht. Die Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols bekommt einen nie dagewesenen Handlungsspielraum, um nicht zu sagen: einen Freibrief.

In dieser Weise geht es im Gesetz auch weiter. Eine verbotene Versammlung solle aufgelöst werden, heißt es. Alle Teilnehmer müssten sich entfernen, eine Ersatzversammlung – beispielsweise gegen die Auflösung – sei ebenfalls verboten.

Nach § 16 kann die „Anwesenheit von Personen untersagt“ werden oder sie können „von der Versammlung ausgeschlossen“ werden. Auch das wird seit einem Jahr mittels des „Corona-Versammlungsrechtes“, das dem Infektionsschutzgesetz und der Virus-Eindämmungspolitik unterworfen ist, gegen Corona-Kritiker bereits praktiziert. Verschiedene Aktivisten werden immer wieder mit Platzverweisen belegt. Sie dürfen an Kundgebungen nicht teilnehmen.

Nach § 32 sind Demo-Einschränkungen möglich an bestimmten Orten und Plätzen, denen eine „Symbolkraft für die Erinnerung an die NS-Herrschaft“ zukomme. Die werden dann auch noch gleich festgelegt und aufgelistet: in Berlin 23 Stück, vom Denkmal für die ermordeten Juden, über das Deutsch-Russische Museum (!) in Karlshorst bis zum früheren SA-Gefängnis Papestraße.

Demo-Einschränkungen kann es darüber hinaus für bestimmte entsprechende Tage geben, die einen Bezug zur NS-Zeit haben: vier an der Zahl (27. Januar, 8. und 9. Mai, 9. November).

Das erscheint doch alles ziemlich willkürlich und selektiv, um nicht zu sagen: instrumentell, gerade in einer Stadt, in der es noch mehr und andere Beispiele für politische Unterdrückung und Menschenquälereien gab. Oder anders ausgedrückt: Würde man diese Ausschlussauswahl konsequent fortführen, gäbe es wohl kaum noch Plätze und Daten, an denen man demonstrieren könnte.

Beschränkungen für Versammlungen unter freiem Himmel gelten nun auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen

Das vielleicht problematischste Kapitel im Berliner Versammlungsgesetz ist, was in Abschnitt 3 über „Versammlungen in geschlossenen Räumen“ formuliert wird.

Damit wird nämlich Absatz 2 von Artikel 8 des Grundgesetzes auf Absatz 1 ausgedehnt. Beschränkungen für Versammlungen unter freiem Himmel gelten nun auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Siehe § 22: „Beschränkung, Verbot, Auflösung“.

Das ist nichts anderes als eine Veränderung des Grundgesetzes. Es entspricht aber genau dem, was im vergangenen Corona-Jahr von der Polizei praktiziert wurde, wenn Versammlungen in geschlossenen Räumen aufgelöst wurden.

Die SPD-Linke-Grüne Regierung formuliert in gewisser Weise ein eigenes Grundgesetz, eine Art Corona-Grundgesetz, das die Praktiken des Corona-Rechtes nun legalisiert.

Dass die Berliner CDU das Gesetz kritisierte, weil es angeblich die Handlungsspielräume der Polizei einschränke, kann man ihrer Oppositionsrolle im parlamentarischen Theater geschuldet sehen. Auch in anderen Bundesländern werden Versammlungsgesetze mit ganz ähnlicher Ausrichtung vorbereitet, so in Nordrhein-Westfalen durch die CDU-geführte Regierungskoalition mit der FDP. Darin finden sich viele Aspekte des Berliner Gesetzes.

„Problematik des ‚Gruppentanzens‘“

Demokratische Rechte entfalten ihre Existenzberechtigung durch Inanspruchnahme. Jeden Tag findet zurzeit irgendwo eine Versammlung zur Corona-Krise statt. Samstags führt die Berliner Querdenken-Gruppe auf dem Alexanderplatz eine Kundgebung durch. Allerdings ist sie mit immer neuen Auflagen und Einschränkungen seitens der polizeilichen Versammlungsbehörde konfrontiert, beispielsweise einer Beschränkung der Teilnehmerzahl auf etwa 100.

Das Neueste ist ein Musikverbot. Es habe sich gezeigt, schreibt die Polizei dem Anmelder, dass die Teilnehmenden mit Beginn des Musikanteils in der zweiten Hälfte der Versammlungen „zu tanzen anfangen“. Dadurch würde der vorgegebene Mindestabstand größtenteils nicht eingehalten werden. Gegen diese „Problematik des ‚Gruppentanzens’“ werden deshalb „sämtliche musikalische Beiträge verboten“.

Journalisten sollen nicht mehr unabhängige Chronisten, sondern potentielle Komplizen der Polizei sein.

Wie sehr sich die restriktiven und autoritären Corona-Maßstäbe in den Köpfen breitmachen, zeigt sich last but not least auch an der institutionellen Presse selber. Im Laufe des Corona-Jahres mit einer Vielzahl an umstrittenen, zugelassenen oder untersagten Demonstrationen hat der Deutsche Presserat neue Grundsätze für die Zusammenarbeit von Medien und Polizei formuliert. Darin findet sich folgende Passage:

„Journalistinnen und Journalisten verpflichten sich, die Sicherheitskräfte nicht zu behindern und sich bei der Berichterstattung über polizeitaktische Maßnahmen mit der zuständigen Polizeiführung abzusprechen.“

Die Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols ist es, die noch mehr Rechte und Kompetenzen bekommt. Sie wird geradezu zum entscheidenden Player bei der Inanspruchnahme demokratischer Rechte.

Das manifestiert sich übrigens bereits durch die sogenannten „Bearbeitungsstraßen“, die die Polizei seit einiger Zeit am Rande von Corona-Demonstrationen aufbaut. Tische, an denen Beamte mit Laptops sitzen und wo Festgenommene registriert und bearbeitet werden. Polizeibüros im Freien sozusagen. Eine eigene Form der Machtdemonstration.

Alles in allem wird die real-existierende Demokratie verschoben hin zugunsten der Exekutive. Man könnte auch sagen: Es findet eine Coronisierung der politischen Rechte statt.

Titelbild: 1000 Words / Shutterstock


Quellen und Hinweise:

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