{"id":101191,"date":"2023-07-17T11:00:45","date_gmt":"2023-07-17T09:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101191"},"modified":"2023-07-20T16:00:09","modified_gmt":"2023-07-20T14:00:09","slug":"streubomben-und-das-voelkerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101191","title":{"rendered":"Streubomben und das V\u00f6lkerrecht"},"content":{"rendered":"<p>Der Krieg Russlands gegen die Ukraine und der damit einhergehende Stellvertreterkrieg zwischen Russland, aber auch mindestens China einerseits und dem Westen andererseits wirft immer wieder auch rechtliche Fragen auf. Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erl&auml;utert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre &bdquo;Koalition der Willigen&ldquo; dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben. S&auml;mtliche Versuche, relativierende Erkl&auml;rungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar. Neben der rechtlichen Ebene des ius ad bellum, also der Frage des Rechts auf Krieg, regelt das Internationale Recht aber auch Fragen des ius in bello, des Rechts im Krieg (Humanit&auml;res V&ouml;lkerrecht). Von <strong>Alexander Neu<\/strong>.<\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_3229\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-101191-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3\">https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=101191-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"230717-Streubomben-und-das-Voelkerrecht-NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p><strong>Humanit&auml;res V&ouml;lkerrecht<\/strong><\/p><p>Nun mag man der Auffassung sein, dass, wenn es ein generelles Kriegs- und Gewaltverbot gebe, sich auch die Frage nach dem Recht im Krieg er&uuml;brige. Dem sind zwei Aspekte entgegenzuhalten: Erstens kennt die UNO-Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot, n&auml;mlich die Gewaltautorisierung durch den UNO-Sicherheitsrat (Art. 42) und das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51). Und zweitens zeigt die politische Wirklichkeit, dass trotz Gewaltverbots und jenseits der beiden oben genannten Ausnahmen die Welt nicht gewalt- und kriegsfrei ist. Trotz UNO-Charta und der Beschw&ouml;rung der absoluten Relevanz des Internationalen Rechts hat die menschliche Zivilisation bislang den Schritt zum &bdquo;Ewigen Frieden&ldquo; nicht beschritten. Und aus diesen Gr&uuml;nden ist das Recht im Krieg nach wie vor nicht hinf&auml;llig. Es soll dazu dienen, die kriegstypischen Grausamkeiten, wenn schon nicht verhinderbar, so aber doch zumindest einzuhegen.<\/p><p>Hierzu z&auml;hlt der Schutz von Zivilisten oder Kriegsgefangenen w&auml;hrend des Krieges. Es werden Waffenwirkungen sowie Waffensysteme benannt, die ge&auml;chtet werden. Das Verbot gewisser Waffenwirkungen wird im Allgemeinen in den Genfer Konventionen und ihrem ersten Zusatzprotokoll (Ununterscheidbarkeit von Kombattanten und Zivilisten) festgehalten. Hinzu kommen weitere Konventionen, in denen spezifische Waffensysteme explizit ge&auml;chtet sind &ndash; wie das Verbot von Streubomben. Solche speziellen V&ouml;lkerrechtsvertr&auml;ge sind deshalb notwendig, um die Interpretationskunst von Regierungen und Milit&auml;rs hinsichtlich der Umgehung von Verboten, die in den Zusatzprotokollen der Genfer Konvention aus dem Jahre 1949 formuliert sind, zur&uuml;ckzuweisen.<\/p><p>W&auml;hrend des Ukraine-Krieges tobt auch in Deutschland nicht nur die Debatte, ob und was man der Ukraine liefern sollte, sondern auch, was man unter Ber&uuml;cksichtigung v&ouml;lkerrechtlicher Restriktionen liefern darf.<\/p><p>Der Beschluss der US-Regierung, Streubomben an die Ukraine zu liefern, f&uuml;hrt genau zu einer dieser Debatten. Bei Streubomben handelt es sich um ein Waffensystem, dass weder in seiner unmittelbaren noch in seiner mittelbaren, d.h. &uuml;ber einen langen Zeitraum hinweg eintretenden, Wirkung zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheidet: Streubomben, deren Blindg&auml;ngerrate hoch ist, werden somit zu Minen, die auch nach Jahrzehnten bei Ber&uuml;hrung explodieren k&ouml;nnen und dann zumeist Zivilisten t&ouml;ten oder verst&uuml;mmeln. Daher wird dieses Waffensystem von den allermeisten Staaten dieser Welt ge&auml;chtet.<\/p><p>Aber handelt es sich bei der Lieferung und dem Einsatz der Streubomben auch um Rechtsbr&uuml;che, also den Bruch des V&ouml;lkerrechts, hier ius in bello? Wie so h&auml;ufig ist die Frage nicht einfach mit JA oder NEIN zu beantworten.<\/p><p><strong>Streubomben &ndash; rechtliche Einordnung<\/strong><\/p><p>Im Jahre 2010 trat das &Uuml;bereinkommen &uuml;ber das Verbot von Streubomben\/Streumunition (das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo;) in Kraft. Es verbietet den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb und die Lagerung sowie die Weitergabe entsprechender Munition. Dem Abkommen sind bislang 110 Staaten und somit die Mehrheit der Staatenwelt beigetreten. Weitere 13 Staaten haben den Vertrag bereits unterschrieben, jedoch noch nicht durch ihre Parlamente ratifiziert. Die &uuml;brigen Staaten sind dem Vertragswerk bislang nicht beigetreten &ndash; darunter Russland, Wei&szlig;russland, die Ukraine, China, Indien und Israel, aber auch NATO-Staaten wie die USA, Polen, T&uuml;rkei etc.<\/p><p>Da also weder die USA noch die Ukraine oder auch Russland dem &bdquo;Oslo-&Uuml;berkommen&ldquo; beigetreten und somit keine Vertragspartner sind, k&ouml;nnen sie das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo; auch nicht brechen. Eine Rechtswirkung bzw. Rechtspflicht kann sich dementsprechend bei ihnen nicht entfalten. Eine gegenteilige Interpretation untergr&uuml;be das Rechtsgut der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t. Auch kann man nicht mit einer v&ouml;lkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtung argumentieren, da in diesem Fall die Voraussetzungen zur Etablierung gewohnheitsrechtlicher Normen nicht erf&uuml;llt sind. Angesichts dessen verstie&szlig;e die Lieferung und der Einsatz US-amerikanischer Streubomben ebenso wenig gegen das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo; wie auch der Einsatz russischer Streubomben in der Ukraine. Und ob Russland bislang Streubomben eingesetzt hat, dazu gibt es unterschiedliche Informationen: Laut einem Bericht mit dem Titel &bdquo;Anyone can die at any time&ldquo; von Amnesty International aus dem Jahre 2022 habe Russland in Charkiw Streumunition tats&auml;chlich eingesetzt.<\/p><p>Obschon die USA und Russland bislang nicht gegen das Oslo-&Uuml;bereinkommen versto&szlig;en (k&ouml;nnen), haben sie jedoch die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle ratifiziert, sind mithin daran v&ouml;lkerrechtlich gebunden.<\/p><p>Und ein Verbot von Streubomben ist auch im Zusatzprotokoll (Protokoll 1) zur Genfer Konvention herauslesbar. In dem Zusatzprotokoll werden nicht einzelne zu &auml;chtende Waffensysteme aufgef&uuml;hrt, so auch nicht Streubomben, sondern vielmehr die Wirkung von Waffensystemen benannt und ge&auml;chtet. Und es geht um das Verbot von unterschiedslosen Angriffen, d.h. von einer Waffenwirkung, die nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheidet. Dazu geh&ouml;ren ganz eindeutig Nuklearwaffen, aber auch konventionelle Waffensysteme, deren Wirkung, wie bereits oben beschrieben, unmittelbar und mittelbar nicht zwischen den Personengruppen unterscheidet. Diese Unterscheidungsnotwendigkeit ist jedoch laut Art. 48 des Zusatzprotokolls essenziell:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Um Schonung und Schutz der Zivilbev&ouml;lkerung und ziviler Objekte zu gew&auml;hrleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbev&ouml;lkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und milit&auml;rischen Zielen; sie d&uuml;rfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen milit&auml;rische Ziele richten.&ldquo; <\/em>Und Art. 51 definiert<em> &bdquo;unterschiedslose Angriffe&ldquo; als Ma&szlig;nahmen &bdquo;(&hellip;) bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes milit&auml;risches Ziel gerichtet werden k&ouml;nnen, oder (&hellip;) deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften des Protokolls begrenzt werden k&ouml;nnen und die daher in jedem dieser F&auml;lle milit&auml;rische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen k&ouml;nnen.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Eigentlich ist die Zuordnung von Streubomben angesichts ihrer Wirkung unter diese Definition eindeutig. Allerdings sehen das jene Staaten anders, die immer noch Streubomben besitzen und anwenden, soll hei&szlig;en: Sie ignorieren und brechen meiner Einsch&auml;tzung nach sodann das Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen.<\/p><p>Bleiben nur noch die politische Tabuisierung und Verurteilung dieses Waffensystems. Die Meinung der Welt&ouml;ffentlichkeit darf hinsichtlich der Tabuisierung von Waffensystemen nicht untersch&auml;tzt werden. Denn auch das &bdquo;Oslo-&Uuml;berkommen&ldquo; sowie weitere Abkommen sind nicht zuletzt Ergebnisse einer sich emp&ouml;renden &Ouml;ffentlichkeit und zivilgesellschaftlichen Drucks. Und einen solchen Druck h&auml;tte ich mir durchaus auch von der Bundesregierung gew&uuml;nscht.<\/p><p><strong>Position der Ampelregierung<\/strong><\/p><p>Die bundespolitische F&uuml;hrung Deutschlands versagt indes nicht nur, sondern zeigt sogar ein an Zustimmung heranreichendes Ma&szlig; an Verst&auml;ndnis f&uuml;r die US-Entscheidung. Wie anders ist die Aussage des Bundespr&auml;sidenten Frank-Walter Steinmeier im ZDF-Sommerinterview denn zu verstehen, in dem er die Bundesregierung auffordert, sie d&uuml;rfe &bdquo;<em>in der gegenw&auml;rtigen Situation den USA nicht in den Arm fallen<\/em>&ldquo;? Die Bundesregierung selbst &uuml;bt sich derweil in rhetorischen Allgemeinpl&auml;tzen wie Deutschland achte das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo; oder man stehe in stetem Kontakt mit den USA. Mit dieser politischen Nicht-Positionierung verletzt die Ampelregierung nolens volens selbst das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo;.<\/p><p>Denn Artikel 21 Abs. 2 mit der &Uuml;berschrift &bdquo;Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses &Uuml;bereinkommens sind&ldquo; beschreibt sehr eindeutig die Verpflichtung der Vertragsstaaten:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses &Uuml;bereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem &Uuml;bereinkommen, f&ouml;rdert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bem&uuml;ht sich nach besten Kr&auml;ften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses &Uuml;bereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Dass die mindestens Nicht-Positionierung der Bundesregierung diesem Artikel nicht gerecht wird, erkl&auml;rt sich von selbst.<\/p><p>Verst&auml;rkend kommt die Vorbehaltsklausel (Artikel 19) hinzu: <em>&bdquo;Vorbehalte zu den Artikeln dieses &Uuml;bereinkommens sind nicht zul&auml;ssig.&ldquo;<\/em><\/p><p>Mit anderen Worten: Die Begr&uuml;ndungen f&uuml;r das besondere Verst&auml;ndnis f&uuml;r die US-Entscheidung seitens der Bundesregierung versto&szlig;en ebenfalls gegen das &bdquo;Oslo-&Uuml;bereinkommen&ldquo;, wonach Vorbehalte ausnahmslos ausgeschlossen sind.<\/p><p>Mit einem derartigen Politik- und V&ouml;lkerrechtsverst&auml;ndnis wird die v&ouml;lkerrechtliche Zuverl&auml;ssigkeit Deutschlands im internationalen System enorm strapaziert, womit die Bundesregierung unserem Land aus kurzfristigem Kalk&uuml;l heraus langfristig keinen Gefallen tut.<\/p><p><em>Leserbriefe zu diesem Beitrag <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101371\">finden Sie hier<\/a>.<\/em><\/p><p>Titelbild: Im Vietnamkrieg eingesetzte US-Streumunition ausgestellt im Museum f&uuml;r Milit&auml;rgeschichte in Hanoi &ndash; Foto: Shutterstock \/ Sergey Colonel<\/p><div class=\"moreLikeThis\">\n<strong>Mehr zum Thema:<\/strong>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=100835\">Steinmeier war schon vor den Streubomben der Pr&auml;sident der doppelten Standards<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=94038\">Ge&auml;chtete Streubomben f&uuml;r die Ukraine? 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