{"id":101565,"date":"2023-07-24T12:00:15","date_gmt":"2023-07-24T10:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101565"},"modified":"2023-07-28T14:41:12","modified_gmt":"2023-07-28T12:41:12","slug":"krieg-und-voelkerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101565","title":{"rendered":"Krieg und V\u00f6lkerrecht"},"content":{"rendered":"<p>Am 17. Juli ver&ouml;ffentlichten die NachDenkSeiten einen Beitrag von mir zur Thematik <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101191\">&bdquo;Streubomben und das V&ouml;lkerrecht&ldquo;<\/a>. Mein Beitrag provozierte zahlreiche Reaktionen. Interessanterweise fokussierten sich die <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101371\">kritischen Leserbriefe<\/a> nicht so sehr auf die Frage des ius in bello (Recht im Krieg), was ja mein eigentliches Thema war, sondern auf meine einleitenden Worte zum ius ad bellum (Recht zum Krieg). Was ich sehr begr&uuml;&szlig;e, und was die Leserschaft der NachDenkSeiten ausmacht, ist das hohe inhaltliche Niveau sowie der praktizierte Respekt. So funktioniert gesunder gesellschaftlicher Diskurs &ndash; eine Diskursatmosph&auml;re, die in Zeiten dominierender Political Correctness statt Argumente rar geworden ist. Unter anderem wurde ich von einigen Lesern gebeten, das Thema des Rechts zum Krieg anhand des russisch-ukrainischen Krieges zu thematisieren. Der Bitte komme ich sehr gerne nach. Von <strong>Alexander Neu<\/strong>.<\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_9641\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-101565-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3\">https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=101565-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"230724-Krieg-und-Voelkerrecht-NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p>Meine auf Widerspruch sto&szlig;ende Pr&auml;misse lautete:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erl&auml;utert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre &bdquo;Koalition der Willigen&ldquo; dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben. S&auml;mtliche Versuche, relativierende Erkl&auml;rungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p><strong>UNO-Charta<\/strong><\/p><p>Die UNO und ihre Charta sind das Ergebnis des Grauens des Ersten und des Zweiten Weltkrieges (so auch die Pr&auml;ambel der UNO-Charta) sowie die Fortsetzung des V&ouml;lkerbundes, der seinerseits ein Ergebnis des Grauens des Ersten Weltkrieges gewesen ist. Die Entwicklung vom Recht zum Krieg (ius ad bellum) durch souver&auml;ne Herrscher, sp&auml;ter souver&auml;ne Staaten bis einschlie&szlig;lich zum Ersten Weltkrieg wurde in dem Briand\/Kellog-Pakt (Verbot des Angriffskrieges) 1929 eingeschr&auml;nkt. Dennoch hat dieses Abkommen den Zweiten Weltkrieg nicht verhindert. Die Neuerung in der UNO-Charta stellt nicht nur ein umfassendes Gewaltverbot dar, sondern beinhaltet auch die Friedenspflicht der UNO-Mitgliedsstaaten (Pr&auml;ambel, Art. 1 &amp; 2). Die bekannten Ausnahmen sind die Gewaltautorisierung seitens des UN-Sicherheitsrates, um einen vorausgehenden Konflikt auch mit milit&auml;rischen Mitteln einzuhegen (Art. 43) sowie das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung (Art. 51). Das Gewaltverbot ist in der UNO-Charta unter Art. 2, Abs. 4 wie folgt formuliert:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh&auml;ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Dieses Gewaltverbot ist ebenso wie die Souver&auml;nit&auml;t bzw. die &bdquo;souver&auml;ne Gleichheit&ldquo; der Staaten zwingendes Recht und gilt ausnahmslos f&uuml;r alle Mitgliedsstaaten &ndash; f&uuml;r die USA ebenso wie f&uuml;r Samoa, Haiti, Luxemburg, der Mongolei, Nigeria oder auch Russland. Dass sich immer wieder Staaten, insbesondere Gro&szlig;m&auml;chte, nicht daran halten und einen anderen Staat milit&auml;risch angreifen oder einen Angriff androhen, ist auch eine Realit&auml;t. Entsprechende Gewaltma&szlig;nahmen oder deren Androhungen stellen einen klaren Rechtsbruch dar. Die Hintergr&uuml;nde dazu habe ich in dem Beitrag &bdquo;Streubomben und V&ouml;lkerrecht&ldquo; ausgef&uuml;hrt.<\/p><p>Und da die Ukraine vollwertiges Mitglied der UNO &ndash; anerkannt in den Grenzen von 1991 &ndash; ist und auch Russland als Rechtsnachfolger der UdSSR die Ukraine in den Grenzen von 1991 diplomatisch anerkannt hat, handelt es sich bei dem russischen Angriff sowie der Annexion ukrainischem Staatsgebiets um einen klaren Bruch des Art. 2 Abs. 1 &amp; 4 der UNO-Charta, mithin einen V&ouml;lkerrechtsbruch. <\/p><p>Es gibt immer Gr&uuml;nde, warum ein Akteur glaubt, berechtigt zu sein, geltendes Recht zu brechen. Nur, wenn diese Herangehensweise akzeptiert w&uuml;rde, br&auml;che jedes Rechtssystem wie ein Kartenhaus zusammen. Der Angriff der &bdquo;Koalition der Willigen&ldquo; unter US-F&uuml;hrung gegen den Irak 2003 stellt eine klaren V&ouml;lkerrechtsbruch dar. Daran &auml;ndert sich auch nichts, nur weil verb&uuml;ndete Staaten diesen V&ouml;lkerrechtsbruch nicht als solchen anerkennen. Die Bundesregierungen seit 2003 verweigern sich bis heute, den US-gef&uuml;hrten Angriffskrieg auf den Irak als V&ouml;lkerrechtsbruch zu klassifizieren. Ebenso verweigern sich die Bundesregierungen, die Angriffe der T&uuml;rkei oder der USA auf Syrien als solche zu benennen. Ich hatte seinerzeit den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages dazu um Gutachten gebeten, deren Ergebnisse eindeutig waren: V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;che! (Siehe <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/551344\/f8055ab0bba0ced333ebcd8478e74e4e\/wd-2-048-18-pdf-data.pdf\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/563850\/05f6dec762a939978c22a132ee680b9a\/wd-2-029-18-pdf-data.pdf\">hier<\/a>.)<\/p><p><strong>Angriff auf das umfassende Gewaltverbot<\/strong><\/p><p>Und nat&uuml;rlich gibt es Versuche durch Gro&szlig;m&auml;chte, das umfassende Gewaltverbot der UNO-Charta f&uuml;r machtpolitische Zwecke &bdquo;zu lockern&ldquo;:<\/p><p>Neben den zwei bekannten Ausnahmen hinsichtlich des Gewaltverbotes hat der Westen in den letzten 25 Jahren weitere Ausnahmen vom Gewaltverbot zu etablieren versucht: Die &bdquo;responsibility-to-protect&ldquo;-Doktrin (&bdquo;rtp&ldquo;) und die &bdquo;Unable-Unwilling&ldquo;-Doktrin (&bdquo;UU&ldquo;). Beide Doktrinen zielen auf eine konditionierte Souver&auml;nit&auml;t der Staaten ab, nat&uuml;rlich mit Ausnahme der westlichen Staaten, denn diese formulieren die Konditionen. D.h., dass der Westen mit Hilfe dieser Doktrinen versucht, seinen milit&auml;rischen Interventionen eine Legitimit&auml;t zu verleihen, die dann in einer zeitlichen Dimension in v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Legalit&auml;t &uuml;berf&uuml;hrt werden w&uuml;rde, ohne dass die UNO-Charta entsprechend ver&auml;ndert werden m&uuml;sste. So ist die &bdquo;rtp&ldquo; das Ergebnis des v&ouml;lkerrechtswidrigen NATO-Angriffskrieges auf Jugoslawien 1999. Sie sollte auf fragw&uuml;rdige Weise nachtr&auml;glich eine Art Legitimit&auml;t behaupten und zuk&uuml;nftig einen legalen Freifahrtschein f&uuml;r westliche Interventionen bereitstellen. &Auml;hnlich kritisch <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/551344\/f8055ab0bba0ced333ebcd8478e74e4e\/wd-2-048-18-pdf-data.pdf\">argumentiert<\/a> auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages gegen diese Praxis im Falle Syrien: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Wie bereits im Fall der Kosovo-Intervention 1999 l&auml;sst sich festhalten, dass v&ouml;lkerrechtswidriges Handeln nicht dadurch &bdquo;geheilt&ldquo; wird, dass es moralisch legitim ist. Aus der Legitimit&auml;t staatlichen Handelns erw&auml;chst nicht automatisch dessen Legalit&auml;t<\/em>.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>2011 war es denn soweit: Der UNO-Sicherheitsrat nutzte die &bdquo;rtp&ldquo;-Doktrin als Grundlage, um in die inneren Angelegenheiten Libyens zu intervenieren. Die NATO setzte das Mandat um. Die Menschenrechtsbellizisten jubelten, im Globalen S&uuml;den wurde diese Ma&szlig;nahme eher mit gemischten Gef&uuml;hlen aufgenommen &ndash; nicht ganz zu Unrecht. Denn die NATO interpretierte das vom UN-Sicherheitsrat beschlossene Mandat (UN-Sicherheitsratsmandat 1973) mehr als gro&szlig;z&uuml;gig, was mit einem blutigem Regime Change inklusive T&ouml;tung des dortigen Machthabers Gaddafi vor der Welt&ouml;ffentlichkeit und einem bis heute anhaltenden failed state endete. Damit hatte sich die Intention der &bdquo;rtp&ldquo;-Doktrin selbst entlarvt und ist f&uuml;r den globalen Nicht-Westen nicht mehr akzeptabel. Und auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in einem von mir erbetenen <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/551344\/f8055ab0bba0ced333ebcd8478e74e4e\/wd-2-048-18-pdf-data.pdf\">Gutachten zu Syrien<\/a> zu folgendem Ergebnis: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr ist die Zul&auml;ssigkeit einer humanit&auml;ren Intervention bis heute v&ouml;lkerrechtlich ausgesprochen umstritten und erscheint als gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbot jedenfalls nicht tragf&auml;hig.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Die &bdquo;UU&ldquo;-Doktrin wiederum findet sich in den Bundestagsmandaten f&uuml;r den Anti-IS-Einsatz der Bundeswehr im Irak und Syrien. Der syrische Staat sei nicht in der Lage (&bdquo;unable&ldquo;), den IS effektiv zu bek&auml;mpfen, sodass der Westen (die sogenannte internationale Gemeinschaft) diese Aufgabe &uuml;bernehmen m&uuml;sse. Diese Argumentation ist sehr interessant, da die syrische Armee geradezu daran gehindert wurde\/wird, auf dem gesamten Staatsgebiet die Hoheitsgewalt wieder durchzusetzen. Im Osten besetzen US-amerikanische Truppen und im Nordwesten t&uuml;rkische Truppen das syrische Staatsgebiet &ndash; &uuml;brigens, in beiden F&auml;llen v&ouml;lkerrechtswidrig.<\/p><p>&bdquo;<strong>Volksrepubliken&ldquo; und &bdquo;Weiterentwicklung&ldquo; des V&ouml;lkerrechts<\/strong><\/p><p>Nun wurde in den Leserbriefen auch der besondere Status der beiden &bdquo;Volksrepubliken&ldquo;, die ja ihre Unabh&auml;ngigkeit verk&uuml;ndet h&auml;tten, hervorgehoben. Und Russland habe mit der diplomatischen Anerkennung dieser &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; letztlich dann auf Einladung derselben gem&auml;&szlig; Art. 51 der UNO-Charta gehandelt, mithin die kollektive Selbstverteidigung als Rechtsgrundlage genutzt. <\/p><p>In der Tat muss man diesen Aspekt besonders analysieren, da nach 1990 das V&ouml;lkerrecht vom Westen einseitig &bdquo;weiterentwickelt&ldquo; wurde. Das Primat der Souver&auml;nit&auml;t und der territorialen Integrit&auml;t von Staaten wurde in dem Fall Jugoslawiens zu Gunsten eines sehr fragw&uuml;rdigen externen Selbstbestimmungsrechtsverst&auml;ndnisses der V&ouml;lker au&szlig;er Kraft gesetzt &ndash; sprich, das f&ouml;deral strukturierte Land in Einzelteile zerlegt &ndash; und damit auch die UNO-Charta in wesentlichen Teilen faktisch au&szlig;er Kraft gesetzt. Die urspr&uuml;nglich als anti-kolonialistische, zur Unterst&uuml;tzung des Befreiungskampfes des Globalen S&uuml;dens gedachte Norm stellt in diesem Zusammenhang eine Einheit zwischen externem Selbstbestimmungsrecht und Souver&auml;nit&auml;t dar: Eine Kolonie befreit sich (externes Selbstbestimmungsrecht) und formiert ein eigenes souver&auml;nes Staatswesen.<\/p><p>Mit der einseitigen, neuen Interpretation des externen Selbstbestimmungsrechts gegen bestehende souver&auml;ne Staaten, hier insbesondere Jugoslawien, seitens des Westens wurde indessen ein Gegensatz von Souver&auml;nit&auml;t (jugoslawischer Bundesstaat) und externem Selbstbestimmungsrecht (regional-nationalistische Kr&auml;fte Jugoslawiens fordern jeweils einen eigenen Ministaat, deren Einwohnerzahl sich in der Gr&ouml;&szlig;enordnung Berlins bewegt) geschaffen und das Selbstbestimmungsrecht anschlie&szlig;end priorisiert. <\/p><p>Die seinerzeit von der EG eingesetzte &bdquo;Badinter-Kommission&ldquo; befand selbstherrlich, dass die jugoslawischen Republiken in ihren Verwaltungsgrenzen als selbstst&auml;ndige Staaten separieren und auch so anerkannt werden d&uuml;rften. Das w&auml;re so, als ob die Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft beschl&ouml;sse, dass die deutschen Bundesl&auml;nder sich nun abspalten k&ouml;nnen und Deutschland als Bundesstaat aufgel&ouml;st w&uuml;rde, respektive die Bundesregierung und die f&ouml;deralen Organe nichts mehr zu melden h&auml;tten. Nur mal so als konkretes Beispiel, um die Dimension der Selbstherrlichkeit zu verdeutlichen.<\/p><p>Mehr noch: Als es dann um Serbien und seine Provinz Kosovo ging, wurde die Badinter-Empfehlung kurzerhand wieder ausgesetzt. Was f&uuml;r die &uuml;brigen Republiken gelten sollte, galt nicht f&uuml;r die serbische Republik. Mehr Willk&uuml;r geht nicht. <\/p><p>Diese Praxis zeigt eines sehr deutlich: Die einseitige &bdquo;Weiterentwicklung&ldquo; des V&ouml;lkerrechts galt\/gilt nur selektiv, also nur bei den Staaten, wo es westlichen Interessen entgegenkam\/entgegenkommt &ndash; hat also nur einen instrumentellen Charakter. Deshalb Slowenien, Kroatien, Bosnien und Kosovo. Nicht aber S&uuml;d-Ossetien, Abchasien, die Krim oder die &bdquo;Volksrepubliken&ldquo;. Und die russische Lesart ist entsprechend spiegelverkehrt und somit ebenso widerspr&uuml;chlich, was den instrumentellen Charakter des V&ouml;lkerrechts auch f&uuml;r Moskau unterstreicht. Aber diese selbstherrliche &bdquo;Weiterentwicklungs&ldquo;politik des V&ouml;lkerrechts seitens des Westens ist ein Produkt der westlichen Hybris in der nun vergangenen &bdquo;Pax Americana&ldquo;, der unipolaren Weltordnung. <\/p><p>In der sich anbahnenden neuen Weltordnung mit neuen Gro&szlig;m&auml;chten r&auml;cht sich diese auf kurzfristige Gewinne von Einflusssph&auml;ren angelegte Politik des Westens. Denn Russland hat den westlichen Pr&auml;zedenzfall Jugoslawien aufgenommen und ebenso f&uuml;r seine machtpolitischen Interessen mit ge&uuml;bt. Ein Verzicht Russlands auf die Nutzung der Pr&auml;zedenzf&auml;lle w&auml;re nicht nur realpolitisch naiv, es bedeutete auch eine v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Akzeptanz der Asymmetrierung von v&ouml;lkerrechtlichen Rechten und Pflichten zwischen den Staaten.<\/p><p>Angesichts dessen sind die v&ouml;lkerrechtlichen Klagen des Westens wegen der Krim und der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; unter dem Aspekt ihrer durch sie selbst vorangetriebenen &bdquo;Weiterentwicklung&ldquo; des V&ouml;lkerrechts mehr als fragw&uuml;rdig. <\/p><p>Betrachtet man das Verhalten der Russischen F&ouml;deration hinsichtlich der diplomatischen Anerkennung der beiden &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; am 21. Februar 2022 v&ouml;lkerrechtlich isoliert &ndash; also gem&auml;&szlig; der westlichen Lesart und jenseits der realen Entwicklungen auf internationaler Ebene nach 1990, so bliebe die Feststellung, dass die Russische F&ouml;deration die V&ouml;lkerrechtsnormen der Souver&auml;nit&auml;t, der territorialen Integrit&auml;t sowie dem Interventionsverbot gebrochen hat. Dies wird auch durch die ausbleibende diplomatische Anerkennung zun&auml;chst der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; als eigenst&auml;ndige Staaten bzw. der Akzeptanz ihrer Integration in den russischen Staatsverband seitens anderer Staaten und einer nichtbindenden Resolution der UNO-Generalversammlung deutlich. In dieser haben sich von 193 Mitgliedsstaaten 141 einer Verurteilung des russischen Handelns angeschlossen und 35 Staaten enthielten sich. Denn auch der globale Nichtwesten hat kein Interesse, die ohnehin angeschlagenen Souver&auml;nit&auml;ts- und territoriale Integrit&auml;tsnormen noch weiter erodieren zu lassen. Das zeigt sich nicht nur, aber ganz besonders an dem Verb&uuml;ndeten Russlands, der Volksrepublik China, die um die territoriale Integrit&auml;t (Taiwan) k&auml;mpft, oder auch an der Republik Serbien, deren territoriale Integrit&auml;t (Kosovo) auch mit F&uuml;&szlig;en getreten wird.<\/p><p>Kontextualisiert man hingegen die russische Anerkennungspolitik unter Ber&uuml;cksichtigung der einseitigen &bdquo;Weiterentwicklung&ldquo; des V&ouml;lkerrechts seitens des Westens, so ist der Vorwurf des V&ouml;lkerrechtsbruchs Russlands mindestens schwieriger zu beurteilen. Ein <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/886604\/a2df70e69a269624eeb8439220bc630f\/WD-2-013-22-pdf-data.pdf\">Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes<\/a> des Deutschen Bundestages gelangt indessen zu einem anderen, einem eindeutigen Urteil, n&auml;mlich des klaren V&ouml;lkerrechtsbruchs. <\/p><p>Russland seinerseits sieht hinsichtlich der diplomatischen Anerkennung der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; angesichts der vom Westen geschaffenen v&ouml;lkerrechtlichen Pr&auml;zedenzf&auml;lle (nicht nur Kosovo, sondern auch die jugoslawischen Republiken) keinerlei v&ouml;lkerrechtlichen H&uuml;rden mehr. Mehr noch: Mit diesem neuen, von Russland gezeichneten Rechtsstatus der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; wurde dann in der immanenten Logik auch das Recht auf kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 UNO-Charta) formuliert, womit nach russischer Lesart der Weg f&uuml;r einen milit&auml;rischen Beistand der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; geebnet worden sei.<\/p><p><strong>Angriffe auf die Ukraine<\/strong><\/p><p>Selbst wenn man der v&ouml;lkerrechtlichen Argumentation Moskaus folgte, so bliebe festzuhalten, dass der Angriff auf das ukrainische Staatsgebiet jenseits der Gebiete der &bdquo;Volksrepubliken&ldquo; nicht unter dem Aspekt der kollektiven Selbstverteidigung zu rechtfertigen ist. Die Angriffe Russlands erstrecken sich seit dem 24. Februar 2022 auf das gesamte ukrainische Staatsgebiet. Dieser Fakt erlaubt keinen Interpretationsspielraum f&uuml;r die v&ouml;lkerrechtliche Bewertung. Kurzum: Russlands milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen in der Ukraine stellen einen massiven Bruch des Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta und somit des V&ouml;lkerrechts dar.<\/p><p><strong>Fazit<\/strong><\/p><p>Die Motive f&uuml;r einen Rechtsbruch m&ouml;gen niedertr&auml;chtig oder edel sein, es ist stets eine subjektive Bewertung. Aber ein Rechtssystem, zumal eines mit rechtsstaatlichem Anspruch, was auch die UNO-Charta sein soll, kann das nicht akzeptieren, ohne sich damit &uuml;berfl&uuml;ssig zu machen.<\/p><p>Kurzum, s&auml;mtliche Versuche, das umfassende Gewaltverbot durch angeblich edle Motive zu durchl&ouml;chern, basieren auf tats&auml;chlich machtpolitischen Interessen ihrer Protagonisten und geh&ouml;ren ausnahmslos zur&uuml;ckgewiesen. Auch die Kritiker meiner Position sollten nicht den Fehler begehen, die Politik der Doppelstandards zu kopieren. Denn abgesehen von der abzulehnenden humanit&auml;ren Trag&ouml;die eines jeden Krieges w&uuml;rde die Anwendung doppelter Standards unsere Argumentationskraft gegen jeden Krieg eher schw&auml;chen als st&auml;rken. Und umgekehrt: Dadurch, dass wir keine v&ouml;lkerrechtlichen Doppelstandards akzeptieren, soll hei&szlig;en, jeden Angriffskrieg als das benennen, was er ist, n&auml;mlich ein Rechtsbruch, haben wir ein sehr starkes Argument an der Hand. <\/p><p>Es ist immer wieder aufschlussreich, wie Politik und Medien sich winden und ausweichen, wenn man sie auf westliche Rechtsbr&uuml;che hinweist, respektive von diesen fordert, die Rechtsbr&uuml;che auch zu klassifizieren. Die sichtlich angestrengten rhetorische Pirouetten, die die Bundesregierungen und die sie tragenden Fraktionen hinsichtlich des US-Irak-Krieges oder der t&uuml;rkischen Invasion in Syrien vollziehen, sind, w&auml;re es nicht so traurig, von hohem Unterhaltungswert. Und die widerw&auml;rtigste Reaktion ist die des Vorwurfs des &bdquo;Whataboutism&ldquo; &ndash; eine beliebte, wenngleich auch leicht durchschaubare Taktik.<\/p><p>Und ja, es liegt in der Natur des Menschen, die gleichen Handlungen von Dritten angesichts der unterschiedlichen Verteilung von Sympathie und Antipathie auch unterschiedlich zu bewerten. Diese jeweils eigene menschliche Schw&auml;che muss erkannt und soweit wie m&ouml;glich bei der Beurteilung von Handlungen zur&uuml;ckgedr&auml;ngt werden. Nur dann sind wir glaubw&uuml;rdig.<\/p><p><em>Leserbriefe zu diesem Beitrag <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101813\">finden Sie hier<\/a>.<\/em><\/p><p>Titelbild: Shutterstock \/ Ivan Marc<\/p><div class=\"moreLikeThis\">\n<strong>Mehr zum Thema:<\/strong>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101191\">Streubomben und das V&ouml;lkerrecht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=100770\">Das fragw&uuml;rdige Verh&auml;ltnis des Westens zu Neutralit&auml;t, freier B&uuml;ndniswahl und V&ouml;lkerrecht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=98241\">Europa, ein Vasall der USA? &ndash; Europas Weigerung, erwachsen zu werden<\/a>\n<\/p><\/div><p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/vg04.met.vgwort.de\/na\/a4a62e80f25c4c8d9d1a44e077603dab\" width=\"1\" height=\"1\" alt=\"\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 17. Juli ver&ouml;ffentlichten die NachDenkSeiten einen Beitrag von mir zur Thematik <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101191\">&bdquo;Streubomben und das V&ouml;lkerrecht&ldquo;<\/a>. Mein Beitrag provozierte zahlreiche Reaktionen. 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