{"id":103134,"date":"2023-08-31T12:53:32","date_gmt":"2023-08-31T10:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=103134"},"modified":"2023-09-06T15:58:19","modified_gmt":"2023-09-06T13:58:19","slug":"bpk-e-v-legt-berufung-gegen-urteil-des-landgerichts-berlin-ein-nachdenkseiten-redakteur-florian-warweg-zutritt-zu-regierungspressekonferenzen-zu-gewaehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=103134","title":{"rendered":"BPK e.V. legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Berlin ein, NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg Zutritt zu Regierungspressekonferenzen zu gew\u00e4hren"},"content":{"rendered":"<p>Den<em> NachDenkSeiten<\/em> ging am 31. August ein Schreiben des Kammergerichts Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in anderen Bundesl&auml;ndern) zu, in welchem uns mitgeteilt wurde, dass der private Verein &bdquo;Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand&ldquo; Berufung eingelegt hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches Ende Juli die BPK e.V. dazu verurteilt hatte, &bdquo;den Kl&auml;ger (NDS-Redakteur Florian Warweg) zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gew&auml;hren&ldquo;. Das Berliner Landgericht verwies in der Urteilsbegr&uuml;ndung insbesondere auf Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes sowie darauf, &bdquo;dass der Beklagte vorliegend an die Beachtung der Grundrechte des Kl&auml;gers gebunden ist&ldquo;. Damit sich unsere Leser ein umfassendes Bild machen k&ouml;nnen, ver&ouml;ffentlichen wir den 13 Seiten umfassenden Urteilsspruch im vollumf&auml;nglichen Wortlaut. Von <strong>Redaktion<\/strong>.<\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_1083\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-103134-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3\">https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=103134-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"230830_BPK_e_V_legt_Berufung_gegen_Urteil_des_Landgerichts_Berlin_ein_NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><br>\nUrteil<\/p><p>In dem Rechtsstreit<br>\nFlorian Warweg &ndash; Kl&auml;ger &ndash;<\/p><p>&ndash; Prozessbevollm&auml;chtigter:<br>\nRechtsanwalt Markus Kompa<\/p><p>gegen<\/p><p>Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand<br>\nBeklagter &ndash;<\/p><p>Prozessbevollm&auml;chtigte:<br>\nRechtsanw&auml;lte Schwarz Partnerschaft von Rechtsanw&auml;lten mbB<\/p><p>hat das Landgericht Berlin &ndash; Zivilkammer 4 &ndash; durch die Richterin am Landgericht Gilge als Einzelrichterin aufgrund der m&uuml;ndlichen Verhandlung vom 29.06.2023 f&uuml;r Recht erkannt:<\/p><ol>\n<li>Der Beklagte wird verurteilt, den Kl&auml;ger zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gew&auml;hren.<\/li>\n<li>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl&auml;ger 973,66 &euro; nebst Zinsen in H&ouml;he von 9 Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2023 vorgerichtliche Kosten zu erstatten.<\/li>\n<li>Im &Uuml;brigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl&auml;ger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar, f&uuml;r den Kl&auml;ger gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he von 5.000,00 &euro; vorl&auml;ufig vollstreckbar.<\/li>\n<\/ol><p>Der Beklagte kann die Vollstreckung des Kl&auml;gers durch Sicherheitsleistung in H&ouml;he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl&auml;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&ouml;he leistet.<\/p><p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p><p>Der Kl&auml;ger ist Magister der Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Lateinamerika und Entwicklungstheorie sowie der Wirtschaftsgeographie an der Eberhard-Karls Universit&auml;t T&uuml;bingen. Als ein in Berlin ans&auml;ssiger Journalist ist er zur Zeit bei dem Online-Magazin &bdquo;NachDenkSeiten&ldquo; angestellt. <\/p><p>Der Beklagte organisiert, als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin, f&uuml;r seine Mitglieder an drei Tagen in der Woche die Regierungspressekonferenz mit Pressesprechern der Bundesregierung und der einzelnen Ministerien sowie anderen politischen Akteuren. Die vom Beklagten veranstalteten Pressekonferenzen sind nur Mitgliedern des Beklagten und seinen internationalen G&auml;sten zug&auml;nglich. Die Veranstaltungen werden im Internet gestreamt. Die Streams sind allerdings ebenfalls lediglich f&uuml;r Mitglieder des Beklagten zug&auml;nglich. Teilweise werden die Veranstaltungen des Beklagten live im Fernsehen &uuml;bertragen. Bei den Veranstaltungen anwesende Journalisten haben die M&ouml;glichkeit Fragen an die Mitglieder der Bundesregierung oder der einzelnen Ministerien, die zu der Veranstaltung eingeladen sind, zu befragen. Mit der am 23. Februar 2023 zugestellten Klage begehrt der Kl&auml;ger seine Aufnahme bei dem Beklagten als Mitglied. <\/p><p>Der Kl&auml;ger nahm im Rahmen seiner vorherigen beruflichen T&auml;tigkeit als Redakteur der Onlineredaktion von RT DE in der Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2022 an den Veranstaltungen des Beklagten als Gast teil. Insoweit gibt es eine Sonderregelung zugunsten des Vereins der ausl&auml;ndischen Presse in Deutschland e.V., dass dessen Mitglieder eben als Gast an Veranstaltung des Beklagten teilnehmen k&ouml;nnen. Aufgrund des Wechsels seiner T&auml;tigkeit, verlor der Kl&auml;ger seine Besuchsberechtigung bei dem Beklagten. Der Kl&auml;ger ist bei den NachDenkSeiten f&uuml;r das Ressort Bundespolitik zust&auml;ndig, in seinem Arbeitsvertrag wurde die Korrespondenz aus der Bundespressekonferenz als dessen Hauptaufgabe formuliert. Dies hat sein Arbeitgeber wie folgt &ouml;ffentlich gemacht: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>F&uuml;r die Nachdenkseiten ist Florian Warweg als Parlamentskorrespondent t&auml;tig und wird in dieser Funktion auch die Bundespressekonferenz abdecken.&ldquo; <\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Deshalb beantragte er 2022 die Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gesch&auml;ftsstelle in Berlin. Der Verein definiert sich laut &sect; 2 der Satzung als &bdquo;ein Zusammenschluss deutscher Parlamentskorrespondenten, die aus Berlin und\/oder Bonn st&auml;ndig und weit &uuml;berwiegend &uuml;ber die Bundespolitik berichten. Die Korrespondentent&auml;tigkeit muss hauptberuflich als angestellte(r) Redakteur(in) oder freie(r) Journalist(in) f&uuml;r Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften, Nachrichtenagenturen, Presse- und Informationsdienste oder elektronische Medien ausge&uuml;bt werden, die ausschlie&szlig;lich gegen Entgelt verbreitet werden und einer sachlichen Information der &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber das politische Geschehen dienen. Den in Satz 2 aufgef&uuml;hrten Medien sind H&ouml;rfunk- und Fernsehanstalten sowie Online-Medien gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch Korrespondentenb&uuml;ros, die ihre journalistische Arbeit den in Satz 2 aufgef&uuml;hrten Medien gegen Entgelt zur Verf&uuml;gung stellen.&ldquo;<\/p><p>Aufgabe des Beklagten ist es nach &sect; 3 der Satzung:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;Pressekonferenzen zu veranstalten und seinen Mitgliedern M&ouml;glichkeiten einer umfassenden Unterrichtung der &Ouml;ffentlichkeit zu verschaffen. Die Pressekonferenzen der Bundespressekonferenz dienen einer sachlichen, an Tatsachen orientierten und fairen Vermittlung von politischen Informationen, Aussagen und Positionen. Die Bundespressekonferenz tr&auml;gt damit zu einem freiheitlichen, kritischen und unabh&auml;ngigen Diskurs in der demokratischen &Ouml;ffentlichkeit bei. (&hellip;) Er verfolgt jedoch keine eigenwirtschaftlichen Interessen.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Der Beklagte bietet dar&uuml;ber hinaus seinen Mitgliedern auch vertrauliche Hintergrundgespr&auml;che mit seinen G&auml;sten an. So d&uuml;rfen die G&auml;ste nach &sect; 16 Abs. 1 der Satzung des Verf&uuml;gungsbeklagten entscheiden, ob Mitglieder die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen unter 1. zu beliebiger Verwendung oder unter 2. zur Verwertung ohne Quelle und ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder unter 3. vertraulich behandeln sollen. Nach Abs. 2) k&ouml;nnen die Auskunftsgebenden erkl&auml;ren, wie ihre Mitteilungen behandelt werden sollen. Die Mitglieder des Vereins und die Teilnehmer der Konferenz sind an diese Erkl&auml;rung &uuml;ber die Verwertung dieser Mitteilungen gebunden.<\/p><p>Die Mitgliedschaft erfordert nach &sect; 11 der Satzung den Nachweis, dass der Bewerber die Vorraussetzungen des &sect; 2 erf&uuml;llt:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;&sect; 11 (1) Der Mitgliedsausschuss pr&uuml;ft die Aufnahmeantr&auml;ge, die schriftlich gestellt werden m&uuml;ssen. Der Bewerber muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen des &sect; 2 er<em>f&uuml;llt. H&auml;lt der Ausschuss die Voraussetzungen f&uuml;r erf&uuml;llt, so beschlie&szlig;t er die Aufnahme und gibt sie durch zehnt&auml;gigen (Kalendertage) Aushang im Haus der Bundespressekonferenz bekannt. Der Beschluss wird wirksam, sofern nicht in dieser Frist Einw&auml;nde von Mitgliedern erhoben werden. &Uuml;ber Einw&auml;nde entscheidet der Mitgliedsausschuss binnen drei&szlig;ig Kalendertagen.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Soweit bei dem Beklagten sogenannte Regierungspr&auml;sentationen mit den Sprechern der Bundesregierung stattfinden, so wird auf dem Onlineportal der Bundesregierung innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der Pressekonferenz diese als Wortprotokoll zur Verf&uuml;gung gestellt. <\/p><p>Der Kl&auml;ger beantragte beim Beklagten die Mitgliedschaft. Der Beklagte verlangte zun&auml;chst mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Arbeitsproben. Der Kl&auml;ger &uuml;bersandte daraufhin 11 Arbeitsproben von denen 9 nach seiner Auffassung einen bundespolitischen Hintergrund aufwiesen oder unmittelbar ein bundespolitisches Thema betrafen. Im Anschluss bescheinigte der Beklagte zun&auml;chst mit Schreiben vom 20. Juni 2022, dass der Kl&auml;ger damit alle satzungsgem&auml;&szlig;en Kriterien erf&uuml;lle, vergab eine Mitgliedsnummer und erkl&auml;rte die Mitgliedschaft zum 1. Juli 2022 unter der aufschiebenden Bedingung, dass nicht binnen 10 Tagen ein Einwand erhoben werde. Der Beklagte teilte dann mit Schreiben vom 20. Juli 2022 mit, dass &bdquo;Einspr&uuml;che&ldquo; eingegangen seien. Der Beklagte stellte darin in Abrede, dass der Kl&auml;ger das Kriterium erf&uuml;lle, &bdquo;st&auml;ndig und weit &uuml;berwiegend &uuml;ber die Bundespolitik&ldquo; zu berichten. <\/p><p>Der Kl&auml;ger fragte zun&auml;chst per E-Mail nach. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. August 2022 den Aufnahmeantrag ab, ohne dies weiter zu begr&uuml;nden. Der Kl&auml;ger legte daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollm&auml;chtigten fristgerecht Einspruch am 18. August 2022 ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 zur&uuml;ckwies. Begr&uuml;ndet wurde die Zur&uuml;ckweisung mit den fehlenden sachlichen und pers&ouml;nlichen Voraussetzungen, insbesondere der fehlenden T&auml;tigkeit als Parlamentskorrespondent, f&uuml;r die Aufnahme, dem bisherigen Verhalten des Kl&auml;gers und der Besorgnis des Beklagten &uuml;ber die Einhaltung journalistischer Standards durch den Kl&auml;ger. <\/p><p>F&uuml;r die vorgerichtliche T&auml;tigkeit berechnende Prozessbevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers bei einem Gegenstandswert in H&ouml;he von 10.000,- &euro; eine 1,3 -fache Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr in H&ouml;he von 798,20 &euro;, die Postpauschale von 20 &euro; und Umsatzsteuer in H&ouml;he von 155,46 &euro;, insgesamt 973,66 &euro;. <\/p><p>Der Kl&auml;ger behauptet, er berichte als Parlamentskorrespondent st&auml;ndig und weit &uuml;berwiegend &uuml;ber die Bundespolitik. Er sei aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet aus der Bundespressekonferenz zu berichten, seine Nichtzulassung stelle damit eine Beschr&auml;nkung seiner Berufsaus&uuml;bung dar. Hierzu sei er auf den Zugang zu den Veranstaltungen des Beklagten angewiesen. Es gebe keine vergleichbare Alternative zu den von dem Beklagten veranstalteten Pressekonferenzen. Die Protokolle der Regierungspressekonferenzen seien lediglich Mitgliedern der Beklagten zug&auml;nglich. Es gebe, abseits der vom Beklagten ausgerichteten Pressekonferenzen, keine zumutbaren Ausweichm&ouml;glichkeiten zur Informationsbeschaffung. <\/p><p>Die Bundesregierung nutze den Beklagten um ihre Pressearbeit auszulagern. Nahezu alle Pressekonferenzen der Bundesregierung f&auml;nden bei der Beklagten statt. Der Beklagte kontrolliere indirekt auch den Zugang zu den Pressekonferenzen des Deutschen Bundestags. Ohne die Mitgliedschaft bei dem Beklagten werde die Akkreditierung zum Deutschen Bundestag massiv erschwert. Der Kl&auml;ger ist daher der Auffassung, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Veranstaltungen eine Monopolstellung einnehme, was die Informationsbeschaffung betreffe. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, er erf&uuml;lle s&auml;mtliche Beitrittsvoraussetzungen, wie die von ihm eingereichten Ausz&uuml;ge aus seiner T&auml;tigkeit belegen. Durch die Ablehnung seines Mitgliedsantrags sei ihm die Aus&uuml;bung seines Berufs als Hauptstadtkorrespondent nicht vollwertig m&ouml;glich. <\/p><blockquote><p>\nDer Kl&auml;ger beantragt: <\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, ihn als Mitglied aufzunehmen;<br>\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Kosten in H&ouml;he von 973,66 &euro; zzgl. Zinsen in H&ouml;he von 9 Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&auml;ngigkeit zu zahlen. <\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n<\/p><\/blockquote><p>Der Beklagte behauptet, das Aufnahmeverfahren sei ordnungsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden. Er vertritt die Auffassung, dass der Kl&auml;ger die Voraussetzungen f&uuml;r eine Mitgliedschaft nicht erbringt. Im &Uuml;brigen sei aufgrund der Einw&auml;nde verschiedener Mitglieder, insgesamt habe es sich um 6 Einw&auml;nde gehandelt, der Aufnahmeantrag sei unter Ber&uuml;cksichtigung der Einw&auml;nde erneut gepr&uuml;ft worden. Im Ergebnis der Pr&uuml;fung sei dann festgestellt worden, dass der Kl&auml;ger die Aufnahmevoraussetzungen nicht erf&uuml;lle. Auch im weiteren Verfahren habe der Beklagte nicht feststellen k&ouml;nnen, dass diese gegeben seien. Dar&uuml;ber hinaus l&auml;gen aber auch Gr&uuml;nde vor &ndash; unterstellt die Aufnahmebedingungen seien erf&uuml;llt &ndash; die einen Ausschluss rechtfertigen w&uuml;rden. Auch l&auml;ge ein publizistisches bzw. aktivistisches Verhalten vor, dass besorgen lasse, dass die vom Beklagten vorausgesetzten journalistischen Standards nicht eingehalten w&uuml;rden. Die 6 Einw&auml;nde gegen eine Aufnahme des Kl&auml;gers seien insbesondere mit der vorherigen T&auml;tigkeit des Kl&auml;gers f&uuml;r RT DE begr&uuml;ndet worden und seine aktivische Art der Berichterstattung. <\/p><p>Der Beklagte meint ferner, seine Vereinsentscheidungen seien der vollen &Uuml;berpr&uuml;fbarkeit durch Gerichte grunds&auml;tzlich nicht zug&auml;nglich. Dar&uuml;ber hinaus bestehe keine Monopolstellung. Der Kl&auml;ger habe ohnehin keine hinreichenden Nachweise &uuml;ber eine T&auml;tigkeit als Parlamentskorrespondent eingereicht. Der Kl&auml;ger halte sich des Weiteren nicht an journalistische Standards. Das vergangene Verhalten des Kl&auml;gers lasse &uuml;berdies zuk&uuml;nftiges vereinssch&auml;digendes Verhalten des Kl&auml;gers als wahrscheinlich erscheinen. <\/p><p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schrifts&auml;tze und beigef&uuml;gten Anlagen erg&auml;nzend verwiesen. <\/p><p><strong>Entscheidungsgr&uuml;nde<\/strong><\/p><p>Die Klage ist zul&auml;ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr&uuml;ndet. Dem Kl&auml;ger steht zwar kein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied bei dem Beklagten aus &sect; 11 der Satzung des Beklagten zu, allerdings ein solcher den gleichen Zugang zu den Veranstaltungen und Angeboten des Beklagten zu erhalten wie ein Mitglied. Dieser Anspruch folgt aus Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG und dem Umstand, dass der Beklagte vorliegend an die Beachtung der Grundrechte des Kl&auml;gers gebunden ist. Unter Ber&uuml;cksichtigung des Grundrechts des Beklagten aus Art 9 GG (Vereinsautonomie) f&uuml;hrt dies dazu, dass der Kl&auml;ger zwar nicht als Mitglied aufgenommen werden muss allerdings hinsichtlich der Informationsm&ouml;glichkeiten aus den Veranstaltungen in Angeboten des Beklagten so zu stellen ist wie ein Vereinsmitglied. Das Gericht konnte vorliegend auch entsprechend des Tenors entscheiden, da die Behandlung wie ein Vereinsmitglied ein minus zu einer Vollmitgliedschaft bei dem Beklagten ist. Das Gericht geht insoweit nicht &uuml;ber den vom Kl&auml;ger gestellten Antrag hinaus sondern bleibt hinter diesem zur&uuml;ck.<\/p><p>Der Kl&auml;ger erf&uuml;llt die Voraussetzungen des &sect; 2 der Satzung des Beklagten, da er zum einen ein in Berlin ans&auml;ssiger Journalist ist und dar&uuml;ber hinaus umfassend &uuml;ber bundespolitische Themen berichtet. Bereits aus dem Rubrum ergibt sich, dass der Kl&auml;ger einen Wohnsitz in Berlin hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sein Arbeitgeber, die &bdquo;NachDenkSeiten&ldquo;, den Sitz in Landau hat. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich zum einen um ein Online-Magazin, dass damit problemlos bundesweit (weltweit) erreichbar ist, sodass es nicht auf den Sitz des Herausgebers und Arbeitgebers ankommt. Ganz davon abgesehen, dass auch nach der Satzung des Beklagten es nicht auf den Sitz des jeweiligen Arbeitgebers\/Herausgebers ankommt, f&uuml;r den der die Aufnahme als Mitglied begehrende Journalist t&auml;tig ist, sondern allein darauf, dass die Berichterstattung aus Berlin oder Bonn erfolgt, der Journalist selber also in einer der beiden St&auml;dte t&auml;tig und ans&auml;ssig ist. Diese Voraussetzung erf&uuml;llt der Kl&auml;ger problemlos. Dar&uuml;ber hinaus ist ein Bezug der bei den NachDenkSeiten ver&ouml;ffentlichten Artikel entgeltpflichtig. Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob die NachDenkSeiten als Nachrichtenmagazin zu bewerten sind. Denn nach der Satzung des Beklagten wird nur die T&auml;tigkeit f&uuml;r Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften verlangt, denen entsprechende Onlinemedien gleichgestellt sind (insoweit kommt es f&uuml;r die vorliegende Entscheidung nicht auf die weiteren aufgez&auml;hlten Medien an). Daraus folgt, dass Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht die unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang stehende Berichterstattung zu tagesaktuellen Themen Voraussetzung f&uuml;r diese ist, sondern lediglich, dass ein Arbeitgeber, der zu diesen Medien geh&ouml;rt, &uuml;ber die Thematik der Bundespolitik berichtet, unabh&auml;ngig davon, ob das in tagesaktuellen oder in Zeit &uuml;bergreifenden Berichten oder Analysen erfolgt. F&uuml;r all diese Arten der Berichterstattung, werden jedenfalls hinreichende Informationen, gegebenenfalls eben auch tagesaktuell, ben&ouml;tigt. <\/p><p>Aber auch die weitere Voraussetzung, n&auml;mlich eine weit &uuml;berwiegende Berichterstattung &uuml;ber die Bundespolitik erf&uuml;llt der Kl&auml;ger. Dies ergibt sich sowohl aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Liste von Artikeln, die die Zeit von Anfang September bis Mitte November 2022 betreffen. Wie auch weitere im Laufe des vorliegenden Verfahrens als Anlagen beigef&uuml;gte Ausdrucke von auf der Plattform der NachDenkSeiten ver&ouml;ffentlichten Artikeln des Kl&auml;gers. Bereits aus der Bezeichnung der Artikel in der Klageschrift (Blatt 20 &ndash; 22 d. A.) l&auml;sst sich der Bezug zu bundespolitischen Themen problemlos herstellen. Eine Vielzahl der Titel weisen darauf hin, dass sie sich mit dem Krieg in der Ukraine und der Reaktion der Bundesregierung bzw. der europ&auml;ischen Union bzw. den USA hierauf besch&auml;ftigen. Dieser Krieg ist jedenfalls ein die Au&szlig;enpolitik beherrschendes Thema der Bundespolitik und hat dar&uuml;ber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf die innerdeutsche Politik. Sei es im Hinblick auf die Wirkungen der verh&auml;ngten Sanktionen f&uuml;r die betroffenen Unternehmen oder f&uuml;r die deutsche Bev&ouml;lkerung. Dar&uuml;ber hinaus werden weitere Themen behandelt, wie etwa das Verh&auml;ltnis der Regierungsparteien zueinander und zu anderen Politikern. Die Lekt&uuml;re der entsprechenden Artikel zeigt dar&uuml;ber hinaus, dass die angesprochenen Themen durchaus auch inhaltlich behandelt werden, jedenfalls aus der Sicht des sie verfassenden Kl&auml;gers. <\/p><p>Der Beklagte hat demgegen&uuml;ber nicht substantiiert dargestellt, dass bei einer derartigen Anzahl von Artikeln innerhalb einer recht kurzen Zeit, gleichwohl nicht die satzungsgem&auml;&szlig; geforderte &uuml;berwiegende Berichterstattung zu bundespolitischen Themen vorliegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargestellt, warum die genannten Artikel die Bundespolitik gerade nicht betreffen, oder aber dass sie Anzahl m&auml;&szlig;ig im Vergleich zu sonstigen Artikeln des Kl&auml;gers nicht ins Gewicht fallen, da dieser normalerweise &uuml;ber andere Themen berichten w&uuml;rde. Dies ist auch ersichtlich nicht der Fall. Ganz davon abgesehen, dass im Aufnahmeverfahren die vom Kl&auml;ger eingereichten Artikel von dem Beklagten als solche bewertet wurden, die bundespolitische Themen behandeln, denn der Beklagte hat dem Aufnahmeantrag ja zun&auml;chst zugestimmt mit der Ma&szlig;gabe, dass keine Einw&auml;nde gegen diesen erhoben werden. H&auml;tte der Beklagte die eingereichten Titel nicht als der Bundespolitik zugeh&ouml;rig angesehen, h&auml;tte er offensichtlich den Mitgliedsantrag des Kl&auml;gers wegen dieser fehlenden Voraussetzung zur&uuml;ckweisen m&uuml;ssen, wenn er sich an seine eigene Satzung h&auml;lt. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine Satzung achtet, h&auml;tte es nunmehr eingehender Darstellung bedurft, warum die einmal getroffene Bewertung nunmehr keine G&uuml;ltigkeit mehr haben soll. <\/p><p>Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz insoweit die Auffassung vertreten wird, die vom Kl&auml;ger verfassten Artikel befassten sich schwerpunktm&auml;&szlig;ig nicht mit der Berichterstattung &uuml;ber das Parlament und die Bundesregierung sondern um Medienkritik befasse. &bdquo;<em>sie stellten in der Beschreibung der vielf&auml;ltigen Manipulationsversuche sowie Kampagnen und Strategien der Meinungsmache&ldquo; <\/em>(Seite 26 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2023). Ist dies letztlich eine Bewertung der Intention des Kl&auml;gers hinsichtlich seiner Artikel aber keine Auseinandersetzung mit den Artikeln selbst und dar&uuml;ber, ob Bundespolitik betreffen. Soweit v&ouml;llig pauschal vorgetragen wird diese Bewertung beziehe sich auf die anl&auml;sslich des Aufnahmeantrages eingereichten Artikel, ist f&uuml;r das Gericht nicht verst&auml;ndlich dass ihr Inhalt zun&auml;chst gen&uuml;gte um dann nicht mehr zu gen&uuml;gen. Der Beklagte hat diesen Wechsel der eigenen Bewertung nicht nachvollziehbar vorgetragen. <\/p><p>Grunds&auml;tzlich steht es einem privatrechtlichen Verein &ndash; wie dem Beklagten &ndash; frei die Aufnahmeantr&auml;ge von Mitgliedschaftsbewerbern abzulehnen, auch wenn der Bewerber die, durch die Vereinssatzung bestimmten, Aufnahmebedingungen erf&uuml;llt (BGH Urteil vom 29.06.1987 &ndash; II ZR 295\/86). In Ausnahmef&auml;llen kann ein Verein zur Aufnahme von Mitgliedern mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG verpflichtet sein. Allerdings sch&uuml;tzt der Art. 9 Abs. 1 GG ebenfalls das Recht der Vereine auf freie Selbstbestimmung. Deswegen kann eine Aufnahmepflicht nur bestehen, wenn die Rechtsordnung die Selbstbestimmung des Vereins &uuml;ber die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine &uuml;berragende Machtstellung bzw. ein Monopol innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGH, Urteil vom 23. 11. 1998 &ndash; II ZR 54\/98). <\/p><p>Es kommt allerdings ebenso auf eine Bewertung und Ber&uuml;cksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen k&ouml;nnen, dem Bewerber die Mitgliedschaft zu versagen. Nur wenn nach einer Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die Zur&uuml;ckweisung des Aufnahmeantrags unbillig erscheint, besteht ein Anspruch auf Aufnahme (BGH, Urteil vom 10.12. 1994 &ndash; II ZR 91\/84). <\/p><p>Der Beklagte hat im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich keine &uuml;berragende Machtstellung und somit auch keine Monopolstellung. Eine Interessenabw&auml;gung kann demnach nicht zu Gunsten des Kl&auml;gers ausfallen. Denn das Interesse des Vereins seine Mitglieder selbst auszuw&auml;hlen wiegt schwerer als das Beitrittsinteresse des Kl&auml;gers, der sich eine Vielzahl der begehrten Informationen auch anderweitig beschaffen kann. Es stehen abseits der Angebote des Beklagten andere M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Parlamentskorrespondenten zur Verf&uuml;gung, um an die f&uuml;r Ihre Berufsaus&uuml;bung erforderlichen Informationen zu gelangen, allerdings nur durch einen erheblich gr&ouml;&szlig;eren Aufwand und auch mit zeitlicher Verz&ouml;gerung. Zeitliche Verz&ouml;gerung insoweit, als der Inhalt der Pressekonferenzen ja innerhalb von 24 Stunden ver&ouml;ffentlicht wird und dann &uuml;ber die jeweiligen Pressestellen der Bundesregierung bzw. Ministerien zug&auml;nglich ist. <\/p><p>Vorliegend ist allerdings zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich bei den Veranstaltungen des Beklagten nicht um gelegentliche Pressekonferenzen handelt, sondern um eine st&auml;ndige, regelm&auml;&szlig;ige Einrichtung, da dreimal w&ouml;chentlich eine entsprechende Pressekonferenz abgehalten wird und dar&uuml;ber hinaus bei wichtigen Themen auch zus&auml;tzliche Pressekonferenzen teilweise auch mit dem Bundeskanzler durchgef&uuml;hrt werden, die in dieser Form anderweitig nicht oder nur schwer erreichbar sind. Insoweit nutzen die Bundesregierung, wie auch die Ministerien den Beklagten und die von ihm zur Verf&uuml;gung gestellte &Ouml;rtlichkeit, um die ihnen obliegende &Ouml;ffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen durchzuf&uuml;hren. Die entsprechenden Pressekonferenzen werden gerade nicht am Sitz der Bundesregierung bzw. der einzelnen Ministerien abgehalten, sondern im Geb&auml;ude des Beklagten. Insoweit f&uuml;hrt der Schutz aus Art. 5 I 2 GG auch dazu, dass der Staat, der der Presse gegen&uuml;ber Leistungen gew&auml;hrt, verpflichtet ist, diese allen Bewerbern gegen&uuml;ber zug&auml;nglich zu machen. (BVerfG, Beschluss v. 6. Juni 1981 &ndash; 1 BvR 727\/84 -). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich zwar mit der Frage von Subventionen, f&uuml;hrt aber aus, dass &ndash; wenn der Staat sich zu Subventionen im Pressebereich entschlie&szlig;t &ndash; diese keinerlei Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermeiden m&uuml;ssen. Insoweit obliegt dem Staat eine inhaltliche Neutralit&auml;tspflicht. <\/p><p>Aus diesen Ausf&uuml;hrungen folgt zwingend, dass &ndash; wenn der Staat hier durch die Bundesregierung oder die Ministerien Pressearbeit ausf&uuml;hrt &ndash; die Vertreter der verschiedenen Medien gleicherma&szlig;en Zugang zu dieser Pressearbeit erhalten m&uuml;ssen und hier nicht eine Gruppe von Vertretern der Medien bevorzugt behandelt werden d&uuml;rfen, wie etwa die Mitglieder des beklagten, wenn nur ihnen gegen&uuml;ber die Pressekonferenz abgehalten wird. Nutzt der Staat durch die Bundesregierung bzw. die Ministerien den Beklagten bzw. seine R&auml;umlichkeiten, um dort Presseveranstaltungen durchzuf&uuml;hren, muss der Zugang f&uuml;r alle Vertreter der Medien gew&auml;hrleistet werden. Dieser Anspruch ergibt sich zum einen unmittelbar gegen die entsprechenden Institutionen des Staates, die die Pressearbeit ausf&uuml;hren. Diese Verpflichtung wirkt sich aber auch auf den die &Ouml;rtlichkeit zur Verf&uuml;gung stellenden privaten Anbieter aus, hier also auf Beklagten, der seine R&auml;umlichkeiten f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Pressekonferenzen zur Verf&uuml;gung stellt und diese regelm&auml;&szlig;ig organisiert. <\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699\/06) insoweit Ausf&uuml;hrungen dazu gemacht, wie sich der Staat zu verhalten hat, wenn er organisatorisch eine private Organisation besitzt (Flughafen Frankfurt am Main, 70 %ige Anteilseignerschaft des Bundes, des Landes und der Stadt Frankfurt) und welcher Grundrechtsbindung der entsprechenden Organisationseinheit unterliegt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht aber auch Ausf&uuml;hrungen dazu gemacht, was wohl f&uuml;r Private Eigner bzw. in Privatbesitz befindliche Organisationseinheiten gilt. <\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Februar 2011 &ndash; 1 BvR 699\/06 &ndash; insoweit ausgef&uuml;hrt: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Rd.Nr.: 57 &bdquo;aa) Viele typische Gef&auml;hrdungslagen f&uuml;r den Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein nicht, da dort dem Staat keine spezifischen Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen. Einseitig verbindliches Handeln ist ihm im Privatrecht nur sehr begrenzt &ndash; etwa wie vorliegend unter R&uuml;ckgriff auf die zivilrechtlichen Eigent&uuml;merbefugnisse, insbesondere das Hausrecht er&ouml;ffnet. Sofern hingegen Grundrechte im Rahmen von Vertragsbeziehungen in Frage stehen, ist es m&ouml;glich, dass mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der &ouml;ffentlichen Hand schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder bei einer Grundrechtsbeschr&auml;nkung die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses seitens des B&uuml;rgers im konkreten Fall mit in Rechnung zu stellen ist. Auch hindert die unmittelbare Grundrechtsbindung &ouml;ffentlich beherrschte Unternehmen nicht, sich erwerbswirtschaftlich am Wirtschaftsverkehr zu beteiligen. Insbesondere verbietet auch Art. 3 Abs.1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante Kriterien wie Produktqualit&auml;t, Zuverl&auml;ssigkeit und Zahlungsf&auml;higkeit ankn&uuml;pfen, um ein wettbewerbliches Wirtschaften des Unternehmens zu erm&ouml;glichen.<\/em><\/p>\n<p><em>Rd.Nr.: 58 bb) Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie verwehren &ouml;ffentlich beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf die Subjektivit&auml;t gewillk&uuml;rter Freiheit zu berufen. So kann die &ouml;ffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigent&uuml;merbefugnisse &ndash; wie vorliegend das Hausrecht &ndash; nutzen, jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch legitime Gemeinwohlzwecke am Ma&szlig;stab der Grundrechte und des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu rechtsstaatlicher Neutralit&auml;t bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. &Ouml;ffentliche einschlie&szlig;lich der &ouml;ffentlich beherrschten Unternehmen k&ouml;nnen zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre wirtschaftliche T&auml;tigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen Pr&auml;ferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen zu verbinden. <\/em><\/p>\n<p><em>Rd.Nr.: 59 cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung &ouml;ffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grunds&auml;tzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen &ndash; insbesondere nach den Grunds&auml;tzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten &ndash; unterworfen sind. W&auml;hrend diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegen&uuml;ber dem B&uuml;rger beruht, dient jene dem Ausgleich b&uuml;rgerlicher Freiheitssph&auml;ren untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die &ndash; sei es mittelbare, sei es unmittelbare &ndash; Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gew&auml;hrleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. F&uuml;r den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen &ouml;ffentlicher Kommunikation selbst &uuml;bernehmen und damit in Funktionen eintreten, die &ndash; wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen &ndash; fr&uuml;her dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung auch f&uuml;r materiell private Unternehmen gilt, die einen &ouml;ffentlichen Verkehr er&ouml;ffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.&ldquo; <\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Aus diesen Ausf&uuml;hrungen folgt letztlich, dass eine Grundrechtsbindung auch privater dann bestehen muss, wenn diese im Bereich staatlicher Aufgaben &ndash; wie hier der Beklagte &ndash; regelm&auml;&szlig;ig durch staatliche Stellen &ndash; hier Bundesregierung und Ministerien &ndash; bei der Erf&uuml;llung ihrer staatlichen Aufgaben hinzugezogen werden. Hier n&auml;mlich die &Ouml;ffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und Ministerien bei dem Beklagten stattfindet. Da der Staat gehalten ist die Medienvertreter gleicherma&szlig;en zu behandeln f&uuml;hrt dies damit dazu, dass dann auch der Beklagte verpflichtet ist, interessierte Medienvertreter gleich zu behandeln. Dies kann der Beklagte entweder dadurch machen, dass er alle Bewerber, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erf&uuml;llen, n&auml;mlich eine schwerpunktm&auml;&szlig;ige T&auml;tigkeit und Berichterstattung betreffend die Bundespolitik f&uuml;r ein endgeltpflichtiges Medium und eine Ans&auml;ssigkeit in Bonn oder Berlin, erf&uuml;llen als Mitglied aufnimmt oder aber Ihnen Zugang zu den Veranstaltungen gew&auml;hrt, wie einem Mitglied. <\/p><p>Insoweit folgt aus der Grundrechtsbindung des Beklagten hier letztlich seine Verpflichtung dem Kl&auml;ger Zugang zu den Pressekonferenzen bzw. den gestreamten Pressekonferenzen zu gew&auml;hren, die durch die staatlichen Stellen bei ihm durchgef&uuml;hrt werden. Aus der Grundrechtsbindung folgt allerdings nicht, dass eine Vollmitgliedschaft einzur&auml;umen ist. <\/p><p>Da der Beklagte letztlich verpflichtet ist im Rahmen der von der Bundesregierung und den Ministerien wahrgenommenen Presset&auml;tigkeit in seinem Hause den interessierten Journalisten gleicherma&szlig;en den Zugang zu diesen zu gew&auml;hren, kommt es vorliegend nicht ma&szlig;geblich darauf an, ob letztlich der Kl&auml;ger die Informationen auch an anderer Stelle erhalten kann, gegebenenfalls durch einen h&ouml;heren Aufwand oder mit zeitlicher Verz&ouml;gerung. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob man die T&auml;tigkeit des Beklagten hier als ein Monopol bezeichnet oder nicht, weil letztlich auch Pressekonferenzen an anderen Stellen durchgef&uuml;hrt werden, bzw. eine Ver&ouml;ffentlichung teilweise im Fernsehen erfolgt und zeitlich versetzt die Erkl&auml;rungen verschriftlicht ver&ouml;ffentlicht werden. <\/p><p>Allerdings kann die Verpflichtung des Beklagten, dem Kl&auml;ger die Teilnahme an den Veranstaltungen zu erm&ouml;glichen, nur so weit gehen, wie sie seinen eigenen Mitgliedern gegen&uuml;ber besteht. Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kl&auml;ger nur so lange den Zugang zu den Veranstaltungen zu gew&auml;hren hat, wie er die Voraussetzungen f&uuml;r eine Mitgliedschaft erf&uuml;llt und satzungsgem&auml;&szlig;e Ausschlussgr&uuml;nde nicht vorliegen. <\/p><p>Satzungsgem&auml;&szlig;e Ausschlussgr&uuml;nde, die vorliegend eine Verurteilung des Beklagten ausschlie&szlig;en w&uuml;rden, hat dieser bislang substantiiert nicht vorgetragen. Insbesondere hat der Beklagte in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juli 2023 substantiiert nicht dazu vorgetragen, welche inhaltlichen Einw&auml;nde konkret gegen eine Mitgliedschaft des Kl&auml;gers vorgebracht worden sind. Das Gericht hat in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zwar ausgef&uuml;hrt, dass es entscheidend nicht auf die Namen der die Einw&auml;nde erhebenden Mitglieder ankommen d&uuml;rfte, das Gericht hat aber deutlich gemacht, dass der Inhalt der Einw&auml;nde vorzutragen ist, damit gepr&uuml;ft werden kann, ob sie nach der Satzung des Beklagten, einer Aufnahme entgegenstehen und damit vorliegend auch einer Gleichbehandlung des Kl&auml;gers zu einem Mitglied des Beklagten. Im Schriftsatz selbst sind die inhaltlichen Einw&auml;nde pauschal zusammengefasst und unter Beweis gestellt durch Parteivernehmung des Vorsitzenden des Beklagten. Insoweit liegt nicht einmal schl&uuml;ssiger Vortrag vor, da die schriftlich eingereichten Einw&auml;nde inhaltlich h&auml;tten vorgelegt werden k&ouml;nnen. Ob die Zusammenfassung den Einw&auml;nden &uuml;berhaupt entspricht, ist in dieser Form durch das Gericht nicht pr&uuml;fbar. Auch ist der angebotene Beweis durch Parteivernehmung des Vorsitzenden des Beklagten vorliegend nicht geeignet den fehlenden vor Trakt zum konkreten Inhalt zu ersetzen. Insoweit h&auml;tte der Beklagte problemlos die jeweils erhobenen Einw&auml;nde konkret inhaltlich wiedergeben k&ouml;nnen, ohne anzugeben welches Mitglied die entsprechenden Ausf&uuml;hrungen gemacht hat. <\/p><p>Vorliegend kann also nicht festgestellt werden, dass entsprechende Einw&auml;nde vorliegen, die zu einer Nichtaufnahme des Kl&auml;gers f&uuml;hren k&ouml;nnen. Aber auch sonst hat der Beklagte keinerlei substantiierten Vortrag dazu vorgebracht, warum dem Kl&auml;ger hier nicht der Zugang zu seinen Veranstaltungen wie einem Mitglied erm&ouml;glicht werden kann, also insbesondere, dass Ausschlussgr&uuml;nde vorliegen. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Kl&auml;ger auf alternativen Medien zuordnet und ihm jetzt vorwirft, dass er &uuml;ber einen erheblichen Zeitraum f&uuml;r RT DE t&auml;tig war, stellt keine entsprechende Begr&uuml;ndung dar. In der Zeit von 2014-2022 nahm der Kl&auml;ger unstreitig regelm&auml;&szlig;ig als Mitarbeiter von RT DE an Veranstaltungen des Beklagten teil, da insoweit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verein der Auslandspresse ein Zugang gew&auml;hrt wurde. In der gesamten Zeit ist das Verhalten des Kl&auml;gers vorliegend nicht zum Anlass genommen worden, ihn von den Veranstaltungen auszuschlie&szlig;en. Abgesehen von der einen Aufnahme, die den Kl&auml;ger mit einer Maske mit Aufschrift im Saal der Pressekonferenz zeigt, hat der Beklagte keinerlei konkrete Vorf&auml;lle vorgetragen, die dazu f&uuml;hren k&ouml;nnten, dass er als Mitglied ausgeschlossen werden k&ouml;nnte, sodass dies einer Aufnahme als Mitglied entgegengehalten werden k&ouml;nnte. Der einmalige Vorfall mit der beschrifteten Maske, ist zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal zum Anlass genommen worden, das Verhalten des Kl&auml;gers zu beanstanden. Insoweit ist durch den Kl&auml;ger vorgetragen, dass er die Maske lediglich vor Beginn der Veranstaltung getragen hat, also nicht einmal w&auml;hrend einer Veranstaltung, bei der der Beklagte politische Kundgaben untersagt. Dieser einmalige Versto&szlig; w&uuml;rde aus Sicht des Gerichtes einen Ausschluss des Kl&auml;gers von den Veranstaltungen des Beklagten nicht rechtfertigen. Denn er ist gerade nicht bei einer Veranstaltung selbst erfolgt. <\/p><p>Der Beklagte ist dar&uuml;ber hinaus gem&auml;&szlig; &sect; 286 BGB verpflichtet dem Kl&auml;ger die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung zu erstatten, da er in Verzug kam als er den Kl&auml;ger gehindert hat, durch die Ablehnung des Mitgliedsantrages, ohne ihm anzubieten, ihm Zugang zu den Veranstaltungen zu gew&auml;hren, die Pressekonferenzen zu besuchen. Der H&ouml;he nach kann hier von einem Gegenstandswert in H&ouml;he von 10.000 &euro; ausgegangen werden, sodass die Forderung der Mittelgeb&uuml;hr, der Postpauschale und der Umsatzsteuer in H&ouml;he von insgesamt 973,66 &euro; angemessen ist. Der Zinsanspruch beruht auf &sect;&sect; 291, 288 Abs. 2 BGB, da der Kl&auml;ger hier nicht als Verbraucher auftritt. <\/p><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &sect; 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf &sect;&sect; 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. <\/p><p>Verku&#776;ndet am 27.07.2023<\/p><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_Berufung-Screen1.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_Berufung-Screen1.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen2.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen2.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen3.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen3.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen4.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen4.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen5.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen5.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen6.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen6.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><div class=\"imagewrap\"><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen7.png\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/bilder\/230831-BPK_BerufungScreen7.png\" alt=\"\" title=\"\"><span><\/span><\/a><\/div><p><em>Leserbriefe zu diesem Beitrag <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=103407\">finden Sie hier<\/a>.<\/em><\/p><p>Titelbild: Screenshot des Urteils<\/p><div class=\"moreLikeThis\">\n<strong>Mehr zum Thema:<\/strong>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=101868\">Sieg f&uuml;r NachDenkSeiten: BPK muss Florian Warweg Zugang zu den Regierungspressekonferenzen gew&auml;hren<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=99390\">&Ouml;ffentlicher Gerichtstermin am 29. 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