{"id":10675,"date":"2011-09-08T10:51:14","date_gmt":"2011-09-08T08:51:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=10675"},"modified":"2016-06-03T07:50:28","modified_gmt":"2016-06-03T05:50:28","slug":"bundesverfassungsgericht-hilft-bundesregierung-bei-der-griechenlandhilfe-aus-der-patsche-und-erhebt-die-maastricht-regeln-auf-verfassungsrang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=10675","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht hilft Bundesregierung bei der Griechenlandhilfe aus der Patsche und erhebt die Maastricht-Regeln auf Verfassungsrang"},"content":{"rendered":"<p>Durch eine eigenm&auml;chtige Umdeutung des Wortlauts des Euro-Stabilit&auml;tsgesetzes retten die Karlsruher Richter die Bundesregierung vor dem politischen Desaster, bei der Griechenlandhilfe gegen&uuml;ber den europ&auml;ischen Partnern einen R&uuml;ckzieher machen zu m&uuml;ssen. Andererseits erhebt das h&ouml;chste Gericht die dem Maastricht-Vertrag zugrundeliegende &ouml;konomische Lehre des Monetarismus geradezu auf Verfassungsrang und verbaut damit einer makro&ouml;konomischen Zusammenarbeit auf dem Feld der Finanz- oder Wirtschaftspolitik in einer W&auml;hrungsunion unter Berufung auf das Grundgesetz den Weg. Von Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der f&uuml;nf Euro-Gegner Wilhelm Hankel, Wilhelm N&ouml;lling, Karl Albrecht Schachtschneider, Dieter Spethmann und Joachim Starbatty und Peter Gauweiler <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20110907_2bvr098710.html\">zur&uuml;ckgewiesen<\/a>.<\/p><p>Die f&uuml;nf Beschwerde f&uuml;hrenden Professoren und der CSU-Politiker sehen u.a. durch das W&auml;hrungs-Finanzstabilit&auml;tsgesetz, mit dem finanzielle Hilfen f&uuml;r Griechenland und andere Mitglieder der Europ&auml;ischen W&auml;hrungsunion gew&auml;hrt werden sollen, durch den Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Einrichtung einer Zweckgesellschaft zur Abwicklung der Rettungsma&szlig;nahme das Grundgesetz f&uuml;r verletzt an und sie beklagten dar&uuml;ber hinaus die Praxis der Europ&auml;ischen Zentralbank Staatsanleihen der in Refinanzierungsprobleme geraten EWU-Staaten aufzukaufen.<\/p><p>Im Zentrum der Beschwerde stand der Vorwurf, dass mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Euro der deutsche Gesetzgeber seine Haushaltshoheit (Budgetrecht) (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) weitgehend aufgegeben habe und durch die Finanzhilfen eine Transferunion geschaffen w&uuml;rde, durch die das Geldverm&ouml;gen der Deutschen wegen der dadurch entstehenden Inflationsgefahren gesch&auml;digt werde (Art. 14 GG). Au&szlig;erdem versto&szlig;e der Euro-Stabilisierungsmechanismus gegen das europ&auml;ische Vertragswerk selbst. <\/p><p>Die Richter sehen durch die Erm&auml;chtigung zur &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen (Kreditgarantien) keine so massiven Auswirkungen auf die Geldwertstabilit&auml;t, dass eine justiziable Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG in Betracht k&auml;me (Rdnr. 112). Auch die Klage gegen eine au&szlig;ervertragliche &Auml;nderung der Rechtsordnung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft h&auml;lt das Gericht schon deshalb f&uuml;r unzul&auml;ssig, weil die Beschwerdef&uuml;hrer nicht hinreichend substantiiert dargelegt h&auml;tten, inwieweit die Rechte des Gesetzgebers nicht gewahrt worden seien. <\/p><p>Im &Uuml;brigen seien die Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an den Beschl&uuml;ssen des Rates der Europ&auml;ischen Union keine von den Kl&auml;gern mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte &ouml;ffentlicher Gewalt. Auch gegen den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands durch die EZB h&auml;tten sie keine Klagebefugnis. <\/p><p>Soweit die Verfassungsbeschwerden zul&auml;ssig seien, seien sie unbegr&uuml;ndet: <em>&bdquo;Gegen das W&auml;hrungsunion-Finanzstabilit&auml;tsgesetz und das Gesetz zur &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen im Rahmen eines europ&auml;ischen Stabilisierungsmechanismus bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken&ldquo;<\/em>, stellte das Bundesverfassungsgericht lapidar fest. <\/p><p>Um so mehr wird das Haushaltsrechts des Parlaments in den Verfassungshimmel gehoben:<br>\nDas Budgetrecht des Parlaments stelle ein zentrales Element demokratischer Willensbildung dar. Die Hoheit &uuml;ber den Haushalt sei der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen &uuml;ber den Zusammenhang von wirtschaftlicher Belastung und staatlich gew&auml;hrter Verg&uuml;nstigungen. Dieses Kontrollrecht best&uuml;nde auch in einem System intergouvernementalen Regierens, also auch gegen&uuml;ber internationalen und europ&auml;ischen Verbindlichkeiten. Diese Budgetverantwortung d&uuml;rfe der Bundestag auch nicht durch &bdquo;unbestimmte haushaltspolitische Erm&auml;chtigungen&ldquo; auf andere &uuml;bertragen. Das Demokratieprinzip sei verletzt, wenn die Festlegung  &uuml;ber Art und H&ouml;he der den B&uuml;rger betreffenden Abgaben der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen w&uuml;rde:<\/p><blockquote><p>&bdquo;Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten B&uuml;rgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der &ndash;&nbsp;einmal in Gang gesetzt&nbsp;&ndash; seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. W&uuml;rde der Bundestag in erheblichem Umfang zu Gew&auml;hrleistungs&uuml;bernahmen pauschal erm&auml;chtigen, k&ouml;nnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umst&auml;nden massiven Einschr&auml;nkungen der nationalen politischen Gestaltungsr&auml;ume f&uuml;hren&hellip;Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsma&szlig;nahme des Bundes gr&ouml;&szlig;eren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit &uuml;berstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Gr&ouml;&szlig;enordnungen f&uuml;r das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein k&ouml;nnen, etwa durch &Uuml;bernahme von B&uuml;rgschaften, deren Einl&ouml;sung die Haushaltsautonomie gef&auml;hrden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss dar&uuml;ber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verf&uuml;gung gestellten Mitteln besteht.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>Ohne weitere Begr&uuml;ndung und Darlegung behaupten dann die Karlsruher Richter, dass die Bestimmungen der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge der nationalen Haushaltsautonomie nicht entgegen st&uuml;nden, sondern diese nicht ent&auml;u&szlig;erbare Kompetenz umgekehrt voraussetzten. Die vertragliche Konzeption der W&auml;hrungsunion als Stabilit&auml;tsgemeinschaft sei Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes. Die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge liefen nicht nur hinsichtlich der W&auml;hrungsstabilit&auml;t parallel zum Grundgesetz.<\/p><p>Da werden dann so ganz nebenbei die Unabh&auml;ngigkeit der EZB und das Ziel der Preisstabilit&auml;t zur dauerhaft geltenden deutschen Verfassungsanforderung erhoben. Andere Anforderungen, die man durchaus auch an eine Zentralbank richten k&ouml;nnte, wie etwa Besch&auml;ftigung, Wirtschaftswachstum oder au&szlig;enwirtschaftliches Gleichgewicht werden gar nicht erst erw&auml;hnt und haben offenbar keinerlei rechtliches Gewicht. Damit hat sich das Gericht voll und ganz dem monetaristischen Dogma schon der fr&uuml;heren Bundesregierung unter Helmut Kohl bei der Durchsetzung des Maastricht- Vertrages angeschlossen. Die Juristen haben offenbar nicht das geringste Problembewusstsein dar&uuml;ber, dass die &bdquo;Staatsschuldenkrise&ldquo; (auch dieser politische Begriff wird einfach &uuml;bernommen), eine Folge der Auseinanderentwicklung der Zahlungsbilanzen aufgrund der unausgeglichenen Leistungsbilanzen sind und damit letztlich ein Ausdruck des Scheiterns der dem Maastricht-Vertrag zugrunde liegenden &ouml;konomischen Lehre des Monetarismus sind, der jede makro&ouml;konomische Zusammenarbeit auf dem Feld der Finanz- oder Wirtschaftspolitik in einer W&auml;hrungsunion vernachl&auml;ssigt, ja <a href=\"http:\/\/www.ftd.de\/wirtschaftswunder\/resserver.php?blogId=9&amp;resource=WirtschaftsdienstJuni2011.pdf\">sogar ablehnt [PDF &ndash; 260 KB]<\/a>. Die Richter stellen rein &ouml;konomische Fragen, wie das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln von Staaten durch die EZB, das Verbot der Haftungs&uuml;bernahme und nat&uuml;rlich auch die &bdquo;Stabilit&auml;tskriterien&ldquo; des Maastricht-Vertrages (3-Prozent-Klausel) unter die grundgesetzlichen Anforderungen des &bdquo;Demokratiegebots&ldquo;. Die Juristen bedienen sich bei ihren rechtlichen Ausf&uuml;hrungen sogar das propagandistischen Vokabulars von einer Verhinderung der &bdquo;Vergemeinschaftung von Staatsschulden&ldquo;. <\/p><p>W&auml;hrend das Bundesverfassungsgericht das &ouml;konomische Dogma der deutschen Bundesregierungen geradezu auf Verfassungsrang erh&ouml;ht, gibt es der Politik beim Umfang der Gew&auml;hrleistungs&uuml;bernahme und im Hinblick auf das Eintrittsrisiko von Gew&auml;hrleistungen einen nahezu unbegrenzten &bdquo;Einsch&auml;tzungsspielraum&ldquo;. (Rdnr. 131) Nur bei einer &bdquo;evidenten &Uuml;berschreitung &auml;u&szlig;erster Grenzen&ldquo; k&auml;men den Richtern rechtliche Bedenken. Die Bereitstellung von Krediten in H&ouml;he von 147,6 Milliarden Euro mit einem Kreditanteil Deutschlands in H&ouml;he von 22,4 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland sind nach der Meinung der Richter unproblematisch. Und eine Einsch&auml;tzung des Eintrittsrisikos der B&uuml;rgschaft sowie eine Absch&auml;tzung der k&uuml;nftigen Tragf&auml;higkeit des Bundeshaushalts &uuml;berl&auml;sst das Gericht gleich ganz der Politik:<\/p><blockquote><p>Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze f&uuml;r die &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen k&ouml;nnte nur &uuml;berschritten sein, wenn sich im Eintrittsfall die Gew&auml;hrleistungen so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls f&uuml;r einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschr&auml;nkt w&uuml;rde, sondern praktisch vollst&auml;ndig leerliefe. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. (Rdnr. 135)<\/p><\/blockquote><p>Und dann folgt ein wahrlich k&uuml;hne Prognose der Richter:<\/p><blockquote><p>&bdquo;&hellip;selbst im Fall der vollst&auml;ndigen Realisierung des Gew&auml;hrleistungsrisikos w&auml;ren die Verluste von rund 170 Milliarden Euro &uuml;ber Einnahmesteigerungen, Ausgabenk&uuml;rzungen und &uuml;ber l&auml;ngerfristige Staatsanleihen, wenngleich m&ouml;glicherweise unter Verlust von Wachstumsm&ouml;glichkeiten und Bonit&auml;t mit entsprechenden Einnahmeverlusten und Risikoaufschl&auml;gen, noch refinanzierbar. Es kommt insoweit insbesondere nicht darauf an, ob die Gew&auml;hrleistungssumme gegebenenfalls weit gr&ouml;&szlig;er ist als der gr&ouml;&szlig;te Haushaltstitel des Bundes und die H&auml;lfte des Bundeshaushalts erheblich &uuml;berschreitet, weil dies allein nicht der Ma&szlig;stab einer verfassungsrechtlichen Begrenzung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers sein kann.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>Obwohl nahezu alle L&auml;nder der Europ&auml;ischen W&auml;hrungsunion derzeit gegen die Maastricht-Regeln einer maximalen Neuverschuldung von 3 % des Bruttoinlandsproduktes und eines Schuldenstands von maximal 60% des BIP versto&szlig;en, sehen die Richter die &bdquo;vertragliche Konzeption der W&auml;hrungsunion&ldquo; nicht als verletzt an und deshalb unterstellen sie, <em>&bdquo;dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem un&uuml;berschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft.&ldquo;<\/em><\/p><p>Weil das W&auml;hrungsunion-Finanzstabilit&auml;tsgesetz die Gew&auml;hrleistungserm&auml;chtigung der H&ouml;he nach beschr&auml;nke, und den Zweck der Gew&auml;hrleistung bezeichne und in gewissem Umfang die Auszahlungsmodalit&auml;ten sowie bestimmte Vereinbarungen mit Griechenland zur Grundlage der Gew&auml;hrleistungs&uuml;bernahme mache, begn&uuml;gt sich das Bundesverfassungsgericht damit, dass der Deutsche Bundestag (also das gesamte Parlament) am weiteren Gesetzesvollzug lediglich in Gestalt von Unterrichtungen des Haushaltsausschusses beteiligt wird. <\/p><p>Einzig an der Formulierung des &sect; 1 Abs. 4 des Euro-Stabisierungsmechanismus-Gesetzes m&auml;keln die Karlsruher Richter herum. Dieser Paragraf verpflichte die Bundesregierung lediglich dazu, sich vor der &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen &bdquo;<strong>zu bem&uuml;hen<\/strong>, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss&ldquo; herzustellen.<\/p><p>Wortlaut &sect; 1 Abs. 4: <\/p><blockquote><p>Vor &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen nach Absatz&nbsp;1 <strong>bem&uuml;ht sich<\/strong> die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss hat das Recht zur Stellungnahme. <strong>Sofern aus zwingenden Gr&uuml;nden eine Gew&auml;hrleistung<\/strong> bereits vor Herstellung eines Einvernehmens &uuml;bernommen werden muss, <strong>ist der Haushaltsausschuss unverz&uuml;glich nachtr&auml;glich zu unterrichten<\/strong>; die Unabweisbarkeit der &Uuml;bernahme der Gew&auml;hrleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begr&uuml;nden. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist dar&uuml;ber hinaus viertelj&auml;hrlich &uuml;ber die &uuml;bernommenen Gew&auml;hrleistungen und die ordnungsgem&auml;&szlig;e Verwendung zu unterrichten.<\/p><\/blockquote><p>Dazu das Gericht:<\/p><blockquote><p>&ldquo;<strong>Mit diesen Regelungen allein w&auml;re der fortdauernde Einfluss des Bundestages auf die Gew&auml;hrleistungsentscheidungen durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen &ndash;&nbsp;&uuml;ber die allgemeine politische Kontrolle der Bundesregierung hinaus&nbsp;&ndash; nicht sichergestellt.<\/strong> Denn diese Vorkehrungen w&uuml;rden &ndash;&nbsp;auch zusammen mit der Zwecksetzung, der H&ouml;he des Gew&auml;hrleistungsrahmens und der Befristung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes&nbsp;&ndash; nicht verhindern, dass die parlamentarische Haushaltsautonomie in einer das Wahlrecht beeintr&auml;chtigenden Weise ber&uuml;hrt wird. <strong>Daher bedarf es zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit einer Auslegung des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes dahingehend, dass die Bundesregierung vorbehaltlich der in Satz&nbsp;3 genannten F&auml;lle verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen.<\/strong>&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>Als Jurist reibt man sich bei diesem Schlussabsatz die Augen. Da weist das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ck, obwohl es zum Ergebnis kommt, dass der Wortlaut eines der beklagten Gesetze die im Urteil ansonsten geradezu zum verfassungsrechtlichen &bdquo;Kronjuwel&ldquo; erhobene parlamentarische Haushaltsautonomie in beeintr&auml;chtigender Weise ber&uuml;hrt &ndash; also verfassungswidrig ist. <\/p><p>Die parlamentarische Befassung bei der &Uuml;bernahme von Gew&auml;hrleistungen, wie sie der Wortlaut des Gesetzes vorsieht, d&uuml;rfte also eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Bestand haben. Das Gericht verwirft aber dennoch diese gesetzliche Bestimmung nicht, sondern heilt sie durch Auslegung gegen den ausdr&uuml;cklichen Wortlaut. Die Richter schwingen sich also zum Ersatzgesetzgeber auf und schreiben einfach den Gesetzestext um. <\/p><p>Wenigstens eine Begr&uuml;ndung f&uuml;r diesen juristischen Kunstgriff h&auml;tte man erwarten m&uuml;ssen. So hat das Urteil aber einen ziemlich unangenehmen Beigeschmack: Die Richter hinterlassen den Eindruck als wollten sie der Bundesregierung und vor allem Kanzlerin Merkel das politische Desaster ersparen, bei der Griechenlandhilfe gegen&uuml;ber den europ&auml;ischen Partnern einen R&uuml;ckzieher machen zu m&uuml;ssen. <\/p><p>&ldquo;Das Bundesverfassungsgericht hat uns heute morgen absolut best&auml;tigt&rdquo;, sagte Merkel gestern im Deutschen Bundestag in Berlin. Diese Protzerei ist eine glatte L&uuml;ge. <\/p><p>&bdquo;Die Richter leisten Nothilfe in europ&auml;ischer Not&ldquo;, <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/wirtschaft\/verfassungsgericht-billigt-euro-hilfen-wenn-wenn-wenn--1.1140114\">schreibt Heribert Prantl zu Recht<\/a>. Sie haben aber dar&uuml;ber hinaus und ohne Not mit der verfassungsrechtlichen Festschreibung der Maastricht-Regeln Weg in den Abgrund der Europ&auml;ischen W&auml;hrungsunion zum Verfassungsgebot erhoben und jeden makro&ouml;konomisch sinnvollen Weg aus der Euro-Krise unter Berufung auf das Grundgesetz verbaut. Die zwischen Merkel und Sarkozy vereinbarte europ&auml;isch Wirtschaftsregierung und eine Finanzkoordination auf Ebene der EWU-L&auml;nder zum Beispiel g&auml;be also das Grundgesetzt nicht her.<\/p><p>Artikel 38:<\/p><blockquote><p>(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew&auml;hlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftr&auml;ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch eine eigenm&auml;chtige Umdeutung des Wortlauts des Euro-Stabilit&auml;tsgesetzes retten die Karlsruher Richter die Bundesregierung vor dem politischen Desaster, bei der Griechenlandhilfe gegen&uuml;ber den europ&auml;ischen Partnern einen R&uuml;ckzieher machen zu m&uuml;ssen. 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