{"id":109613,"date":"2024-01-17T15:15:33","date_gmt":"2024-01-17T14:15:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=109613"},"modified":"2024-01-17T17:07:35","modified_gmt":"2024-01-17T16:07:35","slug":"selbstverteidigung-gegen-selbstverteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=109613","title":{"rendered":"Selbstverteidigung gegen Selbstverteidigung?"},"content":{"rendered":"<p>&bdquo;Gegen die Terrorakte der Hamas hat Israel das Recht der Selbstverteidigung.&ldquo; Das scheint eine Selbstverst&auml;ndlichkeit zu sein, der niemand widersprechen m&ouml;chte. Ich erlaube mir trotzdem, Sie mitzunehmen bei einer genaueren Pr&uuml;fung. Von <strong>Gerhard Fulda<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nSelbstverteidigung ist ein Begriff aus dem System des V&ouml;lkerrechts.<\/p><p>Also m&uuml;ssen wir zuallererst die Frage stellen, inwieweit dieses Recht f&uuml;r Gaza anwendbar ist. <\/p><p>Das ist selbst f&uuml;r im V&ouml;lkerrecht bewanderte Juristen nicht ganz einfach &ndash; der kleine K&uuml;stenstreifen am Mittelmeer ist etwas sehr Besonderes.<\/p><p>Auf den ersten Blick sieht es so aus: dies k&ouml;nne doch nur ein internationaler Konflikt sein. Aber, das V&ouml;lkerrecht ist ein Gebilde, das die Beziehungen <strong>zwischen Staaten<\/strong> rechtlichen Regeln unterwerfen will.<\/p><p>Gaza aber ist kein Staat. Wir haben es mit einem asymmetrischen KonfIikt zu tun, in dem ein international anerkannter Staat einem nicht-staatlichen Gegner gegen&uuml;bersteht. <\/p><p>Im w&ouml;rtlichen Sinne war Gaza auch kein &bdquo;besetztes Gebiet&ldquo;, weil es innerhalb des Gebietes gar keine milit&auml;rische Pr&auml;senz Israels gab.<\/p><p>Von 1967 bis zum Jahr 2005 war Gaza tats&auml;chlich fast 40 Jahre lang ein auch im w&ouml;rtlichen Sinne &bdquo;besetztes Gebiet&ldquo;. Doch als dann die israelischen Truppen wieder abzogen, blieb der Streifen ringsherum blockiert. Alle Zug&auml;nge, vom Land, &uuml;ber das Wasser oder durch die Luft, wurden israelisch kontrolliert.<\/p><p>Das ist der Grund, weshalb Deutschland ebenso wie alle anderen EU-L&auml;nder die Westbank und Gaza als besetzte Gebiete betrachten &ndash; eine Besetzung ohne Besatzungstruppen. Israel selbst sieht das anders und spricht nur von &bdquo;umstrittenen Gebieten&ldquo;. Besetzt im Sinne des V&ouml;lkerrechts k&ouml;nnten nur bisherige Staaten sein. <\/p><p>Wir aber wenden hier die f&uuml;r besetzte Gebiete geltenden v&ouml;lkerrechtlichen Bestimmungen an und sto&szlig;en gleich wieder auf ein Problem.<\/p><p>Der Begriff Selbstverteidigung ist die Antwort auf den korrespondierenden v&ouml;lkerrechtlichen Begriff &bdquo;Angriff&ldquo;. Vor allem in der englischen Fachliteratur finden wir nun aber die zun&auml;chst &uuml;berraschende Meinung, der besetzende Staat k&ouml;nne aus von ihm besetzten Gebieten gar nicht &bdquo;angegriffen&ldquo; werden.<\/p><p>Die deutsche Au&szlig;enministerin hat nach dem 7. Oktober immer wieder das israelische Recht auf Selbstverteidigung gegen einen terroristischen Angriff betont. An der Qualifikation &bdquo;terroristisch&ldquo; k&ouml;nnen keinerlei Zweifel bestehen. Aber warum sollte ein faktisch unbestreitbarer Angriff in diesem Fall nicht auch rechtlich so benannt werden?<\/p><p>Es ist leider nicht bekannt, ob die V&ouml;lkerrechtler des Ausw&auml;rtigen Amts der Frage nachgegangen sind, ob die Westbank und Gaza m&ouml;glicherweise als &bdquo;illegal besetzt&ldquo; eingeordnet werden m&uuml;ssen. <\/p><p>Ein solches Urteil w&uuml;rde weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.<\/p><p>Mit der Qualifikation &bdquo;illegal&ldquo; werden in der internationalen Diskussion Situationen bezeichnet, in denen im besetzten Gebiet die Selbstbestimmung der Bewohner auf lange Zeit weitestgehend aufgehoben worden ist. Oder wenn bei der Besatzungsmacht kein Bem&uuml;hen erkennbar ist, in absehbarer Zukunft einen f&ouml;rmlichen Friedensschluss herbeizuf&uuml;hren. Beide Kriterien sind in Gaza erf&uuml;llt; und zwar so eindeutig, dass man schon ganz in die N&auml;he einer &bdquo;veiled annexion&ldquo; ger&auml;t, einer &bdquo;verschleierten Annexion&ldquo;, die wie jede Annexion v&ouml;lkerrechtlich verboten ist. <\/p><p>Gaza war also im Zeitpunkt der Angriffe ein &bdquo;illegal besetztes Gebiet&ldquo;.<\/p><p>Eine solche Einordnung gibt den Bewohnern des besetzten Gebiets ein Recht auf Widerstand &ndash; das hat der Internationale Gerichtshof im Jahr 2004 best&auml;tigt &ndash; so steht es im Ersten Zusatzprotokoll zu den Genfer Rotkreuz Konventionen &ndash; das ist die Sprache der Vereinten Nationen in Jahrzehnten der Entkolonisierung.<\/p><p>Ich zitiere dazu die Israelin Yael Ronen, Professorin f&uuml;r V&ouml;lkerrecht an der Universit&auml;t Jerusalem: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;Der besetzende Staat hat nat&uuml;rlich kein Recht auf Selbstverteidigung gegen einen Akt der Selbstverteidigung.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Das ist inhaltlich die gleiche Schlussfolgerung, wie sie in dem Satz enthalten ist, man k&ouml;nne aus einem besetzten Gebiet heraus gar nicht angegriffen werden.<\/p><p>Wenn hier der Begriff &bdquo;Angriff&ldquo; nicht greift, dann erleidet die Einordnung in den korrespondierenden Begriff &bdquo;Selbstverteidigung&ldquo; das gleiche Schicksal. <\/p><p>Mit anderen Worten, wenn sich Gaza am 7. Oktober 2023 im Zustand einer illegalen Besatzung befand, dann sind die Pal&auml;stinenser mit dem Recht auf Selbstverteidigung zum Widerstand gegen die Besatzung berechtigt. Dann kann sich Israel insoweit &bdquo;nat&uuml;rlich nicht&ldquo; auf Art. 51 der VN-Charta berufen. <\/p><p>Frau Prof. Ronen hat im Jahr 2008 diese Erkenntnis in ihrer Fallstudie zum Nahen Osten nicht auf die pal&auml;stinensischen Gebiete angewandt. Begr&uuml;ndung: Israel habe einwenden k&ouml;nnen, 1967 Opfer eines Angriffskrieges gewesen zu sein, in dem es schlie&szlig;lich auch zur Besetzung des Westjordanlandes und von Gaza gekommen sei. Also habe es keine Illegitimit&auml;t seines Kriegseintritts gegeben, die zu einer fehlenden Legitimit&auml;t der Besatzung gef&uuml;hrt haben w&uuml;rde.<\/p><p>Ob Israel 1967 tats&auml;chlich angegriffen wurde oder vorzeitig pr&auml;ventiv begonnen hat, ist historisch streitig. Heute kommt es darauf allerdings nicht mehr an, weil die fehlende Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Besatzung inzwischen durch Zeitablauf (2 Generationen!) und offenbar gewordene Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts der Pal&auml;stinenser deutlich geworden ist.<\/p><p>Die Lage in Gaza ist oft als Gef&auml;ngnis beschrieben worden. Das Bild macht auch deutlich, dass die &bdquo;Gef&auml;ngnisw&auml;chter&ldquo; keinesfalls schutzlos sind. Mord, Vergewaltigung und Geiselnahme m&uuml;ssen sie nicht widerstandslos hinnehmen. Jeder hat ein Recht auf Notwehr.<\/p><p>Dessen M&ouml;glichkeiten und Grenzen sind in den meisten nationalen Rechtsordnungen dieser Welt sorgf&auml;ltig ausbuchstabiert, normativ und durch die Rechtsprechung.<\/p><p>F&uuml;r das V&ouml;lkerrecht steht eine solche Detaillierung noch aus.<\/p><p>Die internationale Diskussion erscheint zurzeit blockiert &ndash; vor allem durch den nach 9\/11 im Jahr 2001 von den USA ausgerufenen &bdquo;war on terror&ldquo;.<\/p><p>Auch in Deutschland wird die Meinung vertreten, seither habe sich die Diskussion um ein Widerstandsrecht aus besetzten Gebieten erledigt. Das ist ein gef&auml;hrlicher Fehler. Das aus einem besetzten Gebiet kommende Widerstandsrecht wird einfach abgeschafft, wenn die Besatzungsmacht diese Gewalt als &bdquo;Terror&ldquo; bezeichnen kann.<\/p><p>Der s&uuml;dafrikanische Menschenrechtler Jean Dugard hatte schon 2002 geschrieben, es gehe darum, &bdquo;dem Ausma&szlig;, in dem die Menschenrechte im Namen der Terrorismusbek&auml;mpfung verletzt werden d&uuml;rfen, Grenzen zu setzen&ldquo;.<\/p><p>Grenzen zu setzen &ndash; das m&uuml;sste eigentlich in beide Richtungen gelten. Die Terrorakte vom 7. Oktober sind Anlass genug f&uuml;r die Aufforderung, auch das Widerstandsrecht aus besetzten Gebieten menschenrechtlich &bdquo;einzuhegen&ldquo;. Das Humanit&auml;re Kriegsv&ouml;lkerrecht mit den Genfer Konventionen von 1949 und deren Zusatzprotokollen von 1977 enth&auml;lt zwar in dem II. Protokoll auch Regulierungen f&uuml;r nicht-internationale Konflikte. Diese sind aber in der mehrere Jahre w&auml;hrenden Regierungskonferenz in den 70 Jahren gerade in Bezug auf die Methoden und Mittel des K&auml;mpfens deutlich hinter den Vorschl&auml;gen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zur&uuml;ckgeblieben.<\/p><p>Solange deshalb eine Rechtsunsicherheit besteht, werden interessengeleitete und sich widersprechende Publikationen den &Uuml;berblick erschweren. Man darf solche v&ouml;lkerrechtlichen Meinungsverschiedenheiten nicht als unbeachtlichen Streit unter Wissenschaftlern abtun. <\/p><p>Das V&ouml;lkerrecht ist durch die Besonderheit gepr&auml;gt, dass hier souver&auml;ne Staaten ein System geschaffen haben, in dem sie zugleich die Gesetzgeber sind und auch diejenigen, die diesen Normen unterworfen sind. Das hei&szlig;t: Durch eine von Rechts&uuml;berzeugungen getragene Staatenpraxis kann sich geltendes Recht ver&auml;ndern, manchmal sogar aufl&ouml;sen. Und um diese Rechts&uuml;berzeugungen von Regierungen geht es auch bei den Ver&ouml;ffentlichungen, die direkt oder indirekt den Diplomaten und Ministern bei der Bildung von deren Meinungen &bdquo;behilflich&ldquo; sein wollen. Professoren werden dann zu &bdquo;Quellen des V&ouml;lkerrechts&ldquo;, meist ohne Transparenz ihrer politischen Ausrichtung und Motive. <\/p><p>Auf der B&uuml;hne des wissenschaftlichen Streits geht es also auch um politischen Einfluss. Schon die bevorstehende Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes im Eilverfahren S&uuml;dafrika .\/. Israel wird wahrscheinlich zumindest andeuten, welche von solchen &Uuml;berlegungen den Weg in die v&ouml;lkerrechtliche Realit&auml;t finden werden.<\/p><p>Gerhard Fulda<br>\nBerlin, Januar 2024<\/p><p><small>Titelbild: Below the Sky \/ Shutterstock<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&bdquo;Gegen die Terrorakte der Hamas hat Israel das Recht der Selbstverteidigung.&ldquo; Das scheint eine Selbstverst&auml;ndlichkeit zu sein, der niemand widersprechen m&ouml;chte. Ich erlaube mir trotzdem, Sie mitzunehmen bei einer genaueren Pr&uuml;fung. 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