{"id":11535,"date":"2011-12-06T09:29:27","date_gmt":"2011-12-06T08:29:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=11535"},"modified":"2014-12-28T13:40:54","modified_gmt":"2014-12-28T12:40:54","slug":"verstosen-die-hochschulrate-im-hochschulfreiheitsgesetz-nrw-gegen-die-wissenschaftsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=11535","title":{"rendered":"Versto\u00dfen die Hochschulr\u00e4te im \u201eHochschulfreiheitsgesetz\u201c NRW gegen die Wissenschaftsfreiheit?"},"content":{"rendered":"<p>Am 16. Dezember 2011 findet im D&uuml;sseldorfer Landtag ein Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch zur Novellierung des NRW &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; statt. Dabei geht es vor allem um die Stellung der Hochschulr&auml;te an den Hochschulen. Ich bin zu diesem Gespr&auml;ch geladen und wurde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese m&ouml;chte ich auch den Leserinnen Lesern der NachDenkSeiten anbieten. Interessierte bitte ich um Kritik, Erg&auml;nzungen, Hinweise und zus&auml;tzlichen Rat. <strong>Wolfgang Lieb<\/strong><br>\n<!--more--><\/p><p><strong>Stellungnahme f&uuml;r das Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch des Ausschusses f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br>\nam 16. Dezember 2011 im Landtag Nordrhein-Westfalen<\/strong><br>\nzu den Beratungsgegenst&auml;nden<br>\n&bdquo;Gesetz zur Abschaffung der Hochschulr&auml;te&ldquo;, <a href=\"http:\/\/www.linksfraktion-nrw.de\/fileadmin\/lv\/dokumente\/Thema.Bildung\/Drs15_2356_Hochschulraete.pdf\">Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE &ndash; Drucksache 15\/2356 [PDF &ndash; 230 MB]<\/a><br>\nin Verbindung mit<br>\n&bdquo;Keine Schnellsch&uuml;sse auf Kosten der Hochschulen &ndash; Hochschulfreiheit erhalten und Hochschulfreiheitsgesetz wissenschaftliche evaluieren&ldquo;, <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD15-2366.pdf\">Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP &ndash; Drucksache 15\/2366 [PDF &ndash; 140 KB]<\/a><br>\n<strong>Von Dr. Wolfgang Lieb<\/strong><\/p><p><strong>Das &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; NRW, ein Paradigmenwechsel<\/strong><br>\nMit dem <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=221&amp;bes_id=9796&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=\">Hochschulgesetz NRW vom 31. Oktober 2006<\/a>, dem sog.&ldquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; wurde ein Leitbildwechsel, ja geradezu ein &bdquo;Systemwandel&ldquo; (Amrhein, Die Universit&auml;t als Dienstleistungsunternehmen, S. 5 ff.; Rollmann, Die Universit&auml;t als Wirtschaftsunternehmen; zur deregulierten Hochschule Smeddinck, D&Ouml;V 2007, 269 ff.) im Hochschulwesen vollzogen. <\/p><p><strong>Von der sich selbstverwaltenden Gruppenuniversit&auml;t zur &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule<\/strong><\/p><ol type=\"a\">\n<li>In der sich selbstverwalteten Gruppenuniversit&auml;t entschieden (vor allem) die Gemeinschaft der Lehrenden und (in Studienangelegenheiten mit einer Drittelparit&auml;t) auch die Studierenden &ndash; jedenfalls dem Anspruch nach &ndash; nach forschungs- und lehrrelevanten Maximen und Interessen &uuml;ber Forschung und Lehre und &ndash; mit zunehmend flexibilisierten Haushalten &ndash; auch &uuml;ber die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschulen.\n<p>Der Staat legte den Finanzrahmen fest und f&uuml;hrte im Wesentlichen nur eine Rechts- und Finanzaufsicht. (Nur in Verwaltungsangelegenheiten, z.B. beim Beamtenrecht oder bei Einhaltung des allgemeinen Verwaltungsrechts hatte der Staat Weisungsbefugnis.) Eine &bdquo;Fachaufsicht&ldquo; durch die Hochschulr&auml;te wie de lege lata w&auml;re gegen&uuml;ber einer Selbstverwaltungsk&ouml;rperschaft bis dato nicht denkbar gewesen. Das Schreckbild eines &bdquo;<em>zentral gesteuerten staatlichen Dirigismus<\/em>&ldquo; (<a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD15-2366.pdf\">so im Antrag der Fraktion der CDU und der FDP [PDF &ndash; 140 KB]<\/a>) ist eher ein geschichtsklitterndes Horrorgem&auml;lde aus leicht durchschaubaren politischen Motiven. Es war allerdings so, dass die Hochschulen damals einen S&uuml;ndenbock zur Verf&uuml;gung hatten, wenn es zu Knappheiten oder auch zu Konflikten innerhalb der Hochschule kam; als Bock musste damals eben das Ministerium herhalten. Mit der Globalisierung der Haushalte wurden diese Verteilungsk&auml;mpfe nur vom Staat und von der Politik weg nach unten in die Hochschulen hinein verlagert.<\/p><\/li>\n<li>In der neuen <strong>&bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule<\/strong> soll nicht mehr aufgrund von <em>&bdquo;Entscheidungen in den Gremien&ldquo;<\/em> (in denen nach einem weitverbreiteten Vorurteil nat&uuml;rlich nur <em>&bdquo;blockiert&ldquo;<\/em> wurde und <em>&bdquo;demotivierende Bedingungen&ldquo;<\/em> herrschten, so etwa der fr&uuml;here Innovationsminister Pinkwart in <a href=\"http:\/\/www.hochschule-bochum.de\/fileadmin\/media\/6_organisation\/Hochschulrecht\/extern\/Hochschulen_auf_neuen_Wegen.pdf\">&bdquo;Hochschulen auf neuen Wegen&ldquo; [PDF &ndash; 1.5 MB]<\/a>) gehandelt, sondern es muss nach den Gesetzen des <em>&bdquo;Wettbewerbs&ldquo;<\/em> und der <em>&bdquo;Konkurrenz&ldquo;<\/em> auf dem Wissenschafts- und Ausbildungsmarkt entschieden werden.<\/li>\n<\/ol><p>Nicht nur die Universit&auml;t selbst soll <em>&bdquo;unternehmerisch&ldquo;<\/em> agieren, sondern auch die Lehrenden und Forschenden sollen zu <em>&bdquo;Unternehmern innerhalb der unternehmerischen Hochschule&ldquo;<\/em> (Pinkwart, a.a.O.)werden.<br>\nBei Entscheidungen unter Konkurrenz- und Wettbewerbsdruck sind ausgiebige Diskussionen in Selbstverwaltungsgremien nur <em>&bdquo;b&uuml;rokratische H&uuml;rden&ldquo;<\/em> und <em>&bdquo;Hemmnisse&ldquo;<\/em>, die es <em>&bdquo;aus dem Weg zu r&auml;umen&ldquo;<\/em> gilt. (Pinkwart a.a.O.) Die Hochschule im Wettbewerb bedarf, so Pinkwart (a.a.O.) <em>&bdquo;klare, handlungsf&auml;hige und starke Leitungsstrukturen&ldquo;<\/em> bzw. <em>&bdquo;ein modernes Management&ldquo;<\/em>, das rasche Entscheidungen treffen und umsetzen kann.<br>\nHorizontale, Bottom-up-Strukturen demokratischer oder kooperativer Interessenvertretung mussten in diesem neuen Leitbild der Hochschulen von vertikalen, Top-down-Entscheidungsbefugnissen abgel&ouml;st werden.<\/p><p>W&auml;hrend der Rektor einer Hochschule fr&uuml;her eher der &bdquo;primus inter pares&ldquo; war, braucht die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule wie ein auf <em>&bdquo;den Zukunftsm&auml;rkten&ldquo;<\/em> agierendes Unternehmen ein <em>&bdquo;professionelles Management&ldquo;<\/em> mit effizienten Entscheidungsbefugnissen und rascher Entscheidungskraft. Die Hochschulleitungen sollten von der Spitze aus in alle Bereiche des Unternehmens &ndash; als <em>&bdquo;Arbeitgeber und Dienstherr&ldquo;<\/em> des <em>&bdquo;Personals&ldquo;<\/em> (ehemals Hochschullehrer genannt) und bis hinein in die <em>&bdquo;Ausbildungsverh&auml;ltnisse&ldquo;<\/em> (ehemals Studium genannt) &ndash; durchentscheiden k&ouml;nnen. Man braucht dazu sozusagen einen Chief Executive Officer als Pr&auml;sidenten, gegen dessen Stimme keine Entscheidung getroffen werden kann. (So in &sect; 15 Abs. 2 Ziff. 3 HFG geregelt.)<\/p><p>Die Qualit&auml;t einer Hochschule bestimmt sich nicht mehr aus ihrer wissenschaftlichen Anerkennung innerhalb der Scientific Community &ndash; also aus ihrem &acute;kulturellen Kapital` (Pierre Bourdieu) -, sondern in der <em>&bdquo;unternehmerischen&ldquo;<\/em> Hochschule erweist sich Qualit&auml;t in der &bdquo;Konkurrenz mit ihresgleichen&ldquo; (Pinkwart a.a.O.). Und die Qualit&auml;t eines wissenschaftlichen Studiums l&auml;sst sich aus den Benchmarks von Hochschulrankings ableiten, die Qualit&auml;t der Forschung aus der H&ouml;he der Drittmitteleinwerbungen &ndash; also aus ganz handfestem Kapital. <\/p><p>Dabei soll die einzelne Hochschule <em>&bdquo;das Ziel Qualit&auml;t auf unterschiedlichen Wegen zu verfolgen. Die eine Hochschule wird sich auf ihre Rolle als Ausbilder und F&amp;E-Partner in ihrer Region konzentrieren. Eine andere Hochschule wird sich an starken europ&auml;ischen Mitbewerbern um technologische Leitprojekte orientieren und mit dem Anspruch antreten, in der internationalen Liga der Spitzenforschung mitzuspielen&ldquo;<\/em>. (Pinkwart a.a.O)<\/p><p>Diese Zielvorstellung entspricht also in etwa dem amerikanischen Hochschulsystem mit einer hierarchisch tief gestaffelten Hochschullandschaft einiger weniger Spitzenuniversit&auml;ten mit  hoher Forschungsreputation und Ausbildungsangeboten f&uuml;r den Nachwuchs der Upper Class und der gro&szlig;en Masse von Hochschulen ganz unterschiedlicher Qualit&auml;t f&uuml;r die gro&szlig;e Masse der Studierenden. <\/p><p>Damit den Gesetzen des Wettbewerbs gefolgt werden kann, m&uuml;ssen &ndash; dem Glaubensbekenntnis des Markt- und Wettbewerbsliberalismus entsprechend &ndash; der Staat oder die Politik aus dem Marktgeschehen m&ouml;glichst weitgehend herausgehalten werden.<br>\nDas Parlament ist allenfalls noch der Zahlmeister, der <em>&bdquo;Zusch&uuml;sse&ldquo;<\/em>(!) gew&auml;hrt und der Staat hat die <em>&bdquo;Finanzierungssicherheit bis zum Ende (!) der Legislaturperiode&ldquo;<\/em> (Pinkwart a.a.O.) zu garantieren. <\/p><p>Die Hochschulen werden also statt den &bdquo;Gesetzen&ldquo; des demokratischen Gesetzgebers, den anonymen &bdquo;Gesetzen&ldquo; des Wettbewerbs unterstellt. Den angeblich objektiven Zw&auml;ngen des Wettbewerbs kann und darf sich kein Mitglied der Hochschule, ob Forschender, Lehrender oder Studierender mehr entziehen. <\/p><p>Die Professorinnen und Professoren sollen sich quasi als Ich-AG begreifen und dementsprechend ein leistungsabh&auml;ngiges Einkommen beziehen. Die Studierenden sollen den Status von <em>&bdquo;Kunden&ldquo;<\/em> erhalten und Bildung als Dienstleistung einkaufen. Ein Studium gilt als eine Investition in das &bdquo;Humankapital&ldquo;, das eine pers&ouml;nliche Dividende abwerfen soll.<\/p><p>Die Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit wird als Freiheit zur Durchsetzung auf dem Ausbildungs- und Wissensmarkt umdefiniert. Denkt jeder Hochschullehrer und jede Hochschule an sich, so ist an alle gedacht. So lautet das markt- und betriebswirtschaftliche Credo. <\/p><p><strong>Hochschulrat<\/strong><\/p><p>An Stelle des Ministeriums oder des Parlaments als demokratische legitimierte rahmensetzende Organe wurde in der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule, wie bei einem in Form einer Aktiengesellschaft konstituierten Wirtschaftsunternehmen, dem Management eine Art Aufsichtsrat als (so w&ouml;rtlich) <em>&bdquo;Fachaufsicht&ldquo;<\/em> mit weitgehenden Kompetenzen (&sect; 21 Abs. 1, &sect; 15 Abs. 1 Nr. 2, &sect; 16 Abs. 4 S. 3, &sect; 19 Abs. 2 S. 2, &sect; 33 Abs. 2 S.3 HG NRW) vorgesetzt.<\/p><p><strong>Das Problem der Legitimation<\/strong><\/p><p>Es wird argumentiert, dass mit dem f&ouml;rmlichen Auswahlverfahren nach &sect; 21 Abs. 4 HG NRW &ndash; bei dem die Vertreter der Hochschule allerdings in der Minderheit sind &ndash; <em>&bdquo;die demokratische Legitimation der Hochschulratsmitglieder gesichert&ldquo;<\/em> sei (Pinkwart a.a.O.). Tats&auml;chlich sind aber weder der Hochschulrat als Gremium noch die einzelnen Mitglieder eines Hochschulrats &uuml;ber die gesamte f&uuml;nfj&auml;hrige Amtszeit irgendeiner demokratisch legitimierten Instanz rechenschaftspflichtig. <\/p><p>Der Hochschulrat ist sozusagen &bdquo;freischwebend&ldquo;. Anders als bei einem Unternehmensaufsichtsrat sitzen in diesem Hochschul-Aufsichtsrat noch nicht einmal wie in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen die &bdquo;Shareholder&ldquo;, die dort ihre Einlageinteressen vertreten, dem &bdquo;Vorstand&ldquo; gegen&uuml;ber. Die Hochschulratsmitglieder entscheiden &uuml;ber das Geld der Steuerzahler nach ihren ganz pers&ouml;nlichen, ihren hochschulpolitischen oder &ouml;konomischen Interessen und Einstellungen.<\/p><p>Die Mitglieder der Hochschulr&auml;te k&ouml;nnen bislang selbst bei einer pers&ouml;nlichen Verfehlung nicht einmal abberufen oder abgew&auml;hlt werden. <\/p><p>Wenigstens einige dieser Defizite r&auml;umen inzwischen sogar die wichtigsten Protagonisten der Einrichtung von Hochschulr&auml;ten &ndash; n&auml;mlich das bertelsmannsche Centrum f&uuml;r Hochschulentwicklung (CHE) und der Stifterverband f&uuml;r die Deutsche Wissenschaft &ndash; ein. In einem im September 2010 herausgegebenen &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/Handbuch_Hochschulraete.pdf\">Handbuch Hochschulr&auml;te&ldquo; [PDF &ndash; 2.8 MB]<\/a> wird z.B. eine gesetzliche Regelung f&uuml;r eine Abberufung von Hochschulratsmitgliedern verlangt. Es wird weiter zugegeben, dass die Haftung der Mitglieder ungekl&auml;rt ist. Die Ehrenamtlichkeit konfligiere mit den zumeist weitreichenden Kompetenzen der Hochschulr&auml;te, deshalb sollten Hochschulratsmitglieder f&uuml;r einen &bdquo;individuellen Versicherungsschutz&ldquo; Sorge tragen; etwa in Form einer &bdquo;Directors and Officers Versicherung&ldquo;, wie das f&uuml;r das Management von Unternehmen &uuml;blich ist. Die Hochschulen sollen die entsprechenden Versicherungsbeitr&auml;ge &uuml;bernehmen.<br>\nUnd &ndash; weil in der neuen Hochschulwelt alles evaluiert werden muss &ndash; sollen sich die Hochschulr&auml;te einer &bdquo;externen Evaluation&ldquo; stellen. Au&szlig;erdem soll das Ministerium externen Hochschulratsmitgliedern zu Beginn ihrer T&auml;tigkeit einen Leitfaden  &bdquo;in Form eines &bdquo;Starter-Kits-f&uuml;r Hochschulr&auml;te&ldquo; (so w&ouml;rtlich) zur Verf&uuml;gung stellen.<br>\nEine angemessene Verg&uuml;tung soll die Hochschule den Hochschulratsmitgliedern auch noch anbieten.<\/p><p><strong>Das Problem der Sachkompetenz<\/strong><\/p><p>Die Hochschulratsmitglieder m&ouml;gen zwar viel Engagement und Sympathie f&uuml;r &bdquo;ihre&ldquo; jeweilige Hochschule haben, doch sie m&uuml;ssen keinerlei rechtlichen Kenntnisse besitzen, sie m&uuml;ssen noch nicht einmal mit dem Hochschulwesen vertraut sein, sie sind ehrenamtlich t&auml;tig und sollen sich nach den gesetzlichen Vorgaben lediglich vier Mal im Jahr treffen. In aller Regel haben Hochschulr&auml;te keinen eigenen planerischen Unterbau und keine weisungsgebundenen Mitarbeiter, sondern sie sind von den Vorlagen und Informationen der Hochschulleitungen abh&auml;ngig. Theoretisch best&uuml;nde zwar die M&ouml;glichkeit sich in Abstimmung mit der Personal- und Wirtschaftsabteilung etwa der Rechtsabteilung zu bedienen (&sect; 21 Abs. 7 S. 1 HG NRW) oder den Rat einer (Hochschul-)Kommission (&sect; 12 Abs. 1 S. 3 HG NRW) einzuholen, doch das ist schon deshalb ziemlich unpraktikabel, weil damit die Bediensteten der Hochschulverwaltung in einen unl&ouml;sbaren Treuekonflikt zwischen Hochschulleitung und Hochschulrat geraten k&ouml;nnten. <\/p><p>Auch die neueste Studie des bertelsmannschen CHE &uuml;ber das &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/CHE_AP140_Strategie.pdf\">strategische Management an den Hochschulen [PDF &ndash; 1.7 MB]<\/a> kommt hinsichtlich der Hochschulr&auml;te zum Ergebnis, dass diese zwar kaum &bdquo;fachlichen Impulse&ldquo; geben, aber daf&uuml;r die Macht h&auml;tten, Strategien einzufordern. Im Hinblick auf die fachlichen Impulse ergab sich &bdquo;ein klares negatives Urteil&ldquo; (S.90):<\/p><p><em>&bdquo;Die gro&szlig;e Mehrheit der Interviewten berichtete, dass die Hochschulr&auml;te (hier vor allem die externen Mitglieder) fachlich wenig zur Strategie der Hochschule beitragen (teils wollen, teils) k&ouml;nnen&hellip;Gleichzeitig herrschte weitgehende Einigkeit dahingehend, dass es gar nicht w&uuml;nschenswert sei, dass die Hochschulr&auml;te sich inhaltlich in die Strategieentwicklung einschalten w&uuml;rden. Bei den Vertreter(inne)n aus anderen gesellschaftlichen Feldern bestehe ohnehin nur die Gefahr, dass sie Erfahrungen aus ihrem eigenen Umfeld oder ihrer eigenen Branche &uuml;berbewerteten&hellip; Die hochschulinternen Mitglieder des Hochschulrats wiederum verf&uuml;gen &uuml;ber den fachlichen Hintergrund, repr&auml;sentieren aber ebenfalls nur eine kleine Auswahl von Disziplinen und Bereichen. Daher sollte man auch von ihnen eher erwarten, dass sie sich mit inhaltlichen Beitr&auml;gen zur Strategie eher zur&uuml;ckhalten.&ldquo;<\/em><\/p><p>Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, WissR 43 (2010), S.184ff.) hat mit Blick auf das nieders&auml;chsische Modell einer Stiftungshochschule, &bdquo;durchgreifende Zweifel&ldquo; angemeldet, ob der dort eingef&uuml;hrte Stiftungsrat zu einer wirkungsvollen Aufsicht &uuml;berhaupt in der Lage sei. <\/p><p>Nach meinen pers&ouml;nlichen Erfahrungen als Mitglied eines Hochschulrats sind viele Mitglieder sachlich und fachlich &uuml;berfordert, eine Hochschulleitung sachgerecht und wirkungsvoll zu beaufsichtigen oder gar eine ihnen vom Gesetz einger&auml;umte &bdquo;Fachaufsicht&ldquo; wahrzunehmen. <\/p><p>In der ganz &uuml;berwiegenden Zahl der zu treffenden Entscheidungen hat das hauptamtliche Pr&auml;sidium einen nicht einholbaren Informationsvorsprung und kennt die m&ouml;glichen Handlungsoptionen erheblich besser als zumindest jedes externe Mitglied des Hochschulrates.<\/p><p>Es ist bekannt, dass die Hochschulratssitzungen in der Regel nicht allzu lange dauern. Zur Erarbeitung eigener Vorschl&auml;ge fehlt in aller Regel schon ein notwendiger Unterbau an Mitarbeitern, bei externen Mitgliedern vor allem aber auch noch die konkrete Anschauung vor Ort. So ist es der Hochschulleitung m&ouml;glich, jeden Widerstand oder jeden ihrer Position entgegenstehenden Beschluss hochschulinterner Gremien auszuhebeln. Manch eine Pr&auml;sidentin und mancher Pr&auml;sident hat sich so zu einer autokratisch agierenden &bdquo;Unternehmerpers&ouml;nlichkeit&ldquo; entwickelt.<\/p><p>Diese &bdquo;R&uuml;ckendeckung&ldquo; durch den Hochschulrat ist auch der Grund, warum die Hochschulleitungen zur Absicherung ihrer ohnehin per Gesetz massiv gest&auml;rkten Durchgriffsmacht gegen&uuml;ber den Hochschulangeh&ouml;rigen und &ndash;gremien ganz gut mit den Hochschulr&auml;ten leben k&ouml;nnen und sich nur allzu gerne an diese Aufsichtsrats-Struktur klammern. Deshalb ist es auch nur naheliegend, dass sich die befragten Hochschulleiter\/innen von den Hochschulr&auml;ten auch keineswegs &bdquo;geg&auml;ngelt oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kontrolliert&ldquo; f&uuml;hlen. (CHE a.a.O, S.91) Wenn man also nur die Hochschulleiter\/innen befragt, wird man kaum ein negatives Echo auf die Hochschulr&auml;te h&ouml;ren. Es ist deshalb nicht weiter erstaunlich, dass (wie auch im Antrag der Fraktion der CDU und der FDP ausgef&uuml;hrt) es die Standesorganisationen der Hochschulleitungen, also die Rektorenkonferenzen, begr&uuml;&szlig;en, dass die staatlichen Kompetenzen an Hochschulr&auml;te delegiert wurden (Siehe etwa <a href=\"http:\/\/www.hrk.de\/de\/beschluesse\/109_6536.php?datum=11.+Mitgliederversammlung+am+22.11.2011\">HRK-Entschlie&szlig;ung &ldquo;Strukturen und Funktionen von Hochschulr&auml;ten&rdquo; vom 22.11.2011<\/a>) Die Hochschulrektorenkonferenzen sind in soweit Partei in eigener Sache, wer hat es schon gerne, dass einmal &uuml;bertragene Macht wieder eingeschr&auml;nkt werden k&ouml;nnte. <\/p><p><strong>Das Problem der fehlenden Pluralit&auml;t<\/strong><\/p><p>Hinter den Einf&uuml;hrung eines Hochschulrats steckt folgende Idee: er <em>&bdquo;nimmt Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf und vermittelt in dieser Weise als &acute;Transmissionsriemen` das erforderliche Beratungswissen f&uuml;r die Entscheidungen der Hochschulleitungen&ldquo;<\/em> (Pinkwart a.a.O.).<\/p><p>De facto gibt es jedoch &uuml;berwiegend, wo sich Hochschulr&auml;te konstituiert haben, &bdquo;Impulse&ldquo; vor allem von Vertretern der Wirtschaft, genauer der Gro&szlig;- und Finanzwirtschaft, aus den IHKs oder bestenfalls noch von &ouml;rtlichen Unternehmern. Es sind besonders diejenigen Personen in Hochschulr&auml;ten vertreten, die f&uuml;r die Hochschule wichtige Ressourcen kontrollieren bzw. denen man eine entsprechende Ressourcenkontrolle zuschreibt. (Bogumil, Heinze, Grohs, Gerbber Hochschulr&auml;te als neues Steuerungsinstrument? Hans B&ouml;ckler Stiftung, Dezember 2007). Nach <a href=\"http:\/\/bildungsklick.de\/pm\/62041\/besetzung-der-hochschulraete-abgeschlossen-zum-kommenden-wintersemester-sind-alle-ernennungen-vollzogen\/\">Angaben des NRW-Innovationsministeriums<\/a> aus dem Jahre 2008 waren in Nordrhein-Westfalen 67 der 146 externen Hochschulratsmitglieder an allen &ouml;ffentlich-rechtlichen Universit&auml;ten und Fachhochschulen &bdquo;F&uuml;hrungspers&ouml;nlichkeiten&ldquo; aus der Wirtschaft. Unter den Hochschulrats<strong>vorsitzenden<\/strong> an deutschen Hochschulen liegt der Anteil der Wirtschaftsvertreter\/innen bei 47 Prozent, von diesen sind wiederum 80 Prozent Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglieder. (Vgl. <a href=\"http:\/\/www.linksfraktion-nrw.de\/fileadmin\/lv\/dokumente\/Thema.Bildung\/Drs15_2356_Hochschulraete.pdf\">Gesetzentwurf zur Abschaffung der Hochschulr&auml;te der Fraktion DIE LINKE [PDF &ndash; 230 KB]<\/a>) <\/p><p>Studierende, Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter oder gar Vertreter der Arbeitnehmerschaft, sind nur marginal vertreten. (Nienh&uuml;ser\/Jakob, <a href=\"http:\/\/www.uni-due.de\/personal\/Download\/hsr\/HSR_Kanzlerfortbildung_Nienhueser_Jacob.pdf\">Wer besetzt die Hochschulr&auml;te deutscher Universit&auml;ten [PDF &ndash; 64.6 kb]<\/a>) <\/p><p>Aufgrund der beachtlichen Fluktuation der Hochschulr&auml;te m&ouml;gen sich die Zahlen etwas ver&auml;ndert haben, doch das &Uuml;bergewicht der Vertreter der Wirtschaft d&uuml;rfte erhalten geblieben sein. Durch die fehlende Pluralit&auml;t und die mangelnde Transparenz bleibt die Vernetzung nach Au&szlig;en zwangl&auml;ufig sehr selektiv und <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/pdf_fof\/S-2007-981-5-1\">der gesellschaftliche Kompetenzeinfluss &auml;u&szlig;erst beschr&auml;nkt [PDF &ndash; 481 KB]<\/a>. <\/p><p>Die nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen wurden also vom Staat und dem Parlament weitgehend &bdquo;befreit&ldquo; zugunsten einer Art St&auml;ndeherrschaft, in der vor allem ein &bdquo;Stand&ldquo; einen starken Einfluss hat.<\/p><p><strong>Funktionelle Privatisierung der Hochschulen<\/strong><\/p><p>Bogumil et al. (a.a.O) sehen in ihrer Studie in den Hochschulr&auml;ten eine &bdquo;Zerfaserung von Staatlichkeit&ldquo; und eine Verschiebung der &bdquo;Organisationsverantwortung&ldquo; zu Lasten der klassisch-parlamentarischen Repr&auml;sentation der gesellschaftlichen Interessen und vor allem zu Ungunsten der Selbstverwaltung der Hochschule. Sie sehen in der tats&auml;chlichen Zusammensetzung der Hochschulr&auml;te eine &bdquo;Erosion der klassischen Verb&auml;ndebeteiligung&ldquo;. <\/p><p>Ich sehe in der Funktion der Hochschulr&auml;te das Kernelement einer &bdquo;funktionellen Privatisierung&ldquo; der &ouml;ffentlichen und &uuml;berwiegend staatlich finanzierten Hochschulen. Mit der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; werden die staatlichen Hochschulen von innen heraus privatisiert. D.h. sie werden wie private Hochschulen organisiert und sollen auch wie private Unternehmen auf dem Ausbildungs- und Forschungsmarkt agieren. Der entscheidende Unterschied zu &bdquo;echten&ldquo; privaten Hochschulen ist, dass diese staatlichen &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschulen auch weiterhin zu 80 bis 90 Prozent vom Steuerzahler finanziert werden. Da jedoch der Wettbewerb und die Konkurrenz auf dem Wissenschafts- und Ausbildungsmarkt das neue Steuerungsinstrument  sein soll, steuert vor allem die zus&auml;tzliche, also die staatliche Grundfinanzierung erg&auml;nzende Finanzierung das nach wie vor ganz &uuml;berwiegend staatlich finanzierte Unternehmen. Kurz: Der Staat finanziert und zus&auml;tzlich eingeworbene Mittel (Studiengeb&uuml;hren und Drittmittel) steuern.<\/p><p>Im streng marktwirtschaftlichen Sinne ist dies eine unerlaubte Beihilfe und so ist es auch nur konsequent, wenn private Hochschultr&auml;ger ebenfalls nach staatlichen Subventionen verlangen.<\/p><p>Die These von der &bdquo;funktionellen Privatisierung&ldquo; der staatlichen Hochschulen wird in einer im Oktober 2010 erschienenen Studie &uuml;ber die Rolle privater Hochschulen vom Stifterverband f&uuml;r die <a href=\"http:\/\/stifterverband.info\/publikationen_und_podcasts\/positionen_dokumentationen\/private_hochschulen\/index.html\">Deutsche Wissenschaft in Kooperation mit McKinsey &amp; Company best&auml;tigt<\/a>. <\/p><p>Es hei&szlig;t dort im Vorwort:  <\/p><blockquote><p><em>&bdquo;Bund und L&auml;nder haben die staatlichen Hochschulen in die Freiheit entlassen und sie weitgehend in die Lage versetzt, sich nach ihren eigenen Vorstellungen weiterzuentwickeln. Damit hat sich auch das Verh&auml;ltnis zwischen privaten und staatlichen Hochschulen ver&auml;ndert. Bisherige Alleinstellungsmerkmale, die den privaten Hochschulen vermeintliche Wettbewerbsvorteile erm&ouml;glichten, werden nun mit staatlichen Hochschulen geteilt.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p>Auch eine im November 2010 ver&ouml;ffentlichte international vergleichende Untersuchung des Instituts f&uuml;r Hochschulforschung Wittenberg (HoF) mit dem Titel &bdquo;<a href=\"http:\/\/idw-online.de\/pages\/de\/news406189\">Hochschulprivatisierung und akademische Freiheit<\/a>&ldquo; kommt zum Ergebnis: dass &bdquo;die Differenz zwischen staatlicher und privater Hochschultr&auml;gerschaft&hellip;an Bedeutung verliert&ldquo;.<\/p><p><strong>Autonomie<\/strong><\/p><p>Die &bdquo;Autonomie&ldquo; f&uuml;r die Hochschulen stelle die wichtigste Errungenschaft der neuen Hochschulfreiheit dar (so hei&szlig;t es im Antrag der Fraktion der CDU und der FDP). Der bei den Hochschulangeh&ouml;rigen mit gro&szlig;er Sympathie aufgenommene Autonomiebegriff wurde geradezu zum strategischen Hebel f&uuml;r den gr&ouml;&szlig;ten Umbruch der Hochschulstrukturen seit den preu&szlig;ischen Universit&auml;tsreformen. Das Pathos der &bdquo;Freiheit&ldquo; beherrschte den Paradigmenwechsel hin zur &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo;. <\/p><p>Meine These ist allerdings: Durch das nordrhein-westf&auml;lische Hochschul-&bdquo;Freiheits&ldquo;-Gesetz ist die &uuml;berwiegende Mehrheit der Lehrenden und Studierenden gemessen an ihren fr&uuml;heren Forschungs- und Lernfreiheiten wesentlich &bdquo;unfreier&ldquo; geworden. Die akademische Selbstverwaltung wurde durch eine zentralistische Management- und Aufsichtsratsstruktur ersetzt und die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule wird &ndash; jedenfalls de lege lata &ndash; von einem &uuml;berwiegend mit externen besetzten, intransparent agierenden und nicht pluralistisch zusammengesetzten Hochschulrat gesteuert.<\/p><p><strong>Umdeutung des Autonomiebegriffs tangiert die Wissenschaftsfreiheit<\/strong><\/p><p>In der Konzeption der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule wird &bdquo;Autonomie&ldquo; durchg&auml;ngig als &bdquo;Hochschul&ldquo;-Autonomie interpretiert. Das hei&szlig;t, &bdquo;Autonomie&ldquo; wird ausschlie&szlig;lich bezogen auf die Institution der Hochschule. Genauer m&uuml;sste man sogar sagen: autonom ist vor allem die Leitungsebene. Das ist nicht nur eine unzul&auml;ssige Verengung des grundgesetzlichen Autonomiebegriffs sondern diese Umdeutung tangiert die individuellen Freiheitsgrundrechte der Hochschulangeh&ouml;rigen als prim&auml;re Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit &ndash; wenn nicht gar diese Verk&uuml;rzung das subjektive Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule schon verletzt. (Siehe dazu unten die rechtliche Bewertung)<\/p><p>Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gew&auml;hrt Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes in der Tradition der Aufkl&auml;rung zum einen jedem, der wissenschaftlich t&auml;tig ist (Wissenschaftler) oder werden will (Studierende), ein individuelles Freiheits- und Teilhaberecht. Zum anderen leitet das Gericht aus diesem (individuellen) Grundrecht eine institutionelle Garantie der Hochschule ab. (Doppelcharakter der Wissenschaftsfreiheit; die Hochschule selbst ist wohlgemerkt nicht Grundrechtstr&auml;ger!) Damit sich Forschung und Lehre ungehindert in dem Bem&uuml;hen um Wahrheit entfalten k&ouml;nnen, ist die (Hochschul-)Wissenschaft zu einem von staatlicher Bevormundung freien Bereich autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers und damit mittelbar auch der Institution Hochschule erkl&auml;rt worden. Dem liegt (nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts) der Gedanke zu Grunde, dass &ldquo;gerade eine von gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft am besten dient&rdquo; (BVerfGE 47, 327 (370)).<\/p><p>Die institutionelle Autonomie gegen&uuml;ber dem Staat hat ihre Begr&uuml;ndung darin, dass die staatlich finanzierten Hochschulen einen Ort bieten sollten, an dem sich frei von staatlichen oder politischen Interessen die Gesellschaft selbst zum Gegenstand ihres kritischen Denkens macht. Hochschulen sollten, wie Parsons das ausdr&uuml;ckte, als &bdquo;Treuh&auml;nder der Gesellschaft&ldquo; fungieren. Und um das leisten zu k&ouml;nnen sollten sich von den Verh&auml;ltnissen und Interessen, die sie ja gerade aufkl&auml;ren sollen, unabh&auml;ngig sein. Das ist der eigentliche Sinn der Hochschulautonomie. <\/p><p>Das Leitbild der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; wechselt diesen auf die individuelle Wissenschaftsfreiheit und nur mittelbar als &bdquo;institutionelle Garantie&ldquo; auch auf die Hochschule bezogenen Autonomiebegriff und verengt ihn auf die Institution Hochschule, ja noch mehr auf eine autokratische Hochschulleitung.<\/p><p>Die Hochschule als &bdquo;autonomes&ldquo; Unternehmen soll einerseits vom Staat weitgehend befreit sein, aber andererseits soll das individuelle Freiheitsrecht zu freier Forschung und Lehre freiwillig den Zw&auml;ngen des Wettbewerbs &uuml;berantwortet werden.<br>\nN&auml;mlich eben einer Freiheit des Wettbewerbs um die Einwerbung von &uuml;ber die staatliche Grundfinanzierung hinausgehenden Drittmitteln und von privat aufgebrachten Studiengeb&uuml;hren. An der Einwerbung von Geld soll sich also k&uuml;nftig vor allem wissenschaftliche Qualit&auml;t und gute Ausbildung messen, vor allem aber auch die Entwicklung von wissenschaftlichen Fragestellungen bestimmt werden. <\/p><p>Damit kein Missverst&auml;ndnis aufkommt, ich wende mich nicht gegen einen Wettbewerb um die besten Forschungsleistungen. Einen solchen Wettbewerb unter Wissenschaftlern hat es immer gegeben. Wissenschaft &ndash; zumal an einer von der Allgemeinheit getragenen Hochschule &ndash; ist genuin auf den Wettstreit um die richtige Antwort &ndash; pathetisch gesagt &ndash; auf den Wettstreit um Wahrheit angelegt. <\/p><p>Das Bild vom Wettbewerb in der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule ist aber nicht das Bild vom Wettstreit um Wahrheit: Es ist das Bild einer Hochschule, die wie ein Unternehmen ihre &bdquo;Produkte&ldquo; und &bdquo;Waren&ldquo; &ndash; also ihre Forschungsleistungen sowie ihre Aus- und Weiterbildungsangebote &ndash; auf dem Markt an kaufkr&auml;ftige Nachfrager abzusetzen hat: n&auml;mlich an zahlungskr&auml;ftige Forschungsf&ouml;rderer und Auftraggeber, an Stifter und Sponsoren &ndash; und an Studierende, die nunmehr &bdquo;Kunden&ldquo; sein sollen und deshalb f&uuml;r die eingekaufte &bdquo;Ware&ldquo; namens Studium zur Kasse gebeten werden.<\/p><p>So ist inzwischen z.B. die Drittmittelquote allein von 2005 bis 2008 an den Hochschulen von 20,1 % auf &uuml;ber ein Viertel (25,1%) gestiegen. Davon sollen an der TU M&uuml;nchen knapp die H&auml;lfte <a href=\"http:\/\/www.ihf.bayern.de\/beitraege\/2002_2\/2-2002%20Bode-2_2002.pdf\">(45%) direkt von der Wirtschaft kommen [PDF &ndash; 77 KB]<\/a>.<br>\nNach Berechnungen des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft sollen die Hochschulen in NRW 2008 ann&auml;hernd 278 Millionen an Studiengeb&uuml;hren eingenommen haben, das entspr&auml;che <a href=\"http:\/\/www.iwkoeln.de\/Publikationen\/iwd\/Archiv\/tabid\/122\/articleid\/30350\/Default.aspx\">rund 7 Prozent des Landes-Hochschulbudgets<\/a>.<\/p><p><strong>Hochschulautonomie zum Nutzen der gesamten Gesellschaft<\/strong><\/p><p>Die Autonomie der Wissenschaft in der Hochschule ist nach der Wertung des Grundgesetzes nicht eine vom Staat und der Gesellschaft nischenhaft (in Einsamkeit und Freiheit) isolierte, sondern sie ist f&uuml;r &bdquo;eine letztlich dem Wohle des einzelnen und der ganzen Gesellschaft dienende Wissenschaft verfassungsrechtlich garantiert&ldquo;. Der (&bdquo;Kultur&ldquo;-) Staat hat eine F&ouml;rder- und Schutzaufgabe, ihm ist deshalb auf dem Feld der Hochschulen weder Unt&auml;tigkeit gestattet, noch darf er sich damit begn&uuml;gen, sie zu finanzieren und sie im &Uuml;brigen sich selbst zu &uuml;berlassen oder sie gar gesellschaftlichen Einzelinteressen ausliefern. (Siehe dazu auch: <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/pdf\/stuf_proj_leitbild_2010.pdf\">Das Leitbild Demokratische und Soziale Hochschule [PDF &ndash; 788 KB]<\/a>, erarbeitet von einer Projektgruppe eingesetzt von der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung)<\/p><p>Die individuelle und die institutionelle Eigenst&auml;ndigkeit verlangt deshalb z.B. eine aufgabengerechte und wissenschaftsad&auml;quate Grundfinanzierung der Hochschulen durch den Staat. Die Einwerbung von die staatliche Finanzierung aufstockenden Mitteln auf dem Forschungs- und Ausbildungs-&bdquo;Markt&ldquo; ist jedenfalls kein dieser Ausformung des Grundrechts durch das Bundesverfassungsgericht ad&auml;quates Steuerungsinstrument f&uuml;r die Hochschulentwicklung.<\/p><p><strong>&bdquo;Autonomie&ldquo; und staatliche Verantwortung<\/strong><\/p><p>&bdquo;Autonomie&ldquo; der Hochschule bedeutet deshalb nicht den R&uuml;ckzug der staatlichen Verantwortung zugunsten einer autokratischen und einer der einzelunternehmerischen Wettbewerbslogik unterworfenen Leitungsstruktur und auch nicht zugunsten von vordemokratischen, st&auml;ndestaatlichen Aufsichtsorganen ohne (gesellschaftliche) Rechenschaftspflicht, wie sie mit den Hochschulr&auml;ten eingerichtet wurden. Autonomie hei&szlig;t vielmehr die Sicherung der Freiheit der Wissenschaft in einer demokratischen Hochschule zum Nutzen und Fortschritt der gesamten Gesellschaft und nicht nur von gesellschaftlichen Einzelinteressen. <\/p><p>&bdquo;Autonomie&ldquo; der Hochschule hei&szlig;t also weder die R&uuml;ckkehr zum &bdquo;Elfenbeinturm&ldquo; noch die Verlagerung der Verantwortung des Staates auf Aufsichtsr&auml;te mit unklarer demokratischer Legitimation, mangelnder Transparenz und fehlender Rechenschaftspflicht. Geboten w&auml;re vielmehr ein demokratisch anschlussf&auml;higes Autonomieverst&auml;ndnis (man k&ouml;nnte auch von einem emanzipatorischen Autonomieverst&auml;ndnis sprechen), das die Selbstbestimmung der Grundrechtstr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit und gesellschaftliche Verantwortung miteinander vermittelt. Moderne Formen der Mitbestimmung und Partizipation der Wissenschaftler (und auch der Studierenden) als Grundrechtstr&auml;ger sind dabei ein unverzichtbarer Bestandteil einer autonomen Hochschule. (Siehe etwa K&ouml;hler, Partizipation und Innovation, Universit&auml;t Hamburg &ndash; Zentrum f&uuml;r Wissenschaftsmanagement Speyer &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.wissenschaftsmanagement-online.de\/converis\/artikel\/1513\">Partizipation als Element der Governance von Hochschulen<\/a>&ldquo;, Hamburg, 12.\/13. Oktober 2011)<\/p><p><strong>Verantwortung der Hochschule gegen&uuml;ber der Gesellschaft<\/strong><\/p><p>Die Gew&auml;hrleistung der Wissenschaftsfreiheit und nicht zuletzt die &uuml;berwiegende Finanzierung durch die Allgemeinheit begr&uuml;nden nicht nur die Verantwortung der Hochschulen gegen&uuml;ber der Gesellschaft und f&uuml;r deren demokratische und soziale Entwicklung, sondern auch die Pflicht der Wissenschaftler &uuml;ber die Ziele, Inhalte, Ergebnisse und die Folgen von Forschung und Lehre selbstkritisch gegen&uuml;ber der &Ouml;ffentlichkeit Rechenschaft abzulegen. Das verpflichtet die Hochschule zu Transparenz und Kommunikation (&bdquo;Open Access&ldquo;). <\/p><p>Zu dieser Rechenschaftslegung k&ouml;nnten auch demokratisch legitimierte, die gesellschaftlichen Gruppen repr&auml;sentierende (plural zusammengesetzte) Hochschulr&auml;te (man k&ouml;nnte sie auch Gesellschaftsr&auml;te, Hochschulbeir&auml;te oder einfach Kuratorien nennen) dienen, die die Hochschulen bei ihrer Entwicklung beraten und unterst&uuml;tzen, aber eben keine Letzt-Entscheidungskompetenzen haben. (Vgl. <a href=\"http:\/\/spdnet.sozi.info\/bawue\/dl\/Koalitionsvertrag-web.pdf\">Koalitionsvertrag der gr&uuml;n-roten Regierung in Baden-W&uuml;rttemberg S. 12 [PDF &ndash; 904 KB]<\/a>) So k&ouml;nnte man z.B. hinsichtlich des Abschlusses von Zielvereinbarungen, beim Hochschulentwicklungs- und beim Wirtschaftsplan bis hin zu einer Herstellung des Benehmens zwischen den Hochschulen und einer Beiratskonstruktion gehen. Das Argument, dass damit eine Mitgliedschaft in einem solchen Beirat unattraktiv w&uuml;rde, belegt nur, dass mit einer solchen Mitgliedschaft Interessen verbunden sind.<\/p><p>Die derzeitige Zusammensetzung der Hochschulr&auml;te und die fehlende Rechenschaftspflicht ihrer Mitglieder gen&uuml;gen dem Anspruch auf gesellschaftliche Pluralit&auml;t nicht und sie gef&auml;hrden deshalb die Unabh&auml;ngigkeit der Hochschule. Die Verbindung von Wissenschaft und Forschung z.B. zur Arbeitswelt sollte den gleichen Stellenwert haben wie die Kooperation mit der Wirtschaft. Hochschulforschung sollte ihren Nutzen nicht nur in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit haben, sondern auch M&ouml;glichkeiten zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Gruppen der Gesellschaft aufzeigen.<\/p><p>Der aufkl&auml;rerische Kern der Wissenschaftsfreiheit liegt in ihrem Beitrag zu einer humanen, toleranten und vernunftgeleiteten sozial gerechten und friedlichen Welt. <\/p><p><strong>Demokratisierung statt Hierarchisierung der Hochschulorganisation<\/strong><\/p><p>Das marktliberale Konzept einer &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule (als Dienstleistungsunternehmen) organisiert nach dem Modell des &bdquo;New Public Managements&ldquo; erweist sich in der Praxis vor allem als Bevormundung der Tr&auml;ger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit durch autokratisch strukturierte Hochschulleitungen. Statt mehr Hochschulfreiheit zu garantieren, schr&auml;nkt das neue (privaten Kapitalgesellschaften nachgebildete) Organisationsmodell (im Namen der Effizienz) die sich aus dem individuellen Freiheitsrecht ergebenden Selbstverwaltungs- und Mitbestimmungsrechte der am Wissenschaftsprozess Beteiligten unangemessen ein und f&ouml;rdert weder deren Motivation noch deren Identifikation mit den Zielen Hochschule. Die neu eingef&uuml;hrten &bdquo;Kommandostrukturen&ldquo; (bzw. die innere Hierarchisierung) werden &uuml;berdies modernen Formen einer Mitbestimmung und Partizipation nicht gerecht und sie gef&auml;hrden auf Dauer sowohl die Qualit&auml;t von Wissenschaft als auch die Kreativit&auml;t (Innovation) in Forschung und Lehre. <\/p><p>Das spricht nicht gegen eine Professionalisierung des Hochschulmanagements im Sinne effektiver (betriebswirtschaftlicher) Strukturen bei gleichzeitiger Respektierung (Wahrung) und Erweiterung der institutionellen und informellen Selbst- und Mitbestimmungsm&ouml;glichkeiten aller an der Hochschule t&auml;tigen Gruppen. <\/p><p><strong>Die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule widerspricht den &bdquo;professionskulturellen&ldquo; Verh&auml;ltnissen einer freien Wissenschaft<\/strong><\/p><p>Der Kritik an der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; k&ouml;nnte man entgegengehalten, dass diese neue Organisationsstruktur zu mehr Effizienz, zu gr&ouml;&szlig;erer Handlungsf&auml;higkeit, zu mehr Wirtschaftlichkeit und letztlich zu mehr Qualit&auml;t der Hochschule f&uuml;hre.<br>\nDiesem Einwand l&auml;sst sich auf theoretischer Ebene und inzwischen auch empirisch entgegentreten.<br>\nDie Frage ist zun&auml;chst, ob der Wettbewerb um zus&auml;tzliche Finanzmittel den Funktionsprinzipien oder den <a href=\"http:\/\/spdnet.sozi.info\/bawue\/dl\/Koalitionsvertrag-web.pdf\">&bdquo;professionskulturellen Verh&auml;ltnissen&ldquo; [PDF &ndash; 157 KB]<\/a> einer freien Wissenschaft gerecht wird:<\/p><ul>\n<li>Man wird wohl kaum bestreiten k&ouml;nnen, dass hinter dem Wettbewerb das Motiv des Eigennutzes steht, in einer weitgehend von der Gesellschaft finanzierten Wissenschaft sollte jedoch das Gemeinn&uuml;tzige im Vordergrund stehen. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Wissenschaft nicht zur Mehrung des geldwerten Nutzens f&uuml;r den einzelnen Wissenschaftler oder f&uuml;r das Unternehmen Hochschule, sondern es gew&auml;hrleistet &ndash; so das Bundesverfassungsgericht &ndash; &bdquo;eine letztlich dem Wohle des einzelnen und der ganzen Gesellschaft dienende Wissenschaft&ldquo;.<\/li>\n<li>Wettbewerb lebt von der Konkurrenz, komplexe und teure Wissenschaft setzt aber gerade auch Kooperation voraus. Haben nicht gerade kleinkariertes Konkurrenzdenken und mangelnde vor allem auch interdisziplin&auml;re Kooperation, die Tendenz verst&auml;rkt gerade eine solche Kooperation verlangende Wissenschaft aus der Hochschule heraus in Gro&szlig;forschungseinrichtungen zu verlagern?<\/li>\n<li>Wettbewerb misst sich am Anderen. Seine Antriebskr&auml;fte sind also eher extrinsische Motive. Kommt aber bei einem Wettbewerb, zumal um Finanzmittel nicht gerade die intrinsische Motivation, also die Begeisterung f&uuml;r die Entdeckung des Neuen oder der Wahrheit zu kurz?<\/li>\n<li>Wettbewerb schielt auf den kurzfristigen Erfolg. Schadet Wettbewerb also nicht einer ergebnisoffenen oder einer notwendig auf l&auml;ngere Frist und nicht auf kurzfristige Verwertungsbed&uuml;rfnisse ausgerichteten Grundlagenforschung, auf die doch gerade eine &ouml;ffentlich finanzierte Hochschulforschung angelegt sein sollte?<\/li>\n<li>Wettbewerb schafft &auml;u&szlig;ere, fremdbestimmte Zw&auml;nge. Die Wissenschaftsfreiheit als subjektives und individuelles Grundrecht an einer Hochschule garantiert aber gerade Selbstbestimmung oder wenigstens Mitbestimmung oder Selbstverwaltung innerhalb der in einer Hochschule organisierten Wissenschaft. Es geht in der Hochschule um professionelle wissenschaftliche Arbeitsb&uuml;ndnisse und nicht um tauschf&ouml;rmige Beziehungen.<\/li>\n<li>Es wird geradezu als Kult gepflegt, dass im unternehmerischen Wettbewerb immer auch autorit&auml;re Entscheidungen der &bdquo;Unternehmensf&uuml;hrer&ldquo; verlangt und erwartet werden. Beim Wettstreit in der Wissenschaft, wetteifern aber letztlich nicht ganze Hochschulen untereinander, sondern die einzelnen Forscher und Forschergruppen mit anderen Wissenschaftlern &ndash; und zwar weltweit, wenn es gute Forschung sein soll. (Unter diesem Widerspruch leidet &uuml;brigens auch die sog.  &bdquo;Exzellenzinitiative&ldquo;.)\n<\/li>\n<li>Wettbewerb h&auml;lt Ungleichheit aus, er setzt geradezu Gewinner und Verlierer voraus. Die St&auml;rkeren setzen sich gegen die Schw&auml;cheren durch, da hilft die sch&auml;rfste Profilbildung nichts. Wettbewerb als Steuerungsprinzip zwischen den Hochschulen f&uuml;hrt also notwendig zur Ungleichheit unter den Hochschulen und zu einer Hierarchisierung der Hochschullandschaft. Wenn dieser Trend mit &bdquo;symbolischen Gewinnern&ldquo; und einer umgekehrten &bdquo;Verliererdynamik&ldquo; (D&ouml;rre\/Neis, Das Dilemma der unternehmerischen Universit&auml;t) anh&auml;lt, werden wir im Ergebnis in peripheren Regionen eben vornehmlich auch periphere Universit&auml;ten finden.<\/li>\n<li>Der &bdquo;akademische Kapitalismus&ldquo; betrifft aber nicht nur die Forschung, sondern vor allem auch den Wettbewerb um die Studierenden. Wir bekommen sozusagen einen &bdquo;Bayern-M&uuml;nchen-Effekt&ldquo; unter den Hochschulen: Die &bdquo;Bayern&ldquo; kaufen etwa den nicht so finanzkr&auml;ftigen Freiburgern die &bdquo;Stars&ldquo; ab, sie bauen damit ihre Spitzenposition in der Tabelle aus und die anderen steigen eben ab. Was man beim Fu&szlig;ball noch hinnehmen k&ouml;nnte, weil da nur private Vereine oder die Hoffnungen von Fu&szlig;ball-Fans betroffen sind, f&uuml;hrt auf dem Feld der Hochschulen zu einem weiteren Verlust an Einheitlichkeit der Lebensverh&auml;ltnisse in Deutschland, zu einem Verlust an allgemeiner Studienqualit&auml;t in der Breite und das zu Lasten von hunderttausenden von Studierenden, die aus finanziellen oder sonstigen Gr&uuml;nden nicht an einer Eliteuniversit&auml;t studieren k&ouml;nnen.<\/li>\n<\/ul><p>Wir verlieren also eines der weltweit anerkannten Qualit&auml;tssiegel der deutschen Hochschullandschaft: eine zwar nicht gleichartige, aber eine qualitativ relativ hochwertige und gleichwertige Breite. Deutschland liegt zwar im &ndash; &uuml;brigens durchaus anzweifelbaren &ndash; Vergleich der Spitzenhochschulen nicht unter den ersten 50, aber in der Zahl der qualitativ hochstehenden Hochschulen auf den vordersten R&auml;ngen; unsere St&auml;rke war &ndash; international anerkannt &ndash; die relativ hohe Qualit&auml;t in der Breite.<\/p><p><strong>Die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule blockiert Innovation<\/strong><\/p><p>Das &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=7183\">Dilemma der unternehmerischen Universit&auml;t<\/a>&ldquo; wurde inzwischen auch empirisch belegt. Die Soziologen Klaus D&ouml;rre und Mathias Neis von der Friedrich-Schiller Universit&auml;t Jena untersuchten die Gretchenfrage, ob die &bdquo;unternehmerische Hochschule&ldquo; tats&auml;chlich unternehmerisch erfolgreich ist. (D&ouml;rre\/Neis, Das Dilemma der unternehmerischen Universit&auml;t, Berlin 2010)<\/p><p>Das Ergebnis ist ern&uuml;chternd: Das Konzept der unternehmerischen Universit&auml;t <\/p><blockquote><p><em>&bdquo;mag geeignet sein, das Personalmanagement an den Hochschulen zu verbessern und die Ressourcenverteilung transparenter zu gestalten. Doch angesichts der chronischen Unterfinanzierung des Hochschulsystems und aufgrund nicht intendierter Effekte f&uuml;r kollektive Arbeitsprozesse, die Innovation &uuml;berhaupt erst erm&ouml;glichen, kann eine allzu nahtlose Umsetzung des Leitbildes der unternehmerischen Universit&auml;t alte Innovationsblockaden verst&auml;rken oder ganz neue erzeugen.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p> (D&ouml;rre\/Neis a.a.O., S. 137)<\/p><p>Die Verfasser der Studie kommen zu folgendem Fazit: <\/p><blockquote><p><em>&bdquo;Einseitig an messbaren Effizienz- und Wettbewerbskriterien ausgerichtete Steuerungssysteme, wie sie den Leitbildern der unternehmerischen Universit&auml;t und eines academic capitalism entsprechen, laufen Gefahr, das Gegenteil von dem zu produzieren, was sie eigentlich beabsichtigen. Sie k&ouml;nnen Innovationen erschweren, ja geradezu blockieren.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p> (D&ouml;rre\/Neis a.a.O., S. 153)<br>\nDenn Innovationen entst&uuml;nden innerhalb der Universit&auml;t als Ergebnis weitgehend ungeplanter Prozesse in Nischen, die sich einer direkten Kontrolle entz&ouml;gen. Sie beruhten auf kollektivem Lernen, setzten Vertrauen und gegenseitige Anerkennung voraus.<br>\n&bdquo;Das Regime von McKinsey und Co&ldquo; beeintr&auml;chtige geradezu die Funktionsf&auml;higkeit der &bdquo;Herzkammer des Kapitalismus&ldquo;, n&auml;mlich sein Innovationssystem, stellt diese Studie zusammenfassend fest. <\/p><p><strong>Rechtliche Bewertung<\/strong><\/p><p>Im Urteil zum Brandenburgischen Hochschulgesetz (2004) hatte das Bundesverfassungsgericht die St&auml;rkung der Hochschulleitung und die Einf&uuml;hrung eines (Landes-)Hochschulrates f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt, sofern die Wissenschaftsfreiheit nicht &bdquo;strukturell&ldquo; gef&auml;hrdet sei. (BverfGE 111, 333ff.). Was &bdquo;strukturelle&ldquo; Gef&auml;hrdung bedeuten sollte, hat das BVerfG nicht n&auml;her erl&auml;utert. (Vgl. Krausnick, in Eppler, B&ouml;ttcher (Hrsg.) Demokratische Wissenschaftseinrichtung, Juni 2011, S. 19ff.) Im Urteil zum Hamburgischen Hochschulgesetz (2010) hat das Gericht jedoch diesen weitgehenden &bdquo;Freibrief&ldquo; wieder eingegrenzt (BVerfG, JZ 2011, S. 308ff.). In den Leits&auml;tzen hei&szlig;t es:<\/p><blockquote><p><em>&bdquo;Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in den Hochschulorganen Gef&auml;hrdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universit&auml;t einbringen k&ouml;nnen. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtstr&auml;ger gew&auml;hrleisten.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p>Und weiter:<\/p><blockquote><p><em>&bdquo;Das Gesamtgef&uuml;ge der Hochschulverfassung kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle (&hellip;) Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verh&auml;ltnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine ma&szlig;geblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p><strong>Versto&szlig; gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG<\/strong><\/p><p>In einer Dissertation kommt Thomas Horst (Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat, Hamburg 2010) zu dem verfassungsrechtlichen Befund, dass das nordrhein-westf&auml;lische Modell den Anforderungen, die nach Art. 5 Abs. 3 S. 1GG an eine wissenschaftsad&auml;quate Teilhabe der betroffenen Hochschulangeh&ouml;rigen zu stellen sind, nicht gen&uuml;gt, weil dem Senat kein auschlaggebender Einfluss auf die Besetzung des Hochschulrats zukommt und vor allem auch weil dem Hochschulrat ein Letztentscheidungsrecht bei der Wahl der Hochschulleitung einger&auml;umt wird.<\/p><p>Horst kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zum Hochschulrat im HG NRW auch der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung NRW nicht gen&uuml;gen. <\/p><p>Ich schlie&szlig;e mich der Meinung von Thomas Horst (zusammengefasst nochmals in ZBR 9\/2011, S. 289ff.) weitgehend an und st&uuml;tze mich auf die genannten Ver&ouml;ffentlichungen und erg&auml;nzenden Gespr&auml;che.<\/p><p>Nach der bestehenden Rechtslage in NRW hat der Senat als origin&auml;res Selbstverwaltungsorgan z.B. keine M&ouml;glichkeit, einen ausschlaggebenden Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Hochschulrats auszu&uuml;ben: der Senat ist im Auswahlgremium (&sect; 21 Abs. 4 HG NRW) lediglich zu einem Drittel vertreten, ein ausschlaggebender Einfluss auf die personelle Besetzung des Hochschulrats besteht nicht. <\/p><p>Zusammenfassend hei&szlig;t es in der Dissertation von Thomas Horst:<\/p><blockquote><p><em>&bdquo;Die organisatorische Ausgestaltung der Rechte des Hochschulrats h&auml;lt sich nicht im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen. Dies betrifft zum einen die in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die vom Senat versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3 bzw. 3\/4-Mehrheit zu ersetzen. Daneben steht auch die erhebliche Verk&uuml;rzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kontrollma&szlig;nahmen f&uuml;r ein rechtliches Hinwirken auf die Abwahl des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats mit den Vorgaben aus dem Brandenburg- Beschluss (des BVerfG (WL)) nicht in Einklang. Die derzeitige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zum Abschluss der Zielvereinbarungen h&auml;lt sich nicht innerhalb der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesteckten Grenzen. Sie garantiert der Gruppe der Hochschullehrer beim wissenschaftsrelevanten Prozess zum Abschluss der Zielvereinbarungen nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten hinreichenden Einfluss. Das betrifft die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung gem. &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW, &sect; 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, &sect; 17 Abs. 4 S. 1 HG NRW, die Verfahren der Abschl&uuml;sse der Zielvereinbarungen und des Hochschulentwicklungsplans.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote><p><strong>Versto&szlig; gegen Artikel 16 Abs. 1 der Landesverfassung NRW<\/strong><\/p><p>In Art. 16 Abs. 1 LV NRW wird den Hochschulen das Recht auf &bdquo;einen ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung&ldquo; garantiert. Der Hochschulrat ist jedoch entgegen dem Gesetzeswortlaut &sect; 9 Abs. 1 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 S. 1 HG NRW materiell kein Selbstverwaltungsorgan. Es fehlt ihm das Element der &bdquo;Betroffenenteilnahme&ldquo; und der legitimatorische Bezug zu den Betroffenen, da insbesondere auch die Amtsbestellung des Hochschulrats nicht (allein) durch die K&ouml;rperschaft Hochschule selbst erfolgt. Sowohl bei h&auml;lftiger Besetzung des Hochschulrats und schon gar bei seiner rein hochschulexterner Besetzung (&sect; 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. &sect; 21 Abs. 6 S. 2 HG NRW) besteht kein &bdquo;universit&auml;res Gegengewicht&ldquo;, welches einer Entscheidung der externen Hochschulratsmitglieder entgegengehalten werden k&ouml;nnte. <\/p><p>&Uuml;ber die verfassungsrechtliche Problematik der bestehenden Regelungen zum Hochschulrat hinaus verst&ouml;&szlig;t u.a. auch dessen &bdquo;Dienstherreneigenschaft&ldquo;  (&sect; 33 Abs. 2 S. 3 HG NRW) gegen den Grundsatz einer funktionsgerechten Organstruktur. Als (ehrenamtliche) oberster Dienstbeh&ouml;rde kommen dem Hochschulrat zahlreiche wesentliche Entscheidungen z.B. in Bezug auf das Beamtenverh&auml;ltnis zu &ndash; bis hin zu disziplinarrechtlichen Ma&szlig;nahmen. Dass dies nicht funktionsgerecht sein kann, ist weitgehend anerkannt: Inzwischen haben sogar nahezu alle Hochschulr&auml;te versucht (Horst, ZBR 9\/2011, S. 289ff.) diese Kompetenzen entgegen dem geltenden Recht auf die Rektorate zu delegieren.  <\/p><p><strong>Zusammenfassend l&auml;sst sich feststellen:<\/strong><\/p><ul>\n<li>Das Wahlverfahren f&uuml;r die Hochschulleitung nach &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW verst&ouml;&szlig;t gegen die grundgesetzliche garantierte Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG<\/li>\n<li>Sowohl die Wahl als auch die organisatorische Ausgestaltung des Hochschulrats im HG NRW versto&szlig;en gleichfalls gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.<\/li>\n<li>Die Dienstherreneigenschaft des (ehrenamtlichen) Hochschulrats gegen&uuml;ber der hauptberuflichen Hochschulleitung widerspricht dem Grundsatz einer funktionsgerechten Organisationsstruktur.<\/li>\n<li>Sowohl das Verfahren zur Zustimmung des Wirtschaftsplans als auch zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zum Abschluss des Hochschulentwicklungsplans h&auml;lt sich nicht innerhalb der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesteckten Grenzen.<\/li>\n<\/ul><p>Die Regelungen &uuml;ber den Hochschulrat im HG NRW lassen sich auch nicht verfassungskonform auslegen. Eine Gesetzes&auml;nderung ist daher geboten.<\/p><p>Die Verantwortung der staatlichen Hochschulen gegen&uuml;ber der sie tragenden Gesellschaft k&ouml;nnte &uuml;ber eine neue Organisationsstruktur (Hochschulbeir&auml;te, Gesellschaftsr&auml;te oder Kuratorien) gesetzlich verankert werden. In dieser Beratungsstruktur m&uuml;ssten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen repr&auml;sentiert sein. Solche Beir&auml;te k&ouml;nnten die Hochschulen bei ihrer strategischen Entwicklung aber auch im Hinblick auf ihre regionale Einbindung beraten und unterst&uuml;tzen, sie d&uuml;rften aber gegen&uuml;ber den Hochschulen keine Letzt-Entscheidungskompetenzen haben. Die Hochschulen k&ouml;nnten jedoch ihnen gegen&uuml;ber rechenschaftspflichtig sein. Diese Rechenschaftspflicht k&ouml;nnte bis zur Herstellung eines (rechtlichen) Benehmens zwischen den Hochschulen und einer solchen Beiratskonstruktion reichen, etwa hinsichtlich des Abschlusses von Zielvereinbarungen, bei der Verabschiedung des Hochschulentwicklungs- oder des Wirtschaftsplanes. <\/p><p>Zur Gew&auml;hrleistung der Wissenschaftsfreiheit w&auml;ren neue und moderne Formen der Mitbestimmung und der Partizipation aller Hochschulangeh&ouml;rigen erforderlich.<\/p><p><strong>P.S.: Schicken Sie mir Ihre Anregungen an unserer Redaktionsadresse, <a href=\"mailto:redaktion@nachdenkseiten.de\">redaktion@nachdenkseiten.de<\/a>. Wenn m&ouml;glich ab dem 13. Dezember.<\/strong> <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16. Dezember 2011 findet im D&uuml;sseldorfer Landtag ein Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch zur Novellierung des NRW &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; statt. Dabei geht es vor allem um die Stellung der Hochschulr&auml;te an den Hochschulen. Ich bin zu diesem Gespr&auml;ch geladen und wurde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese m&ouml;chte ich auch den Leserinnen Lesern der NachDenkSeiten anbieten. Interessierte bitte ich<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=11535\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[17,211],"tags":[567,230,566,565],"class_list":["post-11535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hochschulen-und-wissenschaft","category-veranstaltungshinweiseveranstaltungen","tag-hochschulfreiheitsgesetz","tag-lieb-wolfgang","tag-pinkwart-andreas","tag-unternehmerische-hochschule"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11535"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11535\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":24426,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11535\/revisions\/24426"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=11535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=11535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}