{"id":118408,"date":"2024-07-19T12:00:07","date_gmt":"2024-07-19T10:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=118408"},"modified":"2024-07-19T14:47:15","modified_gmt":"2024-07-19T12:47:15","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-einrichtung-von-nato-security-assistance-and-training-for-ukraine-nsatu-auf-deutschem-boden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=118408","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen Einrichtung von \u201eNATO Security Assistance and Training for Ukraine\u201c (NSATU) auf deutschem Boden"},"content":{"rendered":"<p>Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker <strong>Alexander Unzicker<\/strong> gestellt. Unter anderem solle festgestellt werden, &bdquo;dass die Einrichtung des Hauptquartiers der NSATU auf deutschem Hoheitsgebiet verfassungswidrig&ldquo; und darum zu untersagen sei. Der Beschwerde liege eine offene Rechtsfrage zu Grunde &ndash; kurz formuliert, laute sie: Hat das Bundesverfassungsgericht die <em>rechtliche <\/em>M&ouml;glichkeit, Krieg zu verhindern? Wir dokumentieren hier den Antrag im Wortlaut. Von <strong>Redaktion<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nBundesverfassungsgericht Schlo&szlig;bezirk 3<br>\n76131 Karlsruhe<br>\nPer Telefax +49 721 9101-382<br>\nM&uuml;nchen, den 12.07.24 <\/p><p><strong>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde <\/strong>des Herrn <\/p><p>Dr. Alexander Unzicker, xxxxxxxxxxxxxx M&uuml;nchen<br>\n&ndash; Antragsteller und Beschwerdef&uuml;hrer- gegen<br>\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG<br>\n&ndash; Antragsgegnerin &ndash;<br>\nHiermit beantrage ich, wegen Dringlichkeit ohne m&uuml;ndliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verf&uuml;gung anzuordnen: <\/p><ol type=\"I\">\n<li>Es wird festgestellt, dass die Einrichtung der <em>NATO Security Assistance and Training for Ukraine (NSATU) <\/em>verfassungswidrig ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihre Zustimmung dazu zur&uuml;ckzuziehen und ihre Teilnahme daran zu suspendieren. <\/li>\n<li>Es wird festgestellt, dass die Einrichtung des Hauptquartiers der NSATU auf deutschem Hoheitsgebiet verfassungswidrig ist. Der Antragsgegnerin wird untersagt, dieses einzurichten. <\/li>\n<\/ol><p><strong>Vorbemerkung <\/strong><\/p><p>Dieser Beschwerde liegt eine offene Rechtsfrage zu Grunde, mit der die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Geschichte noch nicht konfrontiert war. Kurz formuliert, lautet sie: Hat das Bundesverfassungsgericht die <em>rechtliche <\/em>M&ouml;glichkeit, Krieg zu verhindern? <\/p><p>Sind Kriege grunds&auml;tzlich das Ergebnis staatlicher Aggression und fehlgeschlagener Diplomatie, also rein politisch-milit&auml;risches Handeln, das sich definitionsgem&auml;&szlig; der rechtlichen Kontrolle entzieht, und sind daher dem Gericht auch bei einer Existenzgefahr des Staates die H&auml;nde gebunden? Oder impliziert eine Gefahr f&uuml;r das gesamte Staatsvolk, dem Tr&auml;ger der Grundrechte, auch stets eine rechtliche Dimension, welche zur gerichtlichen Nachpr&uuml;fbarkeit von Regierungshandeln f&uuml;hrt? <\/p><p>Liegen die Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Politik, welche f&uuml;r Krieg und Frieden ma&szlig;geblich sind, ausschlie&szlig;lich bei der Exekutive, oder ruht die Verantwortung, die die Verfassung auf die drei Staatsgewalten verteilt, jedenfalls auch dann auf den h&ouml;chsten Gerichten, wenn Leben und Gesundheit aller Staatsb&uuml;rger auf dem Spiel stehen? <\/p><p>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der Auffassung, dass in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nur letzteres zutreffen kann. Krieg bedeutet die faktische Au&szlig;erkraftsetzung der Grundrechte und eine existentielle Bedrohung des Staates. Was k&ouml;nnte also die Zust&auml;ndigkeit des h&ouml;chsten Gerichts rechtfertigen, wenn nicht Kriegsgefahr? <\/p><p>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist sich bewusst, dass diese seine &Uuml;berzeugung die vorliegende Beschwerde noch nicht zul&auml;ssig und begr&uuml;ndet macht. Nur eines kann das Gericht sicher nicht: ohne Anlass t&auml;tig werden. Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht daher in dem R&uuml;gen der Verletzung seiner Grundrechte die einzige M&ouml;glichkeit, die oben beschriebene Verantwortlichkeit des Gerichtes zu er&ouml;ffnen. <\/p><p>Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht seine F&auml;higkeiten, eine Beschwerde juristisch l&uuml;ckenlos zu begr&uuml;nden, durchaus selbstkritisch. Es kann sein, dass er trotz gr&uuml;ndlicher Recherche einzelne Dinge falsch einordnet. Seine juristischen Ausf&uuml;hrungen m&ouml;gen dogmatische Schw&auml;chen und andere Unzul&auml;nglichkeiten aufweisen. Er hat jedoch nicht die geringste Absicht, das Gericht zu ver&auml;rgern oder das Bestreben, unzul&auml;ssige oder unbegr&uuml;ndete Beschwerden zu erheben. Insofern ist er, den Rechtsgedanken des &sect;86 III und &sect;88 VwGO folgend, dankbar f&uuml;r Hinweise, wie ein zul&auml;ssiger Einstieg in das Verfassungsrecht gelingt, sollte das Gericht die Eingangsfrage &uuml;berhaupt bejahen. Auch im Falle der Ablehnung mit dem Absehen von einer formalen Begr&uuml;ndung f&auml;nde er es hilfreich zu erfahren, an welcher Stelle er irrt: Besteht &uuml;berhaupt keine Kriegsgefahr? Oder, wenn ja: hat die Bundesregierung keinerlei Einfluss darauf? Oder wenn doch: ist dieser grunds&auml;tzlich nicht verfassungsrechtlich nachpr&uuml;fbar? Oder noch nicht? Oder wenn doch, welche Art von Hoheitsakte unter welchen Bedingungen? <\/p><p>Die folgenden Ausf&uuml;hrungen m&ouml;gen daher eine unkonventionelle Form haben, welche nicht per se gewollt ist, sondern nach &Uuml;berzeugung des Beschwerdef&uuml;hrers auch an einer bisher nicht dagewesenen Gef&auml;hrdung von h&ouml;chsten Rechtsg&uuml;tern liegen. Denn eine Verfassung, die ihr gesamtes Staatsvolk samt aller Grundrechte nicht vor Krieg zu sch&uuml;tzen vermag, beraubt sich ihres Sinns. <\/p><p>Der Beschwerdef&uuml;hrer glaubt daher, dass er sich jedenfalls hier nicht irrt: Der H&uuml;ter der Verfassung muss auch der H&uuml;ter des Friedens sein. Nirgendwo sonst sind die Worte Bundeskanzlers und Friedensnobelpreistr&auml;gers Willy Brandt zutreffender: &bdquo;Ohne Frieden ist alles nichts.&ldquo; <\/p><p>Dies gilt umso mehr, als das Grundgesetz, wie unten weiter ausgef&uuml;hrt, eine Friedensverfassung ist, welche das Gebot zur gewaltfreien L&ouml;sung von Konflikten und das Verbot unn&ouml;tiger milit&auml;rischer Konfrontation in einzigartiger Weise verankert hat. M&ouml;ge es so bleiben. <\/p><p><em>Die folgende ausf&uuml;hrliche Begr&uuml;ndung kann <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/240719-Verfassungsbeschwerde_Unzicker.pdf\">unter diesem Link aufgerufen werden<\/a>. <\/em><\/p><p><small>Titelbild: Phanphen Kaewwannarat \/ Shutterstock<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker <strong>Alexander Unzicker<\/strong> gestellt. 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