{"id":133,"date":"2004-02-26T11:18:32","date_gmt":"2004-02-26T10:18:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/v2\/?p=133"},"modified":"2016-04-02T11:39:55","modified_gmt":"2016-04-02T09:39:55","slug":"bverfg-zur-anhebung-der-versicherungspflichtgrenze-durch-das-beitragssatzsicherungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=133","title":{"rendered":"BVerfG: Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Nr. 19\/2004 vom 26. Februar 2004 zu den Beschl&uuml;ssen vom 4. Februar 2004 &ndash; 1 BvR 1103\/03 &ndash; und vom 18. Februar 2004 &ndash; 1 BvR 2152\/03<br>\n<!--more--><br>\nDie Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Unternehmen der privaten Krankenversicherung (Beschwerdef&uuml;hrer; Bf), die sich gegen die Erh&ouml;hung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 wandten, sind von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.<\/p><ol>\n<li><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong>\n<p>Gegen Arbeitsentgelt besch&auml;ftigte Arbeiter und Angestellte sind grunds&auml;tzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind versicherungsfrei, wenn ihr regelm&auml;&szlig;iges Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze &uuml;bersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von j&auml;hrlich 40.500 Euro im Jahr 2002 (alte Bundesl&auml;nder) wurde durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) ab 1. Januar 2003 auf 45.900 Euro, f&uuml;r Arbeiter und Angestellte, die im Jahr 2002 bereits versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, aber nur um 900 Euro angehoben.Die Bf r&uuml;gen mit ihren Vb eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dem Beitragssatzsicherungsgesetz fehle es auch an der nach Art. 84 Abs. 1 GG erforderlichen Zustimmung des Bundesrates.<\/p><\/li>\n<li><strong>In den Gr&uuml;nden der Entscheidung hei&szlig;t es:<\/strong>\n<p>Soweit die fehlende Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 BSSichG ger&uuml;gt wird, wurde nicht n&auml;her begr&uuml;ndet, inwiefern die Organisationsgewalt der L&auml;nder durch das Beitragssatzsicherungsgesetz ber&uuml;hrt werden kann. Das Beitragssatzsicherungsgesetz regelt nicht das Verwaltungsverfahren.<\/p><\/li>\n<\/ol><p>Die Kammer l&auml;sst die Frage der Zul&auml;ssigkeit der Vb im &uuml;brigen, insbesondere der grundrechtlichen Betroffenheit der Bf offen. Die Krankenversicherungsunternehmen werden durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze lediglich faktisch mittelbar betroffen. Solche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte betreffen, sind f&uuml;r Unternehmen im Gesundheitssystem regelm&auml;&szlig;ig nicht am Ma&szlig;stab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.Eine Annahme der Vb kommt auch bei einer &ndash; unterstellten &ndash; grundrechtlichen Betroffenheit der Bf nicht in Betracht. Den Vb kommt keine grunds&auml;tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Bf angezeigt. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch die Einschr&auml;nkung des Kundenkreises der Bf im Hinblick auf die private Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit scheidet von vornherein aus. Der Beruf des privaten Krankenversicherers kann weiterhin ausge&uuml;bt werden. Gesetzliche und private Krankenversicherung sind verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten Krankheitskosten abdecken, ohne zu konkurrieren. Von der privaten Versicherung, die auf dem &Auml;quivalenzprinzip einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabh&auml;ngiger Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beitr&auml;ge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen. Der Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als pr&auml;gendes Merkmal hinter den Ausgleich zwischen finanziell Leistungsf&auml;higen und Leistungsschw&auml;cheren zur&uuml;ck. Die Erh&ouml;hung der Versicherungspflichtgrenze ver&auml;ndert das duale Krankenversicherungssystem nicht grunds&auml;tzlich. Der Gesch&auml;ftsbereich der privaten Krankenversicherung der Beamten und Selbstst&auml;ndigen wie die Gesch&auml;ftssparte der erg&auml;nzenden Krankenversicherung werden nicht ber&uuml;hrt. Im letzteren Bereich der Zusatzversicherung ist die Anzahl der Vertr&auml;ge um mehr als 30 v. H. in den letzten zehn Jahren bei gleichbleibendem Mitgliederbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung angestiegen. Die Sparte der Krankenvollversicherung ist auch hinsichtlich der abh&auml;ngig Besch&auml;ftigten nur zu einem Teil betroffen. Der Altbestand an Versicherungsverh&auml;ltnissen wird nicht oder nur minimal ber&uuml;hrt.<\/p><p>Die angegriffene Regelung gen&uuml;gt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit. Finanzielle Stabilit&auml;t und Funktionsf&auml;higkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie deren Finanzierbarkeit stellen einen &uuml;berragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Um einen umfassenden Ausgleich unter den Versicherten zu gew&auml;hrleisten, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es f&uuml;r die Begr&uuml;ndung einer leistungsf&auml;higen Solidargemeinschaft erforderlich ist.Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet. In der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich &uuml;berdurchschnittlich h&auml;ufig Versicherte mit mitversicherten Familienangeh&ouml;rigen. Die private Krankenversicherung ist in erster Linie f&uuml;r j&uuml;ngere Alleinstehende ohne gesundheitliche Probleme vorteilhaft, sobald deren Eink&uuml;nfte &uuml;ber der Versicherungspflichtgrenze liegen. Einen Teil dieser besonders leistungsf&auml;higen Zielgruppe wollte der Gesetzgeber mit der Erh&ouml;hung der Versicherungspflichtgrenze an die Solidargemeinschaft binden, damit sie so zu einem sozialen Ausgleich beitragen. Die Verbesserung der Einnahmen tr&auml;gt auch zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Dass es sich nur um eine von mehreren Ma&szlig;nahmen handelt, ist dabei unerheblich.<\/p><p>Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Denkbare Belastungen f&uuml;r andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen k&ouml;nnten, stehen dieser Einsch&auml;tzung des Gesetzgebers nicht entgegen.Die Regelung ist insgesamt auch nicht unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der Stabilit&auml;t der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse sozial schutzbed&uuml;rftiger Versicherter steht allenfalls eine eher geringf&uuml;gige Beschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit der Bf gegen&uuml;ber. Gemessen am Gesamtumfang werden die Bf in ihrer Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit nicht erheblich betroffen. Ob ein privates Krankenversicherungsunternehmen seine Marktf&uuml;hrerschaft in einem Teilbereich verliert, kann offen bleiben, weil seine Stellung im Wettbewerb nicht von Art. 12 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzt wird. Nach Einsch&auml;tzung des Gesetzgebers werden etwa 50.000 bis 60.000 Personen wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die Privatversicherung gehindert. Hiervon kommt nur ein Bruchteil als Neukunde der Bf in Betracht. Der Gesch&auml;ftsr&uuml;ckgang betr&auml;gt nach Einsch&auml;tzung einer der Bf auch nur 11 v. H. des Neugesch&auml;fts. Zum Gewicht dieses Nachteils im Verh&auml;ltnis zum Beitragsvolumen aus bestehenden Versicherungsvertr&auml;gen hat diese Bf keine Angaben gemacht.<\/p><p>Die Bf halten die Neuregelung f&uuml;r unangemessen, weil auch f&uuml;r die private Krankenversicherung Neuzug&auml;nge von existenzieller Bedeutung seien. Inwieweit Umverteilungselemente in der Kalkulation der privaten Krankenversicherungen &uuml;berhaupt eine Rolle spielen, erscheint angesichts des Anwartschaftsdeckungsprinzips und der Verpflichtung zu Alterungsr&uuml;ckstellungen wenig &uuml;berzeugend. Auch zuk&uuml;nftig sind die Bf von Neuzug&auml;ngen nicht ausgeschlossen, diese verz&ouml;gern sich lediglich. Schlie&szlig;lich verbleibt der privaten Krankenversicherung der gesamte kontinuierlich wachsende Bereich der Zusatzversicherungen. Durch Ausgrenzungen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung d&uuml;rfte die Zahl der Zusatzversicherten weiterhin steigen. Angesichts dessen ist mit keinen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Folgen f&uuml;r die Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit der privaten Krankenversicherungsunternehmen zu rechnen. Nach dem von einer der Bf im Internet ver&ouml;ffentlichten Zwischenbericht f&uuml;r die ersten drei Quartale des Jahres 2003 hat sich im &uuml;brigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.<\/p><p>Auch der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht ber&uuml;hrt. Bestehende Versicherungsverh&auml;ltnisse werden nicht angetastet. Es werden lediglich die zuk&uuml;nftigen Bet&auml;tigungsm&ouml;glichkeiten der Bf beschr&auml;nkt. Art. 14 Abs. 1 GG sch&uuml;tzt aber nicht vor einer Schm&auml;lerung der Gewinnchancen.<\/p><p><em>Beschl&uuml;sse vom 14. Februar 2004 &ndash; 1 BvR 1103\/03 &ndash; und vom 18. Februar 2004 &ndash; 1 BvR 2152\/03 -Karlsruhe, den 26. Februar 2004<\/em>\t<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Nr. 19\/2004 vom 26. Februar 2004 zu den Beschl&uuml;ssen vom 4. 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