{"id":137373,"date":"2025-08-14T11:00:25","date_gmt":"2025-08-14T09:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=137373"},"modified":"2025-08-14T12:58:26","modified_gmt":"2025-08-14T10:58:26","slug":"hamas-terrororganisation-oder-legitimer-widerstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=137373","title":{"rendered":"Hamas: Terrororganisation oder legitimer Widerstand?"},"content":{"rendered":"<p>Die israelische Armee (IDF) jagt immer noch die letzten Mitglieder der Hamas, auch um den Preis unz&auml;hliger ziviler Toter, Verletzter, Vertreibungen und der Vernichtung aller Lebensgrundlagen der pal&auml;stinensischen Bev&ouml;lkerung. Die Hamas hat sich zwar seit Wochen f&uuml;r einen mehrj&auml;hrigen Waffenstillstand mit gleichzeitiger &Uuml;berstellung der Geiseln und Versorgung der hungernden Bev&ouml;lkerung in Gaza ausgesprochen. Doch in den Augen Trumps und Netanjahus will die Organisation keinen Frieden. Ein Waffenstillstand ist derzeit nicht in Sicht, denn Netanjahu bereitet die totale milit&auml;rische Einnahme Gazas vor. Von <strong>Norman Paech<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nDie Hamas gilt zumindest in der Vorstellung der westlichen Regierungen und ihrer Medien als Terrororganisation, da ihr Ziel die Vernichtung Israels sei, und das nicht erst seit dem 7. Oktober 2023. Sie verfolge dieses Ziel seit ihrer Gr&uuml;ndung im Jahr 1987 unmittelbar nach der ersten Intifada mit Terroranschl&auml;gen und illegaler Gewalt. Auch in der internationalen &Ouml;ffentlichkeit hat sich dieses Bild einer Terrororganisation verfestigt, jenseits von Recht und Gesetz. Ihre Verfolgung und Vernichtung bis auf den letzten Mann sei daher das Gebot der Verteidigung und des &Uuml;berlebens des Staates Israel.<\/p><p>Wir kennen diese Stigmatisierung aus den Zeiten des antikolonialen Kampfes der sechziger und siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, als sich die Befreiungsbewegungen vorwiegend in Afrika und Asien gegen die koloniale Herrschaft mit allen ihnen zur Verf&uuml;gung stehenden Mitteln zur Wehr setzten und schlie&szlig;lich gewannen. Und dies nicht nur auf dem Kriegsschauplatz, sondern schlie&szlig;lich auch in der UNO. Ob ANC (African National Congress, S&uuml;dafrika), SWAPO (South West Africa People&rsquo;s Organisation, S&uuml;d-West Afrika), MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola), Frelimo (Frente de Libertacao de Mocambique), FLN (Front de Liberation National, Algerien) oder PLO (Palestine Liberation Organisation), sie alle wurden in der westlichen Staatenwelt, noch lange nach ihrer Anerkennung in der UNO als Befreiungsbewegungen, als Terrororganisationen diskriminiert. Das endete erst mit der &Uuml;bernahme der Macht in den befreiten Staaten und dem Wechsel ihrer F&uuml;hrer aus dem Versteck in die Regierung.<\/p><p>Nur noch wenige Territorien befinden sich unter fremder, kolonialer Besetzung, die von einer nationalen Bewegung auch mit Mitteln der Gewalt bek&auml;mpft wird, wie etwa in der Westsahara der Kampf der Frente Polisario &ndash; oder auch in Gaza der Kampf der Hamas, nachdem sich die PLO auf eine Art Kooperation mit der Besatzungsmacht zur&uuml;ckgezogen hat. Die Frage stellt sich also, welchen v&ouml;lkerrechtlichen Status die Hamas (harakat almuqawama al-islamya) hat. K&ouml;nnen sich ihre K&auml;mpfer z.B. auf den Kombattantenstatus gem. Art. 35 ff. Erstes Zusatzprotokoll (ZPI) von 1977 berufen oder sind es schlicht Terroristen, die mit dem nationalen Strafrecht Israels verfolgt und abgeurteilt werden k&ouml;nnen?<\/p><p><strong>Die Hamas<\/strong><\/p><p>Dazu zun&auml;chst einige Fakten. Wie bereits erw&auml;hnt, spielt die Feststellung, die Hamas wolle den Staat Israel vernichten, eine zentrale Rolle f&uuml;r ihre Qualifizierung als Terrororganisation. In ihrer Charta von 1988 waren in der Tat neben der Befreiung Pal&auml;stinas die Vernichtung Israels, die Ablehnung der Zwei-Staaten-L&ouml;sung und das Bekenntnis zu einem muslimischen Staat und zum Jihad die zentralen Aussagen, verbunden mit antisemitischen Passagen. Als ein j&uuml;discher Siedler im Jahr 1994 29 pal&auml;stinensische Muslime in der Abraham-Moschee in Hebron t&ouml;tete, setzte die Hamas Selbstmordattent&auml;ter gegen Zivilisten ein. Sie festigte damit ihren Ruf als Terrororganisation, da der Angriff auf Zivilpersonen absolut verboten ist und ein Kriegsverbrechen darstellt.[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>] Mit der Freilassung eines ihrer Gr&uuml;nder und prominentesten F&uuml;hrers Ahmad Yasin im Jahr 1997 durch einen Gefangenenaustausch aus der israelischen Haft gab sie diese Form des Kampfes wieder auf und m&auml;&szlig;igte ihre Strategie. Bereits im Wahlkampf 2005\/06 nach dem R&uuml;ckzug der Siedler und der israelischen Armee aus Gaza lie&szlig; die F&uuml;hrung der Hamas erkennen, dass sie mit der Zwei-Staaten-L&ouml;sung einverstanden sei, wenn Israel die Gr&uuml;ne Linie als ihre Staatsgrenze und die Souver&auml;nit&auml;t eines pal&auml;stinensischen Staates anerkenne. Dieses Bekenntnis wurde dann in der neuen Charta der Hamas von 2017[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>] ausdr&uuml;cklich festgehalten. Seitdem hat die Hamas bis in die Gegenwart immer wieder betont, dass ihr Kampf ausschlie&szlig;lich die Befreiung von der israelischen Besatzung erreichen wolle.[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] <\/p><p><strong>Das Recht auf Selbstbestimmung<\/strong><\/p><p>V&ouml;lkerrechtliche Basis dieses Kampfes ist dementsprechend das Recht auf Selbstbestimmung der V&ouml;lker, welches in der UNO-Charta nur unauff&auml;llig an einer Stelle erw&auml;hnt wird (Art. 2 Ziff. 2 UN-Charta). Doch schon auf der Konferenz der blockfreien Staaten 1955 in Bandung wurde es eingefordert und in den Befreiungsk&auml;mpfen gegen die koloniale Herrschaft in den sechziger und siebziger Jahren gewann es zunehmend an Bedeutung zur Legitimierung des bewaffneten Kampfes. 1960 machte die UN-Generalversammlung in ihrer ber&uuml;hmten Resolution 1514 (XV) &bdquo;&Uuml;ber die Gew&auml;hrung der Unabh&auml;ngigkeit an die kolonialen L&auml;nder und V&ouml;lker&ldquo;[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] das Recht auf Selbstbestimmung zur zentralen Grundlage der Befreiung von kolonialer Unterdr&uuml;ckung und Fremdherrschaft. Die Resolution wurde mit &uuml;berw&auml;ltigender Mehrheit der Staaten bei nur wenigen Stimmenthaltungen aus dem Kreis der alten Kolonialm&auml;chte angenommen. Unter Bezug auf diese Resolution wurde das Selbstbestimmungsrecht 1966 in die jeweiligen Artikel 1 der beiden Internationalen Pakte &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische sowie &uuml;ber wirtschaftliche, soziale, und kulturelle Rechte aufgenommen und somit auch als individuelles Menschenrecht anerkannt. Nachdem das Selbstbestimmungsrecht wenige Jahre sp&auml;ter in der sog. Prinzipiendeklaration[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] auch von den alten Kolonialstaaten ohne Widerspruch akzeptiert wurde, gibt es keine Zweifel mehr an der Verbindlichkeit des Selbstbestimmungsrechts als Gewohnheitsrecht.<\/p><p><strong>Die Frage der Gewalt<\/strong><\/p><p>Damit war allerdings noch nicht gekl&auml;rt, mit welchen Mitteln, friedlich oder auch mit Gewalt, das Recht ausge&uuml;bt werden durfte. Die in jenen Jahren heftigen Befreiungsk&auml;mpfe insbes. in Afrika und Asien und das sich allm&auml;hlich ver&auml;ndernde Stimmenverh&auml;ltnis in der Generalversammlung zugunsten der Staaten des S&uuml;dens und Ostens zwang die Versammlung schlie&szlig;lich doch, die Realit&auml;t anzuerkennen und die Gewalt als Mittel des Kampfes um Selbstbestimmung und Unabh&auml;ngigkeit zu akzeptieren. In mehreren Resolutionen wurde den K&auml;mpfern der Kombattantenstatus zuerkannt und der antikoloniale Befreiungskampf mit dem Begriff der (verbotenen) Aggression illegalisiert.[<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>] Damit ist der Befreiungskampf allerdings nicht von den Regeln des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts befreit. Der absolute Schutz von Zivilisten und zahlreiche Einschr&auml;nkungen der Kriegsf&uuml;hrung gelten auch f&uuml;r sie. Die historische Erfahrung zeigt allerdings, dass in den Befreiungsk&auml;mpfen immer wieder zum Mittel des Terrors gegriffen wurde &ndash; und zwar auf beiden Seiten. Das delegitimiert allerdings noch nicht den Befreiungskampf und nimmt ihm seine v&ouml;lkerrechtliche Rechtfertigung, es sei denn, der Terror nimmt &uuml;berhand und bestimmt Charakter und Ziel der Kampfhandlungen.<\/p><p>Es ist trotz aller Bem&uuml;hungen nie gelungen, eine Definition des Terrors vertraglich zu vereinbaren. Das lag vor allem daran, dass jede Partei versuchte, ihren Gegner in die Definition aufzunehmen. So wollten die alten Kolonialm&auml;chte die Befreiungsbewegungen und ihren Kampf unter die Definition bringen, die Befreiungsbewegungen wiederum den Staatsterrorismus. Einigkeit scheint jedoch dar&uuml;ber zu bestehen, dass es bei der Unterscheidung nicht auf die Mittel und Methoden der Kriegsf&uuml;hrung ankommt, sondern auf die Ziele und Motive, wie es eine Ad-hoc-Kommission der UNO formulierte: &bdquo;V&ouml;lker, die darum k&auml;mpfen, sich von fremder Unterdr&uuml;ckung und Ausbeutung zu befreien, haben das Recht, alle ihnen zur Verf&uuml;gung stehenden Mittel einzusetzen, auch Gewalt. Es wurde betont, dass der Ausschuss nicht alle Gewaltakte auf internationaler Ebene, unabh&auml;ngig von ihrem Zweck und ihren Motiven, unter den allgemeinen Begriff des internationalen Terrorismus fassen sollte; Handlungen, die von B&uuml;rgern von Staaten begangen werden, die sich im Kriegszustand befinden und die sich dem Angreifer in den besetzten Gebieten widersetzen oder f&uuml;r ihre nationale Befreiung k&auml;mpften, k&ouml;nnen nicht als Akte des internationalen Terrorismus betrachtet werden; Handlungen jedoch, die von einem einzelnen Staat gegen Menschen mit dem Ziel durchgef&uuml;hrt wurden, ihre nationalen Befreiungsbewegungen auszul&ouml;schen und den Widerstand gegen die Besatzer zu brechen, sind wahre Manifestationen des internationalen Terrorismus im weitesten Sinne.&ldquo;[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>]<\/p><p><strong>Befreiungsbewegung<\/strong><\/p><p>Seit dem Angriff Israels auf Gaza im Jahr 2014 (Operation Protective Edge) hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag Untersuchungen &uuml;ber die Kriegsf&uuml;hrung sowohl Israels als auch der Hamas aufgenommen. Mit seinen beiden Haftbefehlen vom 21. November 2024 gegen den israelischen Ministerpr&auml;sidenten Benjamin Netanjahu, den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant sowie den Hamas-F&uuml;hrer Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri (Mohammed Deif)&nbsp;wirft er den Beschuldigten vor, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem &Uuml;berfall auf die israelische Zivilbev&ouml;lkerung seit dem 7. Oktober 2023 begangen zu haben. Die Hamas wird hier juristisch auf die gleiche Stufe wie die israelische Armee (IDF) gestellt. Das hat auf israelischer Seite zwar f&uuml;r Emp&ouml;rung gesorgt, ist jedoch juristisch vollkommen korrekt. Denn unabh&auml;ngig von ihrer Religion und ihrem Gesellschaftsverst&auml;ndnis ist die Hamas als eine Befreiungsbewegung des pal&auml;stinensischen Volkes &ndash; sie hatte 2006 die gesamtpal&auml;stinensischen Wahlen gewonnen &ndash; berechtigt, auch Gewalt gegen die Besatzungsmacht zur Befreiung ihres Territoriums anzuwenden. Am 19. Juli 2024 hatte der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachten[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] noch einmal best&auml;tigt, dass Israel das Selbstbestimmungsrecht der Pal&auml;stinenser verletzt und die Besatzung durch Israel von Anfang (1967) an rechtswidrig ist. Der Widerstand dagegen ist daher mit allen Mitteln gerechtfertigt.<\/p><p>Allerdings wird dieses Recht, wie bereits betont, durch die Vorschriften des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts auf die Gewalt ausschlie&szlig;lich gegen Kombattanten, d. h. israelisches Milit&auml;r und Milit&auml;reinrichtungen, beschr&auml;nkt. Selbstmordattentate und Angriffe gegen Siedler im Westjordanland sind genauso verboten wie die Angriffe am 7. Oktober 2023 auf Zivilisten in den Kibbuzim oder dem Rave-Festival. Sie sind Kriegsverbrechen, die verfolgt werden m&uuml;ssen. Das stellt jedoch den Ausbruch aus dem Gazastreifen, den Durchbruch durch die Absperrung, die &Uuml;berwindung der Grenze und den Angriff auf Teile der israelischen Armee und ihre milit&auml;rischen Einrichtungen nicht unter Terrorverdacht und nimmt ihnen nicht die v&ouml;lkerrechtliche Legitimit&auml;t.<\/p><p>Dieses Ergebnis mag dem &ouml;ffentlichen Verst&auml;ndnis vollkommen widersprechen. Wenig hilfreich ist auch, dass gerade der t&uuml;rkische Pr&auml;sident Erdogan, der die kurdische Bewegung PKK immer noch als Terrororganisation verfolgt, die Hamas als Befreiungsbewegung anerkennt. Dennoch m&uuml;ssen wir zur Kenntnis nehmen, dass die internationale Entwicklung des V&ouml;lkerrechts hier bereits weiter ist als das in der deutschen Staatsr&auml;son gefangene &ouml;ffentliche Bewusstsein.<\/p><p><small>Titelbild: zmotions \/ Shutterstock<\/small><\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Vgl. Art. 8 R&ouml;misches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs v. 17. 7. 1998.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Middle East Eye, <a href=\"https:\/\/www.middleeasteye.net\/news\/hamas-2017-document-full\">middleeasteye.net\/news\/hamas-2017-document-full<\/a><\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Helga Baumgarten, Warum der 7. Oktober? Der US-Journalist Jeremy Scahill hat Mitglieder der Pal&auml;stinenserorganisation Hamas befragt. In: Junge Welt v. 30. Juli 2024, S. 6 <a href=\"https\/\/www.jungewelt.de\/artikel\/480546.nahostkonflikt-warum-der-7-oktober.html\">jungewelt.de\/artikel\/480546.nahostkonflikt-warum-der-7-oktober.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] UNGV Res. 1514 (XV) v. 14. Dezember 1960, 89+, 0-, 9.\/., <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar1514-xv.pdf\">un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar1514-xv.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] UNGV Res. 2625 (XXV) v. 24. Oktober 1970,<strong> &bdquo;<\/strong>Erkl&auml;rung &uuml;ber Grunds&auml;tze des V&ouml;lkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen&ldquo;, <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar2625.pdf\">un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar2625.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Z.B. UNGV-Res. 3103 (XXVIII) v. 12. Dezember 1973, <a href=\"https:\/\/digitallibrary.un-or\/record\/191382?=pdf\">digitallibrary.un-or\/record\/191382?=pdf<\/a>. Und UNGV-Res. 3314 (XXIX) v. 14. Dezember 1974, <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar3314_neu.pdf\">un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar3314_neu.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] UN.DOC.6\/418, S. 7 vom 2. November 1972. <a href=\"https:\/\/documents\/un-org\/doc\/undoc\/gen%5e\/n72\/204\/67pdf\/n7220467.pdf2\">documents\/un-org\/doc\/undoc\/gen^\/n72\/204\/67pdf\/n7220467.pdf2<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Vgl. IGH-Gutachten vom 19. Juli 2024, <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/186\/186-20240719-adv-01-00-en.pdf\">icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/186\/186-20240719-adv-01-00-en.pdf<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die israelische Armee (IDF) jagt immer noch die letzten Mitglieder der Hamas, auch um den Preis unz&auml;hliger ziviler Toter, Verletzter, Vertreibungen und der Vernichtung aller Lebensgrundlagen der pal&auml;stinensischen Bev&ouml;lkerung. Die Hamas hat sich zwar seit Wochen f&uuml;r einen mehrj&auml;hrigen Waffenstillstand mit gleichzeitiger &Uuml;berstellung der Geiseln und Versorgung der hungernden Bev&ouml;lkerung in Gaza ausgesprochen. 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