{"id":14192,"date":"2012-08-17T16:04:21","date_gmt":"2012-08-17T14:04:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14192"},"modified":"2015-04-24T11:48:28","modified_gmt":"2015-04-24T09:48:28","slug":"ein-weiterer-tabubruch-bundesverfassungsgericht-lasst-den-bewaffneten-einsatz-der-bundeswehr-im-inneren-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14192","title":{"rendered":"Ein weiterer Tabubruch: Bundesverfassungsgericht l\u00e4sst den bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu"},"content":{"rendered":"<p>Die strikte Trennung von innerer Gefahrenabwehr durch die Polizei und &auml;u&szlig;erer Gefahrenabwehr durch das Milit&auml;r war eine bewusste Reaktion der V&auml;ter (und M&uuml;tter) des Grundgesetzes auf den offenen oder verdeckten Einsatz der Reichswehr im Innern in der Weimarer Republik. Diese Trennung wurde zwar schon mit der Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 gelockert (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_87a.html\">Einf&uuml;gung des Art. 87a Abs. 4 GG<\/a>). Dennoch blieb es bei einer strikten Unterscheidung bei der Regelung des Katastrophen-Notstandes und des Staats-Notstandes. Kampfeins&auml;tze der Bundeswehr im Innern, die auf die Vernichtung des Gegners gerichtet sind, blieben prinzipiell ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht weicht nun mit seiner heutigen Entscheidung die bisherige Trennung von Polizei und Milit&auml;r weiter auf.<br>\nDie Regelungen f&uuml;r den Katastrophenschutz nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_35.html\">Art. 35 Abs. 2 und 3 GG<\/a>, lie&szlig;en bisher &ndash; auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes &ndash; den Einsatz der Streitkr&auml;fte im Innern mit milit&auml;rischer Waffengewalt nicht  zu. Die 16 Richter des Plenums haben nun entschieden, dass die <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/pressemitteilungen\/bvg12-063.html\">&bdquo;Verwendung spezifischer milit&auml;rischen Waffen bei Eins&auml;tzen der Streitkr&auml;fte nach diesen Vorschriften nicht grunds&auml;tzlich&ldquo;<\/a> ausgeschlossen ist. Damit ist ein fundamentales Prinzip unserer Verfassung &ndash; unter Umgehung einer Verfassungs&auml;nderung durch den Gesetzgeber &ndash; durchbrochen. Wenn auch in engen Grenzen, ist damit die T&uuml;r f&uuml;r eine weitere Militarisierung im Innern aufgesto&szlig;en. Von <strong>Wolfgang Lieb <\/strong><br>\n<!--more--><br>\nIch kann mich dem Minderheitsvotum des Verfassungsrichters Reinhard Gaier nur anschlie&szlig;en:  <\/p><blockquote><p>&bdquo;Der Versuch der weiteren Eingrenzung des bewaffneten Streitkr&auml;fteeinsatzes (durch die Mehrheitsmeinung des Plenums (WL)) durch das Erfordernis eines &bdquo;unmittelbar bevorstehenden&ldquo; Schadenseintritts &bdquo;von katastrophischen Dimensionen&ldquo; wird der n&ouml;tigen Klarheit und  Berechenbarkeit nicht gerecht. Es handelt sich um g&auml;nzlich unbestimmte, gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der t&auml;glichen Anwendungspraxis &ndash; etwa bei regierungskritischen  Gro&szlig;demonstrationen &ndash; viel Spielraum f&uuml;r subjektive Einsch&auml;tzungen, wenn nicht gar voreilige Prognosen lassen. Das ist jedenfalls bei Inlandseins&auml;tzen milit&auml;risch bewaffneter Streitkr&auml;fte nicht hinnehmbar.<br>\n<strong>Im Schatten eines Arsenals milit&auml;rischer Waffen kann freie Meinungs&auml;u&szlig;erung schwerlich gedeihen.<\/strong>&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>Das Gericht umgeht die engen Voraussetzungen f&uuml;r einen &bdquo;inneren Notstand&ldquo; nach Art. 87 a GG (also der Bek&auml;mpfung eines &bdquo;organisierten und milit&auml;risch bewaffneten Aufstands&ldquo;) und l&auml;sst einen Milit&auml;reinsatz im Rahmen der weniger strengen Voraussetzungen des sog. Katastrophennotstandes (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) zu. <\/p><p>Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts durchbricht mit dieser Entscheidung ein Tabu, das bislang noch nicht einmal vom Parlament zu durchbrechen gewagt worden ist. Eine entsprechende Verfassungs&auml;nderung, die den bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Katastrophenfall zulassen w&uuml;rde, f&auml;nde &ndash; jedenfalls derzeit &ndash; wohl keine verfassungs&auml;ndernde Mehrheit im Bundestag. Die 16 Richter des Plenums haben die verfassungsrechtlich gebotene Zweidrittel-Mehrheit zur &Auml;nderung der Verfassung schlicht durch eine &uuml;ber den Wortlaut des Grundgesetzes hinausgehende Interpretation ersetzt. Dabei wurde die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ad acta gelegt. <\/p><p>Zwar soll der Einsatz bewaffneter Truppen im Innern &bdquo;ultima ratio&ldquo; bleiben, doch wir haben erfahren m&uuml;ssen, dass auch bei Milit&auml;reins&auml;tzen im Ausland diese &bdquo;ultima ratio&ldquo; des kriegerischen Einsatzes der Bundeswehr mehr und mehr zu einem &bdquo;rationalen Instrument der Au&szlig;enpolitik&ldquo;, n&auml;mlich zur Sicherung von Wirtschaftsinteressen umgedeutet worden ist. <\/p><p>Man stelle sich nur einmal vor, es k&auml;me wirklich zu einem Finanz-Crash in der Euro-Zone und die deutsche Bev&ouml;lkerung w&uuml;rde sich auf den Stra&szlig;en gegen den Katastrophen-Kurs der Bundesregierung unbewaffnet, aber mit m&auml;chtigen, wom&ouml;glich aggressiven Demonstrationen zur Wehr setzen. W&uuml;rde dann nicht auch bei uns, wie schon in Spanien &uuml;ber eine <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14148\">ver&auml;nderte deutsche Sicherheitsdoktrin<\/a> nachgedacht? <\/p><p>Als 1968 die Notstandsverfassung ins Grundgesetz eingef&uuml;gt worden ist, gingen Millionen auf die Stra&szlig;e. Dass das Bundesverfassungsgericht diese Notstandsgesetze &ndash; entgegen dem, was man selbst damals f&uuml;r politisch durchsetzbar hielt &ndash; noch weiter ausdehnt und  den Einsatz spezifischer milit&auml;rischer Waffen beim Einsatz der Streitkr&auml;fte im Innern nicht mehr schlechthin ausschlie&szlig;t, st&ouml;&szlig;t leider auf keinen allgemeinen Aufschrei mehr &ndash; zu sehr haben wir uns offenbar schon an die zunehmende Militarisierung bei der L&ouml;sung &auml;u&szlig;erer und nun auch innerer Konflikte gew&ouml;hnt. Statt &uuml;ber diesen schleichenden Verfassungsbruch regen sich die deutschen Medien lieber &uuml;ber den Prozess gegen die Punkrock-Band &bdquo;Pussy Riot&ldquo; in Russland auf. <\/p><p>Nach dieser Entscheidung ist nicht mehr sicher gestellt, &bdquo;dass Streitkr&auml;fte niemals als innenpolitisches Machtinstrument eingesetzt werden&ldquo; (Sondervotum Gaier).<br>\nDer Kampf um eine grundlegende Alternative zur herrschenden Politik steht k&uuml;nftig &bdquo;im Schatten eines Arsenals milit&auml;rischer Waffen&ldquo;. <\/p><p>Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:<\/p><blockquote><p>&bdquo;Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG schlie&szlig;en die Verwendung  spezifisch milit&auml;rischer Waffen bei Eins&auml;tzen der Streitkr&auml;fte nach  diesen Vorschriften nicht grunds&auml;tzlich aus, lassen sie aber nur unter  engen Voraussetzungen zu, die insbesondere sicherstellen, dass nicht die  strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem bewaffneten Einsatz  der Streitkr&auml;fte im Inneren durch Art. 87a Abs. 4 GG gesetzt sind&hellip;<br>\nDer Einsatz der Streitkr&auml;fte als solcher wie auch der Einsatz spezifisch  milit&auml;rischer Kampfmittel kommt allerdings nur unter engen  Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere sind die  verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87a Abs. 4 GG zu  ber&uuml;cksichtigen, der vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen den  Einsatz der Streitkr&auml;fte zur Bew&auml;ltigung innerer Auseinandersetzungen  besonders strengen Beschr&auml;nkungen unterwirft&hellip;<br>\nAuf der Grundlage von Art. 35 Abs. 2  und 3 GG k&ouml;nnen Streitkr&auml;fte daher nur in Ausnahmesituationen eingesetzt  werden, die nicht von der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art sind. So  stellen namentlich Gefahren f&uuml;r Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, keinen besonders schweren  Ungl&uuml;cksfall im Sinne des Art. 35 GG dar. Denn nach Art. 87a Abs. 4 Satz  1 GG d&uuml;rfen selbst zur Bek&auml;mpfung organisierter und milit&auml;risch bewaffneter Aufst&auml;ndischer Streitkr&auml;fte auch dann, wenn das betreffende  Land zur Bek&auml;mpfung der Gefahr nicht bereit oder in der Lage ist, nur unter der Voraussetzung eingesetzt werden, dass Gefahr f&uuml;r den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes besteht&hellip;<br>\nDer Einsatz der Streitkr&auml;fte wie der Einsatz spezifisch milit&auml;rischer Abwehrmittel ist zudem auch in einer solchen Gefahrenlage nur als ultima ratio zul&auml;ssig.&ldquo;<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die strikte Trennung von innerer Gefahrenabwehr durch die Polizei und &auml;u&szlig;erer Gefahrenabwehr durch das Milit&auml;r war eine bewusste Reaktion der V&auml;ter (und M&uuml;tter) des Grundgesetzes auf den offenen oder verdeckten Einsatz der Reichswehr im Innern in der Weimarer Republik. Diese Trennung wurde zwar schon mit der Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 gelockert (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_87a.html\">Einf&uuml;gung des Art.<\/a><\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14192\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[186,60,171],"tags":[358,418,421],"class_list":["post-14192","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-innere-sicherheit","category-militaereinsaetzekriege","tag-bundeswehr","tag-grundgesetz","tag-polizei"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14192","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14192"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14192\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":14195,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14192\/revisions\/14195"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14192"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14192"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14192"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}