{"id":14430,"date":"2012-09-13T08:50:17","date_gmt":"2012-09-13T06:50:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14430"},"modified":"2015-04-28T09:31:06","modified_gmt":"2015-04-28T07:31:06","slug":"zum-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-erfreuliche-korrekturen-aber-trotz-verfassungskonformer-einschrankungen-bestatigt-das-gericht-die-austeritatspolitik-des-fiskalpakts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14430","title":{"rendered":"Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Erfreuliche Korrekturen, aber trotz verfassungskonformer Einschr\u00e4nkungen best\u00e4tigt das Gericht die Austerit\u00e4tspolitik des Fiskalpakts"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch &uuml;ber die Klagen gegen den Rettungsschirm ESM und gegen den Fiskalpakt entschieden. Die Entscheidung erging zun&auml;chst im Eilverfahren und betraf die Antr&auml;ge der verschiedenen Kl&auml;ger &ndash; von den Linken und Demokratie e.V. bis zum CSU Abgeordneten Gauweiler &ndash; dem Bundespr&auml;sidenten zu verbieten, diese v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge zu unterzeichnen, um damit die Voraussetzungen f&uuml;r das  Inkrafttreten der Regelwerke zu schaffen. Das BVerfG hat s&auml;mtliche Antr&auml;ge der Kl&auml;ger im Grundsatz abgelehnt, sodass die Vertr&auml;ge nun durch die Ausfertigung des Bundespr&auml;sidenten in Kraft treten k&ouml;nnen. Von <strong>Andreas Fisahn<\/strong>[<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14430#foot_1\" name=\"note_1\">*<\/a>]<br>\n<!--more--><br>\nEinschr&auml;nkungen hat das BVerfG f&uuml;r den ESM-Vertrag vorgesehen: Der Vertrag sei widerspr&uuml;chlich formuliert und k&ouml;nne nur bei verfassungskonformer Auslegung so gelesen werden, dass die Obergrenze s&auml;mtlicher Zahlungsverpflichtungen f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland tats&auml;chlich bei 190&nbsp;Mrd. Euro f&uuml;r diesen Rettungsschirm liegt.<br>\nDiese Obergrenze, meinte das BVerfG, m&uuml;sse zwingend eingehalten werden, damit der Bundestag seine demokratische Gesamtverantwortung f&uuml;r den Bundeshaushalt behalten k&ouml;nne. Weil der Vertrag hier nicht eindeutig formuliert ist, d&uuml;rfe seine Ratifizierung nur erfolgen, wenn die BRD gleichzeitig durch einen v&ouml;lkerrechtlich verbindlichen Vorbehalt erkl&auml;rt, dass die Obergrenze der m&ouml;glichen Zahlungsverpflichtung bei 190.024.800.000 Euro liegt.<br>\nDurch diese Grenzziehung haben sich zun&auml;chst einmal alle &Uuml;berlegungen seitens der Regierung und der EU erledigt, den Rettungsschirm mit einer &bdquo;Banklizenz&ldquo; auszustatten, um z.B. &uuml;ber den Weiterverkauf von Krediten oder Kredithebel seine &bdquo;Feuerkraft&ldquo; zu erh&ouml;hen.<br>\n&Uuml;ber den Rettungsschirm d&uuml;rfe nicht das Verbot der Haushaltsfinanzierung mittels &bdquo;Geld drucken&ldquo; umgangen werden, forderte das Gericht sinngem&auml;&szlig; ganz im Sinne der Kanzlerin. Auch damit werden dem ESM &ndash; durch &bdquo;verfassungskonforme Auslegung&ldquo; &ndash; Grenzen gezogen. Das hei&szlig;t aber praktisch, dass der zurzeit bestehende Rettungsschirm EFSF durch den ESM im Grunde &bdquo;nur&ldquo; um 200 Mrd. Euro aufgestockt wird. Das innovative Finanzierungsinstrument, was im ESM-Vertrag angelegt ist, wurde der Bundesregierung und damit der EU-Kommission mit der gestrigen Entscheidung somit aus der Hand geschlagen.<br>\nLetztlich wird man deshalb wohl kaum darum herumkommen, dass die EZB als &bdquo;lender of the last resort&ldquo; (Kreditgeber der letzten Zuflucht) eingreift und Staatsanleihen von ins Wanken geratener Staaten in &bdquo;unbegrenzter H&ouml;he&ldquo;  aufkauft, wie das Draghi angek&uuml;ndigt hat. Die Absurdit&auml;t besteht darin, dass die EZB nur Staatsanleihen auf dem &bdquo;Sekund&auml;rmarkt&ldquo; kaufen kann, was den Banken, die zwingend zwischengeschaltet werden m&uuml;ssen, sichere Gewinne garantiert. <\/p><p>Das BVerfG formulierte f&uuml;r den ESM-Vertrag einen weiteren Vorbehalt. Der Vertrag sieht viele Geheimhaltungspflichten seiner Gremienmitglieder (Gouverneursrat, Direktorium) und gleichzeitig nur Informationsrechte f&uuml;r die Bundesregierung &ndash; also f&uuml;r die Exekutive &ndash; vor. Das d&uuml;rfe nicht so verstanden werden, dass der Bundestag nicht informiert werden m&uuml;sse und die im Vertrag genannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch dem Parlament gegen&uuml;ber best&uuml;nden. Der Haushaltsgesetzgeber k&ouml;nne seine demokratischen Kontrollbefugnisse nur wahrnehmen, wenn er ausreichend informiert werde und der Bundesminister der Finanzen als Mitglied des Gouverneursrates und das deutsche Direktoriumsmitglied gegen&uuml;ber dem Deutschen Bundestag rechenschaftspflichtig seien. Der Vertrag m&uuml;sse also zus&auml;tzlich verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, dass auch Informations- und Entscheidungsrechte des Bundestages bestehen. Dies m&uuml;sse die BRD vor der Ratifizierung durch einen Vorbehalt v&ouml;lkerrechtlich verbindlich klarstellen. Damit werden demokratische Mitspracherechte des Bundestages gewahrt, was erfreulich ist. Aber: Wirkliche Auswirkungen auf die Politik im Rahmen des  ESM und f&uuml;r das Agieren der Bundesregierung d&uuml;rfte das nicht haben: Der Bundestag ist schlicht &uuml;berfordert, hier wirksam zu kontrollieren oder gar zu entscheiden.<br>\nSoweit aber die immerhin teilweise erfreulichen &bdquo;demokratischen&ldquo; Korrekturen des Gerichts an den Vertragswerken. <\/p><p>Ein weiteres Problem des ESM besteht darin, dass L&auml;nder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ihr Stimmrecht im Gouverneursrat des ESM verlieren, also von den Entscheidungen im Rahmen des Rettungsschirmes ausgeschlossen werden. Das sei aber kein Problem -argumentiert das Gericht &ndash; weil Bundestag und Bundesregierung doch nur daf&uuml;r zu sorgen brauchten, dass die BRD ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Im Ansatz sch&ouml;n gedacht, aber Griechenland oder Portugal haben sicher keineswegs beabsichtigt, zahlungsunf&auml;hig zu werden, Spanien oder Italien beabsichtigen das wohl gleichfalls nicht und zu sicher sollte man sich auch als Krisengewinnler Deutschland nicht f&uuml;hlen. <\/p><p>Problematischer ist aber, dass die &bdquo;Schuldenbremse&ldquo; &ndash; wie sie ins Grundgesetz eingef&uuml;gt wurde &ndash; und die Zahlungsverpflichtung aus dem ESM zu einem Konflikt f&uuml;hren k&ouml;nnen: entweder man rei&szlig;t die Schuldenobergrenze oder man zahlt nicht in den ESM. Dieser Konflikt d&uuml;rfte wohl in der Praxis &ndash; wie in der Vergangenheit &ndash; im Zweifel auf Kosten der Sozialsysteme gel&ouml;st werden. Hier wird die Forderung dann doch besser den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wie das Gericht es empfiehlt, geradezu asozial.<\/p><p>Den Fiskalpakt selbst hat das Gericht etwas stiefm&uuml;tterlich auf sieben der f&uuml;nfundachtzig Seiten abgehandelt. Der Fiskalvertrag schreibe, so argumentiert das Gericht, eine &bdquo;Schuldenbremse&ldquo; vor, die der Regelung im Grundgesetz vergleichbar und deshalb v&ouml;llig unproblematisch sei. Die deutlichen Unterschiede werden schlicht unter den Teppich gekehrt.<\/p><p>Gegen den Vertrag wurde weiter vor allem eingewendet, dass Staaten mit hohem Defizit nach dem ausdr&uuml;cklichen Wortlaut des Art.&nbsp;5 Fiskalvertrag Wirtschafts- und Haushaltsprogramme der Kommission und dem Rat der EU zur Genehmigung vorlegen m&uuml;ssen. Die EU-Organe bek&auml;men so ein indirektes Vetorecht gegen&uuml;ber den nationalen Haushalten. Dies sei, argumentierten die Kl&auml;ger, mit dem Demokratieprinzip und der daraus folgenden Budgethoheit des Parlaments nicht vereinbar.<br>\nObwohl in dem genannten Artikel eindeutig von &bdquo;Genehmigung&ldquo; gesprochen wird, stellt das Gericht apodiktisch fest: &bdquo;Ein unmittelbarer &sbquo;Durchgriff&rsquo; der Organe auf die nationale Haushaltsgesetzgebung&bdquo; sei dort nicht vorgesehen. Das stimmt zwar formal, weil eben nur die Programme genehmigt werden m&uuml;ssen und nicht das Haushaltsgesetz selbst, allerdings strukturieren die Programme den Haushalt vor und &bdquo;nat&uuml;rlich&ldquo; sollen die Haushaltspl&auml;ne nicht deutlich h&ouml;here Ausgaben aufweisen als das von der EU vorgelegte Programm. Hier argumentiert das Gericht schlichtweg schludrig.<\/p><p>Schlie&szlig;lich &auml;u&szlig;erten die Kl&auml;ger Bedenken, weil der Fiskalvertrag nicht k&uuml;ndbar ist, also auch zuk&uuml;nftige Verfassungsgesetzgeber in Deutschland an diese v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtung gebunden seien. Das widerspreche dem Gebot freier demokratischer Entscheidungen, das schlie&szlig;lich Entscheidungsspielr&auml;ume voraussetze.<br>\nDem wollte allerdings das Gericht nicht folgen. Im Zweifel seien solche Vertr&auml;ge bei ge&auml;nderten Umst&auml;nden k&uuml;ndbar &ndash; welche Umst&auml;nde das sein k&ouml;nnten, bleibt  aber ebenso ungekl&auml;rt wie die Frage, wieso diese Umst&auml;nde sich &auml;ndern sollten. Schlie&szlig;lich, so das Gericht weiter, k&ouml;nne die BRD ja aus der EU austreten, dann gelte der Vertrag sowieso nicht mehr.<br>\nInnerhalb der EU muss das deutsche Parlament also keine wirtschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielr&auml;ume haben, kann man daraus folgern. Die Entscheidungsalternative, die das Gericht aufzeigt, hei&szlig;t also: Austritt aus der EU oder Schuldenbremsenregime aus Br&uuml;ssel &ndash; vom Regen in die Jauche. <\/p><p>Insgesamt ist das Urteil unter der Pr&auml;misse zustande gekommen, dass es keine Alternative zur Sparpolitik der Bundesregierung in Deutschland und in ganz Europa gibt. Explizit festgeschrieben wird also die nationalegoistische Sichtweise des Haftungsausschlusses und der sog. Stabilit&auml;tsunion. Dabei wolle man nicht beurteilen, ob das wirtschaftspolitische Konzept aufgehen k&ouml;nne, was bekanntlich von vielen angezweifelt wird. Aber diese eigentlich zu begr&uuml;&szlig;ende Zur&uuml;ckhaltung der Richter ist nur hohler Schein, denn selbstverst&auml;ndlich legt sich das Gericht mit der Akzeptanz des Fiskalvertrages auf die derzeitige rigide Austerit&auml;tspolitik fest, die die EU und letztlich auch Deutschland weiter in die Krise treiben werden. <\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;*<\/a>] Prof. Dr. Andreas Fisahn war Bevollm&auml;chtigter f&uuml;r den Antrag der Fraktion DIE LINKE vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch &uuml;ber die Klagen gegen den Rettungsschirm ESM und gegen den Fiskalpakt entschieden. 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