{"id":14445,"date":"2012-09-14T09:14:00","date_gmt":"2012-09-14T07:14:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14445"},"modified":"2015-04-28T09:37:19","modified_gmt":"2015-04-28T07:37:19","slug":"nach-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-die-entscheidenden-fragen-vor-der-ratifizierung-des-esm-vertrages-stellen-sich-erst-noch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14445","title":{"rendered":"Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die entscheidenden Fragen vor der Ratifizierung des ESM-Vertrages stellen sich erst noch"},"content":{"rendered":"<p>Dem Bundespr&auml;sidenten konnte es offenbar nicht schnell genug gehen: Teilte nach dem Karlsruher Urteil das Bundespr&auml;sidialamt mit, dass die Entscheidung nun erst einmal &bdquo;unverz&uuml;glich ausgewertet werden&ldquo; m&uuml;sse und dass man noch keinen Termin f&uuml;r die Ausfertigung der Gesetze zum &bdquo;Euro-Rettungsschirm&ldquo; nennen k&ouml;nne, hat der Bundespr&auml;sident anders entschieden. Nur einen Tag nachdem das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren sein Urteil &uuml;ber den ESM-Vertrag und den Fiskalpakt gef&auml;llt hat, und entschieden hat, dass die Ratifikation dieser Vertr&auml;ge nur unter Auflagen erfolgen darf, hat Joachim Gauck diese Gesetze nun ausgefertigt.<br>\nAnl&auml;sslich der Verleihung des Theodor-Wolff-Preises f&uuml;r herausragenden Zeitungsjournalismus erkl&auml;rte Joachim Gauck dieser Tage, dass im Gegensatz zum Qualit&auml;tsjournalismus im Internet <a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/panorama\/kultur-literatur\/qualitaetsjournalismus-fuenf-journalisten-mit-theodor-wolff-preis-ausgezeichnet\/7128212.html\">&bdquo;jeder posten und pesten kann, wie er will&ldquo;<\/a>. Also posten und pesten wir mal und stellen Fragen, die sich der Qualit&auml;tsjournalismus (bisher jedenfalls) nicht gestellt hat. Von <strong>Wolfgang Lieb<\/strong><br>\n<!--more--><br>\n<strong>&bdquo;Ausfertigung&ldquo; bedeutet noch nicht die &bdquo;Ratifikation&ldquo; der Vertr&auml;ge<\/strong><\/p><p>Man fragt sich zun&auml;chst, ob Joachim Gauck oder sein Bundespr&auml;sidialamt das &uuml;ber 80 Seiten umfassende vorl&auml;ufige Urteil &uuml;ber die Gesetze zur Einrichtung des Europ&auml;ischen Stabilit&auml;tsmechanismus (ESM-Vertrag) und des Vertrages &uuml;ber Stabilit&auml;t, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und W&auml;hrungsunion (Fiskalpakt) in dieser kurzen Zeit &uuml;berhaupt lesen, geschweige denn gr&uuml;ndlich pr&uuml;fen konnte. Aber der Bundespr&auml;sident konnte es ja ohnehin kaum abwarten, bis das Gericht seine Entscheidung treffen w&uuml;rde. Schon im April dieses Jahres und vor Verabschiedung der Gesetze im Bundestag hatte der oberste Repr&auml;sentant unseres Landes sich bei seinem Antrittsbesuch in Br&uuml;ssel den Fauxpas geleistet und dem Ausgang von Verfassungsklagen vorgegriffen und erkl&auml;rt, dass er <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/antrittsbesuch-in-bruessel-gauck-erwartet-ja-aus-karlsruhe-zum-rettungsschirm-1.1334745\">nicht mit einem Erfolg der ESM-Kritiker vor dem obersten Gericht rechne<\/a>. Nach der vorl&auml;ufigen Entscheidung wollte er erst recht nicht mehr l&auml;nger z&ouml;gern und durch seine Unterschrift seine pers&ouml;nliche Zustimmung demonstrieren. <\/p><p>Damit ist zwar insbesondere der ESM-Vertrag noch nicht v&ouml;lkerrechtlich in Kraft getreten, denn er bedarf zus&auml;tzlich zur Ausfertigung noch einer f&ouml;rmlichen Zustimmungserkl&auml;rung des Staatsoberhaupts mittels einer &bdquo;Ratifikationsurkunde&ldquo;, mit der es die Bundesregierung erm&auml;chtigt dem Vertrag beizutreten. Vor dieser Ratifikation m&uuml;ssten zun&auml;chst die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der Art 8 Abs. 5, 32 Abs. 5, Art 34 und 35 Abs. 1 des ESM-Vertrages erf&uuml;llt sein. Hierf&uuml;r werde &bdquo;die Bundesregierung &ndash; wie von ihr angek&uuml;ndigt &ndash; Sorge tragen&ldquo;, <a href=\"http:\/\/www.bundespraesident.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2012\/09\/120913-Rettungsschirm.html?nn=1892032\">erkl&auml;rt das Bundespr&auml;sidialamt<\/a>.<\/p><p>Die sehr unterschiedlich begr&uuml;ndeten Antr&auml;ge an das Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren vor allem darauf gerichtet, dem Bundespr&auml;sidenten zu untersagen, dass er  die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Ma&szlig;nahmen zur Bew&auml;ltigung der Staatsschuldenkrise im Euro-W&auml;hrungsgebiet beschlossenen Gesetze ausfertigt und die mit ihnen gebilligten v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge ratifiziert.<\/p><p>Im Tenor des Gerichtsurteils haben die Karlsruher Richter nicht die Ausfertigung sondern nur die &bdquo;Ratifikation&ldquo; mit Ma&szlig;gaben belegt. Insofern handelte der Bundespr&auml;sident korrekt, wenn er bisher das Gesetz nur &bdquo;ausfertigte&ldquo;. <\/p><p><strong>Wie werden die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt?<\/strong><\/p><p>Die entscheidende Frage wird aber nun sein, unter welchen Bedingungen er die &bdquo;Ratifikationsurkunde&ldquo; ausfertigen darf &ndash; oder konkret: ob und wie die Bundesregierung die Vorgaben des obersten Gerichts erf&uuml;llt oder erf&uuml;llen kann.<\/p><p>Was vielfach &uuml;bersehen wird: Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung auf die summarische Pr&uuml;fung beschr&auml;nkt, ob mit dem Fiskalpakt und dem ESM-Vertrag die demokratisch gew&auml;hlten Abgeordneten (Art. 38 GG) in ihrer verfassungsrechtlich verankerten haushaltspolitischen Gesamtverantwortung (also dem Budgetrecht als sog. &bdquo;K&ouml;nigsrecht) in schwerwiegender Weise beeintr&auml;chtigt w&uuml;rden und damit das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie 79 Abs. 3 GG) verletzt w&auml;re.<\/p><p>Wer hofft, das Bundesverfassungsgericht k&ouml;nnte vielleicht im Hauptverfahren das Gesetz zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt noch kassieren, der hofft vergebens: Das Gericht wird auch im Hauptsacheverfahren weder die im Fiskalpakt verankerte &bdquo;Schuldenbremse&ldquo; noch die Mechanismen des ESM stoppen. Die inzwischen schon zur Tradition gewordenen &bdquo;Zwar-Aber-Entscheidungen&ldquo; d&uuml;rften sich auch im Hauptverfahren fortsetzen &ndash; bestenfalls werden die Bremsen nur noch etwas detaillierter und umfangreicher dargestellt als im Eilverfahren. Da das Gesetz bis zum endg&uuml;ltigen Spruch der Karlsruher Richter aber l&auml;ngst ratifiziert und damit v&ouml;lkerrechtlich in Kraft getreten sein d&uuml;rfte, ginge eine verfassungsrechtliche R&uuml;ge der Richter ohnehin ins Leere. Denn sobald ratifiziert ist, interessieren die innerstaatlichen Voraussetzungen, ob und wie ein v&ouml;lkerrechtlicher Vertrag auszulegen und zu verstehen ist, nicht mehr. Es k&auml;me noch nicht einmal darauf an, ob die Zustimmung zu diesen Vertr&auml;gen ordnungsgem&auml;&szlig; zustande gekommen ist. Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe w&auml;ren im Au&szlig;enverh&auml;ltnis an die in Kraft getretenen v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge gebunden. <\/p><p>Im Eilverfahren hat das Gericht nur zwei &ndash; allerdings nicht unwesentliche &ndash; Auflagen gemacht:<\/p><p>Es m&uuml;sse vor der Ratifizierung durch v&ouml;lkerrechtliche Erkl&auml;rungen wirksam sichergestellt werden, <\/p><ol>\n<li>dass s&auml;mtliche Zahlungsverpflichtungen Deutschlands aus dem ESM der H&ouml;he nach auf 190 Milliarden Euro begrenzt sind und keine Vorschrift des Vertrages so ausgelegt werden kann, dass f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters h&ouml;here Zahlungsverpflichtungen begr&uuml;ndet werden, (was allerdings so im Vertrag auch drinsteht)<\/li>\n<li>dass die Artikel des ESM-Vertrages &uuml;ber die Geheimhaltungspflichten, also der Regelungen &uuml;ber die Schweigepflicht (Art. 34) und die pers&ouml;nliche Immunit&auml;t (Art. 35) verfassungskonform so ausgelegt werden, dass &bdquo;diese nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestags und des Bundesrates entgegenstehen&ldquo;.<\/li>\n<\/ol><p>Dass mit der ersten Auflage, also der Haftungs- und Zahlungsh&ouml;chstgrenze der Bundesregierung untersagt sein d&uuml;rfte, einer Hebelung des ESM-Kapitals soll hier nicht weiter problematisiert werden. Auch der Frage was passiert, wenn Nachschusspflichten f&uuml;r Deutschland entst&uuml;nden, weil weitere L&auml;nder Hilfe aus dem Fonds ben&ouml;tigten, soll an dieser Stelle mangels Aktualit&auml;t nicht weiter nachgegangen werden.<\/p><p>Es soll hier zun&auml;chst nur darum gehen, wie die zweite Auflage, also die Auslegung der Geheimhaltungspflichten der Gremien des ESM-Vertrags, erf&uuml;llt werden k&ouml;nnte.<\/p><p>In Art. 32 Abs. 5 des ESM-Vertrages hei&szlig;t es:<\/p><blockquote><p>&bdquo;Die Archive des ESM und s&auml;mtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind <strong>unverletzlich<\/strong>.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>Art. 34 lautet:<\/p><blockquote><p>&bdquo;Die Mitglieder und fr&uuml;heren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die f&uuml;r den ESM oder in Zusammenhang damit t&auml;tig sind oder t&auml;tig waren, <strong>geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter<\/strong>. Auch nach Beendigung ihrer T&auml;tigkeit d&uuml;rfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>In Art. 35 Abs. 1 steht: <\/p><blockquote><p>&bdquo;Im Interesse des ESM genie&szlig;en der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM <strong>Immunit&auml;t von der Gerichtsbarkeit<\/strong> hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und <strong>Unverletzlichkeit<\/strong> hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftst&uuml;cke und Unterlagen.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p><strong>Die positive Seite des Urteils aus Sicht des Demokratieprinzips<\/strong><\/p><p>Aus Sicht des Demokratieprinzips und aus Gr&uuml;nden der Transparenz ist es sicherlich erfreulich, dass sich deutsche Parlamentarier auch &uuml;ber &bdquo;s&auml;mtliche&ldquo; &bdquo;unverletzlich&ldquo; erkl&auml;rte &bdquo;Unterlagen&ldquo; umfassend unterrichten k&ouml;nnen sollen. Es erscheint auch begr&uuml;&szlig;enswert, dass der deutsche Finanzminister oder sein Stellvertreter als Mitglieder des Gouverneursrats oder dass ein deutsches Mitglied im Direktorium, wenn sie f&uuml;r den ESM t&auml;tig sind oder t&auml;tig waren, sich nicht auf die &bdquo;berufliche Schweigepflicht&ldquo; berufen k&ouml;nnen sollen, wenn sie im deutschen Bundestag und im Bundesrat nach dieser T&auml;tigkeit, also etwa nach ihrem Abstimmungsverhalten, nach der Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Vergabe der jeweiligen Kredite oder nach deren Bedingungen bzw. Auflagen gegen&uuml;ber den kreditnehmenden L&auml;ndern befragt werden.<\/p><p>Jens Berger hat seinem gestrigen <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14434\">Artikel<\/a> angedeutet, welche Auswirkungen Entscheidungen des Gouverneursrates oder des Direktoriums des ESM und die damit verbundenen Auflagen zur Gestaltung der Finanz- und Wirtschafts- und Sozialpolitik  auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung in den Gesetzgebungsorganen von kreditnehmenden L&auml;ndern haben k&ouml;nnen. Das will ich nicht wiederholen. <\/p><p><strong>Gilt die &bdquo;deutsche Auslegung&ldquo; der Vertr&auml;ge f&uuml;r alle?<\/strong><\/p><p>Angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen der Entscheidungen im Rahmen des ESM stellt sich allerdings die naheliegende Frage, warum den Parlamentariern der betroffenen L&auml;nder nicht die gleichen &bdquo;umfassenden&ldquo; Unterrichtungsrechte zustehen sollten, wie den deutschen Volksvertretern?<\/p><p>Sind die Parlamentarier der &uuml;brigen Vertragsstaaten an den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Geheimhaltungspflichten gebunden? M&uuml;ssen Sie sich k&uuml;nftig gar ihre Informationen, &uuml;ber Entscheidungen im Rahmen des ESM die wom&ouml;glich ihr Land tiefgreifend betreffen und ersch&uuml;ttern, von deutschen Bundestagsabgeordneten beschaffen?<\/p><p>Privilegiert die nach dem Grundgesetz vorgegebene verfassungskonforme Auslegung des ESM-Vertrages nicht Deutschland als Vertragspartner gegen&uuml;ber den anderen L&auml;ndern, die keine derartigen Auslegungsvorbehalte im Hinblick auf die Unterrichtung ihrer Parlamentarier angemeldet haben?<\/p><p>Greift die deutsche verfassungskonforme Auslegung nicht gar in die Interessen der anderen Vertragsstaaten ein, weil das deutsche Parlament &uuml;ber die Bedingungen einer Kreditvergabe an verschuldete L&auml;nder mitentscheidet?<\/p><p>Kann ein einzelner Signatarstaat eines ausgehandelten und von anderen Staaten schon ratifizierten Vertrages einseitig erkl&auml;ren, wie er dessen Bestimmungen &ndash; entgegen dem Wortlaut &ndash;  entsprechend seiner eigenen Verfassung auslegen wird?<\/p><p><strong>Keine Ratifikation vor einer v&ouml;lkerrechtlich verbindlichen Anerkennung der Auflagen<\/strong><\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seinem Urteil zu Recht, dass &bdquo;die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Auslegungszweifel im Rahmen des v&ouml;lkerrechtlichen Ratifikationsverfahrens ausr&auml;umt&ldquo; (Siehe das <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20120912_2bvr139012.html\">Urteil Randnummer 251<\/a>).<br>\nEs bed&uuml;rfe einer &bdquo;v&ouml;lkerrechtlichen Sicherstellung einer mit dem Grundgesetz vereinbaren Auslegung&ldquo; des Vertrages (Rdnr. 254.)<\/p><p>Es sei also vor der Ratifikation von Seiten der Bundesrepublik und in diesem Falle dem zust&auml;ndigen Organ, n&auml;mlich der Bundesregierung v&ouml;lkerrechtlich sicherzustellen, dass die Regelungen &uuml;ber die Schweigepflicht (Art. 34 ESMV) und die pers&ouml;nliche Immunit&auml;t (Art. 35 ESMV), entsprechend dem grundgesetzlichen Gebot so auszulegen sind, dass die deutschen Organmitglieder parlamentarisch verantwortlich sind. (Rdnr. 288)<\/p><p>Der Bundespr&auml;sident darf also die Vertragswerke gar nicht ratifizieren, bevor die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts v&ouml;lkerrechtlich verbindlich anerkannt sind.<\/p><p>Gen&uuml;gt dazu aber eine einseitige Erkl&auml;rung? Gegen&uuml;ber wem? Gegen&uuml;ber den anderen Signatarstaaten? M&uuml;ssen diese eine entsprechende Erkl&auml;rung der Bundesregierung nur passiv zur Kenntnis nehmen? Oder m&uuml;ssen diese &ndash; da die deutsche Auslegung ihre eigenen Interessen ber&uuml;hrt &ndash; per Erkl&auml;rung zustimmen? K&ouml;nnen sie die deutsche Auslegung auch f&uuml;r sich selbst dann auch in Anspruch nehmen?<\/p><p><strong>Im Streit m&uuml;sste der Europ&auml;ische Gerichtshof &uuml;ber die deutsche Auslegung entscheiden<\/strong><\/p><p>Fragen &uuml;ber Fragen, die gekl&auml;rt sein m&uuml;ssten, bevor der Bundespr&auml;sident die Ratifikationsurkunde ausfertigt. Sollte die Bundesregierung und danach das Bundespr&auml;sidialamt diese Fragen nicht vor in Kraft treten verbindlich gekl&auml;rt haben, dann liegt die Entscheidung, ob die verfassungskonforme deutsche Auslegung des ESM-Vertrages auch rechtlich verbindlich ist, nicht mehr bei der deutschen Regierung oder beim Bundestag oder beim Bundesrat, ja noch nicht einmal mehr beim Bundesverfassungsgericht. Dann m&uuml;sste im Streitfalle der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union &uuml;ber die Vertragsauslegung entscheiden.<\/p><p>W&uuml;rde &ndash; von wem auch immer &ndash; der Europ&auml;ische Gerichtshof angerufen, dann w&uuml;rde damit gleichzeitig &uuml;ber die k&uuml;nftige Rolle des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Mit der zunehmenden Europ&auml;isierung des Rechts schrammen die Karlsruher Richter schon seit langer Zeit an der Grenze ihrer Zust&auml;ndigkeit und an der Geltung des Grundgesetzes entlang. Sie haben in vielen Entscheidungen die europ&auml;ischen Rechtssetzungsakte betreffend den politischen Entscheidungen nie ihre Zustimmung verweigert, sondern mit ihren &bdquo;Zwar-Aber-Entscheidungen&ldquo; immer nur begleitende Vorbehalte angemeldet. Damit haben die Richter keineswegs nur das Grundgesetz verteidigt sondern vor allem auch die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als oberstes deutsches Rechtsprechungsorgan.<\/p><p>W&uuml;rde es zum Streit kommen und w&uuml;rde die Frage, ob die &bdquo;deutsche Auslegung&ldquo; des ESM-Vertrages v&ouml;lkerrechtlich verbindlich ist, dem europ&auml;ischen Gericht in Luxemburg vorgelegt, dann st&uuml;nde damit gleichzeitig, das Verh&auml;ltnis von Bundesverfassungsgericht und der europ&auml;ischen Rechtsprechung auf dem Pr&uuml;fstand. Und nach aller Wahrscheinlichkeit w&uuml;rde das auf eine Unterwerfung des Bundesverfassungsgerichts unter den Europ&auml;ischen Gerichtshof hinauslaufen. <\/p><p><strong>Die Degradierung des Bundesverfassungsgerichts als &bdquo;Landgericht&ldquo;<\/strong><\/p><p>Die Richter in Luxemburg k&ouml;nnten ihren Karlsruher Kollegen schlicht widersprechen und ihre Auslegung der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge an die Stelle der deutschen Interpretation setzen. Die deutschen Volksvertreter k&ouml;nnten dann mit den ihnen vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten umfassenden Unterrichtungsrechten und mit ihren zugestandenen Mitentscheidungsm&ouml;glichkeiten &uuml;ber das Mandat der Bundesregierung im Gouverneursrat und im Direktorium schlicht &bdquo;in die R&ouml;hre gucken&ldquo;. <\/p><p>Die Herabstufung als &bdquo;Landgericht&ldquo; gegen&uuml;ber dem Europ&auml;ischen Gerichtshof oder auch gegen&uuml;ber dem Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte  im Prozess der Europ&auml;isierung haben die Karlsruher Richter mit ihren &bdquo;Ja-Aber-Entscheidungen&ldquo; bisher immer bewusst umgangen oder hinausgez&ouml;gert.<\/p><p>Sp&auml;testens aber, wenn Karlsruhe im Hauptverfahren die gegen&uuml;ber dem ESM viel wichtigere Frage pr&uuml;fen will, ob Ma&szlig;nahmen der Europ&auml;ischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere der Ankauf von Staatsanleihen am Sekund&auml;rmarkt dem Grundgesetz entsprechen (Rdnr. 202) und ob diese Ma&szlig;nahmen dann noch dem Ziel der Preisstabilit&auml;t als &bdquo;dauerhaft geltende Verfassungsanforderung der deutschen Beteiligung an der W&auml;hrungsunion&ldquo; (Rdnr. 219) dienen, wird es auf jeden Fall zum Schwur kommen. Zum Votum dar&uuml;ber, ob das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r Entscheidungen der Europ&auml;ischen Zentralbank &uuml;berhaupt zust&auml;ndig ist oder ob Karlsruhe diese Frage zur Entscheidung nach Luxemburg weiterreichen muss. <\/p><p>Wie gesagt, wir posten diese verpesteten Fragen nur deshalb im Internet, weil sie von dem vom Bundespr&auml;sidenten ger&uuml;hmten &bdquo;Qualit&auml;tsjournalismus&ldquo; noch nicht gestellt wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Bundespr&auml;sidenten konnte es offenbar nicht schnell genug gehen: Teilte nach dem Karlsruher Urteil das Bundespr&auml;sidialamt mit, dass die Entscheidung nun erst einmal &bdquo;unverz&uuml;glich ausgewertet werden&ldquo; m&uuml;sse und dass man noch keinen Termin f&uuml;r die Ausfertigung der Gesetze zum &bdquo;Euro-Rettungsschirm&ldquo; nennen k&ouml;nne, hat der Bundespr&auml;sident anders entschieden. Nur einen Tag nachdem das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14445\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[96,186,22,180],"tags":[672,1247,764],"class_list":["post-14445","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundespraesident","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-europaische-union","category-europaeische-vertraege","tag-esmefsf","tag-fiskalpakt","tag-gauck-joachim"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14445","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=14445"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14445\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":25864,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/14445\/revisions\/25864"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=14445"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=14445"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=14445"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}