{"id":148324,"date":"2026-03-27T12:17:32","date_gmt":"2026-03-27T11:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=148324"},"modified":"2026-03-27T13:30:39","modified_gmt":"2026-03-27T12:30:39","slug":"julia-neigel-vor-corona-enquete-kommission-2g-regime-und-lockdown-der-kultur-ist-voelker-und-eu-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=148324","title":{"rendered":"Julia Neigel vor Corona-Enquete-Kommission: \u201e2G-Regime und Lockdown der Kultur ist v\u00f6lker- und EU-rechtswidrig\u201c"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"https:\/\/julianeigel.com\/kulturlockdown\/\">Julia Neigel<\/a><\/strong> hat <a href=\"https:\/\/www.landtag.brandenburg.de\/media_fast\/6\/Einladung%2010.%20Sitzung%20EK%208-1%20am%2027.pdf\">heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen<\/a>. Die S&auml;ngerin und K&uuml;nstlerin <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/news\/klage-gegen-saechsische-corona-regeln-saengerin-julia-neigel-scheitert-erneut-vor-gericht-li.10017250\">klagt<\/a> vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Ma&szlig;nahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den &bdquo;Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem V&ouml;lkerrecht&ldquo; ab. In ihrem heutigen Vortrag prangert sie an, dass das 2G-Regime in Bezug auf die kulturelle Teilhabe mit &bdquo;h&ouml;herrangigem und internationalen Recht unvereinbar&ldquo; ist. Die <em>NachDenkSeiten<\/em> ver&ouml;ffentlichen an dieser Stelle Neigels Redemanuskript, das von der gesprochenen Rede abweichen kann.<br>\n<!--more--><br>\n<em>Anm. d. Red.: Julia Neigel hat uns ihr Redemanuskript vor ihrem Vortrag im Landtag in Potsdam zur Verf&uuml;gung gestellt. Ihre Rede kann vom Manuskript abweichen. &Auml;nderungen, Links, Ausbesserungen und Erg&auml;nzungen werden gegebenenfalls noch zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt nachgetragen.<\/em><\/p><p><strong>1. Zu meiner Person<\/strong><\/p><p>Ich bin von Beruf K&uuml;nstlerin und im ehrenamtlichen Bereich Menschenrechtsverteidigerin im Sinne der UNO-Resolution Nr. 53\/144. Ich engagiere mich politisch seit Jahrzehnten als Lobbyistin der Kulturschaffenden bei Gesetzgebungen auf Bundes- und EU-Ebene. Sie finden in der &bdquo;Anlage zur Person&ldquo; meine entsprechenden Aktivit&auml;ten der letzten Jahrzehnte. Im September 2025 habe ich zusammen mit der Menschenrechtsorganisation ZAAVV einen Bericht bei der UNO in Genf zu den Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen <em>Kulturelle Teilhabe<\/em> nach dem V&ouml;lkerrecht abgegeben, den Sie als Auszug meiner Stellungnahme in Anlage 1 finden. Der gesamte Bericht des ZAAVV ist mit Hinweis auf einen Link auf die UNO-Seite auf Englisch in dieser Anlage 1 ebenso zu finden. Im Herbst wird es mit Vertretern der deutschen Regierung, mit uns als Vertreter des ZAAVV und mit der UNO dazu ein Treffen geben.<\/p><p>Mein Vortrag gilt den Ma&szlig;nahmen des 2G-Regimes sowie des Lockdowns in Sachen Kulturelle Teilhabe in Brandenburg. Politisch wurde sinngem&auml;&szlig; behauptet, dass Kultur keine Daseinsf&uuml;rsorge darstelle und damit eben nicht systemrelevant sei, man k&ouml;nne tempor&auml;r auf Kultur verzichten. Dies ist mit h&ouml;herrangigen und internationalem Recht unvereinbar.<\/p><p><strong>2. V&ouml;lkerrecht nach Artikel 25 GG &ndash; Anlage 4<\/strong><\/p><p>Art. 25 GG erg&auml;nzt die Verpflichtung der Wahrung der Grundwerte aus der internationalen Staatengemeinschaft und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG durch eine externe Dimension. Es gilt ein genereller nationaler Rechtsanwendungsbefehl f&uuml;r die Normen des V&ouml;lkerrechts.<\/p><p>Es gibt hierzu zwei v&ouml;lkerrechtliche Hauptvertr&auml;ge mit der UNO:<\/p><ol>\n<li>Der UNO-Zivilpakt f&uuml;r politische Rechte<\/li>\n<li>Der UNO-Sozialpakt f&uuml;r soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. In diesem Vertrag wird die <em>Kulturelle Teilhabe<\/em> als Menschenrecht abgebildet.<\/li>\n<\/ol><p>Die K<em>ulturelle Teilhabe<\/em> ist ebenso verankert in der GRCh, der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention EMRK und in Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserkl&auml;rung (Kulturelle Teilhabe f&uuml;r die Bev&ouml;lkerung und kreative Berufsgruppen) sowie auf dem Genfer Welturheberrechtsabkommen von 1952.<\/p><p>In Anlage 4 finden wir den UNO-Sozialpakt, er ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Auf Seite 6 im letzten Absatz des betreffenden Artikels 15 steht dort:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,<\/em><\/p>\n<p><em><strong>a) am kulturellen Leben teilzunehmen;<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>(b)&hellip;)<\/em><\/p>\n<p><em><strong>c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genie&szlig;en, <\/strong>die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die <strong>zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung<\/strong> von Wissenschaft <strong>und Kultur erforderlichen Ma&szlig;nahmen<\/strong>.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und <strong>sch&ouml;pferischer T&auml;tigkeit unerl&auml;ssliche Freiheit zu achten<\/strong><\/em>.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Kulturelle Teilhabe ist nach diesem v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag ein Menschenrecht. Sie gilt f&uuml;r alle Menschen, f&uuml;r die interessierte Bev&ouml;lkerung und auch f&uuml;r die gesamten Berufsgruppen der K&uuml;nstler, Autoren und Wissenschaftler, die mit geistigem Eigentum gegen&uuml;ber der &Ouml;ffentlichkeit sch&ouml;pferisch agieren und Kulturschaffende sind. Dass gerade Kulturschaffende einen besonders hohen und menschenrechtlichen Schutz nach dem UNO-V&ouml;lkerrecht genie&szlig;en, erkl&auml;rt sich historisch: Kulturelle Teilhabe hat gro&szlig;en Einfluss auf eine Gesellschaft und kann aber auch politisch und ideologisch missbraucht werden. Die Erfahrung in der Phase des Faschismus in Europa, in der K&uuml;nstler, Wissenschaftler und Autoren auf Grund derer Instrumentalisierung zu kriminellen Zwecken einer Staatsr&auml;son zum Objekt des Staates degradiert wurden, weil damals f&uuml;r Kreative die wirtschaftliche und rechtliche Waffengleichheit gegen&uuml;ber dem Staat fehlte, wurde nach Ende des 2. Weltkrieges durch Einsetzen des Menschenrechts der<em> Kulturellen Teilhabe<\/em> als Schutzschranke beendet.<\/p><p>Nach Artikel 25 des UN-Sozialpaktes ist dieses Recht deshalb zwar bei einem Notstand einschr&auml;nkbar, aber auf keinen Fall aussetzbar, wie es aber bei einem Kultur-Lockdown geschah oder f&uuml;r bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel f&uuml;r &bdquo;Ungeimpfte&ldquo; bei einem 2G-Regime und auch nicht einmal durch ein Gericht.<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Artikel 25<\/em><\/p>\n<p><em>Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen V&ouml;lkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer nat&uuml;rlichen Reicht&uuml;mer und Mittel beeintr&auml;chtigt&ldquo;.<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Die Nutzung eines Mittels der V&ouml;lker ist unter anderem auch die Kultur und deren <em>Kulturelle Teilhabe<\/em>. Dass das Menschenrecht der <em>Kulturellen Teilhabe<\/em> auch bei einem Notstand f&uuml;r alle gew&auml;hrleistet bleiben muss, wurde mit dem 2G-Regime in der Kultur und erst recht mit dem Lockdown gebrochen.<\/p><p><strong>Diskriminierungsverbot nach Artikel 2 Abs. 2 UNO-Sozialpakt &ndash; Der &bdquo;Sonstige Status&ldquo;<\/strong><\/p><p>Im UNO-Sozialpakt ist das Diskriminierungsverbot gegen&uuml;ber individuellen Personengruppen verankert. In Anlage 4 finden Sie auf Seite 2 unter Artikel 2 Abs. 2 dazu folgende Pflicht:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gew&auml;hrleisten, dass die in diesem Pakt verk&uuml;ndeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Verm&ouml;gens, der Geburt <strong>oder des sonstigen Status<\/strong> ausge&uuml;bt werden.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Menschen mit nat&uuml;rlichem Gesundheitsstatus (also &bdquo;Ungeimpfte&ldquo;) wurden laut dem UNO-Sozialpakt bei ihrem Recht auf <em>Kulturelle Teilhabe<\/em> diskriminiert. Sie erf&uuml;llen das Schutzrecht des &bdquo;<em>Sonstigen Status<\/em>&ldquo; nach dem V&ouml;lkerrecht.<\/p><p>Auch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 darf laut Artikel 25 des UNO-Sozialpakts nicht au&szlig;er Kraft gesetzt werden. Die Begrenzung der <em>kulturellen Teilhabe<\/em> auf Menschengruppen mit dem Status <em>&bdquo;geimpft&ldquo;<\/em> sowie &bdquo;<em>genesen&ldquo;<\/em> innerhalb der Kultur durch das 2G-Regime ist somit v&ouml;lkerrechtswidrig und diskriminierend.<\/p><p><strong>Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 UN-Sozialpakt, zur Kulturellen Teilhabe &ndash; Anlage 2<\/strong><\/p><p>Wie der Vertrag des UNO-Sozialpakts auf nationalstaatlicher Ebene bzgl. deren Pflichten aus der &bdquo;<em>kulturellen Teilhabe&ldquo;<\/em> individuell auszulegen ist, ist in Anlage 2 einsehbar. Darin finden sich die wichtigsten Kommentierungen der UNO zum Artikel 15 Sozialpakt. Zum Beispiel wird auf Seite 1 letzter Absatz in der Anlage die UNO zitiert mit den folgenden Worten:<\/p><p>Randnummer 12:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Der Kulturbegriff darf nicht als eine Reihe isolierter Erscheinungsformen oder hermetischer Abschottungen verstanden werden &hellip;&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Auf Seite 2, Randnummer 13<em>:<\/em><\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Kultur im Sinne von Artikel 15 (1) (a) unter anderem Lebensweisen, Sprache, m&uuml;ndliche und schriftliche Literatur, Musik und Gesang, <\/em>darstelle &hellip;&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>oder Seite 2 Randnummer 16.:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Zur vollen Verwirklichung des Rechts aller auf Teilnahme am kulturellen Leben auf der Grundlage der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:<\/em><\/p>\n<p><em>a) Verf&uuml;gbarkeit ist das Vorhandensein kultureller G&uuml;ter und Dienstleistungen, die jeder genie&szlig;en und von denen jeder profitieren kann. Dazu geh&ouml;ren Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos und Sportstadien; Literatur einschlie&szlig;lich Folklore und Kunst in allen Formen &hellip;&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Der Lockdown war das Gegenteil dieser Verf&uuml;gbarkeit.<\/p><p><strong>Anlage 5: BVerfG und kulturelle Teilhabe nach Artikel 15 UN-Sozialpakt<\/strong><\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht definiert die <em>Kulturelle Teilhabe<\/em> nach dem UNO-Sozialpakt in seinem Grundsatzurteil als Existenzminimum. In Anlage 5 findet sich das Urteil des BVerfG mit Az. 1 BvL 10\/10 vom 18.07.2012.<\/p><p>Auf Seite 1 finden Sie den 2. Leitsatz.<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em><strong>Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums<\/strong> (vgl. BVerfGE 125, 175). <strong>Art. 1 Abs. 1 GG begr&uuml;ndet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben<\/strong>. Das Grundrecht steht deutschen und ausl&auml;ndischen Staatsangeh&ouml;rigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleicherma&szlig;en zu.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Das Recht der <em>kulturellen Teilhabe<\/em> als Recht nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG wird im Urteil auf den UNO-Sozialpakt gest&uuml;tzt.<\/p><p>Auf Seite 17 letzter Absatz des Urteils unter Randnummer 48 hei&szlig;t es hierzu:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Zudem widerspreche der Leistungsumfang den Anforderungen im Rahmen des Internationalen Paktes f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR); <strong>insbesondere habe ein v&ouml;lliger Ausschluss vom kulturellen Leben vor Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a IPwskR &ndash; dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben &ndash; schwerlich Bestand<\/strong>.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Der UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 taucht erneut als Begr&uuml;ndung auf Seite 23 im 1. Absatz unter der Randnummer 68 auf.<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Zu den Regeln &uuml;ber das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, geh&ouml;rt auch der Internationale Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt hat. <strong>Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben.<\/strong>&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Das 2G-Regime war ein v&ouml;lliger Ausschluss aus dem kulturellen Leben f&uuml;r die Menschen mit nat&uuml;rlichem Gesundheitsstatus. Der Kulturlockdown war es f&uuml;r alle Menschen.<\/p><p>Das hei&szlig;t: Kulturelle Teilhabe unterliegt als Menschenrecht der Menschenw&uuml;rde, und damit der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG. Dieses Recht darf nicht eingeschr&auml;nkt werden, weil sonst der Mensch zum Objekt des Staates gemacht wird und das nicht mehr passieren darf.<\/p><p><strong>Bedingte EU-Zulassung &ndash; Anlage 3<\/strong><\/p><p>Der sogenannte &bdquo;<em>Impfstatus&ldquo;<\/em> war das Mittel, welches den Zutritt zur Kultur gew&auml;hrte. Der Impfstatus als Grundlage einer einrichtungsbezogenen, mittelbaren Impfpflicht f&uuml;r die <em>kulturelle Teilhabe<\/em> ist nicht nur v&ouml;lkerrechtswidrig, sondern auch EU-rechtswidrig.<\/p><p>In Anlage 3 befindet sich ein Schriftsatz an das OVG Bautzen zum Thema 2G-Regime. Er thematisiert die bedingte EU-Zulassung der &bdquo;Corona-Impfung&ldquo;<em>,<\/em> die als mittelbare Impfpflicht zum Zutritt zur Kultur angewandt worden ist. Es sind 31 Seiten und ich lege diese hier explizit f&uuml;r ihre Pr&uuml;fung vor.<\/p><p>Die sogenannten &bdquo;Impfstoffe&ldquo; waren von Dezember 2020 bis M&auml;rz 2023 durch die EU nur bedingt zugelassen worden, und zwar nach der Verordnung EG 507\/2006 vom 29.03.2006. Die neuartigen genbasierten Arzneimittel 4 verschiedener Firmen wurden dann nach dem beschleunigten Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726\/2004 vom 31. M&auml;rz 2004 auf dem Markt eingef&uuml;hrt.<\/p><p>Eine bedingte Zulassung der EU nach der Verordnung EG Nr. 507\/2006 vom 29. M&auml;rz 2006, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726\/2004 f&auml;llt, erlaubt lediglich eine freiwillige Teilnahme der B&uuml;rger an einem medizinischen Versuch, im Wissen dessen und vollst&auml;ndig aufgekl&auml;rt und informiert dar&uuml;ber, dass diese eben an einem medizinischen Versuch teilnehmen.<\/p><p>In den Erw&auml;gungsgrunds&auml;tzen 3 bis 9 der Verordnung 507\/2006 wird festgehalten, warum: Es fehlen Sicherheitsdaten, die nachtr&auml;glich einzuholen sind. Im 10. Erw&auml;gungsgrundsatz der Verordnung wird daher insbesondere festgehalten:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Die Patienten und im Gesundheitswesen t&auml;tigen Fachkr&auml;fte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>In Artikel 8 der Verordnung wird diese Pflicht erneut dargelegt:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Produktinformationen<\/em><\/p>\n<p><em>Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verl&auml;ngerung der bedingten Zulassung f&auml;llig ist&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Diese Informationen lagen der Bev&ouml;lkerung und auch bei dem Produkt nicht vor.<\/p><p>Das 2G-Regime f&ouml;rderte Infektionen, da Fremd- und Infektionsschutz bei der sogenannten Corona-Impfung nicht vorhanden war.<\/p><p>Auf Seite 340 der Anlage 3 finden Sie ein Schreiben der EMA (Europ&auml;ische Arzneimittelagentur) vom 18.03.2023 in Deutsch &uuml;bersetzt an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff zur fehlenden Zulassung des Infektions- und Fremdschutzes der Produkte Spikevax und Comirnaty:<\/p><blockquote><p>\n<em>1. Die zugelassenen Indikationen<\/em><\/p>\n<p><em>Sie erkl&auml;ren, dass die Impfstoffe aufgrund der zugelassenen Indikationen &bdquo;nur Personen verabreicht werden sollten, die sich pers&ouml;nlich sch&uuml;tzen wollen, und dass sie nicht zur Verringerung der &Uuml;bertragung oder der Infektionsraten (&Uuml;bertragungskontrolle) zugelassen sind&ldquo;. Sie stellen au&szlig;erdem fest, dass die zugelassene Indikation nicht mit den von &bdquo;Pharmaunternehmen, Politikern und Angeh&ouml;rigen der Gesundheitsberufe&ldquo; propagierten Anwendungen &uuml;bereinstimmt.<\/em><\/p>\n<p><em>Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der &Uuml;bertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur f&uuml;r den Schutz der geimpften Personen vorgesehen.<\/em><\/p>\n<p><em>In der Produktinformation f&uuml;r COVID-19-Impfstoffe hei&szlig;t es eindeutig, dass die Impfstoffe zur aktiven Immunisierung gegen COVID-19 bestimmt sind. Dar&uuml;ber hinaus wird in den Bewertungsberichten der EMA &uuml;ber die Zulassung der Impfstoffe darauf hingewiesen, dass keine Daten zur &Uuml;bertragbarkeit vorliegen.<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Auf Seite 343 der Anlage 3 schreibt die EMA zum Thema 4, Sicherheit, im 2. Absatz:<\/p><blockquote><p>\n<em>Da ein gro&szlig;er Teil der Allgemeinbev&ouml;lkerung geimpft wurde, erwarten wir viele Berichte &uuml;ber Erkrankungen, die bei oder kurz nach der Impfung auftreten.<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p><strong>Schadensbericht Pfizer, April 2021<\/strong><\/p><p>Dass kein Fremd- und Infektionsschutz besteht, wussten die Bundesregierung und die Bundesl&auml;nder durch die EMA selbst &ndash; und sp&auml;testens nach dem Schadensbericht der Firma Pfizer\/BioNTech an die FDA vom 30.04.2021, wie schwer die Nebenwirkungen sein k&ouml;nnen. Sie finden den Bericht von Pfizer beginnend ab Seite 295. Dieser betraf das Produkt von BioNTech mit dem Namen Comirnaty (BNT162b2). Er wurde ebenso an die Beh&ouml;rden in Europa &uuml;bermittelt. Auf der Anlage 3 findet sich auf Seite 311 unter Table 7 die Nebenwirkung Covid-19 durch Comirnaty:<\/p><blockquote><p>\nCOVID-19 AESIs<\/p>\n<ul>\n<li>Number of cases: 3067 <strong>(7.3% of the total PM dataset)<\/strong>, of which 1013 are medically confirmed and 2054 are non-medically confirmed<\/li>\n<\/ul>\n<\/blockquote><p>Ab Seite 29 des 1. Schadensberichts (Anlage 3, ab Seite 324) finden sich unter &bdquo;<em>APPENDIX 1. LIST OF ADVERSE EVENTS OF SPECIAL INTEREST&ldquo; <\/em>au&szlig;erdem<em> <\/em>all die schweren, auff&auml;llig vielen und t&ouml;dlichen Nebenwirkungen zum Produkt Comirnaty, die den Beh&ouml;rden auch in der Bundesrepublik Deutschland schon im Fr&uuml;hjahr 2021 (also schon nach 3 Monaten nach der Zulassung) bekannt gewesen sein d&uuml;rften. Im Aufkl&auml;rungsbogen des RKI wurden selbst noch im Jahr 2022 lediglich drei harmlose Nebenwirkungen erw&auml;hnt: Fieber, Schmerzen an der Einstichstelle sowie Sch&uuml;ttelfrost.<\/p><p>Zudem sollte es vor Ansteckung sch&uuml;tzen, obwohl schon im April 2021 nachweislich der Hersteller selbst den Beh&ouml;rden mitgeteilt hatte, dass eine Covid-19-Erkrankung eine nicht unerhebliche, h&auml;ufige Nebenwirkung des Produktes (7,3 Prozent der Probanden) selbst ist. Das sind knapp 8 Prozent der &bdquo;Geimpften&ldquo;. Stattdessen nannte man in Deutschland diese Nebenwirkung euphemistisch &bdquo;Impfdurchbr&uuml;che&ldquo; und verdrehte dabei die Tatsachen.<\/p><p>Da der Beipackzettel aus dem Produkt entfernt wurde, konnte die &Ouml;ffentlichkeit nicht an die Informationen gelangen, die auch die deutschen Beh&ouml;rden l&auml;ngst hatten. Dabei war sicher jedem Verantwortlichen klar, dass sich der Hauptteil der Bev&ouml;lkerung bei all diesem internen Wissen dieser Risiken einer Impfkampagne nicht angeschlossen h&auml;tte und somit die Deutschen haupts&auml;chlich &bdquo;Covid-19- Impfverweigerer&ldquo; geworden w&auml;ren.<\/p><p><strong>H&uuml;ter der Menschenrechte in Europa &ndash; der Europarat und dessen Resolution 2361<\/strong><\/p><p>Der Europarat h&auml;lt mit seiner Resolution 2361 im M&auml;rz 2021 (siehe Anlage 1, Ab Seite 74 unter Punkt 7.3.1 bis 7.3.4: siehe dazu: <a href=\"https:\/\/corona-blog.net\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/\/Europarat-Resolution-2361-2021.pdf\">Europarat &ndash; Resolution Beschluss 2361 (2021) vom 27.01.2021<\/a>) deutlich fest, dass die Nationalstaaten niemanden zu dieser besagten &bdquo;Impfung&ldquo; zwingen d&uuml;rfen und auch niemanden daf&uuml;r bestrafen oder sanktionieren d&uuml;rfen, wenn man sich weigert, an der &bdquo;Impfkampagne&ldquo; teilzunehmen und sich gerade eben nicht einer medizinischen Behandlung mit diesem Produkt unterwirft.<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>7.3.1 Sicherzustellen, dass die B&uuml;rger dar&uuml;ber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht w&uuml;nschen;<\/em><\/p>\n<p><em>7.3.2 Sicherstellen, dass niemand wegen Nicht-Impfung, m&ouml;glicher Gesundheitsrisiken oder Nicht-Impfwunsch diskriminiert wird;<\/em><\/p>\n<p><em>7.3.3 Fr&uuml;hzeitig wirksame Ma&szlig;nahmen ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformationen und Z&ouml;gern in Bezug auf Covid-19-Impfstoffe zu begegnen;<\/em><\/p>\n<p><em>7.3.4 Transparente Informationen &uuml;ber die Sicherheit und m&ouml;gliche Nebenwirkungen von Impfstoffen verbreiten, &hellip;<\/em>&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Alle B&uuml;rger, die sich in dieser Zeit der bedingten Zulassung der EU (2020-2023) einer medizinischen Behandlung mit diesen Produkten unterzogen hatten, waren und sind Teil eines medizinischen Experiments geworden und dies wahrscheinlich meist vollkommen unwissend. Normalerweise muss der Patient dar&uuml;ber zwingend informiert werden, weil es sich um einen medizinischen Versuch handelt, der in die Studienlage und im Schadensbericht der Pharmaindustrie und der Beh&ouml;rden einflie&szlig;t, bevor eine regul&auml;re Zulassung erteilt werden k&ouml;nnte.<\/p><p><strong>Medizinischer Versuch bis Dezember 2023<\/strong><\/p><p>Die EMA begleitete dieses Versuchsprogramm und es ist hierbei einsehbar, welche klinischen Studien zu welchem Zeitpunkt ihr Ende erreichten. Im Risk-Management-Plan der EMA vom 25.11.2021 zum Produkt Comirnaty (BNT162b2) findet sich auf Seite 38 das Modul Slll, welches die Studiennummer C4591001 f&uuml;hrt und durch das PEI gegen&uuml;ber der EMA als Studie beantragt, begleitet und kontrolliert wurde. In der Anlage 3 finden Sie es auf Seite 311 und es ist gelb markiert. Die klinischen Studien mit C4591001 f&uuml;r das im Jahr 2021 schon im &ouml;ffentlichen Umlauf befindliche Arzneimittel liefen bis Ende 2023 und betreffen die 1.\/2.\/3. klinische Studie, die vom PEI begleitet wurde. So findet man auf Seite 122 des Berichtes auf Seite 238 der Anlage 3 dann zu der Studie selbst in der ersten Spalte folgende Hinweise:<\/p><p>Wie man unschwer erkennen kann, ist die Studie mit Nr. C4591001 eine typische Studie mit allen Merkmalen (randomisiert, verblendet, etc.), die vor einer regul&auml;ren Zulassung normalerweise unter strengster Kontrolle mit Probanden durchgef&uuml;hrt wird. Die Ergebnisse zum Produkt Comirnaty zu der 1.\/2.\/3. klinischen Studie waren erst im Dezember 2023 erwartet worden, w&auml;hrend der Antragsgegner schon im November 2021 eine einrichtungsbezogene und damit mittelbare Impfpflicht anhand eines 2G-Regimes durchf&uuml;hrte.<\/p><p>W&auml;hrend also diese Studie lief, wurde zugleich selbiges Produkt der gesamten Bev&ouml;lkerung verabreicht, ohne dass diese wusste, dass sie Teil eines Experiments ist.<\/p><p>Im Weiteren wurden noch zus&auml;tzliche globale Studien f&uuml;r Kinder durchgef&uuml;hrt, siehe die Nummer C4591007, die bis Juli 2024 durchgef&uuml;hrt werden sollten.<\/p><p>Das 2G-Regime verstie&szlig; zum Zeitpunkt der Anwendung nach der brandenburgischen Verordnung durch den Zwang, den Nachweis der medizinischen Teilnahme mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel vorlegen zu m&uuml;ssen, gegen g&uuml;ltiges Europarecht.<\/p><p>Das Mittel, womit 2G eingef&uuml;hrt wurde, war die &bdquo;Corona-Schutz-Impfung&ldquo; von vier verschiedenen Firmen, die zum Zeitpunkt der Verordnung lediglich durch die EU nach der VO EG 507\/2006 vom 29.03.2006 und im beschleunigten Verfahren nach der VO EG 726\/2004 vom 31.03.2004 <em>bedingt <\/em>zugelassen war. Nach dieser Zulassungsform (bedingte Zulassung, freiwillige Teilnahme, weil bei laufenden klinischen Studien und wegen fehlenden Daten) der Arzneimittel war ein 2G-Regime auf nationalstaatlicher Ebene nicht erlaubt, da sich das Produkt inmitten laufender klinischer Studien befand und somit unter die rechtliche Schutzpr&auml;misse der <em>medizinischen Versuche <\/em>fiel, die nach Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh und nach Art. 7 Satz 2 Zivilpakt (ICCPR) nur freiwillig, mit dem Wissen all der Risiken des Produktes auf Grund fehlender Daten, unter vollst&auml;ndiger Aufkl&auml;rung der Umst&auml;nde und im vollen Bewusstsein der unzureichenden Studien und damit als bewusste Teilnahme eines medizinischen Versuches erfolgen darf.<\/p><p>Au&szlig;erdem verbietet es der N&uuml;rnberger Kodex, Menschen zu einer medizinischen Behandlung zu zwingen oder diese bei Ablehnung zu sanktionieren, wenn die medizinischen Pr&auml;parate sich noch in der Testphase befinden.<\/p><p><strong>9. UN-Zivilpakt: V&ouml;lkerrecht im Sinne des Art. 25 Satz 2 GG<\/strong><\/p><p>Die vollumf&auml;ngliche Information und Aufkl&auml;rung &uuml;ber einen medizinischen Versuch, an dem sie teilnahmen, &uuml;ber die Gefahren und Sicherheitsl&uuml;cken der Testphase der Pr&auml;parate innerhalb der bedingten Zulassungsphase der EU zwischen 2020 bis 2023, lag den B&uuml;rgern weder in Impfzentren noch in Arztpraxen vor.<\/p><p>Hierbei verstie&szlig; das 2G-Regime gegen Art. 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes (ICCPR), weil kein Zwang oder Sanktionen gegen diejenigen B&uuml;rger erfolgen durfte, die sich dem medizinischen Versuch verweigerten. Dabei ist es ohne Belang, warum Menschen sich dieser medizinischen Behandlung verweigert haben. Sie durften weder dazu gedr&auml;ngt, noch mit einer Drohung oder einer Sanktion dazu gen&ouml;tigt werden, oder bei Verweigerung an der Teilnahme mit Ausschluss bestraft werden. Es gebietet deren Menschenrecht. In diesem Falle kommt auch &sect; 7 Abs. 1 VStGB und Art. 7 R&ouml;misches Statut zum Tragen.<\/p><p>Zur Verdeutlichung des Verbotes aus dem UN-Zivilpakt:<\/p><blockquote><p>\n<em>Artikel 7<\/em><\/p>\n<p><em>Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/fileadmin\/Redaktion\/PDF\/DB_Menschenrechtsschutz\/ICCPR\/ICCPR_Pakt.pdf\">institut-fuer-menschenrechte.de\/fileadmin\/Redaktion\/PDF\/DB_Menschenrechtsschutz\/ICCPR\/ICCPR_Pakt.pdf<\/a><\/p><p>Das 2G-Regime aber f&uuml;hrte genau diesen Zwang und diese Erniedrigung aus. Wer sich weigerte, sich &bdquo;impfen&ldquo; zu lassen, wurde mit 2G-Regeln aus der &Ouml;ffentlichkeit ausgeschlossen, damit gedem&uuml;tigt, isoliert, kriminalisiert (als &bdquo;Pandemietreiber&ldquo;, die kein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben h&auml;tten) und diskriminiert.<\/p><p>Zudem wurden die Betroffenen, ob impfwillig oder nicht, gerade eben nicht dar&uuml;ber informiert, dass sie sich an einem medizinischen Versuch mit einem bedingt zugelassenen Arzneimittel beteiligen. Sie wurden auch nicht &uuml;ber die Risiken aufgekl&auml;rt. Sie hatten keine freie Wahl zu einer medizinischen Behandlung mit informeller Selbstbestimmung.<\/p><p>Im Gegenteil. Sie wurden im Unwissen der Tatsachen gehalten und mit Zwang, Drohungen und Sanktionen f&ouml;rmlich ins Impfzentrum gejagt. Dort wurde ihnen ein Aufkl&auml;rungsbogen vorgelegt, der weder die bedingte Zulassung und die daraus resultierenden Konsequenzen erw&auml;hnte, noch im Ansatz die schweren und den Beh&ouml;rden schon bekannten Nebenwirkungen, noch die Inhaltsstoffe der Injektion selbst und erst recht nicht deren Wirkungsweise oder die Merkmale des Gentechproduktes abbildete. Hierbei wurde das informelle Selbstbestimmungsrecht einer vollst&auml;ndigen Aufkl&auml;rung bei einer medizinischen Behandlung nach dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 a.) GRCh der Menschen grob missachtet.<\/p><p><strong>11. Das EuG und die fehlende Rechtsgrundlage f&uuml;r das 2G-Regime<\/strong><\/p><p>Wir verweisen hierbei auf die Urteile des EuG:<\/p><ul>\n<li>Az. T-96\/21 (BioNTech) vom 09.11.2021<\/li>\n<li>Az. T-136\/21 (Moderna) vom 09.11.2021<\/li>\n<li>Az. T-165\/21 (AstraZeneca) Vom 09.11.2021<\/li>\n<\/ul><p>Zitat aus dem Urteil vom 9. November 2021, Az: T 96\/21, Comirnaty.<\/p><p>Rn. 2: &hellip; <em>gab der Ausschuss f&uuml;r Humanarzneimittel der Europ&auml;ischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (&hellip;) sein Gutachten ab und empfahl die bedingte Zulassung &hellip; Infolge dieses Gutachtens erlie&szlig; die Europ&auml;ische Kommission den Durchf&uuml;hrungsbeschluss \/&hellip;) &uuml;ber die Erteilung einer bedingten Zulassung&ldquo;<\/em><\/p><p>Diese Aussage findet man ebenfalls im Beschluss vom Moderna und AstraZeneca in der Rn.2.<\/p><p>Au&szlig;erdem wird in allen drei Beschl&uuml;ssen mitgeteilt:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;<em>Im &Uuml;brigen hat die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten aufforderte, die Impfung zu beschleunigen, mit der Mitteilung (&hellip;) ein Instrument verwendet, das weder unmittelbar noch mittelbar eine Impfpflicht begr&uuml;ndet, so dass sie keine Rechtswirkung entfaltet &hellip;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>(BioNTech: Az. T-96\/21 vom 25.11.21, siehe Rn. 51, Moderna: Az. T-136\/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50, AstraZeneca: Az. T-165\/21 vom 25.11.2021, siehe Rn.50)<\/p><p>Sie sind abrufbar wie folgt:<\/p><ul>\n<li><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=249570&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=frst&amp;part=1\">Beschluss zu BioNTech<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=249572&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=frst&amp;part=1\">Beschluss zu AstraZeneca<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=249571&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=frst&amp;part=1\">Beschluss zu Moderna<\/a><\/li>\n<\/ul><p><strong>2G-Regime und der Lockdown waren v&ouml;lkerrechtswidrig und EU-rechtswidrig<\/strong><\/p><p>Das V&ouml;lkerrecht verbietet das Aussetzen der kulturellen Teilhabe.<\/p><p>Die bedingte Zulassung der EU Nr. 507\/2006 verbietet das Verheimlichen der Merkmale eines medizinischen Versuches und erst recht eine mittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht f&uuml;r die Kultur. 2G war zudem f&uuml;r die Weitergabe einer Infektion geeignet, weil die sogenannten &bdquo;Corona-Impfstoffe&ldquo; keinen Infektionsschutz bieten. Au&szlig;erdem wurde von vornherein mit schweren Nebenwirkungen gerechnet. All das war der Bundesregierung und damit auch den Landesregierungen bekannt. K&uuml;nstler d&uuml;rfen sich dagegen verwehren, durch den Staat zu einem Testimonial der Pharmaindustrie machen zu lassen, indem es sein eigenes Publikum klassifiziert und diskriminiert. Ich halte daher das 2G-Regime mit all seinen gesellschaftlichen und psychoszialen Folgen f&uuml;r ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.<\/p><ul>\n<li>Anlage 1: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ANLAGE_1_PARALLELBERICHT_ICESCR_UNO.pdf\">Parallelbericht zur 78. Sitzung der UNO im September 2025 zu Menschenrechtsverletzungen des Art. 15 des v&ouml;lkerrechtlichen Vertrages UN-Sozialpakt (ICESCR)<\/a><\/li>\n<li>Anlage 2: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ANLAGE_2_ARTIKEL15_SOZIALPAKT.pdf\">Kommentierungen der UN-Berichte zur Einhaltung der kulturellen Teilhabe nach dem Art. 15 des UN-Sozialpakt (ICESCR)<\/a><\/li>\n<li>Anlage 3: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ANLAGE_3_BEDINGTE_EU_ZULASSUNG_VERSUS_2G.pdf\">Schriftsatz vom 23.01.2026 an das OVG Bautzen zum Thema 2G mit bedingter EU-Zulassung eines Medizinproduktes nach VO EG 507\/2006 vom 29.03.2006 nebst Anlagen: &ndash; Anlage 1. Klage wegen fehlender Information, Impfsch&auml;den und fehlender informeller Einwilligung, &ndash; Anlage 2. EMA-Risk-Management-Plan vom November 2021, &ndash; Anlage 3: Pfizer Schadensbericht vom April 2021, Anlage 4: EMA Antwort an EU-Parlamentarier zur bedingten Zulassung (Englisch), &ndash; Anlage 5: EMA Antwort an EU-Parlamentarier zur bedingten Zulassung (Deutsch)<\/a><\/li>\n<li>Anlage 4: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ANLAGE_4-ICESCR_UN_SOZIAlPAKT.pdf\">Vertrag zum UN-Sozialpakt\/Internationaler Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966<\/a><\/li>\n<li>Anlage 5: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ANLAGE_5_BVERG-URTEIL_KULTURELLE_TEILHABE.pdf\">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum UN-Sozialpakt und dessen Artikel 15 (Kulturelle Teilhabe)<\/a><\/li>\n<li>Anlage zur Person: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/260327-Neigel-ZUR_PERSON.pdf\">Kurzer &Uuml;berblick des ehrenamtlichen Engagements im Bereich der Politik als Vertreterin der K&uuml;nstler<\/a><\/li>\n<\/ul><p><small>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.landtag.brandenburg.de\/de\/termine\/10._(oeffentliche)_sitzung_der_enquete-kommission_8\/1\/45678?stream=1\">Live-Stream Landtag-Brandenburg<\/a><\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong><a href=\"https:\/\/julianeigel.com\/kulturlockdown\/\">Julia Neigel<\/a><\/strong> hat <a href=\"https:\/\/www.landtag.brandenburg.de\/media_fast\/6\/Einladung%2010.%20Sitzung%20EK%208-1%20am%2027.pdf\">heute vor der Corona-Enquete-Kommission des Landtags in Brandenburg vorgetragen<\/a>. Die S&auml;ngerin und K&uuml;nstlerin <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/news\/klage-gegen-saechsische-corona-regeln-saengerin-julia-neigel-scheitert-erneut-vor-gericht-li.10017250\">klagt<\/a> vor Gericht gegen die in der Coronazeit installierten 2G-Ma&szlig;nahmen. 2025 gab sie bei der UNO in Genf einen Bericht zu den &bdquo;Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Sachen kultureller Teilhabe nach dem V&ouml;lkerrecht&ldquo; ab. 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