{"id":15348,"date":"2012-12-04T09:21:34","date_gmt":"2012-12-04T08:21:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=15348"},"modified":"2019-03-10T14:34:09","modified_gmt":"2019-03-10T13:34:09","slug":"das-streik-urteil-des-bundesarbeitsgerichts-ein-pyrrhussieg-der-kirchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=15348","title":{"rendered":"Das Streik-Urteil des  Bundesarbeitsgerichts \u2013 ein Pyrrhussieg der Kirchen?"},"content":{"rendered":"<p>Ein Urteil der Erfurter Richter hat zwei Schlussfolgerungen ausgel&ouml;st: Die S&uuml;ddeutsche Zeitung titelt: &bdquo;Richter lockern kirchliches Streikverbot&ldquo;, w&auml;hrend die Frankfurter Allgemeine Zeitung behauptet: &bdquo;Kirchen k&ouml;nnen Streiks ausschlie&szlig;en&ldquo;. Haben die Richter ein Urteil gef&auml;llt, das nur Gewinner und keine Verlierer kennt?<br>\nVon <strong>Friedhelm Hengsbach<\/strong> SJ, Nell-Breuning Institut<br>\n<!--more--><br>\nFormell haben die diakonischen Arbeitgeber verloren, weil ihre Revisionsklagen gegen den Marburger Bund und die Gewerkschaft ver.di abgewiesen wurden. Aber in der Sache ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen best&auml;tigt worden, das Arbeitskampfma&szlig;nahmen, also auch Streiks ausschlie&szlig;t. <\/p><p>Dieses verfassungsfest gesicherte Recht der Kirchen ist jedoch an Bedingungen gekn&uuml;pft, die das ebenfalls durch die Verfassung verb&uuml;rgte Koalitionsrecht abh&auml;ngig Besch&auml;ftigter nicht &bdquo;pulverisieren&ldquo;. Wenn die Kirchen Tarifvertr&auml;ge mit Gewerkschaften schlie&szlig;en und grunds&auml;tzlich vereinbaren, dass eine Einigung notfalls durch eine Schlichtungsstelle erzwungen wird, der ein unabh&auml;ngiger Dritter vorsitzt, dann ist ein Streik unzul&auml;ssig.<\/p><p>Den Kirchen und ihren Einrichtungen wird von den Richtern auch zugestanden, dass sie in Kommissionen angemessene  Arbeitsrechtsregelungen aushandeln. Aber dann muss das &bdquo;Kommissionsmodell&ldquo; des Dritten Weges drei Bedingungen erf&uuml;llen: Erstens m&uuml;ssen die Kommissionen parit&auml;tisch mit Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt sein. Zweitens m&uuml;ssen die Gewerkschaften in ein solches Regelungsverfahren organisatorisch eingebunden sein. Und drittens m&uuml;ssen die Kommissionsbeschl&uuml;sse f&uuml;r den gesamten Bereich der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen verbindlich gelten.<\/p><p>Falls diese Bedingungen &ndash; wie in der katholischen Kirche &ndash; nicht erf&uuml;llt sind oder auf absehbare Zeit nicht erf&uuml;llt werden, ist der f&uuml;r die Kirchen positive Ausgang des Urteils ein Pyrrhussieg. Der K&ouml;nig Pyrrhus hatte nach seinem Sieg &uuml;ber die R&ouml;mer einem Vertrauten gesagt: &bdquo;Noch so ein Sieg und wir sind verloren&ldquo;.<\/p><p>Die Kommissionen der katholischen Kirche und der Caritas sind zwar formell parit&auml;tisch besetzt, indem die Anzahl der Personen auf beiden Seiten gleich ist. Aber materiell ist ein Verhandlungsgleichgewicht nicht vorhanden. Denn nur die Arbeitgeberseite verf&uuml;gt &uuml;ber einen beachtlichen Stab kompetenter und kirchlich finanzierter Juristen, w&auml;hrend die Repr&auml;sentanten der Mitarbeitervertretungen vom Arbeitgeber finanziert werden und die sechs regionalen Unterkommissionen der Caritas dem Druck ihrer Arbeitgeber ausgeliefert sind. Zudem sind die Gewerkschaften in den bisherigen Kommissionsverfahren von verfasster Kirche und Caritas organisatorisch nicht beteiligt; eine Mitgliederwerbung in kirchlichen Einrichtungen ist Gewerkschaftsfunktion&auml;ren untersagt. Und dem Bischof steht bisher noch eine Letztkompetenz zu, welche die Kommissionsbeschl&uuml;sse in Kraft setzen kann oder nicht. Es fehlen also bisher noch alle drei Bedingungen einer Gleichwertigkeit des Dritten Wegs. Folglich sind Lohnforderungen kirchlicher Mitarbeiter ohne ein Druckmittel blo&szlig; kollektives Betteln.<\/p><p>Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bleiben drei grunds&auml;tzliche Fragen offen: Sollte nicht bei einer G&uuml;terabw&auml;gung zwischen dem subjektiven Grundrecht der Koalitionsfreiheit und dem institutionellen Recht der Religionsgemeinschaften, das aus dem subjektiven Grundrecht der Religionsfreiheit abgeleitet ist, das subjektive Recht als h&ouml;herwertig gelten? Inwieweit relativieren zudem die &bdquo;Schranke des f&uuml;r alle geltenden Gesetzes&ldquo; und erst recht die Verfassungsgarantie des Koalitionsrechts das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen? Und ist die Deutung der Weimarer Reichsverfassung nicht arg &uuml;berdehnt, dass in der selbst&auml;ndigen Ordnung und Regelung ihrer Angelegenheiten ein Sonderarbeitsrecht der Gro&szlig;kirchen enthalten sei? <\/p><p>Aus einer theologischen Sichtweise ist zu bestreiten, dass dem religi&ouml;s-christlichen Bekenntnis ein kollektives Sonderarbeitsrecht zwingend folgt. Zumindest sollte die spirituelle und arbeitsrechtliche Ebene unvermischt bleiben. Aus sozialethischer Sicht sind das von der Kirchenleitung aufgebauschte Feindbild der Gewerkschaften sowie die D&auml;monisierung des Tarifvertrags ziemlich irrational und gegenproduktiv. Denn sie schw&auml;chen den Widerstand gegen den Druck der Kommerzialisierung, die der Staat derzeit von allen sozialen Einrichtungen und ihren Besch&auml;ftigten erzwingt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Urteil der Erfurter Richter hat zwei Schlussfolgerungen ausgel&ouml;st: Die S&uuml;ddeutsche Zeitung titelt: &bdquo;Richter lockern kirchliches Streikverbot&ldquo;, w&auml;hrend die Frankfurter Allgemeine Zeitung behauptet: &bdquo;Kirchen k&ouml;nnen Streiks ausschlie&szlig;en&ldquo;. 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