{"id":155303,"date":"2026-08-25T15:00:40","date_gmt":"2026-08-25T13:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=155303"},"modified":"2026-08-25T15:07:08","modified_gmt":"2026-08-25T13:07:08","slug":"nicaragua-vs-deutschland-anhoerung-zu-genozid-unterstuetzung-beginnt-im-september-am-igh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=155303","title":{"rendered":"Nicaragua vs. Deutschland: Anh\u00f6rung zu Genozid-Unterst\u00fctzung beginnt im September am IGH"},"content":{"rendered":"<p>Vom 7. bis 10. September richten sich die Augen der Welt&ouml;ffentlichkeit auf den Internationalen Gerichtshof, der im Fall &bdquo;Nicaragua vs. Deutschland&ldquo; verhandelt &ndash; eine juristische Auseinandersetzung, die Deutschlands Waffenlieferungen und Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Israel sowie die Aussetzung der UNRWA-Finanzierung in den Fokus der internationalen Verantwortung r&uuml;ckt. &bdquo;Nicaragua gegen Deutschland&ldquo; k&ouml;nnte den Beginn markieren, um auch andere Staaten, die Israel w&auml;hrend des Genozids in Gaza unterst&uuml;tzt haben, zur Rechenschaft zu ziehen. Von <strong>Fouad Baker<\/strong> und <strong>Dieter Reinisch<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nAb dem 7. September wird der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag die Klage von Nicaragua gegen Deutschland wegen Beihilfe zum V&ouml;lkermord anh&ouml;ren. Der Fall, der formell &bdquo;Mutma&szlig;liche Verst&ouml;&szlig;e gegen bestimmte internationale Verpflichtungen in Bezug auf das besetzte pal&auml;stinensische Gebiet&ldquo; (Nicaragua gegen Deutschland) hei&szlig;t, z&auml;hlt zu den bedeutendsten F&auml;llen, die die staatliche Verantwortlichkeit f&uuml;r Handlungen im Zusammenhang mit schweren Verst&ouml;&szlig;en gegen das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht und die Regeln zum Schutz von V&ouml;lkern vor internationalen Verbrechen verdeutlichen.<\/p><p>Die von Nicaragua am 1. M&auml;rz 2024 eingereichte Klage (die <em>NachDenkSeiten<\/em> berichteten unter anderem <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=110772\">hier<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=113600\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=136489\">hier<\/a>) betrifft nicht die Verantwortung Deutschlands f&uuml;r Handlungen, die direkt von Israel begangen wurden. Vielmehr wirft sie eine komplexere Rechtsfrage auf: Inwieweit kann ein Drittstaat f&uuml;r sein eigenes Handeln verantwortlich gemacht werden, wenn er einem Staat, dem schwere Verst&ouml;&szlig;e gegen das V&ouml;lkerrecht vorgeworfen werden, politische, finanzielle oder milit&auml;rische Unterst&uuml;tzung gew&auml;hrt? Hier liegt die Bedeutung des Falls: Er verlagert die Diskussion von der direkten Verantwortung des Staates, der f&uuml;r die zugrunde liegenden Handlungen verantwortlich gemacht wird, hin zur Verantwortung von Staaten, die zu solchen Handlungen beitragen, sie unterst&uuml;tzen oder die nach V&ouml;lkerrecht erforderlichen Ma&szlig;nahmen zur Verhinderung internationaler Verbrechen oder zur Gew&auml;hrleistung der Achtung des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts nicht ergreifen.<\/p><p>Seit Oktober 2025 befindet sich der Fall in einer entscheidenden Verfahrensphase: Deutschland hatte Einw&auml;nde gegen die Zust&auml;ndigkeit des Gerichtshofs sowie gegen die Zul&auml;ssigkeit der Klage Nicaraguas erhoben. Dies f&uuml;hrte zur Aussetzung der Sachpr&uuml;fung und zur Einleitung eines gesonderten Verfahrens zur Kl&auml;rung dieser Vorabfragen.<\/p><p>Aus juristischer Sicht lassen sich Deutschlands Einw&auml;nde gegen die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs und gegen die Zul&auml;ssigkeit der Klage Nicaraguas nicht als blo&szlig;e Formalit&auml;t oder reine Verz&ouml;gerungstaktik abtun. Vielmehr stellen die Einw&auml;nde in diesem Fall eines der st&auml;rksten Elemente der deutschen Verteidigung dar. Die Frage, ob es sich bei diesem Schritt lediglich um ein Mittel zur Verfahrensverz&ouml;gerung handelt, l&auml;sst sich treffender beantworten: Es handelt sich um eine legitime Rechtsverteidigung mit gleichzeitig strategischer Verz&ouml;gerungswirkung. Deutschland verfolgt somit zwei parallele Ziele: die Verteidigung seiner Rechte und die Minimierung der politischen und zeitlichen Risiken des Verfahrens, das hinausgez&ouml;gert wird &ndash; juristisch erlaubt, moralisch aber problematisch, da w&auml;hrenddessen die israelische Aggression und die deutsche Unterst&uuml;tzung weitergehen.<\/p><p><strong>Urspr&uuml;nge des Falles und die von Nicaragua vorgebrachte Rechtsgrundlage<\/strong><\/p><p>Am 1. M&auml;rz 2024 reichte Nicaragua beim IGH eine Klage gegen Deutschland ein. Darin warf das mittelamerikanische Land Deutschland Verst&ouml;&szlig;e gegen internationale Verpflichtungen vor, die sich unter anderem aus der Genfer Konvention von 1949 und ihren Zusatzprotokollen, den Grunds&auml;tzen des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts sowie zwingenden Normen des allgemeinen V&ouml;lkerrechts ergeben. Nicaragua argumentierte, dass die Verpflichtungen von Staaten sich nicht auf die Unterlassung direkter Verst&ouml;&szlig;e beschr&auml;nken. Unter bestimmten Umst&auml;nden k&ouml;nnen sie sich auch auf Pr&auml;ventions-, Nichtbeihilfe- und die Gew&auml;hrleistungspflichten f&uuml;r das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht erstrecken. Laut Darstellung des Gerichtshofs warf Nicaragua Deutschland insbesondere vor, Israel politisch, finanziell und milit&auml;risch zu unterst&uuml;tzen und die Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen f&uuml;r Pal&auml;stina-Fl&uuml;chtlinge im Nahen Osten (UNRWA) eingestellt zu haben. Nicaragua argumentierte, dass diese Handlungen neben den v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands auch Verst&ouml;&szlig;e gegen dessen Verpflichtungen zur Verhinderung von V&ouml;lkermord darstellen k&ouml;nnten.<\/p><p>Hierbei muss rechtlich zwischen zwei Sachverhalten unterschieden werden: einerseits der Verantwortung des Staates, der die Tat begangen hat, f&uuml;r das urspr&uuml;ngliche Verbrechen oder die urspr&uuml;ngliche Rechtsverletzung; andererseits der eigenst&auml;ndigen Verantwortung eines anderen Staates, die sich aus seinem Verhalten ergibt, sei es durch Beihilfe oder Erleichterung, durch die Nichterf&uuml;llung einer Pr&auml;ventionspflicht oder durch die Nichterf&uuml;llung seiner Verpflichtungen zur Gew&auml;hrleistung der Einhaltung der Regeln des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts. Diese Unterscheidung ist einer der wichtigsten Schl&uuml;ssel zum Verst&auml;ndnis des Falles.<\/p><p>Das Verfahren fiel zeitlich mit Nicaraguas Antrag an den Gerichtshof zusammen, dringend einstweilige Ma&szlig;nahmen anzuordnen, da weiterhin die Gefahr schwerwiegender Verst&ouml;&szlig;e gegen das V&ouml;lkerrecht bestehe. Am 30. April 2024 erlie&szlig; der Gerichtshof mit 15 zu 1 Stimmen eine Verf&uuml;gung, in der er feststellte, dass die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umst&auml;nde die Aus&uuml;bung seiner Befugnis nach Artikel 41 des Statuts zur Anordnung der beantragten einstweiligen Ma&szlig;nahmen nicht erforderten. Dieser Punkt wurde jedoch mitunter fehlerhaft interpretiert. Die Verf&uuml;gung vom 30. April 2024 war kein endg&uuml;ltiges Urteil, mit dem die Klage Nicaraguas abgewiesen wurde, und sie entschied auch nicht abschlie&szlig;end &uuml;ber die Fragen der Zust&auml;ndigkeit, der Zul&auml;ssigkeit oder der deutschen Verantwortung in der Sache.<\/p><p>Am 19. Juli 2024 setzte der Gerichtshof den 21. Juli 2025 als Frist f&uuml;r Nicaragua zur Einreichung seiner Klageerwiderung und den 21. Juli 2026 als Frist f&uuml;r Deutschland zur Einreichung seiner Gegenklage fest.<\/p><p>Nicaragua reichte seine Klageerwiderung fristgerecht am 21. Juli 2025 ein. Deutschland reichte seine Gegenklage jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht ein. Stattdessen erhob es am 21. Oktober 2025 Einw&auml;nde gegen die Zust&auml;ndigkeit des Gerichtshofs sowie gegen die Zul&auml;ssigkeit der nicaraguanischen Klage. Dies markierte die bedeutendste verfahrenstechnische Wendung in diesem Fall.<\/p><p>Gem&auml;&szlig; Artikel 79 bis Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wurde durch die Einreichung der Vorab-Einreden das Hauptverfahren ausgesetzt und ein gesondertes Verfahrensstadium zur Entscheidung der Vorfragen der Zust&auml;ndigkeit und Zul&auml;ssigkeit eingeleitet. Am 22. Oktober 2025 setzte der Gerichtshof den 23. Februar 2026 als Frist f&uuml;r Nicaragua zur Einreichung seiner Stellungnahmen und Schrifts&auml;tze zu den deutschen Vorab-Einreden fest und behielt sich das weitere Verfahren zur Entscheidung vor. Der vorliegende Rechtsstreit wurde somit zu einer Vorfrage der Hauptsache: Kann der Gerichtshof diese Klagen &uuml;berhaupt verhandeln, und sind sie vor ihm zul&auml;ssig? Die zentrale Frage lautet daher:<\/p><p>Ist Deutschlands Verantwortung rechtlich unabh&auml;ngig von der Verantwortung Israels, oder erfordert die Feststellung der ersteren zwangsl&auml;ufig die Feststellung der letzteren durch den Gerichtshof? Dies ist der Kern des Rechtsstreits.<\/p><p><strong>Die eigenst&auml;ndige Verantwortung eines unterst&uuml;tzenden Staates<\/strong><\/p><p>Die rechtliche Bedeutung dieses Falls liegt vor allem in seinem Potenzial, das Verh&auml;ltnis zwischen dem Staat, der die zugrunde liegende Handlung begeht, und dem unterst&uuml;tzenden Staat neu zu definieren. Das V&ouml;lkerrecht beruht nicht allein auf der einfachen Regel, wonach ein Staat f&uuml;r das Handeln seiner Organe und Institutionen verantwortlich ist. Es enth&auml;lt auch Regeln zur staatlichen Verantwortung f&uuml;r die Beihilfe zu einer v&ouml;lkerrechtswidrigen Handlung sowie eigenst&auml;ndige Verpflichtungen zur Verhinderung bestimmter internationaler Verbrechen und zur Gew&auml;hrleistung der Einhaltung des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts.<\/p><p>Die Frage wird daher pr&auml;ziser formuliert als die einfache Frage: Ist Deutschland f&uuml;r Israels Handlungen verantwortlich? Die eigentliche Rechtsfrage lautet: Hat Deutschland durch eigene Handlungen oder Unterlassungen in Situationen, in denen es nach internationalem Recht zum Handeln verpflichtet war, eine eigenst&auml;ndige v&ouml;lkerrechtswidrige Handlung begangen?<\/p><p>Wenn die Antwort &bdquo;Ja&ldquo; lautet, m&uuml;sste Deutschlands Verantwortung nicht zwangsl&auml;ufig der Verantwortung Israels entsprechen. Sie k&ouml;nnte sich aus einem eigenen Versto&szlig; Deutschlands gegen eine f&uuml;r Deutschland verbindliche Rechtsverpflichtung ergeben. Dies ist der Punkt, der dem Fall eine &uuml;ber den pal&auml;stinensischen Kontext hinausgehende Bedeutung verleiht.<\/p><p>Bestimmte internationale Verpflichtungen sind nicht blo&szlig; bilaterale Verpflichtungen zwischen zwei Staaten. Vielmehr haben sie einen kollektiven Charakter, was bedeutet, dass alle betroffenen Staaten ein rechtliches Interesse an deren Einhaltung haben k&ouml;nnen. Dies zeigt sich insbesondere im Bereich der V&ouml;lkermordpr&auml;vention sowie bei bestimmten grundlegenden Verpflichtungen des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts.<\/p><p>Aus dieser Perspektive stellt Nicaraguas Entscheidung, vor dem IGH gegen Deutschland zu klagen, ein anderes Modell dar als traditionelle Klagen, die auf einem unmittelbar erlittenen Schaden des klagenden Staates beruhen. Nicaraguas Kernargument ist nicht, dass Deutschland ein spezifisches, ausschlie&szlig;lich Nicaragua zustehendes territoriales Recht verletzt hat. Vielmehr argumentiert es, dass Deutschland gegen weitergehende internationale Verpflichtungen kollektiven Charakters versto&szlig;en hat, auf die sich ein anderer Staat vor einem internationalen Gericht berufen kann.<\/p><p>Dies spiegelt das Konzept internationaler Rechtsstreitigkeiten wider, die auf den Schutz kollektiver Interessen abzielen. Theoretisch k&ouml;nnte die Akzeptanz dieser Argumentation durch den Gerichtshof in seiner umfassenderen Auslegung Auswirkungen auf zahlreiche k&uuml;nftige Streitigkeiten im Zusammenhang mit Waffentransfers, Besatzung, internationalen Verbrechen und schweren Verst&ouml;&szlig;en gegen das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht haben.<\/p><p>Auf den ersten Blick mag der Fall gegen Deutschland wie eine Wiederholung des von S&uuml;dafrika gegen Israel nach der V&ouml;lkermordkonvention angestrengten Verfahrens erscheinen. Der rechtliche Unterschied ist jedoch grundlegend: Im Fall S&uuml;dafrika gegen Israel geht es um die zentrale Frage der Verantwortung Israels f&uuml;r mutma&szlig;liche Verst&ouml;&szlig;e gegen die V&ouml;lkermordkonvention. Im Fall Nicaragua gegen Deutschland hingegen steht die Verantwortung Deutschlands f&uuml;r sein eigenes Verhalten im Kontext des Gaza-Krieges im Mittelpunkt.<\/p><p><strong>Die Waffenfrage und die Verantwortungspr&uuml;fung von Exportstaaten<\/strong><\/p><p>Die wohl weitreichendsten potenziellen Implikationen dieses Falls betreffen den Export von Waffen und milit&auml;rischer Ausr&uuml;stung. Sollte der IGH zu dem Schluss kommen, dass Exportstaaten eine eigenst&auml;ndige Verpflichtung zur Bewertung der mit ihren Milit&auml;rexporten verbundenen rechtlichen Risiken haben, k&ouml;nnte dies weitreichende Konsequenzen f&uuml;r die R&uuml;stungsexportregime in Europa und dar&uuml;ber hinaus haben.<\/p><p>Dies bedeutet jedoch nicht, dass der blo&szlig;e Export von Waffen in einen Staat, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, automatisch die Verantwortung des Exportstaates begr&uuml;ndet. Die Frage ist wesentlich komplexer. Sie erfordert die Ber&uuml;cksichtigung der Art der Waffe, der Umst&auml;nde des Exports, der dem Exportstaat zur Verf&uuml;gung stehenden Informationen, des Risikos, dass die Waffen unter Versto&szlig; gegen das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht eingesetzt werden, sowie der spezifischen v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen des Exportstaates.<\/p><p>Der Fall zeigt einmal mehr, dass die internationale Rechtsprechung nicht direkt von einer Verletzungsbehauptung zu einem Urteil &uuml;ber die Verantwortlichkeit &uuml;bergeht. Es stellen sich einige Vorfragen: Besteht ein Rechtsstreit zwischen den Parteien? Haben beide Staaten die Zust&auml;ndigkeit des Gerichtshofs anerkannt? Ist die vom Beschwerdef&uuml;hrer geltend gemachte Zust&auml;ndigkeitsgrundlage anwendbar? Sind die Anspr&uuml;che zul&auml;ssig? Kann der Gerichtshof &uuml;ber die Vorw&uuml;rfe entscheiden, ohne die Rechte eines Drittstaates zu beeintr&auml;chtigen, der nicht vor ihm verhandelt wird? Erf&uuml;llen die Vorw&uuml;rfe die Voraussetzungen f&uuml;r internationale Verantwortlichkeit?<\/p><p>&bdquo;Nicaragua vs. Deutschland&ldquo; geht &uuml;ber einen Streit zwischen zwei Staaten hinaus. Er wirft eine grundlegendere Frage innerhalb der internationalen Rechtsordnung auf: Kann sich ein Staat der rechtlichen Verantwortung f&uuml;r schwere Verst&ouml;&szlig;e in einem bewaffneten Konflikt entziehen, nur weil er nicht der Staat ist, der die Milit&auml;roperationen durchf&uuml;hrt? Die Antwort, die der IGH letztlich geben wird, k&ouml;nnte von gro&szlig;er Bedeutung sein.<\/p><p>Wenn der Gerichtshof grunds&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit akzeptiert, einen Staat f&uuml;r die Verletzung seiner unabh&auml;ngigen Verpflichtungen zur Verhinderung von V&ouml;lkermord, zur Achtung des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts oder zur Unterlassung der Hilfeleistung unter bestimmten Umst&auml;nden zur Rechenschaft zu ziehen, w&uuml;rde dies das Konzept der unabh&auml;ngigen rechtlichen Verantwortung von unterst&uuml;tzenden und liefernden Staaten st&auml;rken.<\/p><p>Umgekehrt k&ouml;nnte der Fall, wenn er dem Argument der unentbehrlichen Drittpartei zustimmt und zu dem Schluss kommt, dass die Feststellung der deutschen Verantwortung notwendigerweise die Feststellung der israelischen Verantwortung voraussetzt, strengere Grenzen f&uuml;r diese Form internationaler Rechtsstreitigkeiten setzen.<\/p><p><strong>V&ouml;lkermordfall in Bosnien<\/strong><\/p><p>Bereits 2006 gab es einen &auml;hnlichen Fall vor dem IGH: Die Anwendung des &Uuml;bereinkommens &uuml;ber die Verh&uuml;tung und Bestrafung des V&ouml;lkermordes (Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro), allgemein bekannt als &bdquo;V&ouml;lkermordfall in Bosnien&ldquo;. In der Klage wurde Serbien vorgeworfen, versucht zu haben, die bosnische Bev&ouml;lkerung auszurotten.<\/p><p>Der IGH urteilte, dass das Massaker von Srebrenica ein V&ouml;lkermord war. Das Gericht stellte fest, dass Serbien weder direkt f&uuml;r den V&ouml;lkermord in Srebrenica verantwortlich noch daran beteiligt war. Es entschied jedoch, dass Serbien gegen die V&ouml;lkermordkonvention versto&szlig;en hatte, indem es den V&ouml;lkermord nicht verhinderte, nicht mit dem Internationalen Strafgerichtshof f&uuml;r das ehemalige Jugoslawien bei der Bestrafung der T&auml;ter kooperierte und gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der vom Gericht angeordneten einstweiligen Ma&szlig;nahmen verstie&szlig;.<\/p><p>In beiden F&auml;llen beschr&auml;nkt sich die rechtliche Analyse nicht auf die Frage, wer die Gewalttaten unmittelbar begangen hat, sondern erstreckt sich auf weitergehende Formen internationaler Verantwortung, insbesondere auf die Pflicht zur Verhinderung von V&ouml;lkermord. Der Fall Bosnien best&auml;tigte, dass ein Staat eine eigenst&auml;ndige Verantwortung f&uuml;r die Nichterf&uuml;llung seiner Pflicht zur Verhinderung von V&ouml;lkermord tragen kann, selbst wenn die Frage der Verantwortung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des V&ouml;lkermords rechtlich und beweisrechtlich davon getrennt ist.<\/p><p>Die Unterschiede sind jedoch bedeutsam: Im Fall Bosnien war Serbien der unmittelbar vor dem Gerichtshof angeklagte Staat, und der Gerichtshof musste das Ausma&szlig; der Verbindung Serbiens zum V&ouml;lkermord sowie Serbiens Pflicht zur Verhinderung desselben pr&uuml;fen. Im aktuellen Fall wird Deutschland nicht des V&ouml;lkermords selbst beschuldigt, sondern als Drittstaat, dem vorgeworfen wird, einen anderen Staat, n&auml;mlich Israel, unterst&uuml;tzt zu haben.<\/p><p>Insofern liefert der Fall Bosnien wichtige Argumente f&uuml;r Nicaragua, wonach die Pflicht zur Verhinderung von V&ouml;lkermord eine eigenst&auml;ndige Verpflichtung darstellt und nicht lediglich eine Verantwortung, die sich automatisch aus der Verantwortung des den V&ouml;lkermord begehenden Staates ableitet. Der Fall Nicaragua geht jedoch weiter, da er das Verh&auml;ltnis zwischen dieser Pflicht und der Bereitstellung milit&auml;rischer, politischer und materieller Unterst&uuml;tzung f&uuml;r einen anderen Staat untersucht. Der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens wird daher dazu beitragen, zu definieren, inwieweit sich das V&ouml;lkerrecht von der Rechenschaftspflicht des &bdquo;ausl&ouml;senden Staates&ldquo; hin zur Rechenschaftspflicht von Staaten entwickeln kann, die Mittel bereitstellen, die die Fortsetzung von Verst&ouml;&szlig;en erm&ouml;glichen.<\/p><p><strong>Fazit<\/strong><\/p><p>So oder so offenbart der Fall &bdquo;Nicaragua vs. Deutschland&ldquo; einen wichtigen Wandel im Wesen des modernen V&ouml;lkerrechts. Verantwortung wird nicht mehr allein im Verh&auml;ltnis zwischen dem Staat, der die Handlung begangen hat, und dem Staat, der den Schaden erlitten hat, definiert. Sie erstreckt sich zunehmend auf ein breiteres Netz von Rechtsbeziehungen, an denen Staaten beteiligt sind, die Akteure in bewaffneten Konflikten finanzieren, bewaffnen, unterst&uuml;tzen oder mit ihnen kooperieren.<\/p><p>Die potenzielle historische Bedeutung des Falls liegt daher nicht allein im Ergebnis in Bezug auf Deutschland. Die tiefere Bedeutung liegt in der umfassenderen Frage, die sie der internationalen Rechtsprechung aufwirft: Wo endet legitime internationale Zusammenarbeit, und wo beginnt die rechtliche Verantwortung f&uuml;r die Beihilfe zu Verst&ouml;&szlig;en gegen das V&ouml;lkerrecht? Diese Frage steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits in Den Haag &ndash; und ihre Antwort k&ouml;nnte weit &uuml;ber Gaza hinausreichen und die Grenzen der staatlichen Verantwortung in bewaffneten Konflikten im gesamten 21. Jahrhundert neu definieren.<\/p><p><small>Titelbild: KimVermaat \/ shutterstock.com<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom 7. bis 10. 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