{"id":168,"date":"2005-03-16T15:56:23","date_gmt":"2005-03-16T14:56:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/v2\/?p=168"},"modified":"2016-03-18T08:49:47","modified_gmt":"2016-03-18T07:49:47","slug":"information-und-kritik-der-dienstleistungsrichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=168","title":{"rendered":"Information und Kritik der Dienstleistungsrichtlinie"},"content":{"rendered":"<p>Von Christine Wicht und Carsten Lenz.<br>\n<!--more--><br>\nDie geplante Dienstleistungsrichtlinie soll der Verwirklichung der im EU-Vertrag festgelegten Ziele der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Dritter Teil, Titel III, EU-Vertrag) dienen. Zugleich stellt der Entwurf einen Schritt hin zu dem in der Lissabon-Strategie (EU-Sondergipfel &bdquo;Besch&auml;ftigung, Wirtschaftsreform und sozialer Zusammenhalt&rdquo; 23.\/24. M&auml;rz 2000 [<a href=\"http:\/\/ue.eu.int\/ueDocs\/cms_Data\/docs\/pressData\/de\/ec\/00100-r1.d0.htm\" title=\"Externer Link zu http:\/\/ue.eu.int\/ueDocs\/cms_Data\/docs\/pressData\/de\/ec\/00100-r1.d0.htm\">Quelle<\/a>]) formulierten Ziel der EU dar, bis zum Jahr 2010 &bdquo;die Union zum wettbewerbsf&auml;higsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen&rdquo;.<\/p><p><strong>Das Herkunftslandprinzip<\/strong><\/p><p>Zur Schaffung eines Binnenmarktes f&uuml;r Dienstleistungen schl&auml;gt die EU-Kommission eine einfache Methode vor: Sie verzichtet auf eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften und setzt stattdessen auf das Herkunftslandprinzip, um einen m&ouml;glichst ungehinderten Wettbewerb durchzusetzen. Dieses Prinzip besagt, dass ein Dienstleistungsanbieter in der gesamten EU seine Dienste nach dem Recht seines Herkunftslandes anbietet. <\/p><blockquote><p>\n(1) Die Mitgliedstaaten tragen daf&uuml;r Sorge, dass Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterstehen, die vom koordinierten Bereich erfasst sind.<br>\nUnter Absatz 1 fallen die nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und die Aus&uuml;bung einer Dienstleistungst&auml;tigkeit, die insbesondere das Verhalten des Dienstleistungserbringers, die Qualit&auml;t oder den Inhalt der Dienstleistung, die Werbung, die Vertr&auml;ge und die Haftung des Dienstleistungserbringers regeln.&rdquo;<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Art. 16 (1) Richtlinienentwurf<\/p>\n<\/blockquote><p>Die Gesetze des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, werden durch die Vorschriften des Herkunftslandes weitgehend verdr&auml;ngt. Damit wird das bislang g&uuml;ltige Bestimmungslandprinzip durch das Herkunftslandprinzip ausgehebelt. Das h&auml;tte zur Folge, dass 25 verschiedene Rechtssysteme zugleich in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU gelten, ein rechtliches Chaos w&auml;re unvermeidbar. Entgegen der weitverbreiteten Meinung ist der Verbraucherschutz hiervon sehr wohl betroffen. Die EU-Kommission m&ouml;chte vehement das Herkunftslandprinzip durchsetzen , auf eine Regelung in Sachen Verbraucherschutz wird vorerst verzichtet. Es soll dann im &ldquo;Bedarfsfall&rdquo; nachreguliert werden. <\/p><p><strong>Die Kontrolle <\/strong><\/p><p>Konsequenterweise soll der Herkunftsstaat auch die Einhaltung der Vorschriften &uuml;berwachen: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;Der Herkunftsmitgliedstaat ist daf&uuml;r verantwortlich, den Dienstleistungserbringer und die von ihm erbrachten Dienstleistungen zu kontrollieren, einschlie&szlig;lich der Dienstleistungen, die er in einem anderen Mitgliedstaat erbringt.&rdquo;<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Art. 16 (2) Richtlinienentwurf<\/p>\n<\/blockquote><p>Damit wird den Beh&ouml;rden des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, auf dem eigenen Hoheitsgebiet die M&ouml;glichkeit genommen, gegen einen Anbieter aus einem anderen EU-Staat vorzugehen. Laut Beschluss des Bundesrates vom 02. April 2004 (<a href=\"http:\/\/www3.bundesrat.de\/coremedia\/generator\/Inhalt\/Drucksachen\/2004\/0128_2D04,property=Dokument.pdf\" title=\"Externer Link [PDF - 560 KB]\">Bundesratsdrucksache 128\/04 [PDF &ndash; 560 KB]<\/a> vom 02.04.2004) bietet der EU-Vertrag f&uuml;r diese Regelung keine Rechtsgrundlage. <\/p><p>Pro forma enth&auml;lt der Richtlinienvorschlag zwar einige allgemein gehaltene Regeln f&uuml;r die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der &Uuml;berwachung von Dienstleistungen. So sieht etwa Art. 34, Absatz 1 des Entwurfes vor: <\/p><blockquote><p>&bdquo;Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Fragen, die unter Artikel 16 fallen [das Herkunftslandprinzip], die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Befugnisse zur &Uuml;berwachung und Kontrolle des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der betreffenden T&auml;tigkeiten auch in dem Fall ausge&uuml;bt werden, wenn die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird.&rdquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Praktisch aber ist eine fl&auml;chendeckende Kontrolle allein schon aufgrund beschr&auml;nkter finanzieller und personeller Kapazit&auml;ten der Herkunftsl&auml;nder nicht m&ouml;glich. Warum sollte ein Herkunftsland &uuml;berhaupt ein Interesse daran haben, die T&auml;tigkeit einheimischer Dienstleistungsanbieter in einem anderen Land zu kontrollieren? Schlie&szlig;lich wirken sich deren ungehinderte Gesch&auml;fte doch positiv auf die eigene Au&szlig;enhandelsbilanz und die eigenen Steuereinnahmen aus. <\/p><p>Durch das Herkunftslandprinzip ist eine Kontrolle mit vielen H&uuml;rden f&uuml;r das T&auml;tigkeitsland verbunden und somit praktisch unm&ouml;glich gemacht. In Artikel 35 der Richtlinie ist zwar eine gegenseitige Unterst&uuml;tzung der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle vorgesehen. Es soll eine Kontaktstelle eingerichtet werden die bei &ldquo;schwerem Schaden&rdquo; f&uuml;r einen gegenseitigen Informationsaustausch sorgt. Die Richtlinie gibt aber keinen weiteren Aufschluss dar&uuml;ber, wann ein sogenannter &ldquo;schwerer Schaden&rdquo; eingetreten ist, wie ein &ldquo;Informationsaustausch&rdquo; aussieht und wie dann rechtlich gegen einen Versto&szlig; vorgegangen werden soll. <\/p><p>&Uuml;berdies besteht ein Widerspruch zwischen dem Vorschlag und dem geltenden EU-Vertrag. Dort hei&szlig;t es in Artikel 50, zum freien Dienstleistungsverkehr &ldquo;kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine T&auml;tigkeit vor&uuml;bergehend in dem Staat aus&uuml;ben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat f&uuml;r seine eigenen Angeh&ouml;rigen vorschreibt&rdquo;.<br>\nNach dem Richtlinienvorschlag w&uuml;rden ausl&auml;ndische Unternehmen dagegen unter vollkommen anderen Bedingungen t&auml;tig werden als einheimische Unternehmen. <\/p><p><strong>Die Qualit&auml;t der Dienstleistungen (Kapitel IV Art. 26-33) <\/strong><\/p><p>Ausgesprochen kritisch ist auch Art. 31 (1) der Richtlinie zu sehen. Hier ist festgehalten, dass die Dienstleistungserbringer ermutigt werden sollen, freiwillig die Qualit&auml;t ihrer erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen. <\/p><blockquote><p>Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Ma&szlig;nahmen, um die Dienstleistungserbringer zu ermutigen, <strong>freiwillig<\/strong> die Qualit&auml;t der Dienstleistungen sicherzustellen, &hellip;&rdquo;<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Art 31 (1) Richtlinienentwurf<\/p>\n<\/blockquote><p>Man braucht nicht viel Phantasie dazu, um sich vorzustellen, wie freiwillige Qualit&auml;tskontrollen aussehen werden. Qualit&auml;tskontrollen sind kostenintensiv, und deshalb w&uuml;rden ohne Gesetzesregelung viele Anbieter gerne darauf verzichten, da es ihren Gewinn schm&auml;lert. Ganz gravierend w&uuml;rde sich eine freiwillige Kontrolle auf die Bereiche der Daseinsvorsorge (Leistungen der &ouml;ffentlichen Hand) auswirken. <\/p><p><strong>Die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer (Kapitel II Richtlinienentwurf) <\/strong><\/p><p>Neben dem Herkunftslandprinzip sind die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit der zentrale Bestandteil des Kommissionsvorschlags. Das Herkunftslandprinzip regelt die T&auml;tigkeit eines Dienstleistungserbringers in einem EU-Land, in dem er keine Niederlassung hat. Die Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit betreffen das Recht, in jedem EU-Land eine Niederlassung zu errichten. Artikel 14 des Entwurfes verbietet den Mitgliedstaaten Beschr&auml;nkungen dieses Rechtes: <\/p><blockquote><p>Die Mitgliedstaaten d&uuml;rfen die Aufnahme oder Aus&uuml;bung einer Dienstleistungst&auml;tigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen folgender Art abh&auml;ngig machen:&rdquo;<\/p><\/blockquote><p>Zu diesen Anforderungen, die in Zukunft ein Staat nicht mehr an einen auf seinem Gebiet t&auml;tigen Dienstleistungserbringer stellen darf, geh&ouml;rt z.B. die Pflicht eine Hauptniederlassung zu errichten: <\/p><blockquote><p>Beschr&auml;nkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung f&uuml;r den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschr&auml;nkungen der Wahlfreiheit f&uuml;r eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft.&rdquo;<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Art. 14 (3)<\/p>\n<\/blockquote><p>Diese Regelung entfaltet ihre volle Wirkung in Kombination mit dem Herkunftslandprinzip. Sie gestattet die Errichtung von Niederlassungen irgendwelcher Art in der gesamten EU. Das Herkunftslandprinzip erlaubt es dann, von dieser Niederlassung aus EU-weit nach dem Recht des Landes t&auml;tig zu werden, in dem die Niederlassung errichtet wurde. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Anwendung des Herkunftslandprinzips soll n&auml;mlich nicht die Hauptniederlassung einer Firma sein, sondern diejenige Niederlassung, von der aus die Dienstleistung tats&auml;chlich erbracht wird. <\/p><p>Somit wird die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, Niederlassungen &ndash; etwa eine &bdquo;Agentur&rdquo; &ndash; in Staaten zu errichten, in denen f&uuml;r die Erbringung von Dienstleistungen niedrige Arbeits- und Gesundheitsstandards, Tarifvertr&auml;ge, Qualifikationsanforderungen oder auch Umweltstandards gelten. Von dort aus kann das Unternehmen in jedem anderen Mitgliedstaat t&auml;tig werden. Wenn die Dienstleistungsfirma dort keine eigene Niederlassung besitzt, gilt das Herkunftslandprinzip und somit die Standards der Zweigniederlassung, die zur Umgehung strengerer Vorschriften errichtet wurde. <\/p><p>Die Regelung der Niederlassungsfreiheit bedeutet im Klartext, dass sich ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat niederlassen kann, der sehr niedrige Standards in den o.a. Bereichen verlangt, und von dort aus in anderen EU-Mitgliedstaaten als Dienstleistungserbringer t&auml;tig werden kann. Es ist anzunehmen, dass eine Schn&auml;ppchenjagd auf niedrige Standards und eine Lawine von Sitzverlagerungen der Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten mit niedrigen Standards die Folge sein werden. &Uuml;brigens ist die Schaffung eines einheitlichen europ&auml;ischen Registers erst gar nicht vorgesehen. <\/p><p>Des Weiteren soll es den Staaten verboten werden, Dienstleistungsunternehmen f&uuml;r deren Niederlassung die Verpflichtung aufzuerlegen, &bdquo;eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen oder eine Versicherung bei ihrem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, abzuschlie&szlig;en&rdquo; (Art 14 (7) Richtlinienentwurf). <\/p><p>Au&szlig;erdem d&uuml;rfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, &bdquo;w&auml;hrend eines bestimmten Zeitraums in den auf ihrem Hoheitsgebiet gef&uuml;hrten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die T&auml;tigkeit w&auml;hrend eines bestimmten Zeitraums auf ihrem Hoheitsgebiet ausge&uuml;bt zu haben&rdquo; (Art 14 (8) Richtlinienentwurf). <\/p><p>Im Handelsregister in Deutschland sind Vollkaufleute eingetragen, die ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuchs) betreiben. Im Handelsregister Abt. A werden Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG eingetragen, im Handelsregister Abt. B Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) oder GmbH &amp; Co. KG und offene Handelsgesellschaften (oHG). Die Eintragung ins Handelsregister hat durchaus einen Sinn. Hier werden z.B. der Name des Inhabers, Ans&auml;ssigkeit und Firmensitz, Art des Gewerbebetriebes, die Filialen, Vergleichsverfahren gef&uuml;hrt und es erfolgt die L&ouml;schung durch Konkurs oder Liquidation. Au&szlig;erdem werden auch Ver&auml;nderungen des Firmensitzes, von Vertretungsbefugnissen oder der Gesellschafterstruktur im Handelsregister erfasst. Dies schafft Transparenz im Hinblick auf das interne Firmengeschehen. Firmenverflechtungen sind nur durch Eintragungen ins Handelsregister leicht nachvollziehbar. Wenn die Eintragung ins Handelsregister wegf&auml;llt, ist folglich eine Kontrolle erheblich erschwert und Transparenz nicht mehr gegeben, insbesondere dann, wenn es sich um eine ausl&auml;ndische Firma handelt. <\/p><p>Schlie&szlig;lich sieht der Entwurf ein Verfahren zur &Uuml;berpr&uuml;fung bisher geltender Regelungen f&uuml;r die Niederlassung von Dienstleistungsunternehmen in den Mitgliedstaaten vor. Diese m&uuml;ssen pr&uuml;fen, ob Vorschriften nicht diskriminieren, notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind (Art 15 (3) Richtlinienentwurf). Das betrifft zum Beispiel Gesetze zur Mindestkapitalausstattung, die in Bezug auf Insolvenzverfahren und Haftungsanspr&uuml;che eine wichtige Rolle spielen. Hier wird also offenbar nicht nur das Ziel der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer in der EU verfolgt, sondern alle Vorschriften f&uuml;r Unternehmen sollen auf den Pr&uuml;fstand gestellt werden. <\/p><p><strong>Geltungsbereich<\/strong><\/p><p>Unter den Begriff Dienstleistung im Sinne der Richtlinie fallen &ldquo;alle selbst&auml;ndigen, wirtschaftlichen T&auml;tigkeiten&rdquo;, die in der Regel gegen Entgeld erbracht werden. Entscheidend ist demnach das vom EuGH entwickelte Kriterium des Entgelts (Rechtssachen 352\/85 vom 26. April 1988 (Bond van Adverteerders), Rn. 16; 263\/86 vom 27. September 1988 (Humbel), Rn. 17 und C-157\/99 [<a href=\"http:\/\/curia.eu.int\/jurisp\/cgi-bin\/form.pl?lang=de&amp;Submit=Suchen&amp;alldocs=alldocs&amp;docj=docj&amp;docop=docop&amp;docor=docor&amp;docjo=docjo&amp;numaff=C-157%2F99&amp;datefs=&amp;datefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100\" title=\"Externer Link\">Quelle<\/a>] vom 12. Juli 2001 (Smits und Peerbooms), Rn. 57). Entgeld ist jede wirtschaftliche Gegenleistung f&uuml;r eine erbrachte Dienstleistung. Unerheblich ist es dabei, wie die Dienstleistung finanziert wird, ob privat oder durch &ouml;ffentliche Gelder. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugute kommt. <\/p><p>Wir m&uuml;ssen, wie wir wissen, um die Dienste &ouml;ffentlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen, in vielen Bereichen ein Entgeld entrichten, beispielsweise beim B&uuml;chereibesuch oder Museums- bzw. Theatereintritt, in Kinderg&auml;rten oder Volkshochschulen. Ein Gro&szlig;teil dieser Leistungen ist nach dem Entgeldkriterium der Richtlinie als wirtschaftliche T&auml;tigkeiten zu betrachten. Der sogenannte &ldquo;nichtmarktbestimmte&rdquo; Charakter dieser T&auml;tigkeiten wird aber von der Kommission angezweifelt und m&uuml;sste nach dem geltenden Dienstleistungsbegriff der Richtlinie ebenfalls in deren Geltungsbereich fallen. Vollkommen ausgenommen w&auml;ren demnach nur noch Leistungen, die komplett &uuml;ber Spenden finanziert werden, so z. B. die Leistungen von Vereinen. Hoheitliche Aufgaben wie Milit&auml;r, Gef&auml;ngnisse fallen ebenfalls eindeutig nicht unter die Richtlinie. Von besonderem Interesse sind gerade die T&auml;tigkeitsbereiche, aus denen der Staat sich immer mehr zur&uuml;ckzieht, obwohl es eigentlich seine Aufgabe w&auml;re, eine erschwingliche Grundversorgung f&uuml;r alle B&uuml;rger sicherzustellen. Werden solche Leistungen kommerzialisiert, beispielsweise indem ein Entgelt erhoben wird, unterliegen sie der Dienstleistungsrichtlinie. Deren Geltungsbereich ist weit gefasst &ndash; zumindest wird durch den Verzicht auf eine genaue Bestimmung des Dienstleistungsbegriffs ein gro&szlig;er Spielraum f&uuml;r Interpretationen er&ouml;ffnet. So bleiben auch die Bereiche der &ouml;ffentliche Daseinsvorsorge nicht verschont und sind Gegenstand der vorgeschlagenen Regelung. <\/p><p>Artikel 17 enth&auml;lt eine Liste einiger Bereiche, auf die speziell das Herkunftslandprinzip keine Anwendung finden soll. Dazu geh&ouml;ren insbesondere Dienstleistungssektoren, deren Liberalisierung bereits von speziellen (sektoralen) Richtlinien geregelt ist, wie etwa Postdienste und Energieversorgung. Dar&uuml;ber hinaus sind beispielsweise auch f&uuml;r die Wasserversorgung und Notardienste Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip vorgesehen sowie f&uuml;r eine ganze Reihe weiterer, zum Teil sehr spezieller und bereits in anderen EU-Normen geregelter Angelegenheiten. <\/p><p>Dieser Ausnahmenkatalog war einer der Hauptgegenst&auml;nde der bisherigen politischen Auseinandersetzung um den Richtlinienentwurf. Das kann man bereits daran sehen, dass der Europ&auml;ische Rat in seiner konsolidierten Fassung des Richtlinienvorschlags in diesem Artikel zahlreiche &Auml;nderungen vorgenommen hat (<a href=\"http:\/\/register.consilium.eu.int\/pdf\/de\/05\/st05\/st05161.de05.pdf\" title=\"Externer Link [PDF - 424 KB]\">Interinstitutionelles Dossier 2004\/2001 (COD) [PDF &ndash; 424 KB]<\/a>, 5161\/05 vom 10.01.2005). <\/p><p><strong>Europ&auml;ische Integration als Wettlauf um die niedrigsten Standards <\/strong><\/p><p>Mit der Dienstleistungsrichtlinie verzichtet die Europ&auml;ische Kommission auf die EU-weite Harmonisierung der Vorschriften in diesem Bereich. Insbesondere durch das Herkunftslandprinzip w&uuml;rde kein gleicher und EU-einheitlicher Regelungsrahmen f&uuml;r die Dienstleistungserbringer geschaffen. Vielmehr w&uuml;rden Anbieter aus L&auml;ndern mit niedrigeren Anforderungen einen massiven Wettbewerbsvorteil gegen&uuml;ber Anbietern aus L&auml;ndern mit hohen Anforderungen erhalten. Die Richtlinie w&uuml;rde zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und zu einem Unterbietungswettlauf um die laschesten Vorschriften f&uuml;hren. Das gewollte und erkl&auml;rte Ziel der Kommission ist es, diese Art Wettbewerb zu forcieren, damit weitgehend Vorschriften und b&uuml;rokratische Hindernisse abgebaut werden. Sie gelten unter Unternehmern in der EU als Hindernisse f&uuml;r die wirtschaftliche Entwicklung und m&uuml;ssen deshalb verschwinden. <\/p><p>Auch und gerade eine verl&auml;sslich funktionierende Marktwirtschaft bedarf eines rechtlichen Rahmens, damit soziale, &ouml;kologische und rechtliche Standards eingehalten werden. Auf diese Weise ist eine Sicherheit auf dem Dienstleistungsmarkt gegeben, die wiederum eine vertrauensvolle Basis zwischen Dienstleistungsanbieter und -empf&auml;nger schafft. In einem fairen Wettbewerb sollten hohe Qualit&auml;t, Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und sozialer Schutz angestrebt und realisiert werden. <\/p><p>Die europ&auml;ische Politik verabschiedet sich von diesem Anspruch, indem sie den rechtlichen Rahmen selbst dem wirtschaftlichen Wettbewerb auf dem Markt unterwirft. Absurd ist dieses marktfundamentalistische Vorgehen deshalb, weil die gesetzlichen Vorschriften ja gerade bestimmten Zielen dienen sollen, deren Verwirklichung der Markt allein nicht gew&auml;hrleisten kann. Niemand w&auml;re auf die Idee gekommen, Gesetze zum Arbeits-, Verbraucher- oder Umweltschutz &uuml;berhaupt zu erlassen, wenn sich solche Dinge in der Marktwirtschaft von selbst regeln w&uuml;rden. In jedem Mitgliedstaat der EU gibt es f&uuml;r die Erbringung von Dienstleistungen einen rechtlichen Rahmen. Die Vorschriften sind nat&uuml;rlich von Land zu Land verschieden &ndash; mal strenger mal weniger streng (und manchmal sicherlich auch mehr oder weniger sinnvoll). Einige L&auml;nder legen mehr Wert auf den Schutz von Verbrauchern, andere L&auml;nder haben besonders weitgehende Regelungen zum Arbeitsschutz. Statt nun aber nach dem Sinn und der Berechtigung einzelner Vorschriften zu fragen, sollen sie pauschal dem Wettbewerb auf einem liberalisierten, EU-weiten Binnenmarkt ausgesetzt werden. Wenn die Dienstleistungsrichtlinie alle nationalen Gesetze zu Regulierung von Dienstleistungen prinzipiell als gleichwertig ansieht und dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb aussetzt, werden sich am Ende europaweit notwendig diejenigen Vorschriften durchsetzen, die der wirtschaftlichen Bet&auml;tigung am wenigsten Schranken auferlegen. <\/p><p>Die Kommission behauptet zwar, die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu Liberalisierung oder gar Privatisierung von Dienstleistungen. Das ist zwar formal richtig, da der Richtlinienentwurf keine Vorschriften enth&auml;lt, die direkt solche Ma&szlig;nahmen vorsehen. Indirekt w&uuml;rde die Richtlinie aber dazu beitragen, die Liberalisierung insbesondere bisher &ouml;ffentlich erbrachter Dienstleistungen weiter voranzutreiben. Sie erh&ouml;ht den Wettbewerbsdruck auf &ouml;ffentliche Dienstleister, indem sie einen EU-weiten Markt schafft. Und damit verfolgt die Richtlinie eben doch das Ziel der m&ouml;glichst weit gehenden Liberalisierung nahezu des gesamten Dienstleistungssektors. <\/p><p>Letztlich verst&ouml;&szlig;t dieses Vorgehen auch gegen die Demokratie. Der EU-B&uuml;rger kann bei Wahlen nun nicht einmal mehr theoretisch &uuml;ber die Verbraucher- oder Umweltschutzvorschriften entscheiden, von denen er direkt betroffen ist. Nach welchen Regeln die auf dem Markt auftretenden Anbieter von Dienstleistungen t&auml;tig werden, dar&uuml;ber entscheidet nun ein allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten funktionierender Wettbewerb auf dem EU-weiten Binnenmarkt. Solange dieser grunds&auml;tzliche Fehler in der Gestaltung des Binnenmarktes nicht ausger&auml;umt wird, hilft es nichts, einzelne Bereiche aus dem Entwurf f&uuml;r eine Dienstleistungsrichtlinie herauszunehmen. <\/p><p>Ein fairer Wettbewerb in der Europ&auml;ischen Union kann nur dann gegeben sein, wenn statt des Herkunftslandprinzips eine Harmonisierung auf hohem Niveau im Dienstleistungsbereich angestrebt wird. Nur ein hinreichend breiter Kernbestand an einheitlichen, hochwertigen EU-Regelungen kann als EU-einheitliche L&ouml;sung akzeptiert werden. Jacques Chirac und Gerhard Schr&ouml;der haben sich getroffen und &uuml;ber das Thema Dienstleistungsrichtlinie beraten. Es ist anzunehmen, dass der Entwurf, so wie er jetzt ist, wegen seiner offensichtlichen Schwachstellen abgelehnt wird (S&uuml;ddeutsche Zeitung, 3. M&auml;rz 2005). Das bedeutet aber keinesfalls dass das Thema der Lissabon-Strategie, &ldquo;Europa zum wettbewerbsf&auml;higsten, dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen&rdquo;, vom Tisch ist. Das Interesse der Unternehmen am Dienstleistungsmarkt, ihr Druck und der Druck der Lobbyisten in Br&uuml;ssel ist enorm, da vom Richtlinienentwurf etwa 50% der gesamten Wirtschaftst&auml;tigkeit in der Europ&auml;ischen Union betroffen sind. Diese Zahl unterstreicht die Bedeutung des Entwurfes. In absehbarer Zeit wird es ein neues Papier der EU-Kommission geben. Es wird wahrscheinlich einen anderen Namen tragen und mit Sicherheit viele Punkte enthalten, die &ouml;ffentlich gemacht und diskutiert werden m&uuml;ssen. Br&uuml;ssel scheint weit weg zu sein, es ist aber n&auml;her als wir ahnen, denn die Auswirkungen der Gesetzgebung bekommen wir B&uuml;rger direkt zu sp&uuml;ren. Das Thema EU geht uns alle an, da es jeden einzelnen B&uuml;rger der Europ&auml;ischen Union betrifft. F&uuml;r uns B&uuml;rger der EU-Mitgliedstaaten ist es somit wichtig, am Ball zu bleiben und die Entwicklung weiterhin kritisch zu beobachten, nur dann k&ouml;nnen wir unsere Lebensqualit&auml;t sichern und verbessern. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Christine Wicht und Carsten Lenz. <\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[180,150,157],"tags":[323,615],"class_list":["post-168","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-vertraege","category-verbraucherschutz","category-wettbewerbsfaehigkeit","tag-dienstleistungsrichtlinie","tag-eu-kommission"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/168","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=168"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/168\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":32231,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/168\/revisions\/32231"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=168"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=168"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=168"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}