{"id":17091,"date":"2013-04-30T15:20:55","date_gmt":"2013-04-30T13:20:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=17091"},"modified":"2015-08-07T11:09:13","modified_gmt":"2015-08-07T09:09:13","slug":"zur-zukunft-der-hochschulen-in-nrw-anhorung-zur-novellierung-des-hochschulgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=17091","title":{"rendered":"Zur Zukunft der Hochschulen in NRW \u2013 Anh\u00f6rung zur Novellierung des Hochschulgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Am 7. Mai 2013 findet im D&uuml;sseldorfer Landtag eine &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung zur Weiterentwicklung des NRW-&bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; statt. Ich bin von der Landtagsfraktion von B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN als Sachverst&auml;ndiger benannt worden.<br>\nDazu bin ich um eine schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Meine Stellungnahme m&ouml;chte ich auch den hochschulpolitisch interessierten Leserinnen und Lesern anbieten.<br>\nSollte Sie Hochschulpolitik nicht interessieren, so k&ouml;nnten Sie ja meine Stellungnahme an Ihnen bekannte Hochschulangeh&ouml;rige oder mit Hochschulpolitik Befassten weiterleiten.<br>\nIch w&auml;re an Kritik, Anregungen und zus&auml;tzlichem Rat interessiert.<br>\nDie in der Anh&ouml;rung zu er&ouml;rternden Antr&auml;ge der Landtagsfraktionen, geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber den Streitstand zu einer von der Landesregierung geplanten Novelle des NRW-Hochschulgesetzes: CDU und FDP wollen am Konzept der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule festhalten, die Fraktion der PIRATEN wollen die Hochschulr&auml;te abschaffen und SPD und B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN suchen nach einer neuen Balance zwischen der institutionellen Autonomie der Hochschulen einerseits und der demokratischer Verantwortung des Staates sowie der St&auml;rkung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule andererseits. <strong>Wolfgang Lieb<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Dr. Wolfgang Lieb<\/strong><br>\nStaatssekret&auml;r a.D.<\/p><p>K&ouml;ln, den 27. 04. 2013<\/p><p><strong>Betr.: &Ouml;ffentliche Anh&ouml;rung des Ausschusses f&uuml;r Innovation, Wissenschaft und  Forschung am 7. Mai 2013<\/strong><\/p><p><strong>Hier: Stellungnahme zu den Beratungsgegenst&auml;nden<\/strong><\/p><p><strong>Zu I. Gesetz zur St&auml;rkung der Wissenschaftsautonomie<\/strong><br>\n<a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD16-1255.pdf\">Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16\/1255 [PDF &ndash; 342 KB]<\/a><\/p><p>Der Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN will den Hochschulrat  im derzeit geltenden Hochschulgesetz NRW abschaffen und ihn durch eine Beiratskonstruktion ersetzen &ndash; im Wesentlichen durch eine &Auml;nderung des &sect; 21 HG NRW. <\/p><ol>\n<li><strong>Ich teile die Kritik an der Hochschulratsstruktur mit folgender Begr&uuml;ndung:<\/strong>\n<ul>\n<li><strong>Paradigmenwechsel<\/strong>\n<p>Mit dem &bdquo;Hochschulfreiheits&ldquo;-Gesetz vom 31. Oktober 2006 wurde auch in NRW ein Systemwechsel von der sich selbstverwaltenden Gruppenuniversit&auml;t zur &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule vollzogen.<br>\nDie Hochschulen wurden statt den &bdquo;Gesetzen&ldquo; des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, den anonymen &bdquo;Gesetzen&ldquo; des Wettbewerbs auf dem Wissenschaftsmarkt (Stichwort: Drittmitteleinwerbung) und des Wettbewerbs auf dem Ausbildungsmarkt (Stichwort: ehemals Einwerbung von Studiengeb&uuml;hren) unterstellt.<\/p><\/li>\n<li><strong>Das Problem der Legitimation<\/strong>\n<p>An Stelle des Ministeriums oder des Parlaments als demokratische legitimierte rahmensetzende Organe f&uuml;r die sich selbst verwaltenden Hochschulen wurde in der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule der Hochschulleitung ein freischwebender Aufsichtsrat als &bdquo;Fachaufsicht&ldquo; mit weitgehenden Kompetenzen vorgesetzt, dessen Mitglieder w&auml;hrend und nach ihrer gesamten f&uuml;nfj&auml;hrige Amtszeit keiner irgendwie demokratisch legitimierten Instanz rechenschaftspflichtig sind. Sie k&ouml;nnen weder abberufen noch abgew&auml;hlt werden. Sie k&ouml;nnen f&uuml;r Ihre oft tiefgreifenden und kostenintensiven Entscheidungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.<\/p><\/li>\n<li><strong>Das Problem der Sachkompetenz<\/strong>\n<p>Die Hochschulratsmitglieder m&ouml;gen zwar viel Engagement und Sympathie f&uuml;r &bdquo;ihre&ldquo; jeweilige Hochschule haben, doch sie m&uuml;ssen keinerlei fachliche oder rechtliche Kenntnisse besitzen, sie m&uuml;ssen noch nicht einmal mit dem Hochschulwesen vertraut sein, sie sind ehrenamtlich t&auml;tig und m&uuml;ssen sich nach den gesetzlichen Vorgaben lediglich vier Mal im Jahr treffen. (Durchschnittlich nehmen Hochschulratsvertreter zwischen 3,7 bis 4,1- mal im Jahr an Sitzungen teil und wenden zwischen 50,9 bis 73,2 (so die im Ruhestand befindlichen Mitglieder) Stunden im Jahr f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit auf. Die Kontakte zu Hochschulvertretern sind relativ selten und finden ganz &uuml;berwiegend zur Hochschulleitung statt (<a href=\"http:\/\/www.uni-muenster.de\/imperia\/md\/content\/kowi\/forschen\/ergebnisreport_organisation_oeffentlichkeit_hochschulen.pdf\">Marcinkowski, Frank\/ Kohring Matthias, Organisation und &Ouml;ffentlichkeit von Hochschulen, M&uuml;nster 2013 S. 39 [PDF &ndash; 921 KB]<\/a>)<br>\nIn aller Regel haben Hochschulr&auml;te keinen eigenen planerischen Unterbau, der ihnen f&uuml;r ihre tiefgreifenden und weitreichenden Entscheidungen zuarbeiten k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Es bestehen &ndash; so auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das nieders&auml;chsische Modell einer Stiftungshochschule &ndash; &bdquo;durchgreifende Zweifel&ldquo;, ob diese Aufsichtsr&auml;te die ihnen vom Gesetz &uuml;bertragenen Kompetenzen fachlich und sachlich ausf&uuml;llen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>In der Praxis st&auml;rken Hochschulr&auml;te eher die Durchgriffsmacht der mit den Hochschulreformgesetzen ohnehin massiv gest&auml;rkten Hochschulleitungen gegen&uuml;ber den Hochschulangeh&ouml;rigen und den Gremien der Hochschule. Das ist einer der Gr&uuml;nde f&uuml;r die &uuml;berwiegend positiven Einstellungen der Hochschulleitung gegen&uuml;ber der Hochschulrats-Struktur.<\/p><\/li>\n<li><strong>Das Problem der Pluralit&auml;t<\/strong>\n<p>Hochschulr&auml;te arbeiten in der Regel weder transparent noch sind sie repr&auml;sentativ zusammengesetzt. Vor allem unter den Hochschulratsvorsitzenden sind &bdquo;F&uuml;hrungspers&ouml;nlichkeiten&ldquo; aus der Wirtschaft dominant vertreten. <\/p>\n<p>In der tats&auml;chlichen Zusammensetzung zeigt sich eine &bdquo;Erosion der klassischen Verb&auml;ndebeteiligung&ldquo;. Grunds&auml;tzlich haben wir es mit einer Verschiebung der &bdquo;Organisationsverantwortung&ldquo; zu Lasten der klassisch-parlamentarischen Repr&auml;sentation der gesellschaftlichen Interessen und vor allem auch zu Ungunsten der Selbstverwaltung der Hochschule zu tun.<\/p><\/li>\n<li><strong>Funktionelle Privatisierung der Hochschulen<\/strong>\n<p>Da Wettbewerb und Konkurrenz das entscheidende Steuerungsinstrument f&uuml;r die Hochschulen sein sollen, steuern vor allem einzuwerbenden Mittel (Drittmittel und fr&uuml;her Einnahmen aus Studiengeb&uuml;hren) &ndash; also eine die staatliche Grundfinanzierung erg&auml;nzende Finanzierung &ndash; das nach wie vor ganz &uuml;berwiegend staatlich finanzierte &bdquo;Unternehmen&ldquo; Hochschule. Mit der einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft nachgebildeten Aufsichtsratsstruktur wurden die &ouml;ffentlichen Hochschulen faktisch &bdquo;funktionell privatisiert&ldquo;.<\/p><\/li>\n<li><strong>Umdeutung der Hochschulautonomie auf eine autonome Leitungsstruktur<\/strong>\n<p>Die Umdeutung und Verengung der &bdquo;Hochschul&ldquo;-Autonomie auf die Institution Hochschule und ihre Verengung auf eine &bdquo;autonome&ldquo; Leitungs- und Aufsichtsratsstruktur tangiert die individuellen Freiheitsgrundrechte der Hochschulangeh&ouml;rigen als nach Art. 5 Abs. 3 GG prim&auml;re Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit.<\/p><\/li>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen die Wissenschaftsfreiheit nach dem GG<\/strong>\n<p>Ich schlie&szlig;e mich weitgehend einem in einer Dissertation niedergelegten Rechtsgutachten von Thomas Horst an (Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat, Hamburg 2010), wonach das NRW-Modell der Hochschulr&auml;te den Anforderungen, die nach Art. 5 Abs. 3 S. 1GG an eine wissenschaftsad&auml;quate Teilhabe der betroffenen Hochschulangeh&ouml;rigen zu stellen sind, nicht gen&uuml;gt.<\/p>\n<p>Dies betrifft vor allem die in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die vom Senat versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3 bzw. 3\/4- Mehrheit zu ersetzen.<\/p><\/li>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen die Selbstverwaltungsgarantie nach der LV NRW<\/strong>\n<p>Das HG NRW verst&ouml;&szlig;t zus&auml;tzlich gegen die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 16 Abs. 1 der LV NRW. Entgegen dem Gesetzeswortlaut des &sect; 9 Abs. 1 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 S. 1 HG NRW ist der Hochschulrat materiell kein Selbstverwaltungsorgan. Es fehlt ihm das Element der &bdquo;Betroffenenteilnahme&ldquo; und es fehlt der legitimatorische Bezug zu den Betroffenen, da insbesondere auch die Amtsbestellung des Hochschulrats nicht (allein oder wenigstens mehrheitlich) durch die K&ouml;rperschaft Hochschule selbst erfolgt.<\/p><\/li>\n<li><strong>Dienstherrneigenschaft verst&ouml;&szlig;t gegen funktionsgerechte Organisationsstruktur<\/strong>\n<p>&Uuml;ber die verfassungsrechtliche Problematik der bestehenden Regelungen zum Hochschulrat hinaus verst&ouml;&szlig;t u.a. auch dessen &bdquo;Dienstherreneigenschaft&ldquo; gegen&uuml;ber dem hauptamtlichen Pr&auml;sidium (&sect; 33 Abs. 2 S. 3 HG NRW) gegen den Grundsatz einer funktionsgerechten Organstruktur. Als (ehrenamtlicher) oberster Dienstbeh&ouml;rde kommen dem Hochschulratsvorsitzenden zahlreiche wesentliche Entscheidungen z.B. in Bezug auf das Beamtenverh&auml;ltnis zu &ndash; bis hin zu disziplinarrechtlichen Ma&szlig;nahmen. Dass dies nicht funktionsgerecht sein kann, ist weitgehend anerkannt.<\/p><\/li>\n<li><strong>Widerspruch zu den &bdquo;professionskulturellen&ldquo; Bedingungen einer freien Wissenschaft<\/strong>\n<p>Jenseits der rechtlichen Bewertung widerspricht die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule mit ihrer Aufsichtsratsstruktur den &bdquo;professionskulturellen&ldquo; Bedingungen einer freien Wissenschaft. Sie ist wissenschaftlicher Kreativit&auml;t nicht f&ouml;rderlich sondern konterkariert eher das vorgegebene Ziel wissenschaftlicher Qualit&auml;t und l&auml;uft Gefahr wissenschaftliche Innovation zu erschweren.<br>\n(Das ist jedenfalls das Ergebnis einer empirischen Studie von D&ouml;rre und Neis an der Friedrich-Schiller-Uni in Jena. &Uuml;brigens der bisher einzig mir bekannte empirische fundierte Untersuchung, die die ansonsten nur behaupteten Erfolge der neuen Hochschulstruktur in Frage stellt. (Klaus D&ouml;rre, Matthias Neis, Das Dilemma der unternehmerischen Hochschule, Hochschulen zwischen Wissensproduktion und Marktzwang, edition sigma, 2010) Siehe dazu auch <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=16573#foot_n\">Richard M&uuml;nch, Unternehmen Universit&auml;t &ndash; Wie die manageriale Revolution die akademische Forschung und Lehre ver&auml;ndert<\/a>)<\/p><\/li>\n<\/ul>\n<p>(Eine ausf&uuml;hrlichere Begr&uuml;ndung f&uuml;r diese 10 Thesen habe ich in meiner Stellungnahme 15\/1126 f&uuml;r das Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch des Ausschusses f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie am 16. Dezember 2011 im Landtag Nordrhein-Westfalen gegeben. (Anlage))\n<\/p><\/li>\n<li>In einem Vergleich der 14 Bundesl&auml;nder, in denen ein Hochschulrat in den Landesgesetzen vorgegeben ist,  stehen den Hochschulr&auml;ten  in NRW (neben und derzeit noch in Baden-W&uuml;rttemberg) besonders weitreichende Kompetenzen zu  (Vgl. Bogumil et. al. Modernisierung der Universit&auml;ten, Berlin 2013, S. 87ff.) Die Kompetenzen, die der Hochschulrat in NRW wahrnimmt, sind &uuml;berwiegend ehemalige Senatskompetenzen bzw. Aufsichtsrechte, die ehemals beim Ministerium lagen. Wobei festzustellen ist, dass vor dem HG NRW 2006, also im HG NRW 2000 der Gesetzgeber staatliche Befugnisse schon weitgehend an die Hochschulen delegiert,  der Staat hatte zwar eine Rechts-  und Finanzaufsicht  hatte und er flankierte die autonomen Hochschulen durch landesplanerische  Zielvorgaben und Rahmenbedingungen (Vgl. Lieb\/Goebel, Autonomie und Verantwortung staatlicher Hochschulen, in Schriften  zum &Ouml;ffentlichen Recht, Band 866, S. 205ff.), aber er hatte keine &bdquo;Fachaufsicht&ldquo; (so Andreas Pinkwart, <a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/pi_20050125_440.pdf\">&bdquo;Eckpunkte des geplanten Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; [PDF &ndash; 109 KB]<\/a>)  wie sie im HG NRW 2006 den Hochschulr&auml;ten einger&auml;umt wurde. Derart weitgehende Entscheidungskompetenzen und Einflussm&ouml;glichkeiten auf die Hochschulen, wie sie dem Hochschulrat mit diesem Gesetz einger&auml;umt wurden, hatten Staat und Parlament bisher nie.<\/li>\n<li>In der von den PIRATEN vorgeschlagenen Neufassung des &sect; 21 HG NRW &bdquo;Beir&auml;te&ldquo; im scheint mir das Anliegen, &bdquo;externen Sachverstand durch Beir&auml;te zu hochschulpolitischen und wirtschaftlichen Fragen&ldquo; heranziehen zu wollen, zu kurz zu kommen.<br>\nZwar sollte die Verantwortung der staatlichen Hochschulen gegen&uuml;ber der sie tragenden Gesellschaft durchaus durch eine neue Organisationsstruktur  (Hochschulbeir&auml;te, Gesellschaftsr&auml;te oder Kuratorien) gesetzlich verankert werden. Die Beratungsstruktur sollte jedoch im Gesetz differenzierter ausgef&uuml;hrt werden und nicht nur dem Einvernehmen von Pr&auml;sidium und Senat der einzelnen Hochschule &uuml;berlassen bleiben. \n<p>So sollte &ndash; anders als das bei den Hochschulr&auml;ten faktisch der Fall ist &ndash; Wert darauf gelegt werden, dass in den &bdquo;Beir&auml;ten&ldquo; unterschiedliche gesellschaftlichen Gruppen repr&auml;sentiert sind (Z.B. auch eine Frauenquote). Es sollte im Gesetz weiter eine Aufgabenbeschreibung der &bdquo;Beir&auml;te&ldquo; vorgegeben werden, etwa dass diese die Hochschulen bei ihrer strategischen Entwicklung, aber auch im Hinblick auf ihre regionale Einbindung beraten und unterst&uuml;tzen sollen. Die Hochschulen k&ouml;nnten m&ouml;glicherweise den &bdquo;Beir&auml;ten&ldquo; gegen&uuml;ber rechenschaftspflichtig sein. Diese Rechenschaftspflicht k&ouml;nnte bis hin zur Herstellung eines (rechtlichen) Benehmens zwischen den Hochschulen und einer solchen Beiratskonstruktion reichen, etwa hinsichtlich des Abschlusses von Zielvereinbarungen, bei der Verabschiedung des Hochschulentwicklungs- oder des Wirtschaftsplanes. Die &bdquo;Beir&auml;te&ldquo; sollten allerdings &ndash; anders als die Hochschulr&auml;te &ndash; keine Letzt-Entscheidungskompetenzen haben.<\/p>\n<p>Angesichts der im Antrag der Fraktion die PIRATEN nicht weiter thematisierten hochschulinternen hierarchisch-administrativen der Leitungsstrukturen sollten in einer Gesetzesnovelle auch Vorgaben zur St&auml;rkung der Mitbestimmungsrechte und moderner informeller Partizipations- und Mitwirkungsm&ouml;glichkeiten der Hochschulangeh&ouml;rigen gemacht werden, so etwa zur Zusammensetzung der Senate, zu Beauftragten f&uuml;r benachteiligte Gruppen oder auch zu einem Ausbau der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen (Siehe etwa K&ouml;hler, Partizipation und Innovation, Universit&auml;t Hamburg &ndash; Zentrum f&uuml;r Wissenschaftsmanagement Speyer &bdquo;Partizipation als Element der Governance von Hochschulen&ldquo;, Hamburg, 12.\/13. Oktober 2011).  Au&szlig;erdem sollten die Informationsrechte der Hochschulmitglieder gest&auml;rkt und Transparenz etwa bei Kooperationsvereinbarungen der Hochschule mit au&szlig;eruniversit&auml;ren Partnern gew&auml;hrleistet werden.<br>\nPolitisch m&uuml;sste au&szlig;erdem dar&uuml;ber entschieden werden, ob die Hochschulen des Landes verpflichtet werden sollten, ausschlie&szlig;lich f&uuml;r zivile Zwecke zu forschen (&bdquo;Zivilklausel&ldquo;). <\/p>\n<p>Eine Gesetzesnovelle, die ausschlie&szlig;lich die Hochschulr&auml;te abschaffen w&uuml;rde, w&auml;re aus meiner Sicht eine vertane Chance f&uuml;r ein &bdquo;Hochschulzukunftsgesetz&ldquo;.<\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>Zu II.: Finger weg von der Hochschulautonomie &ndash; Positionspapier der Hochschulautonomie &ndash; Positionspapier der Hochschulratsvorsitzenden nutzen<\/strong><br>\n<a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD16-1190.pdf\">Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, Drucksache 16\/1190 [PDF &ndash; 108 KB]<\/a><\/p><ol>\n<li><strong>In dem Antrag wird die Landesregierung aufgefordert sich zum bestehenden &bdquo;System der Hochschulfreiheit&ldquo; zu bekennen.<\/strong><br>\nAls bestehendes &bdquo;System der Hochschulfreiheit&ldquo; d&uuml;rfte wohl die Normierung gemeint sein wie sie im derzeit geltenden Gesetz &uuml;ber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW 2006) geregelt ist. \n<p>Mit dem Hochschulgesetz NRW vom 31. Oktober 2006, dem sog. &ldquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; wurde in der Tat &bdquo;ein neues Kapitel in der Hochschulpolitik&ldquo; in Nordrhein-Westfalen aufgeschlagen: Es wurde ein Leitbildwechsel, ja geradezu ein &bdquo;Systemwandel&ldquo; (Denise Amrhein, Die Universit&auml;t als Dienstleistungsunternehmen, S. 5 ff.; zur deregulierten Hochschule Ulrich Smeddinck, D&Ouml;V 2007, 269 ff.) im Hochschulwesen vollzogen &ndash; n&auml;mlich ein Paradigmenwechsel von der sich selbstverwaltenden Gruppenuniversit&auml;t zur &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule. <\/p>\n<p>(Zur Analyse und zur Kritik an diesem &bdquo;System der Hochschulfreiheit&ldquo; verweise ich auf meine schriftliche Stellungnahme f&uuml;r das Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch zur Novellierung des NRW- &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; im D&uuml;sseldorfer Landtag am 16. Dezember 2011. (Stellungnahme 15\/1126 Landtag Nordrhein-Westfalen 15. Legislaturperiode vom 5. Dezember 2011 (Anlage))<\/p>\n<p>An den Kernthesen meiner Stellungnahme im Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch vom 16. Dezember 2011 halte ich fest:<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Durch das nordrhein-westf&auml;lische &bdquo;Hochschulfreiheits&ldquo;-Gesetz ist die &uuml;berwiegende Mehrheit der Lehrenden und Studierenden gemessen an ihren fr&uuml;heren Forschungs- und Lernfreiheiten wesentlich &bdquo;unfreier&ldquo; geworden. Die akademische Selbstverwaltung wurde durch eine zentralistische Management- und Aufsichtsratsstruktur (nach dem Leitbild des New Public Managements) ersetzt und die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule soll &ndash; jedenfalls de lege lata &ndash; von einem &uuml;berwiegend mit externen besetzten, niemand rechenschaftspflichtigen, intransparent agierenden, nicht pluralistisch zusammengesetzten Hochschulrat mit bezweifelbarer Sachkompetenz (BVerwG, WissR 43 (2010), S.184ff.)   gesteuert werden (Siehe auch oben I. 1.). Dass die gesetzlichen Kompetenzen von den Hochschulr&auml;ten nicht ausgesch&ouml;pft werden, sondern diese ihre Funktion eher als &bdquo;Berater&ldquo; oder &bdquo;Unterst&uuml;tzer&ldquo; verstehen, &auml;ndert an der Rechtslage nichts. Im Gegenteil, diese Praxis spricht f&uuml;r eine &Auml;nderung des Gesetzes. Die nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen wurden statt den &bdquo;Gesetzen&ldquo; des demokratischen Gesetzgebers, den anonymen &bdquo;Gesetzen&ldquo; des Wettbewerbs um die staatliche Grundfinanzierung (staatliche &bdquo;Zusch&uuml;sse&ldquo;) erg&auml;nzende Einwerbung von Drittmitteln und (damals noch) um die Einwerbung von Studiengeb&uuml;hren unterstellt. Die Hochschulen sollen auf &bdquo;Quasi-M&auml;rkten agieren&ldquo; und &auml;hnliche Organisationsstrukturen wie Profitunternehmen haben (Werner Nienh&uuml;ser, Academic Capitalism?, 2012)<br>\n<blockquote><p><em>&bdquo;Die unternehmerische Universit&auml;t entmachtet die wissenschaftliche und die akademische Gemeinschaft und die Fachgesellschaften als Treuh&auml;nder des Erkenntnisfortschritts im inneren Kern der Wissenschaft und der Wissensvermittlung in ihrem Au&szlig;enverh&auml;ltnis zur Gesellschaft. Die kollektive Suche nach Erkenntnis als Kollektivgut und der kollektive Prozess der Bildung und des Wissenstransfers in die Gesellschaft in der Hand der wissenschaftlichen und der akademischen Gemeinschaft sowie der einzelnen Fachgesellschaften wird von der privatisierten Nutzung des Erkenntnisfortschritts, der Bildung und des Wissenstransfers durch unternehmerische Universit&auml;ten im Wettbewerb um Marktanteile abgel&ouml;st&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>stellt der <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=16573#foot_n\">Bamberger Soziologe Richard M&uuml;nch fest<\/a>. Er beschreibt die &Ouml;konomisierung der Wissenschaft in Anlehnung an die in Amerika stattfindende Debatte als Trend zu einem &bdquo;akademischen Kapitalismus&ldquo;. <\/p>\n<p>(Zur Kritik an den Hochschulr&auml;ten nach dem NRW-Hochschulgesetz siehe oben meine Stellungnahme zu I.)<\/p><\/li>\n<li>An dieser Stelle deshalb noch eine Anmerkung zu der Behauptung in dem Antrag der Fraktionen von CDU und FDP wonach der Hochschulrat &bdquo;dringend ben&ouml;tigte Kompetenzen in die Hochschulen eingebracht&ldquo; h&auml;tte. Selbst einer der Erfinder der Hochschulratsstruktur, das bertelsmannsche Centrum f&uuml;r Hochschulentwicklung (CHE), r&auml;umte in einer Studie &uuml;ber das <a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/CHE_AP140_Strategie.pdf\">&bdquo;Strategische Management an Hochschulen folgendes ein [PDF &ndash; 1.7 MB]<\/a>:<br>\n<blockquote><p><em>&bdquo;Die gro&szlig;e Mehrheit der Interviewten berichtete, dass die Hochschulr&auml;te (hier vor allem die externen Mitglieder) fachlich wenig zur Strategie der Hochschule beitragen (teils wollen, teils) k&ouml;nnen. Eine kleine Ausnahme wurde gemacht in Bezug auf diejenigen externen Mitglieder, die selbst aus einer Hochschule stammen. Gleichzeitig herrschte weitgehende Einigkeit dahingehend, dass es gar nicht w&uuml;nschenswert sei, dass die Hochschulr&auml;te sich inhaltlich in die Strategieentwicklung einschalten w&uuml;rden. Bei den Vertreter(inne)n aus anderen gesellschaftlichen Feldern bestehe ohnehin nur die Gefahr, dass sie Erfahrungen aus ihrem eigenen Umfeld oder ihrer eigenen Branche &uuml;berbewerteten. Die Hochschulr&auml;te seien zahlenm&auml;&szlig;ig nicht gro&szlig; genug, als dass sie ein f&uuml;r solche Funktionen gen&uuml;gend breites fachliches Spektrum abbilden k&ouml;nnten. Die hochschulinternen Mitglieder des Hochschulrats wiederum verf&uuml;gen &uuml;ber den fachlichen Hintergrund, repr&auml;sentieren aber ebenfalls nur eine kleine Auswahl von Disziplinen und Bereichen. Daher sollte man auch von ihnen eher erwarten, dass sie sich mit inhaltlichen Beitr&auml;gen zur Strategie eher zur&uuml;ckhalten.&ldquo;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p> (S. 90f.)<\/p>\n<p>Dass durch Hochschulr&auml;te den Hochschulen geholfen werden k&ouml;nnte, &bdquo;ihre Ressourcen optimal einzusetzen&ldquo; , wird von ihnen selbst in Frage gestellt: &bdquo;Relativ gering sch&auml;tzen sie (die Hochschulr&auml;te (WL)) ihren Einfluss hingegen im Hinblick auf die finanziellen Entscheidungen (Haushaltsaufstellung und -f&uuml;hrung) und finanzrelevante Instrumente (formelgebundene Mittelvergabe ein.&ldquo; (Bogumil et. al. Modernisierung der Universit&auml;ten, Berlin 2013, S. 92)<\/p><\/li>\n<li>Weiter wird in dem Antrag der Fraktionen von CDU und FDP gesagt, dass der Hochschulrat den Hochschulen nicht zuletzt<br>\n<blockquote><p><em>&bdquo;durch seine Zusammensetzung wichtige F&uuml;rsprecher in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft (bringe), wodurch es zu einer deutlich engeren Verzahnung zwischen Hochschulen, Gesellschaft und Wirtschaft kam und kommt&ldquo;.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Hier wird allenfalls ein Wunschbild gezeichnet. Nach der j&uuml;ngsten Erhebung durch   Bogumil et al. ordnen sich 41 % der Befragten Hochschulratsmitglieder dem Bereich Wissenschaft zu. Es k&ouml;nne also angenommen werden, dass eine &bdquo;Orientierung an den Normen und Interessen des Wissenschaftssystems&ldquo; bestehe (S. 93f.) und damit eben nicht gesellschaftliche Perspektiven und Kompetenzen eingebracht werden.<br>\nDie am zweith&auml;ufigsten vertretene Gruppe bilden Personen aus der Wirtschaft mit 36%, davon wiederum 78% von Gro&szlig;unternehmen. Arbeitnehmer oder andere Repr&auml;sentanten von gesellschaftlichen Gruppen sind nur zu einem kleinen Bruchteil vertreten. Der Anteil von Ruhest&auml;ndlern ist hoch. Von einer angemessenen Repr&auml;sentanz &bdquo;wichtiger F&uuml;rsprecher in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft&ldquo; in den Hochschulr&auml;ten kann also kaum die Rede sein. (In Abwandlung zur Kritik an US-Boards &bdquo;white, wealthy, businessmen&ldquo; k&ouml;nnte man vielmehr sagen, die Hochschulr&auml;te sind bei uns &bdquo;old, wealthy, masculine, businessmen&ldquo;.)<\/p><\/li>\n<li>Das dem Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP zugrundeliegende Hochschul-Autonomie-Verst&auml;ndnis, n&auml;mlich der &bdquo;St&auml;rkung der Hochschule als Organisation&ldquo; bezieht die &bdquo;Autonomie&ldquo; im Wesentlichen auf die &bdquo;Institution&ldquo; der Hochschule und dabei faktisch vor allem auf die Leitungsebene. Diese Verengung des grundgesetzlichen Autonomiebegriffs tangiert das &bdquo;subjektive&ldquo;, individuelle Freiheitsgrundrecht der Hochschulangeh&ouml;rigen als prim&auml;re Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit  und deren Selbstverwaltungsrechte.<br>\nZugespitzt k&ouml;nnte man sagen: Die Institution Hochschule wurde &bdquo;autonom&ldquo; von Staat  und Parlament und heteronom einem Hochschulrat unterstellt. \n<p>Auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmung in &sect; 17 Abs. 3 Satz 2 HG normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, eine versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3- bzw. 3\/4-Mehrheit zu ersetzen, wurde oben schon hingewiesen. Die Wahl der Hochschulleitung kann somit in letzter Konsequenz gegen das Votum des Senats durchgesetzt werden und der Senat hat bei einer Abwahl der Hochschulleitung lediglich ein Anh&ouml;rungsrecht (&sect; 17 Abs. 4 Satz 1 HG NRW)  (Vgl. Bogumil et al., S. 64) <\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich problematisch ist auch die derzeitige Rechtslage zum Abschluss von Zielvereinbarungen. &bdquo;Sie garantiert der Gruppe der Hochschullehrer beim wissenschaftsrelevanten Prozess zum Abschluss von Zielvereinbarungen (&sect; 21 Abs. 1 Ziff. 2.) nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten hinreichenden Einfluss&ldquo; (Thomas Horst, Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat, Hamburg 2010). Die subjektiven Grundrechtstr&auml;ger haben dabei keine hinreichende verfahrensbezogene oder inhaltliche M&ouml;glichkeit mehr, eine Gef&auml;hrdung ihrer individuellen Wissenschaftsfreiheit effektiv abzuwehren (Dazu Bogumil et al. a.a.O. S.63).<\/p>\n<p>&Uuml;ber einen Versto&szlig; gegen die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit hinaus, verst&ouml;&szlig;t das HG NRW gegen das in Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung garantierte Recht auf &bdquo;einen ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung. Der Hochschulrat ist entgegen dem Gesetzeswortlaut &sect; 9 Abs. 1 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 S. 1 HG NRW materiell kein Selbstverwaltungsorgan. Es fehlen ihm das Element der &bdquo;Betroffenenteilnahme&ldquo; und der legitimatorische Bezug zu den Betroffenen, da insbesondere auch die Amtsbestellung des Hochschulrats nicht (allein oder wenigstens mehrheitlich) durch die K&ouml;rperschaft Hochschule selbst erfolgt. Sowohl bei h&auml;lftiger Besetzung des Hochschulrats und schon gar bei seiner rein hochschulexterner Besetzung (&sect; 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. &sect; 21 Abs. 6 S. 2 HG NRW) besteht kein &bdquo;universit&auml;res Gegengewicht&ldquo;, welches einer Entscheidung der externen Hochschulratsmitglieder entgegensteht.<\/p>\n<p>&Uuml;ber die verfassungsrechtliche Problematik der bestehenden Regelungen zum Hochschulrat hinaus verst&ouml;&szlig;t u.a. auch dessen &bdquo;Dienstherreneigenschaft&ldquo; des\/der Vorsitzenden des Hochschulrats gegen&uuml;ber dem hauptamtlichen Pr&auml;sidium (&sect; 33 Abs. 2 S. 3 HG NRW) gegen den Grundsatz einer funktionsgerechten Organstruktur. Als (ehrenamtliche) oberster Dienstbeh&ouml;rde kommen dem Hochschulrat zahlreiche wesentliche Entscheidungen z.B. in Bezug auf das Beamtenverh&auml;ltnis zu &ndash; bis hin zu disziplinarrechtlichen Ma&szlig;nahmen. Dass dies nicht funktionsgerecht sein kann, ist weitgehend anerkannt: Inzwischen haben sogar nahezu alle Hochschulr&auml;te versucht (Horst, ZBR 9\/2011, S. 289ff.) diese Kompetenzen entgegen dem geltenden Recht auf die Rektorate zu delegieren.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Die gesetzlichen Regelungen &uuml;ber den Hochschulrat im HG NRW lassen sich auch nicht verfassungskonform auslegen. Eine Gesetzes&auml;nderung ist daher geboten.<\/strong><\/p><\/li>\n<li><strong>Anmerkungen zur Begr&uuml;ndung des Antrags der Fraktionen von CDU und FDP:<\/strong>\n<p>Die Aussage aus einem Offenen Brief der Landesrektorenkonferenzen von Universit&auml;ten und Fachhochschule, der sich die Antragssteller anschlie&szlig;en, dass <em>&bdquo;durch die gewachsenen Handlungsspielr&auml;ume &hellip; die NRW-Hochschulen heute national und international wettbewerbsf&auml;higer&ldquo;<\/em> dast&uuml;nden, ist eine nicht belegbare und bisher nirgends belegte Behauptung von Vertretern der Hochschulleitungen, die &ndash; verst&auml;ndlicherweise &ndash; ihre Amtsf&uuml;hrung und in Zeiten des Hochschul-Marketings  ihre Hochschule in einem positiven Licht erscheinen lassen m&ouml;chten. <\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Weder das F&ouml;rder-Ranking der DFG, also der Vergleich der Bewilligungsvolumen f&uuml;r die Forschung an den NRW-Hochschulen ((Vgl. z.B. <a href=\"http:\/\/www.dfg.de\/download\/pdf\/dfg_im_profil\/evaluation_statistik\/ranking\/ranking_2009\/gesamtbericht.pdf\">Tabelle 3-1 des F&ouml;rder-Rankings 2009 der Deutschen Forschungsgemeinschaft [PDF &ndash; 22.4 MB]<\/a>), noch die Exzellenzinitiative k&ouml;nnen als eindeutiger Beleg f&uuml;r die Behauptung einer generellen Verbesserung der Wettbewerbsf&auml;higkeit der NRW-Hochschulen dienen. Die Ergebnisse der Exzellenzinitiative bei der die RWTH Aachen ihren Exzellenzstatus behaupten und die Universit&auml;t K&ouml;ln hinzugekommen ist, und  wonach drei Exzellenzcluster in NRW mehr eingeworben wurden, sind zwar erfreulich, sie best&auml;tigten allerdings nur den allgemeinen Trend zur &bdquo;Elitef&ouml;rderung&ldquo;, der das prinzipiell auf interner Gleichheit beruhende traditionelle Universit&auml;tssystem in Richtung auf eine deutliche vertikale Differenzierung aufzubrechen droht. Dadurch wurden die bestehenden Unterschiede zwischen den Universit&auml;ten entscheidend versch&auml;rft und eine &bdquo;symbolische Hierarchisierung&ldquo;  der Hochschullandschaft vorangetrieben. Entgegen der allgemeinen Darstellung, wonach es nur &bdquo;Gewinner&ldquo; und &bdquo;Nicht-Gewinner&ldquo; gebe, gibt es un&uuml;bersehbar auch klare Verlierer, bei einer gleichzeitigen Konzentration der Forschungsmittelvergabe auf einige wenige &bdquo;f&uuml;hrende&ldquo; Hochschulen. (Allein von 2009 auf 2010 konnten die Drittmitteleinnahmen der RWTH noch einmal um 13,6 Prozent auf nun 258 Mio. Euro gesteigert werden.)<\/li>\n<li>Dieser Trend zur Hierarchisierung nach angels&auml;chsischem Beispiel wird noch verst&auml;rkt durch die &bdquo;leistungsorientierte&ldquo; Vergabe der Landesmittel an die Hochschule, d.h. nach Ma&szlig;gabe weniger Kriterien, unter denen die eingeworbenen Drittmittel wiederum eine zentrale Rolle spielen. Um den Teufelskreis, in den die &bdquo;Nicht-Gewinner&ldquo; geraten sind, zu entschleunigen hat die neue Landesregierung  -richtigerweise &ndash; die K&uuml;rzungen bei den Hochschulen, die im landesinternen Vergleich nicht so gut abschneiden auf maximal ein Prozent des Gesamtbudgets gedeckelt. (Vgl. <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=16967\">zur Hierarchisierung Michael Hartmann, Die Exzellenzinitiative und die Hierarchisierung des deutschen Hochschulsystems<\/a>)\n<p>Wenn der Trend mit &bdquo;symbolischen Gewinnern&ldquo; und einer umgekehrten &bdquo;Verliererdynamik&ldquo; anh&auml;lt, wird man im Ergebnis in peripheren Regionen eben vornehmlich auch periphere Universit&auml;ten finden (Klaus D&ouml;rre, Matthias Neis, Das Dilemma der unternehmerischen Hochschule, Hochschulen zwischen Wissensproduktion und Marktzwang, edition sigma, 2010, S. 148.)<\/p><\/li>\n<li>Was die &bdquo;professionskulturellen&ldquo; Bedingungen (D&ouml;rre\/Neis) einer freien Wissenschaft anbetrifft, schlie&szlig;e ich mich den Untersuchungen von Richard M&uuml;nch an: &bdquo;Die unternehmerische Universit&auml;t entmachtet die wissenschaftliche und die akademische Gemeinschaft und die Fachgesellschaften als Treuh&auml;nder des Erkenntnisfortschritts im inneren Kern der Wissenschaft und der Wissensvermittlung in ihrem Au&szlig;enverh&auml;ltnis zur Gesellschaft. Die kollektive Suche nach Erkenntnis als Kollektivgut und der kollektive Prozess der Bildung und des Wissenstransfers in die Gesellschaft in der Hand der wissenschaftlichen und der akademischen Gemeinschaft sowie der einzelnen Fachgesellschaften wird von der privatisierten Nutzung des Erkenntnisfortschritts, der Bildung und des Wissenstransfers durch unternehmerische Universit&auml;ten im Wettbewerb um Marktanteile abgel&ouml;st. Dieser grundlegende institutionelle Wandel bedroht die innere akademische Freiheit und unterwirft Bildung und Wissenstransfer &auml;u&szlig;eren Zwecken. Er bedeutet eine zunehmende Engf&uuml;hrung der Wissensevolution und die Schrumpfung des aus dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt resultierenden Erneuerungspotentials der Gesellschaft.&ldquo; (<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=16573#foot_n\">Richard M&uuml;nch, Unternehmen Universit&auml;t &ndash; Wie die manageriale Revolution die akademische Forschung und Lehre ver&auml;ndert<\/a>)<\/li>\n<li>Sogar die These, dass die &bdquo;unternehmerische Hochschule&ldquo; unternehmerisch erfolgreich sei, wird in einer empirischen Studie, in der auch die TU Dortmund einbezogen wurde, in Frage gestellt. D&ouml;rre\/Neis (a.a.O. S. 153) kommen zum Ergebnis: &bdquo;Einseitig an messbaren Effizienz- und Wettbewerbskriterien ausgerichtete Steuerungssysteme, wie sie den Leitbildern der unternehmerischen Universit&auml;t und eines academic capitalism entsprechen, laufen Gefahr, das Gegenteil von dem zu produzieren, was sie eigentlich beabsichtigen. Sie k&ouml;nnen Innovationen erschweren, ja geradezu blockieren.&ldquo;  Denn Innovationen entst&uuml;nden innerhalb der Universit&auml;t als Ergebnis weitgehend ungeplanter Prozesse in Nischen, die sich einer direkten Kontrolle entz&ouml;gen. Sie beruhten auf kollektivem Lernen, setzten Vertrauen und gegenseitige Anerkennung voraus. &bdquo;Das Regime von McKinsey und Co&ldquo; beeintr&auml;chtige geradezu die Funktionsf&auml;higkeit der &bdquo;Herzkammer des Kapitalismus&ldquo;, n&auml;mlich sein Innovationssystem.<\/li>\n<li>Was bei der einseitigen Betonung der &bdquo;Wettbewerbsf&auml;higkeit&ldquo; auf dem Feld der Einwerbung von Drittmitteln dar&uuml;ber hinaus &uuml;bersehen und vernachl&auml;ssigt wird, ist die nicht zu &uuml;bersehende Tatsache, dass die Lehre gegen&uuml;ber der Forschung an Boden verliert. Um mehr Drittmittel einzuwerben, werden z.B. bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen immer h&auml;ufiger deutliche Reduzierungen bei den Lehrdeputaten gew&auml;hrt. Die erkennbare Gef&auml;hrdung der Gleichrangigkeit der Lehre hat den Stifterverband f&uuml;r die Deutsche Wissenschaft und der Kultusministerkonferenz veranlasst den Wettbewerb &bdquo;Exzellente Lehre&ldquo; auszuloben. Die Dotierung mit gerade einmal zehn Millionen Euro hat allerdings bestenfalls symbolische Bedeutung. Und mit dem ab Wintersemester 2011\/2012 gestarteten &bdquo;Qualit&auml;tspakt Lehre&ldquo; d&uuml;rften allenfalls die L&uuml;cken gestopft werden, die aus der stark gestiegenen Studierendenzahl aufgetreten sind. (Vgl. Hartmann a.a.O.)<\/li>\n<li>Zwischen den Hochschulleitungen und der Professorenschaft scheint es im Hinblick auf den Wettbewerb um Drittmittel und um Exzellenz deutlich unterschiedliche Wahrnehmungen zu geben: Nach einer Umfrage des &bdquo;Instituts f&uuml;r Forschungsinformation und Qualit&auml;tssicherung&ldquo; in deren Rahmen mehrere tausend Professoren\/innen befragt wurden sahen knapp 30 Prozent der Befragten die Exzellenzinitiative als &bdquo;&uuml;berhaupt nicht&ldquo; und weitere fast 27 Prozent &bdquo;eher ungeeignet&ldquo; an, den Wissenschaftsstandort zu st&auml;rken (Vgl. Hartmann a.a.O.) <\/li>\n<li>Unter der &Uuml;berschrift <em>&bdquo;Bevormundung oder Freiheit&ldquo;<\/em> wendet sich der Antrag der Fraktionen von CDU und FDP gegen eine &bdquo;Weiterentwicklung des Hochschulrechts&ldquo; durch die Landesregierung.<br>\nIn dieser eher der politischen Rhetorik zuzuordnenden Formulierung tritt aus meiner Sicht ein merkw&uuml;rdiges Selbstverst&auml;ndnis von Volksvertretern zu Tage.<br>\nDie Parlamentarier von CDU und FDP billigen dem demokratisch nicht legitimierten, parlamentarisch nicht rechenschaftspflichtigen und von der Hochschule nicht zur Verantwortung ziehbaren Hochschulrat Kompetenzen und Entscheidungsrechte zu, die sie dem demokratisch gew&auml;hlten Parlament und der demokratisch legitimierten Regierung verweigern wollen. Und zwar mehr Kompetenzen (&bdquo;Fachaufsicht&ldquo;) als der Staat gegen&uuml;ber den Hochschulen vor dem Hochschulgesetz aus dem Jahre 2006 je hatte.  \n<p>Es hat also allenfalls ein Wechsel der &bdquo;Bevormundung&ldquo; stattgefunden, weg vom Parlament hin zu den Hochschulr&auml;ten. <\/p>\n<p>Bei der Hochschulratsstruktur handelt es sich auch nicht um eine Auslagerung einer &ouml;ffentlichen Aufgabe in eine mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsk&ouml;rperschaft, sondern um eine im demokratischen Verwaltungsstaat bisher unbekannte &bdquo;Zerfaserung&ldquo; von Staatlichkeit  bei einer gleichzeitigen &bdquo;Erosion der klassischen Verb&auml;ndebeteiligung&ldquo; und einer Verschiebung der &bdquo;Organisationsverantwortung&ldquo; hin zu einigen wenigen &bdquo;F&uuml;hrungspers&ouml;nlichkeiten&ldquo; , die niemand rechenschaftspflichtig sind (Vgl. J&ouml;rg Bogumil, Rolf G. Heinze, Stephan Grohs, Sascha Gerber, <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/pdf_fof\/S-2007-981-5-1.pdf\">Hochschulr&auml;te als neues Steuerungsinstrument? Eine empirische Analyse der Mitglieder und Aufgabenbereiche, 2007, Studie im Auftrag der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung [PDF &ndash; 481 KB]<\/a>)<\/p>\n<p>Die einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft nachgebildete Aufsichtsratsstruktur der Hochschulr&auml;te kommt einer funktionellen Privatisierung der &ouml;ffentlichen und staatlich nur noch &bdquo;bezuschussten&ldquo; Hochschulen gleich. Die &ouml;ffentlichen Hochschulen werden zwar noch staatlich subventioniert, die &bdquo;Differenz zwischen staatlicher und privater Hochschultr&auml;gerschaft&ldquo; verliert aber an Bedeutung (Siehe Enrique Fern&aacute;ndez Darraz, Gero Lenhardt, Robert D. Reisz, Manfred Stock, Hochschulprivatisierung und akademische Freiheit, hrsg. vom Institut f&uuml;r Hochschulforschung (HoF) 2010; &auml;hnlich auch <a href=\"http:\/\/stifterverband.info\/publikationen_und_podcasts\/positionen_dokumentationen\/private_hochschulen\/rolle_und_zukunft_privater_hochschulen_in_deutschland.pdf\">&bdquo;Rolle und Zukunft privater Hochschulen in Deutschland&ldquo;, eine Studie des Stifterverbands in Kooperation mit McKinsey &amp; Company [PDF &ndash; 3.7 MB]<\/a>).<\/p><\/li>\n<li>Der Vorhalt, die jetzige Landesregierung wolle die Hochschulen wieder &bdquo;bevormunden&ldquo;, ist jedoch de lege lata widerspr&uuml;chlich. Denn nach &sect; 6 Abs. 2 HG NRW schlie&szlig;t das Ministerium mit jeder Hochschule Vereinbarungen f&uuml;r mehrere Jahre &uuml;ber strategische Entwicklungsziele und konkrete Leistungsziele. Diese sog. Zielvereinbarungen mit der Exekutive haben einen vormals unbekannten Detailierungsgrad. Danach kann das Ministerium mit Geld als &bdquo;goldenem Z&uuml;gel&ldquo; die Hochschule &bdquo;anreizen&ldquo; die gew&uuml;nschten Ziele zu erreichen, d.h. &bdquo;ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen (kann) nach Ma&szlig;gabe der Zielerreichung zur Verf&uuml;gung gestellt werden&ldquo;.<br>\nUnd wenn der Geldanreiz dann immer noch nicht zum gew&uuml;nschten Verhalten der Hochschule f&uuml;hrt, dann kann das Ministerium das von ihm vorgegebenen Verhalten erzwingen.<br>\nIn &sect; 6 Abs. 3 HFG NRW hei&szlig;t es: &bdquo;Wenn und soweit eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anh&ouml;rung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen.&ldquo;\n<p>Dem Parlament selbst stehen au&szlig;er &uuml;ber das allgemeine Haushaltsrecht jedoch keinerlei Gestaltungsm&ouml;glichkeiten bei den Zielvereinbarungen zu. Diese werden in aller Regel zwischen den Hochschulleitungen und dem Ministerium geschlossen.<\/p><\/li>\n<li>Die Fraktionen von CDU und FDP beziehen sich zur Unterst&uuml;tzung ihres Antrags auf ein <a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/Positionspapier_deutscher_Hochschulratsvorsitzender_inkl_Unterschriften_1382.pdf\">&bdquo;Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulr&auml;te&ldquo; [PDF &ndash; 137 KB]<\/a>. Das Positionspapier wurde zun&auml;chst von Hochschulratsvorsitzenden entwickelt und unterzeichnet, die sich im Forum Hochschulr&auml;te einer von der Heinz Nixdorf Stiftung und dem Stifterverband f&uuml;r die Deutsche Wissenschaft in Kooperation mit dem bertelsmannschen Centrum f&uuml;r Hochschulentwicklung (CHE) als Plattform zusammengefunden haben. Diese Austauschplattform f&uuml;r Hochschulratsmitglieder wird also von dezidierten Bef&uuml;rwortern der Hochschulratsstruktur getragen und ist insofern parteilich bzw. tritt mindestens so &bdquo;ideologisch&ldquo; (so der Vorwurf auf Seite 2 des Antrags der Fraktionen von CDU und FDP gegen&uuml;ber den Pl&auml;nen einer Novellierung des Hochschulgesetzes) f&uuml;r diese &bdquo;Grundstrukturen&ldquo; ein, wie m&ouml;glicherweise die Kritiker, die die Hochschulr&auml;te abschaffen wollen oder ihnen eine verfassungsgem&auml;&szlig;e und einem Ehrenamt funktionsgerechte Rolle einr&auml;umen oder dem demokratischen Gesetzeber und dem Staat wieder eine gr&ouml;&szlig;ere &bdquo;Gew&auml;hrleistungskompetenz&ldquo; f&uuml;r eine freie und autonome Wissenschaft zubilligen wollen.\n<p>Es w&auml;re im &Uuml;brigen eine bemerkenswerte und h&ouml;chst selten zu beobachtende Tatsache, wenn die das &bdquo;Positionspapier&ldquo; unterzeichnenden Vorsitzenden der Hochschulr&auml;te ihre eigene Funktion in Frage stellen w&uuml;rden. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass dieses Papier eine politische Einlassung voller unkritischem Selbstlob f&uuml;r die eigene T&auml;tigkeit darstellt. Hier spiegelt sich das f&uuml;r einmal eingerichtete Institutionen typische Beharrungsverhalten wider.<br>\nAuffallend ist, dass die Selbsteinsch&auml;tzung der strategischen Kompetenz durch die Hochschulratsmitglieder erheblich h&ouml;her liegt als die Einsch&auml;tzungen durch die Hochschulleitungen und schon gar durch die Hochschullehrer im Senat  (Marcinkowski\/Kohring a.a.O. S. 44.)&bdquo;Statistisch gesehen scheint in erster Linie ein Effekt einer besonders hohen Selbstwertsch&auml;tzung des Hochschulrats vorzuliegen.&ldquo;  (Ebd. S. 46)<\/p>\n<p>Es ist auch nur zu selbstverst&auml;ndlich, dass die in der Anh&ouml;rung vom 16. Dezember vertretenen Experten von Seiten der Hochschulleitungen, die im Hochschulgesetz verankerte Managementstruktur verteidigen. Wer w&uuml;rde schon eine einmal durch Gesetz einger&auml;umte Machtstellung gerne wieder in Frage stellen lassen wollen. Dass mit dem Hochschulgesetz NRW die monokratischen Leitungsorgane zu Lasten der Kollegialorgane gest&auml;rkt wurden, ist unbestreitbar. Und dass die Hochschulpr&auml;sidien mit dem Hochschulrat im R&uuml;cken eine zus&auml;tzliche Dominanz erfahren ist empirisch erh&auml;rtet. Und welche Hochschulleitung  w&uuml;rde sich schon ohne Not gegen einen Hochschulrat stellen, von dem sie gew&auml;hlt oder im Zweifel abgew&auml;hlt werden kann. <\/p>\n<p>Sowohl das &bdquo;Positionspapier der Hochschulratsvorsitzenden&ldquo; als auch die Stellungnahmen der Experten bei der Anh&ouml;rung vom 16. Dezember 2011 stehen der politischen Bewertung offen. Dass sie &bdquo;Ausgangspunkt f&uuml;r die Weiterentwicklung des Hochschulfreiheitsgesetzes in Bezug auf die Hochschulr&auml;te&ldquo; sein sollen, ist wiederum selbst ein politisches Urteil.<\/p><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li><strong>Wissenschaftliche Evaluierung des Hochschulgesetzes NRW<\/strong><br>\nIm Antrag der Fraktionen von CDU und FDP wird eine &bdquo;Evaluierung des Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; gefordert. \n<p>Gegen eine wissenschaftliche Evaluierung ist prinzipiell nichts einzuwenden. <\/p>\n<p>Nach &sect; 7 Abs. 3 Hochschulgesetz NRW kann das Ministerium hochschul&uuml;bergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualit&auml;tssicherungssysteme der Hochschulen (Informed Peer Review) sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.<br>\nDas Ministerium f&uuml;hrt nun seit geraumer Zeit Dialoge und Experteninterviews und -gespr&auml;che mit den Hochschulangeh&ouml;rigen und mit gesellschaftlichen Gruppen durch und hat angek&uuml;ndigt, dass es &uuml;ber die Eckpunkte zur Weiterentwicklung des nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrechts bis zur Novelle eines Gesetzes zum Wintersemester 2014\/15 <a href=\"http:\/\/www.nrw.de\/landesregierung\/ministerin-schulze-stellt-eckpunkte-zur-weiterentwicklung-des-nordrhein-westfaelischen-hochschulrechts-vor-13743\/\">&bdquo;in der Hochschulforschung renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Prozess einbeziehen&ldquo;<\/a> will. <\/p>\n<p>Es bleibt unklar, wo der Unterschied zu der im Antrag geforderten &bdquo;wissenschaftlichen Evaluierung&ldquo; liegen k&ouml;nnte. <\/p>\n<p>Es gibt auch schon eine reichhaltige wissenschaftliche Literatur sowohl zum New Public Management an den Hochschulen als auch speziell zu den Hochschulr&auml;ten. Nat&uuml;rlich gibt es noch Forschungsl&uuml;cken, aber eine weitere &bdquo;wissenschaftliche Evaluierung&ldquo; d&uuml;rfte keine grundlegend neuen Erkenntnisse bringen, sondern nur viel Zeit, Geld und Ressourcen der Hochschulen kosten.<\/p>\n<p>Auch die beste wissenschaftliche Evaluation kann jedoch eine politische Entscheidung des Gesetzgebers nicht ersetzen. Die j&uuml;ngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum brandenburgischen Hochschulgesetz (BVerfGE 111, S. 333ff. \/ 2004), zu den nieders&auml;chsischen Stiftungshochschulen (BVerfGE 135, S. 286ff. \/ 2009) zum hamburgischen Hochschulgesetz (BVerfGE 127, S. 87ff. \/ 2010) und zur W-Besoldung in Hessen (BVerfG, Az. 2 BvL 4\/10) zeigen, dass dem Gesetzgeber vom Grundgesetz keine bestimmte Organisation des Wissenschaftsbetriebs vorgegeben ist, sondern ihm bez&uuml;glich &bdquo;der Eignung neuer Organisationsformen eine Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative und Prognosespielraum&ldquo; (Bogumil et al. S. 59) einger&auml;umt ist. <\/p>\n<p>In jedem Falle sehe ich den Gesetzgeber gehalten, die oben genannten verfassungsrechtlich bedenklichen Bestimmungen des derzeit geltenden Hochschulgesetzes gerade auch zu den Kompetenzen der Hochschulr&auml;te  einer Korrektur zu unterziehen, die die Zweifel an ihrer Verfassungskonformit&auml;t beseitigt.<\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>Zu III.: Hochschulautonomie zukunftsgerecht weiterentwickeln &ndash; Demokratische Strukturen st&auml;rken, Verantwortung des Landes wahrnehmen<\/strong><br>\n<a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD16-1898.pdf\">Antrag der Fraktionen der SPD und von B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN Drucksache 16\/1898 [PDF &ndash; 140 KB]<\/a><\/p><p>In dem Antrag geht es um eine neue Balance zwischen der institutionellen Autonomie der Hochschulen einerseits und der demokratischer Verantwortung des Staates sowie der St&auml;rkung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule andererseits.<\/p><p>Es ist zutreffend, dass mit dem Hochschulgesetz  2000 und dem Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz  2004  den Hochschulen eine so weitgehende institutionelle Autonomie einger&auml;umt wurde, wie in kaum einem anderen Bundesland. <\/p><p>Der dem Hochschulgesetz  NRW zugrunde liegende Leitbildwechsel (siehe oben I. 1.) hin zur &bdquo;unternehmerischen&ldquo;, wettbewerbsgesteuerten Hochschule mit einer einem Wirtschaftsunternehmen nachempfundenen Managementstruktur wird jedoch in dem Antrag nur unzureichend beschrieben. Das &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; ist nicht etwa auf halber Strecke stehen geblieben, sondern hat unter dem von den Hochschulen mit gro&szlig;er Sympathie aufgegriffenen Tarnwort &bdquo;Autonomie&ldquo; die Organisationsprinzipien der &bdquo;unternehmerische Hochschule&ldquo; so umfassend durchgesetzt, wie das in kaum einem anderen Bundesland geschehen ist. <\/p><p>Wenn man allerdings dem Paradigma der wettbewerbsgesteuerten Hochschule folgt, das die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit (als prim&auml;r subjektives Freiheitsgrundrecht der Hochschulangeh&ouml;rigen) auf die Autonomie der Institution Hochschule verengt, dann muss man relativ umst&auml;ndlich die staatliche Verantwortung gegen&uuml;ber den Hochschulen &ndash; wie das im Antrag geschieht &ndash; &uuml;ber den Umweg des erst seit einigen Jahren in die (politische) Debatte eingef&uuml;hrte Konzepts der &bdquo;Gew&auml;hrleistungsverantwortung&ldquo;  wieder einf&uuml;hren. <\/p><p>(Anmerkung: Es ist umstritten, ob das Konzept  des &bdquo;Gew&auml;hrleistungsstaats&ldquo; und der &bdquo;Gew&auml;hrleistungsverantwortung&ldquo; eine weiterf&uuml;hrende Synthese des traditionellen Verst&auml;ndnisses eines Wohlfahrtsstaates und dem neoliberalen Staatsverst&auml;ndnis darstellt. Vgl. dazu etwa Christoph Reichard, <a href=\"http:\/\/www.econbiz.de\/archiv\/p\/up\/public_management\/konzept_gewaehrleistungsstaat.pdf\">Das Konzept des Gew&auml;hrleistungsstaates, 2003 [PDF &ndash; 539 KB]<\/a>) <\/p><p>Dabei l&auml;sst sich die Rolle und Verantwortung des Staates gegen&uuml;ber den &ouml;ffentlichen Hochschulen viel unmittelbarer aus dem Grundgesetz  und der kontinuierlichen Verfassungsrechtsprechung ableiten.<\/p><p>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gew&auml;hrt Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes zum einen jedem, der wissenschaftlich t&auml;tig ist oder t&auml;tig werden will &ndash; also auch Studierenden &ndash; prim&auml;r ein subjektives, individuelles Freiheitsrecht. Zum anderen leitet das Gericht aus diesem subjektiven Grundrecht mittelbar eine &bdquo;institutionelle Garantie&ldquo; der Hochschule  ab. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert in dem Bem&uuml;hen um Wahrheit entfalten k&ouml;nnen, ist die Wissenschaft selbst &ndash; wie es das Bundesverfassungsgericht formulierte &ndash; zu einem von staatlicher Bevormundung freien Bereich autonomer Verantwortung der einzelnen Wissenschaftler und der in ihr t&auml;tigen Universit&auml;t erkl&auml;rt worden. Diesem &bdquo;Doppelcharakter&ldquo; der Wissenschaftsfreiheit liegt der Gedanke zu Grunde, dass &ldquo;gerade eine von gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft am besten dient&rdquo; (BVerfGE 47, 327 (370)).<\/p><p>Die institutionelle Autonomie gegen&uuml;ber dem Staat hat ihre Begr&uuml;ndung darin, dass die staatlich finanzierten Hochschulen einen Ort bieten sollten, an dem sich frei von staatlichen oder politischen Interessen die Gesellschaft selbst zum Gegenstand ihres kritischen Denkens macht. Hochschulen sollten, wie Parsons das ausdr&uuml;ckte, als &bdquo;Treuh&auml;nder der Gesellschaft&ldquo; fungieren. Und um das leisten zu k&ouml;nnen, sollten sie von den Verh&auml;ltnissen und Interessen, die sie ja gerade aufkl&auml;ren sollen, unabh&auml;ngig sein. Das ist der eigentliche Sinn der Hochschulautonomie.<\/p><p>Der Freiraum der Hochschul-Autonomie ist also nach der Wertung des Grundgesetzes weder f&uuml;r eine vom Staat und der Gesellschaft nischenhaft (in &bdquo;Einsamkeit und Freiheit&ldquo;) abgekapselte noch f&uuml;r eine vom Wettbewerb um die Einwerbung von Drittmitteln gesteuerte, sondern f&uuml;r &bdquo;eine letztlich dem Wohle des einzelnen und der ganzen Gesellschaft dienende Wissenschaft verfassungsrechtlich garantiert&ldquo; (BVerfG a.a.O.). Der (Kultur-) Staat hat eine F&ouml;rder- und Schutzaufgabe, ihm ist deshalb auf dem Feld der Hochschulen weder Unt&auml;tigkeit gestattet, noch darf er sich damit begn&uuml;gen, sie zu finanzieren und sie im &Uuml;brigen sich selbst zu &uuml;berlassen oder sie gar gesellschaftlichen Einzelinteressen auszuliefern (Vgl. <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=11535\">meine Stellungnahme f&uuml;r das Sachverst&auml;ndigengespr&auml;ch des Ausschusses f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie am 16. Dezember 2011<\/a>).<\/p><p>&bdquo;Autonomie&ldquo; der Hochschule bedeutet deshalb nicht den R&uuml;ckzug der staatlichen Verantwortung zugunsten einer unternehmerischen Autonomie der Hochschule im Sinne einer funktionellen Privatisierung und zugunsten einer der einzelunternehmerischen Wettbewerbslogik unterworfenen autokratischen Leitungsstruktur. Autonomie hei&szlig;t vielmehr die gesetzliche Gew&auml;hrleistung der Freiheit der Wissenschaft in einer demokratischen Hochschule zum Nutzen und Fortschritt der gesamten Gesellschaft und nicht nur von wirtschaftlichen Einzelinteressen. (Siehe dazu <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/pdf\/stuf_proj_leitbild_2010.pdf\">&bdquo;Das Leitbild Demokratische und Soziale Hochschule, Hans-B&ouml;ckler-Stiftung S. 11 [PDF &ndash; 788 KB]<\/a>)<\/p><p>Geboten w&auml;re somit ein demokratisch anschlussf&auml;higes Autonomieverst&auml;ndnis, das die Selbstbestimmung der Grundrechtstr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit und die gesellschaftliche Verantwortung der Hochschule miteinander vermittelt. Mitbestimmung und Partizipation der Wissenschaftler (und auch der Studierenden) als Grundrechtstr&auml;ger ist aus dieser Sicht ein unverzichtbarer Bestandteil einer autonomen Hochschule (Siehe auch <a href=\"http:\/\/www.dgb.de\/themen\/++co++a03542d4-4454-11e2-a494-00188b4dc422\">&bdquo;F&uuml;r eine demokratische und soziale Hochschule, Das hochschulpolitische Programm des Deutschen Gewerkschaftsbundes&rdquo;, S. 18f.<\/a>) <\/p><p>Gerade die staatliche gew&auml;hrte Freiheitsgarantie und nicht zuletzt die ganz &uuml;berwiegende Finanzierung durch die Allgemeinheit begr&uuml;nden nicht nur die Verantwortung der Hochschulen gegen&uuml;ber der Gesellschaft, sondern auch eine Pflicht der Wissenschaftler &uuml;ber die Ziele, Inhalte, Ergebnisse und die Folgen von Forschung und Lehre selbstkritisch gegen&uuml;ber der &Ouml;ffentlichkeit Rechenschaft abzulegen. Die Hochschule in der Demokratie ist zu Transparenz und Kommunikation verpflichtet (Stichworte: &bdquo;Open Access&ldquo;, Wissenstransfer). Dies schon deshalb, um in den verteilungspolitischen Auseinandersetzungen bei knappen &ouml;ffentlichen Haushalten erfolgreich sein zu k&ouml;nnen.<\/p><p>Zu einem demokratisch anschlussf&auml;higen Autonomieverst&auml;ndnis geh&ouml;rt selbstverst&auml;ndlich auch, dass das Parlament und die parlamentarisch kontrollierte Exekutive &bdquo;eine f&uuml;r die gesamte Hochschullandschaft verbindliche, strategische Planung des Landes (Landeshochschulentwicklungsplan)&ldquo; vorgeben und &bdquo;Rahmenvorgaben im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie der Personalverwaltung (etwa Sicherung &bdquo;Guter Arbeit&ldquo;, &bdquo;European Charter for Researchers&ldquo;) machen k&ouml;nnen, wie das mit den <a href=\"http:\/\/www.wissenschaft.nrw.de\/fileadmin\/Medien\/Dokumente\/Hochschule\/Hochschule_gestalten_NRW\/Eckpunkte_Hochschulzukunftsgesetz.pdf\">&bdquo;Eckpunkten zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes&ldquo; in den Dialogprozess eingebracht wurde [PDF &ndash; 17.4 KB]<\/a>. Der Staat hat damit auch f&uuml;r eine aufgabengerechte Finanzierung der Hochschulen Sorge zu tragen und der Haushaltsgesetzgeber  hat ein Recht auf ein angemessenes &bdquo;Finanzcontrolling&ldquo; der Hochschulen.<\/p><p>Die staatliche Verantwortung gegen&uuml;ber dem Hochschulwesen ergibt sich &ndash; was in der Autonomiedebatte vielfach in Vergessenheit geraten ist &ndash; auch daraus, dass die Hochschulen ein wichtiger Teil des Bildungssystems sind und Wirtschaft und Gesellschaft  ein massives Interesse an wissenschaftlicher Qualifizierung haben. Mehr als ein F&uuml;nftel aller Arbeitskr&auml;fte werden derzeit an den Hochschulen ausgebildet. Gesellschaftlicher Wohlstand und wirtschaftliche Entwicklung h&auml;ngen wesentlich von der Qualit&auml;t des Bildungs- und Wissenschaftsbereich ab. Um das zu gew&auml;hrleisten reicht die &bdquo;einzelbetriebliche Perspektive&ldquo; der Hochschulen nicht aus. Das erfordert einen st&auml;ndigen Dialog und eine Kooperation zwischen den Bildungsbereichen, die Gew&auml;hrleistung der Durchl&auml;ssigkeit im Terti&auml;ren Bildungssektor oder auch eine Ausrichtung der an den Hochschulen vermittelten Qualifikationen an der Besch&auml;ftigungsf&auml;higkeit und eine Steuerung der (Ausbildungs-) Ressourcen am gesellschaftlichen Bedarf. <\/p><p>Viele andere hier nicht genannten Aspekte mehr belegen eine staatliche Gesamtverantwortung f&uuml;r das Hochschulwesen, die gegen&uuml;ber der Verantwortung der &bdquo;entfesselten Hochschulen&ldquo; (Detlef M&uuml;ller-B&ouml;ling) in eine neue Balance zu bringen ist bzw. die eine &bdquo;Verantwortungspartnerschaft&ldquo; zwischen Parlament und Exekutive einerseits und den sich selbstverwaltenden Hochschulen andererseits begr&uuml;ndet. Wer diese staatliche Gesamtverantwortung als Volksvertreter nicht anzunehmen bereit ist, leistet in der Tat, wie es in dem Antrag von SPD und B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN hei&szlig;t, einen hochschulpolitischen &bdquo;Offenbarungseid&ldquo;. <\/p><p><strong>Zu IV. Entschlie&szlig;ungsantrag zum Antrag der Fraktionen SPD und B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen Drucksache 16\/1898 Hochschulautonomie zukunftsgerecht weiterentwickeln &ndash; Demokratische Strukturen st&auml;rken, Verantwortung des Landes wahrnehmen: <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD16-1962.pdf\">&bdquo;Ein neues Hochschulgesetz f&uuml;r NRW anstatt eine Weiterentwicklung des Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; [PDF &ndash; 80.1 KB]<\/a><\/strong><\/p><p>Zur Schilderung der Ausgangslage in diesem Entschlie&szlig;ungsantrag habe ich an verschiedenen Stellen schon Stellung genommen.<\/p><p>Den Beschreibungen &uuml;ber die B&uuml;rokratisierung f&uuml;ge ich noch folgende Zitate des Bamberger Soziologen Richard M&uuml;nch an: &bdquo;Es w&auml;chst der Verwaltungsapparat und es schrumpfen Forschung und Lehre&hellip; Die Verwaltung ist nicht l&auml;nger Diener der Professoren, sondern operatives Kontrollorgan der Universit&auml;tsleitung. Sie betreibt nicht mehr &bdquo;altmodische&ldquo; Kameralistik und b&uuml;rokratische Aktenf&uuml;hrung nach Sachgebieten, sondern &bdquo;modernstes&ldquo; Prozessmanagement, gleichwohl in der &Uuml;bergangszeit noch mit altgedientem Personal, das mit seiner neuen Rolle noch nicht richtig zurechtkommt, in der Regel schlicht &uuml;berfordert ist&hellip; Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und Sekretariate m&uuml;ssen einen zunehmenden Teil ihres Zeitbudgets f&uuml;r diese &bdquo;fortschrittliche&ldquo; Art der Administration verwenden. <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=16573#foot_n\">F&uuml;r Forschung und Lehre selbst bleibt immer weniger Zeit<\/a>.&ldquo;<\/p><p>Zu II. 1.) Es w&auml;re f&uuml;r die Entwicklung des Hochschulwesens im Lande sicherlich interessant, eine Bilanz zwischen &bdquo;Siegern&ldquo; und &bdquo;Besiegten&ldquo; aufzustellen.<\/p><p>Zu II. 2.) Das &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; hat in der Tat keine B&uuml;rokratie abgebaut, sondern eine Vielzahl von Parallel-B&uuml;rokratien innerhalb der einzelnen Hochschulen aufgebaut. <\/p><p>Zu II. 3.) Entscheidend f&uuml;r eine Novelle des Hochschulgesetzes w&auml;re, dass dem Leitbild der wettbewerbsgesteuerten &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; ein alternatives Leitbild in Richtung auf eine demokratische und soziale Hochschule entgegengesetzt und eine neue Balance zwischen staatlicher Gesamtverantwortung und hochschulischer Selbstverwaltung gefunden wird. <\/p><p>Zu III. 4.) Das Leitbild der &bdquo;Unternehmerischen Hochschule&ldquo;, das dem aktuellen Landeshochschulgesetz zugrunde liegt, hat noch nie zu den Hochschulen gepasst.<\/p><p>Zu III. 1.)  Siehe oben die Ausf&uuml;hrungen zu einer wissenschaftlichen Evaluation unter II. 3. <\/p><p>Zu III. 2.) Grunds&auml;tzlich sollten alle vier Mitgliedsgruppen an den Hochschulen parit&auml;tische Mitentscheidungsrechte in den Gremien haben. Keine Gruppe sollte gegen alle anderen entscheiden k&ouml;nnen. &Uuml;ber die Zusammensetzung der Gremien hinaus sollten Beauftragte f&uuml;r benachteiligte Gruppen eingesetzt werden.<br>\nDar&uuml;ber hinaus sollten moderne informeller Partizipations- und Mitwirkungsm&ouml;glichkeiten geschaffen werden.<\/p><p>Zu III. 3.) Siehe oben unter I. 3.<\/p><p>Zu III. 4.) In jedem Fall sollte die Dienstvorgesetzten-Funktion des\/r Hochschulratsvorsitzenden gegen&uuml;ber den hauptberuflichen Pr&auml;sidiumsmitgliedern abgeschafft werden. Diese Dienstvorgesetzten-Funktion wird auch von der Hochschulrektorenkonferenz bem&auml;ngelt, weil sie eine sachliche &Uuml;berforderung des Ehrenamtes darstellt. Die Anwendung der formalen Regelungen des Dienstrechts auf die Pr&auml;sidiumsmitglieder durch das Ministerium w&uuml;rde dessen Gestaltungsfreiheit nicht tangieren. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 7. Mai 2013 findet im D&uuml;sseldorfer Landtag eine &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung zur Weiterentwicklung des NRW-&bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; statt. Ich bin von der Landtagsfraktion von B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN als Sachverst&auml;ndiger benannt worden.<br \/> Dazu bin ich um eine schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Meine Stellungnahme m&ouml;chte ich auch den hochschulpolitisch interessierten Leserinnen und Lesern anbieten.<br \/> Sollte Sie Hochschulpolitik nicht interessieren,<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=17091\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[17],"tags":[567,754,565],"class_list":["post-17091","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hochschulen-und-wissenschaft","tag-hochschulfreiheitsgesetz","tag-nrw","tag-unternehmerische-hochschule"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17091","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=17091"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17091\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":17095,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/17091\/revisions\/17095"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=17091"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=17091"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=17091"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}