{"id":182,"date":"2005-04-19T18:18:07","date_gmt":"2005-04-19T17:18:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/v2\/?p=182"},"modified":"2016-03-15T17:15:14","modified_gmt":"2016-03-15T16:15:14","slug":"der-entwurf-fur-eine-eu-verfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=182","title":{"rendered":"Der Entwurf f\u00fcr eine &#8220;EU-Verfassung&#8221;"},"content":{"rendered":"<p>Wenn man bedenkt, wie intensiv in der &Ouml;ffentlichkeit etwa &uuml;ber die europ&auml;ische Dienstleistungsrichtlinie diskutiert wird, wundert man sich schon, wie nahezu ohne &ouml;ffentliche Debatte die k&uuml;nftige europ&auml;ische Grundordnung verabschiedet werden soll, die in weiten Teilen unser Grundgesetz &auml;ndert, modifiziert und in seiner k&uuml;nftigen Rechtsauslegung bestimmen wird.<br>\nIm Gegensatz zum wirtschaftspolitisch neutralen Grundgesetz schreibt die EU-Verfassung auf vielen Feldern wirtschaftsliberale Grunds&auml;tze fest, sie weicht seinen Sozialstaatsgedanken auf, leistet u.a. einer weiteren Chancenungleichheit in der Bildung Vorschub oder kehrt seinen defensiven Verteidigungsauftrag um, indem sie milit&auml;rische Kampfeins&auml;tze (auch der Bundeswehr) zum integralen Bestandteil der k&uuml;nftiger europ&auml;ischer Au&szlig;enpolitik macht. <\/p><p>Ein Beitrag von Christine Wicht und Carsten Lenz.<br>\n<!--more--><br>\nIm Gegensatz zu Deutschland findet in Frankreich eine heftige Diskussion &uuml;ber die sog. EU-Verfassung statt. Das liegt vor allem daran, dass anders als bei uns &ndash; wo nur Bundestag und Bundesrat mit zweidrittel Mehrheit dar&uuml;ber abstimmen &ndash; in Frankreich eine Volksabstimmung stattfindet. Nach neuesten Umfragen w&uuml;rde sich dort eine knappe Mehrheit gegen die EU-Verfassung entscheiden. Eine Ablehnung ist eigentlich nicht vorgesehen und f&uuml;r diesen Fall wird eine ernste Krise f&uuml;r den Prozess zur politischen Union bef&uuml;rchtet. Das zeigen besonders deutlich die nerv&ouml;sen Reaktionen von Politikern und weiten Teilen der Presse. Gegnern des Verfassungsentwurfs wird pauschal unterstellt, sie seien gegen die europ&auml;ische Integration, handelten aus eigenn&uuml;tzigen (nationalen) Motiven, sie seien von extremistischen &Uuml;berzeugungen gepr&auml;gt und w&uuml;rden den Verfassungsentwurf gar nicht kennen. L&auml;sst man einmal beiseite, dass letzteres auch auf viele der gl&uuml;henden Bef&uuml;rworter des Entwurfes zutrifft &ndash; wie zahlreiche Zeitungskommentare beweisen &ndash;, muss man sicherlich zugestehen, dass sich die Kritiker des Entwurfs nicht nur in bester politischer Gesellschaft befinden. Nationalistische Parolen einiger EU-Gegner sollten aber nicht davon abhalten, den Verfassungsentwurf n&uuml;chtern zu pr&uuml;fen und seine Schwachstellen zu benennen. Nur so kann man beurteilen, ob eine Ablehnung wirklich derart katastrophale Konsequenzen h&auml;tte, wie sie allenthalben prophezeit werden, oder ob sich dadurch nicht erst die Chance f&uuml;r einen echten Fortschritt auf dem Wege zu einer europ&auml;ischen Integration b&ouml;te. <\/p><p><strong>Die Notwendigkeit einer &ldquo;EU-Verfassung&rdquo; <\/strong><\/p><p>Der Entwurf zur &ldquo;EU-Verfassung&rdquo; wurde von einem Konvent erarbeitet, der sich aus Mitgliedern von Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und aus Mitgliedern des Europ&auml;ischen Parlamentes zusammensetzte. Urspr&uuml;nglich hatte der Konvent den Auftrag, das rechtliche Grundger&uuml;st der Europ&auml;ischen Union &ndash; die bestehenden Vertr&auml;ge zwischen den Mitgliedstaaten &ndash; zu &uuml;berarbeiten, um die Voraussetzungen zu schaffen, damit die EU auch noch nach einer Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten effizient, transparenter und demokratischer handeln kann. Der Konvent unter dem Vorsitz des ehemaligen franz&ouml;sischen Staatspr&auml;sidenten Valerie Giscard d&rsquo;Estaing hat sich jedoch ohne ausdr&uuml;ckliches Mandat dazu entschlossen, dies als Auftrag zur Ausarbeitung einer &ldquo;Verfassung f&uuml;r Europa&rdquo; zu interpretieren. Das Ergebnis ist ein St&uuml;ckchen mehr demokratische Kontrolle durch das Europ&auml;ische Parlament und eine klare Machtverschiebung nach Br&uuml;ssel zu Lasten der nationalen Parlamente. <\/p><p><strong>Warum eine &ldquo;Verfassung&rdquo; <\/strong><\/p><p>Der Begriff einer Verfassung ist in verschiedener Hinsicht fragw&uuml;rdig. Formell handelt es sich nach wie vor &ndash; wie auch bei allen anderen gro&szlig;en Neufassungen der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge, z.B. den Vertr&auml;gen von Maastricht, von Amsterdam oder von Nizza &ndash; um einen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union. Zudem ist der Begriff &ldquo;Europ&auml;ische Verfassung&rdquo; ziemlich hoch gegriffen, da nicht alle zu Europa z&auml;hlenden Staaten Mitglieder der Europ&auml;ischen Union sind. Mit dem Begriff der Verfassung wird in der &ouml;ffentlichen Debatte suggeriert, dass nun ein entscheidender Schritt auf dem Weg der Europ&auml;ischen Integration getan wird, dessen Ergebnis ein neues rechtliches Grundger&uuml;st der Europ&auml;ischen Union sei, das in seiner Bedeutung etwa mit dem deutschen Grundgesetz vergleichbar sei. <\/p><p><strong>Das Grundgesetz <\/strong><\/p><p>Das Grundgesetz ist die rechtliche Basis f&uuml;r das politische und gesellschaftliche Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Wegen der sich schon 1949 abzeichnenden politischen Teilung Deutschlands war das Grundgesetz als Provisorium gedacht und sollte sp&auml;ter, nach der Wiedervereinigung durch eine (endg&uuml;ltige) Verfassung ersetzt werden. Das Modell Grundgesetz hat sich ausgesprochen gut bew&auml;hrt. Der Begriff &ldquo;Verfassung&rdquo; ist in unserem Lande positiv besetzt (man spricht sogar von einem &ldquo;Verfassungspatriotismus&rdquo;), da uns das Grundgesetz seit &uuml;ber 60 Jahren einen sicheren Rahmen gegeben hat, in dem es sich weitgehend sozial und wirtschaftlich erfolgreich leben l&auml;sst. Unsere Verfassung legt, wie andere nationale Verfassungen, neben den subjektiven Grund- und Freiheitsrechten und rechtlichen Gew&auml;hrleistungen, wie etwa die Rechtsweggarantie, die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens fest und bestimmt Kompetenzen der Staatsgewalten untereinander. Die Grunds&auml;tze des Staates sind in Art. 20 GG geregelt und d&uuml;rfen nicht ge&auml;ndert werden:<br>\nDemokratie und Volkssouver&auml;nit&auml;t<br>\nSozialstaat<br>\nBundesstaatliche Ordnung<br>\nRechtsstaat<br>\nDie Artikel 1 bis 19 (sowie einige weitere Artikel) enthalten die Grundrechte, die der Staat zu achten hat oder auf deren Einhaltung der Staat hinzuwirken hat (z.B. Garantie der Wissenschaftsfreiheit oder der Rundfunkfreiheit). <\/p><p><strong>Der Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa <\/strong><\/p><p>Der Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa enth&auml;lt in Teil II einen Grundrechtskatalog, und dies ist in der Tat ein wesentlicher Fortschritt im Vergleich zum Vertrag von Nizza. Die Grunds&auml;tze der Europ&auml;ischen Union im ersten Teil des Vertrages klingen ebenfalls vern&uuml;nftig und vielversprechend. Den gr&ouml;&szlig;ten Teil der Verfassung machen jedoch die Regelungen in Teil III aus: fast drei Viertel des Verfassungstextes. Sie bestimmen detailliert die Organisation der EU, ihre Organe und deren Kompetenzen. Vieles, was in Teil II an allgemeinen Grunds&auml;tzen formuliert ist, wird durch die einzelnen Regelungen des Teil III wieder mehr oder weniger stark eingeschr&auml;nkt . Dieser dritte und entscheidende Teil entspricht im &Uuml;brigen fast vollst&auml;ndig den heute geltenden EU-Vertr&auml;gen, er ist &uuml;bernommen aus den Vertr&auml;gen von Maastricht, Amsterdam und Nizza. Der Konvent hat sie nicht zuletzt wegen der knapp bemessenen Beratungszeit gr&ouml;&szlig;tenteils einfach in die Verfassung &uuml;bertragen. Dort finden sich eine ganze Reihe von detaillierten &ldquo;politischen&rdquo; Festlegungen, die in einer Verfassung eigentlich nichts verloren haben, da sie ja nur das Grundger&uuml;st einer Gesellschaftsordnung bilden soll ( dazu weiter unten mehr). <\/p><p><strong>Verfassung und demokratische Legitimation <\/strong><\/p><p>Einentscheidende Manko des Vertrags &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa liegt schon im Prozess seiner Entstehung und Verabschiedung. Die Verfassung eines demokratisch geordneten Gemeinwesens bedarf der demokratischen Legitimation. Schlie&szlig;lich bestimmt sie die Grundlagen des Zusammenlebens aller B&uuml;rger. F&uuml;r eine Verfassung w&auml;re es daher angemessen gewesen, dass zur Ausarbeitung der Verfassung sei es von den B&uuml;rgern direkt oder wenigstens vermittelt &uuml;ber demokratisch gew&auml;hlte Parlamente eine verfassunggebende Versammlung gew&auml;hlt worden w&auml;re. Da dies nicht der Fall war, m&uuml;ssten die B&uuml;rger jedoch wenigstens &uuml;ber die Annahme der Verfassung entscheiden d&uuml;rfen. In einigen Staaten der EU geschieht dies auch durch nationale Volksabstimmungen, bei uns entscheiden am 12. Mai 2005 zun&auml;chst der Bundestag und danach der Bundesrat &uuml;ber die Annahme. Damit die Verfassung in Kraft treten kann, muss der Vertrag von allen 25 Mitgliedstaaten der Union ratifiziert werden.<br>\nDa die B&uuml;rgerbeteiligung schon in der Phase der Ausarbeitung mangelhaft war, ist es kein Wunder, wenn jetzt &ndash; wie etwa in Frankreich &ndash; verschiedenste Probleme auf den Verfassungsentwurf projiziert werden. Die verbreitete Unkenntnis kann so von einer Reihe politischer Gruppierungen ausgenutzt werden, um ihr politisches &ndash; meist nationalistisches &ndash; S&uuml;ppchen zu kochen. Dem h&auml;tte man am besten mit einer fr&uuml;hzeitigen und offenen Debatte &uuml;ber die Zukunft des europ&auml;ischen Projekts entgegentreten k&ouml;nnen. Stattdessen erkl&auml;rt man die Abstimmung zur Schicksalsfrage, als gehe es um alles oder nichts, um Zukunft oder Untergang der europ&auml;ischen Einigung. Stattdessen werden B&uuml;rger, die sich mit den Inhalten befasst haben und berechtigte Kritik &auml;u&szlig;ern, als Gegner Europas abgetan.<br>\nAuch bei uns in Deutschland kann man aber gleichfalls nicht einerseits so tun, als w&uuml;rde nun ein f&uuml;r alle Mal mit einer Verfassung der Grundstein f&uuml;r ein geeintes Europa gelegt, und andererseits allen Kritikern vorhalten, sie vers&uuml;ndigten sich an der Idee der europ&auml;ischen Einigung. Es ist schon ein befremdliches Verst&auml;ndnis von einem &ldquo;Gesellschaftsvertrag&rdquo;, wenn Joschka Fischer am 28.02.04 in einem Interview mit der Berliner Zeitung zum Thema Referendum meinte: &ldquo;Daf&uuml;r haben wir keine Tradition. Wor&uuml;ber sollen die B&uuml;rger abstimmen? &Uuml;ber die EU-Verfassung, den Vertrag von Nizza? Wer versteht denn das?&rdquo; Die Mehrzahl der Politiker in Deutschland ist der Meinung, dass es zur demokratischen Legitimation der &ldquo;Verfassung&rdquo; vollkommen ausreiche, wenn der Bundestag den Entwurf wie jeden x-beliebigen v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag ratifiziere. Die kurzfristige Debatte &uuml;ber die Einf&uuml;hrung von plebiszit&auml;ren Elementen in das Grundgesetz wurde von Rot-Gr&uuml;n erkennbar nur ins Spiel gebracht, weil von vorneherein klar war, dass eine verfassungs&auml;ndernde Mehrheit mit der CDU\/CSU nicht zu haben war.<br>\nSo kommt es, dass der Inhalt des Vertrags &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa in der Bev&ouml;lkerung kaum bekannt, geschweige denn in der &Ouml;ffentlichkeit breit diskutiert worden ist. Das ist alles andere als integrations- und legitimationsf&ouml;rdernd und letztlich ein demokratisches Armutszeugnis. EU-Verfassungsbef&uuml;rworter k&ouml;nnten sich auf den Standpunkt stellen, dass seinerzeit das Grundgesetz auch nicht von einer vom Volk gew&auml;hlten verfassunggebenden Versammlung entworfen oder in einer Volksabstimmung angenommen wurde und sich trotzdem bew&auml;hrt hat. In der Tat w&auml;ren alle bisher angestellten &Uuml;berlegungen reichlich abgehoben oder puristisch, wenn der Verfassungsentwurf f&uuml;r Europa keine gravierenden inhaltlichen Schw&auml;chen h&auml;tte, die jedermann tangieren k&ouml;nnen.<br>\nDer Vertag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa ist ein komplexes Werk, wir k&ouml;nnen hier nur Teile, die uns wichtig und kritisch erscheinen, herausnehmen und beleuchten. Wir m&ouml;chten den Leser dazu anregen und ermutigen, sich mit dem Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa weiter auseinander zu setzen. Information ist die Basis f&uuml;r demokratische Kritik und nur informierte B&uuml;rger k&ouml;nnen sich eine ehrliche Meinung bilden. <\/p><p>Es geht nicht um ein F&uuml;r oder Gegen Europa. Es geht um die Inhalte des Vertrags &uuml;ber eine Verfassung. <\/p><p><strong>Die &ldquo;EU-Verfassung&rdquo; und die Demokratie <\/strong><\/p><p>In der Europ&auml;ischen Union werden die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger von den Abgeordneten des Europ&auml;ischen Parlaments vertreten. Sie sind vom Volk direkt gew&auml;hlt, um dessen Anliegen in Angelegenheiten der EU zu vertreten. F&uuml;r die Frage, wie demokratisch die Entscheidungen der EU zustande kommen, sind daher die Kompetenzen des Europ&auml;ischen Parlaments von gro&szlig;er Bedeutung.<br>\nDer EU-Verfassungsvertrag sieht an manchen Stellen tats&auml;chlich einen Zugewinn an demokratischer Kontrolle vor. Dies in den Entwurf aufzunehmen, war vom Konvent nicht ungeschickt, da damit die Zustimmung des Parlaments zum EU-Verfassungsentwurf ziemlich erleichtert wurde. Schon lange erhebt das EU-Parlament die Forderung nach erweiterten Kompetenzen und damit mehr Einfluss auf die Vorg&auml;nge in der EU. Fraglich ist allerdings, ob dieser Schritt den Verlust an demokratischer Mitentscheidung auf nationaler Ebene kompensiert, wie ihn die EU-Verfassung im Gegenzug vorsieht. Noch immer fehlt dem Europ&auml;ischen Parlament vor allem das aktive Recht, selbst Vorschl&auml;ge f&uuml;r Gesetze einzubringen. Allein die Europ&auml;ische Kommission hat bisher und auch nach der neuen Verfassung dieses Initiativrecht und kann damit die zuk&uuml;nftige Entwicklung der EU wesentlich pr&auml;gen und gestalten. Das Parlament kann die Entw&uuml;rfe der Kommission nur gut hei&szlig;en oder stoppen. Obwohl es die direkte Vertretung der B&uuml;rger Europas ist, bleibt es dem Parlament aber verwehrt, eigenst&auml;ndig Initiativen f&uuml;r die Zukunft der EU zu entwickeln.<br>\n(Gesetzgebungsverfahren: Artikel III-396, <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Mitentscheidungsverfahren\" title=\"Externer Link zu http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Mitentscheidungsverfahren\">Wikipedia<\/a>). <\/p><ul>\n<li>Das im Vertrag von Nizza festgelegte Mitentscheidungsverfahren sieht 43 Bereiche vor, in denen Entscheidungen von Europ&auml;ischem Rat (der Versammlung der Regierungschefs) und Europaparlament gemeinsam getroffen werden. Mit dem Vertrag &uuml;ber eine Verfassung w&uuml;rden sich die Bereiche auf 82 ausweiten. Ein Gebiet, in dem das Europ&auml;ische Parlament allerdings weiterhin keine Entscheidungskompetenzen hat, ist beispielsweise die gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik der Union. Hier wird das Parlament nur informiert (Art I-40 (8), I-41 (8) und III-304).<\/li>\n<li>Das EU-Parlament hat kein Recht, den Pr&auml;sidenten der Europ&auml;ischen Kommission auszusuchen. Es w&auml;hlt zwar den Kommissionspr&auml;sidenten, aber nur der Europ&auml;ische Rat (bestehend aus Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten) kann einen Kandidaten vorschlagen. Das Parlament kann nur zustimmen oder die gesamte Kommission ablehnen. &Uuml;ber Erlasse von EU-Verordnungen entscheiden die Ministerr&auml;te, das Parlament kann allenfalls nachtr&auml;glich dar&uuml;ber diskutieren.<\/li>\n<li>Die Kompetenz des EU-Parlaments in sozialen und &ouml;konomischen Fragen hat sich mit dem Entwurf f&uuml;r eine Verfassung nicht ver&auml;ndert. Das Parlament hat lediglich ein Recht auf Information bei sicherheitspolitischen Fragen und in Bezug auf den besch&auml;ftigungs- und sozialpolitischen Koordinierungsprozess.<\/li>\n<\/ul><p>Betrachtete man die EU als einen Staat, so h&auml;tte dieser Staat mit einer derart asymetrischen Gewaltenteilung zu Lasten der Volksvertretung vermutlich Schwierigkeiten Mitglied dieser Europ&auml;ischen Union zu werden.<br>\nF&uuml;r die EU-B&uuml;rger von gro&szlig;er Wichtigkeit &ndash; aber in der Verfassung nicht einmal erw&auml;hnt &ndash; ist, inwieweit es z.B: Nichtregierungsorganisationen gelingen w&uuml;rde, auf das Europ&auml;ische Parlament, etwa &uuml;ber Anh&ouml;rungs- oder sonstige Beteiligungsrechte effektiv und nachhaltig Einfluss auszu&uuml;ben. Dies setzte zwar eine Verst&auml;rkung der bisher leider noch ziemlich unterentwickelten europaweiten Vernetzung sozialer Bewegungen voraus. Die in Br&uuml;ssel ans&auml;ssigen und t&auml;tigen professionellen Lobbyistenb&uuml;ros stellen daf&uuml;r erfahrungsgem&auml;&szlig; keinen hinreichenden Ersatz dar, da sie erfolgreich die Interessen der transnational organisierten, finanzkr&auml;ftigen Verb&auml;nde vertreten und &ndash; wie die Erfahrung in der Vergangenheit zeigt &ndash; die Politik der Europ&auml;ischen Kommission dadurch massiv beeinflussen k&ouml;nnen. Um das EU-Parlament f&uuml;r die Interessen der B&uuml;rger der Mitgliedstaaten zu gewinnen, ist die Vernetzung lokaler, nationaler und EU-weiter Bewegungen anzustreben. Eine l&auml;nder&uuml;bergreifende, schlagkr&auml;ftigere gewerkschaftliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in Zukunft unerl&auml;sslich. Die aktuellen Probleme der Arbeitnehmer im Kerneuropa sind die k&uuml;nftigen Probleme aller Arbeitnehmer der EU-Mitgliedstaaten. <\/p><p><strong>Subsidiarit&auml;t<\/strong> <\/p><p>Demokratie braucht unbedingt N&auml;he, sonst verliert sie ihre Grundlage. Dem tr&auml;gt der wertvolle Gedanke der <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Subsidiarit%C3%A4t\" title=\"Externer Link zu http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Subsidiarit&auml;t\">Subsidiarit&auml;t<\/a> Rechung, wonach sich Demokratie von der Basis aus entwickelt. <\/p><blockquote><p>\nF&uuml;r die Abgrenzung der Zust&auml;ndigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelerm&auml;chtigung. F&uuml;r die Aus&uuml;bung der Zust&auml;ndigkeiten der Union gelten die Grunds&auml;tze der Subsidiarit&auml;t und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. (vgl. dazu auch Protokoll &uuml;ber die Anwendung der Grunds&auml;tze der Subsidiarit&auml;t und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit, S. 214, Artikel 1-9) <\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel I-11 (1) ff.<\/p>\n<\/blockquote><p>Mit dem Vertrag f&uuml;r eine Verfassung wird allerdings auf vielen wichtigen Politikfeldern weniger eine Dezentralisierung der Entscheidungsgewalt als eine Zentralisierung der Politik durch die Organe in Br&uuml;ssel herbeigef&uuml;hrt. Dies zeigt sich etwa am Beispiel der Regelung f&uuml;r internationale Handelsvertr&auml;ge. <\/p><p><strong>Die Aushandlung von Handelsvertr&auml;gen <\/strong><\/p><p>Die Kompetenz der Europ&auml;ischen Union in Bezug auf die Aushandlung und die Annahme von Handelsvertr&auml;gen wird mit dem Verfassungsentwurf unter anderem ausgeweitet auf den Bereich ausl&auml;ndischer Direktinvestitionen (Investitionen in Produktionsanlagen). In Zukunft w&uuml;rde der Ministerrat &uuml;berwiegend mit qualifizierter Mehrheit (und ohne Vetorecht eines einzelnen Mitgliedstaates) &uuml;ber die Annahme von Handelsvertr&auml;gen entscheiden. <\/p><blockquote><p>&Uuml;ber die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschlie&szlig;t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel 315 (4)<\/p>\n<\/blockquote><p>Das Europ&auml;ische Parlament muss zwar der Annahme von Handelsabkommen zustimmen, es hat aber nur ein Abwehr- und kein Gestaltungsrecht.<br>\nDas bedeutet eine Verschiebung von Kompetenzen nach Br&uuml;ssel. Die bislang geltende gemischte Zust&auml;ndigkeit in einigen Dienstleistungsbereichen entf&auml;llt. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, also die nationalen Parlamente, in Zukunft nicht mehr &uuml;ber die Ratifizierung von Handelsvertr&auml;gen mitentscheiden k&ouml;nnen. Diese Entscheidungskompetenz wird komplett an EU-Ministerrat und EU-Parlament &uuml;bertragen. Wenn man die Auswirkungen etwa von GATS &ndash; also des Abkommens &uuml;ber die Liberalisierung des Dienstleistungssektors betrachtet, greifen solche Abkommen der EU &uuml;ber die Handelspolitik tief in innerstaatliche Regelungen der Wirtschaftsordnung ein bis hin zur &ouml;ffentlichen Daseinsvorsorge. <\/p><p><strong>Die Handelsvertr&auml;ge in Bezug auf die Daseinsvorsorge <\/strong><\/p><p>Bei Aushandlung und Annahme von Handelsvertr&auml;gen, welche die Bereiche der <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Daseinsvorsorge\" title=\"Externer Link zu http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Daseinsvorsorge\">Daseinsvorsorge<\/a> betreffen, soll also k&uuml;nftig auf eine Zustimmung des Bundestags verzichtet werden. Die internationalen Handelsvertr&auml;ge werden vom EU-Ministerrat ausgehandelt. Das bedeutet, dass z.B. die Wirtschaftsminister im EU-Ministerrat Entscheidungen treffen, auf die die nationalen Parlamente keinen Einfluss aus&uuml;ben k&ouml;nnen. Dem Bundestag bleibt nur noch die M&ouml;glichkeit, wenn er auf die Bereiche der Daseinsvorsorge Einfluss nehmen m&ouml;chte, den Wirtschaftsminister zu regelm&auml;&szlig;igen Konsultationen zu verpflichten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Bundestag kaum gewillt oder in der Lage ist, die Handlungen von deutschen Ministern in Br&uuml;ssel zu beeinflussen. Die in den Ministerr&auml;ten ausgehandelten Kompromisse k&ouml;nnen schon aus Loyalit&auml;tsgr&uuml;nden mit der eigenen Regierung von den Regierungsfraktionen nur in den seltensten F&auml;llen kritisch hinterfragt werden. Die wichtige Frage einer Privatisierung von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge k&ouml;nnen also k&uuml;nftig kaum noch auf nationaler Ebene debattiert werden. <\/p><p><strong>Die Beihilferegelung <\/strong><\/p><p>Problematisch ist auch das Verbot von &ldquo;Beihilfen&rdquo; zu sehen. Die Verfassung untersagt grunds&auml;tzlich sogenannte Beihilfen, weil dadurch der Wettbewerb beeintr&auml;chtigt wird. <\/p><blockquote><p>Soweit in der Verfassung nicht anders bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gew&auml;hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg&uuml;nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf&auml;lschen oder zu verf&auml;lschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr&auml;chtigen. <\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel III-167 (1)<\/p>\n<\/blockquote><p>Zwar sieht die Verfassung eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen staatliche Beihilfen &ldquo;als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden k&ouml;nnen&rdquo;. Aus der Formulierung ist jedoch keine Verbindlichkeit abzuleiten, da die Ausnahmef&auml;lle nur vage ausgef&uuml;hrt sind. So k&ouml;nnen etwa &ldquo;Beihilfen zur F&ouml;rderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europ&auml;ischem Interesse oder zur Behebung einer betr&auml;chtlichen St&ouml;rung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats&rdquo; als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Art III-167 (3) b).<br>\nDas kann in vielen F&auml;llen zur Folge haben, dass der Staat &ouml;ffentliche Dienste nicht mehr f&ouml;rdern darf, weil dies mit den Binnenmarktregeln unvereinbar w&auml;re. Betriebe der &ouml;ffentlichen Hand w&uuml;rden wie private Unternehmen angesehen und m&uuml;ssen gewinnorientiert auf dem Markt t&auml;tig sein. Dies h&auml;tte unvermeidlich fatale Auswirkungen auf Qualit&auml;t, Preis und Versorgung im Bereich der Daseinsvorsorge.<br>\nDie negativen Konsequenzen solcher &ldquo;Beihilfeverbote&rdquo; haben sich in Deutschland im Bereich der &ouml;ffentlichen Banken und Sparkassen schon gezeigt und auch die Auflagen der Kommission f&uuml;r den geb&uuml;hrenfinanzierten (f&uuml;r Br&uuml;ssel: den beihilfefinanzierten) &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk zeigen die k&uuml;nftige Entwicklung an. <\/p><p><strong>Die Militarisierung der Europ&auml;ischen Union durch die neue EU-Verfassung <\/strong><\/p><blockquote><p>Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre milit&auml;rischen F&auml;higkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird eine Agentur f&uuml;r die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsf&auml;higkeiten, Forschung, Beschaffung und R&uuml;stung (Europ&auml;ische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Ma&szlig;nahmen zur Bedarfsdeckung zu f&ouml;rdern, zur Ermittlung von Ma&szlig;nahmen zur St&auml;rkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Ma&szlig;nahmen gegebenenfalls durchf&uuml;hren, sich an der Festlegung einer europ&auml;ischen Politik im Bereich der F&auml;higkeiten und der R&uuml;stung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der milit&auml;rischen F&auml;higkeiten zu unterst&uuml;tzen.<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel I-41 (3)<\/p>\n<\/blockquote><p><strong>Was bedeutet die Verpflichtung zur Aufr&uuml;stung? <\/strong><\/p><p>Durch diese Verpflichtung besteht die Gefahr, dass milit&auml;rische Mittel nicht mehr nur zu Verteidigungszwecken oder allenfalls als ultima ratio eingesetzt werden d&uuml;rfen sondern ganz allgemein zur Konfliktl&ouml;sung oder zur Durchsetzung von &ldquo;strategischen Interessen&rdquo; (Art I-40 (2)). Damit w&auml;re nicht mehr auszuschlie&szlig;en, dass sogar grundlegende wirtschaftliche Ziele mit milit&auml;rischer Gewalt verfolgt werden (wie das im Irak oder in Afghanistan durch die USA geschehen ist). Man bedenke wie viele Kriege um Ressourcen, aus wirtschaftlichem und strategischem Interesse in der Welt gef&uuml;hrt wurden und werden. Auf milit&auml;rische Mittel zur Durchsetzung strategischer Interessen k&ouml;nnten die EU-Staaten durch den oben genannten Artikel leichter zur&uuml;ckgreifen als das bisher der Fall war. Des weiteren steht zu bef&uuml;rchten, dass milit&auml;rische Aufr&uuml;stung &uuml;ber Einsparungen in anderen Politikbereichen, etwa im Sozialbereich finanziert werden, f&uuml;r den eine derartige Verpflichtung zum Aus- und Weiterbau nicht vorgesehen ist. <\/p><blockquote><p>(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchf&uuml;hrung die Union auf zivile und milit&auml;rische Mittel zur&uuml;ckgreifen kann, umfassen gemeinsame Abr&uuml;stungsma&szlig;nahmen, humanit&auml;re Aufgaben und Rettungseins&auml;tze, Aufgaben der milit&auml;rischen Beratung und Unterst&uuml;tzung, Aufgaben der Konfliktverh&uuml;tung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeins&auml;tze im Rahmen der Krisenbew&auml;ltigung einschlie&szlig;lich Frieden schaffender Ma&szlig;nahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Drittl&auml;nder bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. <\/p>\n<p>Weltweite Milit&auml;reins&auml;tze bekommen mit dieser Formulierung geradezu Verfassungsrang. Was bedeutet &ldquo;Kampfeins&auml;tze im Rahmen der Krisenbew&auml;ltigung&rdquo; oder die dubiose Formulierung zur &ldquo;Terrorismusbek&auml;mpfung&rdquo;? Der Terrorismus wird somit zum wichtigen Thema der Militarisierung der Verfassung gemacht. Es ist zu bef&uuml;rchten, dass k&uuml;nftige Milit&auml;rinterventionen mit der &ldquo;drohenden Gefahr des Terrorismus&rdquo; gerechtfertigt werden k&ouml;nnen. <\/p>\n<p>(2) Der Rat erl&auml;sst die Europ&auml;ischen Beschl&uuml;sse &uuml;ber Missionen nach Absatz 1; in den Beschl&uuml;ssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die f&uuml;r sie geltenden allgemeinen Durchf&uuml;hrungsbestimmungen festgelegt. Der Au&szlig;enminister der Union sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und st&auml;ndigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee f&uuml;r die Koordinierung der zivilen und milit&auml;rischen Aspekte dieser Missionen.<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">III-309<\/p>\n<\/blockquote><p>Es fehlt der sog. Parlamentsvorbehalt. Das demokratisch gew&auml;hlte EU-Parlament besitzt keinerlei Macht, den Beschl&uuml;ssen des Rats entgegenzuwirken, es ist lediglich eine Anh&ouml;rung des EU-Parlaments in Art. 41 Abs. 8 vorgesehen, und das Parlament wird auf dem Laufenden gehalten. In Artikel 304 Abs. 1 wird auf die Informationspflicht genauer eingegangen. In Absatz 2 steht geschrieben: &ldquo;Das Europ&auml;ische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Au&szlig;enminister der Union richten.&rdquo; Diesem Informationsrecht ist kaum eine Bedeutung beizumessen, zumal dann, wenn schon Fakten geschaffen worden sind, sprich die Truppen schon unterwegs sind. <\/p><p>Nach Auskunft des Ausw&auml;rtigen Amtes wird im Bereich der Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik im Europ&auml;ischen Rat auch in Zukunft das Prinzip der Einstimmigkeit gelten. Im Prinzip k&ouml;nnte gegen die Stimme des deutschen Regierungschefs also kein Milit&auml;reinsatz stattfinden. Selbst wenn dem so w&auml;re, stellt sich die Frage, ob das deutsche Volk seine Zustimmung daf&uuml;r geben sollt, dass im Gegensatz zum Grundgesetz in der &ldquo;EU-Verfassung&rdquo; das ausdr&uuml;ckliche Verbot, Angriffskriege bzw. Pr&auml;ventivkriege zu f&uuml;hren aufgek&uuml;ndigt wird. Die Erm&auml;chtigung f&uuml;r einen Kriegseinsatz wird in diesem Vertrag n&auml;mlich von einem defensiven Abwehrrecht zu einer Pr&auml;ventionsm&ouml;glichkeit umgekehrt. Und wie sollte eine deutsche Bundesregierung oder gar noch anschlie&szlig;end der Bundestag bei einer Mehrheit der EU-Mitglieder f&uuml;r einen Milit&auml;reinsatz seine Zustimmung politisch verweigern k&ouml;nnen? Wie realistisch diese Annahme w&auml;re, hat sich schon beim Balkan- oder beim Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr gezeigt. <\/p><p><strong>Was steht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland &uuml;ber den Einsatz der Bundeswehr? <\/strong><\/p><blockquote><p>(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. <\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Art. 26 des Grundgesetzes (GG) Friedenssicherung<\/p>\n<\/blockquote><p>In der UNO-Satzung Art. 51 und Art. 39-42 sind die Umst&auml;nde aufgef&uuml;hrt, unter denen der Einsatz milit&auml;rischer Mittel v&ouml;lkerrechtlich zul&auml;ssig ist. <\/p><blockquote><p>\n(1) Der Bund stellt Streitkr&auml;fte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenm&auml;&szlig;ige St&auml;rke und die Grundz&uuml;ge ihrer Organisation m&uuml;ssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Au&szlig;er zur Verteidigung d&uuml;rfen Streitkr&auml;fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr&uuml;cklich zul&auml;sst. <\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel 26 GG wird erg&auml;nzt durch Art. 87a GG zu Streitkr&auml;ften:<\/p>\n<\/blockquote><p><strong>Wie wird bislang in der Bundesrepublik Deutschland &uuml;ber Milit&auml;reins&auml;tze entschieden? <\/strong><\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juli 1994 verbindlich verf&uuml;gt, dass &uuml;ber Auslandseins&auml;tze der Bundeswehr der Bundestag mit einfacher Mehrheit entscheidet. <\/p><blockquote><p>Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, f&uuml;r einen Einsatz bewaffneter Streitkr&auml;fte die grunds&auml;tzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.<\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">BVerfGE 90, 286 vom 12.07.1994<\/p>\n<\/blockquote><p>In dieser Entscheidung wird die Bundeswehr ausdr&uuml;cklich als &ldquo;Parlamentsheer&rdquo; bezeichnet. Damit sollte einem demokratischen Gleichgewicht zwischen Exekutive und Legislative Rechnung getragen werden. Entscheidungen &uuml;ber Auslandseins&auml;tze m&uuml;ssen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung von der Volksvertretung beschlossen werden. <\/p><p><strong>Nationale Parlamente und die Militarisierung der EU-Verfassung: <\/strong><\/p><p>Gem&auml;&szlig; Art. I-10 des EU-Verfassungsvertrages besitzt jedoch &ldquo;das von den Organen der Union in Aus&uuml;bung der ihnen zugewiesenen Zust&auml;ndigkeiten gesetzte Recht &hellip; Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten&rdquo;.<br>\nMit diesem Passus k&ouml;nnte folgende Situation entstehen: Wenn der Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa angenommen wird, dann w&uuml;rde k&uuml;nftig &uuml;ber Krieg und Frieden der Europ&auml;ische Rat der Europ&auml;ischen Union entscheiden. Rein theoretisch best&uuml;nde die M&ouml;glichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung dazu verpflichtet, sich an einem Milit&auml;reinsatz nicht zu beteiligen, wenn der Bundestag dagegen ist. Fraglich ist jedoch, ob das Bundesverfassungsgericht eine solche Entscheidung f&auml;llen w&uuml;rde. Das gilt insbesondere, wenn im Europ&auml;ische Rat aufgrund einer &uuml;berwiegenden Mehrheit massiver Entscheidungsdruck entsteht.<br>\nEin Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa sollte sich als Ziel Konfliktvermeidung und aktive Friedensf&ouml;rderung setzen. Milit&auml;rische Eins&auml;tze au&szlig;erhalb des EU-Gebietes m&uuml;ssten zumindest streng an ein UN-Mandat gebunden sein. Die UN-Charta m&uuml;sste Grundlage f&uuml;r milit&auml;rische Eins&auml;tze sein. <\/p><p><strong>Die Gefahr der Festschreibung einer neoliberalen Wirtschafts- und Sozialpolitik <\/strong><\/p><p>In Artikel 3 wird eine in hohem Ma&szlig;e &ldquo;wettbewerbsf&auml;hige und soziale Marktwirtschaft&rdquo; angestrebt, die auf Vollbesch&auml;ftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Das h&ouml;rt sich zwar gut an, aber der Teufel steckt im Detail, denn das Entscheidende ist wiederum in Teil III festgehalten. Das hehre Ziel der sozialen Marktwirtschaft verliert weitgehend seine Bedeutung, wenn man sich das Kleingedruckte genauer betrachtet. Wohlklingend hei&szlig;t es im Grundsatz(Artikel I-3 (3)): <\/p><blockquote><p>\nDie Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilit&auml;t, eine in hohem Ma&szlig;e wettbewerbsf&auml;hige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbesch&auml;ftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Ma&szlig; an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit&auml;t hin. Sie f&ouml;rdert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.\n<\/p><\/blockquote><p>Ma&szlig;geblich sind aber die Formulierungen in Teil III. Die Auslegung dieses Artikels findet sich unter Artikel III-177, III-178 und III-179. <\/p><blockquote><p>\nDie T&auml;tigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach Ma&szlig;gabe der Verfassung die Einf&uuml;hrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. <\/p>\n<div class=\"cite_hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div>\n<p class=\"reference\">Artikel III-177<\/p>\n<\/blockquote><p>Im Kapitel Wirtschafts- und W&auml;hrungspolitik ist kein Wort mehr von sozialer Marktwirtschaft oder Vollbesch&auml;ftigung zu lesen. Die Richtung, in die die Verfassung abzielt, ist eindeutig: Das Ziel einer &ldquo;Sozialen Marktwirtschaft&rdquo; (jedenfalls im Sinne des &ldquo;Rheinischen Kapitalismus&rdquo;) hat allenfalls noch deklamatorischen Rang, statt dessen wird das neoliberale Wirtschaftsmodell in dieser Verfassung festgeschrieben. Es sind &uuml;brigens dieselben Grunds&auml;tze nach denen auch die Europ&auml;ische Zentralbank ist t&auml;tig, bei deren Finanzpolitik das Ziel der Vollbesch&auml;ftigung allenfalls noch nachrangig im Blickfeld ist. <\/p><p>Es gibt wohl kaum eine Verfassung in der Welt in der explizit etwa &ldquo;Freier Kapitalverkehr&rdquo; oder &ldquo;unternehmerische Freiheit&rdquo; Verfassungsrang einger&auml;umt wird.<br>\nFreier Kapitalverkehr ist nach Artikel I-4 (1) gew&auml;hrleistet. Kapital soll sich nun, absolut legal, jeglicher politischer Kontrolle durch die Nationalstaaten entziehen k&ouml;nnen. Dem bisher schon praktizierten Steuer- und Lohndumping werden also die T&uuml;ren noch weiter aufgesto&szlig;en, mit noch dramatischeren Konsequenzen, als wir das &ndash; etwa mit der politischen Drohung mit Standortverlagerungen &ndash; schon heute erleben. <\/p><p>Artikel II-76 gew&auml;hrleistet die &ldquo;unternehmerische Freiheit&rdquo;:<\/p><blockquote><p>Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.\n<\/p><\/blockquote><p>Nach einer Bestimmung, die die sozialen Errungenschaften oder &ldquo;Gepflogenheiten&rdquo; etwa bei der Mitbestimmung oder bei den Arbeitnehmerrechten &ldquo;anerkennt&rdquo; sucht man dagegen vergeblich. Im Gegensatz zum Grundgesetz, das wirtschaftspolitisch neutral ist, werden in der EU-Verfassung &ldquo;offene M&auml;rkte&rdquo;, Wettbewerb, Privatisierung, unternehmerische Freiheit, kurz: eine bestimmte Wirtschaftsphilosophie festgeschrieben. <\/p><p><strong>Fehlender Anspruch eines sozialen Europas <\/strong><\/p><p>In Artikel I-2 sind zwar hohe Werte, die in der Vergangenheit vom europ&auml;ischen Volk m&uuml;hsam erk&auml;mpft wurden, aufgef&uuml;hrt, wie Achtung der Menschw&uuml;rde, Freiheit, Demokratie, Achtung der Rechtsstaatlichkeit und Gleichheit, doch verlieren diese Werte massiv an Bedeutung, wenn man dagegen stellt, dass Werte wie Solidarit&auml;t, soziale Verantwortung und &ouml;kologische Integrit&auml;t &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt wurden. Dem kritischen Betrachter dr&auml;ngt sich so der Verdacht auf, dass die in Artikel I-2 aufgef&uuml;hrten Werte nur dazu dienen, dem Verfassungsvertrag einen sozialen Anstrich zu geben.<br>\nBegr&uuml;&szlig;enswert sind zwar die in Teil I des Entwurfs verfassten Ziele, die aber, um rechtliche Orientierungskraft zu erlangen, in Teil III konkretisiert sein m&uuml;ssten. Dort tauchen sie aber bedauerlicher Weise nicht einmal mehr auf. Ersatzweise und durchaus beabsichtigt sind in diesem Bereich, wie schon erw&auml;hnt, die Teile der Vertr&auml;ge von Maastricht, Amsterdam und Nizza &uuml;bernommen worden, die nahezu durchg&auml;ngig &ndash; wie etwa der Bolkestein-Bericht beweist &ndash; neoliberalen Prinzipien folgen. Vom &ldquo;Europ&auml;ischen Sozialmodell&rdquo; bleibt dort jedenfalls nicht mehr viel &uuml;brig. <\/p><p><strong>Grundrechtecharta <\/strong><\/p><p>1999 wurde&ndash; sozusagen in Erg&auml;nzung zum Verfassungskonvent &ndash; ein weiterer Konvent gebildet, um eine Grundrechtecharta auszuarbeiten. Der fr&uuml;here Bundespr&auml;sident Roman Herzog &uuml;bernahm die Leitung. Das erkl&auml;rte Ziel einer Grundrechtecharta f&uuml;r Europa sollte sein, die individuellen und die sozialen Menschenrechte in den Mittelpunkt zu stellen. Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften haben sich sehr daf&uuml;r eingesetzt, dass die Grundrechtecharta in die Verfassung mit aufgenommen wird. Dass dies erreicht wurde, ist eine deutliche Verbesserung gegen&uuml;ber dem Vertrag von Nizza, in dem sie nur als Anhang beigef&uuml;gt und deshalb nicht beim EuGH einklagbar war. Das &auml;ndert sich nun. Die Grundrechtecharta enth&auml;lt unter anderem:<br>\nSchutz der Privatsph&auml;re<br>\nDatenschutz<br>\nReligions-, Gedanken- und Gewissenfreiheit<br>\nVereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit<br>\nRecht auf Bildung<br>\nDiese Aufnahme der Grundrechte steht aber teilweise unter Vorbehalt, da sie in der &ldquo;Erkl&auml;rung betreffend die Erl&auml;uterungen zur Charta der Grundrechte&rdquo; interpretiert werden sollen: <\/p><p>Greifen wir einige der Grundrechtsbestimmungen heraus.<br>\nDas Recht auf Bildung ist in Art. II-74 geregelt. Art. II-74 (2) umfasst, dass der Pflichtschulunterricht zwar unentgeltlich ist, der uneingeschr&auml;nkte Zusatz kostenloses Recht auf Bildung (f&uuml;r weiterf&uuml;hrende Schulen und Universit&auml;ten) fehlt jedoch. <\/p><p>In den Erl&auml;uterungen hei&szlig;t es dazu:<\/p><blockquote><p>Es wurde f&uuml;r zweckm&auml;&szlig;ig erachtet, diesen Artikel auf den Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung auszudehnen (siehe Nummer 15 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie Artikel 10 der Europ&auml;ischen Sozialcharta) und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Pflichtschulunterrichts einzuf&uuml;gen. In seiner hier vorliegenden Fassung besagt dieser Grundsatz lediglich, dass in Bezug auf den Pflichtschulunterricht jedes Kind die M&ouml;glichkeit haben muss, eine schulische Einrichtung zu besuchen, die unentgeltlichen Unterricht erteilt. Er besagt nicht, dass alle &ndash; und insbesondere auch die privaten &ndash; schulischen Einrichtungen, die den betreffenden Unterricht oder berufliche Ausbildung und Weiterbildung anbieten, dies unentgeltlich tun m&uuml;ssen. Ebenso wenig verbietet er, dass bestimmte besondere Unterrichtsformen entgeltlich sein k&ouml;nnen, sofern der Staat Ma&szlig;nahmen zur Gew&auml;hrung eines finanziellen Ausgleichs trifft. Soweit die Charta f&uuml;r die Union gilt, bedeutet das, dass die Union im Rahmen ihrer bildungspolitischen Ma&szlig;nahmen die Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts achten muss, doch es erwachsen daraus selbstverst&auml;ndlich keine Zust&auml;ndigkeiten.<\/p><\/blockquote><p>Diese Formulierung gewinnt an Aktualit&auml;t, da sich etwa in Deutschland das Privatschulwesen nach angels&auml;chsischem Vorbild ausdehnt oder in einigen Bundesl&auml;ndern Studiengeb&uuml;hren eingef&uuml;hrt werden sollen. Auch die Einf&uuml;hrung von Geb&uuml;hren f&uuml;r weiterf&uuml;hrende Schulen, die ja nicht mehr zum Pflichtschulunterricht geh&ouml;ren, w&auml;re mit der EU-Verfassung vereinbar. Mit der Einf&uuml;hrung der Schul- und Studiengeb&uuml;hren w&auml;re das Einkommen der Eltern eine einschr&auml;nkende Barriere f&uuml;r eine chancengleiche Bildung. <\/p><p>In Artikel II-62 ist das <strong>Recht auf Leben<\/strong> festgelegt und, dass niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf. In den Erl&auml;uterungen (zu Art 2, S. 433) ist zu lesen:<\/p><blockquote><p>Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe f&uuml;r Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den F&auml;llen, die im Recht vorgesehen sind, und in &Uuml;bereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden &hellip; <\/p><\/blockquote><p>Gerade in einer Zeit, in der das Thema Terrorismus die Welt bewegt, Otto Schily von &ldquo;epochaler Bedrohung&rdquo; spricht und milit&auml;rische Eins&auml;tze mit der Begr&uuml;ndung, den Terrorismus besiegen zu wollen, legitimiert werden, birgt ein Artikel mit dieser Formulierung eine erhebliche Gefahr. Die Bek&auml;mpfung des Terrorismus k&ouml;nnte auch als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Verh&auml;ngung der Todesstrafe &ldquo;in Kriegszeiten&rdquo; herangezogen werden. <\/p><p>Artikel II-94 regelt die <strong>Soziale Sicherheit und Unterst&uuml;tzung<\/strong>:<\/p><blockquote><p>(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in F&auml;llen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunf&auml;higkeit, Pflegebed&uuml;rftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gew&auml;hrleisten, nach Ma&szlig;gabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.<br>\nDie Worte &ldquo;anerkennt und achtet&rdquo; bedeuten aber nicht, dass in einzelnen Mitgliedsstaaten entwickelten sozialen Sicherungssysteme &ldquo;gew&auml;hrleistet&rdquo; werden, geschweige denn, dass ihre Entwicklung oder ihr Ausbau in Europa angestrebt w&uuml;rde. Hierzu hei&szlig;t es in den Erl&auml;uterungen: Durch den Hinweis auf die sozialen Dienste sollen die F&auml;lle erfasst werden, in denen derartige Dienste eingerichtet wurden, um bestimmte Leistungen sicherzustellen; dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Dienste eingerichtet werden m&uuml;ssen, wo sie nicht bestehen.<\/p><\/blockquote><p>Das Recht, <strong>Gewerkschaften<\/strong> zu gr&uuml;nden und zu streiken ist verankert in Artikel II-72<\/p><p>blockquote&gt;(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschlie&szlig;en, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gr&uuml;nden und Gewerkschaften beizutreten. <\/p><p>Artikel II-87 sieht ein <strong>Recht auf Unterrichtung und Anh&ouml;rung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen<\/strong> vor:<\/p><blockquote><p>F&uuml;r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anh&ouml;rung in den F&auml;llen und unter den Voraussetzungen gew&auml;hrleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.\n<\/p><\/blockquote><p>Obwohl also der Zusammenschluss zu Gewerkschaften &ldquo;auf allen Ebenen&rdquo; gew&auml;hrleistet ist, wird das Recht auf Anh&ouml;rung nur &ldquo;auf den geeigneten Ebenen&rdquo; gew&auml;hrt. Diese Einschr&auml;nkung bedeutet weitaus weniger als das Recht auf Mitbestimmung oder unser Betriebsverfassungsgesetz oder die Gew&auml;hrleistung der Tarifautonomie, wie sie in Deutschland den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften gesetzlich verb&uuml;rgt sind. Da solche erk&auml;mpften Errungenschaften in den Mitgliedstaaten weder gew&auml;hrleistet werden, ja noch nicht einmal zu achten sind, l&auml;sst es sich leicht ausmalen, was am Ende der Debatte um die Angleichung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer an europ&auml;ische Standards herauskommen d&uuml;rfte:<br>\nAnh&ouml;rung statt Mitbestimmung. <\/p><p>In der Pr&auml;ambel der Verfassung wird die &Uuml;berzeugung formuliert, &ldquo;dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf dem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner, auch der Schw&auml;chsten und der &Auml;rmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist f&uuml;r Kultur, Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Grundlage seines &ouml;ffentlichen Lebens st&auml;rken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarit&auml;t in der Welt hinwirken will &hellip;&rdquo; <\/p><p>Den in diesen Worten zum Ausdruck kommenden Anspruch eines geeinten, friedlichen und sozialen Europas wird der Vertrag &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa aber nur unzureichend gerecht: <\/p><ul>\n<li>Er schreibt die derzeit vorherrschende neoliberale Wirtschaftsauffassung als verfassungsrechtliches Dogma fest.<\/li>\n<li>Er weicht soziale Prinzipien auf.<\/li>\n<li>Er leistet weiterer Chancenungleichheit etwa in der Bildung Vorschub.<\/li>\n<li>Er gef&auml;hrdet die Tarifautonomie und Mitbestimmungsrechte.<\/li>\n<li>Statt die Europ&auml;ischen Union zu einer Zivilmacht auszubauen, werden milit&auml;rische Kampfeins&auml;tze zum integralen Bestandteil einer k&uuml;nftigen europ&auml;ischen Au&szlig;enpolitik und Aufr&uuml;stung wird zum Verfassungsgebot erkl&auml;rt.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn man bedenkt, wie intensiv in der &Ouml;ffentlichkeit etwa &uuml;ber die europ&auml;ische Dienstleistungsrichtlinie diskutiert wird, wundert man sich schon, wie nahezu ohne &ouml;ffentliche Debatte die k&uuml;nftige europ&auml;ische Grundordnung verabschiedet werden soll, die in weiten Teilen unser Grundgesetz &auml;ndert, modifiziert und in seiner k&uuml;nftigen Rechtsauslegung bestimmen wird.<br \/> Im Gegensatz zum wirtschaftspolitisch neutralen Grundgesetz schreibt die EU-Verfassung<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=182\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[126,180],"tags":[530,418,233],"class_list":["post-182","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-erosion-der-demokratie","category-europaeische-vertraege","tag-buergerentscheid","tag-grundgesetz","tag-marktliberalismus"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=182"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":32157,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182\/revisions\/32157"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}