{"id":2070,"date":"2007-02-02T11:22:34","date_gmt":"2007-02-02T10:22:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2070"},"modified":"2016-01-15T11:21:28","modified_gmt":"2016-01-15T10:21:28","slug":"privatisierung-offentlicher-aufgaben-gefahren-fur-die-steuerungsfahigkeit-von-staaten-und-fur-das-gemeinwohl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2070","title":{"rendered":"\u201ePrivatisierung \u00f6ffentlicher Aufgaben \u2013 Gefahren f\u00fcr die Steuerungsf\u00e4higkeit von Staaten und f\u00fcr das Gemeinwohl?\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Der Verfassungsrichter Siegfried Bro&szlig; hat vor dem &ldquo;Neuen Montagskreis&rdquo; (Peter Conradi) in Stuttgart einen Vortrag zur Privatisierung gehalten. Danke dem Autor und Peter Conradi.<br>\n<!--more--><br>\nDr. Siegfried Bro&szlig;<br>\nRichter des Bundesverfassungsgerichts<br>\nHonorarprofessor an der Universit&auml;t Freiburg<br>\nVorsitzender des Pr&auml;sidiums der Deutschen Sektion<br>\nder Internationalen Juristen-Kommission <\/p><p>Vortrag am 22. Januar 2007 in Stuttgart <\/p><p><strong>Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben &ndash; Gefahren f&uuml;r die Steuerungsf&auml;higkeit von Staaten und f&uuml;r das Gemeinwohl?<\/strong> <\/p><p><strong>I. Allgemeine Ausgangs&uuml;berlegungen<\/strong> <\/p><ol>\n<li>Seit einigen Jahren wird die Privatisierung von Unternehmen der &ouml;ffentlichen Hand, auch solchen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, trotz nicht weniger fehlgeschlagener Privatisierungen, die zur Vorsicht gemahnen m&uuml;ssten[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>], nicht mehr blo&szlig; diskutiert, sondern verst&auml;rkt umgesetzt[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>]. Die Privatisierung &ouml;ffentlicher Unternehmen wie vermehrt auch &ouml;ffentlicher Aufgabenbereiche der Hoheitsverwaltung bis hin zu solchen der Gefahrenabwehr sollen, so wird argumentiert, den Menschen gr&ouml;&szlig;ere Freir&auml;ume nicht nur in wirtschaftlicher, sondern &uuml;berhaupt in pers&ouml;nlicher Hinsicht er&ouml;ffnen. Zugleich sollen die Kosten f&uuml;r die bisher in &ouml;ffentlicher Verantwortung erbrachten Leistungen sinken und damit der Staatshaushalt entlastet sowie zudem die Effizienz der Unternehmen erh&ouml;ht werden. Soweit ich sehe, ist bis heute noch kein Versuch unternommen worden, den Wahrheitsgehalt solcher Auffassungen zu &uuml;berpr&uuml;fen. Allerdings f&auml;llt mir anhand der Erfahrungen des Alltags auf, dass kaum etwas billiger geworden ist. Man denke nur an die M&uuml;llabfuhr, die Versorgung mit Bef&ouml;rderungsleistungen oder die Lieferung elektrischer Energie. Wenn ich nichts &uuml;bersehen habe, ist lediglich die Inanspruchnahme des Telefons mit deutlich weniger Kosten als zuvor verbunden. Des Weiteren muss man fragen, ob die Versorgung mit bisher in &ouml;ffentlicher Verantwortung erbrachten Leistungen nach der Privatisierung verl&auml;sslicher geworden ist oder ob nicht im Gegenteil das Leistungsverm&ouml;gen und damit f&uuml;r viele Bereiche die Sicherheit f&uuml;r die Benutzer oder Verbraucher gesunken sind (Stichworte: Sky-Guide, Schweiz; &uuml;berhaupt: Katastrophen in Tunnels). <\/li>\n<li>Der Staat muss vor weiteren Schritten in Richtung einer Privatisierung von Bereichen, sei es der Daseinsvorsorge, sei es der Gefahrenabwehr, an seine Verantwortung erinnert werden, die ihm aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG als einer besonderen Auspr&auml;gung der Menschenw&uuml;rde des Art. 1 Abs. 1 GG erw&auml;chst. Diese Verantwortung verbietet es, dass sich der Staat zu der Wahrnehmung dieser Aufgaben solcher privater Dritter bedient, die er nicht voll beherrscht und die er nicht so einsetzen kann, wie wenn er die Aufgabe noch in eigener Verantwortung erf&uuml;llen w&uuml;rde. Bei diesen und den nachfolgenden Ausf&uuml;hrungen geht es nicht darum und das ist nicht entfernt mein Anliegen, einem ungez&uuml;gelten Staatsdirigismus das Wort zu reden. Es geht mir in einem gesamtverfassungsrechtlichen Zusammenhang darum, Kriterien f&uuml;r ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen staatlichem und privatem Sektor zu entwickeln, damit die Souver&auml;nit&auml;t eines Staatswesens zum Schutz der ihm anvertrauten Menschen erhalten wird. Die Souver&auml;nit&auml;t eines Staates kann auch durch negative Entwicklungen auf Sekund&auml;r- und Terti&auml;rebenen nachhaltig beeintr&auml;chtigt werden.\n<p>Wirtschaftliche Betrachtungsweise, die f&uuml;r jedes private Unternehmen selbstverst&auml;ndlich legitim ist, und Wahrnehmung &ouml;ffentlicher Aufgaben schlie&szlig;en einander denknotwendig aus. Diese Aufgaben sind auf den Staat und die seiner umfassenden staatlichen Gewalt sowie F&uuml;rsorge anvertrauten Menschen ausgerichtet. Die gegenw&auml;rtige Entwicklung, die nachhaltig von der emeinschaftsrechtlichen (EU) und der internationalen Ebene (IWF, WTO, Weltbank) gepr&auml;gt wird, l&auml;uft dem zuwider. Sie l&auml;sst ein brennendes Problem entstehen, bietet aber &uuml;berhaupt keine angemessene L&ouml;sung an und vermag dieses auch wegen struktureller Defizite nicht zu leisten: &Uuml;ber die Frage der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t hinaus tut man sich schwer, noch tragf&auml;hige Ansatzpunkte f&uuml;r eine Selbst-, nicht f&uuml;r eine Fremd-Definition eines Staatswesens zu finden. Insofern erfahren die Grundrechte in ihrer institutionellen Auspr&auml;gung eine Gef&auml;hrdung, nicht nur in ihrem subjektiven Gehalt. <\/p>\n<p>Anders formuliert: Wenn sich der Staat fortw&auml;hrend der Erf&uuml;llung &ouml;ffentlicher Aufgaben dadurch entzieht, dass er substanzielle Teile von sich privatisiert und letztlich ungebunden durch private Dritte erf&uuml;llen l&auml;sst, dann sehe ich das Problem, dass sich der Staat letztlich selbst und &ndash; unabh&auml;ngig von der Souver&auml;nit&auml;t &ndash; seine Macht zur Selbstdefinition in Frage stellen k&ouml;nnte. Wof&uuml;r steht er noch, wenn er sich selbst eines gro&szlig;en Teils seiner Substanz begibt?<\/p><\/li>\n<li>Ein weiterer Gesichtspunkt st&uuml;tzt meine Sicht: Nicht nur die Nationalstaaten, sondern auch die EU kommen nicht umhin, den Wettbewerb je nach dem mehr oder weniger intensiv zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle setzt auf einer niedrigen Stufe bei<br>\nWettbewerbshandlungen (Werbung, Angriff auf andere, z.B. durch Abwerbung u.&auml;) an und m&uuml;ndet in die Kontrolle von mehr oder weniger freundlichen Unternehmenszusammenschl&uuml;ssen ein. Widerspruchsfrei ist formal auch von daher die Privatisierungseuphorie jedenfalls nicht. Besonders deutlich wird dies, wenn infolge der Privatisierung staatliche Monopole durch private Monopole ersetzt werden. \n<p>Wenn sich der Staat immer mehr der Wahrnehmung &ouml;ffentlicher Aufgaben durch Privatisierung entledigt, verliert er damit auch Handlungs- und Gestaltungsspielr&auml;ume. Das bedeutet letztlich, dass er gro&szlig;enteils die Politikf&auml;higkeit verliert. Nicht der Staat<br>\nbestimmt mehr die Richtlinien der Politik und die Entwicklung des Staatswesens und seiner Gesellschaft, sondern dies tun demokratisch nicht legitimierte Private. Diese kann er aber infolge der Privatisierung nicht mehr steuern, weil er seine Nachfragemacht nicht mehr in die Waagschale werfen kann. Mit der Privatisierung entzieht der Staat Hunderttausenden, wenn nicht ein oder zwei Millionen regul&auml;ren Arbeitsverh&auml;ltnissen die rechtsstaatlich und sozialstaatlich gesicherte Grundlage, wenn dies zu einer Auslagerung von Arbeitspl&auml;tzen in Billiglohnl&auml;nder oder &ndash; im Inland &ndash; zu einem Arbeitsplatzsplitting in Minijobs oder gar zu illegalen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnissen f&uuml;hrt. Er begibt sich damit nicht nur seiner Vorbildfunktion im Besch&auml;ftigungs- und Ausbildungsbereich (Stichwort Lehrstellenmangel), sondern auch der stabilisierenden Wirkung f&uuml;r die gesamtwirtschaftliche Situation &uuml;ber die Nachfragemacht seiner Besch&auml;ftigten als Konsumenten. Dieser Doppeleffekt im Prim&auml;r- und Sekund&auml;rbereich<br>\nentf&auml;llt. Akzessorisch ist zudem, dass durch die Privatisierung profitabler &ouml;ffentlicher Aufgabenbereiche die staatliche Einnahmenseite geschw&auml;cht, hingegen die Ausgabenseite ausgeweitet wird, was zu einem weiteren Auseinanderklaffen der &ouml;ffentlichen Haushalte f&uuml;hrt und die Spaltung der Gesellschaft f&ouml;rdert. Wir haben in Deutschland jetzt schon das Problem der social equity im Vergleich zu den &auml;rmsten Staaten dieser Welt in umgekehrter Erscheinung: Ann&auml;herung von oben nach unten und nicht Ann&auml;herungsversuche von unten nach oben. Nicht von ungef&auml;hr kommt die eingangs erw&auml;hnte Studie der Weltbank zu dem Schluss, dass 26 Staaten weltweit &ndash; gegen&uuml;ber &ldquo;nur&rdquo; 17 Staaten vor zehn Jahren &ndash; vor dem Zusammenbruch stehen. <\/p>\n<p>Letztlich wird der Staat erpressbar. Wenn etwa die Eisenbahn privatisiert und dann m&ouml;glicherweise durch europa- oder weltweite Ausschreibung oder &uuml;ber die B&ouml;rse undurchsichtigen Eigent&uuml;merstrukturen ge&ouml;ffnet wird (ich vermeide den Begriff &ldquo;Heuschrecken&rdquo;, weil hier noch ganz andere Szenarien nicht fern liegen), k&ouml;nnte der Staat mit seiner Volkswirtschaft schwer gesch&auml;digt werden, wenn etwa der Gesamtbetrieb f&uuml;r 1 oder 2 Wochen ausf&auml;llt, und das gezielt (Sonderurlaub als Belohnung f&uuml;r gute Arbeit). Das gleiche gilt, wenn im Bereich der Energiewirtschaft durch eine k&uuml;nstliche Herbeif&uuml;hrung einer Stromknappheit, um die Preise in die H&ouml;he treiben zu k&ouml;nnen, Stromausf&auml;lle provoziert werden. Auch hier nach Abschluss jenes Manuskripts wieder ein eindrucksvolles Beispiel: &Ouml;l durch rostige Pipeline in den USA mit sprunghaftem Anstieg des Roh&ouml;lpreises weltweit. Zuletzt sind in diesem Zusammenhang die Streitigkeiten zwischen Russland und Wei&szlig;russland (vorausgehend schon zwischen Russland und Ukraine) wegen der Durchleitung von Gas und &Ouml;l ebenso zu nennen wie die auf EU-Ebene j&uuml;ngst aufgebrochene Diskussion dar&uuml;ber, Lieferanten und Netze zur F&ouml;rderung des Wettbewerbs im Energiesektor zu trennen. Nicht von ungef&auml;hr verlief die Privatisierungsentwicklung bei der Bahn in Deutschland im 19. Jahrhundert umgekehrt: Von der Privat- hin zur Staatsbahn. <\/p>\n<p>Nach der &uuml;bernahme der Hypo-Vereinsbank durch die Uni-Credit muss jedem auffallen, dass bei Aufgabe der Gew&auml;hrtr&auml;gerhaftung der &ouml;ffentlichen Hand f&uuml;r ihre leistungsstarken Kreditinstitute und v&ouml;lligem R&uuml;ckzug aus diesem Sektor jeder Staat Gefahr l&auml;uft, v&ouml;llig zum Spielball Privater und nicht zu kontrollierender Marktkr&auml;fte zu werden. Dazu m&ouml;chte ich Ihnen folgendes Beispiel an die Hand geben: Wenn ein deutsches Industrieunternehmen f&uuml;r eine aus seiner Sicht zukunftstr&auml;chtige Entwicklung einen Kredit in namhafter Gr&ouml;&szlig;enordnung, z.B. mehrere Milliarden Euro, ben&ouml;tigt, um in Deutschland damit auch Tausende von Arbeitspl&auml;tzen zu schaffen, bedarf es keiner gro&szlig;en Phantasie, dass diese Kreditnachfrage m&ouml;glicherweise nicht erf&uuml;llt wird, wenn etwa auch noch nach &uuml;bernahme der Deutschen Bank durch die CityGroup ein ausl&auml;ndischer Konkurrent auf demselben Pfad wandelt. <\/p><\/li>\n<li>Des Weiteren ist nach meiner Beobachtung inzwischen das Gesp&uuml;r aus dem &ouml;ffentlichen Bewusstsein daf&uuml;r verschwunden, welchen unvertretbaren Einfluss internationale Rating-Agenturen auf die G&uuml;te eines Staatswesens nehmen. Wenn eine solche, weder demokratisch noch sonst wie unter &uuml;bergeordneten Gesichtspunkten legiti-mierte oder gar kontrollierte Rating-Agentur Deutschland abstuft, kostet dieses Vorgehen nicht den Bundesfinanzminister &ndash; wie manche schreiben -, sondern den deutschen Steuerzahler Milliarden Euro. Eine Rating-Agentur k&ouml;nnte &ndash; folgerichtig zu Ende gedacht &ndash; bei ganzer oder teilweiser Privatisierung des Strafvollzugs &uuml;ber ihr Rating etwa dessen G&uuml;te ebenso wie die psychiatrischer Landeskrankenh&auml;user oder des Verkehrsnetzes eines Staates steuern. Auch hierzu ein Beispiel: Als ich im September 2005 in Hannover einen Vortrag wegen der geplanten Privatisierung der psychiatrischen Landeskrankenh&auml;user einschlie&szlig;lich des Ma&szlig;regelvollzugs hielt, traf es sich, dass nur wenige Tage sp&auml;ter eine Rating-Agentur der Bundesregierung einen Forderungskatalog &ldquo;servierte&rdquo;. Sollte sie diesen nicht erf&uuml;llen, werde das Rating abgestuft.\n<p>Man muss sich allen Ernstes fragen, wer die Richtlinien der Politik in Deutschland und in anderen Staaten, die in gleicher Weise betroffen sein k&ouml;nnen, bestimmt und ob es nicht hoch an der Zeit ist, hier energisch gegenzusteuern und durch ein &uuml;berdenken der undifferenzierten Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben jedenfalls die Schranken aufzurichten, die national aber auch gemeinschaftsrechtlich noch m&ouml;glich sind. Zu den Rating-Agenturen gesellen sich die Analysten. Man &uuml;berlege sich, welche Auswirkungen es auf eine vom Staat privatisierte &ouml;ffentliche Aufgabe haben wird, wenn Analysten &ndash; ungeachtet ihrer Qualifikation und Legitimation &ndash; befinden, man k&ouml;nne aufgrund von Einsparungen in diesem oder jenem Bereich des Strafvollzugs oder von Psychiatrischen Landeskrankenh&auml;usern oder aber auch elementarer anderer &ouml;ffentlicher Aufgaben Kosten einsparen und dadurch den Gewinn und den B&ouml;rsenwert der privaten Betreiber steigern. Shareholder-Value aller Orten. Sie werden dies vielleicht leichter Hand wegwischen, dass dies nicht eintreten k&ouml;nne. Die eingangs erw&auml;hnten Beispiele lehren das genaue Gegenteil, ohne dass es des R&uuml;ckgriffs auf Rating-Agenturen oder Analysten bed&uuml;rfte. Viele am Markt auftretende Unternehmen handeln nicht selten schon in vorauseilendem Gehorsam gegen&uuml;ber diesen in der Wirtschaft Agierenden, bevor sich diese &uuml;berhaupt zu Wort gemeldet haben. Es muss ernsthaft und dringend die Frage gestellt werden, in welchem Staat wir leben und welches Menschenbild er vor Augen hat. Ist dieses nicht letztlich durch eine oberfl&auml;chliche und lediglich materialistische Denkweise bestimmt, die den Menschen zum jederzeit auswechselbaren Gegenstand und damit zum Objekt herabw&uuml;rdigt? <\/p>\n<p>Die Fragestellung lautet schlicht, aber ebenso unmissverst&auml;ndlich: Welche Bereiche der staatlichen Aufgabenwahrnehmung d&uuml;rfen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bindungen privater Wahrnehmung &uuml;berantwortet werden und welche<br>\nnicht? Aus einer verfassungsrechtlichen Gesamtschau: Nichts was den Staat in Frage stellt und seine Souver&auml;nit&auml;t beeintr&auml;chtigt oder gar beschr&auml;nkt. Diese Pr&uuml;fsteine gelten wegen des staatlichen Gewaltmonopols f&uuml;r die gesamte Gefahrenabwehr und f&uuml;r die elementaren Bereiche der Daseinsvorsorge. <\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>II. Verfassungsrechtliche &uuml;berlegungen <\/strong><\/p><p>Diese rechts- und verfassungspolitischen &uuml;berlegungen haben eine direkte Entsprechung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. <\/p><ol>\n<li>Zun&auml;chst gilt es, das Menschenbild zu ermitteln, das unser &ndash; ich betone unser aller &ndash; Grundgesetz in der Konturierung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet. Schon in einer sehr fr&uuml;hen Entscheidung[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet hat, die die &ouml;ffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenst&auml;ndigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die W&uuml;rde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>]. Dieser Ausgangsentwurf eines Menschenbildes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird wenig sp&auml;ter in einem weiteren Urteil[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] um einen weiteren, f&uuml;r unseren Zusammenhang sehr wichtigen, Aspekt erweitert. Es sieht in der objektiven Wertordnung, die das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt aufgerichtet hat, ein Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Pers&ouml;nlichkeit und ihrer W&uuml;rde findet, dies m&uuml;sse als verfassungsrechtliche Grundentscheidung f&uuml;r alle Bereiche des Rechts gelten[<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>].\n<p>Gleichwohl w&auml;re es zu kurz gegriffen, wenn man von diesem Gesichtspunkt des Sozialen sofort auf Leistungsanspr&uuml;che des Einzelnen gegen den Staat schlie&szlig;en w&uuml;rde. In einer seiner ersten Entscheidungen[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>] hat das Bundesverfassungsgericht vor dem damaligen zeitgeschichtlichen Hintergrund klargestellt, dass das Gebot des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, die W&uuml;rde des Menschen zu achten und zu sch&uuml;tzen, nicht den Schutz vor materieller Not meint. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG r&auml;ume dem Einzelnen kein Grundrecht auf angemessene Versorgung durch den Staat ein[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>]. Allerdings stellt es schon damals eine direkte Verbindung zum Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG her. Es betont, mit seiner Ausgangs&uuml;berlegung sei nicht gesagt, dass der Einzelne &uuml;berhaupt kein verfassungsm&auml;&szlig;iges Recht auf F&uuml;rsorge habe[<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>]. Das Bekenntnis zum Sozialstaat k&ouml;nne bei der Auslegung des Grundgesetzes wie bei der Auslegung anderer Gesetze von entscheidender Bedeutung sein. Das Wesentliche zur Verwirklichung des Sozialstaates k&ouml;nne aber nur der Gesetzgeber tun. Er sei verfassungsrechtlich zu sozialer Aktivit&auml;t, vor allem dazu verpflichtet, sich um einen ertr&auml;glichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und um die Herstellung ertr&auml;glicher Lebensbedingungen f&uuml;r Alle zu bem&uuml;hen[<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]. Die Beschr&auml;nkung auf die Folgen des Hitler-Regimes sind lediglich durch die Prozesslage und den zu entscheidenden Sachverhalt von Bedeutung, &auml;ndern an der Allgemeinheit dieser Aussage aber nichts. Letztlich nimmt das Bundesverfassungsgericht schon damals das, was wir heute als social equity bezeichnen, vorweg. <\/p>\n<p>In sp&auml;terer Zeit erf&auml;hrt die Konturierung eines Leistungsanspruchs des Einzelnen gegen den Staat Erweiterungen. Je st&auml;rker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen F&ouml;rderung der B&uuml;rger zuwendet, desto mehr tritt im Verh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rger und Staat neben das urspr&uuml;ngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplement&auml;re Forderung nach grundrechtlicher Verb&uuml;rgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen[<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>]. <\/p>\n<p>F&uuml;r die Gestaltung der Wirtschaftsordnung im Besonderen zieht das Bundesverfassungsgericht folgenden Schluss[<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>]: Das Grundgesetz sei wirtschaftspolitisch neutral. Der Gesetzgeber d&uuml;rfe jede ihm sachgem&auml;&szlig; erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz, vor allem die Grundrechte beachte. Ihm komme also eine weit gehende Gestaltungsfreiheit zu. Allerdings d&uuml;rfe die Ber&uuml;cksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zu einer Verk&uuml;rzung dessen f&uuml;hren, was die Verfassung in allem Wandel unver&auml;ndert gew&auml;hrleisten will, namentlich nicht zu einer Verk&uuml;rzung der in den einzelnen Grundrechten garantierten individuellen Freiheiten, ohne die nach der Konzeption des Grundgesetzes ein Leben in menschlicher W&uuml;rde nicht m&ouml;glich ist. Die Aufgabe besteht infolgedessen darin, die grunds&auml;tzliche Freiheit wirtschafts- und sozialpolitischer Gestaltung, die dem Gesetzgeber gewahrt bleiben m&uuml;sse, mit dem Freiheitsschutz zu vereinen, auf den der Einzelne gerade auch dem Gesetzgeber gegen&uuml;ber einen verfassungsrechtlichen Anspruch habe[<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>]. <\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konturiert das Menschenbild des Grundgesetzes dahin, dass der Einzelne ein eigenst&auml;ndiges, selbst verantwortliches Individuum ist, dessen Position gegen&uuml;ber der staatlichen Gewalt durch die Grundrechte n&auml;her ausgestaltet ist. Die Grundrechte bilden zum einen eine objektive Wertordnung, l&ouml;sen damit aber nicht die Individualrechtsposition des Einzelnen ab, sondern verst&auml;rken diese im Zusammenhang der Menschen untereinander und gegen&uuml;ber dem Staat. Zunehmend gewinnt in der Entwicklung der Anspruchs- oder Teilhabeaspekt an Gewicht und schlie&szlig;lich ergeben sich Verpflichtungen f&uuml;r die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung. Entscheidend f&uuml;r unseren Zusammenhang ist die Verbindung zwischen den Grundrechten, vor allem der Menschenw&uuml;rde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und der Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Wir k&ouml;nnen daraus den Schluss ziehen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland der Einzelne zwar eigenst&auml;ndig und selbstverantwortlich ist, der Staat aber ihn sich nicht selbst &uuml;berlassen darf. Vielmehr ist dieser gehalten, verl&auml;ssliche und gemeinvertr&auml;gliche Grundlagen sicherzustellen, damit eine friedliche Gesellschaft und die Interessen aller Menschen innerhalb dieser staatlichen Gesellschaft angemessen ber&uuml;cksichtigenden Rahmenbedingungen geschaffen und fortw&auml;hrend aufrechterhalten werden. Keinesfalls d&uuml;rfen die staatliche und die wirtschaftliche Ordnung so gestaltet werden, dass die Gesellschaft auseinander bricht und nur ein Teil noch gleichsam auf der Sonnenseite des Lebens steht. Nahe liegend wird dem die Gewinnmaximierung privatrechtlich organisierter T&auml;tigkeitsbereiche nicht gerecht[<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>]. <\/p><\/li>\n<li>Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist &uuml;ber die vorstehend beschriebenen Grunds&auml;tze noch hinausgegangen. F&uuml;r den Bereich der Daseinsvorsorge im Besonderen, zu dem auch die Sozialsicherungssysteme zu rechnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenw&uuml;rde unmittelbar in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt. So hat es in BVerfGE 66, 248 (258) befunden, dass etwa die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge geh&ouml;rt. Sie sei eine Leistung, derer der B&uuml;rger zur Sicherung einer menschenw&uuml;rdigen Existenz unumg&auml;nglich bed&uuml;rfe. Schon in einer fr&uuml;heren Entscheidung[<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>] hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Entwicklung besteht, in deren Verlauf die &ouml;ffentliche Hand in wachsendem Umfang im Bereich der Daseinsvorsorge Aufgaben &uuml;bernimmt, die unmittelbar oder mittelbar der pers&ouml;nlichen Lebensbew&auml;ltigung des einzelnen B&uuml;rgers dienen[<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>].\n<p>In einer f&uuml;r unseren Zusammenhang bemerkenswerten Stellungnahme innerhalb des KPD-Urteils[<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] hat das Bundesverfassungsgericht zum Sozialstaat unter anderem dargelegt, dass die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte M&ouml;glichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kr&auml;ften in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller wirke. Das Gesamtwohl werde eben nicht von vornherein gleichgesetzt mit den Interessen oder W&uuml;nschen einer bestimmten Klasse; ann&auml;hernd gleichm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung des Wohles aller B&uuml;rger und ann&auml;hernd gleichm&auml;&szlig;ige Verteilung der Lasten werde grunds&auml;tzlich erstrebt. Es bestehe das Ideal der &ldquo;sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates&rdquo;. Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie m&uuml;sse demgem&auml;&szlig; systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie m&uuml;sse vor allem Missbr&auml;uche der Macht hemmen. In einer sp&auml;teren Entscheidung[<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>] hat das Bundesverfassungsgericht schlie&szlig;lich f&uuml;r das Sozialstaatsprinzip noch darauf hingewiesen, dass es staatliche Vor- und F&uuml;rsorge f&uuml;r Einzelne oder f&uuml;r Gruppen der Gesellschaft verlange, die auf Grund pers&ouml;nlicher Lebensumst&auml;nde oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer pers&ouml;nlichen und sozialen Entfaltung behindert seien. Die staatliche Gemeinschaft m&uuml;sse ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein sichern und sich dar&uuml;ber hinaus bem&uuml;hen, sie &ndash; soweit m&ouml;glich &ndash; in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung zu f&ouml;rdern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen[<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>]. <\/p>\n<p>An dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bemerkenswert, dass trotz der Weite des dem Gesetzgeber zur Verf&uuml;gung stehenden Gestaltungsspielraums im Bereich des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes doch in mannigfacher Hinsicht pr&auml;gnante Konturen bestehen. Es handelt sich zum einen um den Bereich der Daseinsvorsorge, also wichtiger Infrastrukturbereiche f&uuml;r die Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Daseins. Hierzu sind Einrichtungen, die der Mensch zur Verwirklichung seiner Person und Individualit&auml;t bedarf und die er nicht selbst zur Verf&uuml;gung stellen kann, wie Elektrizit&auml;t, Wasserversorung, Telefon, Bahn und Post, zu rechnen. Zum anderen gibt es Bereiche, in denen in der Gesellschaft Schwache nicht die gleichen Voraussetzungen und die gleichen Chancen f&uuml;r die pers&ouml;nliche Entfaltung wie die &uuml;berwiegende Mehrheit der Menschen in unserem Staate haben. Hier muss der Staat nach dem Sozialstaatsprinzip t&auml;tig werden. F&uuml;r ihn besteht die Pflicht, f&uuml;r eine gerechte Sozialordnung zu sorgen[<a href=\"#foot_20\" name=\"note_20\">20<\/a>]. Gewinnmaximierung l&auml;uft dem direkt zuwider. <\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung wird bis heute aufrechterhalten. Nach wie vor verpflichtet das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber, f&uuml;r einen Ausgleich der sozialen Gegens&auml;tze zu sorgen. Dar&uuml;ber hinaus gebietet es staatliche F&uuml;rsorge f&uuml;r Einzelne oder Gruppen, die auf Grund ihrer pers&ouml;nlichen Lebensumst&auml;nde oder gesellschaftlicher Benachteiligung an ihrer pers&ouml;nlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind[<a href=\"#foot_21\" name=\"note_21\">21<\/a>]. Sonach steht fest, dass sich auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzgeber und damit der Staat nicht leichter Hand durch gesetzgeberische Ma&szlig;nahmen dieser Verpflichtung entziehen und die Menschen gleichsam ihrem Schicksal &uuml;berlassen d&uuml;rfen. <\/p>\n<p>Schon unter diesem Gesichtspunkt ist fraglich, ob der Verweis auf die so genannte Riester-Rente als private Altersvorsorge verfassungsrechtlich abgesichert ist. In diesem Zusammenhang wird &uuml;bersehen, dass der Staat jedenfalls auf Grund des Sozialstaatsprinzips f&uuml;r die private Vorsorge im Krankheits- und Arbeitsunf&auml;higkeitsfall (einschlie&szlig;lich der Arbeitslosigkeit) stabile Rahmenbedingungen zur Verf&uuml;gung stellen muss. Es widerspricht hingegen dem Sozialstaatsprinzip, wenn der Staat fortw&auml;hrend Ma&szlig;nahmen trifft, die die wirtschaftliche und politische Grundlage f&uuml;r verantwortliches Handeln in Ausf&uuml;hrung des sozialstaatsgebots in Frage zu stellen verm&ouml;gen. Aus diesem Grunde fordere ich seit Jahren eine Fonds-L&ouml;sung, allerdings eine andere, als sie nunmehr f&uuml;r den Gesundheitsbereich im Gespr&auml;ch ist (dazu nachstehend zu 3.). Im &uuml;brigen ist auch der fortschreitende europ&auml;ische Integrationsprozess kritisch in den Blick zu nehmen und es muss gefragt werden, ob das Handeln der staatlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht das Sozialstaatsgebot nachhaltig in Frage stellt. Wie wichtig das Grundgesetz und zuvor der verfassunggebende Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip nehmen, wird an seiner Absicherung gegen verfassungs&auml;ndernde Gesetzgebung &uuml;ber Art. 79 Abs. 3 GG deutlich unterstrichen[<a href=\"#foot_22\" name=\"note_22\">22<\/a>]. <\/p><\/li>\n<li>\nStaatswirtschaft darf nicht nur negativ gesehen werden. Vielmehr ist Staatswirtschaft in den Infrastrukturbereichen der Daseinsvorsorge und im Bereich der gesamten Gefahrenabwehr unumg&auml;nglich, damit der Staat selbst unabh&auml;ngig bleibt und nicht erpressbar wird. Zugleich kommt er auf diese Weise den Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nach. \n<p>Die schrankenlose &Ouml;ffnung durch umfangreiche Privatisierungen hat dazu gef&uuml;hrt, dass die Abh&auml;ngigkeit von internationalen Finanzstr&ouml;men immer gr&ouml;&szlig;er wird, eine Spekulation fr&uuml;her gegen die DM und nunmehr gegen den Euro nahezu nach Belieben m&ouml;glich ist. Niemand fr&auml;gt mehr nach den Agierenden, also danach, wer diese immensen Finanzstr&ouml;me und aus welchen Motiven lenkt und welche Interessen damit verfolgt werden. <\/p>\n<p>Nach allem m&uuml;ssen Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht und anstehende mit B&ouml;rsengang oder im Bereich der Gefahrenabwehr unterbunden werden. Die Substanz von Betrieben der Daseinesvorsorge ist jeweils in Fonds einzubringen. Die Substanz ist zu bewerten und es sind an diesen Fonds zu einem f&uuml;r immer garantierten Zinssatz Anteilsscheine an die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zur Sicherung ihres privaten Anteils an der Altersvorsorge auszugeben. Es ist dem Staat derzeit nicht m&ouml;glich, auf Jahrzehnte hin verl&auml;ssliche Anlageobjekte f&uuml;r die Altersvorsorge zur Verf&uuml;gung zu stellen, was die Privatwirtschaft ebenfalls nicht kann und dies nahezu t&auml;glich eindr&uuml;cklich nachweist. Nachdem die New Economy wie eine Seifenblase geplatzt ist, m&uuml;sste uns alle das Beispiel der USA nachdenklich stimmen und verst&auml;rkt nach Auswegen wie dem hier Vorgeschlagenen suchen lassen. Zuletzt macht ein Bankenskandal von sich reden, bei dem die Anleger 50 Milliarden Dollar verloren haben und damit f&uuml;r ihr Alter vor dem Nichts stehen[<a href=\"#foot_23\" name=\"note_23\">23<\/a>]. Fr&uuml;here vergleichbare kriminelle Machenschaften mit entsprechenden Verlusten der Anleger f&uuml;r die Gegenwart und f&uuml;r ihr Alter m&ouml;chte ich nicht mehr aufgreifen. In solche Fonds k&ouml;nnten auch Bahn, Post, Postbank, das gesamte Stra&szlig;ennetz von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden sowie schlie&szlig;lich gar die Schulden des Erblastenfonds eingebracht werden. Der Vorzug l&auml;ge darin, dass f&uuml;r immer verl&auml;ssliche Anlageobjekte zu einem fest bestimmten und garantierten Zinssatz zur Verf&uuml;gung st&uuml;nden, der Staat seine Handlungsf&auml;higkeit in gro&szlig;en Bereichen zur&uuml;ckgewinnen w&uuml;rde und damit auch die Voraussetzungen geschaffen w&uuml;rden, dass die Gesellschaft mittelfristig nicht in Arm und Reich gespalten und damit der soziale Frieden in Deutschland gef&auml;hrdet wird. Der europ&auml;ische Integrationsprozess bedarf insoweit der Anpassung. Die Entwicklung seit 1971 mit der Vollendung des Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 hat ebenso wie die Einf&uuml;hrung des Euro gezeigt, dass damit kein Bollwerk gegen die fortschreitende Globalisierung und Schattenwirtschaft errichtet werden kann, sondern dass vielmehr im Gegenteil diese die Gemeinwesen gef&auml;hrdenden Entwicklungen eher bef&ouml;rdert werden. Aus diesem Grunde muss der Staat danach trachten, seine Handlungs- und Gestaltungsf&auml;higkeit zur&uuml;ckzugewinnen und internationale und von ihm anders nicht beeinflussbare unkontrollierte Entwicklungen auf den Binnenbereich wirksam abzuwehren[<a href=\"#foot_24\" name=\"note_24\">24<\/a>]. <\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>III. Ausblick <\/strong> <\/p><p>In diesem Zusammenhang ist auch der klassische &sect; 2 VOB\/A in Erinnerung zu rufen. Er bestimmt seit jeher, dass Bauleistungen an fachkundige, leistungsf&auml;hige und zuverl&auml;ssige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben sind. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z.B. wettbewerbsbeschr&auml;nkende Verhaltensweisen, sind zu bek&auml;mpfen (Nr. 1). Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden (Nr. 2). Es ist anzustreben, die Auftr&auml;ge so zu erteilen, dass die ganzj&auml;hrige Baut&auml;tigkeit gef&ouml;rdert wird (Nr. 3). Es ist bis heute nicht gelungen, diese f&uuml;r mich &uuml;beraus kluge und weitsichtige Regelung f&uuml;r einen angemessenen Einfluss des Staates auf die Wirtschaft f&uuml;r die Gegenwart fruchtbar zu machen. Ganz im Gegenteil. Von der Gemeinschaftsebene her wird das sinnvolle Substrat der Regelung zerschlagen, ohne dass in irgendeiner Hinsicht ein &auml;quivalent dahin geschaffen wird, dass die Staaten in die Lage versetzt werden, ihre Politik- und Gestaltungsf&auml;higkeit und damit ihre F&auml;higkeit zur Selbstdefinition zu erhalten. Es ist auch eine Irref&uuml;hrung, wenn von der Weltebene her (WTO, IWF und Weltbank) nationalistisches Denken f&uuml;r die Armut in vielen Staaten dieser Welt verantwortlich gemacht wird. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Abgesehen von Korruption, deren verheerende Auswirkungen auf die Entwicklung einer Gesellschaft und eines modernen demokratischen Rechtsstaates h&auml;ufig untersch&auml;tzt wird, fehlt es an der schrittweisen Entwicklung der Voraussetzungen daf&uuml;r, die Grenzen eines Staates f&uuml;r eine ungehinderte Teilnahme am Welthandel zu &ouml;ffnen und damit auch f&uuml;r die Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben. Die Wettbewerbsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Startbedingungen nicht ungleicher sein k&ouml;nnten, als dies in der Wirklichkeit der Fall ist. Jegliche Bef&uuml;rwortung der Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben und der Niederlegung s&auml;mtlicher Grenzen f&uuml;r den Welthandel und die Weltwirtschaft verkennt, dass damit der Verlust der Identit&auml;t und Souver&auml;nit&auml;t von Staaten einhergeht. Nicht von ungef&auml;hr k&ouml;nnen sich auf der Weltb&uuml;hne nur noch wenige Staaten behaupten. Selbst die Vereinten Nationen erweisen sich &ndash; nicht zuletzt aus diesem Grund &ndash; inzwischen in vielerlei Hinsicht als machtlos. Die Auseinandersetzungen um die Verteilung der Rohstoffaufkommen weltweit zeigt entgegen den Verfechtern einer weitestgehenden &Ouml;ffnung der Staaten f&uuml;r eine offene Wirtschaft, dass diese Entwicklung viele Staaten, aber auch die Staatenwelt und damit insgesamt den Weltfrieden destabilisiert. So stehen nach der schon ansgesprochenen Untersuchung der Weltbank 26 Staaten vor dem Zusammenbruch, mehr als in den Jahren zuvor. <\/p><p>In diesem globalen Zusammenhang sind die Grundgedanken des Vergaberechts ein verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kleiner, aber &uuml;ber die Gesamtheit der Staaten dieser Welt gesehen, zentraler Baustein f&uuml;r gesellschaftliche, wirtschaftliche und damit politische Stabilisierung. Es ist eine R&uuml;ckbesinnung erforderlich, was gerade in modernen demokratischen Rechtsstaaten, die einen vergleichbaren Standard dem der Bundesrepublik Deutschland aufweisen, auf diese Weise letztlich an Legitimation verloren geht. Wof&uuml;r steht ein Staatswesen noch bei konsequenter Durchf&uuml;hrung der von mir vehement abgelehnten Forderung? <\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Hierzu nun auch Der Spiegel Nr. 34 vom 21. August 2006, S. 40 ff. &ldquo;Der private Staat&rdquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Einzelheiten hierzu im Vortrag vom 3. September 2003, JZ 2003, S. 874 ff.; siehe auch ders. Das europ&auml;ische Vergaberecht in der Daseinsvorsorge &ndash; Bilanz und Ausblick, NZBau 2004, S. 465 ff.&rdquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] BVerfGE 6, 32 (40) &ndash; Elfes -.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Hinweis auf BVerfGE 2, 1 (12 f.); 5, 85 (204 ff.).] <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>]  BVerfGE 7, 198 (205) &ndash; L&uuml;th &ndash;<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Best&auml;tigt etwa in BVerfGE 21, 362 (372)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] BVerfGE 1, 97 (104 f.)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] BVerfGE 1, 97 (104)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] BVerfGE 1, 97 &lt;105&gt;<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] BVerfGE 1, 97 (105)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] BVerfGE 33, 303 (330 f.); best&auml;tigt etwa in BVerfGE 35, 79 (115&gt;)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] BVerfGE 50, 290 (338) &ndash; Mitbestimmung<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] Hinweis auf BVerfGE 7, 377 (400) &ndash; Apotheken-Urteil &ndash;<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Siehe hierzu auch das Beispiel bei Schirrmacher, Minimum, M&uuml;nchen 2006, Wer benachteiligt wen?, 64 ff. (66 f.); Bro&szlig;, Vortrag Bremen am 29. September 2006.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] BVerfGE 38, 258 (270 f.)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] Hierzu auch BVerfGE 45, 63 (78 f.)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] BVerfGE 5, 85 (198)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] BVerfGE 45, 376 (387)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] BVerfGE 44, 353 (375); 40, 121 (133); s.a. BVerfGE 28, 324 (348); 43, 13 (19)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_20\" name=\"foot_20\">&laquo;20<\/a>] BVerfGE 59, 231 (263); s.a. BVerfGE 82, 60 (80)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_21\" name=\"foot_21\">&laquo;21<\/a>] BVerfGE 100, 271 (284)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_22\" name=\"foot_22\">&laquo;22<\/a>] Hierzu BVerfGE 30, 1 (24 f.); 84, 90 (121)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_23\" name=\"foot_23\">&laquo;23<\/a>] Vgl. Bericht in der SZ Nr. 122 vom 28. Mai 2004 Seite 22<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_24\" name=\"foot_24\">&laquo;24<\/a>] Hierzu auch Radermacher, Zur Rolle Europas in einer schwierigen Welt, Hoffnung Europa, 2006, 189 ff. (191), Global Marshall Plan Initiative.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verfassungsrichter Siegfried Bro&szlig; hat vor dem &ldquo;Neuen Montagskreis&rdquo; (Peter Conradi) in Stuttgart einen Vortrag zur Privatisierung gehalten. Danke dem Autor und Peter Conradi.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[160,143,30],"tags":[1302,418,305,473,413],"class_list":["post-2070","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markt-und-staat","category-privatisierung-oeffentlicher-leistungen","category-wirtschaftspoliik-und-konjunktur","tag-daseinsvorsorge","tag-grundgesetz","tag-menschenrechte","tag-ratingagenturen","tag-schlanker-staat"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2070","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2070"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2070\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":30256,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2070\/revisions\/30256"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2070"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2070"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2070"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}