{"id":21125,"date":"2014-03-18T09:18:31","date_gmt":"2014-03-18T08:18:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21125"},"modified":"2019-07-23T18:53:55","modified_gmt":"2019-07-23T16:53:55","slug":"warum-ist-eigentlich-die-zuwanderung-direkt-in-ein-soziales-fuersorgesystem-in-europa-und-in-deutschland-so-unklar-und-missverstaendlich-geregelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21125","title":{"rendered":"Warum ist eigentlich die Zuwanderung direkt in ein soziales F\u00fcrsorgesystem in Europa und in Deutschland so unklar und missverst\u00e4ndlich geregelt?"},"content":{"rendered":"<p>St&auml;dte beklagen sich &uuml;ber die geh&auml;ufte Zuwanderung von Rum&auml;nen und Bulgaren. Die CSU inszeniert eine populistische Wahlkampagne unter dem Motto &bdquo;Wer betr&uuml;gt, fliegt&ldquo;. Es geht nicht um &bdquo;Armutswanderung&ldquo;, es geht um Menschen, die nach Deutschland kommen, aber auch hier keine besseren Lebensm&ouml;glichkeiten finden, bzw. sie nur dadurch realisieren k&ouml;nnen, dass sie von Anfang an ins F&uuml;rsorgesystem einwandern und nur deswegen dauerhaft verbleiben k&ouml;nnen.<br>\nDie Frage ist nun, wie ist das in Europa geregelt? Darf man ohne jede Einschr&auml;nkung einwandern, oder darf man von Leistungen oder vom weiteren Aufenthalt ausgeschlossen werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?<br>\nWeder Beh&ouml;rdenmitarbeiter, noch Gerichte, noch Wissenschaftler oder gar Journalisten wissen genau Bescheid. Nur Politiker &ndash; und zwar aus jeder Richtung &ndash;  und die Kommission, vor allem Sozialkommissar Andor und Justizkommissarin Reding behaupten, das sei alles ganz eindeutig geregelt. Nicht die Zuwanderer seien das Problem, sondern eine problematische EU-Gesetzgebung, die die Personenverkehrsfreiheit forcieren will, aber der nichts am Schutz des Niveaus nationaler sozialer Sicherheitssysteme liegt, meint <strong>Helga Spindler<\/strong>.<br>\n<!--more--><\/p><ol type=\"i\">\n<li><strong>Ausschluss vom Arbeitslosengeld II umstritten.<\/strong>\n<p>Nach &sect; 7 Abs.1 Satz 2 SGB II sind  hilfebed&uuml;rftige B&uuml;rger aus EU-Mitgliedsstaaten vom Bezug von Arbeitslosengeld II  ausgenommen und zwar 1.) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts (was relativ unstreitig ist), und 2.) auch dar&uuml;ber hinaus, wenn ihr &bdquo;Aufenthaltszweck sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt&ldquo;. Damit sollte offensichtlich die  Zuwanderung direkt in die Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende einged&auml;mmt werden. Dem rot- gr&uuml;nen Hartz IV- Gesetzgeber war das Problem 2003 &uuml;berhaupt noch nicht aufgefallen, denn die Ausschlussvorschrift  gibt es erst seit 2006\/2007, also seit der ersten Gro&szlig;en Koalition. Diese und die Folgeregierungen sehen sich bis heute im Einklang mit Europarecht und zwar mit Art. 24 der sog. Unionsb&uuml;rgerrichtlinie (Richtlinie 2004\/38\/EG). Noch viel sp&auml;ter, erst 2011, ist das europ&auml;ische F&uuml;rsorgeabkommen bez&uuml;glich der Grundsicherung gek&uuml;ndigt worden. Hunderte von Gerichten sind seither mit der Frage besch&auml;ftigt, ob dieser Ausschluss europarechtswidrig ist und man nicht sp&auml;testens nach drei Monaten Aufenthalt Arbeitslosengeld II auszahlen muss. <\/p>\n<p>Manche sehen einen Versto&szlig; gegen die europ&auml;ische Verordnung (EG)883\/2004, die grunds&auml;tzlich Gleichbehandlung in den meisten sozialen Systemen f&uuml;r alle E- B&uuml;rger vorsieht. Manche sehen einen Versto&szlig; gegen das europ&auml;ische F&uuml;rsorgeabkommen, soweit der Herkunftsstaat dem beigetreten ist. Das Bundessozialgericht hat in einem Verfahren (- B 4 AS 9\/13 R &ndash; vom 12.12.2013) den europ&auml;ischen Gerichtshof  (EuGH) angerufen. Dabei geht es um eine schwedische Staatsb&uuml;rgerin ,bosnischer Nationalit&auml;t, mit vier Kindern, die nach der Einreise zun&auml;chst Arbeitslosengeld II bezogen hat, aber dann wegen der K&uuml;ndigung des F&uuml;rsorgeabkommens seit 2011 nur noch unter &sect; 7 Abs.1 Satz 2 SGB II fiel und keine Leistungen mehr bekam, deshalb nur noch Kindergeld f&uuml;r vier Kinder und zus&auml;tzlich Unterhaltsvorschuss f&uuml;r ein Kind bezog und nun weiter Arbeitslosengeld II beziehen will. Ein weiteres Verfahren des Sozialgerichts Leipzig (-S 17 AS 2198\/12- vom 3.6.2013 =  EuGH C 333\/13, Dano) ist anh&auml;ngig. Dabei handelt sich um eine Rum&auml;nin mit einem Kind, die seit 2010 in Deutschland lebt und bisher von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss und mit Unterst&uuml;tzung ihrer Schwester gelebt hat und noch nie erwerbst&auml;tig war. <\/p>\n<p>Schon diese beiden Verfahren machen deutlich, dass es sich nicht nur um die  Zuwanderinnen und Zuwanderer aus Rum&auml;nien und Bulgarien handelt, sondern dass es um Zuwanderer aus allen  EU-Staaten geht. Wir haben nur &ndash; sehr nah zu einer Europawahl &ndash; ein Zeitfenster, in dem es an dem Beispiel von Rum&auml;nen und Bulgaren und vornehmlich an den von dort auswandernden Roma sehr sichtbar wurde, welche rechtlichen M&ouml;glichkeiten bestehen, und weil der deutsche St&auml;dtetag und die B&uuml;rgermeister von 16 St&auml;dten wegen einer auff&auml;lligen H&auml;ufung von Zuwanderung aus diesen L&auml;ndern an die &Ouml;ffentlichkeit gegangen sind. Das gleiche Recht kann jeder B&uuml;rger eines europ&auml;ischen Staates f&uuml;r sich reklamieren, besonders wenn die Wege jetzt ausgetestet und bekannt sind. Rum&auml;nen und Bulgaren waren sogar eher noch etwas schlechter gestellt als etwa Portugiesen, Griechen, Italiener, Spanier oder Schweden, f&uuml;r die auch noch das europ&auml;ische F&uuml;rsorgeabkommen von 1953 galt. Sieht man die Entscheidungen der letzten Zeit durch, da klagte wohl eine rum&auml;nische Familie mit zwei Kindern vor dem LSG NRW(&ndash;L 19 AS 129\/13- vom 10.10.2013) aber auch eine spanische Familie marokkanischer Nationalit&auml;t in Dortmund, rum&auml;nische und polnische Obdachlose in Dortmund, vor einigen Jahren schon eine Litauerin, die unbefangen angab, bisher von Schwarzarbeit gelebt zu haben, usw&hellip;. Zwei Griechen mit marginaler Besch&auml;ftigung haben schon 2009 vor dem EuGH gegen das Jobcenter N&uuml;rnberg mit ihrem Anspruch auf (teilweise aufstockendes) Arbeitslosengeld II obsiegt (EuGH &ndash; C 22\/08- vom 4.6.2009 Vatsouras\/ Koupatantze). Bulgaren tauchen eher weniger in den Verfahren auf. Inzwischen bestimmt auch noch ein deutscher Rentner, der gegen&uuml;ber &Ouml;sterreich eine existenzsichernde Aufstockung seiner mageren deutschen Rente erstritten hat, die Rechtsentwicklung (EuGH -C 140\/12- vom 19.9.2013 Brey), was die Kommission gleich zustimmend in ihre Stellungnahme zu dem Leipziger Fall aufgenommen hat.<\/p><\/li>\n<li><strong>Freiz&uuml;gigkeit und Einwanderung in ein F&uuml;rsorgesystem<\/strong>\n<p><strong>Worum geht es eigentlich<\/strong> oder zun&auml;chst einmal: <strong>worum geht es nicht?<\/strong> Es geht nicht um &bdquo;Armutswanderung&ldquo;. Dass Armut zur Wanderung motiviert, ist nichts Neues. Historisch sind schon immer viele Menschen wegen Armut ausgewandert, um in einem andern Land besser leben zu k&ouml;nnen. Unbestritten ist auch, dass die &uuml;berwiegende Mehrheit, die wegen Armut in Deutschland einwandert und bleibt, eine Arbeit findet. Manchmal sogar eine gute Arbeit, dennoch meist schlechter bezahlt als ihre Kollegen. Das Problem beginnt aber bei denen, die auch in Deutschland keine besseren Lebensm&ouml;glichkeiten finden, bzw. sie nur dadurch realisieren k&ouml;nnen, dass sie ihre Anspr&uuml;che in einem F&uuml;rsorgesystem, hier: der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende, geltend machen. Der Kern des Problems ist auch nicht die Wanderung in die Sozialsysteme allgemein, sondern speziell und direkt oder fast direkt in ein F&uuml;rsorgesystem oder in ein f&uuml;rsorge&auml;hnliches System, soweit das in einem Aufnahmeland &uuml;berhaupt vorhanden ist. Es geht auch nicht darum, dass EU-Ausl&auml;nder nicht gleichbehandelt werden oder keine Freiz&uuml;gigkeit haben sollen, sondern ob die Gleichbehandlung und die Freiz&uuml;gigkeit nur dazu f&uuml;hren, dass sie von Anfang an ins F&uuml;rsorgesystem einwandern und nur deswegen dauerhaft verbleiben k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Wenn das F&uuml;rsorgesystem &uuml;berdies den Anspruch hat, jedem, der sich im Land aufh&auml;lt, eine menschenw&uuml;rdige Existenzsicherung zu gew&auml;hren, wird selbst der berechtigt, der keine Antr&auml;ge stellt, bettelt oder Suppenk&uuml;chen aufsucht, aber eigentlich wegen seiner Hilfebed&uuml;rftigkeit und seiner elenden Lebensumst&auml;nde unterst&uuml;tzt werden muss.<\/p>\n<p>Es geht noch nicht einmal um &bdquo;Sozialtourismus&ldquo;. Der Tourist lebt immer nur vor&uuml;bergehend in einem Land und verl&auml;sst es wieder. Die Einwanderung ins F&uuml;rsorgesystem kann sehr lange andauern, besonders, wenn keine Verdienstm&ouml;glichkeiten gefunden werden und die finanzielle Situation immer noch besser ist als die M&ouml;glichkeiten im Herkunftsland.<\/p>\n<p>Der finanzielle Gesamtaufwand f&uuml;r diese Einwanderung beschr&auml;nkt sich nicht nur auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II, sondern erstreckt sich in der Folge auf eine Vielzahl von Leistungen: angefangen bei Kindergeld und Unterhaltsvorschuss &uuml;ber aufwendige Krankheitsbeihilfen &ndash; aus der Sozialversicherung oder dem F&uuml;rsorgesystem &ndash; bis zu den gesamten kommunalen Leistungen, die bisher nirgendwo beziffert werden (Kinderbetreuung, Sprachkurse, Jugendhilfeleistungen, Wohnungsnotversorgung und die Beschulung von Kindern jeden Alters, auch ohne Vor- und Sprachkenntnisse). Jetzt stellt man den Kommunen daf&uuml;r einige Zusch&uuml;sse in Aussicht, die kaum den Gesamtaufwand decken d&uuml;rften. Solche Leistungen fallen zwar teilweise auch an, wenn ein Arbeitnehmer zuwandert, aber der arbeitet und verdient auch und zahlt Steuern und Abgaben &ndash; jedenfalls im Regelfall (zu den Ausnahmen s.u.). Meist hat er sich auch durch Sprachkurse und Ausbildung vorbereitet, bringt eine Krankenversicherung mit und hat die Betreuung seiner Kinder geregelt.<\/p>\n<p>Wenn alles nur wegen der Unterst&uuml;tzung im steuerfinanzierten F&uuml;rsorgesystem zus&auml;tzlich bezogen werden kann, dann wird das die Akzeptanz, Finanzierung und die praktische  Verwaltung dieses Systems bedrohen und auch die Akzeptanz eines Europa, das diese Ph&auml;nomene &ndash; interessanterweise &ndash;  anregt und vorantreibt oder wahlweise behauptet, es g&auml;be sie &uuml;berhaupt nicht oder das nationale F&uuml;rsorgesystem sei eben zu gro&szlig;z&uuml;gig.<\/p><\/li>\n<li><strong>Was regelt das Europarecht?<\/strong>\n<p>Die Frage ist nun, wie ist das in Europa geregelt. Darf man ohne jede Einschr&auml;nkung einwandern, oder darf man von Leistungen oder vom weiteren Aufenthalt ausgeschlossen werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Welche M&ouml;glichkeiten hat der Zuwanderer, welche M&ouml;glichkeiten hat ein Staat, der &ndash; was in Europa keineswegs forciert oder gef&ouml;rdert wird &ndash; &uuml;berhaupt ein F&uuml;rsorgesystem vorh&auml;lt wie das SGB II?<br>\nDiese Frage stellt sich in jedem Land anders; in Deutschland z.B. anders als in Ungarn, dem Herkunftsland von Sozialkommissar Andor, wo man sich Probleme wegen der unattraktiven F&uuml;rsorgeleistungen sicher nur mit viel Phantasie &uuml;berhaupt vorstellen kann.<\/p>\n<p>Betrachtet man hier die <strong>europarechtlichen Vorgaben<\/strong> kann man etwas <strong>vereinfacht zusammenfassen<\/strong>: Eigentlich muss ein Staat Zuwanderer in den Sozialsystemen gleichbehandeln, nur nicht grunds&auml;tzlich und v&ouml;llig in der Sozialhilfe. Beim Arbeitslosengeld II aber wohl schon, was haupts&auml;chlich den deutschen Gesetzgebern zu verdanken ist. Der Mitgliedsstaat kann das aber auch irgendwie einschr&auml;nken, es ist nur nicht klar wie und vor allem, wie er den Sachverhalt &uuml;berpr&uuml;fen soll. Er kann auch den Aufenthalt beschr&auml;nken, es ist aber unklar wann und mit welchem Grund, vor allem wann die F&uuml;rsorgeleistungen des Aufnahmestaats &bdquo;unangemessen&ldquo; in Anspruch genommen werden. Schon gar nicht darf das &bdquo;automatisch&ldquo; zu einer Ausweisung f&uuml;hren, aber &bdquo;gegebenenfalls&ldquo; darf der Staat bei einer Arbeitsuche &bdquo;mit begr&uuml;ndeter Aussicht noch eingestellt zu werden&ldquo; auch l&auml;ngere Zeit nicht gleichbehandeln. <\/p>\n<p>Das ist knapp die Zusammenfassung von Art.3 und 4 Verordnung (EG)883\/2004 i.V. mit &sect; 1 SGB II und Art. 14 und 24 Richtlinie 2004\/38\/EG. Niemand muss sich wundern, wenn er sich darunter nichts oder widerspr&uuml;chliches vorstellen kann, das geht Beh&ouml;rdenmitarbeitern &ndash; bei Jobcentern und vor allem Meldebeh&ouml;rden &ndash; und Gerichten, Journalisten und Wissenschaftlern auch so. Nur Politiker &ndash; und zwar aus jeder Richtung &ndash;  und die Kommission, vor allem Sozialkommissar Andor und Justizkommissarin Reding behaupten, das sei alles ganz eindeutig geregelt.<\/p>\n<p>Damit ist aber auch klar: nicht diese Zuwanderer sind die eigentlichen Akteure des Geschehens, sondern Grundlage ist eine f&uuml;r mich sehr problematische EU-Gesetzgebung, die die Personenverkehrsfreiheit, gerade auch sehr armer Menschen, wie die Art.8 Abs.4 und 14 Richtlinie 2004\/38\/EG zeigen, forcieren will, der aber nichts am Schutz des Niveaus nationaler sozialer Sicherheitssysteme liegt.<\/p>\n<p>Deshalb w&auml;re es politisch redlicher, die aufgetauchten Probleme, die alle entwickelteren Sozialstaaten in Europa betrifft, nicht durch Gerichte, sondern durch eine <strong>politische Klarstellung in den europarechtlichen Vorgaben zu l&ouml;sen<\/strong>. <\/p>\n<p>Erschwerend kommt hinzu, dass die Entwicklung von Europarecht auch noch durch wiederum sehr komplizierte, fallbezogene, fast kryptische Entscheidungen des EuGH weit &uuml;ber das hinaus vorangetrieben wird, was in den Gesetzestexten steht und dass das Ganze nochmals von der Kommission angefeuert wird. Die bem&uuml;hte Exegese von europ&auml;ischen Texten, die nur von Fachleuten &uuml;berhaupt gelesen werden (k&ouml;nnen), erinnert mich an die geheimnisvolle Arbeit mittelalterlicher Schriftgelehrter.<\/p>\n<p>Nicht &uuml;berpr&uuml;ft werden darf z.B. das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern und Selbstst&auml;ndigen. Dabei ist nicht geregelt, ob der Selbstst&auml;ndige auch etwas verdienen muss oder wer als Arbeitnehmer gilt. Der EuGH hat hier inzwischen einen sog. &bdquo;weiten Arbeitnehmerbegriff&ldquo; entwickelt, der auch schon bei einigen Stunden Arbeit und Verdiensten zwischen 100 und 200 Euro pro Monat und ganz kurzzeitiger Besch&auml;ftigung von etwas &uuml;ber einem Monat erf&uuml;llt ist und Auswirkungen auf das Daueraufenthaltsrecht einer gesamten Familie hat. Bei einem Minijob gibt&rsquo;s da schon lange keine Zweifel mehr am europ&auml;ischen Arbeitnehmerstatus.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund haben sich ungew&ouml;hnliche Koalitionen gebildet: auf der einen Seite die Kommission, die Linke, die Gr&uuml;nen, Wohlfahrtsverb&auml;nde und viele Akteure aus der Erwerbslosen- und Migrantenbewegung, die Zuwanderer aus Europa praktisch mit Fl&uuml;chtlingen gleichsetzen, obwohl die nun alles andere als Freiz&uuml;gigkeit f&uuml;r sich nutzen k&ouml;nnen. Sie halten die gegenw&auml;rtige Rechtslage, zumindest was das F&uuml;rsorgerecht angeht, f&uuml;r klar und sind prinzipiell f&uuml;r v&ouml;llige Gleichbehandlung sp&auml;testens nach 3 Monaten. Die Kommission will danach noch abweichende Einzelfallpr&uuml;fungen zulassen, die Gr&uuml;nen wollen gleich vom ersten Tag an Arbeitslosengeld II zahlen. <\/p>\n<p>Auf der andern Seite die CDU, CSU, AfD, kommunale Spitzenvertreter besonders auch aus der Sozialdemokratie, viele Mitarbeiter kommunaler Beh&ouml;rden, und &ndash; da muss ich sch&auml;tzen, denn gefragt worden ist ja nie jemand zu diesen Regeln in ihrer Tragweite &ndash; vermutlich die Mehrheit der deutschen Bev&ouml;lkerung und m&ouml;glicherweise sogar ein beachtlicher Teil der unter strengeren Bedingungen eingewanderten ausl&auml;ndischen Bev&ouml;lkerung. Sie halten irgendeine weitere Zugangsregulierung f&uuml;r notwendig. (Ich gestehe, dass ich auch dazu geh&ouml;re.) Manche die f&uuml;r strengere Zugangsregeln sind, vertreten noch weitergehend, die Beanspruchung von F&uuml;rsorgeleistungen sei Missbrauch oder Betrug und fordern Wiedereinreisesperren. In dieser Gruppe befinden sich unbestritten auch Rechtsradikale, Ausl&auml;nderfeinde, Rassisten und Antiziganisten, die sowieso niemanden einreisen lassen wollen, weshalb viele &Auml;ngste haben, das Problem &uuml;berhaupt zu benennen. Damit leitet man aber gerade Wasser auf die M&uuml;hlen der Fremdenfeindlichkeit. Was ich &auml;rgerlich finde ist, wenn Politiker, die es besser wissen m&uuml;ssten, auch noch falsch informieren oder einfach behaupten, das Problem g&auml;be es nicht.<\/p><\/li>\n<li><strong>Die Verordnung zur Gleichbehandlung schafft Rechte, die nicht als Missbrauch denunziert werden d&uuml;rfen<\/strong>\n<p>Zur Umsetzung des Vertrags &uuml;ber die europ&auml;ische Union (EUV ) und des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der europ&auml;ische Union (AEUV) gibt es Verordnungen, die unmittelbar geltende  Gesetze der EU sind und es gibt Richtlinien, die erst noch durch Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>Zur Personenverkehrsfreiheit geh&ouml;rt (mittelbar) die  Verordnung (EG) 883\/2004,  die in Art. 4 den Grundsatz der Gleichbehandlung der EU-B&uuml;rger in Bezug auf <strong>die meisten<\/strong> Sozialleistungen beinhaltet. Neben Leistungen f&uuml;r Familien oder im Alter gilt <strong>die Gleichbehandlung auch f&uuml;r Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Nicht hingegen gilt sie f&uuml;r Sozialhilfeleistungen<\/strong>. Es gibt also keine vollst&auml;ndige Gleichbehandlung. <\/p>\n<p>Nun stellt sich sofort die Frage, wozu eigentlich das Arbeitslosengeld II geh&ouml;rt?<br>\nDamit hat man 2003 n&auml;mlich die Sozialhilfe praktisch abgeschafft und ohne Not eine F&uuml;rsorgeleistung konstruiert, die zwar auch der Sicherung des Lebensunterhalts dient, aber &ndash; und sogar in erster Linie &ndash; die Eingliederung in den Arbeitsmarkt verfolgt. Es ist schon ein Wagnis, eine Gleichbehandlungsverordnung zu akzeptieren, die f&uuml;r Leistungen bei Arbeitslosigkeit gilt und gleichzeitig die eigene Sozialhilfe abzul&ouml;sen durch eine Leistung, die eher als Leistung bei Arbeitslosigkeit einzuordnen ist und damit nach 3 Monaten f&uuml;r alle EU-Zuwanderer gilt. <\/p>\n<p>Das war und ist bei der Sozialhilfe anders, die von der genannten Verordnung nicht betroffen ist. Das hat man in Europa bewusst so verabredet, nicht aus veraltetem Nationalismus oder Rassismus, sondern weil man Staaten bei F&uuml;rsorgeleistungen, mit denen sie auf ihrem Territorium die Existenz von Menschen sichern wollen, Gestaltungsspielr&auml;ume lassen wollte. Die abgeschaffte Arbeitslosenhilfe unterfiel der Gleichbehandlung, war aber wegen ihrer Konstruktion nicht kurz nach der Einreise oder nach einer Selbstst&auml;ndigkeit zu erhalten, sondern  praktisch erst nach  einem Jahr regul&auml;rer Vorbesch&auml;ftigung.<\/p>\n<p>Mit der neuen F&uuml;rsorgeleistung hat man  dem EuGH eine Steilvorlage gegeben. Das hat er den Deutschen auch schon best&auml;tigt im Fall Vatsouras\/ Koupatantze (EuGH &ndash; C 22\/08- vom 4.6.2009), wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz auch Leistungen einschlie&szlig;t, die den Charakter haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Jetzt versucht man in der Wissenschaft und vor Gericht diese SGB II-Leistung wieder in eine sog. hybride Leistung zur&uuml;ckzuverwandeln: teils Sozialhilfe und teils zur Eingliederung in Arbeit. <\/p>\n<p>Der Streit, ob das Arbeitslosengeld II gleichzeitig eine Leistung bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe ist, wird allerdings schon fast &uuml;berfl&uuml;ssig, denn die deutsche Regierung hat irgendwann ohne Not die Aufnahme von Arbeitslosengeld II in den Anhang als &bdquo;besondere beitragsunabh&auml;ngige Leistung&ldquo; nach Art. 70  der Verordnung betrieben. Und die unterliegt ebenfalls nach Art. 3 Abs.3 Verordnung (EG)  883\/2004 EU dem Gleichbehandlungsprinzip.<\/p>\n<p>Bei so viel &bdquo;Vorarbeit&ldquo; k&ouml;nnen sich viele lebhaft vorstellen, wie die anstehenden Verfahren vor dem EuGH ausgehen werden. Manche fragen zu Recht, warum diese Frage &uuml;berhaupt noch offen sein soll.<\/p>\n<p>Eigentlich m&uuml;sste europ&auml;ische Willkommenskultur auf dieser gesetzlichen Grundlage so aussehen: <\/p>\n<p>&bdquo;Sehr geehrte EU- Mitb&uuml;rger, herzlich willkommen, wenn Sie sich in Deutschland niederlassen wollen und eine Arbeit und Einkommensm&ouml;glichkeit suchen. Falls es nicht so rasch klappt, k&ouml;nnen Sie nach drei Monaten das bew&auml;hrte Arbeitslosengeld II beantragen, mit dem ein k&uuml;nstlich zu niedrig bemessener Beitrag zur Krankenversicherung f&uuml;r die ganze Familie verbunden ist. Sie sind dann auch nicht mehr davon abh&auml;ngig, Flaschen sammeln, ausbeuterische Werkvertr&auml;ge abschlie&szlig;en oder der Prostitution nachgehen zu m&uuml;ssen. Die erfahrenen Jobcentermitarbeiter werden sich danach bem&uuml;hen, Sie in Arbeit zu vermitteln. Falls erforderlich werden, Ihnen auch kostenlose Sprachkurse und Ausbildungen vermittelt. Ihre Kinder werden eingeschult und es wird ab dem ersten Monat Kindergeld gezahlt. Auch Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und ein ausgebautes System von Suppenk&uuml;chen und Tafeln stehen Ihnen zur Verf&uuml;gung. Falls Sie l&auml;ngerfristig keine Arbeit finden, was auch daran liegen kann, dass Sie einen Wohnort mit hoher Arbeitslosigkeit gew&auml;hlt haben, k&ouml;nnen die Leistungen des Arbeitslosengeld II auch weiter bezogen werden. Gefahren f&uuml;r Ihren Aufenthaltsstatus entstehen dadurch nach l&auml;ngerem Aufenthalt aus Gr&uuml;nden der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit praktisch nicht mehr. Wenn Sie eine gering bezahlte Arbeit aufnehmen (z.B. 300 Euro pro Monat), wird weiter mit  Arbeitslosengeld II aufgestockt, das zus&auml;tzlich einen Freibetrag ber&uuml;cksichtigt (in diesem Fall 140 Euro). Sie erhalten dadurch au&szlig;erdem den Arbeitnehmerstatus mit allen Rechten f&uuml;r sich und Ihre Familie.&ldquo;<\/p>\n<p>W&uuml;rde das aber so offen kommuniziert, w&auml;re auch erkennbar, dass eine ausgearbeitete rechtliche Grundlage f&uuml;r eine europ&auml;ische Wanderung in die Sozialsysteme entwickelterer Wohlfahrtstaaten vorhanden ist, die man sich nicht durch statistische Spielereien ausreden lassen muss. Die offene Frage ist nur, wie weit das bekannt ist und praktisch genutzt wird.<\/p>\n<p>Diese Rechtslage kennen sogar diejenigen, die sich mit besonders starken Worten gegen diese Zuwanderung profilieren wollen, weil sie ahnen, dass besonders ihre W&auml;hlerschaft das, was sie da in Europa &uuml;ber deren K&ouml;pfe hinweg vereinbart haben, nicht nachvollziehen kann.<\/p>\n<p>V&ouml;llig desorientierend ist es deshalb, wenn  die CSU in diesem Zusammenhang von Betrug und Missbrauch spricht. &Auml;rgerlich ist auch die &Auml;u&szlig;erung von Elmar Brok (langj&auml;hriger deutscher CDU-Europaabgeordneter): &bdquo;Zuwanderer, die nur wegen Hartz IV, Kindergeld und Krankenversicherung nach Deutschland kommen, m&uuml;ssen schnell zur&uuml;ck in die Heimatl&auml;nder geschickt werden&ldquo; (FAZ 4.1.2014). Das sind aber alles Anspr&uuml;che, die ihnen nach EU-Recht und deutschem Recht zustehen. Wenn Brok das regulieren wollte, h&auml;tte er schon l&auml;ngst darauf hinwirken k&ouml;nnen, dass die Verordnung ver&auml;ndert wird und dass derartige Anspr&uuml;che zul&auml;ssigerweise f&uuml;r bestimmte Zeiten nach der Einreise ausgeschlossen werden d&uuml;rfen. Hat er aber nicht. Deutschland steht ja vor dem EuGH, weil es nachtr&auml;glich nur ein bisschen Begrenzung des Rechts eingef&uuml;hrt hat. Um die R&uuml;ckkehr dieser Menschen zu verhindern, will Herr Brok gar Fingerabdr&uuml;cke nehmen und eine Wiedereinreisesperre verh&auml;ngen. Man kann nicht verhindern, dass die Hoffnung von Zuwanderern auf Arbeit entt&auml;uscht wird und Bed&uuml;rftigkeit eintritt. Man k&ouml;nnte deren Leistungsbezug am Anfang begrenzen oder sogar den weiteren Aufenthalt versagen &ndash; wenn das im europ&auml;ischen Recht eindeutiger geregelt w&uuml;rde. Aber sie sind freie Europ&auml;er und keine Verbrecher und m&uuml;ssen, wenn sie bessere M&ouml;glichkeiten sehen, auch wieder einreisen k&ouml;nnen.<\/p><\/li>\n<li><strong>Nebul&ouml;s formulierte Freiz&uuml;gigkeitsbegrenzungen<\/strong>\n<p>Die Sache ist aber noch komplizierter, denn es gibt noch eine weitere Richtlinie: <strong>die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie<\/strong> 2004\/38\/EG. Die besch&auml;ftigt sich eigentlich mit Aufenthaltsrechten und ihren Einschr&auml;nkungen, aber dann pl&ouml;tzlich in Art. 24 auch mit Gleichbehandlung. In Art. 24 Absatz 2 dieser Richtlinie steht auch etwas davon, dass in den ersten drei Monaten der Anspruch auf Sozialhilfe eingeschr&auml;nkt werden kann, aber nur bei Personen, die nicht Arbeitnehmer und Selbstst&auml;ndige sind und eben nur bei  Sozialhilfe und nicht etwa bei Kindergeld. Ansonsten ist dort noch geregelt, wie lange die Erwerbst&auml;tigeneigenschaft nach &bdquo;ordnungsgem&auml;&szlig; best&auml;tigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit&ldquo; auch im ersten Jahr aufrechterhalten bleibt (Art. 7 Abs.3 ) und dass das Aufenthaltsrecht nur so lange bestehen soll, &bdquo;solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen&ldquo; ( Art. 14 Abs.1 ), aber auch, dass die &bdquo;Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen&ldquo; &ldquo; nicht automatisch zu einer Ausweisung f&uuml;hren&ldquo; darf ( Art. 14 Abs. 3). Eine Ausweisung darf auch nicht verf&uuml;gt werden, &bdquo;solange die Unionsb&uuml;rger nachweisen k&ouml;nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begr&uuml;ndete Aussicht haben, eingestellt zu werden.&ldquo; (Art. 14 Abs. 4b). Nur leider wird in Art. 8 nicht ausgef&uuml;hrt, wie und wann die Meldebeh&ouml;rden das &uuml;berpr&uuml;fen sollen, weil dar&uuml;ber keine Bescheinigungen verlangt werden d&uuml;rfen. <\/p>\n<p>Ich halte diese Regelung f&uuml;r schlampig, unklar und nicht verwaltungspraktikabel formuliert. <\/p>\n<p>&Uuml;bertroffen wird diese Norm eigentlich nur noch durch das deutsche Freiz&uuml;gigkeitsgesetz\/EU (Freiz&uuml;gG\/EU), auch aus der rot-gr&uuml;nen Regierungszeit von 2004, mit dem die Richtlinie in deutsches Recht  umgesetzt worden ist. Dort hat man den Artikel 14 der Richtlinie 2004\/38\/EG gleich ganz vergessen und auch keine konkreten M&ouml;glichkeiten f&uuml;r Meldebeh&ouml;rden entwickelt, die in Deutschland somit praktisch nicht t&auml;tig werden und auch in keinem der umstrittenen F&auml;lle t&auml;tig geworden sind. Ich kann es dem St&auml;dtetag nachempfinden, wenn er behauptet, dass sich die Kommunen durch dieses EU-Recht daran gehindert sehen, jemandem wegen Zuwanderung ins F&uuml;rsorgesystem den Aufenthalt zu versagen und evtl. auszuweisen. Sie behaupten in ihrem Positionspapier sogar, das sei ihnen europarechtlich verwehrt. Wenn man sowieso nicht ausweisen will oder k&ouml;nnen soll, muss man aber umgekehrt noch mehr dazu stehen, dass jeder Zuwanderer nach sp&auml;testens 3 Monaten ein volles Recht auf alle notwendigen Sozialleistung haben soll (s.o.) und kann nicht behaupten, dass es Missbrauch sei oder irgendwie noch auf eine unangemessene Belastung ankommen solle, die nur praktisch nicht &uuml;berpr&uuml;ft wird.<\/p>\n<p>Aber die gro&szlig;e Koalition hat dann doch noch etwas gefunden, was f&uuml;r eine Einschr&auml;nkung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs f&uuml;r Arbeitsuchende sprechen k&ouml;nnte. Sie hat zwar den Art. 14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004\/38\/EG f&uuml;r Arbeitsuchende nicht &uuml;bernommen, st&uuml;tzt sich aber auf Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie, wonach in dieser Zeit &bdquo;gegebenenfalls w&auml;hrend des l&auml;ngeren Zeitraums&ldquo; ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht gew&auml;hrt werden muss. Damit wollte man den &sect; 7 Abs.1 Satz 2 SGB II &bdquo;europafest&ldquo; machen. Weil manche behaupten, das sei hier ein anderer Sozialhilfebegriff als in der VO 883, ist auch das wieder so umstritten, dass auch diese Frage jetzt beim EuGH liegt. <\/p>\n<p>Die Kommission vertritt dagegen, dass Deutschland die Richtlinie falsch verstanden habe und dass diese eindeutig verbiete, den Leistungsausschluss bei Arbeitsuche so allgemein zu formulieren. Oder wie es Frau Reding formuliert: &ldquo;Es muss im Einzelfall gepr&uuml;ft werden und im Einklang mit dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit entschieden werden. Das ist das <strong>Wesen des Diskriminierungsverbots<\/strong> und es steht so <strong>ausdr&uuml;cklich<\/strong> in der EU -Freiz&uuml;gigkeitsrichtlinie aus dem Jahr 2004, die alle EU-Mitgliedstaaten, einschlie&szlig;lich Deutschland, mitbeschlossen haben&ldquo; (EU Info, Deutschland, 9.2.2014). Wenn das nur so klar in der Richtlinie stehen w&uuml;rde, h&auml;tten zumindest einige Gerichte weniger Arbeit und die CSU m&uuml;sste ihren Wahlkampf umstellen. <\/p>\n<p>Ziemlich treffsicher in diesem un&uuml;bersichtlichen Regelungsdickicht bewegt sich die Entscheidung des LSG NRW(-L 19 AS 129\/13- vom 10.10.2013). Es handelt sich um eine rum&auml;nische Familie mit 2 Kindern. Der Vater hat immerhin Fachschulausbildung, ist gelernter Schlosser, war aber in Rum&auml;nien durchg&auml;ngig nur prek&auml;r besch&auml;ftigt und hat seit 1992 mehrfach vergeblich versucht nach Deutschland einzureisen. Schlie&szlig;lich kam es zur Einreise  im September 2008 mit Gewerbeanmeldung bis Oktober 2009, allerdings  &ndash; wie so h&auml;ufig &ndash; ohne Eink&uuml;nfte. Im Oktober 2010 Antrag auf Arbeitslosengeld II; wegen Wohnungsverlust kam es 2011 zur Unterbringung in einer Notunterkunft. Der Lebensunterhalt wurde nach eigenen Angaben bestritten von  364 Euro Kindergeld, Zuwendungen, Spenden und zeitweisem Verkauf einer Obdachlosenzeitschrift (was nebenbei schon wieder die Frage aufwirft, ob das bereits eine Arbeitnehmereigenschaft i.S. des EuGH begr&uuml;ndet). Die Arbeitsbeh&ouml;rde h&auml;lt besonders den Vater f&uuml;r nicht vermittelbar, weil er keinerlei Deutschkenntnisse hat. Zur Zeit der Antragstellung befand er sich  bereits 2 Jahre vergeblich auf Arbeitsuche. Das LSG h&auml;lt den Leistungsausschluss von &sect; 7 SGB II hier nicht bzw. nicht mehr f&uuml;r anwendbar, denn der Antragsteller sei praktisch <strong>nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Arbeitsuche<\/strong>.  Damit w&auml;re er nach Art 14 Abs.4 b der Richtlinie eigentlich ohne Aufenthaltsgrund hier und schon lange ein Fall f&uuml;r die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde, die aber aus o.g. Gr&uuml;nden nicht t&auml;tig wurde. Solange die Familie sich aber faktisch in Deutschland aufhalte, k&ouml;nne ihr nach &sect;7 SGB II in Verbindung mit dem grundgesetzlich gesch&uuml;tzten Recht auf Existenzsicherung die Leistung nicht verwehrt werden.<\/p>\n<p>Das ist eine nachvollziehbare Begr&uuml;ndung, sogar ausdr&uuml;cklich mit Bezug auf europ&auml;isches Recht. Vor allem macht sie ein Ende mit der Aufbl&auml;hung des Grundes der <strong>Freiz&uuml;gigkeit zur Arbeitsuche<\/strong> und verweist einerseits auf die humanit&auml;re Aufgabe des Sozialrechts und andererseits auf die ungekl&auml;rte aufenthaltsrechtliche Seite. Die Familie betreibt keinen Missbrauch, aber sie hat ihr Ziel, eine Arbeit zu finden, nicht erreicht. Und so lange Europa und folgend auch Deutschland hier nicht irgendeine eindeutige Begrenzung der Freiz&uuml;gigkeit in der ersten  Zeit vornimmt und dies auch &uuml;berpr&uuml;ft, f&uuml;hrt das eben im Ergebnis zu einer direkten und dann l&auml;nger andauernden  Zuwanderung in das F&uuml;rsorgesystem. Wenn jetzt den betroffenen St&auml;dten auch noch Hilfsprogramme aus europ&auml;ischen Sozialmitteln angeboten werden, dann werden vermutlich die europa-projekttypischen befristeten Stellen bei Beh&ouml;rden und beauftragten Dienstleistern entstehen, vielleicht auch mehr der in Europa beliebten Lebensmittelausgabestellen &ldquo;f&uuml;r die &Auml;rmsten&ldquo;, aber keine Arbeitsperspektiven. Im Gegenteil, sollten die Angebote attraktiv sein, bestehen gute Aussichten, dass ausgerechnet in die Stadtviertel mit besonders hoher Arbeitslosigkeit und vielen sozialen Konflikten besonders viele bed&uuml;rftige EU- B&uuml;rger zuwandern. <\/p>\n<p>Die sehr offene und klare Begr&uuml;ndung des LSG NRW hat eine Welle von Emp&ouml;rung unter der Bev&ouml;lkerung ausgel&ouml;st, wie das Gericht unl&auml;ngst berichtet hat. Aber sie konnte der Kommission nat&uuml;rlich auch nicht gefallen, die sofort Stellung nahm. EU-Justizkommissarin Reding: &bdquo;Deutsche Urteile, die EU-Ausl&auml;ndern ohne Aufenthaltsrecht Anspr&uuml;che auf Hartz IV einr&auml;umen, basieren allein auf deutschem Recht und haben nichts mit EU-Recht zu tun.&ldquo; Das ist falsch, denn auch das Freiz&uuml;gigkeitsG\/EU ist EU-Recht. Sie deutet zwar an, dass die Kommission der Meinung ist, dass die Deutschen zu wenig darauf achten, im Aufenthaltsrecht die Voraussetzungen f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit zu &uuml;berpr&uuml;fen und gegebenenfalls auszuweisen. Aber die geheimnisvollen Verweise auf Belgien oder D&auml;nemark, die angeblich sofort und konsequent ausweisen oder abschrecken, helfen auch nicht weiter (Verweise auf D&auml;nemark schon gar nicht, weil es sich, was unabh&auml;ngige gerichtliche Verwaltungskontrolle angeht, im Embryonalzustand befindet). Und wie und wann das h&auml;tte geschehen sollen, das zeigt weder sie noch die Unionsb&uuml;rgerrichtlinie eindeutig auf. Auch das Handbuch ihres Kollegen Andor hilft nicht weiter, das sich stattdessen in kniffeligen Fallgestaltungen zum &bdquo;gew&ouml;hnlichen Aufenthalt&ldquo; ersch&ouml;pft. <\/p>\n<p>Aber Frau Reding geht noch weiter: &bdquo;Unionsb&uuml;rger, die sich l&auml;nger als 3 Monate aufhalten und nicht &ouml;konomisch aktiv sind, m&uuml;ssen &uuml;ber ausreichende Ressourcen und Krankenversicherung verf&uuml;gen.&ldquo; So etwas steht in der Tat  auch in Art. 7 Abs.1 b Richtlinie 2004\/38\/EG und im Freiz&uuml;gG\/EU. Doch diese Aussage ist in diesem Zusammenhang grob irref&uuml;hrend, denn das gilt nur f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit von Nichterwerbst&auml;tigen und <strong>ausdr&uuml;cklich nicht<\/strong> f&uuml;r Erwerbst&auml;tige, <strong>nicht<\/strong> f&uuml;r Selbstst&auml;ndige und <strong>nicht<\/strong> f&uuml;r Arbeitsuchende, <strong>auch wenn sie faktisch lange Zeit &bdquo;nicht &ouml;konomisch aktiv sind&ldquo; sprich: nichts verdienen<\/strong>. Und wer bezeichnet sich schon freiwillig als nichterwerbst&auml;tig, vor allem, wenn er schon gerne Arbeit h&auml;tte. Das wei&szlig; Frau Reding auch. Die gleiche Fehlinformation liegt der Behauptung einer Sprecherin der Kommission im Januar zugrunde, es sei &bdquo;komplett falsch&ldquo;, dass Deutschland dazu gedr&auml;ngt werde, Sozialleistungen an arbeitslose EU-B&uuml;rger zu zahlen. Deutschland sei nicht verpflichtet, Sozialleistungen an &bdquo;wirtschaftlich nicht aktive B&uuml;rger&ldquo; anderer Staat zu zahlen. Warum steht Deutschland dann mit guter Aussicht zu verlieren vor dem EuGH, nur weil es wirtschaftlich nicht aktive Arbeitsuchende von der Leistung ausnehmen will? <\/p>\n<p>Es g&auml;be kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme, bekr&auml;ftigt Frau Reding. Das gibt es nicht ausdr&uuml;cklich, aber indirekt aus dem Zusammenspiel von Gleichbehandlung und Freiz&uuml;gigkeit ohne praktikable Einschr&auml;nkungen.<br>\nUnd sie meint weiter: &bdquo;Wenn nationale Sozialsysteme zu gro&szlig;z&uuml;gig sind, dann ist es Sache der Mitgliedsstaaten, das zu &auml;ndern.&ldquo; Genau das scheint mir der mitintendierte Zweck der koordinierenden europ&auml;ischen Man&ouml;ver zu sein und mir w&auml;re lieber, wenn sie sich damit nicht durchsetzen w&uuml;rde. <\/p>\n<p>Es w&auml;re ein Leichtes, auch f&uuml;r Erwerbst&auml;tige, vor allem Selbstst&auml;ndige und Arbeitsuchende, im ersten Jahr zu verf&uuml;gen, mindestens eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel nachzuweisen, zumal die Richtlinie vorschreibt, dass auch niedrige Existenzsicherungsmittel ausreichen m&uuml;ssen. Es w&auml;re ein Leichtes, einen weiteren Aufenthalt davon abh&auml;ngig zu machen, dass sp&auml;testens nach einem halben bis einem Jahr einmal nachgewiesen wird, dass genug f&uuml;r den Lebensunterhalt der Familie verdient wird. Aber das ist in Europa nicht geregelt und gilt in Deutschland als Tabu. Statt f&uuml;r diese Probleme eine eindeutige und praktikable Rechtsgrundlage zu schaffen, &uuml;ber deren Auswirkungen niemand get&auml;uscht werden muss, bel&auml;sst man es bei einer unsolide formulierten Gesetzeslage und &uuml;berl&auml;sst den weiteren Fortgang einer sich immer mehr verselbst&auml;ndigenden Gerichtsbarkeit, f&uuml;r deren Entscheidungen letztlich niemand mehr die politische Verantwortung &uuml;bernehmen muss.<\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>Helga Spindler<\/strong> ist emeritierte Professorin f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Sozial- und Arbeitsrecht an der Universit&auml;t Essen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>St&auml;dte beklagen sich &uuml;ber die geh&auml;ufte Zuwanderung von Rum&auml;nen und Bulgaren. Die CSU inszeniert eine populistische Wahlkampagne unter dem Motto &bdquo;Wer betr&uuml;gt, fliegt&ldquo;. 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