{"id":21135,"date":"2014-03-19T09:46:19","date_gmt":"2014-03-19T08:46:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21135"},"modified":"2015-10-20T13:26:11","modified_gmt":"2015-10-20T11:26:11","slug":"was-nuetzt-ein-hochschulzukunftsgesetz-das-reformen-in-der-zukunft-verbaut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21135","title":{"rendered":"Was n\u00fctzt ein \u201eHochschulzukunftsgesetz\u201c, das Reformen in der Zukunft verbaut?"},"content":{"rendered":"<p>Die NRW-Landesregierung hat  am 20. Februar einen &uuml;berarbeiteten <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/140311_rege_hzg.pdf\">Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) [PDF &ndash; 795 KB]<\/a> vorgelegt. Im Neuentwurf sind zum allergr&ouml;&szlig;ten Teil nur redaktionelle, klarstellende oder symbolische &Auml;nderungen vorgenommen worden. An einigen Stellen sind verbindliche Regelungen zu Soll-Bestimmung abgeschw&auml;cht worden. Ein kleiner Reformschritt k&ouml;nnte der neu eingef&uuml;gte  &bdquo;Rahmenkodex f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsbedingungen&ldquo; sein.  Bei den vor allem von Seiten der Rektoren, der Hochschulratsvorsitzenden und von Wirtschaftslobbyisten besonders bek&auml;mpften Regelungen sind jedoch im neuen Entwurf entweder Klarstellungen im Sinne der Kritiker vorgenommen worden oder die Regierung ist vor dem &ouml;ffentlichen Aufstand zur&uuml;ckgewichen oder hat einige Reizparagrafen gleich ganz gestrichen.<br>\nMan muss sich fragen, ob ein so entkerntes &bdquo;Hochschulzukunftsgesetz&ldquo;, das die Zukunft f&uuml;r ein Leitbild zu einer demokratischeren Hochschule in &ouml;ffentlicher Verantwortung eher verbaut, &uuml;berhaupt noch Sinn macht. Von <strong>Wolfgang Lieb<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nRedaktionelle oder symbolische &Auml;nderungen sind beispielsweise, dass das &bdquo;Pr&auml;sidium&ldquo; wieder &bdquo;Rektorat&ldquo; und die &bdquo;Pr&auml;sident\/innen&ldquo; wieder &bdquo;Rektor\/innen&ldquo; hei&szlig;t. Die Vizepr&auml;sident\/innen im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltungen sollen sich wieder Kanzler\/in nennen d&uuml;rfen. Einige Regelungen wurden innerhalb der Paragrafen und Gesetzesteile verschoben. An einigen Stellen sind verbindliche Regelungen zu Soll-Bestimmung abgeschw&auml;cht worden, so etwa bei der Entwicklung elektronischer Lehrangebote.<\/p><p>Neu eingef&uuml;gt wurde ein &sect; 34a, ein Rahmenkodex f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsbedingungen. <\/p><p>Neu ist auch, dass durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, dass die Fachhochschulreife auch zu einem Studium an Universit&auml;ten berechtigt (&sect; 49 Abs. 1).<\/p><p>Bei den &ndash; vor allem von Seiten der Rektoren, der Hochschulratsvorsitzenden und von Wirtschaftslobbyisten &ndash; besonders bek&auml;mpften Regelungen, sind im neuen Entwurf entweder Klarstellungen im Sinne der Kritiker vorgenommen worden oder die Regierung ist vor dem &ouml;ffentlichen Aufstand zur&uuml;ckgewichen oder man hat einige Reizparagrafen gleich ganz gestrichen. (Siehe dazu auch <a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/politik\/ministerin-schulze-entschaerft-hochschulgesetz-nach-kritik-id9128017.html\">Ministerin Schulze entsch&auml;rft Hochschulgesetz nach Kritik<\/a>)<\/p><p><strong>Klarstellungen bei der mehrj&auml;hrigen Haushaltsplanung<\/strong><\/p><p>Besonders hart ist kritisiert worden, dass die <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/131113_referentenentwurf_hochschulzukunftsgesetz_nrw.pdf\">Hochschulen durch den im Referentenentwurf [PDF &ndash; 934 KB]<\/a> vorgesehenen &bdquo;<strong>Liquidit&auml;tsverbund<\/strong>&ldquo; in ihrer mehrj&auml;hrigen Haushaltsplanung eingeschr&auml;nkt seien. <\/p><p>Im neu gefassten &sect; 5 Abs. 3 wird nun klarer formuliert, was von Anfang an intendiert war: n&auml;mlich dass in keiner Weise die M&ouml;glichkeit der Hochschulen beschnitten wird, R&uuml;cklagen zu bilden und diese auch &uuml;berj&auml;hrig bei den Hochschulen verbleiben, dass aber die vom Landesrechnungshof  monierte, absurde Situation beseitigt wird, dass das Land f&uuml;r seine &bdquo;Zusch&uuml;sse&ldquo; an die Hochschulen Zinsen f&uuml;r Kredite auf dem Kapitalmarkt aufbringen muss, w&auml;hrend die Hochschulen mit &bdquo;gesparten&ldquo;, vor&uuml;bergehend nicht ben&ouml;tigten Mitteln Zinseinnahmen erzielen k&ouml;nnen. <\/p><p>Man hat nun die Funktionsweise des Liquidit&auml;tsverbundes konkretisiert:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenst&auml;ndigen Bewirtschaftung zugewiesen. F&uuml;r die Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterh&auml;lt jede Hochschule ein Girokonto bei der Landesbank oder der Bundesbank, &uuml;ber das der ben&ouml;tigte Landeszuschuss automatisiert in Anspruch genommen werden kann. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel werden durch das Land f&uuml;r die Hochschule verwahrt und stehen ihr als R&uuml;cklage zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben &uuml;berj&auml;hrig zur Verf&uuml;gung.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>(&sect; 5 Abs. 3 HZG NRW)<\/p><p>&Uuml;berspitzt k&ouml;nnte man sagen, damit sei zwar den Hochschulen die Spekulation auf den Finanzm&auml;rkten f&uuml;r nicht verausgabte (aus Steuergeldern finanzierte) Zusch&uuml;sse versagt, sie k&ouml;nnten aber jederzeit auf das beim Land verwahrte Geld wie bei einem Girokonto zugreifen, ohne dass das Land f&uuml;r nicht abgerufene Gelder Zinsen bezahlen muss. <\/p><p>Wenn sich die Hochschulleitungen noch daran erinnern k&ouml;nnen, dass die Zusch&uuml;sse an ihre Hochschulen nicht aus ihrem &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=20811\">Umsatz<\/a>&ldquo; stammen, sondern aus Steuern finanziert werden und dass der Staat zu einer sparsamen Haushaltsf&uuml;hrung angehalten ist, d&uuml;rften sie sich &uuml;ber diese Bestimmung nun wirklich nicht mehr beklagen. <\/p><p>Es sei denn, sie wollten riskieren, dass eines Tages der Landesrechnungshof die bisherige Vorgehensweise untersagt. <\/p><p><strong>Landeshochschulentwicklungsplanung &ndash; mehr Einfluss der Hochschulen und Rechtssicherheit als zuvor<\/strong><\/p><p>Als &bdquo;G&auml;ngelung&ldquo; und &bdquo;R&uuml;ckkehr zur Detailsteuerung&ldquo; wurde kritisiert, dass k&uuml;nftig nicht mehr nur freischwebende, f&uuml;r ihre Amtsf&uuml;hrung nicht rechenschaftspflichtige Hochschulr&auml;te aus einzelbetrieblicher Froschperspektive &uuml;ber die Entwicklungspl&auml;ne der einzelnen Hochschulen entscheiden sollen, sondern  insbesondere die Sicherstellung eines &uuml;berregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen (z.B. Schlie&szlig;ung und Gr&uuml;ndung oder Ausbau von (Fach-) Hochschulen) und die Bereitstellung von Leistungsangeboten sowie die Gew&auml;hrleistung einer ausgewogene F&auml;chervielfalt wieder zu einer <strong>gemeinsamen<\/strong> Aufgabe von Land <strong>und<\/strong> Hochschulen werden soll.<\/p><p>Ich habe an <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19384\">anderer Stelle dargestellt<\/a>, dass die jetzt in &sect; 6 HZG NRW geregelte Fassung zur &bdquo;strategischen&ldquo; Steuerung des Hochschulwesens rechtlich bestimmter und freiheitsverb&uuml;rgender ist als das geltende Hochschulgesetz.<\/p><p>Entwickelte in der Ursprungsfassung des Referentenentwurfs  das Ministerium auf der Grundlage vom Landtag gebilligter Planungsgrunds&auml;tze den <strong>Landeshochschulentwicklungsplan<\/strong> alleine, so beschlie&szlig;t in der Neufassung des Gesetzentwurfes diesen Plan das Ministerium als Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag. Eine Benehmensherstellung ist zwar im Verwaltungsleben die schw&auml;chste Form einer gegenseitigen Abstimmung, aber die Form des Landesentwicklungsplans als generell abstrakte Rechtsverordnung macht deutlich, dass es gerade nicht um Detailsteuerung geht und die Hochschulen &ndash; im Gegensatz zur derzeitigen Gesetzeslage &ndash; gegen&uuml;ber dieser Verordnung vollen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz genie&szlig;en, also gr&ouml;&szlig;ere Rechtssicherheit haben als nach geltendem Gesetz.<\/p><p>Hinzu kommt, dass das &bdquo;Gegenstromverfahren&ldquo; als Abstimmungsprozess zwischen Landes-  und Hochschulentwicklungspl&auml;nen nunmehr detailliert beschrieben ist, so dass die Belange der Hochschulen auf &bdquo;allen Stufen&ldquo; ber&uuml;cksichtigt werden.<\/p><p>In der <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/140311_begruendung_rege_hzg.pdf\">Begr&uuml;ndung [PDF &ndash; 807 KB]<\/a> hei&szlig;t es: <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Dieses Gegenstromprinzip muss auf allen Stufen der Aufstellung des Landeshochschulentwicklungsplans beachtet werden, also bereits bei der Entwicklung der Planungsgrunds&auml;tze. Im Einzelnen sind folgende Verfahrensschritte sachdienlich:<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>Das Ministerium wertet die einzelnen Hochschulentwicklungspl&auml;ne aus und stellt die Desiderate der landesweiten Hochschulentwicklung fest, die aus Landessicht bestehen.<\/em><\/li>\n<li><em>Diese Liste der Desiderate wird zu Planungsgrunds&auml;tzen formuliert, die sodann vom Landtag auf der Grundlage der Vorlage der Landesregierung beschlossen werden.<\/em><\/li>\n<li><em>Auf der Grundlage dieser Planungsgrunds&auml;tze wird der Landeshochschulentwicklungsplan entwickelt. Da bei dieser Entwicklung die Belange der Hochschulen angemessen ber&uuml;cksichtigt werden sollen, wird durch dieses Angemessenheitsgebot vorausgesetzt, dass diese Entwicklung in Abstimmung mit den Hochschulen erfolgt.<\/em><\/li>\n<li><em>Bei diesem Aufstellungsprozess kann das Ministerium sich der sachkundigen Hilfe Dritter bedienen.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Landeshochschulentwicklungsplan wird in der Form einer Rechtsverordnung sodann vom Ministerium beschlossen; diese Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Landtags.&ldquo;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/blockquote><p>(S. 181f.)<\/p><p>Wer also nicht eine radikal staatsabwehrende Position vertritt, n&auml;mlich dass die Hochschulen des Landes mit Staat und Parlament nichts mehr zu schaffen haben, als dass ihnen der Haushaltsgesetzgeber &bdquo;Zusch&uuml;sse&ldquo; zur Verf&uuml;gung stellt, der m&uuml;sste eigentlich den &bdquo;Krieg&ldquo; gegen diesen Gesetzentwurf einstellen. <\/p><p><strong>Hochschulvertr&auml;ge ohne Z&auml;hne<\/strong><\/p><p>Als Ausdruck des &bdquo;Misstrauens&ldquo; bewerteten einige Rektoren den Wechsel von Ziel- und Leistungsvereinbarungen in das Instrument des <strong>Hochschulvertrages<\/strong>. (Zur Kritik der Zielvereinbarungen siehe <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19384\">hier<\/a>) Eines der Probleme der Zielvereinbarungen ist, dass sie vage Versprechen in die Zukunft darstellen und ihre Nichterf&uuml;llung weitgehend sanktionslos bleibt. Der Begriff Hochschulvertrag sollte mehr Verbindlichkeit signalisieren. Doch im &uuml;berarbeiteten Entwurf wurden genau die Formulierungen wieder gestrichen, die eine Handhabe geboten h&auml;tten, versprochene Ziele konkret zu &uuml;berpr&uuml;fen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Die Begriffe &bdquo;messbar und &uuml;berpr&uuml;fbar&ldquo; bei der Vereinbarung von strategischen Entwicklungszielen wurden gestrichen. Auch &bdquo;Ma&szlig;nahmen und Entscheidungen auf dem Gebiet der Organisation der Lehre und der Studienreform&ldquo; sollen nicht mehr ausdr&uuml;cklich vereinbart werden k&ouml;nnen.<br>\nSollten im urspr&uuml;nglichen Referentenentwurf die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen verbindlich geregelt werden, so ist jetzt nur noch eine Kann-Bestimmung &uuml;brig geblieben (&sect; 6 Abs. 3, 3. HZG NRW). <\/p><p>Die k&uuml;nftigen Hochschulvertr&auml;ge k&ouml;nnen also so beliebig und folgenlos bleiben, wie die fr&uuml;heren Zielvereinbarungen. Und den Hochschulen werden auch k&uuml;nftig gen&uuml;gend gute Gr&uuml;nde einfallen, warum die vertraglich vereinbarten Ziele nicht erreicht werden konnten. <\/p><p><strong>&bdquo;Rahmenvorgabe&ldquo; freiheitsverb&uuml;rgender als &bdquo;Verwaltungsvorschrift&ldquo;<\/strong><\/p><p>Die zur&uuml;ckliegende streitige Debatte hat gezeigt, dass von den auf ihre Autonomie pochenden Hochschulleitungen selbst Regelungen im Referentenentwurf angegriffen wurden, die freiheitsverb&uuml;rgender sind als im geltenden Gesetz. Ein besonderes Reizwort ist der Begriff &bdquo;<strong>Rahmenvorgabe<\/strong>&ldquo;. <\/p><p>Schon fr&uuml;her habe <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19384\">ich darauf verwiesen<\/a>, dass die &bdquo;Rahmenvorgaben&ldquo; (mit ihrer Legaldefinition in &sect; 6 Abs. 5 HZG NRW) freiheitsverb&uuml;rgender sind als das derzeit bestehende Rechtsinstitut der &bdquo;Verwaltungsvorschrift&ldquo; (<a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=221&amp;bes_id=9796&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=\">&sect; 5 Abs. 9 oder &sect; 82 Abs. 1 HG von 2006<\/a>). Es kann eigentlich nur f&uuml;r Ignoranz oder ideologische Verblendung sprechen, wenn nach wie vor auf dem Begriff &bdquo;Rahmenvorgabe&ldquo; herumgehackt wird. <\/p><p><strong>Die Macht der niemand verantwortlichen Hochschulr&auml;te wird gest&auml;rkt<\/strong><\/p><p>An der einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft nachgebildeten Aufsichtsratsstruktur &uuml;ber der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule hatte leider schon der Referentenentwurf nichts ge&auml;ndert. Die Zust&auml;ndigkeiten und Kompetenzen der Hochschulr&auml;te werden auch in Zukunft nicht auf eine Beratungsfunktion beschr&auml;nkt; im Gegenteil, die Entscheidungsbefugnisse in finanziellen und wirtschaftlichen Belangen werden sogar noch erweitert (&sect; 16 Abs. 4 HZG NRW.)  (Siehe zur Kritik an den Regelungen &uuml;ber die Hochschulr&auml;te <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=20014\">hier<\/a>) Dass der Hochschulrat nicht mehr &uuml;ber den Hochschulentwicklungsplan entscheidet, sondern &uuml;ber den Entwurf des Hochschulvertrags, ergibt sich aus dem Verfahren zur Entwicklung eines Landeshochschulentwicklungsplans. (Siehe oben)  <\/p><p>Im Gegensatz  zum urspr&uuml;nglichen Referentenentwurf, sollen die Hochschulen in ihrer Grundordnung nun wieder selbst regeln k&ouml;nnen, ob s&auml;mtliche oder nur die H&auml;lfte der Mitglieder des Hochschulrates Externe sind.  Immerhin bliebe es damit in der Entscheidung der Hochschule, ob sie in ihrem Aufsichtsorgan noch einige Mitglieder haben m&ouml;chten, die unmittelbaren Kontakt zu den Problemen vor Ort haben, oder ob der Kontakt zu den Hochschulr&auml;ten vor allem &uuml;ber die Hochschulleitung gefiltert werden soll. <\/p><p>Im urspr&uuml;nglichen Referentenentwurf eines HZG konnte das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Jetzt m&uuml;ssen zwei Drittel der Mitglieder des Senats oder des Hochschulrats eine Abberufung vorschlagen. Man stelle sich einmal vor, Uli Hoene&szlig; w&auml;re Mitglied eines Hochschulrats und der Aufsichtsrat hielte ihm noch immer die Treue! <\/p><p><strong>Die Transparenzregel wird zur Geheimhaltungsklausel<\/strong><\/p><p>Als wegen der <strong>Transparenzregel<\/strong> f&uuml;r die Drittmittelforschung die Hochschulratsvorsitzenden eine Gefahr f&uuml;r den Wirtschaftsstandort an die Wand malten und Wirtschaftslobbyisten mit dem <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19873\">Abzug von Forschungsmitteln aus NRW-Hochschulen drohten<\/a>, muss der Landesregierung der Schrecken in die Glieder gefahren sein. <\/p><p>Dass Transparenz der Forschung und die Unabh&auml;ngigkeit von Auftraggebern sozusagen die Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Autonomie der Hochschule und f&uuml;r die Freiheitsgarantie f&uuml;r die Wissenschaft darstellen, scheint v&ouml;llig aus dem Blick geraten  zu sein. Gerade in einer Zeit, wo wegen r&uuml;ckl&auml;ufiger staatlicher Grundfinanzierung die Drittmitteleinwerbung mehr und mehr zur Grundbedingung f&uuml;r Forschung &uuml;berhaupt  zu werden droht, w&auml;re eine gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Transparenz dar&uuml;ber, wieviel f&uuml;r welche Forschungsziele von privaten oder auch staatlichen Auftraggebern (Milit&auml;rforschung) bezahlt wird. <\/p><p>Da wurde geradezu ein Aufstand angezettelt, gegen eine Transparenzregelung, die zur&uuml;ckhaltender kaum sein kann: Das Pr&auml;sidium sollte &bdquo;in geeigneter Weise&ldquo; die &Ouml;ffentlichkeit insbesondere &uuml;ber Themen, den Umfang der Mittel Dritter sowie &uuml;ber die Drittmittelgeber informieren (&sect; 71 a Referentenentwurf).  <\/p><p>Ganz im Sinne der Vorstellung, dass die Hochschulen mehr und mehr zu verl&auml;ngerten Werkb&auml;nken oder zu Beratungsfirmen f&uuml;r private Unternehmen werden, wurde diese als zaghafte Transparenzregel gedachte Regel geradezu in eine Geheimschutzklausel umformuliert:<br>\nEs darf &bdquo;in geeigneter Weise&ldquo; &uuml;berhaupt nur noch &uuml;ber &bdquo;abgeschlossene&ldquo;  Forschungsvorhaben informiert werden. <\/p><p>Wie verh&auml;lt sich diese Geheimschutzklausel eigentlich zu der in &sect; 71 Abs. 2 des geltenden Hochschulgesetzes verankerten Bestimmung: &bdquo;die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu ver&ouml;ffentlichen&ldquo;? Wird diese Regelverpflichtung nunmehr  zur Ausnahmeregel?<\/p><p>Jetzt hei&szlig;t es n&auml;mlich: Eine Information &uuml;ber Themen, den Umfang der Mittel Dritter sowie &uuml;ber die Drittmittelgeber<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;findet nicht statt, soweit durch die &Uuml;bermittlung der Information ein Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>(&sect; 71 a Abs. 3 HZG NRW) Nimmt man noch die Begr&uuml;ndung dazu, so liegt es k&uuml;nftig nahezu ausschlie&szlig;lich am Auftraggeber, ob informiert werden darf. <\/p><p>In der Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es etwa:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse im Sinne dieser nicht ausnahmslos eng auszulegenden Regelung sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Tatsachen, Umst&auml;nde oder Vorg&auml;nge, die nur einem begrenzten Personenkreis zug&auml;nglich sind, f&uuml;r Au&szlig;enstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Gesch&auml;ftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Au&szlig;enstehende dem Geheimnisschutztr&auml;ger zu einem Nachteil gereichen kann. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Gesch&auml;ftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufm&auml;nnisches Wissen. Hierzu k&ouml;nnen auch Forschungs- und Entwicklungsprojekte geh&ouml;ren.<\/em><br>\n<em>Nicht erforderlich ist, dass durch die das Geheimnis bildenden Tatsachen, Umst&auml;nde oder Vorg&auml;nge die wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse eines Betriebs ma&szlig;geblich bestimmt werden k&ouml;nnen. Es reicht vielmehr hin, dass die Offenbarung f&uuml;r den Geheimschutztr&auml;ger nachteilig sein kann&hellip; .<\/em><br>\n<em>Der Nachweis, dass durch die Information &uuml;ber das drittmittelgef&ouml;rderte Forschungsvorhaben ein wirtschaftlicher Schaden entstehen w&uuml;rde, ist desto schwieriger zu f&uuml;hren, desto weniger das Forschungsthema anwendungsbezogen und unmittelbar zu innovationsreifen Produkten f&uuml;hren d&uuml;rfte.<\/em><br>\n<em>Angesichts dessen entspricht es den Eigengesetzlichkeiten des Forschungsbereichs, dass nach Satz 1 eine Informationspflicht bei Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen dann nicht besteht, wenn die Gefahr &ndash; also die belastbare Wahrscheinlichkeit &ndash; des Eintritts eines Schadens entsteht. Eine derartige Gefahr kann beispielsweise bejaht werden, wenn bei Information die Gefahr der Industriespionage steigt oder wenn im Lichte einer unternehmerischen Gesamtstrategie die durch die Drittmittelforschung vorangetriebene Innovationsreife eines Produkts erst sp&auml;ter marktwirksam werden soll und diese Marktstrategie durch eine Information vereitelt w&uuml;rde.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>(S. 302f.)<\/p><p>Man muss wohl lange nach einer Fallgestaltung suchen, wo der Drittmittelgeber nicht seinen &bdquo;Willen bekunden&ldquo; kann, dass eine Information &uuml;ber &bdquo;abgeschlossene Forschungsvorhaben&ldquo; f&uuml;r ihn &bdquo;zu einem Nachteil gereichen kann&ldquo;. <\/p><p>Die Einschr&auml;nkung, dass diese Geheimhaltungsklausel nicht gilt, wenn<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;die Allgemeinheit ein &uuml;berwiegendes Interesse an der Gew&auml;hrung der Information hat und der wahrscheinlich eintretende Schaden nur geringf&uuml;gig w&auml;re&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>(&sect; 71 a Abs. 3 Satz 2 HZG NRW) ist nicht mehr als wei&szlig;e Salbe. Wie sollte &bdquo;die Allgemeinheit&ldquo; etwas &uuml;ber diese Forschungsauftr&auml;ge erfahren und wer sollte deren &uuml;berwiegendes Interesse an der &bdquo;Gew&auml;hrung&ldquo; (!) der Information feststellen  und wer, wenn nicht der Drittmittelgeber, kann etwas &uuml;ber den m&ouml;glichen Schadensumfang einer Ver&ouml;ffentlichung aussagen?<\/p><p>Aber selbst diese Ausnahmeregelung geht offenbar den Geheimnish&uuml;tern noch zu weit, wie man der Presse entnehmen konnte. Angesichts dieser Situation w&auml;re es am vern&uuml;nftigsten auf diese (In-)Transparenzregel ganz zu verzichten und mit der Bestimmung des geltenden Hochschulgesetzes ernst zu machen, wonach die Forschungsergebnisse ganz generell in der Regel zu ver&ouml;ffentlichen sind. Dann w&auml;re die Ver&ouml;ffentlichung wenigstens die Regel und nicht die Ausnahme.<\/p><p><strong>Die Skandalisierung der Ver&ouml;ffentlichung der Rektorengeh&auml;lter hat Wirkung gezeigt &ndash; Ministerium knickt ein<\/strong><\/p><p>Kritik d&uuml;rften die Rektor\/innen auch k&uuml;nftig daran &uuml;ben, dass ihre dienstvorgesetzte Stelle das Ministerium und nicht mehr der Vorsitzende des Hochschulrats sein soll (&sect; 33 Abs. 3 HZG NRW). Das Ministerium soll zwar seine Befugnisse auf die Vorsitzenden der Hochschulr&auml;te &uuml;bertragen k&ouml;nnen, doch die Formulierung nur &bdquo;zu einem Teil&ldquo; wird den &ndash; die volle Staatsfreiheit fordernden &ndash; Hochschulleitungen wohl schon als obrigkeitsstaatliche Strangulierung erscheinen. <\/p><p>Dabei ist selbst von den meisten Hochschulr&auml;ten weitgehend anerkannt, dass die Dienstherreneigenschaft eines ehrenamtlichen Hochschulratsvorsitzenden gegen&uuml;ber einem hauptamtlichen Rektorat <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19260\">nicht funktionsgerecht sein kann<\/a>. Wie sollte ein, nicht mit dem Beamtenrecht vertrauter, Hochschulrat die Einhaltung von beamtenrechtlichen Bestimmungen &uuml;berpr&uuml;fen k&ouml;nnen, wie sollte er m&ouml;glicherweise sogar ein Disziplinarverfahren gegen einen Rektor einleiten und vor Gericht vertreten?<\/p><p>Die Diskussion &uuml;ber die H&ouml;he, die Geheimhaltung und &uuml;ber die Aushandlung der Rektorengeh&auml;lter zwischen Hochschulratsvorsitzenden und Rektoren, hat im derzeitigen allenfalls verdeckt ihren Niederschlag gefunden. Im Rahmen der Regelung der Dienstherreneigenschaft des Ministeriums &uuml;ber die hauptamtlichen Rektor\/innen w&auml;re nat&uuml;rlich auch die Aushandlung von Bez&uuml;gen eine Angelegenheit  zwischen der dienstvorgesetzten Stelle und der  hauptamtlichen Hochschulleitung.  In der Begr&uuml;ndung zu &sect; 33 Abs. 3 HZG NRW hei&szlig;t es nun, dass die Verhandlungen &uuml;ber die Bez&uuml;ge nach wie vor an &bdquo;die dem Hochschulrat  vorsitzende Person&ldquo; delegiert werden kann. Es wird &uuml;ber eine konditionierte Delegation spekuliert, wonach das Ministerium ggf. einen &bdquo;Besoldungskorridor&ldquo; vorgeben k&ouml;nnte. (S. 232)<\/p><p>Die Skandalisierung der Ver&ouml;ffentlichung ihrer geheim gehaltenen Rektorengeh&auml;lter durch die Rektor\/innen hat jedoch schon Wirkung gezeitigt. Ministerin Schulze knickte vor dem Wissenschaftsausschuss ein und verteidigte sowohl die Aushandlung zwischen Rektoren und Hochschulratsvorsitzenden <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=20894#more-20894\">als auch die Geheimhaltung und schon gar die H&ouml;he der Geh&auml;lter<\/a>. Die Rektor\/innen k&ouml;nnen  also davon ausgehen, dass alles so bleibt wie es ist.<\/p><p>Ja noch mehr, es steht sogar zu bef&uuml;rchten, dass die Landesregierung auch noch bei der derzeitigen intransparenten Regelung des Referentenentwurfs einen R&uuml;ckzieher macht. <\/p><p>Man muss sich das einmal vor Augen halten: Selbst bei den privatwirtschaftlich im Wettbewerb stehenden Sparkassen gilt nach &sect; 19 Abs. 6 des geltenden Sparkassengesetzes: <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Der Tr&auml;ger wirkt darauf hin, dass die f&uuml;r die T&auml;tigkeit im Gesch&auml;ftsjahr gew&auml;hrten Bez&uuml;ge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und &auml;hnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabh&auml;ngigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert ver&ouml;ffentlicht werden.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Bei den aus Steuergeldern finanzierten Rektoren hingegen soll aber nach wie vor Intransparenz herrschen: <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Das Ministerium ver&ouml;ffentlicht j&auml;hrlich an geeigneter Stelle den anonymisierten Durchschnitt und die anonymisierte Gesamtsumme der f&uuml;r die T&auml;tigkeit im Haushaltsjahr gew&auml;hrten Bez&uuml;ge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder der Universit&auml;ten und Fachhochschulen.&ldquo;<\/em>\n<\/p><\/blockquote><p><strong>Reizparagrafen gestrichen<\/strong><\/p><p>Auch in vielen <strong>weiteren Einzelbestimmungen<\/strong> hat die Landesregierung gegen&uuml;ber der Kritik der Rektoren, der Hochschulratsvorsitzenden  und der Wirtschaftsverb&auml;nde einen weitgehenden R&uuml;ckzug angetreten. <\/p><ul>\n<li>Die M&ouml;glichkeit, Versicherungen an Eides statt &uuml;ber die Richtigkeit von nicht genehmigungs-,  aber anzeigepflichtigen Nebent&auml;tigkeiten zu verlangen, wurde komplett gestrichen. (Ehemals &sect; 39 Abs. 8) Die &bdquo;beamteten&ldquo; Professor\/innen k&ouml;nnen also den &bdquo;Graubereich&ldquo; ihrer eigentlich anzeigepflichtigen Nebent&auml;tigkeiten aufrecht erhalten, sie k&ouml;nnen also weiterhin hoch dotierten Vortrags- und Gutachtert&auml;tigkeiten nachgehen. T&auml;tigkeiten, aus denen sich leicht nicht nur finanzielle Abh&auml;ngigkeiten ergeben k&ouml;nnen. T&auml;glich kann man doch beobachten, wie sich &bdquo;wissenschaftliche&ldquo; Experten in Abh&auml;ngigkeit zu einzelnen Interessengruppen stehen.<\/li>\n<li>Trotz zahlreicher Plagiatsskandale bei Promotionen auch an NRW-Universit&auml;ten, werden qualit&auml;tssichernde Auflagen oder Ma&szlig;nahmen beim &bdquo;Promotionsgeschehen&ldquo; gestrichen (&sect; 67 HZG NRW). <\/li>\n<\/ul><p><strong>Alibi &bdquo;Rahmenkodex f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsbedingungen&ldquo;<\/strong><\/p><p>Als Alibi, dass man von Seiten der Regierung auch auf die Kritik der Besch&auml;ftigten an den Hochschulen reagiert,  wurde ein &sect; 34a in den HZG NRW eingef&uuml;gt. Danach sollen Hochschulen, Landespersonalr&auml;tekonferenzen und das Ministerium in Zukunft einen &bdquo;Rahmenkodex f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsbedingungen&ldquo; vereinbaren. Gegenstand eines solchen Vertrages k&ouml;nnten u.a. die Befristungspraxis, die Besch&auml;ftigungsbedingungen der Hochschulbediensteten oder von Lehrbeauftragten sein. <\/p><p>Es mag f&uuml;r die Hochschulbediensteten von Gewinn sein, dass die Hochschulen mit dieser Vorschrift angehalten werden, die prek&auml;ren Besch&auml;ftigungsbedingungen an Hochschulen endlich als Problem anzugehen  und die Debatte dar&uuml;ber zu institutionalisieren und auf Landesebene zu heben. Doch wie die Ergebnisse im Sinne besserer Arbeit an den Hochschulen aussehen werden, bleibt dabei v&ouml;llig offen. <\/p><p><strong>Ohne demokratischen Gegendruck gegen die Lobby der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; macht eine Novelle keinen Sinn<\/strong><\/p><p>Doch kann man diesen Lichtblick bei so viel Schatten zum Anlass nehmen, &uuml;berhaupt noch f&uuml;r eine Novelle des Hochschul-&ldquo;Freiheits&rdquo;-Gesetzes aus der FDP-&Auml;ra einzutreten? Sollte man nicht den Kritikern des &bdquo;Hochschulzukunftsgesetzes&ldquo;  eingestehen, dass derzeit die Regierung und der Gesetzgeber gegen ihre Mobilisierungsmacht hilflos sind? Kurz: Sollte man unter diesen Umst&auml;nden nicht auf eine Novelle besser ganz verzichten? Das h&auml;tte wenigstens den Vorteil, dass nicht der Eindruck entstehen k&ouml;nnte, als sei in Nordrhein-Westfalen eine Umkehr auf dem Irrweg der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule eingeleitet worden. Jedes neue Gesetz schreibt die Verh&auml;ltnisse erst einmal &uuml;ber Jahre hinweg fest.<br>\nUnd so wie das Gesetz derzeit aussieht, werden die bestehenden Strukturen und Verh&auml;ltnisse festgeschrieben. <\/p><p>Vielleicht w&auml;re es besser, dass der Unmut der Hochschulangeh&ouml;rigen und der &Ouml;ffentlichkeit an den <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=14270\">funktional privatisierten<\/a>,  <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=7281\">wettbewerbsgesteuerten<\/a>, autokratisch gelenkten Hochschulen erst noch weiter w&auml;chst, bis sich ein neues Leitbild einer demokratischeren und sozialeren Hochschule in &ouml;ffentlicher Verantwortung von unten durchsetzen kann.<\/p><p>Die Abschaffung der Studiengeb&uuml;hren hat gezeigt, wie sich demokratischer Druck gegen den Zeitgeist einer am Ausbildungs- und Forschungsmarkt ausgerichteten &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule und deren Lobby durchsetzen konnte.<br>\nOhne diesen demokratischen Druck macht eine Novelle des derzeitigen Hochschulgesetzes keinen Sinn &ndash; im Gegenteil, sie w&uuml;rde jede wirkliche Reform um Jahre zur&uuml;ckwerfen.<br>\nEs ist also h&ouml;chste Zeit, dass von den Hochschulangeh&ouml;rigen Druck von unten gegen ihre Hochschulleitungen und gegen ihre beaufsichtigenden Hochschulr&auml;te ausge&uuml;bt wird. Solange nur jeder und jede vor sich hin klagt, wird sich nichts bewegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die NRW-Landesregierung hat am 20. Februar einen &uuml;berarbeiteten <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/140311_rege_hzg.pdf\">Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) [PDF &ndash; 795 KB]<\/a> vorgelegt. Im Neuentwurf sind zum allergr&ouml;&szlig;ten Teil nur redaktionelle, klarstellende oder symbolische &Auml;nderungen vorgenommen worden. An einigen Stellen sind verbindliche Regelungen zu Soll-Bestimmung abgeschw&auml;cht worden. Ein kleiner Reformschritt k&ouml;nnte der neu eingef&uuml;gte &bdquo;Rahmenkodex f&uuml;r gute Besch&auml;ftigungsbedingungen&ldquo; sein.<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21135\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[141,17],"tags":[235,568,971,1474,288,565],"class_list":["post-21135","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-arbeitsmarkt-und-arbeitsmarktpolitik","category-hochschulen-und-wissenschaft","tag-drittmittel","tag-hochschulraete","tag-hochschulzukunftsgesetz","tag-managergehaelter","tag-prekaere-beschaeftigung","tag-unternehmerische-hochschule"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21135","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21135"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21135\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":21146,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21135\/revisions\/21146"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21135"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21135"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21135"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}