{"id":22287,"date":"2014-07-07T11:49:32","date_gmt":"2014-07-07T09:49:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22287"},"modified":"2015-10-24T09:45:09","modified_gmt":"2015-10-24T07:45:09","slug":"welche-konsequenzen-muss-die-justiz-aus-dem-fall-mollath-ziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22287","title":{"rendered":"Welche Konsequenzen muss die Justiz aus dem Fall Mollath ziehen?"},"content":{"rendered":"<p>Fehlurteile begleiten die Strafprozesswirklichkeit seit jeher. F&uuml;r die zu Unrecht Verurteilten sind Fehlurteile der pers&ouml;nliche Super-GAU. Um diese nach M&ouml;glichkeit zu vermeiden, sollte der Rechtsstaat Instrumentarien vorhalten, welche geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit solcher Fehlurteile auf ein unvermeidliches Minimum zu reduzieren. Denn g&auml;nzlich werden Fehlurteile &ndash; solange Menschen mit ihrer Fehlbarkeit in Prozessen richten &ndash; nie zu vermeiden sein. Von <strong>Jan Bockem&uuml;hl<\/strong>[<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22287#foot_0\" name=\"note_0\">*<\/a>]<br>\n<!--more--><br>\n<em>Der Text von Dr. Jan Bockem&uuml;hl ist ein Auszug aus dem Buch <a href=\"http:\/\/www.westendverlag.de\/buecher-themen\/programm\/staatsversagen-auf-hoechster-ebene.html#.UoFTNeKaL-o\">&ldquo;Staatsversagen auf h&ouml;chster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath &auml;ndern muss&rdquo;<\/a>, Herausgeber sind Sascha Pommrenke und Marcus Kl&ouml;ckner (208 Seiten, 12,99 Euro, erschienen im des Westend Verlag). Die Autoren nehmen sich darin der Aff&auml;re Mollath an, denken aber &uuml;ber den Einzelfall hinaus und verdeutlichen: Die Missst&auml;nde in Justiz und Psychiatrie sind gro&szlig;. Kann es wirklich jedem passieren, pl&ouml;tzlich weggesperrt zu werden? Das Schlusswort zu diesem Buch hat Gustl Mollath selbst verfasst.<\/em><\/p><p>Die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention garantiert in Artikel 6 jedem einer Straftat Beschuldigten ein faires Verfahren. Dieses soll vor einem unabh&auml;ngigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht durchgef&uuml;hrt werden. Hierzulande sind diese Vorgaben durch die Strafprozessordnung nominell gew&auml;hrleistet.<\/p><p>Gerade der Fall Mollath hat jedoch durch seine starke mediale Pr&auml;senz im letzten Jahr weithin gravierende Defizite des deutschen Rechtssystems offenbart. Dass es sich bei den in dieser Causa zutage getretenen Missst&auml;nden nicht um einen Einzelfall handelt, ist allerdings der breiten &Ouml;ffentlichkeit nicht bewusst. Fehlurteile gelten als kennzeichnend f&uuml;r Unrechtssysteme und sogenannten Bananenrepubliken, f&uuml;r einen Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland hingegen als so gut wie ausgeschlossen. Betrachtet man die einschl&auml;gigen Ver&ouml;ffentlichungen, so scheint die Zahl der Fehlurteile zu steigen.[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>] Dabei stehen aufgrund der beiden Wiederaufnahmeverfahren sowohl im Mordfall des seit 2001 spurlos verschwundenen M&auml;dchens Peggy Knobloch als auch im Fall Mollath insbesondere die Justizbeh&ouml;rden des Freistaates Bayern im Blickpunkt.<\/p><p>Dieser Beitrag versucht, aus den offenbar gewordenen Fehlern im Fall Mollath die Lehren &uuml;ber den individuellen Fall hinaus zu ziehen. Dabei geht es vor allem um die Reformen des Unterbringungsrechts und des Wiederaufnahmeverfahrens sowie um die Unabh&auml;ngigkeit der Richter.<br>\nWenden wir uns zun&auml;chst dem ersten Kritikpunkt zu, dem Unterbringungsrecht. Gustl Mollath wurde in dem Strafprozess vor dem Landgericht N&uuml;rnberg-F&uuml;rth durch Urteil der 7. Strafkammer am 8. August 2006 von den gegen ihn erhobenen Tatvorw&uuml;rfen freigesprochen. Nicht, weil die Richter von seiner Unschuld &uuml;berzeugt gewesen w&auml;ren, sondern deswegen, weil sie davon &uuml;berzeugt gewesen sind, dass Mollath die ihm vorgeworfenen Taten zwar begangen habe, aber zum Zeitpunkt der Taten schuldunf&auml;hig im Sinne von Paragraph 20 des Strafgesetzbuches gewesen sei.[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>] Gleichzeitig mit dem Freispruch hat das Gericht aber die Unterbringung von Mollath in die geschlossene Psychiatrie angeordnet. Diese M&ouml;glichkeit besteht gem&auml;&szlig; Paragraph 63 Strafgesetzbuch (StGB) zum Schutze der Allgemeinheit, wenn der &raquo;T&auml;ter&laquo; aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung gef&auml;hrlich f&uuml;r die Allgemeinheit ist. Unbestreitbar gibt es solche F&auml;lle. Allerdings hat die Zahl der Anordnungen der Unterbringung nach Paragraph 63 StGB seit den 1990er Jahren stark zugenommen, und zudem ist die durchschnittliche Unterbringungsdauer deutlich angestiegen.[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] Die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r sind schnell ausgemacht. Ausgehend von einer immer st&auml;rker werdenden pr&auml;ventiven Ausrichtung des Strafprozesses &ndash; das hei&szlig;t, dass das Strafrecht angeblich Sicherheit f&uuml;r die Bev&ouml;lkerung schaffen k&ouml;nne &ndash; hat die Rechtspolitik populistisch die Voraussetzungen f&uuml;r die Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus heraufgesetzt.[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] In der Rechtspraxis ist dieses Signal verstanden worden. Sowohl die Gutachter, die die Schuldf&auml;higkeit eines Angeklagten und die Frage fachlich zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus gegeben sind, als auch die ihnen (meist sklavisch) folgenden Richter reagierten mit h&ouml;heren Einweisungszahlen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahlen der Kriminalit&auml;tsstatistik gerade keinerlei signifikanten Anstieg der gef&auml;hrlichen Straftaten ausweisen; es geht mithin um gef&uuml;hlte Sicherheit.<\/p><p>Gem&auml;&szlig; Paragraph 63 StGB wird zudem zwischen den Anlassdelikten nicht unterschieden.[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] Eine Unterbringung kann grunds&auml;tzlich sowohl bei einem Massenm&ouml;rder als auch bei einem Betr&uuml;ger erfolgen, sofern sie f&uuml;r krank erkl&auml;rt werden. Hier ist dringend zu reformieren.<br>\nDie Defizite beim gegenw&auml;rtigen Zustand der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzen sich in der Vollstreckung der angeordneten Ma&szlig;regel fort. Die Anordnung einer solchen Unterbringung ist nach dem Gesetz zun&auml;chst erst einmal unbefristet![<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>] Das hei&szlig;t: Die Unterbringung kann im Prinzip auch lebenslang dauern.<br>\nDie offensichtlichen Unzul&auml;nglichkeiten setzen sich auch im Verlauf des Vollzuges fort. Dem Gesetz zufolge (&sect; 67e Absatz 2 StGB) soll zwar die Ma&szlig;regel j&auml;hrlich &uuml;berpr&uuml;ft werden; allerdings besteht die Gefahr, dass diese j&auml;hrlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen zu einer Farce verkommen. Die gesetzliche Regelung des Paragraphen 463 Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) schreibt die optionale Einholung eines externen Sachverst&auml;ndigengutachtens n&auml;mlich lediglich alle f&uuml;nf Jahre vor.[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>] In der vollstreckungsrechtlichen Wirklichkeit werden solche externen Gutachten grunds&auml;tzlich auch nicht in eingeholt. Der Grund f&uuml;r die Verpflichtung, ein externes Sachverst&auml;ndigengutachten einzuholen, liegt laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, der Gefahr von Routinebeurteilungen durch die behandelnden &Auml;rzte vorzubeugen.[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] Die &Uuml;berpr&uuml;fung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung durch interne Gutachter verbietet sich per se, weil dadurch nicht nur die Gefahr von Routinebeurteilungen besteht, sondern die behandelnden &Auml;rzte zudem ihre eigenen Therapieerfolge oder -misserfolge begutachten w&uuml;rden. Selbstbetroffenheit birgt immer die Gefahr der Befangenheit. Zudem sind monet&auml;re Gesichtspunkte &ndash; die Unterbringung sp&uuml;lt nat&uuml;rlich Geld in die Kassen des jeweiligen Krankenhauses &ndash; nie auszuschlie&szlig;en.<br>\nHier ist &ndash; nachdem in der Rechtspraxis von der M&ouml;glichkeit, auch vor Ablauf der F&uuml;nfjahresfrist ein externes Gutachten einzuholen, aus eigenen St&uuml;cken kein Gebrauch gemacht wird &ndash; der Gesetzgeber gefordert. Er muss f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Einholung externer Gutachten in Rahmen jeder &Uuml;berpr&uuml;fung zwingend vorschreiben.<\/p><p>Die Aff&auml;re Mollath hat aber ein weiteres Manko der deutschen Strafprozesswirklichkeit offenbart. Das Urteil des Landgerichts N&uuml;rnberg-F&uuml;rth gegen Gustl Mollath war durch die Verteidigung erfolglos mit der Revision angefochten worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision verworfen. Damit war das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet, dass das Urteil von keinem Prozessbeteiligten mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte. Diese sogenannte formelle Rechtskraft soll der Rechtssicherheit dienen, ger&auml;t aber unter Umst&auml;nden im Einzelfall in Widerspruch zur materiellen Gerechtigkeit. Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen hat der Gesetzgeber daher das Institut der Wiederaufnahme eines durch rechtskr&auml;ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens vorgesehen. Die Wiederaufnahmegr&uuml;nde sind abschlie&szlig;end in der StPO geregelt und k&ouml;nnen auch nicht (beliebig) erweitert werden.[<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>] Das ist eine grunds&auml;tzlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers. Die Rechtskraft ist zwar unbestritten ein &raquo;hohes Gut&laquo;, darf allerdings auch nicht zur &raquo;heiligen Kuh&laquo; werden.<br>\nDiesen Eindruck wird man allerdings nicht los, wenn man sich Wiederaufnahmeverfahren in der j&uuml;ngeren Vergangenheit betrachtet. Die Justiz scheint sich darin als W&auml;chter der Rechtskraft und nicht als W&auml;chter der materiellen Gerechtigkeit zu sehen. Im Zweifel entscheiden die mit den Wiederaufnahmeantr&auml;gen konfrontierten Gerichte gegen die Wiederaufnahme.<\/p><p>Neben dem Fall Mollath bietet hier ein weiterer bayerischer Fall ein ebenso trauriges Beispiel. Das Landgericht Ingolstadt hatte mehrere Mitglieder der Familie Rupp wegen Mordes verurteilt.[<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>] Die Beschuldigten hatten &ndash; der Wahrheit zuwider &ndash; im Rahmen ihrer Vernehmungen gestanden, den Vater und Ehemann get&ouml;tet zu haben. Sie h&auml;tten die Leiche zerst&uuml;ckelt und die Leichenteile ihren Hunden zum Fra&szlig; vorgeworfen. Diese falschen Gest&auml;ndnisse widerriefen sie in der Folge. Trotzdem wurden sie vom Landgericht Ingolstadt verurteilt. Einige Jahre sp&auml;ter fanden Feuerwehrtaucher den Mercedes des mutma&szlig;lich Ermordeten in der Donau. Der Leichnam war im Gro&szlig;en und Ganzen unversehrt. Die Wiederaufnahmeantr&auml;ge wurden allerdings durch das zust&auml;ndige Landgericht Landshut verworfen. Die Tatsache, dass der Leichnam nicht &ndash; wie von den Beschuldigten zun&auml;chst f&auml;lschlich gestanden &ndash; zerst&uuml;ckelt und an die Hunde verf&uuml;ttert worden war, sondern unversehrt vorgefunden wurde, &raquo;beeindruckte&laquo; nicht: Tot ist tot &ndash; so die Begr&uuml;ndung des Wiederaufnahmegerichtes in der Kurzform.[<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>] Auch in diesem Fall &ndash; ebenso wie im Fall Mollath &ndash; musste die n&auml;chste Instanz eingreifen. Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an, und dasselbe Landgericht Landshut, das zuvor die Wiederaufnahmeantr&auml;ge abgelehnt hatte, musste jetzt das Verfahren verhandeln. Der Prozess endete mit einem Freispruch. Das Landshuter Landgericht verhehlte dabei allerdings immer noch nicht seine &Uuml;berzeugungen, die es bereits in dem die Wiederaufnahme zun&auml;chst ablehnenden Beschluss ge&auml;u&szlig;ert hatte.[<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>]<\/p><p>Vordergr&uuml;ndig k&ouml;nnte man der Meinung sein: Der Rechtsstaat hat funktioniert. Schlie&szlig;lich haben in den F&auml;llen Rupp und Mollath die Oberlandesgerichte die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Wiederaufnahmen der Verfahren angeordnet. Diese Sichtweise w&uuml;rde allerdings zu kurz greifen. Es ist eben kein Trost, dass der Rechtsstaat erst beim zweiten Versuch funktioniert. Die Verweigerungshaltung der (erstinstanzlich zust&auml;ndigen) Wiederaufnahmegerichte ist unertr&auml;glich und nicht hinnehmbar. Liegen eben begr&uuml;ndete Zweifel an der materiellen Richtigkeit eines Urteils vor, so sollte die Strafjustiz es als ihre vornehmste Aufgabe ansehen, dieses (m&ouml;glicherweise) falsche Urteil zu beseitigen und nicht die formelle Rechtskraft um jeden Preis zu verteidigen. Die Einsicht, fehlbar zu sein, sollte verinnerlicht werden. Korpsgeist ist im Strafprozess fehl am Platze![<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>]<\/p><p>Gustav Radbruch, der gro&szlig;e Rechtsgelehrte der Vorkriegszeit, hat zu Recht darauf verwiesen: Strafen hei&szlig;t, absichtlich ein &Uuml;bel zuf&uuml;gen. Wer in diesem Sinne strafen will, muss sich eines h&ouml;heren Auftrages zuversichtlich bewusst sein.<\/p><p>Dieses Bewusstsein darf nicht durch die formelle Rechtskraft eines vermeintlich richtigen Urteils vernebelt werden. Im Zweifel ist pro libertate, pro Wiederaufnahme zu entscheiden. Mit diesem Ergebnis kann der Rechtsstaat auch gut leben. Ist die Wiederaufnahme angeordnet, so bedeutet es ja nicht, dass der Beschuldigte in dem erneuerten Verfahren zwingend freigesprochen wird. Die zweite Chance darf ihm allerdings nicht kategorisch verwehrt werden.<\/p><p>Last but not least sind aber auch die Verteidiger wachzur&uuml;tteln. Die Rechtsanw&auml;lte tun gut daran, sich ihres Auftrages zu erinnern. Sie sind in einem Rechtsstaat aufgerufen, den Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Beh&ouml;rden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeintr&auml;chtigung und staatliche Macht&uuml;berschreitung zu sichern.[<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] Die Freiheit der Advokatur gilt es zu verteidigen &ndash; in besonderem Ma&szlig;e im Strafprozess. Dabei bedeutet Verteidigung im Strafprozess im klassischen Sinne: &raquo;Dem hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit hemmen will der Kritizismus des Verteidigers!&laquo;[<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>]<\/p><p>Eine aktive Strafverteidigung ist in deutschen Gerichtss&auml;len auf dem R&uuml;ckzug, stattdessen die Verst&auml;ndigung, der Deal, unaufhaltsam auf dem Vormarsch. Dabei bleibt in vielen F&auml;llen die Wahrheit auf der Strecke. Oft ist der Mandant der Leidtragende. Diesen Tendenzen ist entgegenzuwirken.<\/p><p>Der Schaden, den die Justiz durch die Handhabung im Verfahren Mollath genommen hat, ist sehr gro&szlig;. Die aus dem Fall Mollath zu ziehenden Konsequenzen sind mannigfach. Sie zu ziehen hei&szlig;t dem Rechtsstaat wieder ein St&uuml;ck Glaubw&uuml;rdigkeit zur&uuml;ckzugeben.<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_0\" name=\"foot_0\">&laquo;*<\/a>] Jan Bockem&uuml;hl ist Fachanwalt f&uuml;r Strafrecht, Mitglied im Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer und Lehrbeauftragter f&uuml;r Strafprozessrecht an der Universit&auml;t Regensburg.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Vergleiche nur exemplarisch Hans-Dieter Otto, Das Lexikon der Justizirrt&uuml;mer. Skandal&ouml;se F&auml;lle, unschuldige Opfer, hartn&auml;ckige Ermittler, 2003; J&ouml;rg Kunkel, Thomas Schuhbauer, Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakul&auml;rer Fehlurteile, 2004; Sabine R&uuml;ckert, Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen, 2008; Ina Jung, Christoph Lemmer, Der Fall Peggy. Die Geschichte eines Skandals, 2013; Thomas Darnst&auml;dt, Der Richter und sein Opfer. Wenn die Justiz sich irrt, 2013.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Eindrucksvoll die Schilderung der Hauptverhandlung bei Uwe Ritzer, Olaf Przybilla, Die Aff&auml;re Mollath. Der Mann, der zu viel wusste, 2013, S. 59 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Seifert\/M&ouml;ller-Massavi\/Bolten\/L&ouml;sch, Strafverteidiger 2003, Seite 301 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Vergleiche nur &sect; 454 StPO; ebenso Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 60. Auflage 2013, &sect; 63 Randnummer 2<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Nach &raquo;herrschender Auffassung&laquo; soll auch die Geringf&uuml;gigkeit der Anlasstat die Anordnung nicht ausschlie&szlig;en, so ebd., &sect; 63 Randnummer 14. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll selbst eine fahrl&auml;ssig begangene Tat ausreichen, Aktenzeichen 5 StR 424\/07.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus &sect; 67d StGB, der lediglich f&uuml;r die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine gesetzliche H&ouml;chstfrist bestimmt; s. ebd., &sect; 67d Randnummer 2.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Gem&auml;&szlig; &sect; 463 Absatz 4 Satz 2 StPO darf der Sachverst&auml;ndige &raquo;weder im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet&laquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Das hatte das Bundesverfassungsgericht angemahnt: BVerfGE 70, 297; Neue Zeitschrift f&uuml;r Strafrecht 2013, 116.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Dieses gilt insbesondere f&uuml;r Wiederaufnahmegr&uuml;nde zuungunsten des Verurteilten; so BVerfE 2, 380, 403.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] Vgl. hierzu Thomas Darnst&auml;dt, Der Richter und sein Opfer, S. 94 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] Instruktiv Gisela Friedrichsen, &raquo;Tot ist tot&laquo;, Der Spiegel, 18\/2010 vom 3.5.2010, S.&nbsp;39&nbsp;f.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Vgl. hierzu Gisela Friedrichsen, &raquo;Sch&auml;mt sich keiner?&laquo;, Der Spiegel 9\/2011 vom 28.2.2011, S. 37 f.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] In diese Richtung weist auch die Forderung der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. <a href=\"http:\/\/www.strafverteidiger-bayern.de\/media\/pdf\/Presseerkl-rung-2.pdf\">in ihrer Presseerkl&auml;rung vom 7.8.2013 [PDF &ndash; 78,6]<\/a>. Die Schaffung von Richterwahlaussch&uuml;ssen auch in Bayern ist zwingende Konsequenz aus der Aff&auml;re Mollath.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] &sect; 1 Absatz 3 der Berufsordnung f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte lautet: &raquo;Als unabh&auml;ngiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu sch&uuml;tzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Beh&ouml;rden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeintr&auml;chtigung und staatliche Macht&uuml;berschreitung zu sichern.&laquo;<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] Max Alsberg, Die Philosophie der Verteidigung, 1930, S. 11<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fehlurteile begleiten die Strafprozesswirklichkeit seit jeher. F&uuml;r die zu Unrecht Verurteilten sind Fehlurteile der pers&ouml;nliche Super-GAU. Um diese nach M&ouml;glichkeit zu vermeiden, sollte der Rechtsstaat Instrumentarien vorhalten, welche geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit solcher Fehlurteile auf ein unvermeidliches Minimum zu reduzieren. Denn g&auml;nzlich werden Fehlurteile &ndash; solange Menschen mit ihrer Fehlbarkeit in Prozessen richten &ndash; nie<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22287\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[165,161],"tags":[930,898,1241],"class_list":["post-22287","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-innen-und-gesellschaftspolitik","category-wertedebatte","tag-justiz","tag-mollath-gustl","tag-psychiatrisierung"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22287","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=22287"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22287\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22291,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22287\/revisions\/22291"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=22287"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=22287"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=22287"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}