{"id":22637,"date":"2014-08-06T09:51:22","date_gmt":"2014-08-06T07:51:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22637"},"modified":"2014-08-06T11:24:58","modified_gmt":"2014-08-06T09:24:58","slug":"bundesverfassungsgericht-staerkt-die-individuelle-wissenschaftsfreiheit-und-die-selbstverwaltungsrechte-der-hochschulangehoerigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22637","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht st\u00e4rkt die individuelle Wissenschaftsfreiheit und die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulangeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p>Das Urteil des BVerfG vom 24. Juni 2014  st&auml;rkt die individuelle Wissenschaftsfreiheit und die akademischen Selbstverwaltung und schr&auml;nkt die Macht des Hochschulmanagements ein. Die Entscheidung stellt die zeitgeistigen wettbewerblichen Steuerungsmodelle f&uuml;r die Hochschulen und deren unternehmerische Aufsichtsratsstrukturen in Frage. Der Karlsruher Spruch d&uuml;rfte Auswirkungen auf nahezu alle L&auml;nderhochschulgesetze haben, besonders auch auf das geltende Hochschulgesetz in NRW. Es m&uuml;sste die hochschulpolitische Diskussion um ein &bdquo;Hochschulzukunftsgesetz&ldquo; in diesem Lande in eine neue Richtung lenken. Der Richterspruch sollte der nordrhein-westf&auml;lischen Wissenschaftsministerin Mut machen, endlich einen Leitbildwechsel zu vollziehen, n&auml;mlich weg vom Paradigma der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; mit seiner Hochschulratsstruktur hin zu einer sich wieder selbstverwalteten Hochschule in staatlicher Verantwortung und hin zu einer von &bdquo;gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen freien Wissenschaft&ldquo;. Von <strong>Wolfgang Lieb<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nAm 24. Juni dieses Jahres hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen &uuml;ber die organisatorische Ausgestaltung der  Medizinischen Hochschule Hannover ein bedeutsames Urteil zur Wahrung der individuellen Freiheitsrechte, zum Recht der Hochschulselbstverwaltung und zum Verh&auml;ltnis <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20140624_1bvr321707.html\">von Staat und Hochschule gesprochen<\/a>.<\/p><p>(Da ich derzeit jedenfalls &uuml;ber meinen Computer keinen Zugriff auf die Entscheidungssammlung des BVerfG habe, f&uuml;ge ich die Entscheidungsgr&uuml;nde sicherheitshalber als <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/140801_bverfge_zu_hochschule.pdf\">separates Dokument [PDF &ndash; 94 KB]<\/a> bei. Ansonsten siehe auch die <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg14-066.html\">Pressemitteilung des Gerichts<\/a>.)<\/p><p><strong>Die Leits&auml;tze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 lauten:<\/strong><\/p><ol>\n<li><em>Die mit Art.&nbsp;5 Abs. 3 Satz 1 GG <strong>garantierte Mitwirkung<\/strong> von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgef&uuml;ge einer Hochschule erstreckt sich auf <strong>alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen<\/strong>. Dies sind <strong>auch Entscheidungen &uuml;ber die Organisationsstruktur<\/strong>, den <strong>Haushalt<\/strong> und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, &uuml;ber die Krankenversorgung.<\/em><\/li>\n<li><em>Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto st&auml;rker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein.<\/em><\/li>\n<\/ol><p>Dieses j&uuml;ngste Karlsruher Hochschulurteil kann man nicht anders als eine Entscheidung zugunsten der St&auml;rkung der individuellen (subjektiven) Wissenschaftsfreiheit und zugunsten des Senats als Selbstverwaltungsorgan der Hochschule gegen&uuml;ber der Hochschulleitung und gegen die Hochschulratsstruktur verstehen. Die Entscheidung ist ein Pl&auml;doyer f&uuml;r eine von gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen freie Wissenschaft und zeigt ein alternatives Leitbild zur wettbewerbsgesteuerten &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule  und ihrer top-down Managementstruktur auf.<\/p><p>Dieses Urteil m&uuml;sste eigentlich weitreichende Auswirkungen auch auf die Hochschulgesetze aller L&auml;nder haben. Es sollte Hochschulangeh&ouml;rige ermutigen, gegen die Beschneidung ihrer Freiheitsrechte durch autokratische Leitungsstrukturen an ihren Hochschulen vor Gericht zu ziehen und es sollte Gewerkschaften ermuntern,  klagenden Mitgliedern Rechtsschutz  zu gew&auml;hren &ndash; immerhin hat das Karlsruher Gericht dem  klagenden Hochschullehrer gegen das nieders&auml;chsische Gesetz die Erstattung von 100.000 Euro Anwaltskosten zuerkannt. <\/p><p>Das h&ouml;chstrichterliche Urteil m&uuml;sste aber vor allem auch Auswirkungen auf das geltende nordrhein-westf&auml;lische Hochschulgesetz, aber auch auf den im parlamentarischen Verfahren befindlichen Regierungsentwurf f&uuml;r ein NRW-&bdquo;Hochschulzukunftsgesetz&ldquo; haben. <\/p><p><strong>Es geht nicht um &bdquo;Hochschulautonomie&ldquo;, sondern um autonome Wissenschaft<\/strong><\/p><p>Beachtlich an diesem Urteil ist schon die Tatsache, dass der Kampfbegriff &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=11535\">Hochschulautonomie<\/a>&ldquo;, auf den sich alle st&uuml;tzen und st&uuml;rzen, die politisch f&uuml;r die &bdquo;unternehmerische&ldquo; Hochschule streiten, kein einziges Mal vorkommt. Nein, die Karlsruher Richter beziehen Autonomie auf das, worauf es der Garantie der Freiheit der Wissenschaft nach dem Grundgesetz ankommt, n&auml;mlich auf die Wissenschaft bzw. die Wissenschaftler\/innen selbst und nicht auf die &bdquo;Institution&ldquo; Hochschule, wie es die Hochschulleitungen so gerne sehen wollen.<\/p><p>In den Entscheidungsgr&uuml;nden hei&szlig;t es:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;<strong>Wissenschaft<\/strong> ist ein <strong>grunds&auml;tzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung<\/strong>. Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass <strong>eine von gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen freie Wissenschaft<\/strong> die ihr zukommenden Aufgaben am besten erf&uuml;llen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 &lt;370&gt;; 111, 333 &lt;354&gt;; 127, 87 &lt;115&gt;). Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG verpflichtet daher den Staat zu <strong>Schutz und F&ouml;rderung wissenschaftlicher Bet&auml;tigung und garantiert den in der Wissenschaft T&auml;tigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb<\/strong> (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;115&nbsp;f.&gt;); <strong>diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinad&auml;quaten Entscheidungen<\/strong> (vgl. BVerfGE 127, 87 &lt;115&gt;; 130, 263 &lt;299&nbsp;f.&gt;).&ldquo;<\/em> (Ziffer 56)\n<\/p><\/blockquote><p>Wissenschaft sei <em>&bdquo;ein von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung&ldquo;<\/em>, ein Satz, der den Verfechtern der Steuerung der Hochschulwissenschaft durch den Wettbewerb um Drittmittel eigentlich einen Schock einjagen m&uuml;sste. Ein <em>&bdquo;Freiheitsrecht, dem der Gedanke zu Grunde liegt, dass eine von gesellschaftlichen N&uuml;tzlichkeits- und politischen Zweckm&auml;&szlig;igkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erf&uuml;llen kann&ldquo;<\/em>, solche Aussagen m&uuml;ssten den Hochschulratsvorsitzenden in NRW, die den <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=19873\">&bdquo;Schulterschluss der Hochschulen mit Industrie und Wirtschaft&ldquo; fordern<\/a> und deswegen <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=21392\">gegen eine Transparenzklausel f&uuml;r gewerbliche Auftragsforschung Sturm laufen<\/a>, die Schamesr&ouml;te ins Gesicht treiben. <\/p><p><strong>Staatliche Garantenpflicht f&uuml;r eine freie Wissenschaft<\/strong><\/p><p>Da tun die Vertreter der &bdquo;unternehmerischen&ldquo; Hochschule so, als m&uuml;sse sich der Staat gegen&uuml;ber den staatlichen Hochschulen v&ouml;llig heraushalten und dann urteilt das Karlsruher Gericht schon im ersten urteilsbegr&uuml;ndenden Satz:<\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Art.&nbsp;5 Abs. 3 Satz 1 GG enth&auml;lt neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verh&auml;ltnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde,  wertentscheidende Grundsatznorm. Der Staat muss danach f&uuml;r funktionsf&auml;hige Institutionen eines freien universit&auml;ren Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Ma&szlig;nahmen sicherstellen, dass das <strong>individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Bet&auml;tigung<\/strong> so weit unangetastet bleibt, wie das unter Ber&uuml;cksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten m&ouml;glich ist (vgl. BVerfGE 127, 87 &lt;114&gt;; stRspr).&ldquo;<\/em> (Ziffer 55)\n<\/p><\/blockquote><p>Das hei&szlig;t klipp und klar, der Staat kann sich nicht einfach heraushalten, er darf eben nicht nur der &bdquo;Institution&ldquo; Hochschule einfach nur freien Lauf lassen, sondern er muss vor allem auch daf&uuml;r sorgen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Bet&auml;tigung so weit wie m&ouml;glich unangetastet bleibt. <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;<strong>Der Gesetzgeber muss f&uuml;r die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgef&uuml;ge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren f&uuml;r die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden<\/strong> (vgl. BVerfGE 127, 87 &lt;116&nbsp;ff.&gt;). Organisationsnormen sind dann mit Art.&nbsp;5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgef&uuml;ge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Bet&auml;tigung und Aufgabenerf&uuml;llung <strong>strukturell gef&auml;hrdet<\/strong> (vgl. BVerfGE 127, 87 &lt;115&nbsp;f.&gt;).&ldquo;<\/em> (Ziffer 57)\n<\/p><\/blockquote><p><strong>Konsequenzen f&uuml;r die Hochschulgesetzgebung<\/strong><\/p><p>Die Verfassungsbeschwerde richtete sich zwar nur gegen die gesetzlichen Regelungen der Befugnisse des &bdquo;Vorstandes&ldquo; (sprich des  Pr&auml;sidiums oder Rektorats) der Medizinischen Hochschule Hannover sowie gegen die Bestellung, Neubestellung und Entlassung der Hochschulleitung, doch die in dem Urteil herausgearbeiteten Grunds&auml;tze <\/p><ul>\n<li>zur individuellen Wissenschaftsfreiheit,<\/li>\n<li>zur Teilhabe und Mitwirkung am Wissenschaftsbetrieb oder<\/li>\n<li>zu den erforderlichen Vorkehrungen gegen eine &bdquo;strukturelle Gef&auml;hrdung der Wissenschaftsfreiheit&ldquo;<\/li>\n<\/ul><p>lassen sich generell auf die gesetzlichen Regelungen der Leitungsstrukturen von Hochschulen und der Ausgestaltung der Selbstverwaltungsrechte auch in anderen L&auml;ndern &uuml;bertragen. <\/p><p>Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlange, <em>&bdquo;dass die <strong>Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gef&auml;hrdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen k&ouml;nnen<\/strong>.&ldquo;<\/em>  (Ziffer 57)<\/p><p>Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichte daher <em>&bdquo;den Staat zu Schutz und F&ouml;rderung wissenschaftlicher Bet&auml;tigung und <strong>garantiert den in der Wissenschaft T&auml;tigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb<\/strong> (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;115&nbsp;f.&gt;); diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor <strong>wissenschaftsinad&auml;quaten Entscheidungen<\/strong> (vgl. BVerfGE 127, 87 &lt;115&gt;; 130, 263 &lt;299&nbsp;f.&gt;)<\/em>. (Ziffer 56) <\/p><p>Und weiter: <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Die mit Art.&nbsp;5 Abs. 3 Satz 1 GG <strong>garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgef&uuml;ge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen<\/strong>. Dies sind nicht nur Entscheidungen &uuml;ber konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch &uuml;ber die <strong>Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung<\/strong> und &uuml;ber die <strong>Ordnungen, die f&uuml;r die eigene Organisation gelten<\/strong> sollen (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;123&gt;). Wissenschaftsrelevant sind auch <strong>alle den Wissenschaftsbetrieb pr&auml;genden Entscheidungen &uuml;ber die Organisationsstruktur und den Haushalt<\/strong> (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;123&gt;; 61, 260 &lt;279&gt;; 127, 87 &lt;124&nbsp;ff., 126&gt;), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, st&uuml;nden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verf&uuml;gung, die Voraussetzungen f&uuml;r die tats&auml;chliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;114&nbsp;f.&gt;).<\/em> (Ziffer 58)\n<\/p><\/blockquote><blockquote><p>\n<em>&bdquo;<strong>Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken<\/strong> begegnet im hier zu beurteilenden organisatorischen Gesamtgef&uuml;ge, <strong>dass weichenstellende Entscheidungen &uuml;ber die Entwicklung, die Organisation und die Ressourcen f&uuml;r Forschung und Lehre im Wesentlichen dem Gesamtvorstand zugewiesen und dem Senat entzogen sind<\/strong>.&ldquo;<\/em> (Ziffer 64)\n<\/p><\/blockquote><p><strong>Weder das geltende Recht, noch die Novelle zum Hochschulgesetz in NRW erf&uuml;llen diese vom Gericht aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Selbstverwaltungsrechte <\/strong><\/p><p>Zu solch <em>&bdquo;weichenstellenden Entscheidungen&ldquo;<\/em> z&auml;hlen die Richter etwa auch die <em>&bdquo;Grundz&uuml;ge der Entwicklungsplanung&ldquo;<\/em>, den <em>&bdquo;Abschluss von Zielvereinbarungen&ldquo;<\/em> der Hochschule mit dem Ministerium. Dabei m&uuml;sse &ndash;  wie die Mitwirkungsrechte des Senats gesetzliche auch immer ausgestaltet sein m&ouml;gen (etwa Einvernehmen oder Beschluss des Senats) &ndash; <em>&bdquo;in jedem Fall&hellip;sichergestellt sein, dass der Senat die Befugnis zur Entscheidung &uuml;ber die oder <strong>ma&szlig;gebliche Entscheidungsteilhabe an der Entwicklungsplanung<\/strong> tats&auml;chlich nutzen kann&hellip;&ldquo;<\/em>(Ziffer 68)<\/p><p>Man vergleiche diese Kompetenzzuweisung an den Senat einmal mit den Regelungen im geltenden sog. <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=221&amp;bes_id=9796&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=\">&bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; in NRW<\/a>  aber auch mit der Regelung im Regierungsentwurf zu einem <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/dokumentenarchiv\/Dokument\/MMD16-5410.pdf\">&bdquo;Hochschulzukunftsgesetz&ldquo; [PDF &ndash; 2.2 MB]<\/a>. Dort darf der Senat nach den jeweiligen &sect;&sect; 22 gerade einmal &bdquo;Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans&hellip; der Zielvereinbarungen &hellip;zum Wirtschaftsplan, zu den zu den Grunds&auml;tzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen&hellip;.&ldquo; abgeben.  <\/p><p>Nach den jeweiligen &sect;&sect; 16 HG NRW und dem Entwurf der NRW-Landesregierung f&uuml;r ein HZG entwirft das Pr&auml;sidium\/Rektorat den Hochschulentwicklungsplan einschlie&szlig;lich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation. Nicht etwa der Senat sondern der Hochschulrat erteilt seine Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan, zum Entwurf der Zielvereinbarung, zum Wirtschaftsplan (&sect; 21 HG) und auch nach den Bestimmungen der Novelle soll nur der Hochschulrat zum &bdquo;Hochschulvertrag&ldquo; und zum Wirtschaftsplan seine Zustimmung gegen (&sect;21 HZG). <\/p><p>Von einer <em>&bdquo;ausschlaggebenden Beteiligung des Senats mit seinem gef&auml;cherten Sachverstand&ldquo;<\/em> an diesen <em>&bdquo;den Wissenschaftsbetrieb pr&auml;genden Entscheidungen&ldquo;<\/em> kann also weder nach geltendem Recht noch nach dem Entwurf der Novelle die Rede sein.  <\/p><blockquote><p>\n<em>&bdquo;Eine <strong>strukturelle Gef&auml;hrdung der Wissenschaftsfreiheit kann aus den nicht hinreichenden Mitwirkungsbefugnissen des Senats<\/strong> an den Entscheidungen des Vorstands &uuml;ber den <strong>Wirtschaftsplan<\/strong> &hellip;. und die <strong>Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets<\/strong> auf die Organisationseinheiten &hellip; sowie &uuml;ber die Bereitstellung von Mitteln f&uuml;r zentrale Lehr- und Forschungsfonds &hellip;.resultieren&hellip;. Grundlegende &ouml;konomische Entscheidungen wie diejenige &uuml;ber den <strong>Wirtschaftsplan<\/strong> einer Hochschule sind nicht etwa wissenschaftsfern, sondern angesichts der Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf Ausstattung mit Ressourcen wissenschaftsrelevant. Haushalts- und Budgetentscheidungen m&uuml;ssen die verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Anforderungen an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend beachten.&ldquo;<\/em>  (Ziffer 70,71)\n<\/p><\/blockquote><p>&bdquo;Empfehlungen&ldquo; und &bdquo;Stellungnahmen&ldquo; des Senats, die weder die Hochschulleitung noch den Hochschulrat binden, sind gewiss keine <em>&bdquo;ma&szlig;gebliche Entscheidungsteilhabe&ldquo;<\/em> wie sie das Grundgesetz, wie es das Bundesverfassungsgericht auslegt, garantiert. <\/p><p><strong>Hinreichende Mitwirkung des Senats bei der Wahl der Hochschulleitung<\/strong><\/p><p>Der Erste Senat hat sich auch mit der Wahl von Hochschulleitungen auseinandergesetzt. Auch bei der Besetzung der Leitung der Hochschule <em>&bdquo;d&uuml;rfen die Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst weder durch staatliche Befugnisse noch durch Befugnisse eines mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats entwertet werden&ldquo;<\/em> (Ziffer 83). Auf verfassungsrechtliche Bedenken st&ouml;&szlig;t danach u.a., dass nach dem nieders&auml;chsischen Gesetz das f&uuml;r Wirtschaftsf&uuml;hrung und Administration zust&auml;ndige &bdquo;Vorstandsmitglied&ldquo; (also Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglied) <em>&bdquo;ohne hinreichende Mitwirkung des Senats auf Vorschlag des externen Hochschulrats im Einvernehmen mit dem f&uuml;r Forschung und Lehre zust&auml;ndigen Vorstandsmitglied bestellt wird.&ldquo;<\/em>  Der Senat kann nach der dortigen Regelung nur &bdquo;Stellung&ldquo; nehmen. Der Gesetzgeber m&uuml;sse weiter sicherstellen, dass gerade f&uuml;r das f&uuml;r Wissenschaft zust&auml;ndige Vorstandsmitglied keine Person vorgeschlagen werden k&ouml;nne, die nicht das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler genie&szlig;e (Ziffer 85). <\/p><p>Nach dem geltenden NRW-Hochschulgesetz (&sect;17 HG) werden s&auml;mtliche hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung vom Hochschulrat mit der Mehrheit der Stimmen dieses Gremiums gew&auml;hlt. Der Senat hat diese Wahl nur zu &bdquo;best&auml;tigen&ldquo; und sofern diese Best&auml;tigung nicht erfolgt, kann der Hochschulrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen diese Best&auml;tigung des Senats ersetzen. Der Hochschulrat kann also dem Senat als Selbstverwaltungsorgan und damit der Hochschule eine Hochschulleitung aufzwingen, die nicht &ndash; wie es das Gericht zwingend verlangt &ndash; das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler genie&szlig;t.  <\/p><p>Legt man also die Kriterien der Entscheidung vom 24. Juni 2014 an, dann ist die Regelung zur Wahl der Mitglieder des Pr&auml;sidiums (&sect; 17 HG NRW) verfassungswidrig. (So auch schon Thomas Horst, <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6979\">Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat<\/a>)<\/p><p>Aus dem Blickwinkel dieses Urteils d&uuml;rfte es in jedem Falle auch auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sto&szlig;en, dass nach nordrhein-westf&auml;lischem geltenden Recht der Senat <em>&bdquo;keine M&ouml;glichkeit (hat), sich selbstbestimmt von einem Leitungsorgan zu trennen, das von ihm nicht mehr akzeptiert wird&ldquo;<\/em>. (Ziffer 78) Nach dem HG-NRW hat der Senat &uuml;berhaupt keine M&ouml;glichkeit zur Abwahl. Abw&auml;hlen kann nur der Hochschulrat, der dazu den Senat nur anh&ouml;ren muss (&sect; 17 Abs. 4). <\/p><p>Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das geltende Recht versucht der Regierungsentwurf f&uuml;r ein HZG NRW abzuhelfen, indem die Mitglieder des Rektorats k&uuml;nftig von einer halbparit&auml;tisch aus s&auml;mtlichen Mitgliedern des Hochschulrats und s&auml;mtlichen Mitgliedern des Senats zusammengesetzten &bdquo;Hochschulwahlversammlung&ldquo; (&sect; 22a HZG NRW) gew&auml;hlt werden sollen und zus&auml;tzlich dabei auch eine Mehrheit innerhalb der H&auml;lfte der Senatsmitglieder vorhanden sein muss (&sect; 17 Abs. 1 HZG NRW). Das hei&szlig;t zwar, dass der Vertretung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler das Rektorat vom Hochschulrat nicht mehr aufgezwungen werden kann, die M&ouml;glichkeit sich &bdquo;selbstbestimmt von einem Leitungsorgan zu trennen&ldquo;, hat der Senat jedoch nach wie vor nicht. (Die Mehrheit der Senatsbank reicht nicht aus, es bedarf zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds drei Viertel der Stimmen der Wahlversammlung, also auch mindestens auch von der H&auml;lfte der Mitglieder des Hochschulrats (&sect; 17 Abs. 4 HZG NRW).<\/p><p><strong>Den Hochschulleitungen hat es offenbar die Sprache verschlagen<\/strong><\/p><p>Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die sonst immer lautstark die Stimme erhebt, vor allem wenn es um die Interessen und Macht der Hochschulleitungen geht, hat diese Entscheidung, die die Rechte der Wissenschaftler\/innen gegen&uuml;ber den Leitungsorganen st&auml;rkt, bisher ignoriert. <\/p><p>Die Hochschulratsvorsitzenden schweigen wohl betreten und bangen um ihre Macht.<\/p><p>Auch der &bdquo;Hochschulverband&ldquo; der sich gerne die &bdquo;Berufsvertretung&ldquo; der Wissenschaftler\/innen nennt, hat dieses Urteil, das die individuellen Freiheitsrechte seiner Mitglieder und die Selbstverwaltungsrechte st&auml;rkt, bisher nicht registriert. <\/p><p>W&auml;hrend gegen die Novelle eines NRW-Hochschulgesetzes, das eine neue Balance zwischen Hochschulmanagement, den Mitwirkungsrechten der Hochschulangeh&ouml;rigen und staatlicher Verantwortung herzustellen versucht, geradezu mediale Kampagnen zugunsten der Herrschaft der Hochschulleitungen inszeniert wurden, herrscht &uuml;ber ein Urteil des Obersten Gerichtes, dass die individuellen Freiheitsrechte der Wissenschaftler\/innen und die Hochschulselbstverwaltung gegen Hochschulleitungen st&auml;rkt Schweigen im Bl&auml;tter-Walde. <\/p><p>Den Verfechtern der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; und ihren medialen Adjutanten scheint das Karlsruher Urteil, das am neoliberalen Zeitgeist r&uuml;ttelt,  wohl die Sprache verschlagen zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des BVerfG vom 24. Juni 2014 st&auml;rkt die individuelle Wissenschaftsfreiheit und die akademischen Selbstverwaltung und schr&auml;nkt die Macht des Hochschulmanagements ein. Die Entscheidung stellt die zeitgeistigen wettbewerblichen Steuerungsmodelle f&uuml;r die Hochschulen und deren unternehmerische Aufsichtsratsstrukturen in Frage. Der Karlsruher Spruch d&uuml;rfte Auswirkungen auf nahezu alle L&auml;nderhochschulgesetze haben, besonders auch auf das geltende Hochschulgesetz<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=22637\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[186,17],"tags":[986,567,568,971,565],"class_list":["post-22637","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-hochschulen-und-wissenschaft","tag-hochschulautonomie","tag-hochschulfreiheitsgesetz","tag-hochschulraete","tag-hochschulzukunftsgesetz","tag-unternehmerische-hochschule"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22637","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=22637"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22637\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22640,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22637\/revisions\/22640"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=22637"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=22637"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=22637"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}