{"id":2293,"date":"2007-04-27T08:48:43","date_gmt":"2007-04-27T06:48:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2293"},"modified":"2016-01-07T11:04:04","modified_gmt":"2016-01-07T10:04:04","slug":"eine-wichtige-information-fur-arbeitnehmer-mit-betrieblicher-altersversorgung-und-fur-betriebsrate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2293","title":{"rendered":"Eine wichtige Information f\u00fcr Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung und f\u00fcr  Betriebsr\u00e4te."},"content":{"rendered":"<p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen best&auml;tigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren &ndash; insbesondere durch &bdquo;Zillmerung&ldquo; &ndash; in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist. (Zillmerung bedeutet, dass &bdquo;Versicherungs- und Abschlusskosten, s&auml;mtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten&ldquo; mit den ersten umgewandelten Lohnraten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein &bdquo;Deckungskapital f&uuml;r die Altersversorgung&ldquo; auf.) &ndash; Pr&uuml;fen Sie Ihre eigenen Regelungen. Wir sind in Kontakt mit den Rechtsanw&auml;lten und hatten schon am 27. November 2006 auf das Verfahren <a href=\"?p=1896\">hingewiesen<\/a>. Wir informieren Sie heute mit einem Beitrag der Rechtsanw&auml;lte und Sachverst&auml;ndigen Fiala, Schramm und Keppel sowie mit dem Text des Urteils selbst.<br>\nWir regen an, diese Information an andere m&ouml;gliche Betroffene weiterzuleiten. Albrecht M&uuml;ller.<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Neues Urteil des Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen: Arbeitgeber haftet f&uuml;r Zillmerung.<\/strong><\/p><p><strong>&Uuml;ber 100 Milliarden Potential f&uuml;r Arbeitgeberhaftung durch Entgeltumwandlung.<br>\nArbeitgeber d&uuml;rfen bei betrieblicher Altersversorgung oft &bdquo;doppelt zahlen&ldquo; !*<\/strong><\/p><p><em>* von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (M&uuml;nchen), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), gepr&uuml;fter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter f&uuml;r B&uuml;rgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (<a href=\"http:\/\/www.fiala.de\">www.fiala.de<\/a>),<\/em><\/p><p>Dipl.-Math. Peter A. Schramm,  Aktuar DAV, Sachverst&auml;ndiger f&uuml;r Versicherungsmathematik, &ouml;ffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main f&uuml;r Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (<a href=\"http:\/\/www.pkv-gutachter.de\">www.pkv-gutachter.de<\/a>) <\/p><p>und Dipl.-Jur. Univ. Thomas Keppel, Rechtsanwalt (Kanzlei Dr. Johannes Fiala)<\/p><p><strong>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen best&auml;tigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren &ndash; insbesondere durch Zillmerung &ndash; in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist. Entsprechende Vereinbarungen  sind nichtig und r&uuml;ckabzuwickeln &ndash; unabh&auml;ngig davon, ob der Arbeitnehmer zuvor &uuml;ber die Abschlusskostenverrechung aufgekl&auml;rt wurde. In seinen Gr&uuml;nden geht das LAG dar&uuml;ber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung &ndash; z. B. &uuml;ber die ersten f&uuml;nf Jahre &ndash; aufgrund ihrer zillmer&auml;hnlichen Wirkung ebenso unzul&auml;ssig sind.<\/strong><\/p><p><strong>Entgeltumwandlung<\/strong><br>\nEine Mitarbeiterin hatte 35 Monate auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet. 178 Euro monatlich flossen &uuml;ber eine &uuml;berbetriebliche Versorgungskasse in eine Lebensversicherung. Als die Mitarbeiterin bei dem Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6.230 Euro an Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt, wovon lediglich noch 639 Euro als Versicherungs(r&uuml;ckkaufs)wert vorhanden waren. Die Mitarbeiterin stellte fest, dass ihr also rund 90% des umgewandelten Gehalts fehlten. Letztlich ein absolut typischer Fall, der in der Versicherungsbranche als normal angesehen wird.<\/p><p><strong>Aufkl&auml;rung durch den Arbeitgeber unerheblich<\/strong><br>\nIn dem von dem Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen entschiedenen Fall war zwischen den Parteien strittig, ob eine hinreichende Aufkl&auml;rung der Arbeitnehmerin dar&uuml;ber, dass es bei Vertragsbeendigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten kommen kann, erfolgt war. Die Vorinstanz hatte eine solche in angreifbarer Weise angenommen. Jedenfalls war die Mitarbeiterin in Versicherungsfragen &bdquo;nicht v&ouml;llig unerfahren&ldquo;, da sie bereits vorher Lebensversicherungen gek&uuml;ndigt hatte. Mit ihr hatte der Versicherungsmakler ausf&uuml;hrlich gesprochen, unklar blieb jedoch, ob der Mitarbeiterin, wie von dem Arbeitgeber behauptet, auch Unterlagen &uuml;bergeben worden waren, aus welchen der geringe R&uuml;ckkaufswert i.H.v. 639 Euro bei K&uuml;ndigung im dritten laufenden Jahr der H&ouml;he nach erkennbar war. Der Arbeitgeber meinte noch rechtsirrig, dass die Mitarbeiterin sich allenfalls an die Versicherung wenden k&ouml;nne. Letztlich lie&szlig; das Landesarbeitsgericht die Frage der Aufkl&auml;rung der Arbeitnehmerin &uuml;ber die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung dahinstehen, da die Zillmerung im Rahmen der Entgeltumwandlung grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig sei. <\/p><p><strong>Fehlerhafte Formulare und Schulungen: Arbeitgeber darf &bdquo;doppelt zahlen&ldquo;<\/strong><br>\nBereits das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17.01.2005, Az. 19 Ca 3152\/04) hatte einen Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilt. Auch dieser Arbeitgeber musste seinen ausgeschiedenen ehemaligen Personalleiter, also einem Fachmann im eigenen Hause, wegen der Zillmerfolgen entsch&auml;digen. Dies nach Meinung des Arbeitsgerichts schon alleine aus dem Grunde, weil der Mitarbeiter nicht richtig aufgekl&auml;rt wurde.<\/p><p>Zahlreiche Versicherer und andere Tr&auml;ger betrieblicher Versorgungswerke w&auml;hnten daraufhin,  es reiche aus, den Arbeitnehmer &uuml;ber die &bdquo;Zillmerung&ldquo; aufzukl&auml;ren. Mehr noch: das Urteil wurde oft f&auml;lschlich so interpretiert, dass es die Zul&auml;ssigkeit der Zillmerung nach Aufkl&auml;rung geradezu best&auml;tige. <\/p><p>Zillmerung bedeutet, dass &bdquo;Versicherungs- und Abschlusskosten, s&auml;mtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten&ldquo; mit den ersten umgewandelten Lohnraten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein &bdquo;Deckungskapital f&uuml;r die Altersversorgung&ldquo; auf. Im vorliegenden Fall w&auml;re in den ersten 20 Jahren nicht einmal die Summe der bezahlten Beitr&auml;ge als R&uuml;ckkaufswert vorhanden gewesen &ndash; mal ganz abgesehen von der Verzinsung. Seit Jahren ist aus der Fachpresse bekannt, dass der Arbeitgeber auch dann weiter haftet, also bei Entgeltumwandlung &bdquo;doppelt zahlen&ldquo; darf, selbst wenn der Mitarbeiter aufgekl&auml;rt wurde. Denn den Arbeitgeber trifft eine verschuldensunabh&auml;ngige Treuepflicht gegen&uuml;ber seinen Mitarbeitern.<\/p><p><strong>Landesarbeitsgericht (LAG) M&uuml;nchen: Arbeitgeber haftet Mitarbeitern f&uuml;r Zillmerung<\/strong><br>\nDas Landesarbeitsgericht (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106) verurteilte den Arbeitgeber, die nach der Gehaltsumwandlung fehlenden rund 90% des Gehaltes abermals &ndash; diesmal an den Mitarbeiter und nicht an den Tr&auml;ger der betrieblichen Versorgung &ndash; zu bezahlen. Rechtlich wurde diese Entgeltumwandlung als rechtsunwirksam erkannt.<\/p><p><strong>Vier Gr&uuml;nde, warum die Zillmerung bei Entgeltumwandlung zur Nichtigkeit f&uuml;hrt<\/strong><br>\nDas Gericht st&uuml;tzte sein Urteil auf vier rechtliche Gr&uuml;nde &ndash; bereits einer h&auml;tte ausgereicht.<\/p><ol>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit<\/strong><br>\nNach &sect; 1 II Nr.3 BetrAVG muss der Arbeitgeber gesetzlich zwingend daf&uuml;r sorgen, dass der Arbeitnehmer eine zu jedem Zeitpunkt &bdquo;wertgleiche Anwartschaft&ldquo; erh&auml;lt. Insbesondere gezillmerte Versicherungsvertr&auml;ge gen&uuml;gen diesem Erfordernis nicht. Kalkulierte Kosten f&uuml;r das Todesfallrisiko fallen hierbei regelm&auml;&szlig;ig nicht ins Gewicht (m&ouml;gliche h&ouml;here Kosten f&uuml;r Berufsunf&auml;higkeitsrisiko fielen im konkreten Fall nicht an). Damit verst&ouml;&szlig;t die Entgeltumwandlung gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit, und ist damit nichtig, &sect; 134 BGB.\n<p><strong>Alle Durchf&uuml;hrungswege betrieblicher Altersversorgung betroffen:<\/strong><br>\nDas Urteil stellt klar, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner seines Mitarbeiters nicht etwa nur die &bdquo;schlichte Weiterleitung&ldquo; des erdienten anteiligen Lohnes im Rahmen der Entgeltumwandlung &bdquo;als Bote&ldquo; schuldet. Betroffen sind also Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, sowie Unterst&uuml;tzungskassen. Bei einzelnen Anbietern bzw. Durchf&uuml;hrungswegen gibt es offenbar ausschlie&szlig;lich gezillmerte Vertr&auml;ge.<\/p><\/li>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung<\/strong><br>\nDie Entgeltumwandlung mit Zillmerung &ndash; und &auml;hnlichen Methoden der Abschlusskostenverrechnung in den ersten Jahren &ndash; benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, und ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, &sect; 307 I S.1, II Nr.1 BGB. Dies folgt der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts &uuml;ber &bdquo;entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung&ldquo;, &sect; 307 I S.1 BGB, da missbr&auml;uchlich eigene Interessen des Arbeitgebers auf Kosten der Mitarbeiter ber&uuml;hrt sind.\n<p>Der Arbeitgeber haftet gesetzlich f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Entgeltumwandlung, &sect; 1 II Nr.3 BetrAVG. Den Arbeitgeber trifft die verschuldensunabh&auml;ngige Ausfallhaftung, vor allem wenn durch die Abschlusskostenverrechnung das Deckungskapital &bdquo;essenziell gemindert&ldquo; ist. Auch diese Benachteiligung des Arbeitnehmers f&uuml;hrt zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung.<\/p><\/li>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen die Portabilit&auml;t, &sect; 4 BetrAVG<\/strong><br>\nPortabilit&auml;t bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine bAV von bisherigen Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Arbeitnehmer den &bdquo;aktuellen &Uuml;bertragungswert&ldquo; ihrer betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel &bdquo;mitnehmen&ldquo; k&ouml;nnen. Eine Portabilit&auml;t ist jedoch faktisch nicht m&ouml;glich, wenn der (R&uuml;ckkaufs)wert durch die Zillmerung gegen Null tendiert. Bei jedem neuen Arbeitgeber m&uuml;sste die Mitarbeiterin &bdquo;praktisch bei Null anfangen&ldquo;.\n<p>F&uuml;r den Arbeitgeber bedeutet dies spiegelbildlich, dass die Vermittlung derartiger betrieblicher Altersversorgungsvertr&auml;ge gegen die st&auml;ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur &bdquo;anleger- und objektgerechten Beratung&ldquo; verst&ouml;&szlig;t: Denn im Schnitt sind Arbeitnehmer 4,9 Jahre in einem Betrieb &ndash; Vertragswerke mit 30 bis &uuml;ber 40 Jahren Laufzeit und entsprechend hohen Provisionen\/Abschlusskosten sind f&uuml;r die Arbeitgeber ungeeignet.<\/p><\/li>\n<li><strong>Versto&szlig; gegen Grunds&auml;tze des Bundesgerichtshofes und des Verfassungsgerichts<\/strong><br>\nBundesverfassungsgericht (Urteile vom 26.07.2005 und 15.02.2006) und Bundesgerichtshof (Urteile vom 12.10.2005) haben entschieden, dass die Zillmerung gegen das Vertragsziel einer Verm&ouml;gensbildung verst&ouml;&szlig;t. Damit kann es nicht vereinbart werden, wenn der (R&uuml;ckkaufs)wert bei Vertragsaufl&ouml;sung in den ersten Jahren unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig gering ist oder sogar gegen Null tendiert. Dies gilt erst recht bei Entgeltumwandlungsvertr&auml;gen.\n<p>Das Urteil hat RA Dipl.-Jur.(Univ.) Thomas Keppel, Kanzlei Dr. Johannes Fiala, MBA erstritten. Die Urteilsgr&uuml;nde stehen im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Fachliteratur. Das LAG hat nur f&uuml;r den im Prozess voll unterlegenen Arbeitgeber den Rechtsbehelf der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>Fast alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen betroffen und unwirksam<\/strong> <\/p><p>Das LAG M&uuml;nchen f&uuml;hrt in seinen Urteilsgr&uuml;nden aus, dass neben der Zillmerung auch andere Arten der Abschlusskostenverrechnung &ndash; z. B. &uuml;ber die ersten f&uuml;nf Jahre &ndash; aus den gleichen Gr&uuml;nden unwirksam sind. Damit sind &uuml;ber 90 % der Entgeltumwandlungen als nichtig anzusehen &ndash; die Arbeitnehmer k&ouml;nnen danach von ihren Arbeitgebern &ndash; auch fr&uuml;heren &ndash; die R&uuml;ckabwicklung verlangen. <\/p><p>Die meisten Arbeitnehmer wissen infolge der Intransparenz vieler Entgeltumwandlungen nicht, auf welche Weise die Abschlusskosten und ob weitere Aufwendungen z. B. f&uuml;r Risikoschutz verrechnet wurden. Im Zweifel wird der Fachanwalt oder Steuerberater daher die Vertr&auml;ge zun&auml;chst versicherungsmathematisch begutachten lassen. <\/p><p>Insgesamt werden die m&ouml;glichen R&uuml;ckforderungen zuz&uuml;glich Zinsen und nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeitr&auml;gen auf  heute schon rund 65 Mrd. EUR gesch&auml;tzt &ndash; ein Haftungspotential, das sich auch k&uuml;nftig rasch erh&ouml;ht. <\/p><p><strong>Handlungsoption f&uuml;r Vermittler<\/strong><\/p><p>Die schlechteste Idee f&uuml;r betroffene Vermittler solcher Entgeltumwandlungsprodukte ist, abzuwarten, bis der Arbeitgeber sie in Regress nimmt. Dazu muss der Arbeitgeber nicht erst seinerseits eine Klage seiner Arbeitnehmer abwarten und riskieren, dass der Vermittler inzwischen selbst insolvent ist, der Arbeitgeber dann wom&ouml;glich durch die Lohnnachzahlungen sowie nachzuzahlende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr&auml;ge in der Folge auch. Der Arbeitgeber kann sich ein Zuwarten bei von ihm festgestellter Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung nicht leisten, da er sich sonst auch noch wegen Steuerhinterziehung und Nichtabf&uuml;hrung von Sozialversicherungsbeitr&auml;gen strafbar macht &ndash; er wird deshalb am besten zum Mittel der Selbstanzeige greifen. <\/p><p>Dem Vermittler ist daher anzuraten, in die Offensive zu gehen. Mithilfe von Rechtsanwalt, Steuerberater und versicherungsmathematischem Sachverst&auml;ndigen sind die verkauften<br>\nModelle auf ihre Unwirksamkeit und Fehlbetr&auml;ge zu pr&uuml;fen. Auf Aussagen der Produktgeber &ndash; z. B. es w&uuml;rde ja gar nicht gezillmert &ndash; darf er sich nicht verlassen. Dann sollte der Vermittler auf die Produktgeber zugehen, damit diese sich f&uuml;r die betreffenden Vertr&auml;ge zur Zahlung von Schadenersatz oder zur R&uuml;ckabwicklung verpflichten. Derzeit ist die Chance noch gro&szlig;, dass Produktgeber allein aus wirtschaftlichen Gr&uuml;nden &ndash; ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs &ndash; leisten und keinen Rechtsstreit mit der Gefahr weiterer Urteile riskieren. Sp&auml;ter ist dann z. B. die eine oder andere Unterst&uuml;tzungskasse vielleicht selbst insolvent und der Vermittler zahlt alleine.<\/p><p>Mit diesem R&uuml;ckhalt kann dann mit Arbeitgebern ein Konzept erarbeitet werden, um die Vertr&auml;ge zu sanieren. M&ouml;glicherweise kann der Vermittler so zumindest der Insolvenz entgehen, wom&ouml;glich auch einen Teil der f&uuml;r seine Arbeit erhaltenen Provision\/Courtage behalten und g&uuml;nstigstenfalls sogar zusammen mit seinem Kunden eine zukunftsweisende bAV gestalten. An der Honorarvermittlung von abschlusskostenfreien Vertr&auml;gen wird dabei letztlich kein Weg vorbeif&uuml;hren.<\/p><p>Quelle: <a href=\"upload\/pdf\/LAG-Muenchen-4-Sa-1152_06-vom-28-03-2007.pdf\">Urteil des Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen [PDF &ndash; 440 KB]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts M&uuml;nchen best&auml;tigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren &ndash; insbesondere durch &bdquo;Zillmerung&ldquo; &ndash; in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist. (Zillmerung bedeutet, dass &bdquo;Versicherungs- und Abschlusskosten, s&auml;mtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten&ldquo; mit den ersten umgewandelten Lohnraten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein &bdquo;Deckungskapital f&uuml;r die Altersversorgung&ldquo;<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2293\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[39],"tags":[802],"class_list":["post-2293","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rente","tag-betriebliche-altersvorsorge"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2293","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2293"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2293\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":30000,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2293\/revisions\/30000"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2293"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2293"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2293"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}