{"id":23280,"date":"2014-09-15T09:42:47","date_gmt":"2014-09-15T07:42:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23280"},"modified":"2014-09-15T11:03:54","modified_gmt":"2014-09-15T09:03:54","slug":"das-investitionsschutzregime-im-geplanten-ceta-abkommen-eine-kritik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23280","title":{"rendered":"Das Investitionsschutzregime im geplanten CETA-Abkommen. Eine Kritik."},"content":{"rendered":"<p>Sowohl das geplante CETA-Abkommen zwischen der EU und Kanada als auch das geplante TTIP-Abkommen zwischen der EU und den USA stehen seit Wochen im Kreuzfeuer der Kritik und dies obwohl bislang wenig &uuml;ber die Inhalte der Verhandlungen zwischen der EU und den USA sowie zwischen der EU und Kanada bekannt geworden ist. Die Kritik hat sich mittlerweile auch in politischen Handlungen manifestiert, so wird mit einer europ&auml;ischen B&uuml;rgerinitiative versucht werden diese Abkommen zu verhindern. Doch was ist problematisch an CETA und TTIP? Dieser Frage soll hier anhand des im geplanten CETA-Abkommen garantierten Investitonsschutzregimes nachgegangen werden.  Von <strong>Andreas Kerkemeyer<\/strong>[<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23280#foot_0\" name=\"note_0\">*<\/a>].<br>\n<!--more--><br>\nDie EU hat den gr&ouml;&szlig;ten Anteil am Welthandel und ist damit schon lange einer der gro&szlig;en &bdquo;Player&ldquo; bei der Aushandlung und dem Abschluss von Handelsabkommen. Verantwortlich f&uuml;r die Aushandlung der Handelsabkommen ist die EU-Kommission. Diese vertritt im Rahmen ihrer Handelspolitik schon seit langem neoliberale Positionen und ist hierzu auch nach Art. 206 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV) verpflichtet, der festschreibt, dass &bdquo;die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschr&auml;nkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausl&auml;ndischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.&ldquo; Was eine &bdquo;harmonische Entwicklung des Welthandels&ldquo; sein soll, sei einmal dahingestellt. Jedenfalls klingen bei der Wendung &bdquo;Beseitigung der Beschr&auml;nkungen im internationalen Handelsverkehr&ldquo; doch deutliche Reminiszensen an <em>Ricardos<\/em> neoklassische Theorie der komparativen Kostenvorteile an, mit der gemeinhin die Idee des Freihandels gerechtfertigt wird. <\/p><p>Mit den anvisierten Abkommen CETA und TTIP, sollen die Handelsbeziehungen der EU zu den USA und Kanada auf eine ganz neue Stufe gestellt werden, indem weitere Handelshemmnisse abgebaut werden und InvestorInnen direkte Klagerechte gegen Kanada, die Mitgliedstaaten der EU und die EU erhalten sollen. Das zwischen Kanada und der EU angestrebte CETA-Abkommen kann dabei als Blaupause f&uuml;r das angestrebte TTIP-Abkommen zwischen den USA und der EU gelten, da es schon vor diesem In-Kraft-treten soll und die Regelungen weitgehend vergleichbar sein d&uuml;rften. <\/p><p>Der von der ARD im August &bdquo;geleakte&ldquo; Abkommensentwurf umfasst stolze 521 Seiten. Hier kann nur eine vorl&auml;ufige und kursorische W&uuml;rdigung des &bdquo;geleakten&ldquo; Materials geleistet werden, ist dieses doch &auml;u&szlig;erst umfangreich. Dennoch lassen sich schon jetzt eindeutige Aussagen &uuml;ber die Sto&szlig;richtung des CETA-Abkommens treffen. An dieser Stelle wird lediglich auf das vom CETA-Abkommen verfolgte Investitionsschutzregime eingegangen, was allerdings nur einer der problematischen Aspekte des geplanten Abkommens ist. <\/p><p><strong>Investitionsschutz<\/strong><\/p><p>Ein ganz wesentlicher Bestandteil von CETA ist der Investitionsschutz. Zentrale Bausteine sind dabei das Diskriminierungsverbot nach dem Art. X.6 f&uuml;r Investitionen aus Kanada in der EU und vice versa, die Vereinbarung einer Meistbeg&uuml;nstigungsklausel in Art. X.7 sowie der Grundsatz der fairen und gerechten Behandlung von ausl&auml;ndischen InvestorInnen (fair and equitable treatment), Art. X.9. Derartige Klauseln sind im Zusammenhang von internationalen Investitionsschutzvertr&auml;gen alles andere als ungew&ouml;hnlich. Das bedeutet freilich nicht, dass sie unproblematisch sind. <\/p><p>Alle genannten Verbote setzen voraus, dass eine Investition gegeben ist. Was eine Investition ist, bestimmt, recht tautologisch, X.3 CETA-Abkommen. Investitionen sind danach alle Verm&ouml;genswerte (assets), die ein Investor besitzt oder indirekt oder direkt kontrolliert, wenn sie die &bdquo;Charakteristiken einer Investition&ldquo; haben.  Der Begriff der Investition ist also &uuml;beraus weit, weil eine Investition beispielsweise auch schon dann vorliegt, wenn ein deutsches Unternehmen einige wenige Anteile an einem kanadischen Unternehmen erwirbt. Um diesen weiten Begriff etwas einzuschr&auml;nken bestimmt X.3 CETA-Abkommen, dass es sich nur um Investitionen handelt, wenn die Investition f&uuml;r eine bestimmte Dauer eingegangen wird. Diese Einschr&auml;nkung ist indes so unbestimmt formuliert, dass sie kaum relevant werden d&uuml;rfte. <\/p><p>Der Grundsatz der fairen und gerechten Behandlung d&uuml;rfte die meiste politische und juristische Sprengkraft bergen. Derartige Garantien sind in Investitionsschutzvertr&auml;gen ein Dauerbrenner und geh&ouml;ren zum Standardrepertoire dieser Vertr&auml;ge.[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>] An dieser Stelle soll lediglich auf den Aspekt der Stabilit&auml;t der Rechtsordnung (stability of the legal and business environment) eingegangen werden, der von den angerufenen Schiedsgerichten als ein Unterfall des Rechts der fairen und gerechten Behandlung der Investition angesehen wird[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>]. Was hierunter zu verstehen, hat die angerufenen Schiedsgerichte wiederholt besch&auml;ftigt. Dort wird betont, dass es auf die legitimen Erwartungen (legitimate expectations) der InvestorInnen zum Zeitpunkt der Investition ankomme und hierbei auch historische, politische, kulturelle und sozio&ouml;konomische Umst&auml;nde im Staat, wo die Investition get&auml;tig wird, zu ber&uuml;cksichtigen seien.[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] <\/p><p>Das Problem liegt also darin, dass hier eine umfassende Abw&auml;gung von hoch komplexen Vorg&auml;ngen vorgenommen wird und das insoweit zu absolvierende Pr&uuml;fungsprogramm der Gerichte nicht weiter spezifiziert worden ist. Das f&uuml;hrt dazu, dass seitens der Gerichte erhebliche Wertungsspielr&auml;ume bestehen, was f&uuml;r ein hohes Ma&szlig; an Rechtsunsicherheit, sowohl auf Seiten der Staaten als auch auf Seiten der InvestorInnen, sorgt. Problematisch ist zudem, dass auf den Zeitpunkt der Investition abzustellen ist. Das hat zur Folge, dass es zur Beurteilung der politischen und sonstigen Umst&auml;nde auf einen Zeitpunkt ankommt, der unter Umst&auml;nden Jahre zur&uuml;ckliegt. Prinzipiell irrelevant ist es, wenn sich die Umst&auml;nde deutlich ver&auml;ndern, etwa wenn sich die gesellschaftliche Einstellung zu gewissen legalen Drogen deutlich ver&auml;ndert oder die Gefahren der Kernenergie nun als gravierender eingesch&auml;tzt werden. Deshalb ist es zu begr&uuml;&szlig;en, dass es im geplanten CETA-Abkommen recht detaillierte Regelungen &uuml;ber die Befugnis der Vertragsparteien im Bereich des Umweltrechts regulierend t&auml;tig zu werden und erreichte Regulierungsstandards beizubehalten gibt. So ist etwa verankert in Kapitel XX Art. X.08 Nr. 2 verankert, dass keine Bestimmung des Abkommens so gelesen werden darf, dass die kommerzielle Nutzung von Wasser erlaubt werden muss. Auch gibt es Klauseln, die das Recht der Staaten und der EU bekr&auml;ftigen hohe umweltrechtliche Standards beizubehalten (Kapitel XX Art. X.5) oder neue umweltrechtliche Regelungen zu erlassen (Kapitel XX Art. X.4). Allerdings ist hierbei zu beachten, dass diese M&ouml;glichkeiten als eine Ausnahme von den sonstigen Grunds&auml;tzen des Abkommens statuiert werden. Die angerufenen Schiedsgerichte d&uuml;rften sie demnach eng auslegen, so dass derzeit nicht klar ist, was mit diesen Klauseln tats&auml;chlich gewonnen ist. Ferner ist zu beachten, dass im CETA-Abkommen nur f&uuml;r gewisse Bereiche, etwa in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht, Ausnahmen vom allgemeinen investitionssschutzrechtlichen Regime gemacht worden sind.<\/p><p><strong>Schutz vor Enteignungen<\/strong><\/p><p>Ein weiteres wichtiger Baustein von CETA ist der Schutz vor Enteignungen. Das geplante CETA-Abkommen untersagt keine Enteignungen, schreibt allerdings vor, dass alle Enteignungen entsch&auml;digt werden m&uuml;ssen. Unter Enteignungen wird der endg&uuml;ltige Entzug eines Eigentumstitels durch einen hoheitlichen Akt verstanden. Das CETA-Abkommen sch&uuml;tzt dabei nicht nur vor Enteignungen sondern auch vor so genannten faktischen Enteignungen. Gemeint sind damit staatliche Handlungen, die zwar den Eigentumstitel nicht offiziell entziehen aber dazu f&uuml;hren, dass das Eigentum faktisch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. <\/p><p>Der Schutz vor Enteignungen ist auch im Grundgesetz gew&auml;hrleistet. So sind diese zwar nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz zwar prinzipiell zul&auml;ssig, m&uuml;ssen aber zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen, durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und sind zu entsch&auml;digen. Auch die Verfassungen der anderen Mitgliedstaaten der EU enthalten weitgehend vergleichbare Bestimmungen. Auch sind bislang keine F&auml;lle bekannt geworden, in denen in der EU gezielt InvestorInnen aus Drittstaaten ohne Entsch&auml;digung enteignet worden sind. Es fragt sich deshalb warum derartige Verpflichtungen an dieser Stelle nochmals verankert werden m&uuml;ssen. Die Antwort hierauf d&uuml;rfte sich im Wesentlichen aus den mit dem CETA-Abkommen neuen Klagem&ouml;glichkeiten f&uuml;r InvestorInnen zusammenh&auml;ngen. <\/p><p><strong>Die Krux des Abkommens: Klagerechte f&uuml;r InvestorInnen<\/strong><\/p><p>Im CETA-Abkommen wird mit Art. X.17 Nr. 1 ein Klagerecht von InvestorInnen vor internationalen Schiedsgerichten geschaffen, das bei Verletzungen des Rechts der diskriminierungsfreien Behandlung von ausl&auml;ndischen InvestorInnen (d.h. von kanadischen in der EU und europ&auml;ischen in Kanada) sowie des Rechts auf Investitionsschutz gilt. Somit bedarf es keines R&uuml;ckgriffes von InvestorInnen auf nationale oder europ&auml;ische Gerichte. Dieses Klagerecht d&uuml;rfte, da es f&uuml;r riesige Volkswirtschaften besteht, zu einem weiteren Ansteigen der investitionsschutzrechtlicher Verfahren vor Schiedsgerichten f&uuml;hren. <\/p><p>Diese Klage-M&ouml;glichkeit ist in einer breiten &Ouml;ffentlichkeit bereits &auml;u&szlig;erst kontrovers diskutiert worden. Die Idee nicht die nationalen oder supranationalen Gerichte &uuml;ber Investitionsschutzstreitigkeiten entscheiden zu lassen, ist erkennbar von einem Misstrauen gegen&uuml;ber diesen Institutionen gepr&auml;gt. Hauptgrund f&uuml;r dieses Misstrauen ist die &Uuml;berlegung, dass die Gericht einer Vertragspartei im Zweifel bei der Auslegung der Investitionsschutzabkommen nicht objektiv sind. Dieses Argument ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Allerdings d&uuml;rften auch Schiedsgerichte nicht immer vollkommen unparteisch sein, setzen sie sich doch zumeist aus einem exklusiven Kreis von SchiedsrichterInnen aus sozial recht homogenen Schichten zusammen. Hinzu kommt, dass im Rahmen von Investitionsschutzstreitigkeiten letztlich diverse unterschiedliche Rechtsfragen verhandelt werden, die auch Bez&uuml;ge zu anderen Rechtsgebieten aufweisen, in den Verfahren aber der investitionsschutzrechtliche Blick dominieren d&uuml;rfte, also eine deutliche Engf&uuml;hrung komplexer tats&auml;chlicher und rechtlicher Fragen auf den Schutz von Investitionen erfolgt. <\/p><p>Bei Schiedsgerichten handelt es sich nicht um staatliche sondern um private Gerichte. Sie nehmen Rechtsprechungsfunktionen in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten wahr und k&ouml;nnen immer nur dann von den Parteien angerufen werden, wenn diese das vereinbaren. Insgesamt lassen sich drei Themenkomplexe identifizieren, mit denen sich Schiedsgerichte besch&auml;ftigen: Investitionsschutzstreitigkeiten, Streitigkeiten zwischen Privaten (meistens zwischen zwei Unternehmen) und Streitigkeiten zwischen Staaten. Die investitionsschutzrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit ist in den vergangenen Dekaden verst&auml;rkt in Anspruch genommen worden. So gab es eine Vielzahl von Klagen gegen Argentinien, Venezuela, Ecuador, Mexiko und die Tschechische Republik.[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] Es ist sicher kein Zufall, dass gerade Staaten mit links-gerichteten Regierungen, wie Venezuela, Ecuador und Argentinien, vor internationalen Schiedsgerichten verklagt worden sind. Das verdeutlicht die politische Brisanz derartiger Verfahren. <\/p><p>Schiedsverfahren in Investitionsschutzstreitigkeiten bieten f&uuml;r die beteiligten Parteien, vor allem aber f&uuml;r die InvestorInnenseite, eine Reihe von Vorteilen. So verhandeln Schiedsgerichte in der Regel nicht &ouml;ffentlich. Das ist durchaus problematisch, denn so wird eine &ouml;ffentliche Diskussion der Verfahren verunm&ouml;glicht, da die &Ouml;ffentlichkeit weder von den Verfahren wei&szlig; noch die Argumente der Parteien kennt. Diesem Umstand wird zwar im Entwurf des CETA-Abkommens ein St&uuml;ck weit die Brisanz genommen, da in Annex I Nr. 39  bestimmt wird, dass die Parteien ihre Eingaben &ouml;ffentlich zug&auml;nglich machen sollen. Allerdings stellt es Annex I Nr. 39 in das Ermessen der Parteien, ob sie die &Ouml;ffentlichkeit von der Verhandlung ausschlie&szlig;en wollen. Da hieran keine weiteren Anforderungen gekn&uuml;pft werden, d&uuml;rfte also bei Schiedsverfahren nach dem CETA-Abkommen in aller Regel keine &ouml;ffentliche Verhandlung stattfinden. Das ist nichts anderes als eine Justiz hinter verschlossenen T&uuml;ren. <\/p><p>Hinzu kommt die vielfach kritisierte Besetzung der Schiedsgerichte mit nicht-hauptamtlichen RichterInnen. So werden die drei RichterInnen (die so genannten arbitrators), die in einem Rechtsstreit das Gericht ( genannt panel) bilden, von den Parteien selbst bestimmt, indem sie aus einem Pool an verf&uuml;gbaren RichterInnen w&auml;hlen. Meistens sind die RichterInnen dabei entweder Jura-ProfessorInnen oder aber Anw&auml;ltInnen. Letztere stammen meist aus international t&auml;tigen Wirtschaftskanzleien (law firms). Auch im CETA-Abkommen wird diese Art der Besetzung der Schiedsgericht gew&auml;hlt.  Denn nach Art. 14.8 Nr. 1 CETA-Abkommen wird nach dem In-Kraft-treten des Abkommen ein Pool von insgesamt 15 RichterInnen gebildet, aus dem dann die RichterInnen f&uuml;r die zu bildenden Schiedsgerichte ausgew&auml;hlt werden d&uuml;rfen. In den Pool der RichterInnen wird aber nur aufgenommen, wer spezielle Kenntnisse im international Handelsrecht aufweisen kann Art. 14.8 Nr. 2 CETA-Abkommen. Das d&uuml;rfte freilich nur bei einigen (wenigen) Jura-ProfessorInnen und bei Anw&auml;ltInnen aus international t&auml;tigen Gro&szlig;kanzleien der Fall sein. <\/p><p><strong>Der Fall Vattenfall<\/strong><\/p><p>Dass die Gefahren, auf die an dieser Stelle hingewiesen worden ist, nicht nur theoretischer Natur sind, zeigt die Klage des schwedischen Staatskonzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik wegen des deutschen Atomausstiegs vor einem Schiedsgericht. Diese Klagem&ouml;glichkeit besteht, da auch die internationale Energiecharta, die von der Bundesrepublik ratifiziert worden ist, die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet ein Schiedsgericht anzurufen. Die anderen drei gro&szlig;en KraftwerksbetreiberInnen in Deutschland k&ouml;nnen diese M&ouml;glichkeit indes nicht nutzen, weil sie, anders als Vattenfall, keine internationalen Investitionen in Kraftwerke Deutschland get&auml;tigt haben. Deswegen klagen sie, wie Vattenfall &uuml;brigens auch, derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Atomausstieg. <\/p><p>Vattenfall d&uuml;rfte in seiner Klage argumentieren, dass der Atomausstieg eine (faktische) Enteignung darstellt. Die Frage, ob der Atomausstieg eine Enteignung darstellt ist juristisch heikel, weil mit der Festsetzung von Restlaufzeiten zwar das Eigentum an den Kraftwerken nicht entzogen wird aber dadurch, dass nur noch bestimmte Restlaufzeiten bestehen diese ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr von den Eigent&uuml;merInnen genutzt werden k&ouml;nnen. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass eine Enteignung vorliegt, w&auml;re diese auch nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG zu entsch&auml;digen. Die Folge w&auml;re, dass, aufgrund der damit einhergehenden hohen Kosten f&uuml;r die &ouml;ffentliche Hand, der Atomausstieg kaum noch bezahlbar w&auml;re. Jedenfalls ist es alles andere als ausgeschlossen, dass der Atomausstieg vom Bundesverfassungsgericht oder von angerufenen Schiedsgerichten als (faktische) Enteignung eingestuft wird. <\/p><p>Dar&uuml;ber hinaus d&uuml;rfte sich Vattenfall vor dem angerufenen Schiedsgericht auch auf den Grundsatz der fairen und gerechten Behandlung von Investitionen berufen, da dieser, wie bereits ausgef&uuml;hrt, auch das Vertrauen der InvestorInnen in die Stabilit&auml;t der Rechtsordnung sch&uuml;tzt. Deswegen d&uuml;rfte es entscheidend darauf ankommen, ob Vattenfall nachweisen kann, dass in dem Zeitpunkt als es seine Investitionen in den deutschen Energiemarkt t&auml;tigte, sprich: das vorherige Unternehmen aufkaufte, die legitime Erwartung hatte und haben durfte, dass es keinen Atomausstieg geben werde. Dabei d&uuml;rfte das Unternehmen versuchen stark zu machen, dass es nicht mit einer derartigen Ma&szlig;nahme seitens des Bundesgesetzgebers rechnen konnte, zumal die Atomkraftwerke in der Bundesrepublik sicher seien. <\/p><p>&Uuml;ber den Verlauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens von Vattenfall gegen die Bundesrepublik l&auml;sst sich derzeit nur mutma&szlig;enn, da keinerlei Informationen &uuml;ber diesen Rechtsstreit an die &Ouml;ffentlichkeit gelangt sind. Auch wenn also alle Aussagen &uuml;ber die juristische Argumentation in diesem Verfahren mit einem gewissen Grad an Unsicherheit belastet sind, handelt es sich bei der Er&ouml;rterung der m&ouml;glichen juristischen Argumentation nicht um reine Spekulation, da die juristischen Argumente naheliegend sind und bekannt ist, dass Vattenfall sich mit dem Verfahren gegen den deutschen Atomausstieg richtet. <\/p><p><strong>Ausblick<\/strong><\/p><p>Es ist zu konstatieren, dass die Rechtsstellung von InvestorInnen mit dem geplanten CETA-Abkommen signifikant verbessert werden soll. Das geschieht insbesondere durch die M&ouml;glichkeit der investitonsschutzrechtlichen Streitigkeiten vor Schiedsgerichten. Das f&uuml;hrt unweigerlich dazu, dass demokratische Entscheidungen durch InvestorInnen in Frage gestellt werden k&ouml;nnen. Sofern empfindliche Schadensersatzzahlungen von InvestorInnen erstritten werden k&ouml;nnen, wird dies unweigerlich dazu f&uuml;hren, dass der Handlungsspielraum der verurteilten Staaten\/der EU noch kleiner wird. <\/p><p>Schon die Verhandlung von politischen Fragen in juristischen Arenen ist alles andere als unproblematisch. Man denke nur an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch oder zu den Ostvertr&auml;gen. Internationale Investitionsschutzstreitigkeiten vor Schiedsgerichten bergen aber die Gefahr, dass demokratisch zu Stande gekommene Grundsatzentscheidungen, in einem, zudem noch nicht einmal &ouml;ffentlichen Prozess, zwar nicht endg&uuml;ltig revidiert werden k&ouml;nnen aber &uuml;ber die drohende Schadenersatzzahlung die &ouml;ffentlichen Haushalte massiv belastet werden k&ouml;nnen. Das f&uuml;hrt unweigerlich dazu, dass auch schon beim Erlass von Gesetze n in den Bereichen Umwelt- und Sozialrecht diese M&ouml;glichkeit mitgedacht werden muss, was die, ohnehin schon recht engen, gesetzgeberischen Handlungsspielr&auml;ume weiter einschr&auml;nkt. Das gilt auch, wenn man zugesteht, dass zumindest beim geplanten CETA-Abkommen einige Ausnahmen von dem Grundsatz des Investitionsschutzes gemacht worden sind. Denn diese sind immer nur punktuell und d&uuml;rften als Ausnahmen vom Investitionsschutzregime eng auzulegen sein. <\/p><p>Das alles ist Grund genug mit der Verhinderung von CETA und TTIP Pr&auml;senzf&auml;lle zu schaffen, denn scheitern diese Abkommen d&uuml;rften sowohl die EU-Kommission als auch die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten nicht so schnell wieder auf die Idee kommen derartige Abkommen anzustreben. Denn es l&auml;sst sich sowohl gegen&uuml;ber der eigenen Administration als auch gegen&uuml;ber dem &bdquo;Block an der Macht&ldquo; (Antonio Gramsci) schwer rechtfertigen jahrelange und dadurch auch sehr kostspielige Verhandlungen zu f&uuml;hren, die letztlich keine Erfolge zeitigen.  <\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_0\" name=\"foot_0\">&laquo;*<\/a>] <strong><em>Andreas Kerkemeyer<\/em><\/strong> ist Jurist und promoviert bei Prof. Dr. Andreas Fisahn, Uni Bielefeld zum Thema &bdquo;M&ouml;glichkeiten und Grenzen bei der Regulierung von Derivaten&ldquo;. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Tietje, in: Giegerich (Hrsg.), Internationales Wirtschafts- und Finanzrecht in der Krise, 2011, S. 11 (20). <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Tietje, in: Giegerich (Hrsg.), Internationales Wirtschafts- und Finanzrecht in der Krise, 2011, S. 11 (21). <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Duke Energy Electroquil Parntners and Elctroquil SA v. Republic of Ecuador, ICSID Case No. ARB\/04\/19, Award of 18 August 2008, Randnr. 340. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Roberts, The American Journal of International Law, Vol. 17 (2013), 45 (78)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sowohl das geplante CETA-Abkommen zwischen der EU und Kanada als auch das geplante TTIP-Abkommen zwischen der EU und den USA stehen seit Wochen im Kreuzfeuer der Kritik und dies obwohl bislang wenig &uuml;ber die Inhalte der Verhandlungen zwischen der EU und den USA sowie zwischen der EU und Kanada bekannt geworden ist. 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