{"id":23340,"date":"2014-09-19T08:47:59","date_gmt":"2014-09-19T06:47:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23340"},"modified":"2019-01-12T11:22:53","modified_gmt":"2019-01-12T10:22:53","slug":"wenn-das-bundesverfassungsgericht-regierungsversagen-sekundiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23340","title":{"rendered":"Wenn das Bundesverfassungsgericht Regierungsversagen sekundiert"},"content":{"rendered":"<p>In einem gerade <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg14-076.html\">ver&ouml;ffentlichten Urteil<\/a> des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 bescheinigt das BVerfG dem Gesetzgeber, sowohl bei der Neufestsetzung des HartzIV-Regelbedarfs als auch bei der j&auml;hrlichen Fortschreibung des Betrages, verfassungsgem&auml;&szlig; gehandelt zu haben. Die Begr&uuml;ndung der Karlsruher Richter l&auml;sst jedoch an vielen Stellen eine br&uuml;chige Argumentation zutage treten. Und wieder einmal wird dadurch Regierungshandeln legitimiert, das zulasten der &Auml;rmsten unserer Gesellschaft geht. Denn damit werden grundlegende Rechte, die im deutschen Grundgesetz zum Schutz der B&uuml;rger festgelegt sind, ausgehebelt. Von Lutz Hausstein [<a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=23340#foot_1\" name=\"note_1\">*<\/a>]<br>\n<!--more--><br>\nZwar bem&uuml;ht sich das BverfG von Beginn an, kritische Zwischent&ouml;ne anzuschlagen, indem es den seit den Gesetzes&auml;nderungen 2011 sogenannten Regelbedarf als &bdquo;derzeit noch verfassungsgem&auml;&szlig;&ldquo; beschreibt und damit aufzuzeigen scheint, dass eine Grenzregion erreicht w&auml;re. Unter dem Strich wird dies jedoch so verstanden werden, dass der Regelbedarf verfassungsgem&auml;&szlig; sei. Eben genau das ist er jedoch nicht. In der Anwendung des aktuellen Berechnungsverfahrens wie auch ebenso zuz&uuml;glich der nachgelagerten &Uuml;berarbeitung einer Vielzahl von Bedarfspositionen in Form von Abz&uuml;gen verfehlt der Regelbedarfsbetrag genau das, was das Grundgesetz zwingend vorschreibt, das BverfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 noch einmal heraushob und selbst das jetzige BverfG-Urteil als ausschlaggebenden Ma&szlig;stab mehrfach betont: die Sicherstellung des gesamten Bedarfs der Hilfebed&uuml;rftigen. Und dieser Bedarf ergibt sich unbestreitbar aus physischen Notwendigkeiten zur Existenzsicherung sowie einem Mindestma&szlig; an sozio-kultureller Teilhabem&ouml;glichkeiten.<\/p><p><strong>Armut als Ma&szlig;stab f&uuml;r Armut<\/strong><\/p><p>Schon mit der Grundannahme, dass das Statistikmodell der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) qua Deklaration geeignet sei, den Bedarf der Hilfebed&uuml;rftigen zu berechnen, begibt sich das BverfG in eine entscheidende Sackgasse, aus der es anschlie&szlig;end trotz aller Hinzuf&uuml;gungen, Mahnungen und Restriktionen nicht mehr herauskommt. Auch schon ohne die Einbeziehung der Abz&uuml;ge ganzer oder teilweise Bedarfspositionen kann durch die Logik der Statistikmethode keinesfalls der Bedarf der Hilfebed&uuml;rftigen berechnet werden. Polemisch ein wenig zugespitzt k&ouml;nnte man es vergleichen mit jemandem, der sich mit einem Digitalthermometer neben eine Autobahn stellt, um damit die Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge zu messen: das Ger&auml;t liefert bis auf die zweite Kommastelle genaue Ergebnisse &ndash; doch diese haben keinen Bezug zum eigentlich zu messenden Wert. Denn es werden mittels der EVS-Statistikmethode nur die Verbrauchsausgaben einer anderen &ndash; vor allem aber ebenfalls armen &ndash; Bev&ouml;lkerungsteilgruppe statistisch erfasst. Damit ist jedoch keineswegs gesichert, dass diese wiederum selbst die grundgesetzlichen Anspr&uuml;che der physischen Existenzsicherung und sozio-kulturellen Teilhabe wahrnehmen k&ouml;nnen. Sie k&ouml;nnen ebenso wie die Hilfebed&uuml;rftigen gezwungenerma&szlig;en auf Elemente dieser Grundrechte verzichten (m&uuml;ssen), da ihr geringes Einkommen es ihnen nicht erm&ouml;glicht, sie zu realisieren.<\/p><p>Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Zunahme prek&auml;rer Besch&auml;ftigung in den vergangenen Jahren ist dieser Punkt &uuml;beraus plausibel. Bezieher von Niedrigeinkommen k&ouml;nnen es sich eben nicht mehr wie noch vor einigen Jahren leisten, wenigstens gelegentlich einmal ins Kino oder ins Restaurant zu gehen, mit Freunden am Wochenende etwas zu unternehmen oder sich j&auml;hrlich wenigstens einmal in zumindest nahen Gefilden im Urlaub zu erholen. Sie m&uuml;ssen Kleidung l&auml;nger tragen, als es deren Beschaffenheit eigentlich zul&auml;sst. Und das einzig und allein deswegen, weil ihr niedriges Einkommen nicht ausreicht, diese Aktivit&auml;ten einer einfachen sozio-kulturellen Teilhabe wahrzunehmen. Sie sind dazu gezwungen, ihr Augenmerk ausschlie&szlig;lich darauf zu richten, die existentiellen Dinge des t&auml;glichen Lebens begleichen zu k&ouml;nnen.<\/p><p>Die Logik der Statistikmethode f&uuml;hrt jedoch dazu, dass diese Bev&ouml;lkerungsgruppe, die selbst schon von vielen Elementen sozio-kultureller Teilhabe ausgeschlossen ist, nun wiederum zum Ma&szlig;stab f&uuml;r den vermeintlichen Bedarf der Hilfebed&uuml;rftigen gemacht wird. Die Verkleinerung der Referenzgruppe von den &auml;rmsten 20 Prozent auf die &auml;rmsten 15 Prozent im Zuge der Gesetzes&auml;nderungen 2011 &auml;ndert an dieser Problematik prinzipiell nichts. Sie verst&auml;rkt nur die Tendenz, von gesellschaftlich &uuml;blichen Verrichtungen Ausgeschlossene konsequent zum Ma&szlig;stab der Hilfebed&uuml;rftigen zu machen. Das Statistikmodell zementiert demzufolge die weitere Abkopplung eines &auml;rmer werdenden Teils der Gesellschaft von einem anderen Teil, der immer reicher wird. Die Polarisierung in der Gesellschaft schreitet so weiter voran.<\/p><p>All dies l&auml;sst deutlich werden, dass von einer Bedarfsermittlung und demzufolge auch von einer Bedarfsdeckung mithilfe der durch die Statistikmethode berechneten sozialen Mindestsicherung keine Rede sein kann. Auch die vom BVerfG in seinem aktuellen Urteil eingestreuten Restriktionen verfehlen jegliche Wirkung. Beispielhaft so die allgemein formulierte Forderung, dass &bdquo;die Anforderungen des Grundgesetzes, tats&auml;chlich f&uuml;r eine menschenw&uuml;rdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden [d&uuml;rfen].&ldquo; Da diese Forderung sich an den Gesetzgeber selbst richtet, bedeutet das in der Praxis, dass dieser seine eigenen Festlegungen und Gesetze kritisch &uuml;berpr&uuml;fen und notwendigenfalls revidieren soll, ohne dass dazu ein externer Zwang best&uuml;nde. Es gibt eine Vielzahl von Gr&uuml;nden, welche eine solche Annahme als reichlich praxisfremd erscheinen lassen. Insofern verpufft die Vorgabe des BVerfG wirkungslos und erweist sich als eine Schein-Grenze ohne praktische Relevanz. &Ouml;ffentliche Diskussionen in der Vergangenheit &uuml;ber Zweifel an der existenzsichernden Wirkung der Mindestsicherung haben anschaulich gezeigt, dass die jeweilige Regierung, gleichg&uuml;ltig welcher Zusammensetzung, stets schon allein aus der bestehenden Berechnung deren Richtigkeit ableitete und anschlie&szlig;end damit argumentierte, dass aus diesem Grund keine weiteren Fakten &uuml;ber die Wirkung in der Realit&auml;t unterlegt werden m&uuml;ssten. Eine faktenbasierte &Uuml;berpr&uuml;fung der bedarfsdeckenden Wirkung einer bestimmten Berechnungsmethode hat au&szlig;erhalb eines Gesetzgebungsverfahrens noch niemals stattgefunden. Innerhalb eines solchen allerdings auch nicht. Und so verkommt die Mahnung des BVerfG zu einem Placebo. Gleichzeitig beschr&auml;nkt das BVerfG seine eigenen Kompetenzen mit der Aussage, nach der es sich selbst nur eine &bdquo;zur&uuml;ckhaltende Kontrolle&ldquo; zubilligt.<\/p><p><strong>W&auml;hrend das BverfG beide Augen zukneift &hellip;<\/strong><\/p><p>Doch nicht nur beim Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfsbetrags wird vom BVerfG das Prinzip der unabdingbar zu gew&auml;hrleistenden Existenzsicherung unzureichend beachtet. Es ist dem Statistikmodell geschuldet, dass der Regelbedarfsbetrag in den Jahren zwischen den nur aller f&uuml;nf Jahre durchgef&uuml;hrten EVS des Statistischen Bundesamtes mit einem Faktor fortgeschrieben werden muss. Auch hier best&auml;tigt das BVerfG lediglich die Entscheidung der Bundesregierung, diesen Faktor aus einem gewichteten Mix aus Preis- und Lohnentwicklung im Verh&auml;ltnis 70:30 vorzunehmen ist. Obschon das BVerfG in seiner Einsch&auml;tzung zu erkennen gibt, dass es den bedarfssichernden Aspekt der Preisentwicklung als ausschlaggebend versteht, negiert es diese Einsicht gleich wieder, indem es die Einbeziehung der Lohnentwicklung als nicht verfassungswidrig passieren l&auml;sst. Die Entwicklung der Preise ist jedoch einzig und allein Grundlage daf&uuml;r, ob die Hilfebed&uuml;rftigen den f&uuml;r sie notwendigen Bedarf zu decken imstande sind oder nicht.<\/p><p><strong>&hellip; spielen einige Politiker die Einpeitscher<\/strong><\/p><p>Kein anderer Aspekt ist dar&uuml;ber hinaus von irgendeinem Belang. Lohnentwicklungen ebenso wenig wie die Entwicklung von Renten oder der Wechselkurs zum Yen. Wie wenig gerade f&uuml;hrende Politiker sich f&uuml;r grundlegende Logiken interessieren und stattdessen lieber populistisch Kampagnen wider die Armen f&uuml;hren, zeigt aktuell Michael Fuchs (CDU). Mit Unterst&uuml;tzung der <a href=\"http:\/\/www.bild.de\/politik\/inland\/hartz-4\/steigt-staerker-als-rente-37573932.bild.html\">Bildzeitung<\/a> polemisiert er gegen die gerade verk&uuml;ndete Erh&ouml;hung des Regelbedarfsbetrags um acht Euro zum 1. Januar 2015 und spielt hierbei wieder einmal Rentner gegen AlG2-Empf&auml;nger aus. Dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat und welcher logischen Grundlage dieser Erh&ouml;hung folgt bzw. eigentlich richtigerweise folgen m&uuml;sste, interessiert den stellvertretenden CDU-Fraktionsvorsitzenden dabei nicht. Doch dabei bel&auml;sst es Fuchs nicht. Fuchs pflegt wieder einmal das Vorurteil des nie oder kaum arbeiteten Arbeitslosen, indem er die vermeintliche Schlechterstellung von Rentnern gegen&uuml;ber Arbeitslosen, die &bdquo;wenig oder gar nichts in die Sozialkassen eingezahlt haben&ldquo;, beklagt. Dieses best&auml;ndige Spiel mit Vorurteilen und Unterstellungen hat jedoch selten mit der Wirklichkeit zu tun, eignet sich allerdings hervorragend, um Stimmung zu machen.<\/p><p>All die Entlassungswellen f&uuml;r die vielen hunderttausende Besch&auml;ftigten bei <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Nokia-Werk_Bochum#Werksschlie.C3.9Fung_2008\">Nokia Bochum<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/wirtschaft\/unternehmen\/2012-07\/karstadt-bergruen\">Karstadt<\/a> oder <a href=\"http:\/\/www.stern.de\/wirtschaft\/news\/karstadt-sanierung-verdi-kuendigt-widerstand-an-2137742.html\">Karstadt<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/!39052\/\">Quelle<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.readers-edition.de\/2012\/03\/31\/anschlussverwendung-fur-den-netten-herrn-rosler-und-seine-fdp\/\">Schlecker<\/a> &ndash; und wie die Firmen noch so hie&szlig;en und hei&szlig;en &ndash; ohne die Chance auf  &bdquo;Anschlussverwendung&ldquo; (O-Ton Philipp R&ouml;sler) machen aus flei&szlig;igen Steuerzahlern von heute auf morgen Arbeitslose, die noch nie in die Sozialkassen eingezahlt haben. Arbeitslose sind nunmal <a href=\"http:\/\/www.theeuropean.de\/meike-buettner\/8983-union-hartz-iv-beleidigung-im-bundestag\">&bdquo;faule Grippel&ldquo;<\/a>, wie der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Stracke so urig bayrisch meinte. Richtig, MdB Stracke ist &ndash; ebenso wie Michael Fuchs &ndash; einer von denen, die sich laut BVerfG selbst kritisch &uuml;berpr&uuml;fen sollen, ob das Berechnungsverfahren zur Regelbedarfsh&ouml;he auch wirklich realit&auml;tsgerechte Ergebnisse liefert. Da sollte voraussehbar sein, dass eine solche Selbst&uuml;berpr&uuml;fung auch nur &bdquo;grippelige&ldquo; Ergebnisse liefern d&uuml;rfte. Aber wenigstens funktioniert die <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/wirtschaft\/philipp-roesler-wechselt-zum-weltwirtschaftsforum-in-die-schweiz-a-940535.html\">Anschlussverwendung<\/a> der meinungsformenden Polit-Eliten wie immer gewohnt reibungslos.<\/p><p>Anstatt die eigene Kontrollm&ouml;glichkeit hervorzuheben und zu st&auml;rken, weist das BVerfG diese an ebenjenen Gesetzgeber zur Selbstkontrolle zur&uuml;ck, deren Repr&auml;sentanten in steter Regelm&auml;&szlig;igkeit vor vorurteilsbehafteten Populismus nur so triefen. Werte Richter in Karlsruhe: Ihr seid die letzte, wenngleich relative schwache, Brustwehr gegen politische Entscheidungen im fernen Berlin, welche immer h&auml;ufiger grundgesetzlich verb&uuml;rgte Rechte aushebeln. Eine R&uuml;ck&uuml;berweisung zur Selbstkontrolle ist daher die schlechteste aller M&ouml;glichkeiten. Die Sekundierung verfassungswidriger Gesetzgebung, mit der Grundrechte missachtet werden, entspricht nicht eurer Aufgabe als unabh&auml;ngiges Verfassungsorgan.<\/p><p>Im Ergebnis bleibt es dabei. Der Regelbedarfsbetrag ist ebenso verfassungswidrig wie die Fortschreibung desselben, denn beide erf&uuml;llen die ihnen zugedachte Funktion nicht: die Sicherstellung des Bedarfs der Hilfebed&uuml;rftigen.<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;*<\/a>] Lutz Hausstein (46), Wirtschaftswissenschaftler, ist als Arbeits- und Sozialforscher t&auml;tig. In seinen 2010 und 2011 erschienenen Untersuchungen &bdquo;Was der Mensch braucht&ldquo; ermittelte er einen alternativen Regelsatzbetrag f&uuml;r die soziale Mindestsicherung. Er ist u.a. Ko-Autor des Buches &bdquo;Wir sind emp&ouml;rt&ldquo; der Georg-Elser-Initiative Bremen sowie Verfasser des Buches &bdquo;Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r Gerechtigkeit&ldquo;.<br>\n<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/vg03.met.vgwort.de\/na\/483b556321b64108864b9767ebd27235\" width=\"1\" height=\"1\" alt=\"\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem gerade <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg14-076.html\">ver&ouml;ffentlichten Urteil<\/a> des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 bescheinigt das BVerfG dem Gesetzgeber, sowohl bei der Neufestsetzung des HartzIV-Regelbedarfs als auch bei der j&auml;hrlichen Fortschreibung des Betrages, verfassungsgem&auml;&szlig; gehandelt zu haben. Die Begr&uuml;ndung der Karlsruher Richter l&auml;sst jedoch an vielen Stellen eine br&uuml;chige Argumentation zutage treten. 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