{"id":2570,"date":"2007-08-20T09:23:02","date_gmt":"2007-08-20T07:23:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2570"},"modified":"2015-12-28T11:27:54","modified_gmt":"2015-12-28T10:27:54","slug":"christine-wicht-die-europaeische-union-von-einer-wirtschaftsgemeinschaft-zu-einer-militaerunion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2570","title":{"rendered":"Christine Wicht: Die Europ\u00e4ische Union, von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Milit\u00e4runion"},"content":{"rendered":"<p>Der EU-Verfassungsvertrag (im folgenden EVV) ist Geschichte. Doch die inhaltliche Substanz des EVV soll erhalten bleiben. Zu diesem Zweck hat der Europ&auml;ische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 in Br&uuml;ssel beschlossen, dass die Bestimmungen des EVV, soweit sie gegen&uuml;ber den schon bestehenden Vertr&auml;gen neu waren, mittels eines so genannten Reformvertrages in diese eingearbeitet werden sollen. Das Verfassungskonzept, das darin bestand, alle bestehenden Vertr&auml;ge aufzuheben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung &ldquo;Verfassung&rdquo; zu ersetzen, wurde aufgegeben. Des Weiteren wurde beschlossen, dass die Au&szlig;en- und Milit&auml;rpolitik &bdquo;Gegenstand besonderer Verfahrensweisen&ldquo; sein soll. Damit ist davon auszugehen, dass derjenige  Teil des aufgegebenen EVV, der sich mit der Au&szlig;en- und Milit&auml;rpolitik befasste, nun in die bestehenden Vertr&auml;ge aufgenommen werden soll. Die Kritik an der Ausrichtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europ&auml;ischen Union richtete sich in der Vergangenheit vorwiegend gegen die milit&auml;rischen Kampfeins&auml;tze und gegen die Verpflichtung zur Aufr&uuml;stung.  Es zeichnet sich die Entwicklung ab, dass die Europ&auml;ische Union, die urspr&uuml;nglich ein wirtschaftlicher Zusammenschluss europ&auml;ischer Staaten war, darauf abzielt, eine Milit&auml;runion zu werden. Im folgenden Text werden anhand der Artikel des aufgegebenen EVV die Inhalte analysiert und die Bedeutung und die Folgen, die sich daraus ergeben, beschrieben:<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Die Entwicklung der Europ&auml;ischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik<\/strong><\/p><p>1954 war der Vertrag zur Errichtung der Europ&auml;ischen Verteidigungsgemeinschaft am Widerstand der franz&ouml;sischen Nationalversammlung gescheitert. Erst im Jahr 1992 konnte sich mit dem Vertrag von Maastricht eine gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik etablieren. Viele Punkte aus diesem Vertrag wurden in den EVV &uuml;bernommen. Der Ministerrat der Westeurop&auml;ischen Union (im folgenden WEU) hatte 1992 auf dem Petersberg in Bonn beschlossen, dass Streitkr&auml;fte der WEU au&szlig;er zur Selbstverteidigung, auch f&uuml;r humanit&auml;re Aufgaben und Rettungsaktionen, friedenserhaltende Aufgaben und Kampfeins&auml;tze bei der Krisenbew&auml;ltigung, einschlie&szlig;lich Ma&szlig;nahmen zur Herbeif&uuml;hrung des Friedens, eingesetzt werden k&ouml;nnen. Der Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union (im folgenden EUV) wurde 1999 durch den Vertrag von Amsterdam ge&auml;ndert, wo die &bdquo;r&uuml;stungspolitische Zusammenarbeit&ldquo; aufgenommen wurde. 1999 beschloss der Europ&auml;ische Rat von K&ouml;ln den Aufbau milit&auml;rischer F&auml;higkeiten, Mittel und Entscheidungsmechanismen f&uuml;r &bdquo;autonomes Handeln&ldquo;. Der Europ&auml;ische Rat von Helsinki verabschiedete 1999 den Aufbau einer &bdquo;Rapid Reaction Force&rdquo; (Schnelle Eingreiftruppe), bestehend aus  60.000 Heeressoldaten und 20.000 Luftwaffen- und Marinesoldaten, die innerhalb von 60 Tagen in ein Krisengebiet verlegt werden k&ouml;nnen und die eine Operation ausf&uuml;hren d&uuml;rfen, in einem Umfang bis zu 12 Monaten. Mit dem Gipfel von K&ouml;ln wurde im Juni 1999 die Europ&auml;ische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) als eigenst&auml;ndiges Gebiet etabliert. Dar&uuml;ber hinaus wurden die daf&uuml;r notwendigen Institutionen, wie ein st&auml;ndiges Komitee f&uuml;r politische Sicherheitsfragen, einen Milit&auml;rausschuss und ein Milit&auml;rstab geschaffen. Die EU &uuml;bernahm im Jahr 2000 die so genannten <a href=\"http:\/\/www.fischer-kompakt.de\/sixcms\/detail.php?template=glossar_detail&amp;id=188705\">Petersberg-Aufgaben<\/a> vom Milit&auml;rpakt WEU. Im Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 enth&auml;lt folgende Bestimmungen zur Gemeinsamen Au&szlig;en- und Sicherheits-Politik (Quelle: <a href=\"http:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/diplo\/de\/Europa\/Aussenpolitik\/GASP\/EPZ-GASP.html\">Ausw&auml;rtiges Amt<\/a>):<\/p><blockquote><p>Die durch die Entwicklung der ESVP obsolet gewordenen Bez&uuml;ge auf die WEU sind entfallen, die Verteidigungspolitik ist nunmehr als eigenst&auml;ndige Politik der Union ausgestaltet (Art. 17 EUV), dabei wird auf die enge Verbindung zur NATO hingewiesen.  <\/p>\n<p>An die Stelle des Politischen Komitees (PK) ist das st&auml;ndig in Br&uuml;ssel tagende Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) getreten; der Rat kann dem PSK operative Entscheidungsbefugnisse f&uuml;r die Leitung von Krisenmanagementoperationen &uuml;bertragen (Art. 25 EUV).<\/p>\n<p>Die sog. &bdquo;verst&auml;rkte Zusammenarbeit&rdquo; &ndash; d.h. eine Kooperation einiger Mitgliedstaaten mit dem Ziel, bestimmte Dossiers voran zu bringen &ndash; ist unter bestimmten Bedingungen nunmehr auch in der GASP m&ouml;glich (Art. 27a EUV). Fragen mit milit&auml;rischen oder verteidigungspolitischen Bez&uuml;gen sind hiervon allerdings ausgeschlossen (Art. 27b EUV).<\/p><\/blockquote><p>Mit der ESVP wurden die Kompetenzen der WEU peu &agrave; peu auf die EU &uuml;bertragen. Die WEU besteht heute zwar rechtlich als Organisation weiter, spielt aber sicherheitspolitisch keine Rolle mehr. Seit der Ministerrat der EU in Marseille im Jahr 2000 entschieden hat, <a href=\"http:\/\/www.uni-kassel.de\/fb5\/frieden\/themen\/Europa\/weu.html\">dass die wichtigsten Funktionen der WEU an die Europ&auml;ische Union &uuml;bertragen werden<\/a>. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Au&szlig;enpolitik (GASP) war das Fundament, auf welches sich der  Konvent bei der Ausarbeitung des  EVV st&uuml;tzte. <\/p><p>Nach Art. I-12 EVV und I-16 EVV geh&ouml;rt &bdquo;die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung f&uuml;hren kann&rdquo;, zu den Zust&auml;ndigkeiten der Europ&auml;ischen Union. In  Art. I-41 Abs. 2 EVV wird dies noch deutlicher bestimmt: &ldquo;diese f&uuml;hrt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europ&auml;ische Rat dies einstimmig beschlossen hat.&ldquo; Damit w&auml;re die Europ&auml;ische Union als Milit&auml;runion konstitutionell festgeschrieben.<\/p><p><strong>Artikel I-12 Abs. 4 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(4) Die Union ist daf&uuml;r zust&auml;ndig, eine gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik einschlie&szlig;lich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.<\/em> <\/p><p><strong>Artikel I-16 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(1) Die Zust&auml;ndigkeit der Union in der Gemeinsamen Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Au&szlig;enpolitik sowie auf s&auml;mtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschlie&szlig;lich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung f&uuml;hren kann.<\/em><\/p><p><em>(2) Die Mitgliedstaaten unterst&uuml;tzen die Gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalit&auml;t und der gegenseitigen Solidarit&auml;t und achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwider l&auml;uft oder ihrer Wirksamkeit schaden k&ouml;nnte.<\/em><\/p><p>Art. I-16 Abs. 2 EVV f&uuml;hrt zu einer sicherheitspolitischen Entm&uuml;ndigung der Au&szlig;enminister der Mitgliedstaaten und engt den Handlungsspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten ein. In den folgenden Artikeln I&ndash;41 EVV  und III-309 ff. EVV wird die Option der EU zum Einsatz milit&auml;rischer Mittel au&szlig;erhalb der Selbstverteidigung konkret festgeschrieben:<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 1 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und milit&auml;rische Mittel gest&uuml;tzte F&auml;higkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen au&szlig;erhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverh&uuml;tung und St&auml;rkung der internationalen Sicherheit in &Uuml;bereinstimmung mit den Grunds&auml;tzen der Charta der Vereinten Nationen zur&uuml;ckgreifen. Sie erf&uuml;llt diese Aufgaben mit Hilfe der F&auml;higkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.<\/em><\/p><p>Kritisch zu sehen ist, dass in diesem Artikel zivile und milit&auml;rische Reaktionen nicht voneinander getrennt sind. Die Charta der Vereinten Nationen hingegen unterscheidet zwischen friedlicher Streitbeilegung, friedlichen und milit&auml;rischen Sanktionsma&szlig;nahmen und definiert die jeweiligen Voraussetzungen f&uuml;r deren Anwendung. <\/p><p><strong>Art. III-309 Abs. 1 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchf&uuml;hrung die Union auf zivile und milit&auml;rische Mittel zur&uuml;ckgreifen kann, umfassen gemeinsame Abr&uuml;stungsma&szlig;nahmen, humanit&auml;re Aufgaben und Rettungseins&auml;tze, Aufgaben der milit&auml;rischen Beratung und Unterst&uuml;tzung, Aufgaben der Konfliktverh&uuml;tung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeins&auml;tze im Rahmen der Krisenbew&auml;ltigung einschlie&szlig;lich Frieden schaffender Ma&szlig;nahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Drittl&auml;nder bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.<\/em> <\/p><p><strong>Die besondere Bedeutung des Art. III&ndash;309 Abs. 1 EVV<\/strong><\/p><p>In Art.  III-309 EVV werden &ldquo;Zweck&rdquo; und &bdquo;Inhalt&rdquo; der in I-41 Abs.1 EVV angef&uuml;hrten Missionen konkretisiert: &bdquo;die &ldquo;Missionen&rdquo; umfassen &ldquo;Kampfeins&auml;tze im Rahmen der Krisenbew&auml;ltigung einschlie&szlig;lich Frieden schaffender Ma&szlig;nahmen und Operationen zur Stabilit&auml;t der Lage nach Konflikten&rdquo; sowie &ldquo;Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Drittl&auml;nder bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet&rdquo;.  Diese Formulierung bezieht sich also auch auf Missionen au&szlig;erhalb der EU. Welche Bedeutung dieser Artikel erlangen kann, k&ouml;nnen wir in Afghanistan und im Irak beobachten.<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 2 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese f&uuml;hrt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europ&auml;ische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel ber&uuml;hrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.<\/em><\/p><p>Mit Art. I-41 Abs. 2 EVV ist  die Verteidigungspolitik der Europ&auml;ischen Union in dem Ma&szlig; an die NATO gebunden, als eine Bindung eines Teils der Mitgliedstaaten an die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der NATO besteht. Da die meisten EU-Staaten davon betroffen sind, werden sie praktisch gezwungen sich der NATO unterzuordnen.<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 3 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union f&uuml;r die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und milit&auml;rische F&auml;higkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verf&uuml;gung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkr&auml;fte aufstellen, k&ouml;nnen diese auch f&uuml;r die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verf&uuml;gung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milit&auml;rischen F&auml;higkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird eine Agentur f&uuml;r die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsf&auml;higkeiten, Forschung, Beschaffung und R&uuml;stung (Europ&auml;ische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Ma&szlig;nahmen zur Bedarfsdeckung zu f&ouml;rdern, zur Ermittlung von Ma&szlig;nahmen zur St&auml;rkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Ma&szlig;nahmen gegebenenfalls durchzuf&uuml;hren, sich an der Festlegung einer europ&auml;ischen Politik im Bereich der F&auml;higkeiten und der R&uuml;stung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der milit&auml;rischen F&auml;higkeiten zu unterst&uuml;tzen.<\/em><\/p><p>Art. I-41 Abs. 3 EVV verpflichtet die einzelnen Mitgliedstaaten der EU nach Ma&szlig;gabe der Verteidigungsagentur zur st&auml;rkeren Aufr&uuml;stung. Die Europ&auml;ische Union ist k&uuml;nftig ohne NATO und ggf. unabh&auml;ngig von den USA, eigenst&auml;ndig milit&auml;risch handlungsf&auml;hig. Zu diesem Artikel geh&ouml;rt III-311 EVV, in welchem die Aufgaben der Agentur genauer beschrieben werden.  <\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 4 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(4) Europ&auml;ische Beschl&uuml;sse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschlie&szlig;lich der Beschl&uuml;sse &uuml;ber die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Au&szlig;enministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Au&szlig;enminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den R&uuml;ckgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.<\/em><\/p><p>Auf dem Gebiet der GASP und GSVP gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Zwar besteht laut Art. III-300 EVV die M&ouml;glichkeit der konstruktiven Enthaltung, es k&ouml;nnen aber milit&auml;rische Missionen durchgef&uuml;hrt werden, ohne dass alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder sich beteiligen. Durch die Ein-Drittel-Regelung k&ouml;nnen aber die bev&ouml;lkerungsstarken Staaten die Richtung vorgeben:<\/p><p><strong>Art. III-300 Abs. 1 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(1) Europ&auml;ische Beschl&uuml;sse nach diesem Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen.  Jedes Mitglied des Rates, das sich bei einer Abstimmung der Stimme enth&auml;lt, kann hierzu eine f&ouml;rmliche Erkl&auml;rung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Europ&auml;ischen Beschluss durchzuf&uuml;hren, akzeptiert jedoch, dass dieser f&uuml;r die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarit&auml;t unterl&auml;sst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern k&ouml;nnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erkl&auml;rung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbev&ouml;lkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.<\/em><\/p><p>Die Gefahr; die von dieser Regelung ausgeht wird noch deutlicher bei Betrachtung des Art. I-41 Abs. 5 EVV. Damit kann eine Mission mit Unterst&uuml;tzung einiger weniger Staaten erfolgen. Mit Art. III-416 EVV wird eine verst&auml;rkte Zusammenarbeit festgelegt: &bdquo;Eine Verst&auml;rkte Zusammenarbeit achtet die Verfassung und das Recht der Union. Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeintr&auml;chtigen. Sie darf f&uuml;r den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten f&uuml;hren.&ldquo;<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 5 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchf&uuml;hrung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchf&uuml;hrung einer solchen Mission f&auml;llt unter Artikel III-310.<\/em><\/p><p><em>(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die milit&auml;rischen F&auml;higkeiten erf&uuml;llen und die im Hinblick auf Missionen mit h&ouml;chsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begr&uuml;nden eine St&auml;ndige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Ma&szlig;gabe von Artikel III-312 EVV. Sie ber&uuml;hrt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309 EVV.<\/em><\/p><p>Die &bdquo;st&auml;ndige Strukturierte Zusammenarbeit&ldquo; dient der Europ&auml;ischen Union als Instrumentarium zur Absicherung der milit&auml;rischen Integration. Detaillierte Angaben sind in III-312 EVV und III-309 EVV festgehalten. Dem EVV war als 23. Protokoll das &ldquo;Protokoll &uuml;ber die st&auml;ndige strukturierte Zusammenarbeit gem&auml;&szlig; Art. I-41 Abs. 6 und Art. III-312 der Verfassung&rdquo; beigef&uuml;gt. In folgendem Art. 1 des Protokolls sind die Kritierien f&uuml;r eine europ&auml;ische Milit&auml;runion festgehalten:<\/p><p><strong>Art. 1 des Protokolls &uuml;ber die st&auml;ndige strukturierte Zusammenarbeit:<\/strong><\/p><p><em>An der st&auml;ndigen strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel I-41 Absatz 6 der Verfassung kann jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags &uuml;ber eine Verfassung f&uuml;r Europa verpflichtet,<\/em><\/p><ol type=\"a\">\n<li><em>seine Verteidigungsf&auml;higkeiten durch Ausbau seiner nationalen Beitr&auml;ge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkr&auml;ften, an den wichtigsten europ&auml;ischen Ausr&uuml;stungsprogrammen und an der T&auml;tigkeit der Agentur f&uuml;r die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsf&auml;higkeiten, Forschung, Beschaffung und R&uuml;stung (Europ&auml;ische Verteidigungsagentur) intensiver zu entwickeln und<\/em><\/li>\n<li><em>sp&auml;testens 2007 &uuml;ber die F&auml;higkeit zu verf&uuml;gen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverb&auml;nden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, &uuml;ber Unterst&uuml;tzung unter anderem f&uuml;r Transport und Logistik verf&uuml;gen und f&auml;hig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel III-309 aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Mission f&uuml;r eine Dauer von zun&auml;chst 30 Tagen, die bis auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.<\/em><\/li>\n<\/ol><p>In diesem Passus sind die schnellen Eingreiftruppen, auch Battle-Groups genannt, festgehalten, die in diesem Jahr bereits t&auml;tig sind. Deutschland und Frankreich stellen den Kern von zwei der vier 2007 in Bereitschaft stehenden Gefechtsverb&auml;nde. Die Operation &lsquo;Artemis&rsquo; in der Republik Kongo wurde von den Battle-Groups durchgef&uuml;hrt. Der Friedensratschlag in Kassel hat den Einsatz folgenderma&szlig;en kommentiert: &bdquo;Es ging nicht darum, eine humanit&auml;re Notlage zu beenden, sondern darum, als EU milit&auml;rische Handlungsf&auml;higkeit zu beweisen, die gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik (GASP) voranzutreiben und eine Grundlage f&uuml;r zuk&uuml;nftige Eins&auml;tze zu schaffen. Dies &auml;u&szlig;ern nicht nur EU-Politiker ganz offen, sondern wird auch bei n&auml;herer Betrachtung der Umst&auml;nde und Aufgaben von Artemis deutlich.&ldquo;  (Quelle: <a href=\"http:\/\/www.uni-kassel.de\/fb5\/frieden\/regionen\/Kongo\/imi.html\">AG Friedensforschung an der Uni Kassel<\/a>)<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 7 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats m&uuml;ssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterst&uuml;tzung leisten. Dies l&auml;sst den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unber&uuml;hrt. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die f&uuml;r die ihr angeh&ouml;renden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument f&uuml;r deren Verwirklichung ist.<\/em><\/p><p>In Art. I-41-Abs. 7 EVV wird das Fundament f&uuml;r eine kollektive Verteidigungspolitik f&uuml;r die Europ&auml;ische Union gelegt. Dass Eins&auml;tze der NATO, unter der &Auml;gide der USA, nicht auf die Zustimmung aller EU-L&auml;nder sto&szlig;en, hat die Haltung der L&auml;nder Frankreich und Deutschland zum Irakkrieg zum Vorschein gebracht.<\/p><p><strong>Art. I-41 Abs. 8 EVV:<\/strong><\/p><p><em>(8) Das Europ&auml;ische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelm&auml;&szlig;ig geh&ouml;rt. Es wird &uuml;ber ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.<\/em><\/p><p>Das EU-Parlament wird nur dar&uuml;ber informiert, besitzt aber keine Kompetenzen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Es fehlt der so genannte Parlamentsvorbehalt. Das demokratisch gew&auml;hlte EU-Parlament besitzt keinerlei Macht, den Beschl&uuml;ssen des Rats entgegenzuwirken. Es ist lediglich eine Anh&ouml;rung des EU-Parlaments in Art. 41 Abs. 8 EVV vorgesehen, und das Parlament wird auf dem Laufenden gehalten. In Art. 304 Abs. 1 EVV wird auf die Informationspflicht genauer eingegangen. In Art. 304 Abs. 2 EVV steht geschrieben: &ldquo;Das Europ&auml;ische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Au&szlig;enminister der Union richten.&rdquo; Diesem Informationsrecht ist kaum eine Bedeutung beizumessen, zumal dann, wenn schon Fakten geschaffen worden sind, wenn die Truppen schon unterwegs sind. Das EU-Parlament hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass milit&auml;rischen Eins&auml;tzen ein Mandat der Vereinten Nationen zugrunde liegen muss, am Irakkrieg haben sich 12 Mitgliedstaaten der EU beteiligt.<\/p><p><strong>Quo vadis &ndash; Wohin geht die Sicherheitspolitik der Europ&auml;ischen Union?<\/strong><\/p><p>Die Europ&auml;ische Union hat sich Instrumentarien und gesetzliche Regelungen geschaffen, um k&uuml;nftig leichter auf milit&auml;rische Mittel zur Durchsetzung strategischer Interessen zur&uuml;ckgreifen zu k&ouml;nnen als dies bisher der Fall war. Urspr&uuml;nglich sollte die EU auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Konfliktverh&uuml;tung handlungsf&auml;hig sein und zwar in den F&auml;llen, in welchen die NATO als Ganzes nicht beteiligt ist. (Quelle: <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/23\/23915\/1.html\">Telepolis<\/a>). Ob und in welchem Umfang die Europ&auml;ische Union langfristig eine Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, unabh&auml;ngig von der NATO, anstrebt, bleibt abzuwarten. Es wird sich zeigen, ob die USA die ESVP als Konkurrenz zur NATO sehen. Zudem wird es schwierig sein einen Konsens innerhalb der EU unter den einzelnen Staaten zu finden, zumal einige Staaten neutral sind. Frankreich ist seit 1966 nicht mehr in die Milit&auml;rstrukturen der NATO integriert und lehnt es ab, sich milit&auml;risch den USA unterzuordnen. Gro&szlig;britannien k&ouml;nnte dagegen in einen Konflikt geraten, da es den USA milit&auml;risch nahe steht. <\/p><p>F&uuml;r die B&uuml;rger der Europ&auml;ischen Union wird eine Fortentwicklung der GASP mit weiteren Einschr&auml;nkungen der Freiheit einher gehen. Zudem wird sich eine demokratische Kontrolle auf Br&uuml;sseler Ebene schwierig gestalten, nachdem dem EU-Parlament nur eine Informationspflicht zugestanden wird. Es steht dar&uuml;ber hinaus zu bef&uuml;rchten, dass milit&auml;rische Aufr&uuml;stung &uuml;ber Einsparungen in anderen Politikbereichen, etwa im Sozialbereich oder dem Bildungsbereich, finanziert werden, f&uuml;r die eine derartige Verpflichtung zum Aus- und Weiterbau in den Vertr&auml;gen nicht vorgesehen ist. Damit wird der Militarisierung ein weitaus h&ouml;herer Stellenwert einger&auml;umt als der Sozial- und der Bildungspolitik. Problematisch zu sehen ist, dass der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik keine Entscheidungskompetenzen besitzt. <\/p><p>Die Abgrenzung von Territorien und die gewaltsame Aneignung von Ressourcen ist so alt wie die Welt, wie viele Reiche sind schon daran zugrunde gegangen. Die Geschichte wiederholt sich immer wieder, doch die Staatsvertreter ziehen keine Lehren daraus. Wenn die Vertreter der Regierungen der Europ&auml;ischen Union wahrhaftig eine Union anstreben, die nicht nur nach innen Frieden garantiert, sondern sich auch einer friedlichen Au&szlig;enpolitik verpflichtet f&uuml;hlt,  m&uuml;ssen die Ziele eines friedlichen Europas Konfliktvermeidung und aktive Friedensf&ouml;rderung sein, von einem &bdquo;Europ&auml;ischen Institut f&uuml;r Friedensforschung&ldquo; ist jedoch nicht die Rede. Wie eng ethische Werte in Zusammenhang mit Frieden und Wohlergehen stehen, ist heute in Vergessenheit geraten. Der ehemalige franz&ouml;sische Pr&auml;sident und sp&auml;tere Pr&auml;sident des Europ&auml;ischen Parlaments, Robert Schuman, der zusammen mit Jean Monnet als Gr&uuml;ndervater der Europ&auml;ischen Union gilt, sagte 1948: &bdquo;Die ethischen Werte des Einzelnen, der Familie und des Staates sind die wahre Quelle und zugleich Garantie des Friedens und des Wohlergehens. Mehr als jedes andere politische System bed&uuml;rfen die Demokratien einer solchen Leitordnung der Freiheit.&ldquo;  Die Leitordnung der Europ&auml;ischen Union sind heute freie M&auml;rkte, freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, durch diese Ausrichtung und die Sicherung der Ressourcen auf anderen Kontinenten, ist anscheinend eine Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Europ&auml;ischen Gemeinschaft notwendig geworden.<\/p><p><strong>Quellenangaben:<\/strong><\/p><ul>\n<li>Verfassungsbrosch&uuml;re von Tobias Pfl&uuml;ger und Gregor Schirmer &ndash; <a href=\"http:\/\/www.pds-europa.de\/download\/studien\/20050413Verfassungsbroschur_ges.pdf\">&bdquo;Gegen eine militarisierte EU&ldquo; [PDF &ndash; 392 KB]<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.bpb.de\/files\/OASNMH.pdf\">EU-Verfassung inkl. Protokolle [PDF &ndash; 1.2 MB]<\/a><\/li>\n<li>Studien zur Militarisierung EUropas 6\/2006 &ndash; L&uuml;hr Henken &ndash; <a href=\"http:\/\/www.imi-online.de\/eu-projekt\/henken_6_2006.pdf\">&bdquo;Die Finanzierung der EU-Militarisierung&ldquo; [PDF &ndash; 1.3 MB]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EU-Verfassungsvertrag (im folgenden EVV) ist Geschichte. Doch die inhaltliche Substanz des EVV soll erhalten bleiben. Zu diesem Zweck hat der Europ&auml;ische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 in Br&uuml;ssel beschlossen, dass die Bestimmungen des EVV, soweit sie gegen&uuml;ber den schon bestehenden Vertr&auml;gen neu waren, mittels eines so genannten Reformvertrages in<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2570\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[169,172,22],"tags":[466],"class_list":["post-2570","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aussen-und-sicherheitspolitik","category-aufruestung","category-europaische-union","tag-nato"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2570","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2570"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2570\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":29767,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2570\/revisions\/29767"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2570"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2570"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2570"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}