{"id":2605,"date":"2007-09-03T09:12:56","date_gmt":"2007-09-03T07:12:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2605"},"modified":"2015-12-28T10:12:59","modified_gmt":"2015-12-28T09:12:59","slug":"bundesverfassungsgericht-sozialstaat-nach-kassenlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2605","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Sozialstaat nach Kassenlage"},"content":{"rendered":"<p>Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 seien gesetzliche Ma&szlig;nahmen, die von dem gewichtigen &ouml;ffentlichen Interesse bestimmt seien, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Ma&szlig;gebend f&uuml;r die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 sei der sprunghafte <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg07-087.html\">Anstieg der Staatsverschuldung gewesen<\/a>.<br>\nDie Gr&uuml;nde f&uuml;r die Staatsverschuldung und die Frage, ob die jeweilige Finanzpolitik richtig oder falsch war, all das interessiert die Richter nicht. Das Bundesverfassungsgericht h&auml;lt Rentenanpassungen je nach Kassenlage f&uuml;r verfassungsgem&auml;&szlig;. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\nDie Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber den Beschluss zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Rentensenkungen von 2000 und 2004 enth&auml;lt kein einziges juristisches, geschweige denn verfassungsrechtliches Argument. Die Richter lassen es dahingestellt sein, ob die Rentensenkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu bewerten sind. Sie pr&uuml;fen auch nicht, ob ein Versto&szlig; gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz vorliegt. Sie behaupten einfach, die Rentensenkungen waren &bdquo;von dem gewichtigen &ouml;ffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.&ldquo;<br>\nWarum es zu dem Finanzierungsdefizit gekommen ist, das ist f&uuml;r die Richter uninteressant. Dass die Ursache die hohe Arbeitslosigkeit, die stagnierenden L&ouml;hne, die Zunahme des Niedriglohnsektors und damit die geringen Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung waren, das interessiert die Karlsruher Richter nicht.<\/p><p>Die Richter erschrickt ausschlie&szlig;lich eine m&ouml;gliche Finanzierungsl&uuml;cke im Bundeshaushalt von 80 Milliarden DM. Dass eine solche L&uuml;cke auch durch Steuersenkungen oder durch eine falsche Finanzpolitik und nicht (nur) durch den Finanzierungsengpass bei der Rentenversicherung entstanden sein k&ouml;nnte, bleibt dem richterlichen Horizont verschlossen.<br>\nProfessor <a href=\"?p=415\">Jarass rechnete damals nach<\/a>: H&auml;tte Deutschland &bdquo;die ohnehin extrem niedrige Steuerquote des Jahres 2000 beibehalten, die bereits damals die niedrigste in der EU war, dann h&auml;tten wir im Jahr 2001 30 Milliarden und im Jahr 2003 50 Milliarden mehr Steuereinnahmen gehabt, in diesem Jahr (2004) 60 Milliarden&hellip;&ldquo; Von einer Finanzierungsl&uuml;cke im Bundeshaushalt von 80 Milliarden w&auml;re ohne die Steuersenkungen also keine Rede mehr gewesen. Jedenfalls ist diese Finanzierungsl&uuml;cke politisch herbeigef&uuml;hrt worden. Ob die dramatische Senkung der Steuers&auml;tze durch die rot-gr&uuml;ne Bundesregierung ab 1999 im &ouml;ffentlichen Interesse war, ist f&uuml;r die Richter keiner &Uuml;berlegung wert, die Senkung der Rente jedoch war f&uuml;r die Verfassungsh&uuml;ter wie selbstverst&auml;ndlich von &bdquo;gewichtigem &ouml;ffentlichen Interesse bestimmt&ldquo;.<br>\nAuch dass die Finanzpolitik von Hans Eichel, wie sich durch die sprudelnden Steuern beim derzeitigen Konjunkturaufschwung zeigt, falsch angelegt war und er mit seiner Sparpolitik die Konjunktur prozyklisch abw&uuml;rgte und deshalb immer mehr Schulden aufnehmen musste, bleibt dem Erkenntnisverm&ouml;gen der Richter verschlossen.<\/p><p>Solche wirtschafts- und finanzpolitischen Zusammenh&auml;nge brauchen Juristen nicht unbedingt zu kennen, f&uuml;r sie m&uuml;ssen das Gesetz und vor allem das Verfassungsrecht entscheidend sein. Allerdings legen sie in ihrem Beschluss gar keine rechtlichen Kriterien an, sondern sie st&uuml;tzen sich positivistisch auf die politisch herbeigef&uuml;hrte Finanzlage:<\/p><blockquote><p>Die Finanzierungsl&uuml;cke im Bundeshaushalt h&auml;tte ohne gegensteuernde Ma&szlig;nahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen. Speziell in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des<br>\nzus&auml;tzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt.<\/p><\/blockquote><p>Sie behaupten nicht nur einfach, dass die Eigentumsgarantie oder der allgemeine Vertrauensschutz der Rentner nicht tangiert seien, sie erkl&auml;ren die Rentenreformen auch noch ohne weitere Begr&uuml;ndung f&uuml;r &bdquo;verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig&ldquo;. Auch dies wiederum, ohne es an Hand der Ma&szlig;st&auml;be des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu pr&uuml;fen. Sie behaupten einfach:<br>\n&bdquo;Es handelte sich (bei den Rentenanpassungen) um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen. Sie f&uuml;hrten zudem nicht zu einer betragsm&auml;&szlig;igen Reduzierung der monatlichen Rente, sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbetr&auml;ge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung in verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig geringem Umfang minderte.&ldquo;<br>\nOb den beamteten Richtern in ihren h&ouml;chsten Besoldungsgruppen &uuml;berhaupt bewusst ist, wie hoch die Durchschnittsrenten liegen und wie deutlich sich daher schon der inflationsbedingte Schwund &bdquo;verh&auml;ltni&szlig;m&auml;&szlig;ig&ldquo; auf die Kaufkraft auswirkt?<\/p><p>Der Paradigmenwechsel in der Rentenformel, n&auml;mlich die Abkehr von der Koppelung an die Entwicklung der L&ouml;hne und Geh&auml;lter, scheint f&uuml;r die Bundesverfassungsrichter v&ouml;llig irrelevant zu sein.<\/p><p>Der Beschluss ist am 31. August 2007 ver&ouml;ffentlicht worden. Auch in Karlsruhe d&uuml;rfte sich doch inzwischen herumgesprochen haben, dass selbst die Bundesregierung davor warnt, dass die gesetzliche Rente nicht mehr armutsfest und deswegen zum Erhalt eines angemessenen Lebensstandards eine private Zusatzversorgung zwingend erforderlich sei. So als h&auml;tten sie davon noch nie etwas geh&ouml;rt, erkl&auml;ren die Richter immer noch:<br>\n&bdquo;Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo konkret der Gestaltungsspielraum des<br>\nGesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Renten ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verl&ouml;ren.&ldquo;<br>\nDie Bundesregierung warnt also vor einem Armutsrisiko bei der gesetzlichen Rente und die Richter sehen keinen Entscheidungsbedarf, ja noch nicht einmal die Notwendigkeit einer Anmerkung. Im Gegensatz zur Einsch&auml;tzung der Bundesregierung haben f&uuml;r sie die Renten ihre Funktion als &bdquo;substantielle Altersicherung&ldquo; nicht verloren. Wie weit unter die Armutsgrenze d&uuml;rfte nach Auffassung der obersten Richter im Lande die Rente also noch sinken, ohne dass es f&uuml;r die obersten Verfassungsh&uuml;ter an die &bdquo;Substanz&ldquo; geht?<\/p><p>Dieser Beschluss beweist, dass das Bundesverfassungsgericht den Abbau der sozialen Sicherungssysteme sozusagen nur noch notariell beglaubigt.<br>\n&bdquo;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat&ldquo;, hei&szlig;t es in Artikel 20 des Grundgesetzes &ndash; allerdings je nach Kassenlage, m&uuml;sste man als Zusatz nach diesem Beschluss der W&auml;chter &uuml;ber unsere Verfassung hinzuf&uuml;gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. 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