{"id":2618,"date":"2007-09-06T13:48:23","date_gmt":"2007-09-06T11:48:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2618"},"modified":"2015-12-28T09:19:18","modified_gmt":"2015-12-28T08:19:18","slug":"bundesfinanzhof-bezweifelt-die-verfassungsmaessigkeit-der-kuerzung-der-pendlerpauschale-pendler-sollten-ihre-kompletten-wegekosten-in-der-steuererklaerung-2007-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2618","title":{"rendered":"Bundesfinanzhof bezweifelt die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der K\u00fcrzung der Pendlerpauschale. Pendler sollten ihre kompletten Wegekosten in der Steuererkl\u00e4rung 2007 geltend machen."},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/www\/entscheidungen\/2007.9.06\/6B4207.html\">Bundesfinanzhof<\/a>: &bdquo;Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des &sect; 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen f&uuml;r Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte verfassungsgem&auml;&szlig; ist.&ldquo; Wolfgang Lieb.<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Erl&auml;uterung zu &sect; 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Regelung der Entfernungs- bzw. &bdquo;Pendlerpauschale):<\/strong><br>\nMit der &Auml;nderung durch das St&Auml;ndG (Steuer&auml;nderungsgesetz) 2007 wird das sog. Werkstorprinzip umgesetzt. D.h. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte sind dem Grunde nach keine Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte sind keine Betriebsausgaben (&sect; 4 Abs. 5a Satz 1; &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).<br>\nFernpendler k&ouml;nnen jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 &euro; wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.<\/p><p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br>\nDie Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und an unterschiedlichen Orten nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Erm&auml;&szlig;igung f&uuml;r das Jahr 2007 beantragten sie, Aufwendungen des Ehemannes f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten. Der Antragsgegner und Beschwerdef&uuml;hrer (das Finanzamt &ndash; FA) ermittelte den Freibetrag entsprechend der ab 2007 ge&auml;nderten Gesetzeslage nach der um 20 km gek&uuml;rzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid &uuml;ber die Lohnsteuer-Erm&auml;&szlig;igung 2007 legten die Antragsteller erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) den beantragten Freibetrag vorl&auml;ufig in voller H&ouml;he einzutragen, lehnte das FA ab. <\/p><p>Das Finanzgericht (FG) gab dem daraufhin bei ihm gestellten Antrag der Eheleute auf AdV statt und lie&szlig; die Beschwerde zu. Es best&uuml;nden ernstliche Zweifel, ob &sect; 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuer&auml;nderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652, BStBl I S. 432) verfassungsgem&auml;&szlig; sei, soweit die Vorschrift den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte f&uuml;r die ersten 20 km ausschlie&szlig;e. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der vorl&auml;ufige Rechtsschutz zwar ausnahmsweise dann einzuschr&auml;nken, wenn die Gemeinwohlbelange des Staates (etwa durch drohende staatliche Haushaltsnotlage) ber&uuml;hrt seien. Anhaltspunkte hierf&uuml;r seien im Streitfall jedoch nicht erkennbar.<\/p><p><strong>Begr&uuml;ndung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs:<\/strong><br>\nDas FG (= das Finanzgericht als Unterinstanz zum Finanzhof) hat zu Recht im Wege der AdV (Aussetzung der Vollziehung) das FA (Finanzamt) verpflichtet, den beantragten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen.<br>\nDie AdV setzt nicht voraus, dass die f&uuml;r die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr&uuml;nde &uuml;berwiegen; es gen&uuml;gt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs (einer Klage) ebenso wenig auszuschlie&szlig;en ist wie sein Misserfolg.<br>\nIm Streitfall ist das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des &sect; 9 Abs. 2 EStG n.F. (neue Fassung) ausgegangen, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom Finanzgericht in seinem Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen gef&uuml;hrt hat.<br>\nDa im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage h&ouml;chstrichterlicher Kl&auml;rung bedarf, ist bereits deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der AdV zu bejahen.<\/p><p>Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz tritt nicht hinter das &ouml;ffentliche Interesse an einer geordneten &ouml;ffentlichen Haushaltswirtschaft zur&uuml;ck.<\/p><p>Im Streitfall steht dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller &ndash; entgegen der Auffassung des (beklagten) Finanzamtes &ndash; ein &uuml;berwiegendes &ouml;ffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsf&uuml;hrung, nicht entgegen. Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte, um deren (vorl&auml;ufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verst&auml;ndnis f&uuml;r den Antragsteller beruflich veranlasst sind. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn &ldquo;wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts&rdquo;.<\/p><p>Das insofern nahe liegende Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird dadurch verst&auml;rkt, dass das Bundesverfassungsgericht, falls es im Sinne der oben genannten Vorlagebeschl&uuml;sse entscheiden sollte, nach seiner bisherigen Praxis m&ouml;glicherweise nicht die Nichtigkeit (also die Ung&uuml;ltigkeit von Anfang an) des &sect; 9 Abs. 2 EStG n.F. feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit ger&auml;umiger Frist eine &Auml;nderung f&uuml;r die Zukunft aufgeben k&ouml;nnte. <\/p><p>Um demgegen&uuml;ber den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zur&uuml;cktreten zu lassen, m&uuml;sste das &ndash; in der Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect; 9 Abs. 2 EStG n.F. genannte &ndash; Ziel der Konsolidierung der &ouml;ffentlichen Haushalte auf andere Weise als durch Belastung allein einer Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu erreichen sein. <\/p><p>Hierf&uuml;r liegen dem Senat jedoch f&uuml;r die Pr&uuml;fung im summarischen Verfahren keine Erkenntnisse vor. Der Hinweis des Finanzamtes auf die Gr&ouml;&szlig;enordnung der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das &ouml;ffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Einnahmesituation der &ouml;ffentlichen Hand aufgrund der g&uuml;nstigen wirtschaftlichen Entwicklung &ndash;gerichtsbekannt&ndash; derzeit als positiv darstellt, w&uuml;rde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsversto&szlig; mit gen&uuml;gender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Das w&auml;re ein &ldquo;rechtsstaatlich unertr&auml;gliches Ergebnis&rdquo;, da im Ergebnis damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bleiben w&uuml;rde. Im &Uuml;brigen werden durch die Gew&auml;hrung der Aussetzung der Vollziehung Risiken f&uuml;r die &ouml;ffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung m&ouml;glicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, gerade vermieden.<\/p><p>Siehe dazu auch das Interview in der SZ mit Rudolf Gramlich, Leiter des Steuerwesens des Lohnsteuerhilfevereins.<br>\nQuelle: <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/,tt3m1\/finanzen\/artikel\/889\/131654\/\">SZ<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/www\/entscheidungen\/2007.9.06\/6B4207.html\">Bundesfinanzhof<\/a>: &bdquo;Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des &sect; 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen f&uuml;r Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte verfassungsgem&auml;&szlig; ist.&ldquo; Wolfgang Lieb.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[186,137],"tags":[1622],"class_list":["post-2618","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-steuern-und-abgaben","tag-pendlerpauschale"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2618"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":29737,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618\/revisions\/29737"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2618"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2618"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2618"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}