{"id":2995,"date":"2008-02-20T09:15:38","date_gmt":"2008-02-20T08:15:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2995"},"modified":"2015-11-28T10:24:50","modified_gmt":"2015-11-28T09:24:50","slug":"karlsruhe-der-dienstherr-als-herr-der-beamten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=2995","title":{"rendered":"Karlsruhe: Der Dienstherr als Herr der Beamten"},"content":{"rendered":"<p>Die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen<br>\nBedenken. Mit diesem lapidaren Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die seit dem 1. September 2004 geltende Anhebung der regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Arbeitszeit f&uuml;r Beamte von 40 auf 42 Stunden nicht zur Entscheidung angenommen.<br>\nGerade zeitgerecht zu den Tarifauseinandersetzungen im &Ouml;ffentlichen Dienst, wo die Arbeitgeber eine Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit verlangen, pr&auml;sentiert das oberste Gericht eine Entscheidung, die auf jegliches Pro und Contra von Arbeitszeitverl&auml;ngerungen verzichtet und geradezu obrigkeitsstaatliche Z&uuml;ge erkennen l&auml;sst. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><\/p><blockquote><p>Der Grundsatz der F&uuml;rsorgepflicht des Dienstherrn gegen&uuml;ber seinen Beamten ist nicht verletzt. Eine Gesundheitsgefahr geht von einer regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht aus. Den Interessen der Beamten an der Vermeidung einer &uuml;berm&auml;&szlig;igen Belastung ist durch Sonderregelungen f&uuml;r &auml;ltere Beamte sowie f&uuml;r jugendliche und schwer behinderte Beamte Rechnung getragen. Es liegt auch kein Versto&szlig; gegen das Alimentationsprinzip vor. Solange sich die Besoldung im Rahmen des Angemessenen h&auml;lt, ist der Dienstherr bei einer Erh&ouml;hung der Arbeitszeit grunds&auml;tzlich nicht verpflichtet, einen zus&auml;tzlichen Verg&uuml;tungsanspruch zu gew&auml;hren. Der Beschwerdef&uuml;hrer wird auch nicht gegen&uuml;ber Angestellten im &ouml;ffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, f&uuml;r die eine g&uuml;nstigere Arbeitszeitregelung gilt, gleichheitswidrig benachteiligt. Das Recht der Beamten und das der Angestellten unterscheiden sich grundlegend voneinander. Dies gilt auch f&uuml;r den Bereich der Arbeitszeitregelung. Die Arbeitszeit der Beamten wird seit jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst wird durch die Tarifparteien<br>\nvereinbart. Diese Unterschiede sind grunds&auml;tzlich geeignet, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die w&ouml;chentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.<\/p><\/blockquote><p>Das ist alles, was das Karlsruher Gericht als <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg08-019.html\">Verlautbarung<\/a> zur Begr&uuml;ndung seiner Klageabweisung f&uuml;r n&ouml;tig erachtete. Und man muss wohl vermuten, dass sich die Richter auch keine tiefsch&uuml;rfenderen Gedanken gemacht haben.<\/p><p>Die F&uuml;rsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht verletzt.<br>\nEs wird dar&uuml;ber hinaus <a href=\"http:\/\/www.ngo-online.de\/ganze_nachricht.php?H=N&amp;Nr=17319\">berichtet<\/a>, dass sich die zust&auml;ndige Kammer sogar auf das argumentative Niveau herablie&szlig;, wonach sich noch im Jahr 1938 die regelm&auml;&szlig;ige Arbeitszeit der Beamten auf 51 Wochenstunden belief. <\/p><p>Die Debatte, die um die <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/cps\/rde\/xchg\/SID-3D0AB75D-EF79AF2C\/hbs\/hs.xsl\/suchergebnis_gesamt.html?fulltext.search.query=Arbeitszeitverl%E4ngerung&amp;schnellsuche=schnellsuche&amp;x=13&amp;y=11\">Arbeitszeitverk&uuml;rzung<\/a> (auch im &Ouml;ffentlichen Dienst) stattfand, scheint an den Richtern vollst&auml;ndig vorbeigegangen zu sein. Jedenfalls hielten sie es bis auf die &bdquo;Gesundheitsgefahr&ldquo; und die &bdquo;Vermeidung &uuml;berm&auml;&szlig;iger Belastung&ldquo; nicht f&uuml;r erforderlich, auch nur auf ein einziges, weiteres Argument gegen eine Arbeitszeitverl&auml;ngerung einzugehen.<\/p><p>So ganz nach dem Stammtischmotto, wonach Beamte ohnehin nur eine &bdquo;ruhige Kugel&ldquo; schieben und meist nur zur Mittagspause und gegen Feierabend wieder aufwachen, werden allgemeine Erkenntnisse der Arbeitsforschung, wonach es in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme von <a href=\"http:\/\/doku.iab.de\/externe\/2006\/k061214f11.pdf\">Stress in Form von Zeit- und Leistungsdruck am Arbeitsplatz gegeben hat [PDF &ndash; 4,9 MB]<\/a> und eine l&auml;ngere Arbeitszeit das <a href=\"http:\/\/arbeitszeit.verdi.de\/material\/data\/Referat%20Oppolzer_Arbeitszeit_u_Gesundheit\">Erkrankungsrisiko erh&ouml;ht<\/a>, schlicht geleugnet.<\/p><p>Dass sich aber der Arbeitsdruck auch im &Ouml;ffentlichen Dienst deutlich erh&ouml;ht hat, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass die Zahl der Besch&auml;ftigten seit der Wiedervereinigung erheblich gesunken ist. Im Jahr 1991 waren noch rund 6,7 Millionen Personen im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigt, <a href=\"http:\/\/www.destatis.de\/jetspeed\/portal\/cms\/Sites\/destatis\/Internet\/DE\/Navigation\/Statistiken\/FinanzenSteuern\/OeffentlicherDienst\/PersonalOeffentlicherDienst\/PersonalOeffentlicherDienst,templateId=renderPrint.psml__nnn=true\">am 30.06.2006 dagegen noch 4,6 Millionen<\/a><\/p><p><img decoding=\"async\" src=\"upload\/bilder\/200208_personal.jpg\" alt=\"Personal im &ouml;ffentlichen Dienst\"><\/p><p>S&auml;mtliche weiteren Argumente, die f&uuml;r k&uuml;rzere Arbeitszeiten sprechen, spielen f&uuml;r die Richter bei ihrer Entscheidung offenbar keine Rolle.<\/p><p>Dass etwa mit k&uuml;rzeren Arbeitszeiten Arbeitspl&auml;tze geschaffen und umgekehrt mit l&auml;ngeren Arbeitszeiten Arbeitspl&auml;tze abgebaut werden, das ist nach Ansicht der Richter f&uuml;r den Dienstherrn Staat offenbar irrelevant. Dass der Staat in Deutschland im <a href=\"?p=2454\">Gegensatz zu England<\/a> oder Schweden der Staat durch den Personalabbau und durch Einstellungsverzicht im &Ouml;ffentlichen Dienst erheblich zur Erh&ouml;hung der Arbeitslosigkeit beigetragen hat, k&uuml;mmert die Herren in den roten Roben nicht. Gerade im &Ouml;ffentlichen Dienst ist aber die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit eines der zentralen Argumente f&uuml;r eine Personaleinsparung. Dabei h&auml;tte der Staat gerade jetzt wieder mehr finanziellen Spielraum, auch dort endlich wieder f&uuml;r mehr Besch&auml;ftigung zu sorgen.<\/p><p>Die &bdquo;F&uuml;rsorgepflicht&ldquo; des Dienstherrn Staat umfasst aus Karlsruher Sicht offenbar auch nicht die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. W&auml;hrend ansonsten auch von der Justiz &uuml;ber die demografische Entwicklung und die niedrige Geburtenrate geklagt wird, bleiben familien- und kinderfreundlichere Arbeitszeiten au&szlig;er Betracht, wenn es um deren Verl&auml;ngerung geht.<\/p><p>Bei &uuml;ber 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag kommen mit der Wegezeit leicht 10 Stunden und mehr an Abwesenheit von der Familie zusammen. Damit ist nahezu ausgeschlossen, dass etwa beide Ehepartner Vollzeit arbeiten k&ouml;nnen, wenn sie Kinder haben. Vor allem Frauen d&uuml;rften sich einen doppelten Lebensentwurf, n&auml;mlich Beruf <strong>und<\/strong> Kinder haben zu wollen, bei Arbeitszeiten von 42 Stunden schlichtweg nicht leisten k&ouml;nnen. Damit erkl&auml;rt sich wohl auch der deutliche Anstieg der Teilzeitarbeit im &Ouml;ffentlichen Dienst (siehe die obige Grafik). Dadurch wird wieder die traditionelle &bdquo;Hausfrauenehe&ldquo; oder die sog. &bdquo;modernisierte Versorgerehe&ldquo; gef&ouml;rdert, mit dem Mann in Vollzeit und der Frau allenfalls mit einem Teilzeitjob. Dies bedeutet eine Zementierung der traditionellen Arbeitsteilung in der Familie.<\/p><p>Dass k&uuml;rzere Arbeitszeiten mehr Zeit und Kraft lassen f&uuml;r das st&auml;ndig geforderte &bdquo;lebenslange Lernen&ldquo;, dass damit das ach so oft zitierte &bdquo;zivilgesellschaftliche Engagement&ldquo; erleichtert w&uuml;rde oder dass dadurch schlicht mehr Lebensqualit&auml;t erm&ouml;glicht w&uuml;rde, war f&uuml;r diese Entscheidung, die ausschlie&szlig;lich die Sicht des Dienstherrn einnimmt, offenkundig unbeachtlich.<\/p><p>Aus dieser Sichtweise des Arbeitgebers versteht sich dann auch, dass eine Arbeitszeitverl&auml;ngerung ohne Lohnausgleich nach Ansicht der Richter nicht gegen das &bdquo;Alimentationsprinzip&ldquo; versto&szlig;en kann. Dass sich die Besoldung im &bdquo;Rahmen des Angemessenen&ldquo; h&auml;lt, ist f&uuml;r die h&ouml;chstbezahlten Beamten am Bundesverfassungsgericht damit gleich mit entschieden.<\/p><p>Als das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der K&uuml;rzung von Beamtenpensionen urteilte, wurde dies im Wesentlichen durch einen Vergleich mit der Senkung der Renten f&uuml;r Angestellte begr&uuml;ndet: <a href=\"?p=891\">&bdquo;Die Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.&ldquo;<\/a><\/p><p>Damals unterschieden sich f&uuml;r die Richter &bdquo;das Recht der Beamten und das der Angestellten&ldquo; also nicht grundlegend voneinander. Bei der Arbeitszeit ist das aber pl&ouml;tzlich anders. Dass sie bei Angestellten und Arbeitnehmern k&uuml;rzer ist als bei Beamten, gilt &ndash; anders als damals &ndash; als Vergleich nicht mehr. Die Arbeitszeit von Beamten &bdquo;wird seit jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt&ldquo;, sagen die Verfassungsrichter und damit Basta.<br>\nWie im preu&szlig;ischen Obrigkeitsstaat hat der Beamte kritiklos seinem Dienstherrn zu gehorchen und seinen Festsetzungen Folge zu leisten, so denken offenbar unsere obersten Richter wieder. <\/p><p>P.S.: Um wohlfeiler Kritik zu entgegnen: Mir geht es bei der Kritik dieses Beschlusses nicht um die Verteidigung von Beamtenprivilegien, sondern ausschlie&szlig;lich darum, wie das Gericht mit Arbeitszeitverl&auml;ngerungen umgeht. Diese Entscheidung mit ihrer &auml;u&szlig;erst fraglichen juristischen Begr&uuml;ndung st&auml;rkt der Arbeitgeberseite im &ouml;ffentlichen und im privaten Sektor mit ihrer Forderung nach Verl&auml;ngerung von Arbeitszeiten den R&uuml;cken. Sie beweist einmal mehr, auf welcher Seite die Karlsruher Richter stehen und welcher wirtschaftspolitischen Lehre sie anh&auml;ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen<br \/> Bedenken. Mit diesem lapidaren Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die seit dem 1. 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