{"id":3111,"date":"2008-04-01T15:51:13","date_gmt":"2008-04-01T13:51:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3111"},"modified":"2015-11-25T18:24:30","modified_gmt":"2015-11-25T17:24:30","slug":"oedp-klagt-gegen-eu-reformvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3111","title":{"rendered":"\u00f6dp klagt gegen EU-Reformvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Der in den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnte EU-Verfassungsvertrag ist zwar Geschichte. Weil jedoch die inhaltliche Substanz dieses Verfassungsvertrags im Vertrag von Lissabon erhalten bleibt und somit die kritischen Teile der Sicherheits- und Milit&auml;rpolitik in den &uuml;berarbeiteten EU-Reformvertrag eingeflossen sind, hat die &Ouml;kologisch demokratische Partei (&ouml;dp) Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.  Nach Auffassung des &ouml;dp-Bundesvorsitzenden Klaus Buchner sei der EU-Reformvertrag weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar. Buchner betont, dass die &ouml;dp keineswegs europafeindlich sei, seine Partei sehe aber keinen anderen Ausweg als den Gang nach Karlsruhe, um ein undemokratisches und militarisiertes Europa zu verhindern. Von Christine Wicht<br>\n<!--more--><br>\nDie &ouml;dp wendet sich vor allem gegen die vertraglich festgelegte M&ouml;glichkeit von Kampfeins&auml;tzen der Bundeswehr, die nicht der Verteidigung dienen. So hei&szlig;t es in Artikel 28a des EU-Reformvertrages: <\/p><blockquote><p>\n(1) <strong>Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und milit&auml;rische Mittel gest&uuml;tzte Operationsf&auml;higkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen au&szlig;erhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverh&uuml;tung und St&auml;rkung der internationalen Sicherheit in &Uuml;bereinstimmung mit den Grunds&auml;tzen der Charta der Vereinten Nationen zur&uuml;ckgreifen. <\/strong> Sie erf&uuml;llt diese Aufgaben mit Hilfe der F&auml;higkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese f&uuml;hrt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europ&auml;ische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.<\/p>\n<p>(3) <strong>Die Mitgliedstaaten stellen der Union f&uuml;r die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und milit&auml;rische F&auml;higkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verf&uuml;gung.<\/strong> Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkr&auml;fte aufstellen, k&ouml;nnen diese auch f&uuml;r die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verf&uuml;gung stellen.<br>\n<strong>Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre milit&auml;rischen F&auml;higkeiten schrittweise zu verbessern.<\/strong> Die Agentur f&uuml;r die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsf&auml;higkeiten, Forschung, Beschaffung und R&uuml;stung (im Folgenden &ldquo;Europ&auml;ische Verteidigungsagentur&rdquo;) ermittelt den operativen Bedarf und f&ouml;rdert Ma&szlig;nahmen zur Bedarfsdeckung, tr&auml;gt zur Ermittlung von Ma&szlig;nahmen zur St&auml;rkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und f&uuml;hrt diese Ma&szlig;nahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europ&auml;ischen Politik im Bereich der F&auml;higkeiten und der R&uuml;stung und unterst&uuml;tzt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der milit&auml;rischen F&auml;higkeiten.<\/p>\n<p>(4) <strong>Beschl&uuml;sse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschlie&szlig;lich der Beschl&uuml;sse &uuml;ber die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union f&uuml;r Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen.<\/strong> Der Hohe Vertreter kanngegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den R&uuml;ckgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.<\/p>\n<p>(5) <strong>Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchf&uuml;hrung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen.<\/strong> Die Durchf&uuml;hrung einer solchen Mission f&auml;llt unter Artikel 28c.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die milit&auml;rischen F&auml;higkeiten erf&uuml;llen und die im Hinblick auf Missionen mit h&ouml;chsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begr&uuml;nden eine St&auml;ndige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Ma&szlig;gabe von Artikel 28e. Sie ber&uuml;hrt nicht die Bestimmungen des Artikels 28b.<\/p>\n<p>(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterst&uuml;tzung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies l&auml;sst den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaatenunber&uuml;hrt.<br>\nDie Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die f&uuml;r die ihr angeh&ouml;renden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument f&uuml;r deren Verwirklichung ist.\n<\/p><\/blockquote><blockquote><p>\n<strong>ARTIKEL 28b<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchf&uuml;hrung die Union auf zivile und milit&auml;rische Mittel zur&uuml;ckgreifen kann, umfassen gemeinsame Abr&uuml;stungsma&szlig;nahmen,humanit&auml;re Aufgaben und Rettungseins&auml;tze, <strong>Aufgaben der milit&auml;rischen Beratung und Unterst&uuml;tzung, Aufgaben der Konfliktverh&uuml;tung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeins&auml;tze im Rahmen der Krisenbew&auml;ltigung einschlie&szlig;lich Frieden schaffender Ma&szlig;nahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Drittl&auml;nder bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet<\/strong>.\n<\/p><\/blockquote><p>Siehe den <a href=\"upload\/pdf\/20080401_VertragLissabonDrPeterGauweiler.pdf\">&ldquo;Vertrag von Lissabon zur &Auml;nderung des Vertrags &uuml;ber die Europ&auml;ische Union und des Vertrags zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft&rdquo; [PDF &ndash; 900 KB]<\/a>.<\/p><p>Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen des Reformvertrages zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik verweist der &ouml;dp-Vorsitzende Buchner auf das &ldquo;European Defence Paper&rdquo;, eines Strategie-Papiers der EU, das verschiedene milit&auml;rische Szenarien durchspielt. Seiner Meinung nach werde hier ganz offen ein Szenario diskutiert, bei dem in einem &Ouml;l-Staat eine anti-westliche Regierung die Macht &uuml;bernehme und so die &Ouml;llieferung f&uuml;r Europa gef&auml;hrde. Die EU m&uuml;sse milit&auml;risch einschreiten k&ouml;nnen, um die Kontrolle &uuml;ber die &Ouml;lvorr&auml;te zu bekommen. Des Weiteren kritisiert die &ouml;dp, dass  sich die Mitgliedstaaten zu permanenter Aufr&uuml;stung verpflichten m&uuml;ssen. <\/p><p>Das European Defence Paper ist ein Strategiepapier, das im Auftrag des europ&auml;ischen Rates 2004 entstanden ist. Beispielsweise ist darin auf S.13 das Ziel des &bdquo;Stabilit&auml;tsexports zum Schutz der Handelswege und des freien Flusses von Rohstoffen&rdquo; genannt. Daf&uuml;r sollen &bdquo;Regionalkriege zur Verteidigung europ&auml;ischer Interessen&rdquo; (S.80) gef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Des Weiteren m&uuml;ssten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die milit&auml;rischen Ausgaben dauerhaft steigern (S. 86).  (Mehr zu dem Thema: <a href=\"http:\/\/www.uni-kassel.de\/fb5\/frieden\/themen\/Europa\/oberansmayr2.html\">www.uni-kassel.de<\/a>)<\/p><p>Buchner bef&uuml;rchtet, dass die  Europ&auml;ische R&uuml;stungsagentur Sanktionen gegen diejenigen L&auml;nder aussprechen k&ouml;nne, deren Parlamente oder Regierungen sich weigerten, die Aufr&uuml;stungsspirale mitzumachen. Damit w&uuml;rden demokratische Entscheidungsstrukturen ausgehebelt und der Einfluss der R&uuml;stungslobby auf die Industriepolitik der Nationalstaaten zunehmen. <\/p><p>Milit&auml;rische Kampfeins&auml;tze (auch der Bundeswehr) w&uuml;rden mit dem Vertrag von Lissabon zum legitimen und <strong>integralen Bestandteil<\/strong> k&uuml;nftiger europ&auml;ischer Au&szlig;enpolitik. Es bestehe die Gefahr, dass milit&auml;rische Mittel nicht mehr, wie das Grundgesetz einschr&auml;nkt, &bdquo;nur&ldquo;,  zu Verteidigungszwecken oder allenfalls als ultima ratio eingesetzt werden d&uuml;rfen, sondern ganz allgemein zur Konfliktl&ouml;sung oder zur Durchsetzung von &ldquo;strategischen Interessen&rdquo;. Damit w&auml;re auch nicht mehr auszuschlie&szlig;en, dass auch grundlegende wirtschaftliche Ziele mit milit&auml;rischer Gewalt verfolgt werden. Entscheidungen &uuml;ber Milit&auml;reins&auml;tze w&uuml;rden nach Br&uuml;ssel verschoben und das demokratisch gew&auml;hlte EU-Parlament habe &uuml;ber Sicherheits- und Milit&auml;rpolitik keine Entscheidungsbefugnis sondern m&uuml;sse nur informiert werden. Bez&uuml;glich der Au&szlig;en- und Milit&auml;rpolitik erhielten das EU-Parlament keine zus&auml;tzlichen Kompetenzen, somit k&ouml;nne der Europ&auml;ische Rat, ohne effektive parlamentarische Kontrolle Entscheidungen treffen. <\/p><p>Durch die Klage der &ouml;dp vor dem Bundesverfassungs besteht zumindest die Chance, dass der Reformvertrag von Lissabon auch in der &Ouml;ffentlichkeit kritisch diskutiert wird und damit die bisher verborgen gebliebenen Hintergr&uuml;nde der Bev&ouml;lkerung bekannter gemacht werden. Mit einer Entscheidung des h&ouml;chsten deutschen Gerichtes w&uuml;rde auch das Verh&auml;ltnis des Grundgesetzes zu dem europ&auml;ischen Vertragswerk gekl&auml;rt. Zumindest der Wortlaut unserer Grundgesetzes ist hinsichtlich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich restriktiver als der EU-Reformvertrag und die deutschen Verfassungsorgane sind an das Grundgesetz gebunden.<br>\nNimmt Karlsruhe die Klage an, so k&ouml;nnte die Entscheidung weitreichende Konsequenzen f&uuml;r die deutsche Europapolitik und damit f&uuml;r die weitere Entwicklung der Europ&auml;ischen Union haben. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der in den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnte EU-Verfassungsvertrag ist zwar Geschichte. Weil jedoch die inhaltliche Substanz dieses Verfassungsvertrags im Vertrag von Lissabon erhalten bleibt und somit die kritischen Teile der Sicherheits- und Milit&auml;rpolitik in den &uuml;berarbeiteten EU-Reformvertrag eingeflossen sind, hat die &Ouml;kologisch demokratische Partei (&ouml;dp) Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. 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