{"id":3148,"date":"2008-04-15T09:15:43","date_gmt":"2008-04-15T07:15:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3148"},"modified":"2015-11-25T15:30:41","modified_gmt":"2015-11-25T14:30:41","slug":"entscheidung-des-europaeischen-gerichtshofes-dienstleistungsfreiheit-steht-ueber-nationalen-arbeitnehmerrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3148","title":{"rendered":"Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes &#8211; Dienstleistungsfreiheit steht \u00fcber nationalen Arbeitnehmerrechten"},"content":{"rendered":"<p>Am 3. April hat der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass ein Bundesland bei der Vergabe von &ouml;ffentlichen Auftr&auml;gen keine Tarifl&ouml;hne vorschreiben kann. Dieses Urteil ist von elementarer Bedeutung, da den im EGV (Vertrag zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft) festgelegten wirtschaftlichen Grundfreiheiten eine h&ouml;here Priorit&auml;t einger&auml;umt wird als den arbeitsrechtlichen Koalitionsfreiheiten gem&auml;&szlig; Art. 9 Abs. 3 des <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/parlament\/funktion\/gesetze\/grundgesetz\/gg_01.htm\">Grundgesetzes<\/a>. Das Urteil zeigt, dass die wirtschaftlichen Grundfreiheiten zugunsten von Unternehmerfreiheiten wirken und die Arbeitnehmer den Bedingungen des Wettbewerbs weitgehend schutzlos ausliefern. Von Christine Wicht<br>\n<!--more--><br>\nDas Oberlandesgericht Celle hatte den EuGH um Pr&uuml;fung der Vereinbarkeit des nieders&auml;chsischen Landesvergabegesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages &uuml;ber die Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft (EGV) gebeten. Hiernach sind Auftr&auml;ge f&uuml;r Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Vergabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmer\/innen mindestens das am Ort der Ausf&uuml;hrung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten, diese Verpflichtung Nachunternehmern aufzuerlegen und ihre Beachtung zu &uuml;berwachen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung l&ouml;st die Zahlung einer Vertragsstrafe aus. Mit dieser Bestimmung sollte ein unfairer Wettbewerb zu Lasten von L&ouml;hnen verhindert werden.<\/p><p>Der EuGH sah im nieders&auml;chsischen Landesvergabegesetz einen Versto&szlig; gegen geltendes EU-Recht. Nach dem Urteil des EuGH k&ouml;nnen ausl&auml;ndische Unternehmen, die Staatsauftr&auml;ge in Deutschland annehmen, nicht dazu verpflichtet werden, Tarifl&ouml;hne zahlen (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0346:DE:HTML\">Az.: C-346\/06<\/a>).<\/p><p>Dieses Urteil bindet die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung, da das EU-Recht dem nationalen Recht vorgeht (Urteil des EuGH vom 15.07.1964, Az.: 6\/64 und st&auml;ndige Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/de\/treaties\/dat\/12007L\/htm\/C2007306DE.01025602.htm\">Dem Gerichtshof zufolge<\/a> ergibt sich dieser Vorrang aus der Besonderheit der Europ&auml;ischen Gemeinschaft. <\/p><p>Das aktuelle Urteil des EuGH wirft ein Schlaglicht auf die im folgenden genannten wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EGV: <\/p><ul>\n<em><strong>Warenverkehrsfreiheit<\/strong> (Art. 23 EGV)<br>\n(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrz&ouml;lle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einf&uuml;hrung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegen&uuml;ber dritten L&auml;ndern.<\/em>\n<p><em><strong>Niederlassungsfreiheit<\/strong> (Art. 43 EGV).<br>\nDie Beschr&auml;nkungen der freien Niederlassung von Staatsangeh&ouml;rigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt f&uuml;r Beschr&auml;nkungen der Gr&uuml;ndung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angeh&ouml;rige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ans&auml;ssig sind.<br>\nVorbehaltlich des Kapitels &uuml;ber den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Aus&uuml;bung selbst&auml;ndiger Erwerbst&auml;tigkeiten sowie die Gr&uuml;ndung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats f&uuml;r seine eigenen Angeh&ouml;rigen. <\/em><br>\n<em><strong>Dienstleistungsfreiheit<\/strong> (Art. 49 EGV)<br>\nDie Beschr&auml;nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft f&uuml;r Angeh&ouml;rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempf&auml;ngers ans&auml;ssig sind, sind nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen verboten. <\/em><\/p>\n<p><em><strong>Kapitalverkehrsfreiheit<\/strong> (Art. 56 EGV)<br>\n(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschr&auml;nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L&auml;ndern verboten.<br>\n(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschr&auml;nkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L&auml;ndern verboten.<\/em>\n<\/p><\/ul><p>Diese wirtschaftsliberalen Grundfreiheiten sind der Kern der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge. Sie werden im Lissabon-Vertrag fortgeschrieben. Bislang war die Debatte um diesen Vertrag f&uuml;r viele B&uuml;rger eine eher abstrakte Diskussion, weil eine Kritik an sog. Freiheitsrechten immer schwierig ist, solange nicht konkret wird, zu wessen Lasten diese Wirtschaftsfreiheiten gehen und wozu sie f&uuml;hren k&ouml;nnen. <strong>Die Rechtsprechung des EuGH zeigt nun, dass die Wirtschaftsfreiheiten &uuml;ber den in Sonntagsreden viel beschworenen Zielen eines sozialen Europas stehen<\/strong>, dass die nationalen sozialen Rechte die wirtschaftlichen Bet&auml;tigungsfreiheiten noch nicht einmal binden.<\/p><p><strong>Der Europ&auml;ische Gewerkschaftsbund (EGB)<\/strong><br>\nhatte schon vor den Urteilen bef&uuml;rchtet, dass der EuGH zugunsten der wirtschaftsliberalen Grundfreiheiten entscheiden werde. Bei einer Anh&ouml;rung im Europ&auml;ischen Parlament im Februar dieses Jahres (Quelle: Papier Janeta Mileva, Dieter Dehm, Alexander Ulrich) ist der Generalsekret&auml;r des EGB, John Monks, in seiner Stellungnahme auf die Bedrohung eingegangen, die durch die Rechtssprechung des EuGH f&uuml;r das Streikrecht und die Tarifautonomie in Europa entsteht. Er wies darauf hin, dass das in den einzelnen Mitgliedstaaten per Verfassung festgeschriebene Streikrecht wie auch die Tarifautonomie durch die EuGH-Rechtsprechung in Gefahr geraten und dass die Idee eines sozialen Europas besch&auml;digt w&uuml;rde. John Monks forderte, sowohl die Vertr&auml;ge als auch die sekund&auml;rrechtlichen Akte der EU dahingehend abzu&auml;ndern, dass das Verh&auml;ltnis zwischen sozialen Grundrechten und liberalen Grundfreiheiten explizit geregelt wird, damit eine weitere Rechtsprechung des EuGH, die die Grundrechte der Arbeitnehmer zugunsten der wirtschaftlichen Grundfreiheiten einschr&auml;nkt, nicht mehr m&ouml;glich ist. <strong>Da der neue Vertrag von Lissabon (sog. EU-Reformvertrag) das Streikrecht und die Tarifautonomie nicht gegen die richterliche Durchsetzung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten sch&uuml;tzt<\/strong>, vertritt Monks die Position, dass diese Forderung f&uuml;r k&uuml;nftige Vertrags&auml;nderungen beibehalten werden muss.<\/p><p>Nach Einsch&auml;tzung des EGB w&uuml;rde im &Uuml;brigen eine Rechtsprechung zugunsten der Wirtschaftsfreiheiten nicht nur eine Situation unfairen Wettbewerbs, sondern auch eine Diskriminierung inl&auml;ndischer Firmen schaffen, die die nationalen Regeln einhalten m&uuml;ssen. Ausl&auml;ndische Firmen w&uuml;rden hingegen, nur weil sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaaten haben, z.B. die Regeln &uuml;ber die &ouml;ffentliche Auftragsvergabe, umgehen k&ouml;nnen.<\/p><p>Das j&uuml;ngste Urteil des EuGH hat die Bef&uuml;rchtungen John Monks best&auml;tigt. Im oben genannten Fall ging es um den Bau des Gef&auml;ngnisses in Rosdorf bei G&ouml;ttingen. Aufgrund der Bestimmungen des nieders&auml;chsischen Landesvergabegesetzes verpflichtete sich das beauftragte Unternehmen &ldquo;Objekt und Bauregie GmbH&rdquo; den beim Bau der Justizvollzugsanstalt eingesetzten Arbeitnehmern die im entsprechenden Baugewerbe-Tarifvertrag festgeschriebenen L&ouml;hne zu zahlen. Ein polnisches Unternehmen, als Subunternehmer von &ldquo;Objekt und Bauregie&rdquo;, zahlte jedoch seinen auf der Baustelle eingesetzten 53 Arbeitnehmern nur 46,57 % des Tariflohns. Nachdem der Werkvertrag aufgrund von Strafverfolgungsma&szlig;nahmen gek&uuml;ndigt worden war, stritten das Land Niedersachsen und der Insolvenzverwalter (R&uuml;ffert) &uuml;ber das Verm&ouml;gen des Unternehmens &ldquo;Objekt und Bauregie&rdquo; dar&uuml;ber, ob dieses wegen Verletzung der Entgeltverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H&ouml;he von 84 934,31 Euro (entsprechend 1 % der Auftragssumme) verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsgericht hatte Bedenken hinsichtlich der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der die Vertragsstrafe vorsehenden Bestimmungen und legte dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempf&auml;ngers eines &ouml;ffentlichen Bauauftrags entgegensteht, seinen Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. <\/p><p><strong>Der EuGH f&uuml;hrte in seinem Urteil aus,<\/strong><\/p><p><em>&hellip; dass der Lohnsatz nach dem Baugewerbe-Tarifvertrag nicht nach einer der in der Richtlinie vorgesehenen Modalit&auml;ten festgelegt worden ist. Zwar gibt es in Deutschland ein System zur Allgemeinverbindlicherkl&auml;rung von Tarifvertr&auml;gen, doch ist der Baugewerbe-Tarifvertrag nicht f&uuml;r allgemein verbindlich erkl&auml;rt worden. Au&szlig;erdem erstreckt sich die Bindungswirkung dieses Tarifvertrags nur auf einen Teil der Baut&auml;tigkeit, da zum einen die einschl&auml;gigen Rechtsvorschriften nur auf die Vergabe &ouml;ffentlicher Auftr&auml;ge anwendbar sind und nicht f&uuml;r die Vergabe privater Auftr&auml;ge gelten und zum anderen der Tarifvertrag nicht f&uuml;r allgemein verbindlich erkl&auml;rt worden ist. Die landesrechtlichen Vorschriften entsprechen somit nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie &uuml;ber die Entsendung von Arbeitnehmern, nach denen die Mitgliedstaaten bei einer staaten&uuml;bergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen Mitgliedstaaten ans&auml;ssigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlohns&auml;tze vorschreiben k&ouml;nnen. Wie der Gerichtshof weiter feststellt, wird diese Auslegung der Richtlinie durch deren W&uuml;rdigung im Licht des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs best&auml;tigt. Die Beschr&auml;nkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des tarifvertraglich vorgesehenen Entgelts an die Arbeitnehmer ergibt, ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht durch den Zweck des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt. Es ist n&auml;mlich nicht nachgewiesen worden, dass ein im Bausektor t&auml;tiger Arbeitnehmer nur bei seiner Besch&auml;ftigung im Rahmen eines &ouml;ffentlichen Auftrags f&uuml;r Bauleistungen und nicht bei seiner T&auml;tigkeit im Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes bedarf, der sich aus einem solchen Lohnsatz ergibt, der im &Uuml;brigen &uuml;ber den Lohnsatz nach dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz hinausgeht.<\/em><br>\nQuelle: <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/de\/actu\/communiques\/cp08\/aff\/cp080020de.pdf\">EuGH-Urteil: Erl&auml;uterung vom 3.4.2008 [PDF &ndash; 112 KB]<\/a><\/p><p>Diese Rechtsprechung ist eine Folge der Regelungen im bestehenden EGV, die der EuGH konsequent angewandt hat. <strong>Wer nun zum Ausgleich dieser Regelungen im EGV oder im k&uuml;nfigen Lissabon-Vertrag nach einer Bestimmung sucht, die die sozialen Rechte etwa bei der Mitbestimmung oder bei den Arbeitnehmerrechten sch&uuml;tzt, der sucht vergeblich. Im Gegensatz zum Grundgesetz, das wirtschaftspolitisch neutral ist, sind in diesen Vertr&auml;gen offene M&auml;rkte, freier und unverf&auml;lschter Wettbewerb, Privatisierung, unternehmerische Freiheit, kurz: eine marktliberale Wirtschaftsauffassung festgeschrieben.<\/strong><\/p><p>Ein Blick auf zwei weitere Urteile des EuGH zum Streikrecht l&auml;sst erahnen, wie weit nationale Arbeitnehmerrechte durch europ&auml;ische Regelungen zur&uuml;ckgedr&auml;ngt werden k&ouml;nnen.<\/p><p><strong>Urteil des EuGH zum Streikrecht im Fall &bdquo;Viking&ldquo; und im Fall &bdquo;Laval\/Vaxholm &ldquo;<\/strong><br>\nIm Dezember 2007 befasste sich der EuGH mit der Frage, in welchem Verh&auml;ltnis das Recht auf Kollektivma&szlig;nahmen der Arbeitnehmer und die EG-Wirtschaftsfreiheiten zueinander stehen, insbesondere, ob Arbeitsk&auml;mpfe, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates zul&auml;ssig sind, gegen das EU-Recht versto&szlig;en. <strong>Nach dem EGV ist das Streikrecht aus dem Kompetenzbereich der Europ&auml;ischen Union explizit ausgeschlossen (Art. 137 Abs. 5 EGV). Das Gleiche gilt f&uuml;r das Koalitionsrecht und die daraus folgenden Tarifvertr&auml;ge. Das hat den EuGH aber nicht daran gehindert, das in Finnland bestehende Arbeitskampfrecht mit dem Verweis auf die H&ouml;herrangigkeit des EU-Rechts zu beschr&auml;nken.<\/strong><\/p><p>Im speziellen Fall &bdquo;Viking&ldquo; betrifft dies das finnische Unternehmen &bdquo;Viking Line&ldquo;, das Eigent&uuml;mer einer F&auml;hre ist, die zwischen den L&auml;ndern Finnland und Estland verkehrt. Damit &ldquo;Viking Line&rdquo; die estnische Besatzung nach estnischem Lohnniveau besch&auml;ftigen kann, hat das Unternehmen angek&uuml;ndigt, die F&auml;hre in Estland umzuflaggen. Daraufhin hat die finnische Seeleute-Gewerkschaft (FSU) angek&uuml;ndigt zu streiken und Viking Line aufgefordert, auch im Falle einer Umflaggung das finnische Recht weiter zu beachten, die finnische Besatzung nicht zu entlassen und einen Tarifvertrag abzuschlie&szlig;en. Die Forderungen der finnischen Gewerkschaft wurden unterst&uuml;tzt von der Internationalen Transportarbeiter-F&ouml;deration (ITF), die ihren Sitz in London hat. Daraufhin hat &bdquo;Viking Line&ldquo; gegen die beiden Gewerkschaften eine Unterlassungsverf&uuml;gung beantragt. Auf Ersuchen des f&uuml;r diesen Fall zust&auml;ndigen britischen Gerichts hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005J0438:DE:HTML\">Az.: C-438\/05<\/a>) festgestellt, dass<\/p><blockquote><p>kollektive Ma&szlig;nahmen, die darauf abzielen, ein ausl&auml;ndisches Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einer Gewerkschaft zu veranlassen, der geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, (&hellip;) diese Freiheit&ldquo; beschr&auml;nken.<\/p><\/blockquote><p>Ein weiteres Beispiel ist der Fall &bdquo;Laval\/Vaxholm&ldquo;. Hier handelt es sich um die lettische Gesellschaft &bdquo;Laval&ldquo;, die Arbeitnehmer\/innen aus Lettland nach Schweden entsandte, um eine Schule in der schwedischen Stadt Vaxholm zu renovieren. In Schweden wird der Mindestlohn, der dann auch f&uuml;r entsandte Arbeitnehmer\/innen gelten soll, durch Tarifvertr&auml;ge festgelegt. Obwohl die schwedische Bauarbeitergewerkschaft und &ldquo;Laval&rdquo; verhandelt haben, unterzeichnete &ldquo;Laval&rdquo; einen Tarifvertrag mit der lettischen Bauarbeitergewerkschaft, was die schwedische Gewerkschaft dazu veranlasste, s&auml;mtliche Baustellen von &ldquo;Laval&rdquo; in Schweden zu blockieren. Zus&auml;tzlich hat sich die Elektrikergewerkschaft (Svenska Elektrikerf&ouml;rbundet) in Schweden dem Arbeitskampf angeschlossen. Die Gewerkschaften wurden von &ldquo;Laval&rdquo; auf Schadensersatz verklagt. (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005J0341:DE:HTML\">Az.: C-341\/05<\/a>) . Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 festgestellt:<\/p><p><em>&hellip; dass das Streikrecht zwar anzuerkennen ist und Bestandteil des Gemeinschaftsrechts darstellt. Dieses Recht k&ouml;nne sich jedoch nicht dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Anwendungsbereich der Grundfreiheiten entziehen. Das Mindestma&szlig; an Schutz f&uuml;r entsandte Arbeitnehmer\/innen sei von der Entsende-Richtlinie festgelegt und jeder Versuch, durch Kollektivma&szlig;nahmen ein Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrags zu zwingen, der &uuml;ber den Mindestschutz der Entsende-Richtlinie hinausgeht, stelle eine Einschr&auml;nkung der Dienstleistungsfreiheit dar.<\/em> (Quelle: Janeta Mileva, Dieter Dehm, Alexander Ulrich)<\/p><p>F&uuml;r Janeta Mileva, Wissenschaftliche Referentin f&uuml;r Europapolitik, Dieter Dehm, und Alexander Ulrich von der Partei DIE LINKE, haben beide Urteile f&uuml;r das deutsche Recht eine mittelbare und eine unmittelbare Bedeutung:<\/p><p><em>Die mittelbare Bedeutung besteht darin, dass die Auslegungsurteile des EuGH Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Entscheidungen der nationalen Gerichte festlegen und die Entscheidung, ob eine Einschr&auml;nkung der Grundfreiheiten durch das Streikrecht vorliegt, in jedem Einzelfall nach einer Abw&auml;gung im Rahmen der sog. Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung erfolgt. Das bedeutet, dass die Schlussfolgerungen in den Urteilen, die sich auf die konkreten Situationen in Finnland bzw. in Schweden beziehen, auf Deutschland nicht automatisch &uuml;bertragbar sind. Zur unmittelbaren Bedeutung geh&ouml;rt auch, dass aufgrund der beiden Urteile das Argument, dass die EG im Bereich der TV und der Kollektivverhandlungen gem&auml;&szlig; Art. 137 Abs. 5 EGV keine Kompetenzen hat, nicht mehr tr&auml;gt. Die unmittelbare Bedeutung besteht darin, dass mit diesen Urteilen des EuGH die prinzipielle Einschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit des Streikrechts zugunsten der EG-Grundfreiheiten als Grundsatz des europ&auml;ischen Gemeinschaftsrechts festgeschrieben wird. Bei zuk&uuml;nftigen Streitigkeiten, an denen Deutschland als Partei beteiligt ist, w&uuml;rde dieser Grundsatz Vorrang vor dem ihm widersprechenden nationalen Recht genie&szlig;en. Zudem handelt es sich aus rechtlicher Sicht bei der Ausflaggung im &bdquo;Viking&ldquo;-Fall um eine Situation, die mit der Situation bei Produktionsverlagerung innerhalb der EG vergleichbar ist. Damit ist durch das &bdquo;Viking&ldquo;-Urteil die T&uuml;r ge&ouml;ffnet, Arbeitsk&auml;mpfe gegen transnationale Produktionsverlagerung als Eingriff in die Grundfreiheiten des Binnenmarkts und dadurch als gegen das EU-Recht versto&szlig;end einzustufen. Dies scheint insbesondere auch vor dem Hintergrund von Standortverlagerungen und Massenentlassungen in Europa besonders problematisch, da es Gewerkschaften und Besch&auml;ftigten die Mittel nimmt, sich gegen diese Ma&szlig;nahmen zur Wehr zu setzen.<\/em><\/p><p>In den beiden F&auml;llen (&bdquo;Viking&ldquo; und &bdquo;Laval\/Vaxholm&ldquo;) wird eine Abw&auml;gung zwischen Kollektivverhandlungsrechten und unternehmerischer Freiheit getroffen. <strong>Die Missachtung der demokratischen und repr&auml;sentativen Funktion der autonomen Tarifverhandlungen durch den EuGH f&uuml;hrt nach kritischen Einsch&auml;tzungen in der arbeitsrechtlichen Literatur zu einer Tarifzensur<\/strong>. Im Unterschied zu Schweden ist in Deutschland der Mindestlohn nur in einigen wenigen Branchen f&uuml;r entsandte Arbeitnehmer\/innen <a href=\"http:\/\/www.verdi.de\/positionen\/mindestlohn\/stichwort_entsendegesetz\">&uuml;ber das Entsendegesetz geregelt<\/a>. Die &bdquo;Laval&ldquo;-Entscheidung ist dennoch f&uuml;r das deutsche Recht von Bedeutung, denn sie er&ouml;ffnet die M&ouml;glichkeit zur Tarifkonkurrenz mit ausl&auml;ndischen Tarifvertr&auml;gen: denn wenn ein Gesetz, das nach ausl&auml;ndischem Recht abgeschlossene Tarifvertr&auml;ge nicht anerkennt (was beim schwedischen Gesetz der Fall war) vom EuGH f&uuml;r nicht vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erkl&auml;rt wird, wird sich zuk&uuml;nftig die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht einen nach ausl&auml;ndischem Recht abgeschlossenen Tarifvertrag anerkennen muss.<\/p><p>Die Urteile zeigen, dass die wirtschaftlichen Grundfreiheiten zugunsten von Unternehmerfreiheiten wirken und die Arbeitnehmer den Bedingungen des Wettbewerbs weitgehend schutzlos ausliefern. <\/p><p>Je st&auml;rker die Wirkungen des Europ&auml;ischen Rechts und die ihm entsprechenden Gerichtsurteile konkrete Auswirkungen auf die Wahrnehmung von nationalen Arbeitnehmerrechten haben, desto deutlicher wird, dass die Rede vom demokratischen, friedlichen und vor allem auch sozialen Europa der Wirklichkeit widerspricht. Dies d&uuml;rfte die &ldquo;Europam&uuml;digkeit&rdquo;, wenn nicht sogar eine &ldquo;Europaverdrossenheit&rdquo; f&ouml;rdern.<\/p><p><strong>Vor allem Gewerkschaften und andere zivilgesesellschaftliche Gruppen sind gefordert, in der Bev&ouml;lkerung ein Bewusstsein daf&uuml;r zu schaffen, dass die Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge und nicht zuletzt der Vertrag von Lissabon zu einem Abbau der sozialen Rechte in ganz Europa f&uuml;hren und den Weg zu einem &ldquo;sozialen Europa&rdquo; blockieren<\/strong>. Ohne die Aufnahme sozialer Grundrechte in das europ&auml;ische Vertragswerk, die ein Gegengewicht gegen die Wirtschaftsfreiheiten bilden k&ouml;nnten und diese Freiheiten binden und eingrenzen, wird Europa sich immer st&auml;rker der anglo-amerikanischen Wirtschaftsverfassung ann&auml;hern. Europa wird seine soziale Flankierung verlieren.<br>\nEs wird sich die Frage stellen, ob eine liberal gepr&auml;gte europ&auml;ische Wirtschaftsgemeinschaft au&szlig;er f&uuml;r die innere und &auml;u&szlig;ere Sicherheit noch einer &ldquo;politischen Union&rdquo; bedarf. Sie w&auml;re nur noch eine liberale &ldquo;Nachtw&auml;chter-Union&rdquo;. Das neoliberale Politik- und Staatsverst&auml;ndnis h&auml;tte sich in ganz Europa durchgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 3. April hat der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass ein Bundesland bei der Vergabe von &ouml;ffentlichen Auftr&auml;gen keine Tarifl&ouml;hne vorschreiben kann. Dieses Urteil ist von elementarer Bedeutung, da den im EGV (Vertrag zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft) festgelegten wirtschaftlichen Grundfreiheiten eine h&ouml;here Priorit&auml;t einger&auml;umt wird als den arbeitsrechtlichen Koalitionsfreiheiten gem&auml;&szlig; Art. 9<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3148\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[141,22,180],"tags":[630,317,443,1176,324],"class_list":["post-3148","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-arbeitsmarkt-und-arbeitsmarktpolitik","category-europaische-union","category-europaeische-vertraege","tag-eugh","tag-mindestlohn","tag-standortwettbewerb","tag-streik","tag-tarifvertraege"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3148","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3148"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3148\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":29016,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3148\/revisions\/29016"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3148"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3148"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3148"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}