{"id":3190,"date":"2008-04-29T09:49:09","date_gmt":"2008-04-29T07:49:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3190"},"modified":"2015-11-24T16:22:42","modified_gmt":"2015-11-24T15:22:42","slug":"neues-versammlungsgesetz-der-bayerischen-staatsregierung-abbau-der-versammlungsfreiheit-und-ausdruck-obrigkeitsstaatlichen-denkens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3190","title":{"rendered":"Neues Versammlungsgesetz der Bayerischen Staatsregierung &#8211;  Abbau der Versammlungsfreiheit und Ausdruck obrigkeitsstaatlichen Denkens"},"content":{"rendered":"<p>Bislang gab es ein einheitliches bundesdeutsches Versammlungsgesetz. Mit der F&ouml;deralismusreform im Jahr 2006 wurde die gesetzliche Ausgestaltung des Versammlungsrechts auf die L&auml;nder &uuml;bertragen. Die Bayerische Staatsregierung hat im M&auml;rz einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der noch vor der Sommerpause vom Landtag verabschiedet werden soll. Mit der Begr&uuml;ndung, &bdquo;den Schutz gegen rechtsextremistische Versammlungen zu verst&auml;rken&ldquo;, will die Bayerische Staatsregierung die derzeit g&uuml;ltige bundesgesetzliche Regelung in verfassungsrechtlich h&ouml;chst problematischer Weise einschr&auml;nken. Von Christine Wicht<br>\n<!--more--><br>\nDer Bayerische Innenminister Herrmann sagte zur Begr&uuml;ndung des Gesetzesentwurfs: <\/p><blockquote><p>Wir wollen in das neue Bayerische Versammlungsgesetz eine Befugnis aufnehmen, um Versammlungen zu beschr&auml;nken oder ganz zu verbieten, die an die nationalsozialistische Gewalt- und Willk&uuml;rherrschaft ankn&uuml;pfen und insbesondere die W&uuml;rde der Opfer des Nationalsozialismus verletzen<\/p><\/blockquote><p>Gewerkschaften, die mit einer Delegation von Betriebsr&auml;ten, Gewerkschaften und Sozialinitiativen an der Ersten Lesung des Versammlungsgesetzes am 3. April im Bayerischen Landtag als G&auml;ste teilnahmen und die Landtagsopposition wollen das Gesetz verhindern, weil es in unzumutbarer Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingreife. Die bestehenden Rechtsvorschriften reichten aus, um gegen rechtsextremistische Gruppen vorzugehen und deshalb sei die Begr&uuml;ndung f&uuml;r den Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar. <\/p><p>Bei Betrachtung der einzelnen Artikel des Entwurfs ist die Bef&uuml;rchtung der Kritiker durchaus nachvollziehbar. Aus diesem Grund formiert sich zunehmend Widerstand in Bayern. Die Gewerkschaft ver.di hat eine Kampagne &ldquo;Rettet die Grundrechte&rdquo; ins Leben gerufen.<\/p><p>Die Bayerische Staatsregierung will die Verbotsm&ouml;glichkeiten einer Versammlung k&uuml;nftig drastisch erweitern. So sollen beispielsweise Demonstrationen schon untersagt werden k&ouml;nnen, wenn &bdquo;Rechte Dritter unzumutbar beeintr&auml;chtigt werden&ldquo; (Artikel 15). Wann ist aber die  &bdquo;Beeintr&auml;chtigung Dritter&ldquo; unzumutbar? Ist es unzumutbar, dass ein Gesch&auml;ft f&uuml;r die Zeit einer Demonstration einen Umsatzverlust erleidet oder dass Autofahrer einen Umweg in Kauf nehmen m&uuml;ssen? Mit derart unbestimmten und dehnbaren Formulierungen k&ouml;nnen unzumutbare Beeintr&auml;chtigungen leicht gerechtfertigt und Demonstrationen verboten werden. <\/p><p>Das Gesetz sieht vor, dass schon eine Zusammenkunft von zwei Personen meldepflichtig ist, wenn sie sich &ldquo;zur gemeinschaftlichen, &uuml;berwiegend auf die Teilhabe an der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er&ouml;rterung oder Kundgebung&rdquo; treffen:<br>\n<em><br>\n<strong>Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich<\/strong><br>\n(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, &uuml;berwiegend auf die Teilhabe an der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er&ouml;rterung oder Kundgebung.<br>\n(2) Eine Versammlung ist &ouml;ffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschr&auml;nkt ist.<br>\n(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur f&uuml;r &ouml;ffentliche Versammlungen<\/em><\/p><p>Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten,  wird die Frist zur Anmeldung f&uuml;r &bdquo;Versammlungen unter freiem Himmel&ldquo; von bislang 48 auf 72 bzw. bei &uuml;ber&ouml;rtlichen Demonstrationen auf 96 Stunden verl&auml;ngert werden<\/p><p><em><strong>Art. 3 Versammlungsleitung und Einladung <\/strong><br>\n(3) In der Bekanntgabe oder der Einladung zu einer Versammlung sind zur Information der &Ouml;ffentlichkeit Ort, Zeit, Thema und der Name des Veranstalters der Versammlung anzugeben<\/em><\/p><p>Neu im Gesetzesentwurf ist, dass bei Fehlen dieser Angaben eine Geldbu&szlig;e bis zu 3.000 Euro f&auml;llig werden kann.<\/p><p><em><strong>Art. 13 Anzeige- und Mitteilungspflicht <\/strong><br>\n(1) 1. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde sp&auml;testens 72 Stunden, bei &uuml;ber&ouml;rtlichen Versammlungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 sp&auml;testens 96 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen.<br>\n2. Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen; sie ist fr&uuml;hestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn m&ouml;glich.<br>\n3. Entspricht die Anzeige nicht den Anforderungen nach Abs. 2, weist die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde den Veranstalter darauf hin und fordert ihn auf, die Anzeige unverz&uuml;glich zu erg&auml;nzen oder zu berichtigen.<br>\n4. Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis. <\/em><\/p><p>Neu im Gesetzesentwurf ist weiter, dass ein Versto&szlig; gegen Artikel 13 mit einem Jahr Haftstrafe geahndet werden kann (Artikel 20 Straf- und Bu&szlig;geldvorschriften).<\/p><p>Auch Eilversammlungen m&uuml;ssen k&uuml;nftig angemeldet werden: <\/p><p><em><strong>Art. 13<\/strong><br>\n(3) Entsteht der Anlass f&uuml;r eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung sp&auml;testens mit der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde und bei der Polizei anzuzeigen. <\/em><\/p><p>(4) Die Anzeigepflicht entf&auml;llt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).<\/p><p>Allerdings kann nach Punkt (5)<br>\ndie zust&auml;ndige Beh&ouml;rde den Leiter ablehnen, wenn er unzuverl&auml;ssig ist oder ungeeignet ist, w&auml;hrend der Versammlung f&uuml;r Ordnung zu sorgen, oder tats&auml;chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch seinen Einsatz St&ouml;rungen der Versammlung oder Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit entstehen k&ouml;nnen<br>\n<\/p><p>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass auch die Daten der Ordner bei der genehmigenden Beh&ouml;rde abgegeben werden m&uuml;ssen (Art. 10). Des Weiteren ist vorgesehen, dass auf der Ank&uuml;ndigung zur Veranstaltung der Name der anmeldenden Person vermerkt sein muss. Wenn die Beh&ouml;rde Leiter und Ordner als &ldquo;unzuverl&auml;ssig&rdquo; oder &ldquo;ungeeignet&rdquo; einstuft, hat sie das Recht die Versammlung abzulehnen.<br>\nAuch diese Formulierungen werfen wiederum Fragen auf: Wann wird eine Person als &bdquo;unzuverl&auml;ssig&ldquo; oder &bdquo;ungeeignet&ldquo; eingestuft und wie wird das &uuml;berpr&uuml;ft? Sind daf&uuml;r im Vorfeld  beispielsweise Anfragen beim Verfassungsschutz, Bundes- bzw. Landeskriminalamt oder beim Bundesnachrichtendienst erforderlich? <\/p><p>Der Entwurf enth&auml;lt viele neue Pflichten f&uuml;r die Veranstalter und erweitert auf der anderen Seite die Spielr&auml;ume von Polizei und Beh&ouml;rden:<\/p><p><em><strong>Artikel 10<br>\n(4) Veranstalterrechte- und pflichten <\/strong><br>\n1. Der Veranstalter hat der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde auf Anforderung die Anzahl der Ordner sowie deren pers&ouml;nliche Daten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.<br>\n2. Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde kann Ordner als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gef&auml;hrden. Die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde kann die Anzahl der Ordner beschr&auml;nken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erh&ouml;hen.<br>\n<\/em><\/p><p>Dem Veranstaltungsleiter werden in dem Gesetzesentwurf Pflichten in Art. 4 (3 + 4) aufgeb&uuml;rdet, die ihn in die Position des Erf&uuml;llungsgehilfen der Polizei versetzen, bei nicht Erf&uuml;llung der Aufgaben kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verh&auml;ngt werden:<\/p><p><em><strong>Artikel 4 Veranstalterpflichten- und Leistungsrechte und -pflichten<\/strong><br>\nDer Leiter hat geeignete Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewaltt&auml;tigkeiten begangen werden.<br>\n2. Geeignete Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierungen gegen&uuml;ber gewaltbereiten Anh&auml;ngern sein.<br>\n3. Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung f&uuml;r beendet zu erkl&auml;ren.<br>\n(4) 1. Der Leiter kann sich zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl vollj&auml;hriger Ordner bedienen.<br>\n2. Die Ordner m&uuml;ssen wei&szlig;e Armbinden mit der Aufschrift &bdquo;Ordner&ldquo; oder &bdquo;Ordnerin&ldquo; tragen; zus&auml;tzliche Kennzeichnungen sind nicht zul&auml;ssig.<br>\n3. Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenst&auml;nde mit sich f&uuml;hren, die ihrer Art nach geeignet und den Umst&auml;nden nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu besch&auml;digen<br>\n<\/em><\/p><p>Der Aufwand f&uuml;r die Anmeldung einer Versammlung ist bereits heute schon betr&auml;chtlich. Wer eine Versammlung anmeldet, bekommt ein Paket von mehreren Seiten &uuml;ber Verhaltensregeln, die an den Versammlungsleiter gerichtet sind, dazu geh&ouml;rt beispielsweise auch die Kooperation mit der Polizei. Wenn dem Leiter einer Veranstaltung die Verantwortung &uuml;bertragen wird, daf&uuml;r zu sorgen, dass es zu keinerlei Gewaltanwendungen kommt und f&uuml;r dennoch ausbrechende Ausschreitungen gar Gef&auml;ngnisstrafen angedroht werden, besteht f&uuml;r einen Veranstalter bei &Uuml;bernahme einer Veranstaltungsleitung ein unkalkulierbares Risiko. Die abschreckende Wirkung ist unverkennbar. Nach dem bisherigen Recht und nach der Verfassungsrechtsprechung ist es vor allem Aufgabe der Polizei, gewaltt&auml;tige Demonstranten aus einer Versammlung zu entfernen und umgekehrt das Demonstrationsrecht f&uuml;r die friedlichen Teilnehmer zu garantieren (Brokdorf-Urteil).<\/p><p>Auch nicht&ouml;ffentliche Versammlungen (beispielsweise auch Streikversammlungen), die bislang ungest&ouml;rt von polizeilichen Eingriffen stattfinden konnten, sollen mit dem Gesetz &bdquo;Demonstrationen unter freiem Himmel&ldquo; gleichgestellt werden. <\/p><p>Dazu sollen neue Gr&uuml;nde in das Versammlungsgesetz aufgenommen werden, um Versammlungen in  geschlossenen R&auml;umen im Vorfeld verbieten zu k&ouml;nnen:<br>\n<strong><br>\n<em>Art. 12 (1) Beschr&auml;nkungen, Verbote, Aufl&ouml;sung <\/em><\/strong><br>\nDie zust&auml;ndige Beh&ouml;rde kann die Durchf&uuml;hrung einer Versammlung in <strong>geschlossenen R&auml;umen beschr&auml;nken oder verbieten<\/strong>, wenn<br>\n1. der Veranstalter eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 erf&uuml;llt,<br>\n2. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder der Leiter Personen Zutritt gew&auml;hren wird, die Waffen oder sonstige Gegenst&auml;nde im Sinn des Art. 6 mit sich f&uuml;hren,<br>\n3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewaltt&auml;tigen Verlauf der Versammlung anstrebt, oder<br>\n4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder &Auml;u&szlig;erungen dulden wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.<br>\n<\/p><p><strong>Bisher stand in &sect; 5 des bundesdeutschen Versammlungsgesetzes, dass die Abhaltung einer Versammlung <em>&bdquo;nur im Einzelfall&ldquo;<\/em> und nur dann verboten werden kann, wenn&hellip;.<\/strong><\/p><p><em>1. der Veranstalter eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 erf&uuml;llt,<br>\n2. die Versammlung einen gewaltt&auml;tigen Verlauf nimmt oder eine unmittelbare Gefahr f&uuml;r Leben oder Gesundheit der teilnehmenden Personen besteht,<br>\n3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst&auml;nde im Sinn des Art. 6 mit sich f&uuml;hren, nicht sofort ausschlie&szlig;t und nicht f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des Ausschlusses sorgt, oder<br>\n4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto&szlig;en wird, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz&uuml;glich unterbindet.<br>\n<\/em><\/p><p>Dies &auml;ndert sich mit dem geplanten Bayerischen Gesetz: Die Formulierung &ldquo;nur im Einzelfall&rdquo; wird ersetzt durch die Formulierung <em><strong>&bdquo;kann nach Versammlungsbeginn die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde die Versammlung unter Angabe des Grundes beschr&auml;nken oder aufl&ouml;sen&ldquo;<\/strong><\/em>, wenn&hellip;.<\/p><p>Der Polizei muss k&uuml;nftig Zutritt gew&auml;hrt und ein &bdquo;angemessener Platz&ldquo; bei Veranstaltungen einger&auml;umt werden &ndash; sonst kann ein Bu&szlig;geld bis zu 3000 Euro erhoben werden. Nur die Einsatzleitung muss sich den Veranstaltern zu erkennen geben, nach dem bundesweit g&uuml;ltigen Versammlungsgesetz mussten sich alle Polizeikr&auml;fte zu erkennen geben:<\/p><p><em><strong>Art. 21 Bu&szlig;geldvorschriften <\/strong><br>\nMit Geldbu&szlig;e bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer<br>\n1. entgegen Art. 3 Abs. 3 nicht Ort, Zeit, Thema und den Namen des Veranstalters einer Versammlung angibt,<br>\n2. als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 zul&auml;ssig ist,<br>\n3. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einr&auml;umt, (Bis zu 3000 Euro Geldbu&szlig;e f&uuml;r den Versammlungsleiter, der den Polizeibeamten &bdquo;keinen oder keinen angemessenen Platz einr&auml;umt&ldquo; )<br>\n<\/em><\/p><p>Bislang bestand im bundesdeutschen Versammlungsgesetz ein <strong>Uniformverbot<\/strong>, k&uuml;nftig wird dies erweitert durch ein <strong>Militanzverbot<\/strong>. Mit dem im Gesetzentwurf verankerten &ldquo;Militanzverbot&rdquo; darf die Polizei gegen eine Demonstration vorgehen wenn diese eine einsch&uuml;chternde Wirkung entfaltet. Bereits Fahnen, Anstecker und Schilder k&ouml;nnten nach  Entscheidung der Polizei gegen das neu geschaffene &bdquo;Militanzverbot&ldquo; in Artikel 7 versto&szlig;en und mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 3000 Euro bestraft werden: <\/p><p><em><strong>Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot <\/strong><br>\nEs ist verboten, in einer &ouml;ffentlichen oder nicht&ouml;ffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsst&uuml;cke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine einsch&uuml;chternde Wirkung verbunden ist<br>\nEs ist verboten, an einer &ouml;ffentlichen oder nicht&ouml;ffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beitr&auml;gt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild<br>\n1. paramilit&auml;risch gepr&auml;gt wird oder<br>\n2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und damit eine einsch&uuml;chternde Wirkung verbunden ist.<br>\n<\/em><\/p><p>Neu ist die Erg&auml;nzung des Artikels durch die Einbeziehung von <em><strong>&ldquo;nicht &ouml;ffentlichen Versammlungen&rdquo;<\/strong><\/em>, die im Entwurf nicht genauer definiert sind und die Formulierung<em><strong> &ldquo;einsch&uuml;chternde Wirkung&rdquo;<\/strong><\/em>.  <\/p><p>Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Versammlungen nach eigenen Ermessen von der Polizei gefilmt und diese &Uuml;bersichtsaufnahmen gespeichert werden. Wenn der einzelne Teilnehmer einer Versammlung bef&uuml;rchten muss, dass seine Teilnahme beh&ouml;rdlich registriert und die Bekundung seiner Meinung im Bild gespeichert werden darf, so tangiert das sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<br>\nDer Bayerische Innenminister Herrmann hat das folgenderma&szlig;en ausgedr&uuml;ckt: <\/p><blockquote><p>Klargestellt werden soll im neuen Landesrecht, dass die Polizei bei Versammlungen &Uuml;bersichtsaufnahmen machen darf, die zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei einer Versammlung unabdingbar sind. Diese Befugnis dient vor allem dem Schutz der Versammlung selbst. F&uuml;r die Bewertung der polizeilichen Einsatztaktik sind &Uuml;bersichtsaufzeichnungen erforderlich, um Schw&auml;chen herauszuarbeiten und die Einsatzkonzeption fortentwickeln zu k&ouml;nnen.<\/p><\/blockquote><blockquote><p>Gerade Gro&szlig;veranstaltungen aus den extremistischen Spektren versuchen, polizeiliche Einsatzstrategien m&ouml;glichst zu unterlaufen und entwickeln dazu ihre Strategien fort. Hier muss die Polizei reagieren k&ouml;nnen, um die Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit ausschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen.<\/p><\/blockquote><p>Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind in einer Demokratie unver&auml;u&szlig;erliche B&uuml;rgerrechte und Teilhaberechte. Die Versammlungsfreiheit dient der Aus&uuml;bung der kollektiven Meinungsfreiheit und wird zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gez&auml;hlt. Das Grundrecht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hat in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabh&auml;ngigkeit und M&uuml;ndigkeit des selbstbewussten B&uuml;rgers. In ihrer Geltung f&uuml;r politische Veranstaltungen verk&ouml;rpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung &uuml;ber den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung hinausreicht (BVerfGE 69, 343). <\/p><p>Es ist deshalb h&ouml;chst fraglich, ob das geplante Bayerische Versammlungsgesetz mit Artikel 8 des Grundgesetzes vereinbar ist, demzufolge alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.<br>\nDie grunds&auml;tzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen ber&uuml;cksichtigt wird. An diesem Prozess sind die B&uuml;rger in unterschiedlichem Ma&szlig;e beteiligt. Gro&szlig;e Verb&auml;nde, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien k&ouml;nnen betr&auml;chtliche Einfl&uuml;sse aus&uuml;ben, w&auml;hrend sich der Staatsb&uuml;rger eher als ohnm&auml;chtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu &auml;u&szlig;ern, auf wenige beschr&auml;nkt ist, verbleibt dem einzelne neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verb&auml;nden im allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit f&uuml;r Demonstrationen. Die ungehinderte Aus&uuml;bung des Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gef&auml;hrlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kr&auml;fteparallelogramm der politischen Willensbildung im Allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigerma&szlig;en kr&auml;ftig entwickelt sind (BVerfGE 69, 343 ff. &ndash; &raquo;Brokdorf&laquo;). <\/p><p>Das geplante Versammlungsgesetz in Bayern ist ein Beleg f&uuml;r obrigkeitsstaatliches Misstrauen gegen&uuml;ber m&uuml;ndigen und kritischen B&uuml;rgern. Das Gesetz ist ein neues Element im Mosaik eines ausufernden &Uuml;berwachungsstaates, mit dem die b&uuml;rgerlichen Freiheitsrechte mehr und mehr bedroht werden.<br>\nUnter dem Vorwand des &bdquo;Schutzes gegen rechtsextremistische Versammlungen&ldquo; soll nun auch die Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess der staatlichen &Uuml;berwachung und pr&auml;ventiver Einschr&auml;nkungen unterworfen werden. <\/p><p>Darin spiegelt sich die Angst der Regierenden vor der zunehmenden Unzufriedenheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger mit den politischen Entscheidungen wider, die zunehmend oft gegen die Mehrheitsmeinung in der Bev&ouml;lkerung  getroffen werden, man denke nur an die Privatisierung der Bahn oder an die Rente mit 67. Durch das in dem neuen Versammlungsgesetz zum Ausdruck kommende Misstrauen des Staates gegen&uuml;ber seinen B&uuml;rgern, wird das Vertrauen der B&uuml;rger in die Demokratie weiter ersch&uuml;ttert und der Politikverdrossenheit noch mehr Vorschub geleistet.<\/p><p><a href=\"https:\/\/muenchen.verdi.de\/aktive_gruppen\/kampagne_rettet_die_grundrechte\">ver.di Kampagne &ldquo;Rettet die Grundrechte&rdquo;<\/a><br>\n<a href=\"https:\/\/muenchen.verdi.de\/aktive_gruppen\/kampagne_rettet_die_grundrechte\/data\/synopse-versammlungsgesetz-mit-kommentar1.pdf\">Zusammenfassung von ver.di [PDF &ndash; 572 KB]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bislang gab es ein einheitliches bundesdeutsches Versammlungsgesetz. Mit der F&ouml;deralismusreform im Jahr 2006 wurde die gesetzliche Ausgestaltung des Versammlungsrechts auf die L&auml;nder &uuml;bertragen. 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