{"id":3228,"date":"2008-05-19T08:56:31","date_gmt":"2008-05-19T06:56:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3228"},"modified":"2015-11-23T11:48:47","modified_gmt":"2015-11-23T10:48:47","slug":"deutschland-und-usa-unterzeichnen-im-alleingang-ein-bilaterales-abkommen-der-den-gegenseitigen-zugriff-auf-personenbezogene-daten-ermoeglicht-und-das-recht-auf-informationelle-selbstbestimmung-verlet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3228","title":{"rendered":"Deutschland und USA unterzeichnen im Alleingang ein bilaterales Abkommen, der den gegenseitigen Zugriff auf personenbezogene Daten erm\u00f6glicht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt"},"content":{"rendered":"<p>Bundesinnenminister Wolfgang Sch&auml;uble (CDU) setzt seine Vorstellungen einer l&uuml;ckenlosen &Uuml;berwachung Schritt f&uuml;r Schritt durch. Am 11. M&auml;rz haben Deutschland und die USA ein bilaterales Abkommen nach dem Vorbild des so genannten &ldquo;Pr&uuml;mer Vertrages&rdquo; paraphiert, dessen Kernelement der Informationsaustausch durch gegenseitige Vernetzung nationaler Datenbanken ist. Das Abkommen &bdquo;&uuml;ber die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bek&auml;mpfung schwerwiegender Kriminalit&auml;t&ldquo; sieht vor, dass nach Ma&szlig;gabe des jeweils geltenden nationalen Rechts, im Einzelfall auch ohne Ersuchen, personenbezogene Daten &uuml;bermittelt werden k&ouml;nnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen terroristische Straftaten oder Straftaten, die hiermit in Zusammenhang stehen, begehen werden oder eine Ausbildung zur Begehung von terroristischen Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. Das Bundesinnenministerium hat in einer Pressemitteilung am 11. M&auml;rz erkl&auml;rt, dass Daten zur Identifizierung einer Person und Informationen zu Umst&auml;nden, die den Terrorismusverdacht begr&uuml;nden, &uuml;bermittelt werden, z.B: Name, Geburtsdatum, Staatsangeh&ouml;rigkeit und daktyloskopische Daten. Nun sind Passagen der vertraulichen Vereinbarung bekannt geworden, die enth&uuml;llen, dass weit mehr Informationen, als im Vertrag von Pr&uuml;m festgelegt, ausgetauscht werden sollen. Von Christine Wicht<br>\n<!--more--><br>\nSelbst pers&ouml;nliche Daten &uuml;ber Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit und intime Daten &uuml;ber das Sexualleben der B&uuml;rger sollen den Beh&ouml;rden der Vereinigten Staaten von Amerika zug&auml;nglich gemacht werden. Der Chef des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Michael Sommer, kritisierte die Vereinbarung scharf. Es sei ein &bdquo;H&ouml;hepunkt der Unverfrorenheit, dass die Regierung die Gewerkschaftsmitgliedschaft deutscher B&uuml;rger an die USA weitergeben kann&ldquo;. Das Vorstandsmitglied der Linken-Fraktion, Petra Pau, sprach in Berlin von einem &bdquo;Ding aus dem Tollhaus&ldquo;, denn die in der Passage beschriebenen Daten gingen den Staat nichts an, nicht den deutschen und nicht den US-amerikanischen&rdquo;. <\/p><p>Aufsehen erregt hat in diesen Tagen Artikel 12 des Vertrages, in dem steht, dass personenbezogene Daten<\/p><blockquote><p>aus denen Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religi&ouml;se oder sonstige &Uuml;berzeugungen oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hervorgehen oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, nur zur Verf&uuml;gung gestellt werden d&uuml;rfen, wenn sie f&uuml;r die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind<\/p><\/blockquote><p><strong>Das Abkommen &uuml;ber &bdquo;die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bek&auml;mpfung schwerwiegender Kriminalit&auml;t&ldquo;:<\/strong><\/p><p>Am 11. M&auml;rz fand das Treffen zwischen Innenminister Sch&auml;uble, der Justizministerin Brigitte Zypris (SPD), dem US-amerikanischen US-Heimatschutzminister Michael Chertoff und US-Justizminister Michael Bernard Mukasey statt, auf dem das bilaterale Abkommen unterzeichnet wurde. Weil die USA nicht der Europ&auml;ischen Union angeh&ouml;ren, ist ihnen der Beitritt zum eigentlichen Vertrag von Pr&uuml;m und somit auch die M&ouml;glichkeit des Datenaustausches verwehrt. Nach Artikel 51 des Pr&uuml;mer Vertrags steht dieser Vertrag nur Staaten, die Mitglied der Europ&auml;ischen Union sind, offen. Es wurde jedoch eine L&ouml;sung gefunden, damit die USA in den Datenaustausch einbezogen werden k&ouml;nnen. Sch&auml;uble &auml;u&szlig;erte gegen&uuml;ber dem Berliner &bdquo;Tagesspiegel&ldquo; dass dieser Vertrag Pilotcharakter f&uuml;r die anderen EU-Staaten habe. Die Erweiterung auf die anderen Mitgliedstaaten wurde in die Pr&auml;ambel des Vertrags aufgenommen. Die Unterzeichnung kann auf deutscher Seite erst nach Abschluss der L&auml;nderbeteiligung sowie der Zustimmung des Bundespr&auml;sidenten erfolgen. Das Bundesinnenministerium erarbeitet gerade einen Gesetzesentwurf zur Ratifizierung. Das deutsche Parlament ist zwar &uuml;ber das Vorhaben informiert worden, hatte jedoch kein Mitspracherecht. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages h&auml;tten allerdings noch die M&ouml;glichkeit, f&uuml;r datenschutzrechtliche Regelungen einzutreten, wenn ihnen das Abkommen zur Ratifizierung vorliegt. <\/p><p><strong>Das Bundesministeriums des Innern nimmt in einer Pressemitteilung am 11. M&auml;rz 2008 Stellung zu Zwecken und Zielen des Abkommens:<\/strong><\/p><blockquote><p>Im Interesse einer effektiven Pr&auml;vention und Strafverfolgung bei schwerwiegender Kriminalit&auml;t, insbesondere im Bereich der Terrorismusbek&auml;mpfung, verfolgen Deutschland und die USA das Ziel, den Informationsaustausch auszubauen. Beide Staaten sehen in dem fr&uuml;hzeitigen Austausch von Informationen eine wesentliche Voraussetzung, um ihren Sicherheitsbeh&ouml;rden bei grenz&uuml;berschreitenden Aktivit&auml;ten von Terroristen die M&ouml;glichkeit zu geben, Bedrohungen rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren, bevor Schaden eintritt.<br>\nDas Abkommen sieht deshalb vor, dass nach Ma&szlig;gabe des jeweils geltenden nationalen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten &uuml;bermittelt werden k&ouml;nnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen terroristische Straftaten oder Straftaten, die hiermit im Zusammenhang stehen, begehen werden oder eine Ausbildung zur Begehung von terroristischen Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. &Uuml;bermittelt werden Daten zur Identifizierung der Personen (z. B. Name, Geburtsdatum, Staatsangeh&ouml;rigkeit, daktyloskopische Daten) und Informationen zu Umst&auml;nden, die den Tatverdacht begr&uuml;nden. Das Abkommen schafft ferner die Grundlage f&uuml;r einen automatisierten Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten im Hit\/No-Hit-Verfahren nach Vorbild des Vertrags von Pr&uuml;m, der im Jahr 2005 zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten geschlossen wurde.&ldquo; An anderer Stelle der BMI-Pressemitteilung wird ausgef&uuml;hrt: &bdquo;Im Bereich der DNA-Datens&auml;tze handelt es sich um eine zukunftgerichtete Regelung, da nach dem Abkommen ein Austausch von Datens&auml;tzen unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit steht und die USA die hierf&uuml;r erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen noch schaffen m&uuml;ssen. <\/p><\/blockquote><p>(Quelle: Bundestag.de [PDF &ndash; 64 KB ])<\/p><p><strong>Hit\/No-Hit-Verfahren<\/strong><br>\nWenn die Vereinigten Staaten von Amerika Daten abfragen, wird auf der elektronischen Softwaremaske der DNA-Bank angezeigt, ob es sich um einen &bdquo;Treffer&ldquo; oder um &bdquo;keinen Treffer&ldquo; handelt. Wenn es sich um einen Treffer handelt und detaillierte Informationen gew&uuml;nscht werden, muss der Antrag von den USA nochmal gestellt, des Weiteren muss darin begr&uuml;ndet werden, warum Informationen &uuml;ber die Rasse usw. &uuml;berliefert werden m&uuml;ssen. Die Genehmigung des Antrags erfolgt in der Regel unb&uuml;rokratisch.<\/p><p><strong>Der Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, nimmt in einer Pressemeldung am 11. M&auml;rz zum Abkommen zwischen USA und Deutschland Stellung:<\/strong><\/p><blockquote><p>Hier wurde ein weit reichender Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart, u.a. mit gegenseitigem Online-Zugriff auf die Fingerabdruckdateien und auf die DNA-Dateien. Dagegen bleiben die Datenschutzvorkehrungen weit unter dem Niveau, das bei Daten&uuml;bermittlungen in Europa &uuml;blich ist. So fehlt eine unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle, und die Regelungen zur Zweckbindung sind unzureichend. Unklar ist zudem, welche US-Stellen auf die Daten zugreifen d&uuml;rfen, denn es gibt in den USA allein 17.000 unabh&auml;ngig voneinander agierende Strafverfolgungsbeh&ouml;rden. Umso bedauerlicher ist, dass man sich nicht einmal auf eine nationale Kontaktstelle einigen konnte. Bemerkenswert ist auch, dass die Betroffenen weder ein Auskunftsrecht hinsichtlich der &uuml;ber sie gespeicherten Daten haben noch die Verwendung ihrer Daten in den USA gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen lassen k&ouml;nnen. Unklar bleibt zudem, in welchen F&auml;llen Daten abgerufen werden k&ouml;nnen. Zwar wird auf die Verfolgung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalit&auml;t und des Terrorismus verwiesen. Im Abkommen wird aber darauf verzichtet, verbindlich festzulegen, was darunter zu verstehen ist. Deshalb ist zu bef&uuml;rchten, dass nicht nur Daten von Terrorverd&auml;chtigen oder Kriminellen betroffen sein werden.<\/p><\/blockquote><p>In der Entschlie&szlig;ung der 75. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder vom 03. bis 04. April 2008 in Berlin nehmen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder Stellung zum unzureichenden Datenschutz beim deutsch-amerikanischen Abkommen &uuml;ber die Zusammenarbeit der Sicherheitheitsbeh&ouml;rden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Datenaustausch erlaubt ist, seien nicht klar definiert. Der Datenaustausch soll allgemein zur Bek&auml;mpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalit&auml;t m&ouml;glich sein. Welche Straftaten darunter konkret zu verstehen seien, werde nicht definiert. Es erfolge hier lediglich der Verweis auf das jeweilige nationale Recht. Damit treffe nach dem Abkommen die USA einseitig eine Entscheidung &uuml;ber die Relevanz der abgerufenen Daten. Bevor in so gro&szlig;em Umfang zus&auml;tzliche Daten&uuml;bermittlungen erlaubt werden, m&uuml;sse zun&auml;chst gekl&auml;rt werden, warum die bisherigen Daten&uuml;bermittlungsbefugnisse f&uuml;r die internationale Polizeizusammenarbeit mit den USA nicht ausreichen. F&uuml;r die weitere Verarbeitung aus Deutschland stammender Daten in den USA best&uuml;nden f&uuml;r die Betroffenen praktisch keine Datenschutzrechte. Das Abkommen selbst r&auml;ume den Betroffenen keine eigenen Rechte ein, sondern verweise auch hierzu auf die Voraussetzungen im Recht der jeweiligen Vertragspartei. In den USA w&uuml;rden aber Datenschutzrechte, wie sie in der Europ&auml;ischen Union allen Menschen zust&uuml;nden, ausschlie&szlig;lich B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern der Vereinigten Staaten von Amerika und dort wohnenden Ausl&auml;nderinnen und Ausl&auml;ndern gew&auml;hrt. Anderen Personen st&uuml;nden Rechtsanspr&uuml;che auf Auskunft &uuml;ber die Verarbeitung der eigenen Daten, L&ouml;schung unzul&auml;ssig erhobener oder nicht mehr erforderlicher Daten oder Berichtigung unrichtiger Daten nicht zu. Au&szlig;erdem best&uuml;nde in den USA keine unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle. Vor diesem Hintergrund seien die im Abkommen enthaltenen weiten &Ouml;ffnungsklauseln f&uuml;r die weitere Verwendung der ausgetauschten Daten sowie der Verzicht auf H&ouml;chstspeicherfristen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptabel. (Quelle: <a href=\"http:\/\/www.sachsen-anhalt.de\/LPSA\/index.php?id=29155\">Sachsen-Anhalt.de<\/a>).<\/p><p><strong>Die Geschichte des Vertrags von Pr&uuml;m<\/strong><\/p><p>Urspr&uuml;nglich unterzeichneten die EU-Staaten Belgien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Frankreich, &Ouml;sterreich und Deutschland am 27. Mai 2005 den Vertrag von Pr&uuml;m, benannt nach dem Ort der Unterzeichnung in der Pfalz. Anfang 2007 schlossen sich die L&auml;nder Rum&auml;nien, Bulgarien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Portugal und Italien an. Am 15. Februar 2007 einigte sich der Ministerrat der Europ&auml;ischen Union auf eine &Uuml;berf&uuml;hrung derjenigen Vertragsbestimmungen, die den Datenaustausch und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffen. Sch&auml;uble sagte hierzu: &bdquo;Mit der beabsichtigten Vertrags&uuml;berf&uuml;hrung in den Rechtsrahmen der EU sollen alle 27 EU-Mitgliedstaaten von dem erheblichen Mehrwert des Vertrages profitieren.&ldquo; Auf der EU-Tagung am 12. und 13. Juni unter deutschem Vorsitz erzielte der Ministerrat der europ&auml;ischen Innen- und Justizminister eine Einigung dar&uuml;ber, dass zentrale Teile des Vertrags von Pr&uuml;m in einen &bdquo;Beschluss zur Vertiefung der grenz&uuml;berschreitenden Zusammenarbeit&ldquo; &uuml;berf&uuml;hrt werden, der demn&auml;chst in Kraft treten wird. Durch diesen Ratsbeschluss werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Datenbanken zu f&uuml;hren, die den automatisierten Austausch erm&ouml;glichen.<\/p><p>Bislang sind Deutschland und &Ouml;sterreich die einzigen Staaten, die den Pr&uuml;mer Vertrag anwenden und DNA-Datens&auml;tze austauschen. Es wurden 1500 &Uuml;bereinstimmungen festgestellt, darunter seien 14 Treffer in T&ouml;tungs- und Morddelikten, 885 Treffer bei Diebstahlsdelikten und 85 bei Raub&uuml;berf&auml;llen und Erpressungen. Aufgrund der ermittelten Fallzahlen sollen diese Erfahrungen auf den Datenaustausch zwischen 27 Mitgliedstaaten hochgerechnet werden. <\/p><p><a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/media\/archive\/974.pdf\">Der Pr&uuml;mer Vertrag [PDF &ndash; 304 KB]<\/a> sieht innerhalb der Unterzeichnerstaaten gemeinsame Einsatzformen wie die Durchf&uuml;hrung von gemeinsamen Streifen, ein grenz&uuml;berschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr sowie die &Uuml;bertragung von hoheitlichen Befugnissen auf Polizeibeamte der anderen Vertragsstaaten vor. Das bedeutet, dass Polizeibeamte bei Gro&szlig;ereignissen wie der Ausrichtung der Fu&szlig;ball-EM oder EU-Gipfeltreffen in einem anderen europ&auml;ischen Land mit allen Rechten und Pflichten des Gastlandes ausgestattet werden. Der vereinfachte Datenaustausch und die operative Zusammenarbeit der Polizei-, Strafverfolgungs- und Immigrationsbeh&ouml;rden wurde bereits bei der Fussballweltmeisterschaft im Jahr 2006 getestet. Beispielsweise beinhaltet der Pr&uuml;mer Vertrag zur &bdquo;Verhinderung terroristischer Straftaten&ldquo; den Einsatz bewaffneter Flugsicherheitsbegleiter, so genannter sky-marshalls. Jeder unterzeichnende Staat kann selbst &uuml;ber den Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter entscheiden. Nationale Koordinierungsstellen m&uuml;ssen den Einsatz einer anderen Vertragspartei mindestens drei Tage zuvor melden. Als Flugsicherheitsbegleiter k&ouml;nnen Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete Bedienstete einsetzen. Diese Formulierung bedeutet, dass auch private Sicherheitskr&auml;fte, &auml;hnlich wie in den USA, eingesetzt werden k&ouml;nnen. Einige EU-Staaten lehnen den Einsatz von sky-marshalls ab, auch &uuml;ber die grenz&uuml;berschreitende Nacheile, Artikel 25, die besagt, dass Polizeibeamte bei der Gefahrenabwehr auch die Grenzen zum Nachbarstaat &uuml;berschreiten d&uuml;rfen, konnte keine Einigung in den EU-Mitgliedstaaten erzielt werden. <\/p><p>Der Vertrag von Pr&uuml;m umfasst den grenzenlosen Datenaustausch durch Zugriff von Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auf Datenbanken, die von Beh&ouml;rden der anderen Vertragsstaaten gef&uuml;hrt werden, damit jeder EU-Mitgliedsstaat &uuml;ber die gleichen Daten verf&uuml;gen kann, auch wenn diese aus nationalen Datenbanken stammen. Der Abruf der Daten ist &bdquo;zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten&ldquo; erlaubt. Das Vertragswerk sieht die Intensivierung der grenz&uuml;berschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit vor, insbesondere im Bereich der Bek&auml;mpfung des Terrorismus, der grenz&uuml;berschreitenden Kriminalit&auml;t und der illegalen Migration. Kernpunkt des Vertrags ist die Verkn&uuml;pfung der Daten, die abgerufen werden. Mit dem automatisierten Austausch ist es m&ouml;glich, Profile &uuml;ber unbescholtene B&uuml;rger zu erstellen. Der Austausch des Pr&uuml;mer Vertrags bezieht sich n&auml;mlich auf<\/p><ul>\n<li>Fingerabdruckdaten<\/li>\n<li>Datenbanken der DNA-Analysen<\/li>\n<li>Fahrzeugregisterdaten<\/li>\n<li>Telekommunikationsbestands- und Verbindungsdaten sowie <\/li>\n<li>Identifizierungs- und Personenstandsdaten. <\/li>\n<\/ul><p>Seit dem Jahr 2003 werden in den EU-Staaten die Fingerabdr&uuml;cke aller Asylbewerber in der Eurodac-Datenbank erfasst. Der Ministerrat der Europ&auml;ischen Union plant den Zugriff dieser Daten auf die Polizeibeh&ouml;rden der Mitgliedstaaten zu erweitern. Ab 2009 werden die Fingerabdr&uuml;cke von allen Personen, die ein Visum in der EU beantragen, im Visainformationssystem (VIS) erfasst, Polizeien und Geheimdienste k&ouml;nnen ab diesem Zeitpunkt auf diese Daten zugreifen (Quelle Grundrechtereport 2008). <\/p><p>Vorerst ist der Datenaustausch auf die so genannte Terrorabwehr begrenzt, was aber nicht bedeutet, dass es dabei bleibt. Des Weiteren werden Informationen zu Umst&auml;nden weitergegeben, die den Terrorismusverdacht begr&uuml;nden. Darunter fallen auch Erkenntnisse &uuml;ber so genannte &bdquo;Gef&auml;hrder&ldquo;. Dass die unterschiedlichen Fristen der Datenspeicherung innerhalb der Europ&auml;ischen Union nicht gekl&auml;rt sind, hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, bereits im Jahr 2006 kritisiert, er weist auf der Internetseite des unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz darauf hin, dass <\/p><p>&hellip;<\/p><blockquote><p>der Entwurf des Rahmenbeschlusses zum Polizeidatenschutz keine Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr vornehme. Jedes Bagatelldelikt kann den Austausch und die Nutzung von Daten legitimieren, selbst wenn dieses Delikt in einem der beteiligten Staaten nicht strafbar ist. Zwar werde zwischen verschiedenen Rollen der Betroffenen differenziert, also z.B. nach Eigenschaft als T&auml;ter, Verd&auml;chtiger, Opfer, Hinweisgeber, Sonstiger. Doch w&uuml;rden hieraus keine materiellrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Die Anwendbarkeit f&uuml;r Daten aus Akten werde ausgeschlossen. So lasse sich der Datenschutz in der Dritten S&auml;ule der EU nicht gew&auml;hrleisten. Mit dem Pr&uuml;mer Vertrag verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, gleichwertigen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und Europol die Daten zur Verf&uuml;gung zu stellen, die diese zur Erf&uuml;llung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Hinblick auf die Verh&uuml;tung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten ben&ouml;tigen. Zu diesem Zweck werden gegenseitige Online-Zugriffe auf Strafverfolgungsdateien er&ouml;ffnet. Zugegriffen werden soll zun&auml;chst auf folgende Daten: DNA-Profile, Fingerabdr&uuml;cke, Kfz-Halterdaten, Telekommunikationsbestands- und Verbindungsdaten sowie Identifizierungs- und Personenstandsdaten. Soweit die online angebundenen Verfahren Indexdateien sind, sollen auch die Dokumente beschafft werden k&ouml;nnen, auf die hingewiesen wird. Rechtsstaatliche Sicherung sind in dem geplanten Rahmenbeschluss nicht vorgesehen. (Quelle: <a href=\"https:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/polizei\/060329-pruem.htm\">Datenschutzzentrum.de<\/a>).<\/p><\/blockquote><p><strong>Der Vertrag von Pr&uuml;m ist in der &Ouml;ffentlichkeit weitgehend unbekannt. Inhalt und Folgen wurden von den g&auml;ngigen Medien weitgehend ausgespart.<\/strong> Innerhalb der Europ&auml;ischen Union haben einige wenige EU-Staaten au&szlig;erhalb der Strukturen der Europ&auml;ischen Union einen Vertrag erarbeitet, der sp&auml;ter, ohne weitere Anpassung, auf die restlichen EU-Staaten und mit dem Abkommen &bdquo;&uuml;ber die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bek&auml;mpfung schwerwiegender Kriminalit&auml;t&ldquo;auf die USA ausgeweitet werden wird. <strong>Da der Pr&uuml;mer Vertrag ein internationales Abkommen auf governmentaler Ebene ist, agierten die Unterzeichnerstaaten au&szlig;erhalb des EU-Rechtsrahmens, umgingen die formellen Strukturen und die Rechtsprinzipien der EU, wodurch das EU-Parlament und die nationalen Parlamente au&szlig;en vor gehalten wurden.<\/strong> Nationale Organe wurden auf diesem Wege ihrer Chance beraubt, von ihren Kontroll- und Einspruchsm&ouml;glichkeiten Gebrauch zu machen. Dadurch ergeben sich fatale Konsequenzen bez&uuml;glich der parlamentarischen Kontrolle, weil weder das EU-Parlament noch nationale in die Vertragsausarbeitung Parlamente einbezogen werden und die europ&auml;ischen Gerichte nicht zust&auml;ndig sind. Das EU-Parlament hat auf diesem Gebiet keine Interventionsm&ouml;glichkeiten, es muss lediglich angeh&ouml;rt werden. Zudem wird mit bilateralen Vertr&auml;gen das Einstimmigkeitsprinzip auf Ministerratsebene in der EU umgangen.<\/p><p>Um immer neue &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu rechtfertigen, werden die B&uuml;rger mit aufgebauschten Nachrichten &uuml;ber die Bedrohung durch den Terrorismus systematisch in Angst und Schrecken versetzt. Auf diese Weise soll den B&uuml;rgern vermittelt werden, dass sich der Staat um ihre Sicherheit sorgt, die B&uuml;rger sch&uuml;tzt und sich mit Abkommen und Gesetzen gegen den &bdquo;omnipr&auml;senten&ldquo; Terrorismus r&uuml;stet. Widersinnig ist, dass damit ein Abbau der (Grund-) Freiheiten einhergeht und dass der Personenkreis, von dem angenommen wird, dass er (rein theoretisch) Straftaten begeht, st&auml;ndig erweitert wird. <\/p><p>Deutschland verabschiedet sich mit Gesetzen und Abkommen zur &bdquo;Terrorabwehr&ldquo; von seinen geltenden Grundwerten und seinem bew&auml;hrten Rechtssystem, anstatt dem Terrorismus sinnvolle Ma&szlig;nahmen entgegenzusetzen, und schw&auml;cht dadurch seine Position. <strong>Mit Artikel 12 des Abkommens wird der Terrorismusverdacht so weit gefasst, dass k&uuml;nftig wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, gesundheitlicher Beeintr&auml;chtigung, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer religi&ouml;sen Vereinigung oder einer bestimmten Weltanschauung die Einreise in ein Land verwehrt werden kann, das dem Abkommen beigetreten ist. Der B&uuml;rger wurde hinters Licht gef&uuml;hrt, indem der Vertragstext bis heute geheimgehalten und nur in Ausz&uuml;gen bekannt gemacht wurde. Das Vertrauen der B&uuml;rger in den Staat wird mit dieser Praktik nachhaltig gest&ouml;rt.<\/strong><\/p><p>Damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Terrorbek&auml;mpfung nicht zum Opfer f&auml;llt, bleibt dem B&uuml;rger k&uuml;nftig nur noch die M&ouml;glichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht als H&uuml;ter der deutschen Verfassung und als unabh&auml;ngiges Verfassungsorgan wird zu einer wichtigen Revisionsinstanz, da es zunehmend Fehlentscheidungen der Politik revidieren muss.<\/p><p>Ein umfangreiches Papier zur Europ&auml;ischen Sicherheitsarchitektur, wozu der Vertrag von Pr&uuml;m geh&ouml;rt, hat Dominik Heilig von der Rosa-Luxemburg-Stiftung verfasst, es ist abzurufen unter: <a href=\"http:\/\/www.rosalux.de\/cms\/fileadmin\/rls_uploads\/pdfs\/rls-papers-Heilig.pdf\">Roslaux.de [PDF &ndash; 372 KB]<\/a> <\/p><p>Weitere Informationen zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte sind aufgef&uuml;hrt im Grundrechtereport 2008, erschienen im Fischer-Verlag, kostet 9,95 Euro <\/p><p>Der Vertrag von Pr&uuml;m ist abzurufen unter: <a href=\"http:\/\/www.bmj.bund.de\/media\/archive\/974.pdf%20\">bmj.bund.de [PDF &ndash; 304 KB]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesinnenminister Wolfgang Sch&auml;uble (CDU) setzt seine Vorstellungen einer l&uuml;ckenlosen &Uuml;berwachung Schritt f&uuml;r Schritt durch. 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