{"id":3279,"date":"2008-06-13T08:53:54","date_gmt":"2008-06-13T06:53:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3279"},"modified":"2015-11-22T10:08:28","modified_gmt":"2015-11-22T09:08:28","slug":"studiengebuehrenurteil-des-hessischen-staatsgerichtshofs-chancengleichheit-durch-verschuldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3279","title":{"rendered":"Studiengeb\u00fchrenurteil des Hessischen Staatsgerichtshofs: Chancengleichheit durch Verschuldung"},"content":{"rendered":"<p>Mit Wortverdreherei und juristischer Rabulistik gelingt es der Mehrheit der Richter am hessischen Verfassungsgerichtshof, den eindeutigen Wortlaut des Artikels 59 der Hessischen Landesverfassung in sein Gegenteil zu wenden. Aus der Unentgeltlichkeit des Studiums wird die Zul&auml;ssigkeit des Bezahlstudiums f&uuml;r alle. Wer kein Geld hat, muss sich eben verschulden, dann hat er genauso viel, wie derjenige, der Geld hat. Ein klassischer Fall von Oberschichten-Justiz.<br>\n<!--more--><br>\nArt. 59 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung, an dem der Staatsgerichtshof das Gesetz zur Einf&uuml;hrung von Studiengeb&uuml;hren zu bewerten hatte, lautet:<\/p><blockquote><p>In allen &ouml;ffentlichen Grund-, Mittel-, h&ouml;heren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass f&uuml;r begabte Kinder sozial Schw&auml;chergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Sch&uuml;lers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.<\/p><\/blockquote><p>Wer der deutschen Sprache m&auml;chtig ist, die Bedeutung der Worte kennt und dar&uuml;ber hinaus die deutsche Grammatik beherrscht, m&uuml;sste nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung Folgendes verstehen:<\/p><ol>\n<li>In allen &ouml;ffentlichen Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.<\/li>\n<li>F&uuml;r begabte Kinder und sozial Schw&auml;chergestellte ist eine zus&auml;tzliche Erziehungsbeihilfe zu leisten.<\/li>\n<li>Das Gesetz, das einerseits f&uuml;r Begabte und &Auml;rmere eine Beihilfe vorsehen &bdquo;muss&ldquo;, kann anderseits ein angemessenes Schulgeld anordnen, und zwar dann &ndash; und nur dann &ndash;, &bdquo;wenn die wirtschaftliche Lage&ldquo; des Studierenden bzw. seiner Unterhaltspflichtigen es gestattet.\n<\/li>\n<\/ol><p>Der Wortlaut sagt also eindeutig, dass Begabte und sozial Schw&auml;chere zu f&ouml;rdern sind und nur die Gruppe, die wirtschaftlich dazu in der Lage ist, mit einem Schulgeld belegt werden darf.<\/p><p>F&uuml;r die Mehrheit der Richter des hessischen Staatsgerichtshofs hat jedoch dieser Gesetzestext eine geradezu gegenteilige Bedeutung: <\/p><p>F&uuml;r die Richter Paul, Teufel, Detterbeck, Kilian-Bock, Nassauer, Wolksi liest sich Art Art. 59 Abs. 1 HV so:<\/p><ol>\n<li>In allen &ouml;ffentlichen Hochschulen braucht der Untericht <strong>nicht<\/strong> unentgeltlich zu sein.<\/li>\n<li>F&uuml;r sozial Schw&auml;chergestellte ist keine zus&auml;tzliche Erziehungshilfe zu leisten, ihnen ist vielmehr zuzumuten, dass sie sich verschulden.<\/li>\n<li>Nicht nur diejenigen, denen es ihre wirtschaftliche Lage gestattet, m&uuml;ssen eine Studiengeb&uuml;hr bezahlen, sondern <strong>alle<\/strong>. Denn die wirtschaftliche Lage ist f&uuml;r alle gleich, sei es, dass ihre wirtschaftliche Lage es ihnen gestattet, die Studiengeb&uuml;hr zu bezahlen, sei es, dass ihre wirtschaftliche Lage es ihnen nicht gestattet. Letztere brauchen sich ja nur zu verschulden, dann stehen sie mit denen gleich, die das Geld haben. Das Soll ist gleich dem Haben.\n<\/li>\n<\/ol><p><strong>Wie konnte eine solche gleich dreifache Umkehrung eines Gesetzeswortlauts gelingen?<\/strong><\/p><ol>\n<li>Die Mehrheit des Staatsgerichtshofs unterscheidet zun&auml;chst einmal, dass die Unentgeltlichkeit des Studiums kein &bdquo;klassisches Grundrecht&ldquo;, also kein B&uuml;rgerrecht auf Bildung ist, sondern nur ein &bdquo;soziales Grundrecht&ldquo; sei, das &bdquo;einschr&auml;nkend&ldquo; zu interpretieren sei, um dem Gesetzgeber &bdquo;nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr die H&auml;nde zu binden&ldquo;.<br>\nSoziale Grundrechte st&uuml;nden unter dem &bdquo;Vorbehalt des M&ouml;glichen im Sinne dessen, was der einzelne vern&uuml;nftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann&ldquo;. D.h. soziale Rechte bestimmen sich &bdquo;unter R&uuml;cksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft&ldquo;, also nach der Kassenlage des Staates. \n<p>Warum die &ldquo;Haushaltswirtschaft&ldquo; so ist, wie sie ist, ob das etwas mit der Steuerpolitik oder mit politischen Priorit&auml;tensetzungen bei der Aufstellung des Haushalts zu tun hat, interessiert die Richter nicht.<\/p>\n<p>Das ist typisch f&uuml;r die inzwischen herrschende Lehre vom Sozialstaat. Soziale Rechte unterliegen sozusagen der staatlichen Barmherzigkeit. Sie haben allenfalls noch den Stellenwert eines Appells an das karitative Gewissen der Politiker. Die Obrigkeit kann nach Gusto mal gro&szlig;z&uuml;giger sein oder eben etwas weniger gro&szlig;z&uuml;gig. Soziale Rechte verleihen nicht etwa einen Anspruch auf F&ouml;rderung der sozial Benachteiligten, nein, der Gesetzgeber kann nach Auffassung der Richter von den durch solche Rechte eigentlich zu F&ouml;rdernden sogar ein Opfer &ndash; wie eben die Studiengeb&uuml;hr &ndash; abverlangen.\n<\/p><\/li>\n<li>Man hebt bei der Auslegung nicht mehr auf den Wortlaut einer Bestimmung ab, sondern man interpretiert sie. Es gehe nicht um &bdquo;Unentgeltlichkeit&ldquo;, sagen die Richter, sondern um &bdquo;Bildungschancengleichheit&ldquo;. Mit diesem Interpretationswechsel ist dann der argumentative Klimmzug geschafft, nicht mehr auf das Mittel oder den Weg zur Herstellung von (sozialer) Chancengleichheit (n&auml;mlich Beihilfe zu leisten oder zumindest die Unentgeltlichkeit zu gew&auml;hrleisen) abstellen zu m&uuml;ssen, sondern entsprechend dem liberalen Motto &bdquo;jeder ist seines Gl&uuml;ckes Schmied&ldquo; nur noch auf das allgemeine Ziel abzustellen, &bdquo;dem &bdquo;T&uuml;chtigen&ldquo;, d.h. dem im Sinne von Art. 59 Abs. 2 HV Geeigneten&ldquo;, &bdquo;freie Bahn&ldquo; zu verschaffen.\n<p>Dabei wandelt sich das materielle Prinzip der Chancengleichheit, also der Herstellung m&ouml;glichst gleicher Voraussetzungen zur Wahrnehmung von Bildungschancen, in das liberale Prinzip der Chancengerechtigkeit, wonach jeder unbeschadet seiner tats&auml;chlichen M&ouml;glichkeiten nur die gleiche Zugangschance zu Bildung zu haben braucht. Die real bestehende Ungleichheit der Bildungschancen, etwa dass der eine Geld hat und der andere nicht, ist bei der formalen Chancengerechtigkeit unerheblich.\n<\/p><\/li>\n<li>Man macht die Ausnahme zur Regel: Art. 59 HV spreche kein allgemeines Verbot von Studiengeb&uuml;hren aus, sondern lasse f&uuml;r diejenigen, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, ein Schulgeld zu. Man muss also nur alle zur Ausnahme erkl&auml;ren, dann ist Schulgeld f&uuml;r alle die Regel.<br>\nUnd genauso argumentiert die Mehrheit der Richter: &bdquo;Wenn die wirtschaftliche Lage aller Studierenden die Schulgelderhebung gestattet, k&ouml;nnen auch alle Studierenden &ndash; wie in &sect; 2 Abs. 1, &sect; 3 Abs. 1 HStubeiG vorgesehen &ndash; zur Zahlung eines Studienbeitrags herangezogen werden.&ldquo;\n<\/li>\n<li>Man braucht dann nur noch zur Fiktion zu greifen, dass die wirtschaftliche Lage aller Studierender es gestattet, Studiengeb&uuml;hren zu bezahlen.<br>\nDie Hessische Verfassung mache schlie&szlig;lich &ndash; so die Richter &ndash; keine Vorgaben, &bdquo;unter welchen Voraussetzungen ein Fall vorliegt, der im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage die Erhebung eines Schulgeldes rechtfertigt.&ldquo; Es fehle auch an jeglicher verfassungsrechtlichen Konkretisierung dahingehend, worauf sich die erforderliche wirtschaftliche Lage gr&uuml;nden muss. Es sei nicht bestimmt, ob die wirtschaftliche Lage auf laufenden Eink&uuml;nften oder Verm&ouml;gen beruhen muss oder ob der Studierende erst noch liquide Mittel beschaffen muss.\n<p>Kurz: Die hessische Landesverfassung schreibe nicht vor, ob die wirtschaftliche Lage zur Bezahlung der Studiengeb&uuml;hr sich aus den Eink&uuml;nften der Eltern, aus dem Verm&ouml;gen oder aus der Beschaffung des n&ouml;tigen Geldes (durch Verschuldung) ergibt. <\/p>\n<p>Die M&ouml;glichkeit zur Aufnahme eines Darlehens stellt also nach Meinung der Richter die Schw&auml;chergestellten mit den Bessergestellten gleich. Ein mittelloser Studierender muss sich eben f&uuml;r die Studiengeb&uuml;hr nur verschulden k&ouml;nnen, damit seine wirtschaftliche Lage demjenigen gleichgestellt ist, der aus einem betuchteren Elternhaus kommt, das die Studiengeb&uuml;hr aus der Westentasche bezahlen kann.<br>\nSomit ist f&uuml;r die Richter derjenige, der eine Hypothek aufnehmen muss, in der gleichen wirtschaftlichen Lage wie derjenige, der bar bezahlen kann.<br>\nUnd also lautet der Beschluss, dass jeder was bezahlen muss:<\/p>\n<p>&bdquo;Der Gesetzgeber durfte sich f&uuml;r eine Erhebung allgemeiner Studienbeitr&auml;ge<br>\nentscheiden, weil er aufgrund der Bereitstellung eines f&uuml;r jeden Studierenden verf&uuml;gbaren Studiendarlehens unter den vom Gesetz geregelten Konditionen davon ausgehen durfte, dass die wirtschaftliche Lage aller Studierenden im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV die Zahlung des Studienbeitrags erlaubt. Als Konsequenz hieraus bedurfte es auch keiner individuellen Leistungsf&auml;higkeitspr&uuml;fung der Studierenden mehr.&ldquo;<\/p>\n<p>Der Verweis auf ein bonit&auml;tsunabh&auml;ngiges Studiendarlehen stellt also alle Studierende unter die Ausnahmeregelung des Art.59 HV, wonach sie wirtschaftlich in der Lage seien, Studiengeb&uuml;hren zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>Die Richter unterstellen also einfach, dass dadurch, dass man Schulden machen kann, sich die wirtschaftliche Lage eines Darlehensnehmers verbessere.<br>\nDass ein Darlehen die wirtschaftliche Lage des Darlehensschuldner nicht verbessert, sondern eher verschlechtert und er zus&auml;tzlich noch durch den Zins schlechter gestellt wird, als derjenige der bar bezahlt, interessiert die Richter nicht. F&uuml;r sie ist der Unterschied zwischen Arm und Reich ist aufgehoben, weil sich die Armen ja ein Darlehen nehmen k&ouml;nnen, wenn ihnen das n&ouml;tige Geld fehlt.<br>\nDas Studium gilt als &bdquo;unentgeltlich&ldquo;, weil man es ja erst sp&auml;ter bezahlen muss.\n<\/strong><\/p><\/li>\n<li>Die Bestimmung in Art. 59 HV, dass f&uuml;r &bdquo;Schw&auml;chergestellte&ldquo; eher umgekehrt &bdquo;Erziehungsbeihilfen zu leisten sind&ldquo;, ist den Richtern bei ihren Interpretationsk&uuml;nsten v&ouml;llig aus dem Blick geraten.\n<\/li>\n<li>Die Zumutung f&uuml;r die &bdquo;Schw&auml;chergestellten&ldquo;, f&uuml;r ein Studium Schulden aufnehmen zu m&uuml;ssen, h&auml;lt die Mehrheit der Richter f&uuml;r zumutbar, indem sie &bdquo;die Zumutbarkeit objektiv am Ma&szlig;stab eines vern&uuml;nftigen und wirtschaftlich rational handelnden Studierenden&ldquo; misst. Sie tun so, als w&auml;ren Schulden keine Schulden mehr, weil unter bestimmten Bedingungen f&uuml;r das Darlehen keine Zinsen mehr bezahlt werden m&uuml;ssen oder das Darlehen gestundet werden kann oder, wenn der Schuldner pleite geht, die R&uuml;ckzahlungspflicht erlischt. &bdquo;Diese vielgestaltige soziale Abfederung im Falle der Inanspruchnahme des Studiendarlehens bewirkt, dass auch wirtschaftlich Schw&auml;chergestellten der Verweis auf das Darlehen zugemutet werden kann.&ldquo;\n<p>Und weiter hei&szlig;t es im Urteil: &bdquo;Die Inkaufnahme der finanziellen Belastung durch die Darlehensaufnahme erweist sich aus Sicht eines rational handelnden Studierenden auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar und sinnvoll. Denn mit einem Hochschulabschluss wird typischerweise eine &ouml;konomisch privilegierte Position auf dem Arbeitsmarkt erreicht.&ldquo;\n<\/p><\/li>\n<\/ol><p><strong>Hier sto&szlig;en wir also wieder auf das Leitbild des &ouml;konomisch rational handelnden homo oeconomicus, der sein Studium als Investment in das eigene Humankapital begreift und sich wie ein Wirtschaftssubjekt das dazu notwendige Kapital bei der Bank holt. Das Gericht spricht sogar ausdr&uuml;cklich an einer Stelle von einer &bdquo;langfristigen Investitionsentscheidung&ldquo;. <\/strong><\/p><p>Der Studierende investiert also in seine wirtschaftliche Verwertbarkeit und setzt darauf, dass diese Investition f&uuml;r ihn Profit abwirft. Der Gedanke, dass ein Studium etwas mit Bildung zu tun hat, dass die Qualifizierung der volkswirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit zu gute kommt, dass Bildung etwas mit demokratischer und kultureller Teilhabe in einer lebendigen Demokratie zu tun hat, all das kommt diesen Richtern nicht mehr in den Sinn.<\/p><p>Auch jenseits der &ouml;konomistisch reduzierten Betrachtungsweise eines Studiums verweigern die Richter sich der Wahrnehmung der Wirklichkeit:<\/p><ul>\n<li>Wer meint, die &bdquo;Unentgeltlichkeit&ldquo; durch die Einf&uuml;hrung eines Darlehens fingieren zu k&ouml;nnen, verkennt die Funktion des Zinses f&uuml;r das geborgte Geld. Studierende, die gezwungen sind ein Darlehen aufzunehmen, zahlen nicht nur die Geb&uuml;hr, sondern zus&auml;tzlich den &bdquo;Preis&ldquo; f&uuml;r das Darlehen.\n<\/li>\n<li>Der Elternanteil an der Studienfinanzierung macht bei Studierenden aus einer hohen gesellschaftlichen Gruppe rund 64 Prozent aus, bei Studierenden aus niedrigeren Schichten betr&auml;gt dieser Anteil lediglich 27 Prozent (siehe eine KfW-Studie). Das hei&szlig;t, dass Studierende aus unteren Einkommensschichten einen erheblich h&ouml;heren Preis f&uuml;r ihr Studium bezahlen m&uuml;ssen als die &uuml;bergro&szlig;e Mehrheit der Studierenden aus einkommensst&auml;rkeren Gesellschaftsschichten.\n<\/li>\n<li>Die &bdquo;nachgelagerte Geb&uuml;hr&ldquo; schreibt die Benachteiligung der Studierenden aus niedrigen Einkommensverh&auml;ltnissen und aus Familien mit Kindern als Start- und Einkommensnachteil in die Berufsphase fort. Wer reiche Eltern hat, startet ohne Hypothek. Das ist keineswegs nur eine plausible Annahme, sondern empirisch fundiert: Obwohl die Verschuldungsh&ouml;he auf 10.000 Euro gedeckelt wurde, sank nach der Umstellung des Baf&ouml;G auf Darlehensmodelle im Jahre 1982 der Anteil der Studierenden aus sog. &bdquo;bildungsfernen&ldquo; Schichten bis 2000 von 23% auf 13%, der Anteil der einkommensstarken Herkunftsgruppen stieg entsprechend von 17% auf 33%.\n<\/li>\n<li>Nach allen vorliegenden empirischen Studien sch&auml;tzen Eltern und Studierende aus bildungsfernen, eher sozial niedrigeren Schichten das finanzielle Risiko f&uuml;r ein Studium weit h&ouml;her ein als h&ouml;here Einkommensbezieher. Letztere sind auch eher bereit ein finanzielles Risiko einzugehen, weil f&uuml;r sie ein Studium eher dem selbstverst&auml;ndlichen Statuserhalt dient.\n<\/li>\n<li>In England hat die Darlehensregelung &ndash; allerdings mit deutlich geringeren Zinss&auml;tzen als in Hessen &ndash; sogar zu dem paradoxen Ergebnis gef&uuml;hrt, dass die Wohlhabenderen das Darlehen eher in Anspruch nehmen, w&auml;hrend diejenigen, die Geld brauchen, lieber zus&auml;tzlich zum Studium arbeiten.\n<\/li>\n<li>Selbst bei der vorgesehenen &bdquo;Begrenzung der R&uuml;ckzahlungspflicht im Falle eines zus&auml;tzlichen Darlehens nach BAf&ouml;G auf 15.000 &euro;&ldquo; und einer &bdquo;Deckelung des Zinssatzes auf maximal 7,5 v.H.&ldquo; (&uuml;brigens ein im internationalen Vergleich sehr hoher Zinssatz f&uuml;r Studienkredite) erwartet die &bdquo;Generation Praktikum&ldquo; nach ihrem Studium eine erhebliche &bdquo;Hypothek&ldquo;, die f&uuml;r viele junge Menschen eine prohibitive Wirkung auf die Aufnahme eines Studiums haben d&uuml;rfte.\n<\/li>\n<li>Dar&uuml;ber hinaus benachteiligt die Einf&uuml;hrung von Studiengeb&uuml;hren Frauen st&auml;rker als M&auml;nner, weil die R&uuml;ckzahlungsverpflichtungen vor dem Hintergrund nach wie vor schlechterer Einkommenserwartungen und Ausfallzeiten in der Kindererziehungsphase auf Frauen einen h&ouml;heren Abschreckungseffekt haben (weil sie eine schlechtere Bildungsrendite erwarten lassen) als bei M&auml;nnern.\n<\/li>\n<li>Die Einf&uuml;hrung von Studiengeb&uuml;hren ist kinderfeindlich, weil sie unter gegebenen Geschlechterrollen vor allem bei Frauen dazu f&uuml;hren, dass wegen der R&uuml;ckzahlungsverpflichtungen der Kinderwunsch vermutlich noch weiter zur&uuml;ckgestellt wird, als das ohnehin bei Akademikerinnen der Fall ist.\n<\/li>\n<li>Studiengeb&uuml;hren f&uuml;hren entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer weiteren (ungerechten) Belastung und Benachteilung von Familien mit Kindern gegen&uuml;ber Familien ohne Kinder.\n<\/li>\n<\/ul><p>Die Mehrheit der Richter am Hessischen Staatsgerichtshof scheint f&uuml;r alle diese Tatsachen und Argumente kaum mehr ein Gesp&uuml;r zu haben. <\/p><p><strong>Die Begr&uuml;ndungen f&uuml;r das Urteil sind eine typische Beispiele daf&uuml;r, wie auch in der Justiz &ouml;konomische Dogmen den Blick auf die soziale Wirklichkeit verstellen. Die Argumentation der Richter passt sich voll und ganz den Argumentationsmustern der konservativen Eliten im Lande an.<\/strong><\/p><p>Kurz: Das Urteil &uuml;ber die Vereinbarkeit von Studiengeb&uuml;hren mit Art. 59 der Hessischen Landesverfassung ist ein klassisches Beispiel f&uuml;r eine &bdquo;Oberschichten-Justiz&ldquo;. <\/p><p>Die Lekt&uuml;re des Minderheitenvotums der f&uuml;nf unterlegenen Richter lohnt sich.<\/p><p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.staatsgerichtshof.hessen.de\/C1256E20003AD625\/vwContentByKey\/W27FGHZ6581JUSZDE\/$File\/2133_2158_Urteil.pdf%20\">Staatsgerichtshof des Landes Hessen [PDF &ndash; 380 KB]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Wortverdreherei und juristischer Rabulistik gelingt es der Mehrheit der Richter am hessischen Verfassungsgerichtshof, den eindeutigen Wortlaut des Artikels 59 der Hessischen Landesverfassung in sein Gegenteil zu wenden. 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