{"id":3288,"date":"2008-06-18T08:55:53","date_gmt":"2008-06-18T06:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3288"},"modified":"2015-11-22T09:52:11","modified_gmt":"2015-11-22T08:52:11","slug":"beschraenkung-der-onlineangebote-der-rundfunkanstalten-zensur-durch-den-markt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3288","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkung der Onlineangebote der Rundfunkanstalten: Zensur durch den Markt"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Freiheitsrhetorik &bdquo;Free flow of information&ldquo; haben die Verleger mit Hilfe von Bundeskanzler Kohl den plural organisierten und nicht kommerziellen Rundfunk geknackt und den Kommerzfunk erstritten. Jetzt wo das Informationsangebot des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks &uuml;ber das Internet zur Konkurrenz f&uuml;r die kommerziellen Medien werden k&ouml;nnte, ist das Menschenrecht auf Informationsfreiheit pl&ouml;tzlich nicht mehr so wichtig. Die wirtschaftliche Wettbewerbsfreiheit der EU-Vertr&auml;ge steht &uuml;ber der Informationsfreiheit und dem Wettbewerb der Meinungen.<br>\n<!--more--><\/p><p>&bdquo;Eine Zensur findet nicht statt&ldquo; hei&szlig;t es lakonisch in Art. 5 des Grundgesetzes. Das Zensurverbot ist vor allem gegen den Staat gerichtet, Zensur durch den Markt darf es offenbar schon geben. Nichts anderes als die Einschr&auml;nkung der Informationsfreiheit ist das Ziel der Eckpunkte f&uuml;r den 12. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag, auf die sich die Ministerpr&auml;sidenten der L&auml;nder verst&auml;ndigt haben.<\/p><p>Danach sollen erstens Telemedien- und Onlineangebote &ouml;ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten verboten sein, wenn sie keinen unmittelbaren Bezug zu den jeweiligen Sendungen haben. Zweitens sollen diese sendebezogenen Informationen &uuml;ber das Internet nur zeitlich begrenzt, in der Regel nur 7 Tage, zur Verf&uuml;gung stehen d&uuml;rfen.<\/p><p>Danach d&uuml;rfen ARD und ZDF die dort vorhandenen Informationen allgemeiner Art nicht mehr &uuml;ber das Internet der &Ouml;ffentlichkeit anbieten, und den dort arbeitenden Journalisten wird eine Informationsverbot auferlegt, wenn sie &uuml;ber Sachverhalte informieren wollen, die &uuml;ber einen unmittelbaren Bezug zu den ausgestrahlten Sendungen hinausgehen.<\/p><p>In der Welt des Internets und der Informationssuchmaschinen ist es besonders absurd, dass schon einmal verbreitete Informationen nach kurzer Zeit wieder der &Ouml;ffentlichkeit entzogen werden m&uuml;ssen. <\/p><p><strong>Die aktive Informationsfreiheit, also die Freiheit der Berichterstattung und der freie Informationszugang (die sog. passive Informationsfreiheit) eines jeden Menschen ist die Grundlage f&uuml;r die Meinungsfreiheit und f&uuml;r die Meinungsbildungsfreiheit. Informations- und Meinungsbildungsfreiheit sind deshalb nicht nur elementare Menschenrechte, sondern konstituierende Elemente einer Demokratie. Diese fundamentalen Rechte scheinen aber zur&uuml;ckstehen zu m&uuml;ssen, wenn sie mit der Wettbewerbs- und Marktfreiheit konkurrieren.<\/strong><\/p><p>So will es jedenfalls das europ&auml;ische Recht und die Europ&auml;ische Kommission als dessen H&uuml;terin. Die EU-Kommission hat den nach unserem Grundgesetz verb&uuml;rgten &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk als im Prinzip unvereinbar mit der in den europ&auml;ischen Vertr&auml;gen verankerten Gewerbe- und Wettbewerbsfreiheit angesehen, weil er &uuml;ber Geb&uuml;hren finanziert wird und somit aus marktwirtschaftlicher Sicht in unzul&auml;ssiger Weise &ouml;ffentliche &bdquo;Subventionen&ldquo; erh&auml;lt. <\/p><p>Dass die V&auml;ter des Grundgesetzes und das Bundesverfassungsgericht bei der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit die Lehren aus den b&ouml;sen Erfahrungen des Hugenbergschen Pressemonopols in der Weimarer Zeit und der Gleichschaltung der Presse und dem Missbrauch des Rundfunks als Propaganda-Instrument durch die Nazis gezogen haben und den Rundfunk als &bdquo;Faktor und Medium&ldquo; einer Demokratie ausdr&uuml;cklich weder privaten Monopolen noch staatlichem Missbrauch ausliefern wollten, spielte gegen&uuml;ber den im europ&auml;ischen Vertragsrecht festgeschriebenen liberalen Wirtschaftsrechten keine Rolle mehr. <strong>Schon im Jahr 1971 erkl&auml;rte der Europ&auml;ische Gerichtshof den Rundfunk zu &bdquo;Dienstleistung&ldquo; und ordnete ihn damit dem Wirtschaftsrecht zu. Ein Beispiel daf&uuml;r, wie das europ&auml;ische Vertragsrecht unser nationales Verfassungsrecht zumindest einschr&auml;nkt, wenn nicht gar au&szlig;er Kraft setzt.<\/strong><\/p><p>Nur mit gr&ouml;&szlig;ter M&uuml;he und mit dem Hinweis, dass Rundfunk in Deutschland eben nicht nur ein gewerbliches Unternehmen darstellt, das eine marktg&auml;ngige Dienstleistung erbringt, sondern einen &ouml;ffentlichen Kultur- und Bildungsauftrag zu erf&uuml;llen hat, der nicht ausschlie&szlig;lich unter das (gewerbliche) Wettbewerbsrecht und damit unter EU-Recht f&auml;llt, wurde ein sog. &bdquo;Beihilfekompromiss&ldquo; gefunden, der den Rundfunkanstalten auferlegt, ihren spezifischen &ouml;ffentlichen Auftrag (gegen&uuml;ber den privaten Kommerzsendern) exakt zu definieren, das hei&szlig;t: einzugrenzen. Damit sollten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt der elektronischen Medien begrenzt werden. <\/p><p>Dieser Br&uuml;sseler &bdquo;Beihilfekompromiss&ldquo; soll nun durch den 12. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag von den f&uuml;r den Rundfunk zust&auml;ndigen L&auml;ndern auf dem Gebiet der Telemedien und Online-Dienste umgesetzt werden.<\/p><p>Das Kernproblem besteht darin, dass das Internet die technische wie die inhaltliche Abgrenzung zwischen Rundfunk und anderen Informationsquellen, wie etwa der Presse, weitgehend aufgehoben hat. Da nun auch die Zeitungsverleger &ndash; angesichts r&uuml;ckl&auml;ufiger Auflagen ihrer Printmedien &ndash; im Internet einen zukunftstr&auml;chtigen Markt f&uuml;r die &bdquo;Ware Information&ldquo; sehen, f&uuml;rchten sie dort die Konkurrenz des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks und reklamieren mit dem Hinweis auf die Gewerbefreiheit ein spezielles Anrecht auf dieses Verbreitungsmedium gegen&uuml;ber einem nach ihrer Auffassung marktwidrig durch Geb&uuml;hren &bdquo;subventionierten&ldquo; Rundfunk.<\/p><p>Am liebsten w&auml;re den Verlegern und den kommerziellen Rundfunkunternehmern, wenn dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk die Verbreitung von Informationen &uuml;ber das Internet g&auml;nzlich verboten w&uuml;rde. Das gelingt jedoch (noch) nicht, weil dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk durch eine Protokollanmerkung zum Amsterdamer EG-Vertrag aus dem Jahre 1997 eine &bdquo;Bestands- und Entwicklungsgarantie&ldquo; auch f&uuml;r die neuen audiovisuellen Dienste und Informationsdienste sowie f&uuml;r die neuen Technologien zuerkannt wurde. Wenn die privaten Medienunternehmen nun also den &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht g&auml;nzlich aus dem Internet heraushalten k&ouml;nnen, so dr&auml;ngen sie doch auf eine Beschr&auml;nkung seiner Informationsangebote, so dass ihre Wettbewerbschancen m&ouml;glichst wenig tangiert werden. <\/p><p>Insoweit folgt der 12. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag mit seinen Einschr&auml;nkungen f&uuml;r die Informationsinhalte und f&uuml;r die zeitliche Begrenzung des Informationsangebots des &ouml;ffentlichen Rundfunks der Wettbewerbslogik des Artikels 87 des EG-Vertrages, wonach staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew&auml;hrte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. <\/p><p><strong>Betrachtet man die von den Ministerpr&auml;sidenten vereinbarten Eckpunte aus dem Blickwinkel der aktiven und passiven Informationsfreiheit, so stellen sie sich faktisch als eine staatliche Zensur dar.<\/strong> Die Journalistinnen und Journalisten des &ouml;ffentlichen Rundfunks d&uuml;rfen im Internet nur eine eingeschr&auml;nkte inhaltliche Berichterstattungsfreiheit wahrnehmen, und umgekehrt wird den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern damit ihre Informationsfreiheit eingeengt und der Zugang zu den inhaltlich beschnittenen Informationen sogar noch zeitlich begrenzt. Von &bdquo;free flow of information&ldquo; ist da keine Rede mehr.<\/p><p><strong>Informationsfreiheit wird als Annex bzw. als nachgeordnet zur Wettbewerbsfreiheit behandelt.<\/strong> Im Namen des Wettbewerbs darf die Informationsfreiheit beschnitten werden.Das Paradoxe daran ist, dass die Verleger im Namen des wirtschaftlichen Wettbewerbs gerade den Wettbewerb auf der Angebotsseite, n&auml;mlich den Wettbewerb beim Informationsangebot, verhindern oder zumindest einschr&auml;nken m&ouml;chten. <\/p><p>Das Makabre daran ist, dass gerade diejenigen, die auf dem Medienmarkt eine Oligopolstellung einnehmen, sich einen l&auml;stigen Konkurrenten vom Leibe halten wollen. <strong>Statt im Informationsangebot des &ouml;ffentlichen Rundfunks ein (demokratisches) Gegengewicht zur Konzentration der medialen Meinungsmacht auf vier oder f&uuml;nf Konzerne zu erkennen, wird mit dem Staatsvertrag der Oligopolisierung der ver&ouml;ffentlichten Meinung nun auch noch bei den neuen Medien Vorschub geleistet.<\/strong><\/p><p>Dabei w&auml;re angesichts der zunehmenden Meinungsmonopolisierung und angesichts des Verlusts an Meinungsvielfalt es eher umgekehrt eine dringliche Aufgabe, die Meinungsvielfalt auch im Printsektor durch ein &ouml;ffentliches, pluralistisch organisiertes Angebot wiederherzustellen, als dass die Informationsfreiheit der &ouml;ffentlichen Rundfunkanstalten zum Schutze und zur F&ouml;rderung privaten Gewinnstrebens durch den Staat zensiert wird.<\/p><p>Ich bin mir dar&uuml;ber im Klaren, dass meine Position, der Informationsfreiheit den Vorrang vor der Gewerbefreiheit einzur&auml;umen, mit dem Recht der EU nicht vereinbar ist. Dagegen kann ich nur einwenden: Umso schlimmer f&uuml;r diese Rechtsentwicklung und f&uuml;r die demokratische Entwicklung in Europa insgesamt, dass der Kommerz Vorrang vor der Informations- und damit auch der Meinungsbildungsfreiheit hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Freiheitsrhetorik &bdquo;Free flow of information&ldquo; haben die Verleger mit Hilfe von Bundeskanzler Kohl den plural organisierten und nicht kommerziellen Rundfunk geknackt und den Kommerzfunk erstritten. 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