{"id":3649,"date":"2008-12-10T08:57:13","date_gmt":"2008-12-10T07:57:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3649"},"modified":"2015-10-29T15:17:48","modified_gmt":"2015-10-29T14:17:48","slug":"bundesverfassungsgericht-neuregelung-der-pendlerpauschale-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3649","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der &#8220;Pendlerpauschale&#8221; verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, &bdquo;dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragf&auml;higer Begr&uuml;ndung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind.<br>\nDer Gesetzgeber ist danach verpflichtet, r&uuml;ckwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des &sect; 9 Abs. 2 Satz 2 EStG  &ndash; vorl&auml;ufig  &ndash;  ohne die Beschr&auml;nkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.&ldquo; Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Ausz&uuml;ge aus der Pressemitteilung:<\/strong><\/p><p>Die Kosten f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach &sect; 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach &sect; 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Eink&uuml;nften abgezogen werden. Dies geschah grunds&auml;tzlich in Form einer von tats&auml;chlich entstandenen Kosten unabh&auml;ngigen Pauschale je Arbeitstag in H&ouml;he von zuletzt 0,30 &euro; pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (entsprechend auch in &sect; 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen f&uuml;r die Wege zur regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte keine Werbungskosten sind (Satz 1), dass aber &ldquo;zur Abgeltung erh&ouml;hter Aufwendungen&rdquo; f&uuml;r Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 &euro; &ldquo;wie Werbungskosten&rdquo; anzusetzen ist (Satz 2). <\/p><p>Die grunds&auml;tzliche Einf&uuml;hrung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des &uuml;berm&auml;&szlig;ig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete j&auml;hrliche Mehreinnahmen von rund 2,53 Mrd. &euro;) begr&uuml;ndet, die verbliebene Abzugsf&auml;higkeit der erh&ouml;hten Aufwendungen f&uuml;r l&auml;ngere Wegstrecken als erg&auml;nzende H&auml;rtefallregelung.<\/p><p><strong>Das Gericht kassierte diese Neuregelung vor allem aus folgenden Gr&uuml;nden:<\/strong><\/p><p>Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschlie&szlig;lich angef&uuml;hrte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit f&uuml;r sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierf&uuml;r kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch kein Richtma&szlig; bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willk&uuml;rliche Mehrbelastung.<\/p><p>Es handelt sich bei der Neuregelung &hellip; nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschlie&szlig;lich quantitativ am Ergebnis eines erh&ouml;hten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zus&auml;tzliche Belastung durch Wegekosten f&uuml;r Entfernungen bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der H&ouml;he des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag &ldquo;hinwegtypisiert&rdquo; werden.<\/p><p>Einen zul&auml;ssigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestma&szlig; an neuer Systemorientierung nicht geben. Anderenfalls lie&szlig;e sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur r&auml;umlichen Abgrenzung abzugsf&auml;higer Wegekosten lassen eine Orientierung an einer &ndash; etwa nach und nach zu verwirklichenden &ndash; neuen Grundkonzeption nicht erkennen. <\/p><p>Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten f&uuml;r Wege ab 21 km &ldquo;wie&rdquo; Werbungskosten zu behandeln und f&uuml;r diese eine aufwandsunabh&auml;ngige Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widerspr&uuml;chliche Verbindung und Verschr&auml;nkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer &uuml;bergreifenden Konzeption: Insbesondere l&auml;sst sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage f&uuml;r Wege ab 21 km mangels plausibler H&auml;rtekriterien als H&auml;rtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabh&auml;ngige Pauschale wirkt, wie die fr&uuml;here unbeschr&auml;nkte Entfernungspauschale, in den F&auml;llen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder &ndash;g&uuml;nstiger Transportm&ouml;glichkeiten als Subvention zur F&ouml;rderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. <\/p><p>Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als H&auml;rteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung l&auml;ngerer Wegstrecken und damit die Entscheidung f&uuml;r verkehrs- und umweltpolitisch weniger erw&uuml;nschtes Verhalten belohnt, w&auml;hrend die Entscheidung f&uuml;r nahes Wohnen am &ldquo;Werkstor&rdquo; zielwidrig benachteiligt wird.<\/p><p>Quelle 1: <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg08-103\">Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung<\/a><br>\nQuelle 2: <a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/nn_54020\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/Finanzpolitik\/2008\/12\/2008912__PM65__Urteil__Pendler,templateId=raw,property=publicationFile.pdf\">Urteil (Langfassung) [PDF &ndash; 648 KB]<\/a> <\/p><p><strong>Anmerkung Wolfgang Lieb:<\/strong><\/p><p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur &bdquo;Pendlerpauschale&ldquo;, die mit 6 gegen 2 Stimmen getroffen wurde, ist eine schallende Ohrfeige f&uuml;r die Bundesregierung. Der Spruch, die Verfassungswidrigkeit r&uuml;ckwirkend auf den 1. Januar 2007  zu beseitigen, ist sozusagen die &bdquo;H&ouml;chststrafe&ldquo;, die das Gericht aussprechen kann. &Uuml;blicherweise wird von den Karlsruher Richtern vom Gesetzgeber nur eine Nachbesserung verlangt.<\/p><p>Das Urteil ist vor allem ein juristischer <a href=\"http:\/\/debatte.welt.de\/weblogs\/238\/sex+macht+und+politik+mainstream+report+von+bettina+roehl\/102939\/pendlerpauschale+merkel+begruesst+ihre+eigene+niederlage?req=RSS\">Niederschlag f&uuml;r die Kanzlerin <\/a> und auch f&uuml;r den Finanzminister. Sie haben darauf gedrungen die Pendlerpauschale in das Steuerumverteilungsprogramm der Gro&szlig;en Koalition mit aufzunehmen. Und die SPD-F&uuml;hrung lie&szlig; sich von der Kanzlerin sogar als Rammbock gegen die Forderungen der CSU nach Wiederherstellung der alten Regelung in Stellung bringen.<\/p><p>Auch wenn der neue CSU-Vorsitzende und bayerische Ministerpr&auml;sident Seehofer jetzt die Backen aufbl&auml;st und das Karlsruher Urteil als eine &bdquo;volle Best&auml;tigung f&uuml;r die CSU&ldquo; bejubelt, dann rechnet er offenbar nur mit dem kurzen Ged&auml;chtnis der Medien. Seehofer hat die K&uuml;rzung der Pendlerpauschale nicht nur mit beschlossen, sondern die CSU hat sogar noch im September 2008 einen Antrag der Fraktion der Linken im Bundestag niedergestimmt, der forderte die <a href=\"http:\/\/www.focus.de\/politik\/deutschland\/bayern\/pendlerpauschale-csu-stimmt-in-berlin-gegen-eigene-forderung_aid_335927.html?drucken=1\">Entfernungspauschale wieder vollst&auml;ndig anzuerkennen<\/a>. <\/p><p>Die positive Aufnahme des Karlsruher Urteils in den Mainstream-Medien ist ein weiteres Beispiel f&uuml;r den seit der Finanzkrise anzutreffenden Wendehals-Journalismus. Bis kurz vor dem Karlsruher Urteil wurden doch von den Leitmedien alle, die eine Wiedereinf&uuml;hrung der alten Pendlerpauschale gefordert haben, als &bdquo;Populisten&ldquo; beschimpft. Wer so etwas verlange, wolle den &ldquo;Marsch in den Schuldenstaat&rdquo; oder das sei eine &bdquo;Abkehr vom Reformkurs&ldquo; &ndash;  das waren noch die harmlosesten Vorw&uuml;rfe.<\/p><p>Bei der jetzt aufkommenden Begeisterung &uuml;ber die R&uuml;ckerstattung von 7,5 Milliarden Euro darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass die K&uuml;rzung der Pendlerpauschale nur einen Bruchteil dessen korrigiert, womit die Gro&szlig;e Koalition die Taschen der Normal- und Geringverdiener belastet hat. <\/p><p>Da gab es schlie&szlig;lich noch die Erh&ouml;hung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % (mit einem Steuereinnahmeplus von rd. 90 Milliarden Euro), die dreiprozentigen Erh&ouml;hung der Versicherungssteuer (plus 6,6 Milliarden Euro), das Auslaufen der Eigenheimzulage (plus 10,4 Milliarden Euro), und die anderen Steuerbeschl&uuml;sse (etwa die K&uuml;rzung des Sparerfreibetrags, der Wegfall des Steuervorteils f&uuml;r h&auml;usliche Arbeitszimmer, Kindergeld statt bis zum 27. nur noch bis zum 25. Lebensjahr, der Wegfall der Bergmannspr&auml;mie, der Wegfall der Freibetr&auml;ge f&uuml;r Abfindungen und &Uuml;bergangsgelder, der Wegfall des Freibetrags f&uuml;r Heirats- und Geburtshilfen, der Abschaffung des Sonderabzugs f&uuml;r private Steuerberatungskosten). Insgesamt wollte der Staat mit diesen &bdquo;Subventionsk&uuml;rzungen&ldquo; in den kommenden vier Jahren <a href=\"?p=1777\">fast 140 Milliarden zus&auml;tzlich kassieren<\/a>.<\/p><p>Vollends &auml;rgerlich wird es aber, wenn jetzt Frau Merkel ihre Niederlage vor Gericht als &bdquo;<a href=\"http:\/\/www.tagesspiegel.de\/zeitung\/Titelseite;art692,2681055\">die richtige Antwort auf die augenblickliche, schwierige wirtschaftliche Situation<\/a>&ldquo; umdeuten m&ouml;chte. Es ist ziemlich dreist, wenn nun versucht wird, ein verfassungswidrig aus den Taschen der Pendler entzogenes Geld nun pl&ouml;tzlich als Konjunkturprogramm umgedeutet werden soll. <\/p><p>Da spielt es auch nur eine nachrangige Rolle, ob die vom Finanzminister genannten Steuerausf&auml;lle durch die jetzt vom Gericht kassierte K&uuml;rzung der Pendlerpauschale in H&ouml;he von 7,5 Milliarden Euro bis 2009 &uuml;berhaupt als Kaufkraft bei den Pendlern wieder ankommen wird.<br>\nUnter den 15 Millionen B&uuml;rgern die von der damaligen Entfernungspauschale profitiert haben, sind nur knapp die H&auml;lfte <a href=\"http:\/\/www.destatis.de\/jetspeed\/portal\/cms\/Sites\/destatis\/Internet\/DE\/Presse\/pm\/2008\/12\/PD08__475__731,templateId=renderPrint.psml\">(7,4 Millionen), die unter 20 Kilometer zu ihrer Arbeitsst&auml;tte fahren m&uuml;ssen.<\/a><\/p><p>Zu Zeiten der K&uuml;rzung der Pendlerpauschale argumentierte der Bundesfinanzminister ganz anders: Durch den sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, mit dem Werbungskosten pauschal abgegolten werden, sei doch jede Entfernung zur Arbeit bis 13,9 Kilometer abgedeckt, so wurde damals abgewiegelt.<\/p><p>Danach k&auml;men also nur diejenigen Pendler in den Genuss der R&uuml;ckerstattung, die zwischen 13,9 und 20 Kilometer zum &bdquo;Werkstor&ldquo; fahren m&uuml;ssen oder die ihre Werbungskostenpauschale nicht anderweitig voll aussch&ouml;pfen konnten. Oder anders gesagt: Nur wer seine Pauschale nicht voll ausgesch&ouml;pft hat, kann mit einer vollen R&uuml;ckerstattung der Pendlerpauschale rechnen. <\/p><p>Und auch nur f&uuml;r diesen Fall gibt das <a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/nn_54\/DE\/Buergerinnen__und__Buerger\/Mobilitaet__und__Reisen\/003__urteil__Pendlerpauschale.html?__nnn=true\">Bundesfinanzministerium<\/a> folgendes Rechenbeispiel an:<\/p><p>&bdquo;Der Arbeitnehmerpauschbetrag eines Pendlers ist schon durch andere Werbungskosten vollst&auml;ndig ausgesch&ouml;pft. Er f&auml;hrt an 220 Arbeitstagen 20 km von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Folge: Die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert sich um 1.320 Euro und die Steuerschuld um rund 350 Euro (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr.&ldquo;<\/p><p>Im &Uuml;brigen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keineswegs ein endg&uuml;ltiger Sieg f&uuml;r die Pendler, sondern vielleicht nur ein zeitlicher Aufschub. Zwar will jetzt der Bundesfinanzminister f&uuml;r diejenigen, die nicht abrechnen konnten, das Geld so schnell wie m&ouml;glich ausbezahlen und er will es auch nicht an anderer Stelle zur&uuml;ckholen. Aber er k&uuml;ndigte jetzt schon an, dass man bis 2010 ein Konzept zur Entfernungspauschal entwickeln wolle, das verfassungskonform ist. Steinbr&uuml;cks drohender Hinweis ist richtig: Die ersatzlose Streichung der Pendlerpauschale w&auml;re auch nach dem gestrigen Urteil verfassungskonform. <\/p><p><strong>p.s.: Unser Leser M.B. bat um folgende Klarstellung:<\/strong><\/p><p>Wenn ein Steuerpflichtiger den sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag bisher NICHT voll ausgesch&ouml;pft hat, so f&uuml;hrt die wieder g&uuml;ltige Ber&uuml;cksichtigung s&auml;mtlicher Entfernungskilometer zun&auml;chst zu einer Verrechnung mit diesem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Erst wenn der &uuml;berschritten wird, wirkt sich das Urteil aus.<\/p><p>Zur Verdeutlichung zwei extreme Beispiele:<\/p><ol>\n<li>Ausnutzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in H&ouml;he von 0 EUR. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen muss man folglich mehr als 14 km zum Arbeitsplatz zur&uuml;cklegen, bis man auf Grund des Urteils Steuern zur&uuml;ck erh&auml;lt.<\/li>\n<li>Volle Ausnutzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags durch andere berufsbedingte Aufwendungen. In diesem Fall f&uuml;hrt schon der erste Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle zum &Uuml;berschreiten des Pauschbetrages und damit zur Steuerminderung bzw. nach dem Urteil zur R&uuml;ckzahlung.<\/li>\n<li>D.h. von dem Urteil profitieren vor allem die, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits ohne Ber&uuml;cksichtigung des Arbeitsweges voll oder nahezu voll aussch&ouml;pfen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, &bdquo;dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragf&auml;higer Begr&uuml;ndung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind.<br \/> Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, r&uuml;ckwirkend auf den 1. 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