{"id":3749,"date":"2009-02-06T09:21:09","date_gmt":"2009-02-06T08:21:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3749"},"modified":"2014-01-29T14:55:47","modified_gmt":"2014-01-29T13:55:47","slug":"der-staatsvertrag-ueber-internetangebote-der-rundfunkanstalten-ein-buerokratiemonster-und-ein-neues-geschaeftsfeld-fuer-private-berater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3749","title":{"rendered":"Der Staatsvertrag \u00fcber Internetangebote der Rundfunkanstalten ein B\u00fcrokratiemonster und ein neues Gesch\u00e4ftsfeld f\u00fcr private Berater"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem 12. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag wurde ein B&uuml;rokratiemonster aufgebaut, das die Internet-Angebote von ARD und ZDF massiv einschr&auml;nkt und teilweise verbieten soll und damit die Meinungsvielfalt gesetzlich begrenzt. Das Ganze nur deshalb damit die kommerziellen Interessen der privaten Rundfunkveranstalter und der Verleger im marktlichen und publizistischen Wettbewerb nicht geschm&auml;lert werden. Wenn es um den Profit von Verlegern und Kommerzsendern geht, wird die Informationsfreiheit der Geb&uuml;hren zahlenden B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger beiseite geschoben. Mit dem Hebel &bdquo;Wettbewerb&ldquo; soll so das Internet zu einer Plattform gemacht werden, die von den kommerziellen Anbietern beherrscht wird. Dazu wird ein weiteres Einfallstor f&uuml;r das Beratungs-un-wesen im &ouml;ffentlichen Sektor aufgemacht. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><\/p><p><strong>Zensur durch den Markt<\/strong><\/p><p>Am 1. Juli 2009 soll der <a href=\"http:\/\/www.bremische-buergerschaft.de\/drucksachen\/202\/4887_1.pdf\">Zw&ouml;lfte Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag [PDF &ndash; 83 KB]<\/a> in Kraft treten. Darin wird die Zukunft der &ouml;ffentlich-rechtlichen Online-Angebote geregelt.<br>\nAuf die besondere Problematik dieses Staatsvertrages haben wir auf den NachDenkSeiten schon fr&uuml;her hingewiesen: N&auml;mlich dass hier eine<a href=\"?p=3288\"> &bdquo;Zensur durch den Markt&ldquo;<\/a> stattfindet, weil k&uuml;nftig selbst auf eine &bdquo;konkrete Sendung bezogene&ldquo; Materialien und Quellen in der Regel nur noch 7 Tage &uuml;ber das Internet abgerufen werden d&uuml;rfen (bei Gro&szlig;veranstaltungen, wie etwa Fu&szlig;ballspiele sogar nur 24 Stunden). Dabei soll der Sendungsbezug viel enger ausgelegt werden als bisher.<\/p><p>Ich bleibe bei meinem Urteil, dass damit, dass eine schon einmal verbreitete Information nach kurzer Zeit der &Ouml;ffentlichkeit wieder entzogen werden muss, die sog. passive Informationsfreiheit (also der freie Zugang zu Informationen) mit F&uuml;&szlig;en getreten wird. Und das alles im Namen einer von der Europ&auml;ischen Union als h&ouml;herrangig eingestuften Wettbewerbsfreiheit im Interesse vor allem der Internetangebote der privaten Verleger und der kommerziellen Rundfunkveranstalter. Hier wird eines der fundamentalsten Menschenrechte und ein elementares, demokratiekonstituierendes Grundrecht unseres Grundgesetzes, n&auml;mlich die Meinungsbildungsfreiheit mittels des freien Zugangs zu Informationen zugunsten der Markt- und Wettbewerbsfreiheit privater &bdquo;Dienstleistungsangebote&ldquo; massiv eingeschr&auml;nkt.<\/p><p><strong>Der Konflikt zwischen europ&auml;ischem Wettbewerbsrecht und dem deutschen Grundgesetz<\/strong><\/p><p>Der neue Staatsvertrag wurde angeblich n&ouml;tig, weil ein &bdquo;Kompromiss&ldquo; zwischen der von unserem Grundgesetz vorgeschriebenen und von der von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten &bdquo;Rundfunkfreiheit&ldquo; nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der von der Europ&auml;ischen Kommission als h&ouml;herrangig eingestuften &bdquo;Dienstleistungsfreiheit&ldquo; gefunden werden musste.<br>\nDie EU-Kommission betrachtet &ndash; anders als das Bundesverfassungsgericht &ndash; den Rundfunk als eine (gewerbliche) Dienstleistung an und nicht als &ouml;ffentlichen Auftrag, wonach der Rundfunk als &bdquo;Medium&ldquo; und &bdquo;Faktor&ldquo; der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung und damit als konstituierend f&uuml;r eine Demokratie angesehen werden wird.<\/p><p>Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (PVRT) (indem sich Kommerzfernsehveranstalter und Verleger zusammengeschlossen haben) sah in der Erhebung der Rundfunkgeb&uuml;hr eine gegen die Wettbewerbsregeln versto&szlig;ende und deshalb unzul&auml;ssige (staatliche) &bdquo;Beihilfe&ldquo; (nach Art. 87 Abs. 1 EGV) und erhob im Jahr 2003 Beschwerde bei der EU-Kommission. Prompt sah die Generaldirektion Wettbewerb (!) die &bdquo;staatliche Garantie und die Geb&uuml;hrenfinanzierung&hellip; der &ouml;ffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als staatliche Beihilfe&ldquo; an und schickte zwei Jahre sp&auml;ter einen &bdquo;Blauen Brief&ldquo; an die Bundesregierung. Dabei ist der Bund nach der Kompetenzzuteilung des Grundgesetzes gar nicht zust&auml;ndig, denn Rundfunk ist L&auml;ndersache.<br>\nLeider &ndash; und hier zeigte sich einmal mehr die Schw&auml;che des F&ouml;deralismus im europ&auml;ischen Gef&uuml;ge &ndash; gab es in den L&auml;ndern keinen Aufstand gegen diesen Eingriff aus Br&uuml;ssel. Wie &uuml;blich fanden die L&auml;nder keine einheitliche Gegenposition. Was sich daraus erkl&auml;rt, dass in verschiedenen Staatskanzleien sich l&auml;ngst die Interessen der privaten Rundfunkveranstalter und Verleger eingenistet haben.<\/p><p>Damit konnte die innerdeutsche Verfassungsrechtsprechung zum Rundfunk locker beiseite geschoben werden. Noch in seiner Geb&uuml;hrenentscheidung vom 11.9.2007 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Funktionsauftrag des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks grunds&auml;tzlich auch die Internetangebote umfasse und auch insoweit eine grundgesetzliche &bdquo;Bestands- und Entwicklungsgarantie&ldquo; bestehe. Karlsruhe hatte sogar den Gesetzgeber aufgefordert, dass zur Erf&uuml;llung dieses Auftrags, die daf&uuml;r erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen geschaffen werden m&uuml;ssten. Auch in einer Entscheidung zum Hessischen Privatrundfunkgesetz noch am 12.3.2008 hat das Gericht dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Entwicklungsgarantie auch im Internet zuerkannt und zwar vor allem aufgrund dessen besonderen Bedeutung f&uuml;r die Sicherung der Vielfalt und verl&auml;sslicher Information.<\/p><p>Dieser Grundrechtsschutz wurde durch den neuen Staatsvertrag dem europ&auml;ischen Wettbewerbsrecht untergeordnet, so als st&uuml;nden die Vertr&auml;ge der Europ&auml;ischen Gemeinschaft schon l&auml;ngst h&ouml;herrangig &uuml;ber dem deutschen Grundgesetz. <\/p><p>Wenn die Rundfunkordnung in Deutschland den L&auml;ndern oder ggf. dem Bund wirklich wichtig gewesen w&auml;ren, warum haben sie diesen Grundsatzstreit nicht vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof ausgetragen? Dann w&auml;re jedenfalls auch gekl&auml;rt worden, inwieweit das Grundgesetz gegen&uuml;ber dem EU-Recht noch an Bedeutung hat. Vielleicht hat man auf diese Klage aus Angst vor einer Niederlage vor dem EuGH,  dieser sich mehr und mehr als Exekutor des <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/163_91911.html\">wirtschaftsliberalen Europas verstehenden Instanz<\/a> (Siehe dazu Fritz Scharpf &bdquo;Der einzige Weg ist, dem EuGH nicht zu folgen&ldquo;, in Magazin Mitbestimmung 07 + 08\/2008 verzichtet. Vielleicht hat man aber auch gerade deshalb den Widerstand aufgegeben, weil man in den L&auml;ndern den Verlegerinteressen und den Interessen der kommerziellen Rundfunkveranstalter nur zu gerne entgegen kommen wollte.<\/p><p><strong>Sicherung des Gesch&auml;ftsfeldes von privaten Internet-&bdquo;Dienstleistern&ldquo;<\/strong><\/p><p>Schaut man sich die Regelungen des Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrages genauer an, so muss man den Eindruck gewinnen, dass es vor allem darum ging, den privaten Internet-&bdquo;Dienstleistern&ldquo; ihr Gesch&auml;ftsfeld zu sichern und f&uuml;r die &ouml;ffentlich-rechtlichen Internetangeboten m&ouml;glichst hohe, um nicht zu sagen un&uuml;berwindbare H&uuml;rden aufzustellen.<\/p><p>Man muss sich einmal praktisch vor Augen f&uuml;hren, welche Barrieren eine Rundfunkanstalt zu &uuml;berwinden hat, um &uuml;ber die schon erw&auml;hnte 7-Tage-Frist ein &bdquo;Telemedienangebot&ldquo; verbreiten zu d&uuml;rfen.<\/p><p>Der Sender muss zun&auml;chst pr&uuml;fen, ob es sich um ein neues oder ver&auml;ndertes Angebot handelt (&sect; 11 f Abs. 3 StV), dazu m&uuml;ssen sie in Satzungen oder Richtlinien Kriterien entwickeln, um sie auf Einzelf&auml;lle anwenden zu k&ouml;nnen (&sect; 11 Abs. 3 S. 1 StV). <\/p><p>Die ARD hat schon Kriterien f&uuml;r  ein Pr&uuml;fverfahren f&uuml;r neue oder ver&auml;nderte Aufgaben ihres Telemedienangebots erarbeitet. Die Angebote m&uuml;ssen etwa &bdquo;journalistisch-redaktionell veranlasst&ldquo; und &bdquo;gestaltet&ldquo; sein, sie d&uuml;rfen keine Werbung oder Sponsoring enthalten, es d&uuml;rfen bei Filmen nur eigene oder Auftragsproduktionen eingestellt werden, lokale Berichterstattung ist nur eingeschr&auml;nkt zul&auml;ssig und alle Serviceangebote, wie etwa Veranstaltungskalender oder z.B. die Lehrstellenvermittlung des WDR sind unzul&auml;ssig. Wenn die in den Satzungen aufgelisteten &bdquo;Positiv- oder Negativkriterien&ldquo; nicht greifen und wenn die 7-Tage-Frist &uuml;berschritten werden soll, dann geht die Pr&uuml;ferei erst richtig los.<\/p><p><strong>B&uuml;rokratiemonster &bdquo;Drei-Stufen-Test&ldquo;<\/strong><\/p><p>Dann folgt erst das richtige B&uuml;rokratiemonster, n&auml;mlich der sog. &bdquo;Drei-Stufen-Test&ldquo;. (Der im sog. Beihilfekompromiss mit der EU &uuml;brigens gar nicht vorgesehen ist und sogar weit &uuml;ber die Anforderungen der EU-Kommission hinausgeht.)Zun&auml;chst muss der Intendant oder die Intendantin dem Rundfunkrat eine Beschreibung des Internetangebotes zuleiten.<\/p><p>Danach hat der Rundfunkrat den Test in eigener Regie durchzuf&uuml;hren. Er muss dazu z.B. &bdquo;Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet Gelegenheit zur Stellungnahme&ldquo; geben und diese &bdquo;pr&uuml;fen&ldquo; (&sect;11 f Abs. 6 StV).<\/p><p>Zu seiner Entscheidungsfindung kann der Rundfunkrat &bdquo;gutachterliche Beratung durch unabh&auml;ngige Sachverst&auml;ndige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben. Vor allem ist zu den &bdquo;marktlichen Auswirkungen&ldquo; gutachterliche Beratung zwingend hinzuzuziehen. Danach entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und er muss seine Entscheidung &ndash; sozusagen gerichtsfest &ndash; begr&uuml;nden.<\/p><p>Damit aber immer noch nicht genug der B&uuml;rokratie: Danach muss auch noch die Rechtsaufsicht (also im Regelfall die zust&auml;ndige Staatskanzlei) ihr Plazet geben und pr&uuml;fen, ob die Verfahren auch wirklich alle ordnungsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt wurden.<\/p><p><strong>Erste Stufe: Ermittlung eines gesellschaftlichen Bed&uuml;rfnisses im Rahmen des Programmauftrags<br>\n<\/strong><br>\nMit dem sog. &bdquo;Drei-Stufen-Test&ldquo; soll zun&auml;chst &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob das Online-Angebot den &bdquo;demokratischen, sozialen und kulturellen Bed&uuml;rfnissen der Gesellschaft&ldquo; entspricht und &bdquo;in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb&ldquo; beitr&auml;gt (&sect;11 f Abs. 3 Nr.2 StV). <\/p><p>Es soll also gepr&uuml;ft werden, ob ein &bdquo;Bed&uuml;rfnis der Gesellschaft&ldquo; besteht. Wie soll aber ein solches Bed&uuml;rfnis f&uuml;r ein bisher noch nicht vorhandenes Angebot festgestellt werden?<\/p><p>Man stellt sich nun tats&auml;chlich vor, dass man ein jeweils aktuelles Nutzerverhalten etwa durch Publikums oder Expertenbefragungen ermitteln soll.<br>\nDanach soll ermittelt werden, ob das Angebot vom Auftrag des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst wird.<\/p><p><strong>Zweite Stufe: Pr&uuml;fung der Auswirkungen auf den publizistischen und &ouml;konomischen Wettbewerb<\/strong><\/p><p>In der zweiten Stufe soll dann gepr&uuml;ft werden, wie sich durch das neue Angebot der Rundfunkanstalten der &bdquo;publizistische Wettbewerb&ldquo; ver&auml;ndert, ob also private Angebote dadurch im Wettbewerb Nachteile haben. Besonders absurd ist die Vorstellung, dass nicht etwa wie im allgemeinen Wettbewerbsrecht sich ein &bdquo;Gesch&auml;digter&ldquo; melden muss, sondern dass umgekehrt der Rundfunkrat die m&ouml;glichen Wettbewerber erst noch herausfinden soll und deren ver&auml;nderte Wettbewerbssituation (bei einem noch gar nicht vorhandenen Angebot) antizipieren soll. D.h. die Rundfunkanstalten tragen die Beweislast, dass sie andere Wettbewerber nicht tangieren oder gar verdr&auml;ngen. <\/p><p>Es soll auch vorhergesagt werden, was &ouml;konomisch eintreten w&uuml;rde, wenn das neue Angebot der Rundfunksender auf den &bdquo;Markt&ldquo; geht. Bek&auml;men also etwa die kommerziellen Anbieter weniger &bdquo;Visits&ldquo; und w&uuml;rden damit ihre Werbeeinnahmen sinken? (Und das obwohl den Rundfunkanstalten Werbung im Internet schon untersagt ist.) Auch f&uuml;r diese Pr&uuml;fung sollen spezielle Verfahren &ndash; etwa Expertenbefragungen &ndash; eingef&uuml;hrt werden. Insbesondere bei den marktlichen Auswirkungen muss (!) der pr&uuml;fende Rundfunkrat &bdquo;gutachterliche Beratung hinzuziehen&ldquo;. <\/p><p>Es sollen also bei dieser Pr&uuml;fungsstufe die Quantit&auml;t und die Qualit&auml;t der vorhandenen (privaten) Angebote, die marktlichen Auswirkungen und die meinungsbildende Funktion des neuen Angebots ber&uuml;cksichtigt werden.<\/p><p>Grunds&auml;tzlich soll ein Angebot auch nach Pr&uuml;fung des &ouml;konomischen und publizistischen Wettbewerbs nur dann zul&auml;ssig sein, wenn ein &bdquo;publizistischer Mehrwert&ldquo; gegeben ist. Dieser Mehrwert k&ouml;nnte etwa durch eine Inhaltsanalyse (Was haben andere nicht?), durch Expertenbefragungen oder durch Publikumsbefragungen ermittelt werden.<\/p><p>Auch beim &bdquo;publizistischen Wettbewerb&ldquo; sollen die negativen Auswirkungen auf andere Anbieter untersucht werden. Dabei ist eine Strategie der Verdr&auml;ngung privater Anbieter den Sendern von vorneherein untersagt. Zwar sollen die &ouml;ffentlich-rechtlichen Angebote nicht nur publizistische Leerstellen ausf&uuml;llen d&uuml;rfen, aber sich doch durch Alleinstellungsmerkmale auszeichnen und in jedem Falle den publizistischen Wettbewerb um Qualit&auml;t f&ouml;rdern. (Was das auch immer bedeuten mag.)<\/p><p><strong>Dritte Stufe: Abw&auml;gung von Kosten und publizistischem Nutzen<\/strong><\/p><p>Als dritte und letzte Stufe des &bdquo;Tests&ldquo; soll dann eine Abw&auml;gung erfolgen, ob der finanzielle Aufwand f&uuml;r das neue Internetangebot den zus&auml;tzlichen Nutzen im publizistischen Wettbewerb rechtfertigt. Dabei geht es wohl vor allem auch darum, dass die privaten Konkurrenten Einblick in die Kosten bekommen und entsprechend mit &ouml;ffentlicher Kritik reagieren k&ouml;nnen.<\/p><p><strong>Weitere b&uuml;rokratische H&uuml;rden: Rechtsaufsicht, Rechtsweg, Einschaltung der EU-Kommission<\/strong><\/p><p>Nach Abschluss des &bdquo;Drei-Stufen-Tests&ldquo; durch den Rundfunkrat muss dann noch die Rechtsaufsicht, dessen Entscheidung &uuml;berpr&uuml;fen; vor allem ob auch alle Verfahren korrekt eingehalten wurden.<\/p><p>Passt den privaten Anbietern das neue Angebot der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunksender dann immer noch nicht, bleibt selbstverst&auml;ndlich der Rechtsweg offen. <\/p><p>Als letztes Druckmittel bleibt den kommerziellen Anbietern schlie&szlig;lich immer noch der Weg zur EU-Kommission. Sie k&ouml;nnte dann noch &uuml;berpr&uuml;fen, ob der Drei-Stufen-Test ihren europ&auml;ischen wettbewerblichen Vorstellungen entspricht und, wenn der Kommissar f&uuml;r Wettbewerb es f&uuml;r n&ouml;tig erachtet, k&ouml;nne er weitere Nachbesserungen verlangen. <\/p><p>In letzter Instanz w&uuml;rden dann Streitigkeiten vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof landen &ndash; und dessen wirtschaftsliberale Haltung ist ja bekannt.<\/p><p>Will sagen, das Damoklesschwert, n&auml;mlich dass die EU-Kommission doch noch ein Beihilfeverfahren er&ouml;ffnet und die Rundfunkgeb&uuml;hr auf den Pr&uuml;fstand des EU-Vertragsrechts stellt, schwebt weiter &uuml;ber der ganzen Prozedur. Das allein d&uuml;rfte Druckmittel f&uuml;r die Rundfunkr&auml;te genug sein, den privaten Anbietern blo&szlig; keinen Anhaltspunkt f&uuml;r eine Beanstandung zu bieten.<\/p><p><strong>Im Internet liegt den Rundfunkanstalten die Schlinge um den Hals<\/strong><\/p><p>Bewertend l&auml;sst sich zu diesem Staatsvertrag &uuml;ber die Nutzung von Telemedien durch die &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folgendes sagen:<\/p><ul>\n<li>Der Rundfunkfreiheit und der Bestands- und Entwicklungsgarantie wie sie die Verfassungsrechtsprechung aus dem Grundgesetz abgeleitet haben, wird eine eng geflochtene und dicke b&uuml;rokratische Schlinge an den Hals gelegt.\n<\/li>\n<li>Der b&uuml;rokratische Aufwand f&uuml;r das Pr&uuml;fverfahren ist h&ouml;chst komplex, arbeits- und vor allem kostenintensiv. &Auml;hnlich wie bei den Hochschulen mit ihren Akkreditierungsagenturen und der sich darum herumrankenden Testindustrie, wird sich auch um die Internetangebote der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein krebsgeschw&uuml;rartig wachsendes Beratungsfeld f&uuml;r &bdquo;unabh&auml;ngige&ldquo; (kommerzielle) Gutachter und marktanalytische Berater auftun. Wie man h&ouml;rt sitzen, die Medienrechtskanzleien schon in den Startl&ouml;chern. Der Staatsvertrag wird sich als Lizenz f&uuml;r das Beraterunwesen in einem weiteren &ouml;ffentlichen Sektor erweisen.\n<\/li>\n<li>Die Rundfunkanstalten und die Rundfunkr&auml;te m&uuml;ssen eine Vielzahl von Verfahrensregelungen und Satzungen ausarbeiten und beschlie&szlig;en. Bei der ARD muss das neunmal, n&auml;mlich bei jedem Sender passieren, auch beim kleinsten Sender.\n<\/li>\n<li>Die bisherigen Rundfunkr&auml;te bekommen eine ganz neue Rolle gegen&uuml;ber der Intendanz einer Rundfunkanstalt. Waren sie bislang als Wahrer der Interessen der Allgemeinheit auf die Wahl des Intendanten und im laufenden Prozess auf eine Kontroll-, Beratungs- und beim Wirtschaftsplan auf eine Genehmigungsfunktion beschr&auml;nkt, so bekommen sie als Herren des Verfahrens &uuml;ber den &bdquo;Drei-Stufen-Test&ldquo; eine eigenst&auml;ndige Pr&uuml;fungs- und Begr&uuml;ndungsfunktion gegen&uuml;ber der Intendanz und gegen&uuml;ber der &Ouml;ffentlichkeit (und im Streitfall auch gegen&uuml;ber den Gerichten). Aus einer Beratungsinstanz wird somit eine Entscheidungsinstanz mit einer eigenen rechtlichen Au&szlig;envertretung.\n<p>Rundfunkrat zu sein, war bislang ein Ehrenamt (mit einer kleinen Aufwandsentsch&auml;digung), der neue Staatsvertrag setzt eine Professionalisierung wenigstens der mit dem Pr&uuml;fverfahren beauftragten Rundfunkratsmitglieder voraus, zumindest aber einen professionell zuarbeitenden Unterbau an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht Bedienstete der jeweiligen Rundfunkanstalt sein k&ouml;nnen bzw. d&uuml;rfen. Man braucht Medienanlysten, Medien&ouml;konomen und vor allem auch Medienjuristen, um das Pr&uuml;fverfahren gerichtsfest machen zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die Rundfunkr&auml;te m&uuml;ssen (juristische) Rechtspersonen werden, um mit Gutachtern, Experten und Beratungsfirmen selbst&auml;ndig Vertr&auml;ge schlie&szlig;en zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Das hei&szlig;t die Rundfunkr&auml;te ben&ouml;tigen einen selbst&auml;ndigen (beachtlichen) Etat und eigene Dienstherrneigenschaft. F&uuml;r die &bdquo;professionellen&ldquo; Rundfunkratsmitglieder stellt sich dar&uuml;ber hinaus das Problem von Beurlaubungsregelung gegen&uuml;ber ihrem entsendenden Arbeitgeber.<\/p><\/li>\n<\/ul><p>Ich habe den Eindruck, dass jedenfalls ein Gro&szlig;teil der Rundfunkratsmitglieder diesen Bedeutungs- und Funktionszuwachs inzwischen nachdr&uuml;cklich begr&uuml;&szlig;t und als Chance f&uuml;r ihre Aufwertung begreift. Man wird davon ausgehen m&uuml;ssen, dass die neu aufzubauende B&uuml;rokratie sich selbst legitimierend aufbl&auml;hen wird. Die betr&auml;chtlichen Kosten werden aus den Etats der Rundfunkanstalten geschnitten werden m&uuml;ssen. Damit wird ein neuer und zus&auml;tzlicher b&uuml;rokratischer Wasserkopf geschaffen, der Finanzmittel vom eigentlichen Auftrag der Sender abzieht, n&auml;mlich Programmangebote zu machen.<\/p><p>Die Intendantinnen und Intendanten werden es sich aufgrund dieser b&uuml;rokratischen Barrieren k&uuml;nftig hundert Mal &uuml;berlegen, ob sie ein Internetangebot in dieses Pr&uuml;fverfahren geben wollen. Es kostet die Rundfunkanstalten nur eine Menge Geld, einen hohen personellen Aufwand und das alles bei unsicherem Ausgang des Verfahrens. Der neue Rundfunkstaatsvertrag ist somit das Gegenteil einer F&ouml;rderung der Meinungs- und Informationsvielfalt, er hat eher eine verhindernde Wirkung.<\/p><p>Aber selbst wenn all dieser &ndash; unsinnige &ndash; Aufwand betrieben werden sollte, verlangt der neue Staatsvertrag letztlich eine im Rechtssinne &bdquo;unm&ouml;gliche&ldquo; Leistung. Wie sollten etwa die &bdquo;marktlichen Auswirkungen&ldquo; eines noch gar nicht vorhandenen Internetangebots ermittelt werden. Mein Eindruck ist, hier soll ein Windhundrennen veranstaltet werden, bei dem eine neue B&uuml;rokratie einem ausgestopften Lockhasen hinterher rennen soll, ohne ihn je erreichen zu k&ouml;nnen.<\/p><p>Da redet die EU, da redet in Deutschland jeder von Entb&uuml;rokratisierung und mit dem Zw&ouml;lften Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag wird sehenden Auges ein neues B&uuml;rokratiemonster aufgebaut. Man kann jetzt schon prognostizieren, dass bei der n&auml;chsten Rundfunkgeb&uuml;hrendebatte wieder einmal gegen den aufgebl&auml;hten Verwaltungsapparat der Rundfunkanstalten Stimmung gemacht wird. Niemand wird sich dann allerdings noch daran erinnern, wer der Verursacher war.<\/p><p>Und das Ganze geschieht ausschlie&szlig;lich zu dem Zweck, Internetangebote der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugunsten privater Anbieter einzuschr&auml;nken oder gar zu verbieten. Wenn es um die kommerziellen Interessen von Verlegern und Kommerzsendern geht, stirbt die Informationsfreiheit der Geb&uuml;hren zahlenden B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. Mit dem Hebel &bdquo;Wettberb&ldquo; soll so das Internet zu einer Plattform f&uuml;r kommerzielle Angebote gemacht werden.<\/p><p>Quellen: Ich st&uuml;tze mich in meinem Text auf einen Aufsatz von <a href=\"http:\/\/www.bvm-law.de\/aktuelles\/aktuelles_84_3.pdf\">Rechtsanwalt Dr. Butz Peters in der Zeitschrift Kommunikation und Recht (K&amp;R) 1\/2009 S. 26ff. [PDF &ndash; 127 KB]<\/a> und auf einen Vortrag von Frau Professorin Erika Bock-Rosenthal, Vorsitzende des Ausschusses f&uuml;r Rundfunkentwicklung des WDR-Rundfunkrates, beim Initiativkreis &Ouml;ffentlicher Rundfunk K&ouml;ln (I&Ouml;R) am 3. Februar 2009.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem 12. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag wurde ein B&uuml;rokratiemonster aufgebaut, das die Internet-Angebote von ARD und ZDF massiv einschr&auml;nkt und teilweise verbieten soll und damit die Meinungsvielfalt gesetzlich begrenzt. 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