{"id":3790,"date":"2009-02-24T09:34:04","date_gmt":"2009-02-24T08:34:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3790"},"modified":"2014-01-29T12:20:05","modified_gmt":"2014-01-29T11:20:05","slug":"gedanken-zur-verantwortung-und-haftung-von-aufsichtsratsmitgliedern-bei-riskanten-geschaeften-von-banken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3790","title":{"rendered":"Gedanken zur Verantwortung und Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern bei riskanten Gesch\u00e4ften von Banken"},"content":{"rendered":"<p>Am 23. Februar fanden Sie beim <a href=\"?p=3788\">Hinweis Nummer 1<\/a> einige Fragen zu der Verantwortung des Aufsichtsratsmitglieds bei HRE und Depfa, Professor Dr. Hans Tietmeyer, der gleichzeitig Kuratoriumsvorsitzender der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft ist. Siehe dazu unten. Zwei NachDenkSeiten Leser haben sich dazu und zus&auml;tzlich zum Fall der HSH Nordbank Gedanken gemacht. Wir stellen diese Anmerkungen ein, auch mit dem Ziel, dass sich andere Nutzer der NachDenkSeiten weitere Gedanken machen und dass vor allem daraus eine Initiative zu Strafanzeigen w&auml;chst, so diese berechtigt sind. Da Vorst&auml;nde und Aufsichtsr&auml;te bei den betreffenden Unternehmen jeweils gegen den andern Anspr&uuml;che geltend machen m&uuml;ssten, entsteht de facto eine gegenseitige Abh&auml;ngigkeit und Blockade. Umso wichtiger w&auml;re es, dass Staatsanw&auml;lte von sich aus t&auml;tig werden. Albrecht M&uuml;ller<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Hier zun&auml;chst der Hinweis und Kommentar von gestern:<\/strong><\/p><p><strong>HRE hat Milliardengesch&auml;fte nicht in der Bilanz<\/strong><br>\nDie Kette der Hiobsbotschaften im Zusammenhang mit der in Schieflage geratenen Hypo Real Estate rei&szlig;t nicht ab. Einem Medienbericht zufolge hat der Immobilienfinanzierer Gesch&auml;fte in Milliardenh&ouml;he get&auml;tigt, die nicht in der Bilanz auftauchen. Diese seien zum Teil hochspekulativ gewesen, berichtet die &ldquo;Hannoversche Allgemeine Zeitung&rdquo; (HAZ). Damit stellt sich die Lage noch wesentlich schlimmer dar, als bislang angenommen. Insgesamt habe der M&uuml;nchener Finanzkonzern Kredite im Volumen von einer Billion Euro herausgegeben. Gegen&uuml;ber der &ldquo;Hannoverschen Allgemeinen Zeitung&rdquo; best&auml;tigten mehrere Finanzpolitiker, dass die HRE Vertr&auml;ge in H&ouml;he von einer Billion Euro abgeschlossen habe, insbesondere in &ldquo;au&szlig;erbilanziellen Gesch&auml;ften&rdquo;. &Ouml;ffentlich bekannt war bislang nur die Bilanzsumme in H&ouml;he von 400 Milliarden Euro.<br>\nQuelle: <a href=\"http:\/\/www.finanznachrichten.de\/nachrichten-2009-02\/13165948-presse-hre-hat-milliardengeschaefte-nicht-in-der-bilanz-009.htm\">FinanzNachrichten<\/a><\/p><p><em><strong>Kommentar AM:<\/strong> In diesem Zusammenhang ist &ndash; weil es in den deutschen Medien in der Regel verschwiegen wird &ndash; daran zu erinnern, dass der Spiritus Rector und Kuratoriumsvorsitzende der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, Professor Dr. Hans Tietmeyer (CDU), im Aufsichtsrat der HRE sa&szlig;. &bdquo;Der fr&uuml;here Bundesbankchef sa&szlig; mehrere Jahre auch im Verwaltungsrat der irischen Depfa-Bank, die die Probleme beim heutigen Mutterkonzern HRE zu gro&szlig;em Teil verursacht hat&ldquo;, berichtete die Financial Times Deutschland vom 15.10.2008. Hat er von den Machenschaften in Dublin und M&uuml;nchen nichts mitbekommen? Oder entsprach das Verhalten der Unternehmensleitung von HRE und Depfa-Bank seinen Vorstellungen von sozialer Marktwirtschaft? Wusste Tietmeyer nichts davon, dass die HRE, diese Unternehmensgr&uuml;ndung der HypoVereinsbank, eine Art Bad Bank darstellte? <\/em><\/p><p>Im folgenden finden Sie zun&auml;chst unter I. eine Stellungnahme des Juristen Manfred von Beinen und dann unter II eine solche eines Unternehmenspr&uuml;fers zur HRE und von ihm dann auch noch unter III. die Kommentierung eines Interviews des Aufsichtsratsvorsitzenden der HSH Nordbank, Peiner:<\/p><p><strong>I. Stellungnahme von Manfred von Beinen zu den Vorg&auml;ngen bei der HRE<\/strong><\/p><p>Der heutigen Tagespresse ist zu entnehmen: Bei der angeschlagenen Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) schlummern wom&ouml;glich weitere Risiken au&szlig;erhalb der Bilanz. Wie ein Sprecher der Bank am Freitag auf Anfrage best&auml;tigte, hat die Bank ihre Markt- und Kreditrisiken mit Derivatgesch&auml;ften in Billionenh&ouml;he abgesichert.<br>\nNun hat die HRE, wie alle Kapitalgesellschaften dieser Gr&ouml;&szlig;enordnung gem&auml;&szlig; &sect; 289 HGB einen Lagebericht zu erstellen, der die Bilanz erg&auml;nzt und erl&auml;utert. Au&szlig;erhalb der Bilanz hei&szlig;t keinesfalls, dass die HRE &uuml;ber schlummernde Risiken nicht h&auml;tte berichten m&uuml;ssen (und dies vielleicht ja auch getan hat, dazu m&uuml;sste man den Bericht lesen).<br>\nIn den Lagebericht geh&ouml;ren laut HGB und nach herrschender Meinung unter anderem Tatsachen bez&uuml;glich des Risikomanagements und der Absicherung von Risiken durch Sicherungsgesch&auml;fte, sowie bez&uuml;glich der Ausfall- und Liquidit&auml;tsrisiken beim Einsatz von Finanzinstrumenten, sofern dies f&uuml;r die Beurteilung der Lage und der Entwicklung von Bedeutung ist.<br>\nNach &sect; 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches macht sich derjenige strafbar, der als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (z.B. Vorstand) oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft die Verh&auml;ltnisse der Gesellschaft im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Darstellung der Lage des Unternehmens nicht mit der Wirklichkeit &uuml;bereinstimmt. Nach &sect; 289 HGB ist die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.<br>\nGeschieht das nicht, kann gegen den oder die Betreffenden eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verh&auml;ngt werden.<br>\nDass ein Aufsichtsrat von der risikoreichen Gesch&auml;ftspolitik nichts gewusst haben k&ouml;nnte, ist nicht recht wahrscheinlich. Nach &sect; 90 Aktiengesetz muss der Vorstand dem Aufsichtsrat &uuml;ber die beabsichtigte Gesch&auml;ftspolitik und andere grunds&auml;tzliche Fragen der Unternehmensplanung berichten. Dieser Bericht m&uuml;sste ja vorliegen. Hat der Vorstand einen unvollst&auml;ndigen Bericht geliefert, ist er strafrechtlich verantwortlich (auch nach &sect; 400 AktG), hat er korrekt berichtet hat der Aufsichtsrat den Schwarzen Peter.<\/p><p>F&uuml;r einen Wirtschaftsjuristen ist das obenstehende gut bekannt. Ich w&auml;re sehr verwundert, wenn die zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft nicht wenigstens einen Anfangsverdacht erkennen k&ouml;nnte.<br>\nInteressant w&auml;re auch der Rattenschwanz von zivilrechtlichen Schadenersatzanspr&uuml;chen, die sich aus einem fehlerhaften Bericht ergeben k&ouml;nnten. Ebenso interessant sind die m&ouml;glichen Konsequenzen f&uuml;r die Abschlusspr&uuml;fer, die nach &sect;  162 Aktiengesetz zu pr&uuml;fen hatten, ob die Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Kapitalgesellschaft wecken.<\/p><p>Ich denke, die Sache wird noch spannend.<br>\nMit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en<br>\nManfred von Beinen, Ass.jur.<\/p><p><strong>II. Stellungnahme eines befreundeten Fachmanns f&uuml;r Betriebspr&uuml;fungen zum Umgang mit ausgelagerten Risiken bei der HRE<\/strong><\/p><p>Ich versuche es mal, soweit m&ouml;glich, kurz und dennoch verst&auml;ndlich darzulegen.<\/p><p>&bdquo;Bilanzf&auml;lschung&ldquo; ist der umgangssprachliche Begriff f&uuml;r die unrichtige Darstellung des Jahresabschlusses (&sect; 331 HGB) bzw. grunds&auml;tzlich die unrichtige Darstellung der Lage der Gesellschaft in Darstellungen oder &Uuml;bersichten jedweder Art (&sect; 400 AktG). Beides sind strafbare Handlungen (sog. Nebenstrafrecht) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Beide Delikte sind Offizialdelikte, d.h. bei hinreichendem Tatverdacht ist die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet.<\/p><p>Ein Jahresabschluss besteht nach &sect; 264 Abs. 1 HGB nicht nur aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sondern bei Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH &amp; Co.KG, AG) auch aus einem Anhang und ist au&szlig;er im Fall von kleinen Kapitalgesellschaften (&sect; 267 Abs. 1 HGB) um einen Lagebericht zu erweitern. Der Lagebericht wird von der Strafnorm des &sect; 331 HGB umfasst, so dass auch die strengeren Kriterien des &sect; 400 AktG darauf anzuwenden sind.<\/p><p>Die Verantwortung f&uuml;r die Aufstellung des Jahresabschlusses tr&auml;gt der Vorstand, so dass auf diesen auch die Strafnormen der &sect;&sect; 331 HGB bzw. 400 AktG anzuwenden sind. Im Fall von Aktiengesellschaften stellt der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss fest, sofern er dies nicht in die Verantwortung der Hauptversammlung &uuml;bergibt (&sect; 172 AktG).<\/p><p>In der Betrachtung hier gehe ich von Banken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaften aus, da ich mich mit &ouml;ffentlich-rechtlichen Banken nicht auskenne, aber auch die Landesbanken wie z. B. HSH Nordbank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gef&uuml;hrt werden. Zur Anwendung der Normen des Aktiengesetzes auf &ouml;ffentlich-rechtliche Banken hat Professor Lutter sich in seinem Aufsatz &bdquo;Bankenkrise und Organhaftung&ldquo; (ZIP 2009, 197-201\/ dazu <a href=\"http:\/\/www.merkur.de\/2009_07_Ein_Fall_fuers_Ge.32552.0.html?&amp;no_cache=1\">siehe hier<\/a>) auch nur kurz besch&auml;ftigt, sieht aber dort die gleiche Anwendung. Nach &sect; 340a HGB haben Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auf ihren Jahresabschluss die f&uuml;r gro&szlig;e Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Daher w&uuml;rde ich diese Ansicht auch bejahen.<\/p><p>Die Thematik der au&szlig;erbilanziellen Gesch&auml;ftseinheiten (Zweckgesellschaften) ist ein &auml;u&szlig;erst schwieriges Thema, mit dem ich selbst bisher nur sehr wenig zu tun hatte. Geht man aber von der im Lagebericht verpflichtenden Risikoberichterstattung (&sect; 289 Abs. 1 und 3 HGB bzw. &sect; 315 Abs. 1 HGB sowie DRS 5-10 &bdquo;Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen) des Vorstands aus, so hat er alle Risiken, also auch diese, die nicht in der Bilanz der Gesellschaft erfasst werden, die Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft haben k&ouml;nnen, ausf&uuml;hrlich zu benennen.<\/p><p>Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards sind Teile der zuvor genannten Verpflichtungen noch strenger.<\/p><p>Im Gesch&auml;ftsbericht 2007 der HRE konnte ich keine Angaben zu Risiken aus Zweckgesellschaften finden. Unter diesem Aspekt und der nun in der Presse genannten Betr&auml;ge von mehr als einer Billion Euro kann man wohl davon ausgehen, dass der Lagebericht der HRE unrichtig ist und somit ein strafbarer Versto&szlig; gegen &sect; 331 HGB (&bdquo;Bilanzf&auml;lschung&ldquo;) vorliegt.<\/p><p>Die Staatsanwaltschaft m&uuml;sste hier wegen einer strafbaren Handlung ermitteln.<\/p><p>Der Aufsichtsrat m&uuml;sste, wie Lutter ausf&uuml;hrte, wegen Sorgfaltspflichtverletzungen des Vorstands t&auml;tig werden. Da der Aufsichtsrat selbst auch schuldig sein d&uuml;rfte, wird dies aber nicht geschehen. Es ist ein Systemfehler des Aktiengesetzes, dass der Aufsichtsrat die Anspr&uuml;che gegen den Vorstand geltend machen muss und der Vorstand die Anspr&uuml;che gegen den Aufsichtsrat. Im dualistischen System von Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung und Aufsicht hat der Gesetzgeber nicht bedacht, dass beide Organe gemeinsam kriminell werden k&ouml;nnten.<\/p><p>Das wirksame Instrument hier w&auml;re die Sonderpr&uuml;f&uuml;ng nach &sect; 142 ff. AktG auf Antrag der Aktion&auml;re und die anschlie&szlig;ende Aktion&auml;rsklage nach &sect; 148 AktG. Im Fall IKB steht dieses Vorgehen vor dem Scheitern. Steinbr&uuml;ck hat Steuermilliarden hineingesteckt und die IKB anschlie&szlig;end an Lone Star verschleudert. Lone Star als neuer Gro&szlig;aktion&auml;r will nun die im letzten Jahr beschlossene Sonderpr&uuml;fung wieder einstellen. Ich w&uuml;rde etwas darauf verwetten, dass das ein Bestandteil des Deals mit Steinbr&uuml;ck war.<\/p><p><em><strong>Anmerkung AM:<\/strong> Und mithilfe der FDP wurde verhindert, dass es einen Untersuchungsausschuss zur IKB gab.<\/em><\/p><p><strong>III. Kommentierung eines Interviews des Hamburger Abendblatts mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und ehemaligen Hamburger Finanzminister Peiner zur Problematik bei der HSH Nordbank<\/strong><\/p><p><strong>HSH Nordbank ging zu hohe Risiken bei nicht ausreichendem Risikomanagement ein<\/strong><\/p><p><strong>Waren die Eigent&uuml;mer zu gierig, Herr Peiner?<\/strong><br>\nDer Aufsichtsratsvorsitzende r&auml;umt Fehleinsch&auml;tzungen des Vorstands ein, ist aber zuversichtlich, dass die Bank die Krise &uuml;berstehen wird &ndash; ohne ihn. Denn er gibt sein Amt ab.<\/p><p>Wolfgang Peiner, Aufsichtsratsvorsitzender der HSH Nordbank im <a href=\"http:\/\/www.abendblatt.de\/daten\/2009\/02\/23\/1059291.html\">Interview mit dem Hamburger Abendblatt<\/a> (Ausz&uuml;ge).<br>\n<em>[Kommentar = Kursiv]<\/em><\/p><p><strong>Peiner:<\/strong> Die Bank hatte nach ihrer Gr&uuml;ndung, also der Fusion der beiden Landesbanken Hamburg und Schleswig-Holstein, ein Gesch&auml;ftsmodell entwickelt, das ein gro&szlig;es Volumen von Kreditersatzgesch&auml;ften beinhaltete. &hellip;<\/p><p>Dieses Kreditersatzgesch&auml;ft-Portfolio war, das muss man aus heutiger Sicht sagen, vor dem Hintergrund des niedrigen Eigenkapitals der Bank und ihres Risikomanagements zu gro&szlig;.<\/p><p><em>Diese Aussage l&auml;sst nur den Schluss zu, dass das Risikomanagement der Bank nicht ausreichend war, die eingegangenen Gesch&auml;fte in ihrer Auswirkung zu analysieren. Mit anderen Worten: der Vorstand hat fahrl&auml;ssig gehandelt, gegen seine Sorgfaltspflicht versto&szlig;en.<\/em><\/p><p><strong>Abendblatt:<\/strong> Wer hat wann beschlossen, dass sich die Bank auf das hoch riskante Kreditersatzgesch&auml;ft einl&auml;sst, das in die Krise f&uuml;hrte?<br>\n<strong>Peiner:<\/strong> Es ist nicht hoch riskant. Es ist ein &uuml;berwiegend ganz normales Wertpapier-Portfolio, das allerdings in Zeiten einer Finanzmarktkrise erheblichen Wertschwankungen unterliegt.  &hellip;<\/p><p>Nein. Weder die Eigent&uuml;mer noch der Aufsichtsrat haben den Vorstand der Bank zu dem Abschluss besonders risikoreicher Gesch&auml;fte mit dem Ziel hoher Renditen ermuntert. Es war die Gesch&auml;ftspolitik des Vorstands der Bank.<\/p><p><em>[Nicht hoch riskant? Aber doch besonders risikoreich. Peiner verstrickt sich in Widerspr&uuml;che.]<\/em><\/p><p>Der Vorstand war in seiner Einsch&auml;tzung der Folgen der Finanzkrise f&uuml;r die Bank zu optimistisch.<\/p><p><em>[Falsch. Der Vorstand war wegen des nicht ausreichenden Risikomanagements nicht in der Lage, die Folgen einzusch&auml;tzen. Trotzdem ist er solche folgenreichen Gesch&auml;fte eingegangen.]<\/em><\/p><p>Der Aufsichtsrat hat nach Ausbruch der Finanzkrise konsequent gehandelt: das Risikomanagement gest&auml;rkt, den Wachstumskurs zur&uuml;ckgenommen und die Ertragskraft gest&auml;rkt, den Vorstandsvorsitzenden ausgewechselt und ein neues Gesch&auml;ftsmodell entwickelt.<\/p><p><em>[Hier best&auml;tigt Peiner erneut, dass das Risikomanagement nicht ausreichend war.]<\/em><\/p><p>Aus heutiger Sicht erkennen wir, dass das Kreditersatzgesch&auml;ft f&uuml;r die Bank zu gro&szlig; war. Ich frage mich, ob ich das nicht aufgrund meiner Erfahrungen schon fr&uuml;her h&auml;tte sehen und erkennen k&ouml;nnen.<\/p><p><em>[Diese Frage wird vielleicht noch die Justiz besch&auml;ftigen.]<\/em><\/p><p><strong>Anmerkungen unseres Kommentators:<\/strong><\/p><p>&sect; 91 Abs. 2 AktG:<br>\nDer Vorstand hat geeignete Ma&szlig;nahmen zu treffen, insbesondere ein &Uuml;berwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gef&auml;hrdende Entwicklungen fr&uuml;h erkannt werden.<\/p><p>&sect; 93 Abs. 1 AktG<br>\nDie Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch&auml;ftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vern&uuml;nftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.<\/p><p>&sect; 93 Abs. 2 AktG<br>\nVorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch&auml;ftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.<\/p><p>&sect; 116 AktG<br>\nF&uuml;r die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt &sect; 93 &uuml;ber die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngem&auml;&szlig;.<\/p><p>&sect; 266 StGB<br>\nWer die ihm durch Gesetz, beh&ouml;rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch&auml;ft einger&auml;umte Befugnis, &uuml;ber fremdes Verm&ouml;gen zu verf&uuml;gen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh&ouml;rdlichen Auftrags, Rechtsgesch&auml;fts oder eines Treueverh&auml;ltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm&ouml;gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm&ouml;gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zuf&uuml;gt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p><p><strong>Weiterf&uuml;hrende Literatur:<\/strong><\/p><p>Die zur Erf&uuml;llung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Verm&ouml;gensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zus&auml;tzlich &bdquo;gravierend&ldquo; sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187; vgl. BGH 3 StR 470\/04, NStZ 2006, 214). Ein Treueverh&auml;ltnis im Sinne des &sect; 266 StGB (Untreue) erfordert, dass der T&auml;ter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einr&auml;umung von Ermessensspielraum, Selbstst&auml;ndigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdn&uuml;tzigen Verm&ouml;gensf&uuml;rsorge verpflichtet ist (Tr&ouml;ndle\/Fischer, StGB 52. Aufl. Rdn. 28, 29 m.w.N.)<\/p><p>Als Vorsatz des T&auml;ters gen&uuml;gt der bedingte Vorsatz (dolus eventualis), die schw&auml;chste Form des Vorsatzes. Um des angestrebten Zieles willen findet sich der T&auml;ter mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung ab.<\/p><p>Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einh&auml;lt, insbesondere die Grenzen des verkehrs&uuml;blichen Risikos &uuml;berschritten hat. Ein von &sect; 266 StGB erfasstes Risikogesch&auml;ft liegt insbesondere dann vor, wenn der T&auml;ter bewusst und entgegen den Regeln kaufm&auml;nnischer Sorgfalt eine &auml;u&szlig;erst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine h&ouml;chst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.; BGH 2 StR 355\/03; wistra 2005, 281-289).<\/p><p>Vgl. hierzu auch: Marcus Lutter: Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197-201.<\/p><p>Wenn es einen Grund gibt, Banken nicht insolvent werden zu lassen, dann kann man ihn vielleicht in &sect; 321a HGB finden. Dieser Paragraph wurde Ende 2004 durch das Gesetz zur Einf&uuml;hrung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualit&auml;t der Abschlusspr&uuml;fung oder kurz auch Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) eingef&uuml;gt. In Absatz 1 hei&szlig;t es:<\/p><p>&bdquo;Wird &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet oder wird der Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gl&auml;ubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftspr&uuml;fer oder im Fall des &sect; 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchpr&uuml;fer Einsicht in die Pr&uuml;fungsberichte des Abschlusspr&uuml;fers &uuml;ber die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuf&uuml;hrende Pr&uuml;fung des Jahresabschlusses der letzten drei Gesch&auml;ftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach &sect; 321 geforderte Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Pr&uuml;fungsberichte in seinem Besitz hat.&ldquo;<\/p><p>Mit anderen Worten: bei einer Insolvenz w&uuml;rde sicherlich irgendein Aktion&auml;r (z. B. J. C. Flowers) oder ein Gl&auml;ubiger Einsicht in die Pr&uuml;fungsberichte verlangen. Dort w&uuml;rde sicherlich auch offenbar werden, dass die Pr&uuml;fer &uuml;ber Jahre hinweg das mangelnde Risikomanagement gepr&uuml;ft (vgl. &sect; 317 Abs. 4 HGB: Pr&uuml;fung des Risikomanagements ist bei b&ouml;rsennotierten Aktiengesellschaften verpflichtend im Rahmen der Jahresabschlusspr&uuml;fung) oder wenigstens im Fall einer nicht verpflichtenden Pr&uuml;fung im Rahmen der Annahmen &uuml;ber die Fortf&uuml;hrung der Gesellschaft f&uuml;r ausreichend befunden haben.<\/p><p>Die Wirtschaftspr&uuml;fer, bei den Banken &uuml;berwiegend KPMG und PwC, in einigen F&auml;llen auch Ernst &amp; Young und Deloitte oder auch kleinere Pr&uuml;fer wie BDO im Fall der HSH Nordbank, m&uuml;ssten sich ebenso verantworten wie Arthur Andersen im Jahr 2001 in den USA im Enron-Skandal. Auf die Branche der Wirtschaftspr&uuml;fung h&auml;tte dies fatale Auswirkungen. Fatal w&auml;ren die Auswirkungen aber auch im Bereich der Wirtschaftskriminalit&auml;t. Denn dort sind die Wirtschaftspr&uuml;fer fester Bestandteil eines Systems der Verschleierung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 23. Februar fanden Sie beim <a href=\"?p=3788\">Hinweis Nummer 1<\/a> einige Fragen zu der Verantwortung des Aufsichtsratsmitglieds bei HRE und Depfa, Professor Dr. Hans Tietmeyer, der gleichzeitig Kuratoriumsvorsitzender der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft ist. Siehe dazu unten. Zwei NachDenkSeiten Leser haben sich dazu und zus&auml;tzlich zum Fall der HSH Nordbank Gedanken gemacht. Wir stellen diese<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3790\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[136,50],"tags":[223,241,225,222],"class_list":["post-3790","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-banken-boerse-spekulation","category-finanzkrise","tag-bad-bank","tag-bankenrettung","tag-hre","tag-ikb"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3790","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3790"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3790\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20492,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3790\/revisions\/20492"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3790"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3790"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3790"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}