{"id":3893,"date":"2009-04-16T10:10:37","date_gmt":"2009-04-16T08:10:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3893"},"modified":"2014-01-28T15:25:14","modified_gmt":"2014-01-28T14:25:14","slug":"das-grundgesetz-im-wind-der-veraenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3893","title":{"rendered":"Das Grundgesetz im \u201eWind der Ver\u00e4nderung\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Auch der Inhalt der Verfassung unterliegt st&auml;ndig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverh&auml;ltnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bew&auml;hren.<br>\nDer Staats- und Verwaltungsrechtler Martin Kutscha beschreibt in seinem Aufsatz Einschnitte in die Verfassungsordnung des Grundgesetzes am Beispiel der Beschw&ouml;rung von Terrorismusgefahren und an der &bdquo;marktgerechten&ldquo; Umgestaltung der Wissenschaftsfreiheit.<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Das Grundgesetz im &bdquo;Wind der Ver&auml;nderung&ldquo;<\/strong><\/p><p><em>Martin Kutscha<\/em><\/p><p>In einer Gesellschaft, die wirkm&auml;chtigen kulturellen und sozialen Fragmentierungsprozessen unterliegt, verlieren religi&ouml;s oder moralisch fundierte gemeinsame Wertorientierungen immer mehr an Einfluss. Hans Paul Pr&uuml;mm hat daraus beim 18. Glienicker Gespr&auml;ch die richtige Schlussfolgerung gezogen: &bdquo;Man kann es drehen und wenden wie man will, es gibt in der liberalen, s&auml;kularisierten Gesellschaft au&szlig;er den Rechtsregeln kein allgemeinverbindliches Regelwerk&ldquo; [<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>]. Und er zitiert zustimmend den Satz von Norbert Hoerster, &bdquo;(die) Akzeptanz der Verfassung&hellip;ist die letzte normative Basis von Staat und Rechtsordnung&ldquo; [<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>]. Hans Paul Pr&uuml;mm befindet sich damit in guter Gesellschaft: Im Anschluss an eine 1982 gehaltene Rede von Dolf Sternberger propagierte auch schon J&uuml;rgen Habermas einen &bdquo;Verfassungspatriotismus&ldquo; als Substitut f&uuml;r die aufgrund der deutschen Vergangenheit problematisch gewordene &bdquo;vaterl&auml;ndische Gesinnung&ldquo; [<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>]. Aber in welchem Ma&szlig;e vermag die geschriebene Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das ja urspr&uuml;nglich als Provisorium gedachte Grundgesetz, unter den heutigen Bedingungen wirklich Identit&auml;t zu stiften und das Handeln seiner Adressaten zu bestimmen?<\/p><p><strong>Verfassungspatriotismus &ndash; Wunschbild oder Wirklichkeit?<\/strong><\/p><p>Der B&uuml;rger und die B&uuml;rgerin brauchen den Inhalt der Verfassungsbestimmungen, anders als die Staatsbediensteten [<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>], nicht einmal zu kennen. Auf den ersten Blick scheint die abstrakt formulierte Normenwelt des Grundgesetzes mit den eigenen Lebensverh&auml;ltnissen ja auch wenig zu tun zu haben. Gegen&uuml;ber einem dem Laien als blutleer erscheinenden Verfassungstext haben die Identifikationsangebote durch die st&auml;ndige Pr&auml;sentation verschiedenartiger Prominenter in den Massenmedien, von der durch ihren weltweiten Luxuskonsum gestressten Paris Hilton &uuml;ber den aus t&uuml;rkischer Haft entlassenen und von RTL als &bdquo;Spa&szlig;kanone&ldquo; entdeckten Marco W. bis zu der auf internationalem Parkett Optimismus verbreitenden Bundeskanzlerin, von vorneherein bessere Chancen. Angesichts einer hemmungslosen Personalisierung von Politik und der radikalen Verk&uuml;rzung historischer und gesellschaftlicher Hintergr&uuml;nde auf Talkshow-Weisheiten wie &bdquo;Autobahn geht gar nicht!&ldquo; (Johannes B. Kerner zu Eva Herman) haben es B&uuml;rgerrechtsorganisationen recht schwer, die Feinheiten verfassungsrechtlicher Schutzgew&auml;hrleistungen und Regularien einer auf den n&auml;chsten medialen Kick erpichten &Ouml;ffentlichkeit nahe zu bringen und zu erkl&auml;ren, warum genau bestimmte staatliche Ma&szlig;nahmen die Grundrechte der Verfassung verletzen.<\/p><p>Nicht aber die Mitglieder der Zivilgesellschaft, sondern die Inhaber der Staatsmacht, Legislative, Exekutive und Judikative, sind Hauptadressaten unseres demokratisch-rechtsstaatlichen Grundgesetzes. Dies zeigt schon die Lekt&uuml;re der Art. 1 III und 20 III GG, aber auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte moderner Verfassungen. So erinnert uns ein namhafter Vertreter der US-amerikanischen Verfassungstradition, Karl Loewenstein, daran, dass die Geschichte des Konstitutionalismus nichts anderes &bdquo;als die Suche des politischen Menschen nach der Begrenzung der von den Machttr&auml;gern ausge&uuml;bten politischen Macht&ldquo; darstellt. &bdquo;Die Beschr&auml;nkungen der nackten Gewalt sollten dadurch sichergestellt werden, dass die Staatsgewalt sich auf gewisse feststehende Regeln f&uuml;r den Ablauf des Herrschaftsprozesses einigte&ldquo; [<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>]. Dem entsprechend soll, so ein deutscher Autor, das Verfassungsgesetz das &bdquo;Werkzeug rechtlicher Begr&uuml;ndung und M&auml;&szlig;igung der Staatsgewalt und der Freiheit des einzelnen sein&ldquo; [<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>]. Sie bildet damit ein Gegenmodell zum Absolutismus, in dem der Satz &bdquo;princeps legibus solutus&ldquo; galt.<\/p><p>Wie bekannt, wird in Deutschland seit nunmehr &uuml;ber 50 Jahren das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als wichtigstes Organ zur Kontrolle der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit staatlichen Handelns betrachtet [<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>]. W&auml;hrend in manchen Bereichen wie z. B. der Au&szlig;en- und Verteidigungspolitik der Rechtsprechung des h&ouml;chsten Gerichts ein durchweg affirmativer Charakter bescheinigt werden kann [<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>], markiert eine ganze Reihe von Judikaten der letzten Jahre zu Fragen der Inneren Sicherheit einen deutlichen Gegensatz zur Politik der Bundesregierung auf diesem Feld. Gleich zweimal innerhalb von zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht der Parlamentsmehrheit im Bundestag sogar eine Verletzung der Menschenw&uuml;rde attestiert, die in der Normenhierarchie schlie&szlig;lich als &bdquo;h&ouml;chster Rechtswert&ldquo; gilt [<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>]. Mit Urteil vom 3. M&auml;rz 2004 bem&auml;ngelte es Neuregelungen in der Strafprozessordnung, welche die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zum &bdquo;Gro&szlig;en Lauschangriff&ldquo; auf Wohnungen berechtigen [<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]. Der Gesetzgeber habe dabei nicht respektiert, so der Vorwurf des Karlsruher Gerichts, dass die Menschenw&uuml;rdegarantie des Art. 1 I GG einen Kernbereich privater Lebensgestaltung sch&uuml;tze, der staatlicher Kenntnisnahme schlechthin entzogen bleiben m&uuml;sse. Dieser Kernbereich wurde zwar nicht genau definiert, aber anhand von Beispielen umschrieben: &bdquo;Zur Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung geh&ouml;rt die M&ouml;glichkeit, innere Vorg&auml;nge wie Empfindungen und Gef&uuml;hle sowie &Uuml;berlegungen, Ansichten und Erlebnisse h&ouml;chstpers&ouml;nlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies &uuml;berwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gef&uuml;hls&auml;u&szlig;erungen, &Auml;u&szlig;erungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualit&auml;t&ldquo; [<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>].  Zum Schutz dieses unantastbaren Kernbereichs statuierte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmte materiellrechtliche und verfahrensm&auml;&szlig;ige Vorgaben f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung heimlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen [<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>]. Kurze Zeit sp&auml;ter verdeutlichte das Gericht in seiner Entscheidung zur &bdquo;vorsorgenden&ldquo; &Uuml;berwachung der Telekommunikation nach dem nieders&auml;chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, dass auch bei der Telekommunikations&uuml;berwachung ein solcher unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Staatsgewalt zu respektieren ist [<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>]. Damit sahen sich die Gesetzgeber von Bund und L&auml;ndern vor die Aufgabe gestellt, f&uuml;r die verschiedenen Formen &bdquo;verdeckter&ldquo; &Uuml;berwachung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden detaillierte Bestimmungen zum Schutz dieses Kernbereichs zu schaffen. Kritiker bezweifeln mit guten Gr&uuml;nden, dass die zwischenzeitlich verabschiedeten Neuregelungen z. B. zur Telekommunikations&uuml;berwachung den Vorgaben aus Karlsruhe vollauf Rechnung tragen [<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>].<\/p><p>Am 15. Februar 2006 erkl&auml;rte das Bundesverfassungsgericht die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Erm&auml;chtigung zum Abschuss von Flugzeugen, die vermutlich  entf&uuml;hrt wurden und von Terroristen als Zerst&ouml;rungswaffe eingesetzt werden sollen, aus zwei Gr&uuml;nden f&uuml;r verfassungswidrig [<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>]: Zum einen d&uuml;rften die Streitkr&auml;fte im Rahmen von Hilfeleistungen bei &bdquo;besonders schweren Ungl&uuml;cksf&auml;llen&ldquo; nach Ma&szlig;gabe des hier einschl&auml;gigen Art. 35 II, III GG keine spezifisch milit&auml;rischen Waffen einsetzen. Zum zweiten versto&szlig;e die gesetzliche Erm&auml;chtigung, so das Gericht, gegen das Grundrecht auf Leben in Verbindung mit der Menschenw&uuml;rdegarantie. Der Staat, der durch den Abschuss eines von Terroristen entf&uuml;hrten Verkehrsflugzeugs die T&ouml;tung auch der unschuldigen Passagiere bewirke, behandele diese Passagiere als blo&szlig;e Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. &bdquo;Sie werden dadurch, dass ihre T&ouml;tung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem &uuml;ber ihr Leben von Staats wegen einseitig verf&uuml;gt wird, wird den als Opfern selbst schutzbed&uuml;rftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt&ldquo; [<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>].<\/p><p>Kritiker dieser Gerichtsentscheidung wie Christof Gramm, Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, bem&auml;ngelten, dass der Staat damit in solchen Situationen handlungsunf&auml;hig und wehrlos gemacht werde [<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>]. Es k&ouml;nne sehr wohl Extremlagen geben, in denen die Aufopferung des Lebens der einen im Namen der Gemeinschaftsgebundenheit aller Menschen zul&auml;ssig sei. &bdquo;Dieses Opfer verst&ouml;&szlig;t keineswegs in jedem Fall gegen die W&uuml;rde des Menschen, sondern es kann sogar Situationen geben, in denen dieses Opfer Ausdruck der W&uuml;rde des Menschen ist&ldquo; [<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>]. Unerw&auml;hnt bleibt dabei freilich, dass eine solche Aufopferung des eigenen Lebens nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung des Opferwilligen geschieht, sondern auf der Grundlage einer Dezision staatlicher Organe in einer bestimmten Lage. Auch kann keineswegs angenommen werden, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Flugzeug besteigt, mutma&szlig;lich in dessen Abschuss nach einer Entf&uuml;hrung durch Terroristen einwilligt. &bdquo;Eine solche Annahme ist ohne realistischen Hintergrund und nicht mehr als eine lebensfremde Fiktion&ldquo;, wie das Bundesverfassungsgericht richtig feststellte [<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>]. <\/p><p>Die Argumentation mit der Notwendigkeit einer Aufopferung von Menschenleben im Interesse des Staatsganzen verr&auml;t allerdings ein Denken vom Ausnahmezustand oder vom Kriegsfall her. Und tats&auml;chlich haben sich einige Regierungspolitiker ein solches Denken l&auml;ngst zu eigen gemacht. So k&uuml;ndigte Bundesverteidigungsminister Jung an, im Falle einer Flugzeugentf&uuml;hrung wie am 11. September 2001 trotz der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Abschussbefehl zu geben und sich dabei auf &bdquo;&uuml;bergesetzlichen Notstand&ldquo; zu berufen [<a href=\"#foot_20\" name=\"note_20\">20<\/a>]. Und ebenso wie Bundesinnenminister Sch&auml;uble ist auch der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelsp&uuml;tz, der Auffassung, bei einem solchen Terrorakt handele es sich um einen kriegerischen bzw. &bdquo;quasi-kriegerischen&ldquo; Angriff. Unter diesen Voraussetzungen w&uuml;rden die Festlegungen des Bundesverfassungsgerichts, das sich nur zum nichtkriegerischen Luftzwischenfall ge&auml;u&szlig;ert habe, nicht gelten [<a href=\"#foot_21\" name=\"note_21\">21<\/a>]. Statt dessen k&auml;me das Kriegsv&ouml;lkerrecht zur Anwendung, das auch die T&ouml;tung unschuldiger Passagiere eines als Angriffswaffe missbrauchten Verkehrsflugzeugs als &bdquo;Kollateralschaden&ldquo; zulasse [<a href=\"#foot_22\" name=\"note_22\">22<\/a>]. &ndash; Dem gegen&uuml;ber verweist der Altliberale Burkhard Hirsch zu Recht darauf, dass es sich bei einem solchen Terrorakt weder um Krieg noch um Quasi-Krieg handelt, sondern um ein schweres Verbrechen. Eine Regierung hingegen, die nach ihrem Ermessen das Kriegsrecht ausrufen k&ouml;nne, &bdquo;erhebt sich &uuml;ber die Verfassung und macht aus den B&uuml;rgern Untertanen&ldquo; [<a href=\"#foot_23\" name=\"note_23\">23<\/a>].<\/p><p>Im Gegensatz zu Wiefelsp&uuml;tz, der lediglich den Amtshilfeartikel 35 GG erg&auml;nzt sehen m&ouml;chte [<a href=\"#foot_24\" name=\"note_24\">24<\/a>], h&auml;lt Sch&auml;uble eine &Auml;nderung des Art. 87 a GG f&uuml;r erforderlich. Danach soll k&uuml;nftig die Bundeswehr nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur &bdquo;unmittelbaren Abwehr eines sonstigen Angriffs auf die Grundlagen des Gemeinwesens&ldquo; eingesetzt werden d&uuml;rfen [<a href=\"#foot_25\" name=\"note_25\">25<\/a>]. Der klassische Verteidigungsbegriff, so der Innenminister, &bdquo;wird den heutigen Bedrohungen des internationalen Terrorismus nicht gerecht&ldquo; [<a href=\"#foot_26\" name=\"note_26\">26<\/a>]. Weitaus globaler noch argumentierte Sch&auml;uble auf einer Sicherheitskonferenz in Berlin Anfang Juli 2007: &bdquo;Die nationalen Rechtsordnungen und das internationale Recht passen nicht mehr zu den Bedrohungen&ldquo; [<a href=\"#foot_27\" name=\"note_27\">27<\/a>]. Danach sind diese Bedrohungen offenbar so gewaltig, dass auch die Geltung unserer Verfassungsordnung zur Disposition gestellt werden muss. In der Tat schrieb denn auch der &bdquo;Spiegel&ldquo; in einer Titelgeschichte zum internationalen Terrorismus: &bdquo;Unter der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sehen die Regeln und Instrumente der Polizei alt aus. Die Trennung von innerer und &auml;u&szlig;erer Sicherheit verwischt &ndash; der Rechtsstaat steht vor dem gr&ouml;&szlig;ten Umbau seiner Geschichte&ldquo; [<a href=\"#foot_28\" name=\"note_28\">28<\/a>]. Im selben Artikel findet sich dann eine Grafik, die, geschm&uuml;ckt mit zahlreichen symbolisierten Totenk&ouml;pfen, das Ausma&szlig; der Bedrohung f&uuml;r Leib und Leben darstellen soll [<a href=\"#foot_29\" name=\"note_29\">29<\/a>]. Rechnet man die in dieser Grafik angegebenen Zahlen  zusammen, ergibt sich indessen gerade einmal die Anzahl von 3.981 Todesopfern von Terroranschl&auml;gen seit dem 11. September 2001 weltweit (wobei interessanterweise die Terroropfer im Irak und in Afghanistan nach dem milit&auml;rischen Einmarsch der USA und ihrer Verb&uuml;ndeten weggelassen wurden). Verglichen mit den Opfern von regionalen Kriegen, Pogromen und Hungersn&ouml;ten handelt es sich also um eine recht niedrige Zahl, womit das durch Terroranschl&auml;ge verursachte vielfache Leid unschuldiger Menschen selbstverst&auml;ndlich nicht in Frage gestellt werden soll. &ndash; Ziemlich am Ende seines d&uuml;steren Bedrohungsszenarios l&auml;sst der &bdquo;Spiegel&ldquo; Bundesverfassungsrichter Hoffmann-Riem zu Wort kommen, der denn auch darauf hinweist, dass die Zahl der Verkehrstoten allein in Deutschland h&ouml;her ist als die der Terrorismusopfer weltweit in den letzten Jahren. Dies nehme die Regierung im Interesse der Freiheit der Verkehrsteilnehmer allerdings in Kauf, ebenso wie das &bdquo;Restrisiko&ldquo; einer weit h&ouml;heren Anzahl von Toten durch einen GAU infolge des Betriebs von Atomkraftwerken [<a href=\"#foot_30\" name=\"note_30\">30<\/a>]. Feststellungen wie diese provozieren die eindringliche Frage, ob die Bedrohung durch Terrorismus wirklich ein so gewaltiges Ausma&szlig; erreicht hat, dass damit tiefe Einschnitte in unsere Verfassungsordnung und die &Uuml;bernahme von Elementen des Ausnahmezustandes gerechtfertigt werden k&ouml;nnen.<\/p><p>Vor &uuml;ber einem Jahrzehnt, als Wolfgang Sch&auml;uble noch nicht Bundesinnenminister war, sondern Vorsitzender der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion, klagte er in der F. A. Z.: &bdquo;Die Verfassung ist immer weniger das Gehege, in dem sich demokratisch legitimierte Politik frei entfalten kann, sondern immer st&auml;rker die Kette, die den Bewegungsspielraum der Politik lahmlegt&ldquo; [<a href=\"#foot_31\" name=\"note_31\">31<\/a>]. Nun ist die Einhegung der Staatsgewalt gerade eine der Hauptfunktionen von Verfassungen, wie wir oben gesehen haben. Es dr&auml;ngt sich mithin der Verdacht auf, dass die permanente Beschw&ouml;rung der terroristischen Bedrohung ein popul&auml;res Mittel darstellt, die l&auml;stige Kette der verfassungsm&auml;&szlig;igen Bindungen ein gutes St&uuml;ck weit zu lockern.<\/p><p><strong>Die Vermarktung der Wissenschaftsfreiheit<\/strong><\/p><p>Mit seiner Verkn&uuml;pfung von Forschung und Lehre zur Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 III greift das Grundgesetz auf das Humboldtianische Ideal der von staatlicher Bevormundung, aber auch von niederen Zwecksetzungen freien wissenschaftlichen Bet&auml;tigung zur&uuml;ck. Auch das Bundesverfassungsgericht geht von der Vorstellung der autonomen Wissenschaftlerpers&ouml;nlichkeit aus, die von der Suche nach Erkenntnis angetrieben wird: &bdquo;Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bem&uuml;hen um Wahrheit als &sbquo;etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes&rsquo; (Wilhelm von Humboldt) ausrichten k&ouml;nnen, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich pers&ouml;nlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erkl&auml;rt worden&ldquo; [<a href=\"#foot_32\" name=\"note_32\">32<\/a>]. In seinem ber&uuml;hmten &bdquo;Hochschulurteil&ldquo; vom 29. Mai 1973 hat das Gericht aber noch weitere Schlussfolgerungen aus der Verb&uuml;rgung des Art. 5 III GG gezogen: Im Bereich des mit &ouml;ffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs &bdquo;hat der Staat durch geeignete organisatorische Ma&szlig;nahmen daf&uuml;r zu sorgen, da&szlig; das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Bet&auml;tigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Ber&uuml;cksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten m&ouml;glich ist. Daraus ergibt sich einmal, da&szlig; auch im Bereich der Teilhabe am &ouml;ffentlichen Wissenschaftsbetrieb jedenfalls der oben umschriebene Kernbereich wissenschaftlicher Bet&auml;tigung grunds&auml;tzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstr&auml;gers vorbehalten bleiben mu&szlig;&hellip;Dar&uuml;ber hinaus verst&auml;rkt die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG die Geltungskraft des Freiheitsrechts in Richtung auf Teilhabeberechtigungen&ldquo; [<a href=\"#foot_33\" name=\"note_33\">33<\/a>]. Davon ausgehend erkl&auml;rte das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges sozialdemokratisches Reformprojekt, n&auml;mlich die Demokratisierung des Hochschulbereichs durch eine drittelparit&auml;tische Besetzung der universit&auml;ren Entscheidungsgremien durch Vertreter der Professoren, des akademischen Mittelbaus sowie der Studierenden f&uuml;r verfassungswidrig.<\/p><p>Diese Zementierung der herk&ouml;mmlichen &bdquo;Ordinarienherrschaft&ldquo; brachte dem Karlsruher Gericht seinerzeit viel Kritik ein [<a href=\"#foot_34\" name=\"note_34\">34<\/a>]. Inzwischen allerdings hat sich der &bdquo;Wind der Ver&auml;nderung&ldquo; in eine ganz andere Richtung gedreht: Kaum ein anderer gesellschaftlicher Bereich ist in den letzten Jahren einer solch gravierenden Umgestaltung unterworfen worden wie der Hochschulsektor. Als Bestandteil der &uuml;berbordenden &bdquo;Reformen&ldquo; ist hier zun&auml;chst die Einf&uuml;hrung der W-Besoldung zu nennen, die zu einer deutlichen Absenkung des Grundgehalts neuberufener Hochschullehrer f&uuml;hrt [<a href=\"#foot_35\" name=\"note_35\">35<\/a>]. Allerdings k&ouml;nnen die &bdquo;W-Professoren&ldquo;  ihr Einkommen durch Leistungszulagen aufstocken. Das Ziel einer &bdquo;leistungsgerechten Bezahlung&ldquo; (auch) von beamteten Wissenschaftlern klingt zweifellos verlockend, schlie&szlig;lich   suggeriert der Begriff in der &Ouml;ffentlichkeit, dass es endlich den &bdquo;faulen Professoren&ldquo; an den Geldbeutel geht. Aber wie misst man wissenschaftliche Leistung, ohne die Freiheit von Forschung und Lehre zu beeintr&auml;chtigen? F&uuml;r die neu eingerichteten &bdquo;Leistungsr&auml;te&ldquo; er&ouml;ffnet sich hier ein sowohl in seinen rechtlichen als auch in seinen sozialpsychologischen Dimensionen kaum &uuml;berschaubares Konfliktfeld.<br>\n Zweifellos ist engagierte Lehre ein wichtiges Beurteilungskriterium. Die Heranziehung studentischer &bdquo;Evaluationen&ldquo; von Lehrveranstaltungen ist wegen ihrer Subjektivit&auml;t und wegen des dadurch geschaffenen Drucks, m&ouml;glichst &bdquo;milde&ldquo; zu zensieren, allerdings problematisch.<br>\n Ein weiteres Kriterium soll das Ausma&szlig; der Einwerbung von Drittmitteln sein. Dass hierbei die Sozialwissenschaften (und erst recht kritische Rechtswissenschaft) gegen&uuml;ber den Ingenieur- oder den Biowissenschaften den K&uuml;rzeren ziehen, wird zu Recht ger&uuml;gt. Aber an diesem Punkt ger&auml;t zu zunehmende Rolle von Auftragsforschung der &ouml;ffentlichen Hochschulen f&uuml;r private Unternehmen in das Blickfeld. Sicher haben die Interessen Dritter schon immer Einfluss auf den Wissenschaftsprozess ausge&uuml;bt und das Humboldtianische Ideal freier Forschung mit der rauen Realit&auml;t konfrontiert. Die Orientierung an den &bdquo;Bed&uuml;rfnissen des Marktes&ldquo; scheint allerdings in den letzten Jahren zum vorherrschenden Paradigma wissenschaftlicher Bet&auml;tigung auch an den &ouml;ffentlichen Hochschulen geworden zu sein [<a href=\"#foot_36\" name=\"note_36\">36<\/a>]. Was inzwischen fast ausschlie&szlig;lich z&auml;hlt, ist Marktg&auml;ngigkeit [<a href=\"#foot_37\" name=\"note_37\">37<\/a>]. Der Wettbewerb soll das Instrument sein, um die Qualit&auml;t der Hochschulen zu verbessern. Die wenigen Gewinner der &bdquo;Exzellenzinitiative&ldquo; erstrahlen, zu &bdquo;Eliteuniversit&auml;ten&ldquo; geadelt, im Rampenlicht und d&uuml;rfen sich erheblicher staatlicher Finanzmittel erfreuen, w&auml;hrend die zahlreichen Verlierer, die mangels Ressourcen kaum eine echte Chance in diesem Wettbewerb haben, weiter mit chronischer Unterfinanzierung leben m&uuml;ssen [<a href=\"#foot_38\" name=\"note_38\">38<\/a>]. Durch den Zwang zum Erfolg auf dem &bdquo;Wissenschaftsmarkt&ldquo; &auml;ndert sich auch die Rolle des einzelnen Wissenschaftlers gravierend: Seine Qualit&auml;t wird immer mehr &bdquo;auf der Waage seiner unternehmerischen Potenz abgewogen&ldquo; [<a href=\"#foot_39\" name=\"note_39\">39<\/a>]. Er muss sich gut verkaufen, um Leistungszulagen zu erhalten, er muss m&ouml;glichst viele Drittmittel einwerben und auch auf andere Weise dazu beitragen, dass seine Hochschule im erbarmungslosen Ranking m&ouml;glichst gut abschneidet [<a href=\"#foot_40\" name=\"note_40\">40<\/a>]. Damit ver&auml;ndert sich auch seine Motivation: &bdquo;An die Stelle der Neugier, des selbstformulierten Forschungsdranges tritt die unternehmerisch gesteuerte Wissensproduktion&ldquo; [<a href=\"#foot_41\" name=\"note_41\">41<\/a>]. Die in Art. 5 III GG verb&uuml;rgte Freiheit von Forschung und Lehre wird damit zu einer abh&auml;ngigen Variablen marktgerechter Selbstverwertung. Die Suche nach Erkenntnis weicht dem Streben nach Erzielung eines &ouml;konomisch bezifferbaren Mehrwerts. Die Wahl der Gegenst&auml;nde von Forschung orientiert sich weniger daran, was zur Verbesserung der Lebensbedingungen beitragen k&ouml;nnte, sondern an dem, was von der &bdquo;Wirtschaft&ldquo; nachgefragt wird.<\/p><p>Es ist nur konsequent, dass die Vermarktlichung der deutschen Hochschulen sich auch in deren Organisationsstrukturen niederschl&auml;gt. Schritt f&uuml;r Schritt und in unterschiedlichem Ausma&szlig; in den einzelnen Bundesl&auml;ndern wird das demokratische Selbstverwaltungssystem der k&ouml;rperschaftlich verfassten Hochschulen nach dem Vorbild der F&uuml;hrungsstrukturen in Privatunternehmen umgebaut. Entscheidungskompetenzen werden von den akademischen Gremien auf die Hochschulleitung verlagert, und in den neu installierten &bdquo;Hochschulr&auml;ten&ldquo; bestimmen Unternehmensvertreter mit &uuml;ber die Ausrichtung der Hochschule [<a href=\"#foot_42\" name=\"note_42\">42<\/a>]. Angesichts dieser vor allem von der Bertelsmann-Stiftung und des von ihr ma&szlig;geblich beeinflussten    &bdquo;Centrums f&uuml;r Hochschulentwicklung&ldquo; (CHE) [<a href=\"#foot_43\" name=\"note_43\">43<\/a>] mit gro&szlig;em Erfolg propagierten &bdquo;Reform&ldquo; erinnern wir uns an das oben bereits zitierte &bdquo;Hochschulurteil&ldquo; des Bundesverfassungsgerichts. Organisationsnormen von Hochschulgesetzen, so hei&szlig;t es darin, seien &bdquo;danach zu beurteilen, ob und in welchem Grade sie das Grundrecht der einzelnen Wissenschaftler auf Freiheit der Forschung und Lehre oder die Funktionsf&auml;higkeit der Institution &sbquo;freie Wissenschaft&rsquo; als solche beg&uuml;nstigen oder behindern&ldquo; [<a href=\"#foot_44\" name=\"note_44\">44<\/a>]. Wer nun allerdings erwartete, das Gericht werde nach dieser Ma&szlig;gabe der &bdquo;marktgerechten&ldquo; Umgestaltung unserer Hochschulen entschieden Einhalt gebieten, sah sich durch seinen Beschluss vom 26. Oktober 2004 zur Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes [<a href=\"#foot_45\" name=\"note_45\">45<\/a>] bitter entt&auml;uscht.<\/p><p>Und die Studierenden? Auch sie partizipieren schlie&szlig;lich an der Wissenschaftsfreiheit, und zwar nicht nur als Nutznie&szlig;er einer freien Lehre, sondern auch, soweit sie selbst Forschungsleistungen erbringen [<a href=\"#foot_46\" name=\"note_46\">46<\/a>]. Ernsthafte Forschung, die sich nicht auf die flinke Kompilation von wikipedia-Eintr&auml;gen und anderen wohlfeilen Produkten anonymer Internetautoren beschr&auml;nkt, ben&ouml;tigt indessen Zeit. Die aber haben Studierende nach der Verk&uuml;rzung der Studieng&auml;nge auf 6 Bachelor-Semester immer weniger. Innerhalb des nahezu v&ouml;llig verschulten Curriculums bleibt den angeblichen &bdquo;Kunden&ldquo; der Hochschule meist gar nicht anderes &uuml;brig, als von Pr&uuml;fung zu Pr&uuml;fung zu hecheln. Sich in eine Hochschulbibliothek zu setzen und Texte zu lesen, die nicht unmittelbar &bdquo;pr&uuml;fungsrelevant&ldquo; sind, erscheint vielen deshalb als purer Luxus. Die Behauptung &bdquo;Juristische Bachelors kennen die geschichtlichen, philosophischen sozialen Hintergr&uuml;nde des Rechts, seine sozialen, &ouml;konomischen und &ouml;kologischen Funktionen, aber auch seine Grenzen in einer demokratisch verfassten Gesellschaft in einem sich einigenden Europa und einer globalisierten Welt&ldquo; [<a href=\"#foot_47\" name=\"note_47\">47<\/a>] ist vielleicht dem Hochschulmarketing dienlich, formuliert ansonsten aber doch wohl eine unrealistische Wunschvorstellung.<\/p><p>Wird aber nicht der Verlust an Gr&uuml;ndlichkeit des Studiums aufgewogen durch den schneller erreichten Studienabschluss? Nicht zuletzt dieser Erwartungshaltung verdankt sich die Akzeptanz der neuen Bachelos-Studieng&auml;nge. Die Verk&uuml;rzung des Studiums ist allerdings f&uuml;r viele Studierende ein Danaergeschenk. Dies merken vor allem diejenigen zuerst, die neben ihrem Studium sowie den vorgeschriebenen Praktika  &bdquo;jobben&ldquo; m&uuml;ssen. Nur ein Viertel aller Studierenden in Deutschland erh&auml;lt Leistungen nach dem Baf&ouml;g und davon wiederum nur die H&auml;lfte den die Lebenshaltungskosten einigerma&szlig;en deckenden H&ouml;chstsatz [<a href=\"#foot_48\" name=\"note_48\">48<\/a>]. Alle anderen sind auf die finanzielle Unterst&uuml;tzung durch mehr oder minder wohlhabende Eltern angewiesen oder m&uuml;ssen selbst ihren Unterhalt verdienen, was das erfolgreiche Absolvieren der zahlreichen Leistungskontrollen innerhalb des kurzen Bachelor-Studiums bedeutend erschwert. Die soziale Selektion wird sich mithin eher noch versch&auml;rfen [<a href=\"#foot_49\" name=\"note_49\">49<\/a>].<br>\nDes weiteren m&uuml;ssen die Bachelor-Absolventen auf dem Arbeitsmarkt mit den besser qualifizierten Diplom-Inhabern bzw. den Absolventen von Staatsexamina konkurrieren. In Berufsfeldern, bei denen ein &Uuml;berangebot an Arbeitskr&auml;ften besteht, k&ouml;nnen die Unternehmen, aber auch die &ouml;ffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bei dieser Konkurrenzsituation noch leichter eine niedrige Bezahlung ihrer &bdquo;Mitarbeiter&ldquo; durchsetzen als bisher. Der Trend zu Niedrigl&ouml;hnen wird sich also auch im Hinblick auf die Absolventen von Bachelor-Studieng&auml;ngen verst&auml;rken. Aber auch der Staat spart Geld &ndash; ein Bachelorstudium ist selbstredend billiger als ein l&auml;ngeres Diplomstudium. Dass die gegenw&auml;rtig betriebene &bdquo;Studienreform&ldquo; zu Mehrbelastungen auch bei den Hochschullehrern durch die Zunahme von Pr&uuml;fungen etc. f&uuml;hrt und dass sich dar&uuml;ber hinaus eine ausufernde Evaluierungs- und Akkreditierungsb&uuml;rokratie entwickelt hat [<a href=\"#foot_50\" name=\"note_50\">50<\/a>], wird in der &Ouml;ffentlichkeit ebenfalls kaum wahrgenommen.<\/p><p><strong>Zum Ausklang: Reflexionen &uuml;ber ein chinesisches Sprichwort<\/strong><\/p><blockquote><p>Wenn der Wind der Ver&auml;nderung weht, bauen die einen Menschen Windm&uuml;hlen und die anderen Mauern.<\/p><\/blockquote><p>&ndash; Dieses aus einem Text der Bundesjustizministerin &uuml;bernommene chinesische Sprichwort findet sich als Leitmotto am Anfang der Beschreibung des neuen Studiengangs &bdquo;Rechtswissenschaft &ndash; LLB&ldquo; am Fb. 1 der FHVR [<a href=\"#foot_51\" name=\"note_51\">51<\/a>]. Leider wird der historische Kontext dieses Sprichworts nicht mitgeteilt. Es k&ouml;nnte allerdings gut in die Sammlung der &bdquo;Worte des Vorsitzenden Mao Tse-Tung&ldquo; [<a href=\"#foot_52\" name=\"note_52\">52<\/a>] passen, suggeriert es doch, dass die &ouml;konomische Nutzung des &bdquo;Windes der Ver&auml;nderung&ldquo; durch den Bau von Windm&uuml;hlen allemal der Abwehr durch die Errichtung von Mauern vorzuziehen ist. Die Frage nach den Eigenschaften dieses Windes, seiner Herkunft und seinen m&ouml;glichen Folgen scheint dabei &uuml;berfl&uuml;ssig zu sein. Sp&auml;testens aber, wenn sich dieser Wind z. B. infolge des Klimawandels zum Sturm ausw&auml;chst, der auch die M&uuml;hlen hinwegfegt, werden die M&uuml;hlenbauer ahnen, dass man sich &uuml;ber den Charakter des Windes eben doch rechtzeitig h&auml;tte Gedanken machen sollen. Aber dann kann es bereits zu sp&auml;t sein. <\/p><p>Auch eine deutsche Redewendung spielt mit bewegter Luft: &bdquo;Sein M&auml;ntelchen nach dem Winde h&auml;ngen&ldquo;. Dass Deutsche f&uuml;r die damit gekennzeichnete Haltung des Opportunismus weniger anf&auml;llig seien als andere, l&auml;sst sich nach den bitteren Erfahrungen mit mehreren Regimes in unserer j&uuml;ngsten Geschichte nun wahrlich nicht behaupten. Und immer noch ist die Verlockung gro&szlig;, sich in den m&auml;chtigen sozio&ouml;konomischen Mainstream einzureihen und im Einklang mit der in den Medien herrschenden pens&eacute;e unique zu argumentieren, um nicht als Au&szlig;enseiter dazustehen und das Wohlwollen m&auml;chtiger Institutionen zu verlieren. Gerade unter Juristen ist seit jeher ein feines Gesp&uuml;r f&uuml;r Machtverh&auml;ltnisse und eine entsprechende Anpassungsbereitschaft verbreitet. Vor einem solchen &bdquo;gef&uuml;gigen Gehorsam&ldquo; warnte der V&ouml;lkerrechtler Christian Tomuschat zu Recht: &bdquo;Solche F&uuml;gsamkeit ist verheerend, macht sie doch den Rechtsberater zum Notar, der nichts anderes tut, als einen Wandel der herrschenden Machtverh&auml;ltnisse f&ouml;rmlich zur Kenntnis zu nehmen und zu beurkunden. Macht und Recht wachsen auf solche Weise zu einer ununterscheidbaren Masse zusammen&ldquo; [<a href=\"#foot_53\" name=\"note_53\">53<\/a>].<br>\nAuch der Inhalt der Verfassung unterliegt st&auml;ndig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverh&auml;ltnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bew&auml;hren. In diesem Sinne kann dem Aufruf von Sternberger nur zugestimmt werden, dass sich die Verfassungspatrioten &bdquo;zeigen und vernehmlich machen&ldquo; [<a href=\"#foot_54\" name=\"note_54\">54<\/a>] sollten. <\/p><p><em>Der Autor, Martin Kutscha, ist Professsor f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin.<br>\nDer Beitrag ist erschienen in: Treubrodt\/Kirstein (Hrsg.), Auf dem Weg zur Hochschule f&uuml;r &ouml;ffentliche Aufgaben. Festschrift f&uuml;r Hans Paul Pr&uuml;mm, Berlin (Hitit-Verlag) 2008, S. 105 ff.<\/em><\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Pr&uuml;mm, Einleitungsbeitrag, in: Pr&uuml;mm\/Kirstein (Hg.), Hochschulen in vernetzter Verantwortung &ndash; Die Rolle der Fachhochschulen f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst, Berlin 2007, S. 7 (13).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Pr&uuml;mm a. a. O., S. 15.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Vgl. Sternberger, Verfassungspatriotismus, in: Ders., Schriften X, Frankfurt a. M. 1990, S. 17.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Auch bei diesen ist das mitunter durchaus zweifelhaft! Wie diesem Mangel angesichts der Verk&uuml;rzung des Lehrfachs &bdquo;Verfassungsrecht&ldquo; von 6 auf 3 Semesterwochenstunden bei der Einf&uuml;hrung des Bachelorstudienganges &Ouml;VW an der FHVR abgeholfen werden soll, bleibt ein R&auml;tsel. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Loewenstein, Verfassungslehre, 2. Aufl. T&uuml;bingen 1969 (&Uuml;bersetzung aus dem Amerikanischen), S. 128.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Badura, Die Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung, in: Isensee\/ Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, Heidelberg 1992, &sect; 163 Rdnr. 1.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Zur Akzeptanz des Bundesverfassungsgerichts n&auml;her Kutscha, Deutschland &ndash; ein Verfassungsstaat? Vorg&auml;nge 178 (2\/2007), S. 44 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Zu Recht wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 zu Auslandseins&auml;tzen der Bundeswehr im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 87 a GG als &bdquo;klarste(s) Beispiel f&uuml;r eine Interpretation contra legem&ldquo; bezeichnet (Lege, Das Verfassungsrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Wirklichkeit, DVBl. 2007, S. 1053 [1060]). Im Einzelnen zu dieser Rechtsprechung Kutscha, Milit&auml;reins&auml;tze vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Kramer\/ Wette (Hg.), Recht ist, was den Waffen n&uuml;tzt, Berlin 2004, S. 321 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] BVerfGE 45, 187 (227).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] BVerfGE 109, 279.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] BVerfGE 109, 279 (313).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Vgl. dazu im Einzelnen die Beitr&auml;ge in Roggan (Hg.), Lauschen im Rechtsstaat. Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Hans Lisken, Berlin 2004.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] BVerfGE 113, 348 (391); dazu n&auml;her Kutscha, Neue Grenzmarken des Polizeiverfassungsrechts, NVwZ 2005, 1231 (1232).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Vgl. nur Singelnstein, Gr&ouml;&szlig;te H&uuml;rde im &bdquo;Kampf gegen den Terror&ldquo; wird umgangen, in: M&uuml;ller-Heidelberg u. a. (Hg.), Grundrechte-Report 2007, Frankfurt 2007, S. 108 ff.; Roggan, Die Novelle des Zollfahndungsdienstgesetzes, NVwZ 2007, 1238 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] BVerfG, NJW 2006, 751.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] BVerfG, NJW 2006, 751 (758).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] Gramm, Der wehrlose Verfassungsstaat? DVBl. 2006, 653 (659).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] Gramm a. a. O., S. 661.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] BVerfG, NJW 2006, 751 (759).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_20\" name=\"foot_20\">&laquo;20<\/a>] &bdquo;Frankfurter Rundschau&ldquo; v. 17. 9. 2007.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_21\" name=\"foot_21\">&laquo;21<\/a>] Nach &bdquo;Frankfurter Rundschau&ldquo; v. 4. 5. 2006.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_22\" name=\"foot_22\">&laquo;22<\/a>] Wiefelsp&uuml;tz, Der kriegerische terroristische Luftzwischenfall und die Landesverteidigung, RuP 2006, S. 71 ff.; zur Kritik im Einzelnen Kutscha, Terrorbek&auml;mpfung jenseits der Grundrechte? RuP 2006, S. 202 ff. u. Hirsch, Bemerkungen zu der Behauptung eines Rechts zur vors&auml;tzlichen T&ouml;tung Unschuldiger, RuP 2007, S. 153 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_23\" name=\"foot_23\">&laquo;23<\/a>] Hirsch, Sch&auml;ubles Quasi-Krieg, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 134.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_24\" name=\"foot_24\">&laquo;24<\/a>] Wiefelsp&uuml;tz, Vorschlag zur Neufassung des Art. 35 GG, ZRP 2007, S. 17 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_25\" name=\"foot_25\">&laquo;25<\/a>] Nach &bdquo;Frankfurter Rundschau&ldquo; v. 3. 1. 2007. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_26\" name=\"foot_26\">&laquo;26<\/a>] Sch&auml;uble, Aktuelle Sicherheitspolitik im Lichte des Verfassungsrechts, ZRP 2007, S. 210 (213).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_27\" name=\"foot_27\">&laquo;27<\/a>] Nach &bdquo;Berliner Zeitung&ldquo; v. 4. 7. 2007.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_28\" name=\"foot_28\">&laquo;28<\/a>] &bdquo;Spiegel&ldquo; 28\/2007, S. 18.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_29\" name=\"foot_29\">&laquo;29<\/a>] A. a. O., S. 21.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_30\" name=\"foot_30\">&laquo;30<\/a>] A. a. O., S. 30.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_31\" name=\"foot_31\">&laquo;31<\/a>] &bdquo;Frankfurter Allgemeine Zeitung&ldquo; v. 13. 9. 1996, S. 12.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_32\" name=\"foot_32\">&laquo;32<\/a>] BVerfGE 35, 79 (113).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_33\" name=\"foot_33\">&laquo;33<\/a>] BVerfGE 35, 79 (115).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_34\" name=\"foot_34\">&laquo;34<\/a>] Vgl. z. B. Fangmann, Das Karlsruher Hochschulurteil&nbsp;: Demokratisierungsverbot, DuR 1973, S. 253 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_35\" name=\"foot_35\">&laquo;35<\/a>] Einzelheiten bei Kempen, Die W-Besoldung der Professoren: Vorgeschmack auf den Besoldungspartikularismus? ZBR 2006, S. 145 ff. u. Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_36\" name=\"foot_36\">&laquo;36<\/a>] Vgl. dazu auch H&auml;berle, Die deutsche Universit&auml;t darf nicht sterben, JZ 2007, S. 183 f.; Schenke, Neue Fragen an die Wissenschaftsfreiheit, NVwZ 2005, S. 1000 (1001 ff.); Kutscha\/ Winkel, Vermarktung des Geistes, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 2006, S. 1351 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_37\" name=\"foot_37\">&laquo;37<\/a>] Vgl. Nettesheim, Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, DVBl. 2005, S. 1072 (1073).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_38\" name=\"foot_38\">&laquo;38<\/a>] Vgl. Hartmann, Die Exzellenzinitiative &ndash; ein Paradigmenwechsel in der deutschen Hochschulpolitik, Leviathan 2006, S. 447 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_39\" name=\"foot_39\">&laquo;39<\/a>] Keupp, Unternehmen Universit&auml;t, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 1189 (1193).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_40\" name=\"foot_40\">&laquo;40<\/a>] Der Schweizer Informatiker Lorenz M. Hilty hegt denn auch den Verdacht, dass dabei die Qualit&auml;t der Forschung gar nicht entscheidend ist. &bdquo;Forschungsergebnisse schlechter Qualit&auml;t lassen sich mit dem richtigen Marketing gegen besser fundierte Ergebnisse durchsetzen&ldquo; (Markt, L&uuml;gen und Video, &bdquo;Die Zeit&ldquo; Nr. 38 v. 13. 9. 2007, S. 33).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_41\" name=\"foot_41\">&laquo;41<\/a>] Nettesheim a. a. O., S. 1073.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_42\" name=\"foot_42\">&laquo;42<\/a>] Vgl. im Einzelnen Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, D&Ouml;V 2006, S. 498 ff.; Hendler, Die Universit&auml;t im Zeichen von &Ouml;konomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), S. 238 (246 ff.); Sterzel\/ Perels, Freiheit der Wissenschaft und Hochschulmodernisierung, Baden-Baden 2003.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_43\" name=\"foot_43\">&laquo;43<\/a>] Dazu Barth\/ Sch&ouml;ller, Der Lockruf der Stifter, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 2005, S. 1339 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_44\" name=\"foot_44\">&laquo;44<\/a>] BVerfGE 35, 79 (120).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_45\" name=\"foot_45\">&laquo;45<\/a>] BVerfG, NVwZ 2005, 315; kritisch dazu G&auml;rditz, Hochschulmanagement und Wissenschaftsad&auml;quanz, NVwZ 2005, S. 407 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_46\" name=\"foot_46\">&laquo;46<\/a>] So z. B. im Rahmen der Forschungsprojekte in Studieng&auml;ngen am Fb. 1 der FHVR.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_47\" name=\"foot_47\">&laquo;47<\/a>] So Eckebrecht\/ Pr&uuml;mm, Rechtswissenschaft &ndash; LLB. Das Konzept, Berlin 7. 11. 2007.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_48\" name=\"foot_48\">&laquo;48<\/a>] Vgl. M&auml;ngel, Elit&auml;re Exzellenz, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 1416 (1417).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_49\" name=\"foot_49\">&laquo;49<\/a>] Vgl. Berg\/ Weber, Hochschulreform aus studentischer Perspektive, APuZ 48\/2006, S. 14 (19).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_50\" name=\"foot_50\">&laquo;50<\/a>] Dazu  Winkel, Neues Steuerungsmodell f&uuml;r die Hochschulen? APuZ 48\/2006, S. 28 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_51\" name=\"foot_51\">&laquo;51<\/a>] Eckebrecht\/ Pr&uuml;mm, Rechtswissenschaft a. a. O.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_52\" name=\"foot_52\">&laquo;52<\/a>] Worte des Vorsitzenden Mao Tse-Tung (deutsch), Peking 1967.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_53\" name=\"foot_53\">&laquo;53<\/a>] Tomuschat, Der 11. September 2001 und seine rechtlichen Konsequenzen, EuGRZ 2001, S. 535.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_54\" name=\"foot_54\">&laquo;54<\/a>] Sternberger a. a. O. (Fu&szlig;n. 3), S. 31.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch der Inhalt der Verfassung unterliegt st&auml;ndig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverh&auml;ltnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bew&auml;hren.<br \/> Der Staats- und Verwaltungsrechtler Martin Kutscha beschreibt in seinem Aufsatz Einschnitte in die Verfassungsordnung des Grundgesetzes am Beispiel der Beschw&ouml;rung von Terrorismusgefahren und an<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=3893\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[184,186,126,166],"tags":[418,1554],"class_list":["post-3893","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-ueberwachung","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-erosion-der-demokratie","category-terrorismus","tag-grundgesetz","tag-orwell-2-0"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3893","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3893"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3893\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20413,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3893\/revisions\/20413"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3893"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3893"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3893"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}