{"id":4032,"date":"2009-07-01T09:04:40","date_gmt":"2009-07-01T07:04:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4032"},"modified":"2014-01-27T12:17:10","modified_gmt":"2014-01-27T11:17:10","slug":"nachtwaechter-ueber-den-nachtwaechterstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4032","title":{"rendered":"Nachtw\u00e4chter \u00fcber den Nachtw\u00e4chterstaat"},"content":{"rendered":"<p>Mit einem &bdquo;Zwar-Aber&ldquo;-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vertrag von Lissabon passieren lassen, die Selbstentmachtung von Bundestag und Bundesrat durch das Begleitgesetz zur Zustimmung jedoch kassiert. Das Gericht entzog sich weitgehend einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Reformvertrag und stellte vor allem darauf ab, ob dieser die staatliche Souver&auml;nit&auml;t tangiere. Das Gericht lie&szlig; den Lissabon-Vertrag passieren und  schr&auml;nkte nur die Reichweite dieses Vertrages etwa im Justizwesen und beim Milit&auml;r ein. Nur f&uuml;r zuk&uuml;nftige Entscheidungen einer fortschreitenden europ&auml;ischen Integration verlangte es &bdquo;Einzelerm&auml;chtigungen&ldquo; die dem &bdquo;Demokratieprinzip&ldquo; (also vor allem der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane) entsprechen. Der Sozialstaat sei durch die Vertragswerke der europ&auml;ischen Union nicht tangiert. Das Bundesverfassungsgericht reduzierte seine Existenzberechtigung auf eine &bdquo;Reservekomptenz&ldquo; &uuml;ber die &bdquo;unverf&uuml;gbare Verfassungsidentit&auml;t&ldquo;, also letztlich auf den Kernbestand der Staatlichkeit. Dem Gericht bleibt k&uuml;nftig die Rolle des Nachtw&auml;chters &uuml;ber den Nachtw&auml;chterstaat. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><\/p><p>Der <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg09-072.html#top\">Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat gestern entschieden<\/a>, <\/p><blockquote><p>dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz  vereinbar ist. Dagegen verst&ouml;&szlig;t das Gesetz &uuml;ber die Ausweitung und St&auml;rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in  Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europ&auml;ischen Rechtssetzungs- und Vertrags&auml;nderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte einger&auml;umt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. <\/p><\/blockquote><p>Das nahezu 150 Seiten umfassende <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/es20090630_2bve000208.html\">Urteil in seiner Langfassung<\/a> bedarf eines ausf&uuml;hrlicheren Studiums, die nachfolgenden Betrachtungen k&ouml;nnen daher nur als vorl&auml;ufig gelten.<\/p><p><strong>Ein &bdquo;Zwar-Aber&ldquo;- Urteil<\/strong><\/p><p>Das Gericht stimmte <strong>zwar<\/strong> der Zustimmung zum Vertrag von Lissabon, <strong>aber<\/strong> es verlangte mehr demokratische Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei k&uuml;nftigen europ&auml;ischen Rechtsetzungsverfahren bei einer Erweiterung der europ&auml;ischen Integration. <\/p><p>Um die eigene Existenzberechtigung zu legitimieren beansprucht das Bundesverfassungsgericht &Uuml;berpr&uuml;fungsm&ouml;glichkeiten dar&uuml;ber, ob diese Entscheidungen der Gesetzgebungsk&ouml;rperschaften den elementaren Prinzipien des Grundgesetzes entsprechen. <\/p><p>Auch Vertrags&auml;nderungen auf europ&auml;ischer Ebene durch die Hintert&uuml;r (etwa &uuml;ber die sog. Flexibilit&auml;tsklausel) sollen k&uuml;nftig durch das Gericht verhindert werden k&ouml;nnen.<\/p><p>So k&ouml;nnte man etwas zugespitzt die Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes zusammenfassen. <\/p><p>Dieses &bdquo;Zwar-Aber&ldquo;-Urteil war schon insofern zu erwarten, als sich das Karlsruher Gericht ansonsten h&auml;tte selbst aufl&ouml;sen k&ouml;nnen, weil es durch den Europ&auml;ischen Gerichtshof ersetzt worden w&auml;re. Das Gericht reklamiert dementsprechend ausdr&uuml;cklich f&uuml;r sich, dass es auch k&uuml;nftig dar&uuml;ber wachen darf, <em>&bdquo;dass die Gemeinschafts- oder  die Unionsgewalt nicht mit ihren Hoheitsakten die Verfassungsidentit&auml;t verletzt und nicht ersichtlich die einger&auml;umten Kompetenzen &uuml;berschreitet.&ldquo;<\/em><\/p><p>Das ist aber auch schon Alles.<\/p><p><strong>Die Rechte des Gesetzgebers nicht ausreichend gewahrt<\/strong><\/p><p>Das <em>&bdquo;Gesetz &uuml;ber die <strong>Ausweitung<\/strong> und <strong>St&auml;rkung<\/strong> der Rechte des Bundestages und des Bundesrats in Angelegenheiten der Europ&auml;ischen Union&ldquo;<\/em>, wie es besch&ouml;nigend betitelt wurde, das die Zustimmung zum Lissabon-Vertrag begleitete, verst&ouml;&szlig;t gegen das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG). Die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestags und des Bundesrats seien in diesem Gesetz nach Ansicht der Karlsruher Richter eben gerade nicht ausreichend gest&auml;rkt und ausgeweitet worden. <\/p><p>Die Mehrheit in Bundestag und Bundesrat hatte sich mit der Verabschiedung des Begleitgesetzes also in verfassungswidriger Weise selbst entmachtet.<\/p><p><strong>Keine Auseinandersetzung mit den Inhalten des Vertrages<\/strong><\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht setzt sich nicht, oder allenfalls am Rande mit den Inhalten des Vertrags von Lissabon und seinen Vorl&auml;ufervertr&auml;gen auseinander, also etwa der Festschreibung eines neoliberalen Wirtschaftsmodells innerhalb der EU. Es legt den Schwerpunkt seiner Pr&uuml;fung auf das Verh&auml;ltnis zwischen dem  im Grundgesetz vorgeschriebenen &bdquo;demokratischen System&ldquo; gegen&uuml;ber der &bdquo;Herrschaftsaus&uuml;bung&ldquo; auf Europ&auml;ischer Ebene und deren demokratischer Legitimation. Daf&uuml;r ist die Frage, ob es sich bei der Europ&auml;ischen Union um einen &bdquo;Bundesstaat&ldquo; oder um einen auf v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen basierenden <em>&bdquo;Staatenverbund&ldquo; (&bdquo;Herrschaftsverband&ldquo;)<\/em> handelt, von entscheidender Bedeutung. <\/p><p><strong>Die Bundesrepublik bleibt eine souver&auml;ner Staat<\/strong><\/p><p>Das Urteil ist hier eindeutig: Die Bundesrepublik ist und bleibt nach Auffassung des Gerichts ein souver&auml;ner Staat und die Europ&auml;ische Union wird nur getragen vom Willen der souver&auml;nen staatlichen Organe die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge auch einzuhalten. <\/p><p>Die Auffassung, dass es im Wege des politischen Einigungsprozesses schleichend und durch die Macht der Fakten zu einem Europ&auml;ischen Bundesstaat kommen k&ouml;nnte und der Unionsvertrag die Rolle einer europ&auml;ischen Oberverfassung erlangen k&ouml;nnte, ist damit zur&uuml;ckgewiesen: <em>&bdquo;F&uuml;r den Beitritt zu einem europ&auml;ischen Bundesstaat w&auml;re in Deutschland eine Verfassungsneusch&ouml;pfung notwendig, mit der ein erkl&auml;rter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souver&auml;ne Staatlichkeit einherginge. Ein solcher Akt liegt hier nicht vor.&ldquo;<\/em><\/p><p>Daf&uuml;r w&auml;re nach Ansicht des Gerichts eine Volksabstimmung erforderlich.<\/p><p>Die Verantwortung f&uuml;r eine weitere Integration bleibt in der Hand der nationalen Verfassungsorgane und f&uuml;r wachsende Kompetenzen oder f&uuml;r eine weitere Verselbst&auml;ndigung der Unionsorgane sind &bdquo;Schritt haltende Sicherungen erforderlich&ldquo;. Und f&uuml;r jeden Schritt hin zu weiterer staatsrechtlicher Integration sind &bdquo;kontrollierte Einzelerm&auml;chtigungen&ldquo; erforderlich, die dar&uuml;ber hinaus &bdquo;eigene f&uuml;r die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche Gestaltungsr&auml;ume der Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration &hellip;erhalten&ldquo; m&uuml;ssten.<\/p><blockquote><p>Der deutsche Regierungsvertreter im Europ&auml;ischen Rat darf einer Vertrags&auml;nderung (etwa) durch Anwendung der allgemeinen Br&uuml;ckenklausel deshalb nur zustimmen, wenn der Bundestag und der Bundesrat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist,&hellip;,, ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen haben.<\/p><\/blockquote><p>Auch eine Kompetenzerweiterung im Rahmen der sog. &bdquo;Flexibilit&auml;tsklausel&ldquo; bedarf der Ratifikation durch den Bundestag und den Bundesrat. <\/p><p>Das soll nun in einem neuen Begleitgesetz festgeschrieben werden. Nach Aussagen der Bundesregierung noch in dieser Wahlperiode.<\/p><p>Dar&uuml;ber hinaus ist die <em>&bdquo;verfassungsrechtlich gebotene Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts &hellip; durch die der Schlussakte zum Vertrag von Lissabon beigef&uuml;gte Erkl&auml;rung Nr. 17 zum Vorrang nicht ber&uuml;hrt.&ldquo;<\/em><\/p><p><strong>Europaparlament kein demokratisches Repr&auml;sentationsorgan<\/strong><\/p><p>Entgegen der vor der Europawahl vorgetragenen Lobeshymnen auf die gest&auml;rkte demokratische Legitimation des Europ&auml;ischen Parlaments, kommt das Gericht zu einem ern&uuml;chternden Befund:<\/p><blockquote><p>Das Europ&auml;ische Parlament ist weder in seiner Zusammensetzung noch im europ&auml;ischen Kompetenzgef&uuml;ge daf&uuml;r hinreichend ger&uuml;stet, repr&auml;sentative und zurechenbare<br>\nMehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen zu treffen. Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht gleichheitsgerecht gew&auml;hlt und innerhalb des supranationalen Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu ma&szlig;geblichen politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine<br>\nparlamentarische Regierung tragen und sich im  Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine Richtungsentscheidung europ&auml;ischer W&auml;hler politisch bestimmend zur Wirkung gelangen k&ouml;nnte.<\/p><\/blockquote><p>Will sagen: Das Europ&auml;ische Parlament ist weder repr&auml;sentativ zusammengesetzt und hat auch keine ausreichende demokratische und politische Legitimation f&uuml;r Leitentscheidungen.<\/p><p><strong>Abw&auml;gung zwischen Demokratieprinzip und Europafreundlichkeit<\/strong><\/p><p>Die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon wird vom Gericht <em>&bdquo;am Ma&szlig;stab des Wahlrechts gemessen&ldquo;. <\/em><\/p><p><strong>Einerseits<\/strong> wird festgestellt, dass <em>&bdquo;das Recht der B&uuml;rger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende &ouml;ffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, &hellip; in der W&uuml;rde des Menschen verankert und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips&ldquo;<\/em> sei und dass <em>&bdquo;das Demokratieprinzip ist nicht abw&auml;gungsf&auml;hig&ldquo;<\/em> <em>sei: Eine  &Auml;nderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG  niedergelegten Grunds&auml;tze ber&uuml;hrt werden, ist unzul&auml;ssig (Art. 79 Abs. 3  GG). Mit der so genannten Ewigkeitsgarantie wird die Verf&uuml;gung &uuml;ber die Identit&auml;t der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem verfassungs&auml;ndernden Gesetzgeber aus der Hand genommen.&ldquo;<\/em><\/p><p><strong>Anderseits <\/strong>sei das Demokratieprinzip <em>&bdquo;offen f&uuml;r das Ziel, Deutschland in eine internationale und europ&auml;ische Friedensordnung einzuf&uuml;gen&ldquo;<\/em>. Es gelte der Grundsatz der V&ouml;lkerrechts- und auch der Europarechtsfreundlichkeit. Insofern ist das Urteil eher europafreundlich. Das Gericht wollte sich nicht gegen den Lissabon-Vertrag stellen, es schr&auml;nkt allerdings die Reichweite dieses Vertrages in einigen wenigen Teilbereichen ein und es verlangt vor allem zuk&uuml;nftig f&uuml;r Entscheidungen einer fortschreitenden europ&auml;ischen Integration<strong> &bdquo;Einzelerm&auml;chtigungen&ldquo;<\/strong> die dem Demokratieprinzip (also der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane) entsprechen m&uuml;ssen.<\/p><p>Nur diese Einzelerm&auml;chtigungen k&ouml;nnen auch k&uuml;nftig vom Bundesverfassungsgericht &uuml;berpr&uuml;ft und ggf. kassiert werden. Nur wenn der Gesetzgeber, wie im Begleitgesetz zum Lissabon Vertrag geschehen, sich seiner Rechte aus dem Demokratieprinzip freiwillig begibt, kann dies in Karlsruhe angefochten werden.<\/p><p><strong>Verfassungsrechtliche Identit&auml;t muss erhalten bleiben<\/strong><\/p><p>Die europ&auml;ische Integration m&uuml;sse das <em>&bdquo;Prinzip der begrenzten Einzelerm&auml;chtigung&ldquo;<\/em> wahren und vor allem m&uuml;sste darauf geachtet werden, dass die Bundesrepublik ihre <em>&bdquo;verfassungsrechtliche Identit&auml;t als Mitgliedstaat&ldquo;<\/em> und <em>&bdquo;ihre F&auml;higkeit zu selbstveranwortlicher politischer und sozialer (!) Gestaltung der Lebensverh&auml;ltnisse nicht verliert&ldquo;<\/em>. Bei demokratiebedeutsamen Sachbereichen, sei eine <em>&bdquo;enge Auslegung&ldquo;<\/em> geboten. Dies betreffe <em>&bdquo;insbesondere die Strafrechtspflege, die polizeiliche und milit&auml;rische Verf&uuml;gung &uuml;ber das Gewaltmonopol, fiskalische Grundentscheidungen &uuml;ber Einnahmen und Ausgaben, die sozialpolitische Gestaltung von Lebensverh&auml;ltnissen sowie kulturell bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und Umgang mit Religionsgemeinschaften.&ldquo;<\/em><\/p><p>Die Europ&auml;ische Union habe die &bdquo;nationale Identit&auml;t der Mitgliedstaaten&ldquo; zu achten und das sei auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Fall. <\/p><p>Das h&ouml;rt sich zwar gut an, kann aber vielleicht in Zukunft nur einige Gro&szlig;machtsanspr&uuml;che aus Br&uuml;ssel einschr&auml;nken. Das aber auch nicht auf der Ebene der konkreten Politik (also von allgemeinen Richtlinien), sondern nur auf der abstrakten Ebene des Staatsrechts.<\/p><p><strong>Neue europ&auml;ische Zust&auml;ndigkeiten bed&uuml;rfen einer grundgesetzkonformen Auslegung<\/strong><\/p><blockquote><p>Die durch den Vertrag von Lissabon neu begr&uuml;ndeten oder vertieften Zust&auml;ndigkeiten in den Bereichen der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und Zivilsachen, der Au&szlig;enwirtschaftsbeziehungen, der  Gemeinsamen Verteidigung sowie in sozialen Belangen k&ouml;nnen im Sinne einer zweckgerechten Auslegung des Vertrages und m&uuml;ssen zur Vermeidung<br>\ndrohender Verfassungswidrigkeit von den Organen der Europ&auml;ischen Union in einer Weise ausge&uuml;bt werden, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch<br>\nVoraussetzung f&uuml;r eine lebendige Demokratie sind.<\/p><\/blockquote><p>Das hei&szlig;t aber nur: <\/p><ul>\n<li>Sind Straf- oder Strafverfahrensnormen ber&uuml;hrt, so bed&uuml;rfen Kompetenzen der EU einer besonderen Rechtfertigung und an eine gerichtliche europ&auml;ische Zusammenarbeit in Strafsachen sind strenge Anforderungen zu stellen.\n<\/li>\n<li><strong>Auch bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besteht der konstitutive Parlamentsvorbehalt f&uuml;r den Auslandseinsatz der Streitkr&auml;fte fort.<\/strong><\/li>\n<\/ul><p>Der Vertrag von Lissabon beschr&auml;nke jedoch &bdquo;die sozialpolitischen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten des Deutschen Bundestages nicht in einem solchen Umfang, dass das Sozialstaatsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeintr&auml;chtigt und insoweit notwendige demokratische Entscheidungsspielr&auml;ume unzul&auml;ssig vermindert w&auml;ren.<\/p><p>Kritik an dem <strong>Urteil<\/strong> <\/p><p><strong>Das Gericht hat sich der herrschenden wirtschaftspolitischen Lehre angepasst<\/strong><\/p><p>So erfreulich die Festschreibung des Parlamentsvorbehalts f&uuml;r den Einsatz der Bundeswehr, so kritisierenswert ist die Aussage, dass der Vertrag von Lissabon das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) nicht ber&uuml;hre.<\/p><p>Der Reformvertrag wie schon die Vorg&auml;ngervertr&auml;ge &uuml;bertragen der Europ&auml;ischen Union umfangreiche Kompetenzen in allen wirtschaftspolitischen Fragen. Die Vertr&auml;ge sind &ndash; anders als das Grundgesetz &ndash; nicht wirtschaftspolitische neutral sondern nahezu durchgehend wirtschaftsliberal und vor allem angeblich wettbewerbsf&ouml;rdernd. Im Bereich der sozialen Sicherung gibt es auf europ&auml;ischer Ebene jedenfalls keine dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes vergleichbaren Kompetenzen. <\/p><p>So wurde etwa die europ&auml;ische Dienstleistungsfreiheit vom Europ&auml;ischen Gerichtshof <a href=\"?p=3148\">&uuml;ber die nationalen Arbeitnehmerrechte gestellt<\/a>. So gilt etwa das Streikrecht nach mehreren Urteilen des EuGh nur insoweit, wie durch dessen Wahrnehmung die Marktfreiheiten nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig <a href=\"upload\/pdf\/090525_Nagel_Europaeische_Marktfreiheiten.pdf\">eingeschr&auml;nkt werden [PDF &ndash; 130 KB]<\/a> . <\/p><p>Es ist im Hinblick auf das auch durch das Bundesverfassungsgericht ausgepr&auml;gte (und zugleich regulierte) Streikrecht in Deutschland h&ouml;chst bedenklich, wenn die Richter etwa diese Einschr&auml;nkung der Tarifautonomie durch den EuGH &ndash; ein zentrales Element selbstbestimmter Sozialpolitik &ndash; schlicht als &bdquo;unzutreffend&ldquo; abtun (Zeile 393ff.) <\/p><p>Die Richter berufen sich dabei &ndash; neben einigen einzelnen Zusatzprotokollen und vertraglichen Erkl&auml;rungen &ndash; vor allem auf den Vertrag von Lissabon selbst. Die Pr&auml;ambel des Vertrags bekunde die Entschlossenheit, durch &bdquo;gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt&ldquo; der Mitgliedsstaaten zu sichern und Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 EUV-Lissabon beschreibe, dass die Union auf eine &bdquo;in hohem Ma&szlig;e wettbewerbsf&auml;hige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbesch&auml;ftigung und sozialen Fortschritt abzielt,&ldquo; hinwirke. <\/p><p>Diese reinen Absichtserkl&auml;rungen, denen bisher kaum irgendwelche konkreten Ausf&uuml;hrungsbestimmungen gefolgt sind, reichen dem Bundesverfassungsgericht aus um den EU-Vertrag als sozialstaatskonform zu betrachten. <\/p><p>Das Gericht r&auml;umt zwar ein, dass die Rechtsprechung des EuGH auch Anlass zur Kritik &bdquo;an einer einseitigen Marktorientierung&ldquo; der EU gegeben habe, das europ&auml;ische Gericht habe aber zugleich eine Reihe von Elementen f&uuml;r ein &ldquo;soziales Europa&ldquo; aufgezeigt (Zeile 398 ff.):<\/p><blockquote><p>In Anbetracht der geschilderten Rechtslage, der Entwicklungen und der politischen Grundrichtung in der Europ&auml;ischen Union ist der <strong>weit bemessene Gestaltungsfreiraum, der in sozialen Fragen auch auf europ&auml;ischer Ebene besteht<\/strong>, jedenfalls nicht &uuml;berschritten. Es ist aber auch anders, als die Beschwerdef&uuml;hrer zu V. (gemeint ist die Beschwerde der Fraktion der Linken) bef&uuml;rchten, nichts daf&uuml;r ersichtlich, dass den Mitgliedstaaten das Recht und die praktischen Handlungsm&ouml;glichkeiten genommen w&auml;ren, f&uuml;r soziale Sicherungssysteme und andere Ma&szlig;nahmen der Sozial- oder Arbeitsmarktpolitik konzeptionelle Entscheidungen in ihren<strong> demokratischen Prim&auml;rr&auml;umen<\/strong> zu treffen.<\/p><\/blockquote><p>Wo blieben aber etwa die &bdquo;praktischen Handlungs- und des konzeptionellen Entscheidungsm&ouml;glichkeiten&ldquo; der Bundesrepublik, als der EuGH im April 2008 z.B. dem Land Niedersachsen verboten hat, in einem Landesvergabegesetz bei &ouml;ffentlichen Ausschreibungen von Auftr&auml;gen die <a href=\"?p=3148\">Einhaltung von Tarifl&ouml;hnen zu verlangen<\/a>?<\/p><p>Die Karlsruher Richter verweisen da auf das sog. &bdquo;Notbremsverfahren&ldquo;, wonach ein Mitglied des Rates (hier also die Bundesregierung) die Befassung des europ&auml;ischen Rates beantragen k&ouml;nne. <\/p><p>Aber was ist, wenn die Bundesregierung die Befassung nicht beantragt? Und was ist, wenn die Befassung keinen Erfolg hat?<\/p><p>Dann gilt eben die Entscheidung des EuGH.<\/p><p><strong>Sozialstaatspostulat als politische Verf&uuml;gungsmasse<\/strong><\/p><p>Es mag durchaus etliche vertragliche Abmachungen und Protokollanmerkungen geben, die auf der europ&auml;ischen Ebene auch auf soziale Elemente hinweisen, Tatsache ist jedoch, dass es kein europ&auml;isches &bdquo;Sozialmodell&ldquo; gibt, wohl aber ein ausdifferenziertes &bdquo;Wirtschaftsmodell&ldquo;, mit einer Garantie der Marktfreiheiten im Dienstleistungs- und Warenverkehr. Angeblich wettbewerbsverzerrende Sozialstandards und Arbeitnehmerrechte wurden jedenfalls in der Vergangenheit systematisch abgeschliffen. Die wirtschaftlichen Grundfreiheiten sollten eben nicht mehr nur gegen die protektionistische Diskriminierung ausl&auml;ndischer Anbieter sch&uuml;tzen, sondern sie richten sich gegen alle staatlichen und gewerkschaftlichen Ma&szlig;nahmen, die die Aus&uuml;bung dieser wirtschaftsliberalen Freiheiten in irgendeiner Weise belasten k&ouml;nnten. &bdquo;Die EuGH-Urteile zu Laval und Viking sind die logische Anwendung dieser Prinzipien&ldquo;, schreibt der ehemalige Direktor des Max-Planck-Instituts f&uuml;r Gesellschaftsforschung Fritz Scharpf  .<\/p><p>An der Zur&uuml;ckweisung solcher durchaus aus dem Sozialstaatsprinzip ableitbaren Einw&auml;nde durch die Karlsruher Richter zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht voll und ganz auf die herrschende wirtschaftspolitische Lehre eingeschwenkt ist, und den sozialen und Arbeitnehmerrechten allenfalls eine nachgeordnete Bedeutung zuerkennt. Ganz auf der Linie des Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-J&uuml;rgen Papier, wird auch den europ&auml;ischen Rechtssetzungsinstanzen auf dem Feld des Sozialen ein &bdquo;weiter Gestaltungsspielraum&ldquo; einger&auml;umt und damit das Sozialstaatspostulat <a href=\"?p=1356\">zur politischen Verf&uuml;gungsmasse<\/a> . <\/p><p>&bdquo;Sozial ist was Arbeit schafft&ldquo; (egal zu welchem Preis) ist auch in Karlsruhe zum Leitsatz geworden.<\/p><p><strong>Mit der &bdquo;Verwirklichung im eigenen Kulturraum&ldquo; ist es nicht weit her<\/strong><\/p><p>Diese wirtschaftsliberale Grundhaltung des Gerichts l&auml;sst sich auch an einem anderen Beispiel belegen:<\/p><p>Zur demokratischen Selbstbestimmung geh&ouml;rt nach Auffassung des Gerichts <em>&bdquo;die M&ouml;glichkeit, sich im eigenen Kulturraum verwirklichen zu k&ouml;nnen&ldquo;<\/em> (Zeile 260f.) dazu rechnet das Gericht auch <em>&bdquo;Teilbereiche der Medienordnung&ldquo;<\/em>. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in st&auml;ndiger Rechtsprechung auf den Kulturauftrag des Rundfunks hingewiesen hat und ihn als &bdquo;Medium und Faktor&ldquo; der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung einer Zuordnung zu einer rein kommerziellen Dienstleistung entzogen hat, geht das Gericht an keiner Stelle des langen Urteils darauf ein, dass die Europ&auml;ische Kommission den Rundfunk den Dienstleistungen zuordnet und deshalb etwa die Rundfunkgeb&uuml;hr als wettbewerbswidrige Beilhilfe zuordnet. Der Staatsvertrag zur Beschr&auml;nkung der Internetpr&auml;senz der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nur Br&uuml;ssel geschuldet. Wo war da die M&ouml;glichkeit sich im eigenen Kulturraum verwirklichen zu k&ouml;nnen?<\/p><p><strong>Das Gericht beschr&auml;nkt sich auf eine &bdquo;Reservekompetenz&ldquo;<\/strong><\/p><p>Das Gericht erw&auml;hnt in seinem Urteil, dass die Vertr&auml;ge und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben. Die Einschr&auml;nkungen die das Bundesverfassungsgericht nun vorgenommen hat, beziehen sich nicht auf die bestehenden Vertr&auml;ge und auch nicht auf die Inhalte des Lissabon Vertrages &ndash; dieser selbst bleibt ja unbeanstandet. Dem EuGH steht es nach wie vor zu &uuml;ber &bdquo;die G&uuml;ltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft&hellip;verbindlich zu entscheiden&ldquo;. Diese Entscheidungen binden auch die Gerichte der Mitgliedsstaaten &ndash; also auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.<\/p><blockquote><p>\nDer europarechtliche Anwendungsvorrang l&auml;sst <strong>entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unber&uuml;hrt und dr&auml;ngt es nur in der Anwendung soweit zur&uuml;ck, wie es die Vertr&auml;ge erfordern<\/strong> und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl.BVerfGE 73, 339 &lt;375&gt;). Gemeinschafts- und unionswidriges mitgliedstaatliches Recht wird lediglich soweit unanwendbar, wie es der entgegenstehende gemeinschafts- und unionsrechtliche Regelungsgehalt verlangt. <\/p>\n<p>Diese im Alltag der Rechtsanwendung eher theoretische, weil in den Rechtswirkungen h&auml;ufig nicht zu praktischen Unterschieden f&uuml;hrende Konstruktion hat allerdings Konsequenzen f&uuml;r das Verh&auml;ltnis der mitgliedstaatlichen zur europ&auml;ischen Gerichtsbarkeit. Mitgliedstaatlichen Rechtsprechungsorganen mit verfassungsrechtlicher Funktion kann im Rahmen der ihnen &uuml;bertragenen Zust&auml;ndigkeit &ndash;&nbsp;dies ist jedenfalls der Standpunkt des Grundgesetzes&nbsp;&ndash; nicht die Verantwortung f&uuml;r die Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Integrationserm&auml;chtigung und die Wahrung der unverf&uuml;gbaren Verfassungsidentit&auml;t genommen werden. <em>(Ziffer 335ff.)<\/em><\/p><\/blockquote><p><strong>Das hei&szlig;t praktisch:<\/strong> <\/p><p>Das oberste deutsche Gericht kann somit k&uuml;nftig nur noch pr&uuml;fen, ob k&uuml;nftige Schritte zu einer weiteren Integration eine demokratische Legitimation durch den Gesetzgeber haben und ob durch diese Schritte die &bdquo;unverf&uuml;gbare Verfassungsidentit&auml;t&ldquo; genommen wurde. <\/p><p><em>Das Bundesverfassungsgericht hat seine urspr&uuml;nglich angenommene generelle Zust&auml;ndigkeit, den Vollzug von europ&auml;ischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Ma&szlig;stab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu pr&uuml;fen (vgl.BVerfGE 37, 271 &lt;283&gt; ), zur&uuml;ckgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (vgl.BVerfGE 73, 339 &lt;387&gt;; best&auml;tigt in BVerfGE 102, 147 &lt;162&nbsp;ff.&gt; ). Die Endg&uuml;ltigkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs konnte es mit R&uuml;cksicht auf die v&ouml;lkervertraglich abgeleitete Stellung der Gemeinschaftsorgane allerdings nur &bdquo;grunds&auml;tzlich&ldquo; anerkennen (BVerfGE 73, 339 &lt;367&gt;). (Ziffer 337ff.).<\/em><\/p><p>Wenn sich also die europ&auml;ischen Einrichtungen und Organe in den Grenzen der durch Vertr&auml;ge einger&auml;umten Hoheitsrechte halten und keine vertragsausdehnende Auslegung der Vertr&auml;ge durch den EuGH vorliegt, ist die Rechtsprechung des EuGH bindend.<\/p><p>Die &bdquo;Reservekompetenz&ldquo; des Bundesverfassungsgerichts besteht also nicht mehr gegen den Lissabon Vertrag oder die fr&uuml;heren Vertr&auml;ge, sondern allenfalls noch daf&uuml;r, dass europ&auml;isches Recht von europ&auml;ischen Organen in grundgesetzwidriger Weise verletzt wird bzw. wenn in Zukunft die souver&auml;ne Staatlichkeit oder die &bdquo;Voraussetzungen f&uuml;r eine lebendige Demokratie&ldquo; gef&auml;hrdet sind. Das Gericht denkt bei diesen &bdquo;Voraussetzungen f&uuml;r eine lebendige Demokratie&ldquo; im Wesentlichen aber nur an das Strafrecht, die &bdquo;Justizielle Zusammenarbeit&ldquo;, die Entscheidungen &uuml;ber staatliche Einnahmen und Ausgaben (also das Haushaltsrecht) oder den Einsatz der Bundeswehr &ndash; an den Kernbestand der Staatlichkeit also.<\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat damit seine &bdquo;Reservekompetenz&ldquo; zwar gerettet, aber eben nur noch als Nachtw&auml;chter &uuml;ber die Bewahrung einer zum souver&auml;nen Nachtw&auml;chterstaat zusammengeschrumpften Bundesrepublik Deutschland gegen&uuml;ber der Europ&auml;ischen Union.<br>\nGute Nacht &bdquo;lebendige Demokratie&ldquo;!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem &bdquo;Zwar-Aber&ldquo;-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vertrag von Lissabon passieren lassen, die Selbstentmachtung von Bundestag und Bundesrat durch das Begleitgesetz zur Zustimmung jedoch kassiert. Das Gericht entzog sich weitgehend einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Reformvertrag und stellte vor allem darauf ab, ob dieser die staatliche Souver&auml;nit&auml;t tangiere. Das Gericht lie&szlig; den Lissabon-Vertrag passieren und<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4032\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[186,22,180],"tags":[418],"class_list":["post-4032","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-europaische-union","category-europaeische-vertraege","tag-grundgesetz"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4032","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4032"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4032\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20314,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4032\/revisions\/20314"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4032"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4032"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4032"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}