{"id":4048,"date":"2009-07-07T13:53:58","date_gmt":"2009-07-07T11:53:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4048"},"modified":"2014-01-27T12:10:05","modified_gmt":"2014-01-27T11:10:05","slug":"bundesverfassungsgericht-nationaldemokratische-starrheit-europaeische-demokratie-bleibt-auf-der-strecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4048","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Nationaldemokratische Starrheit \u2013 Europ\u00e4ische Demokratie bleibt auf der Strecke"},"content":{"rendered":"<p>Das BVerfG hat den Lissabon-Vertrag im Gro&szlig;en und Ganzen passieren lassen, allerdings hat es das sog. Begleitgesetz moniert, das die Rechte des Bundestages festschreiben soll. Das hei&szlig;t, das BVerfG hat in &Uuml;bereinstimmung mit den Kl&auml;gern ein demokratisches Defizit im politischen Mehrebenensystem Europa und Bundesrepublik festgestellt, das allerdings nicht auf europ&auml;ischer, sondern auf nationaler, d.h. bundesdeutscher Ebene behoben werden soll. Gest&auml;rkt wird damit die nationale Legislative gegen&uuml;ber der Exekutive &ndash; das ist gegen&uuml;ber dem gegenw&auml;rtigen Zustand eine St&auml;rkung der Demokratie, aber nur eine halbherzige. Von Andreas Fisahn*<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Demokratiedefizit in Europa soll national ausgeglichen werden<\/strong><\/p><p>Das BVerfG meint, die demokratische Legitimation europ&auml;ischer Gesetzgebung sei unvollst&auml;ndig. Diesen Mangel will es durch eine zus&auml;tzliche Legitimation &uuml;ber das deutsche Parlament beheben. Aber, fragt man sich, wie soll das Demokratiedefizit in Europa durch das deutsche Parlament geheilt werden? W&auml;hrend zun&auml;chst in &uuml;berzeugender Weise abstrakte Grundprinzipien des Demokratiegebotes dekliniert werden und festgestellt wird, dass sie in der EU nicht eingehalten werden, wird anschlie&szlig;end versucht, diesen Mangel national zu kompensieren, d.h. Demokratie national zu beschr&auml;nken, nicht europ&auml;isch zu konjugieren. Hier wird die Kompromissstruktur des Urteils sichtbar, mit der vermieden werden konnte, den Vertrag insgesamt zu kippen &ndash; der Kompromiss, mit dem das Problembewusstsein der Richter mit Blick auf die demokratische Rechtfertigung einerseits und die Vorbehalte gegen&uuml;ber dem nationalen Souver&auml;nit&auml;tsverlust andererseits unter einen Hut zu bringen waren. <\/p><p><strong>Die Weiterentwicklung der EU setzt auch in Deutschland eine Volksabstimmung voraus<\/strong><\/p><p>Zun&auml;chst ein Blick auf die demokratischen Prinzipien. In erfreulicher Klarheit hei&szlig;t es im Urteil: &bdquo;Das demokratische Prinzip ist nicht abw&auml;gungsf&auml;hig; es ist unantastbar.&ldquo; (Rn. 216) Demokratische Beteiligung und Legitimation muss dort stattfinden, wo durch allgemein verbindliche Entscheidungen in Freiheiten und in die Lebensgestaltung der B&uuml;rger eingegriffen wird. &bdquo;Soweit im &ouml;ffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen f&uuml;r die B&uuml;rger getroffen werden, insbesondere &uuml;ber Eingriffe in Grundrechte&ldquo;, hei&szlig;t es im Urteil, &bdquo;m&uuml;ssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zur&uuml;ckreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der W&uuml;rde des zu Freiheit bef&auml;higten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit. Die B&uuml;rger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen k&ouml;nnen und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen verm&ouml;gen.&ldquo; (Rn. 212) <\/p><p>Nun k&ouml;nnten solche verbindlichen Entscheidungen auf den mehrheitlichen Willen der Unionsb&uuml;rger zur&uuml;ck gef&uuml;hrt werden. Dies setze aber, so das Gericht, einen Wechsel des Legitimationssubjekts voraus. Nicht mehr das Deutsche Volk, wie im Grundgesetz vorgesehen, sondern das Volk der Union sei dann Legitimationssubjekt. Ein solcher Subjektwechsel k&ouml;nne nur in einer neuen Verfassung vollzogen werden. &bdquo;Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souver&auml;nit&auml;ts&uuml;bertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erkl&auml;rten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten&ldquo; (Rn. 228). Anders gesagt: eine Weiterentwicklung der EU beispielsweise zu einem demokratischen Bundesstaat setzt auch in Deutschland eine Volksabstimmung voraus.<\/p><p><strong>Nationaldemokratische Starrheit<\/strong><\/p><p>Inzwischen ist diese Aussage auch in der Politik registriert worden und f&uuml;hrt zu ver&auml;rgerten Reaktionen. Sie ist aber konsequent innerhalb der gleichsam nationaldemokratischen Logik der Argumentation im Urteil. Die demokratische Perspektive ist anders: Der Lissaboner Vertrag h&auml;tte wie jede zuk&uuml;nftige Verfassung der EU aus prinzipiellen demokratischen Gr&uuml;nden einer Volksabstimmung bedurft. Der Grund, eine Volksabstimmung zu fordern, ist nicht, dass sich der deutsche nationale Souver&auml;n mit den Souver&auml;nen anderer Staaten vermischt und vermengt. Eine Verfassung sollte vom Volk abgestimmt werden, weil ein Volk selbst die Spielregeln bestimmen sollte, nach denen es in Zukunft das Gemeinwesen gestalten will. Die europ&auml;ischen Eliten f&uuml;rchten diese Abstimmung wie der Teufel das Weihwasser.<\/p><p>Demokratie sei auf europ&auml;ischer Ebene defizit&auml;r, meint das Gericht, weil es an der Wahlgleichheit fehle. Das wird lang und breit ausgef&uuml;hrt. Die demokratische Grundregel der wahlrechtlichen Erfolgschancengleichheit (&bdquo;one man, one vote&ldquo;) gelte nicht, weil &bdquo;diese bei jeder nicht nur unerheblichen Kontingentierung der Sitze verfehlt wird.&ldquo; (Rn. 281) Im Europ&auml;ischen Parlament werden die Sitze aber bekanntlich kontingentiert. Es gibt eine degressiv proportionale Vertretung der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, so dass ein Abgeordneter aus Malta etwa ein Zw&ouml;lftel der B&uuml;rger repr&auml;sentiert wie seine Kollegin aus Deutschland. Ergebnis: &bdquo;Das &ndash; gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen &ndash; bestehende Defizit der europ&auml;ischen Hoheitsgewalt&ldquo; (289) k&ouml;nne auf europ&auml;ischer Ebene nicht ausgeglichen werden. <\/p><p>Diese Schlussfolgerung ist ein zentrales Problem des Urteils: w&auml;hrend die Maastricht Entscheidung eine demokratische Entwicklung in Europa eingefordert hat, verharrt das Lissabon Urteil eher in nationaler Starre &ndash; Demokratie so scheint es insgesamt, kann es in Europa nicht geben. Die Klage der Linken intendierte ein St&auml;rkung der europ&auml;ischen Demokratie und nicht deren Ersetzung durch nationale Parlamente. <\/p><p><strong>Europ&auml;ische Demokratie bleibt auf der Strecke<\/strong><\/p><p>Das Europ&auml;ische Demokratiedefizit, so das Urteil weiter, spreche aber nicht gegen die Ratifikation des Vertrages, weil Europa kein Staat sei, sondern ein Staatenverbund. Wenn die EU kein Staat ist, wird weiter gefolgert, m&uuml;sse das demokratische Niveau nicht demjenigen eines Staates entsprechen. Die Begr&uuml;ndung f&uuml;r diesen Schluss bleibt das Gericht schuldig. Und die Aussage ist nicht in &Uuml;bereinstimmung zu bringen mit dem eigenen Ansatz, wonach Demokratie dort erforderlich ist, wo hoheitliche, verbindliche Entscheidungen in die Freiheit der B&uuml;rger eingreifen. Die faktische Wirkung europ&auml;ischer Entscheidungen auf die Lebensbedingungen der B&uuml;rger spielt nun im Erstaunen &uuml;ber den Nicht-Staat EU keine Rolle mehr. Es komme nicht darauf an, in welcher Quantit&auml;t und Qualit&auml;t Freiheit und Lebensbedingungen der B&uuml;rger durch die EU strukturiert werden, sondern auf die verbleibenden Gestaltungsm&ouml;glichkeiten des deutschen Parlaments. (Rn. 351) <\/p><p>Nachdem das Gericht so die demokratische Legitimation von der EU auf den Bundestag heruntergezoomt hat, treffen sich die nationale und die demokratische Perspektive wieder und k&ouml;nnen einen Kompromiss eingehen. Aus nationaler Perspektive wird gefordert, dass nationale Souver&auml;nit&auml;tsrechte nicht geopfert werden, aus demokratischer Perspektive wird gefordert, dass der Bundestag st&auml;rker an europ&auml;ischen Entscheidungen mitwirkt, indem er der Bundesregierung Weisungen erteilt. Das Europa der Demokraten, die Forderung nach einer europ&auml;ischen Demokratie und die demokratischen Europ&auml;er bleiben so allerdings auf der Strecke &ndash; sie sitzen weiter in der linken Opposition. <\/p><p>Das w&auml;re allerdings die Perspektive f&uuml;r Europa gewesen: die EU auf demokratische F&uuml;&szlig;e zu stellen. Insofern ist die Entscheidung konservativ, sie st&auml;rkt die Souver&auml;nit&auml;t des deutschen Nationalstaates gegen&uuml;ber der europ&auml;ischen Demokratie.<\/p><p><strong>St&auml;rkung des Parlaments h&ouml;chst zweifelhaft<\/strong><\/p><p>Um das deutsche Parlament an den Entscheidungen der Regierung im Rat der EU zu beteiligen, hat das BVerfG &ndash; eher nebenbei &ndash; eine neue Konstruktion entwickelt; n&auml;mlich ein imperatives Mandat des Bundestages an die Bundesregierung. &Uuml;ber Entscheidungen des Parlaments soll das Verhalten der Bundesregierung im Rat programmiert werden. In bestimmten Abstimmungsverfahren im Rat kann, so das BVerfG, &bdquo;die Bundesregierung nur auf entsprechende Weisung des Deutschen Bundestages &hellip; handeln.&ldquo; (Rn. 418; &auml;hnlich 400, 365 &ndash; Die Randnummern beziehen sich auf: <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/es20090630_2bve000208.html\">&ldquo;Leits&auml;tze zum Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009&rdquo;<\/a>) <\/p><p><strong>In welchen Bereichen soll das geschehen? <\/strong><\/p><p>Da ist vor allem die nationale, souver&auml;nit&auml;tsorientierte Dimension zu nennen: Der Bundestag soll &uuml;berall dort ein Gesetz beschlie&szlig;en und\/oder Weisungen erteilen, wo der Lissaboner Vertrag Kompetenz-Kompetenz Regeln enth&auml;lt. Mit verschiedenen Konstruktionen &ndash; Vertrags&auml;nderung (Art. 48 VI EUV), Br&uuml;ckenklausel (Art.&nbsp;48 Abs.&nbsp;7 EUV) oder Vertragsabrundung (Art. 352 AEUV) &ndash; ist es dem Rat m&ouml;glich, die Kompetenzen der EU auszudehnen oder die Abstimmungsmodi von der Einstimmigkeit auf die Mehrheitsentscheidung zu verschieben. Immer wenn dies geschehen soll, sind Abstimmungen im Rat erforderlich, und bevor die Bundesregierung einer solchen Kompetenzerweiterung zustimmt, muss sie ein positives Votum oder eine Weisung des Bundestages einholen. <\/p><p>Dann stellt das Gericht fest, dass dem nationalen Gesetzgeber ausreichend Gestaltungsr&auml;ume verbleiben m&uuml;ssen und sondiert potenzielle Konfliktf&auml;lle im europ&auml;ischen Recht. Dabei z&auml;hlt das Gericht eine zun&auml;chst nicht sofort einleuchtende Mischung von Regelungsbereichen auf, die es f&uuml;r die Freiheit und Lebensbedingungen der B&uuml;rger f&uuml;r wesentlich h&auml;lt. Die Mischung h&auml;ngt u.a. von den neuen Befugnissen der Union ab, die sie mit dem Lissaboner Vertrag erh&auml;lt. <\/p><p><strong>Wie ist nun die demokratische Gestaltung dieser Lebenswelten durch den Bundestag zu sichern?<\/strong> <\/p><p>Hier gibt es unterschiedliche Strategien. F&uuml;r einige Bereiche w&auml;hlt es das imperative Mandat, etwa f&uuml;r den Einsatz der Streitkr&auml;fte nach Beschluss des Europ&auml;ischen Rates: &bdquo;Der konstitutive Parlamentsvorbehalt f&uuml;r den Auslandseinsatz der Bundeswehr ist integrationsfest. &hellip; Nur die Entscheidung &uuml;ber den jeweiligen konkreten Einsatz h&auml;ngt von der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages ab.&ldquo; (255) <\/p><p>Im Bereich des Strafrechts w&auml;hlt es eine Mischung aus restriktiver, verfassungskonformer Auslegung der europ&auml;ischen Kompetenzen und in bestimmten F&auml;llen aus einer parlamentarischen Weisung des zust&auml;ndigen Ministers im Rat, n&auml;mlich dann, wenn das sog. Notbremseverfahren eingeleitet wird (Rn. 365). Das Mittel der verfassungskonformen Auslegung kennzeichnet auch die Pr&uuml;fung anderer, neuer Erm&auml;chtigungsnormen, beispielsweise der ausschlie&szlig;lichen Kompetenz der EU in Fragen des Handelsrecht, wozu z.B. Vertr&auml;ge mit der WTO geh&ouml;ren. Die Regierung m&uuml;sse den Bundestag ausreichend informieren (Rn. 375). <\/p><p>Das h&ouml;rt sich alles gut an, ob es aber die Praxis &auml;ndert, zu einer faktischen St&auml;rkung des Souver&auml;ns f&uuml;hrt, ist h&ouml;chst zweifelhaft. Die F&auml;lle sind zu begrenzt, um das Parlament so zu st&auml;rken, dass die Problematik der Erm&auml;chtigung eingefangen wird.<\/p><p><strong>Ist das Spiel &uuml;ber die europ&auml;ische Bande ausgeschlossen?<\/strong><\/p><p>Wenn man den Ansatz des imperativen Mandats weiterdenkt, stellt sich n&auml;mlich die Frage, inwieweit es &uuml;berhaupt noch Regelungsmaterien gibt, die einer parlamentarischen Weisung entzogen sind. Man k&ouml;nnte fragen, wo logisch die Verpflichtung der Regierung aufh&ouml;rt, vor wesentlichen Entscheidungen im Rat eine Weisung des Parlaments einzuholen. Au&szlig;er durch seine beanspruchte Autorit&auml;t und die aufgez&auml;hlten Fallvarianten begr&uuml;ndet das BVerfG jedenfalls kein relevantes Abgrenzungskriterium. Die CSU diskutiert diesen Ansatz inzwischen. Sie w&uuml;rden das demokratische Niveau der Europ&auml;ischen Entscheidungen, soweit sie Deutschland betreffen, deutlich heben. Das ber&uuml;hmte Spiel &uuml;ber Bande, bei dem die Regierung dem Parlament Europarecht vorsetzt, gegen das es auf nationaler Ebene revoltiert hat (z.B. Vorratsdatenspeicherung), w&auml;re damit ausgeschlossen. <\/p><p><strong>Neoliberale Marktordnung Europas gilt als unantastbar<\/strong><\/p><p>Wirtschaftspolitisch ist das Lissabon-Urteil v&ouml;llig unterbelichtet. &Uuml;ber den neoliberalen Konsens konnte das Gericht offenbar nicht hinaus denken. Die Beschr&auml;nkung demokratischer Gestaltungsfreiheit auf europ&auml;ischer wie auf nationaler Ebene durch die wirtschaftspolitischen Festlegungen der Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge pr&uuml;ft es nur unter dem Gesichtspunkt Sozialstaat und EU. Dabei versteigt sich das Gericht auch noch zu der These, dass die von den Gewerkschaften europaweit scharf kritisierten Urteile Viking, Laval und R&uuml;ffert Teil des europ&auml;ischen Sozialstaates sind. W&ouml;rtlich: &bdquo;In der Entscheidung vom 11. Dezember 2007 stellte der Gerichtshof sogar die Existenz eines europ&auml;ischen Streik-Grundrechts fest (EuGH, Rs.&nbsp;C-438\/05, Viking, Slg.&nbsp;2007, S. I-10779 Rn.&nbsp;44)&ldquo; (Rn. 398). Dadurch haben die Gewerkschaften allerdings nichts gewonnen, denn ein nationales Streikrecht gibt es in allen Mitgliedstaaten. Sie haben verloren, weil dieses m&ouml;glicherweise der Dienstleistungsfreiheit weichen muss. Dies als Teil des Sozialstaates zu feiern, ist eher zynisch. <\/p><p>An die st&auml;rkeren Passagen zur Demokratie reicht die Beurteilung der europ&auml;ischen Marktordnung und ihre mittelbare Auswirkung auf den Sozialstaat nicht ann&auml;hernd heran. An dieser Stelle ist das Urteil ziemlich offensichtlich mit hei&szlig;er Feder zusammengeschrieben. Die wirtschaftspolitische Kompetenz scheint im Gericht eher ein Schattendasein zu fristen. Die Schatten fallen auf die 60 % der Menschen, die Europa f&uuml;r fern, kalt und fremd halten und deshalb nicht wissen, warum w&auml;hlen. Die Gewerkschaften geh&ouml;ren in Europa nicht mehr zu den relevanten Gruppen, deren Diskurse zu beachten sind. Die neoliberale Marktordnung Europas ist f&uuml;r das BVerfG sakrosankt. <\/p><p><strong>Fortschritte bei der europ&auml;ischen Demokratie werden ausgebremst<\/strong><\/p><p>So bleibt: Das Urteil spiegelt einen deutlich erkennbaren Kompromiss zwischen nationalen, souver&auml;nit&auml;tsorientierten und demokratischen Anspr&uuml;chen wider; etwas anderes war nicht zu erwarten. Immerhin wird &uuml;ber diesen Kompromiss das deutsche Parlament eindringlich an seine Aufgaben erinnert und gewarnt, die parlamentarische Kultur des Diskurses, der Beratung und Kontrolle der Exekutive aufzugeben. Schlie&szlig;lich bedurfte es der Klagen vor dem BVerfG, um die Entwicklung Europas und den Lissaboner Vertrag zu einem Thema in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit zu machen. Fortschritte der europ&auml;ischen Demokratie werden allerdings ausgebremst. <\/p><p><em><strong>*Andreas Fisahn ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht, Rechtstheorie an der rechtswissenschaftlichen Fakult&auml;t der Universit&auml;t Bielefeld.<\/strong><br>\nEr ist Autor der B&uuml;cher &bdquo;Herrschaft im Wandel &ndash; &Uuml;berlegungen zu einer kritischen Theorie des Staates&ldquo; (K&ouml;ln 2008), &bdquo;Europa am Scheideweg &ndash; Kritik des EU-Reformvertrages&ldquo; (HH 2008) und &bdquo;Verfassungsrecht Konkret &ndash; Die Grundrechte&ldquo; (Berlin 2008).<br>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BVerfG hat den Lissabon-Vertrag im Gro&szlig;en und Ganzen passieren lassen, allerdings hat es das sog. Begleitgesetz moniert, das die Rechte des Bundestages festschreiben soll. 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